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{'item': 'W202 2112676-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlW202 2112676-1 SpruchW202 2112676-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015, Zahl 83.079.650.3-1668379, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2016 und 13.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015, Zahl 83.079.650.3-1668379, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2016 und 13.12.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass sein Schwager Dolmetscher sei, welche Sprache er übersetze, wisse er nicht. Vor ca. einem Jahr seien vier maskierte Männer mit Polizeiautos zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten nach seinem Schwager gefragt. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wo sein Schwager gewesen sei. Darauf hätten sie ihn, seine Schwester und seinen Neffen geschlagen. Ihnen sei von den Personen aufgetragen worden, der Beschwerdeführer solle seinem Schwager ausrichten, dass, falls er wieder als Dolmetscher tätig sein sollte, sie sie alle töten würden. Daraufhin seien sie aus Afghanistan geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 06.11.2013 wurde die einstweilige Obsorge hinsichtlich des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers dessen Schwester übertragen. Am 28.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Beisein seiner Schwester einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben: " . . . F. Welche Sprachen sprechen Sie? A: Dari. F. Sprechen Sie schon ein bisschen Deutsch. A. Ja, sehr wenig. F. Seit wann lernen Sie Deutsch. A. Seit ca. fünf Monaten besuche ich einen Deutschkurs. F. Nach fünf Monaten kann man doch schon ein bisschen sprechen. A. Ich bin Analphabet. Für mich ist es besonders schwer. ich bin nur für ca. 4 oder 5 Monate in die Koranschule gegangen. F. Wie kommt es, das Ihre Schwester 9 Jahre zur Schule ging und Sie nicht. A. Ich habe gearbeitet. F.: Verstehen sie den Dolmetsch einwandfrei? A.: Ja. ... F. Sind Sie einvernahmefähig, d.h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage der Befragung zu folgen? A. Ja. F. Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A. Mir geht es gut. F. Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung. A. Weder noch. F. Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Beweismittel. ASt. legt eine Kopie seiner Tazkira vor F: Wo befindet sich das Original. A. Das Original war bei meinem Vater und ging verloren, die Kopie war bei meiner Schwester. ... F. Haben Sie im Verfahren bis dato, bei den bisherigen Befragungen, der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt? A. Ich habe die Wahrheit gesagt, alles wurde mir korrekt rückübersetzt. F. Wann haben Sie das letzte Mal gearbeitet. A. Ich weiß es nicht mehr. F. Was heißt das wissen Sie nicht. A: Weil ich meistens zu Hause war. F. Wann haben Sie das letzte Mal gearbeitet. A. Ich kann mich nicht mehr erinnern. AW wird nochmal sauf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Frage wird wiederholt A. Ich bin Analphabet, ich weiß es nicht, ich bin nicht zur Schule gegangen. F. Haben Sie seit dem Tod der Eltern gearbeitet. A, Nein. F. Warum nicht. A. Weil mein Leben in Gefahr war. F: warum. A. Vier Personen kamen in unser Haus und sind auf mich losgegangen. Dann habe ich Angst bekommen und bin nicht mehr hinausgegangen. F. Wann. A. Das war in der Nacht. F. Wann war das datumsmäßig. A. Ich weiß es nicht. F. Wie lange vor der Ausreise war es ungefähr. A, Das weiß ich auch nicht. V. Ungefähr.römisch fünf. Ungefähr. A. Ca. sechs Monate vor der Ausreise. F. Wann sind Ihre Eltern gestorben. A. Das Datum weiß ich nicht mehr. F. Wie lange ist es ungefähr aus. A. Vor ca. vier Jahren. F. Warum konnten Sie dann nicht mehr arbeiten. A. ich habe weiter gearbeitet. Ich habe auch noch nach dem Tod der Eltern gearbeitet. F. Sie haben vorhin gesagt, dass Sie seit dem Tod Ihre Eltern nicht mehr gearbeitet haben. A. Ich habe mich geirrt. Ich habe nach dem Vorfall mit den vier Personen nicht mehr gearbeitet. F.: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt etc.? A: Ich bin in Kabul, XXXX geboren. Ich bin nicht zur Schule gegangen. Ich war nur einige Monate in der Koranschule in XXXX . Dann habe ich mit meinem Vater gearbeitet. Ich weiß aber nicht wie alt ich war.A: Ich bin in Kabul, römisch 40 geboren. Ich bin nicht zur Schule gegangen. Ich war nur einige Monate in der Koranschule in römisch 40 . Dann habe ich mit meinem Vater gearbeitet. Ich weiß aber nicht wie alt ich war. F. Wie lange haben Sie mit Ihrem Vater gearbeitet. A. Ich weiß es nicht. F. Weiter. A. Ich habe immer gearbeitet, unsere finanzielle Lage war sehr schlecht, ich musste immer arbeiten. F. Als was haben Sie gearbeitet. A. Ich habe Textilien auf der Straße verkauft. Sonst habe ich nichts gemacht. F. Welcher ethnischen Gruppe gehören Sie an. A. ich bin Tadschike F Und welcher Religionsgruppe. A. Ich bin Sunnit. F.: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Geschwister) und sonstigen Verwandten leben noch in ihrer Heimat. A.: Ich habe niemanden mehr. Ich habe nur einen Onkel der ist im Iran. F.: Beantworten sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F.: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Dreimal nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil. A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern. A. Ich habe in Afghanistan bei meiner Schwester gelebt. Eines Nachts kamen vier Personen in unser Haus. Sie gingen auf mich los, haben mich geschlagen, dann sind sie auf meine Schwester losgegangen: Wir haben geschrien und dann sind sie weggegangen. Diese Personen wollten eigentlich meinen Schwager finden, aber er war nicht zu Hause. Mein Schwager heißt XXXX . Sie sagten uns, dass wir den XXXX ausrichten sollen, dass er mit ihnen zusammenarbeiten soll, ansonsten werden sie alle umbringen. Als sie weg waren, haben wir meinen Schwager benachrichtigt und er hat uns mitgeteilt, dass wir keine Angst haben sollen, er wird alles erledigen.Diese Personen wollten eigentlich meinen Schwager finden, aber er war nicht zu Hause. Mein Schwager heißt römisch 40 . Sie sagten uns, dass wir den römisch 40 ausrichten sollen, dass er mit ihnen zusammenarbeiten soll, ansonsten werden sie alle umbringen. Als sie weg waren, haben wir meinen Schwager benachrichtigt und er hat uns mitgeteilt, dass wir keine Angst haben sollen, er wird alles erledigen. In der Früh kam der Schwager von XXXX zu uns und brachte uns zu sich nach Hause. Nachher kam XXXX auch zu uns. Wir haben sechs Monate dort gelebt. Wir wussten nicht, dass XXXX für die Franzosen als Dolmetscher gearbeitet hat. Der XXXX hat uns mitgeteilt, dass wir aus Afghanistan ausreisen sollen. Wir sind von Kabul nach Mazar gefahren, wir waren zwei Nächte in Mazar, dann sind wir von dort nach Europa gekommen, wie der Schlepper uns herbrachte weiß ich nicht, XXXX hat alles organisiert.In der Früh kam der Schwager von römisch 40 zu uns und brachte uns zu sich nach Hause. Nachher kam römisch 40 auch zu uns. Wir haben sechs Monate dort gelebt. Wir wussten nicht, dass römisch 40 für die Franzosen als Dolmetscher gearbeitet hat. Der römisch 40 hat uns mitgeteilt, dass wir aus Afghanistan ausreisen sollen. Wir sind von Kabul nach Mazar gefahren, wir waren zwei Nächte in Mazar, dann sind wir von dort nach Europa gekommen, wie der Schlepper uns herbrachte weiß ich nicht, römisch 40 hat alles organisiert. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. Ich habe deshalb bei meiner Schwester gelebt, weil ich sonst niemanden hatte. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Mein Leben ist dort in Gefahr. Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren. Ich habe dort keine Familienangehörigen mehr. Wo soll ich in Afghanistan leben. F. Warum sollte Ihr Leben in Gefahr sein. A. Weil mein Schwager hat mit den Ausländern zusammen gearbeitet. Ich habe niemanden mehr. ich wurde auch durch diese Personen mit dem Tod bedroht. F.: Haben sie Verwandte in Österreich. A. Nein. F. Besuchen sie eine Schule oder einen Kurs. A.: Ja, ich besuche einen Deutschkurs. F. Wie sehen Ihre sozialen Kontakte/Aktivitäten in Österreich aus. A. Ich gehe auch zur schule und wenn ich Zeit habe spiele ich Fußball F. Seit wann besuchen sie die Schule. A. Seit ca. 4 oder 5 Monate. F: Haben Sie da eine Bestätigung. A. Ich habe bisher keine bekommen. AW wird aufgefordert sich eine Bestätigung ausstellen zu lassen. F. Mit wem spielen Sie Fußball. A: Mit anderen Afghanen und Schulkollegen. F. Wie sah Ihr Sozialleben in Afghanistan aus. A. Ich habe nur gearbeitet. Sonst konnte ich nichts machen. Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. F. Wem gehört das Haus, in dem Sie gewohnt haben. A. Es war gemietet, wem es gehört weiß ich nicht. F. Seit wann wohnen Sie bei Ihrer Schwester A: Seit meine Eltern verstorben sind. F. Hat ihr Schwager Sie davor schon unterstützt. A: Mein Schwager hat mich immer unterstützt. F: Warum sind nicht in die Schule gegangen, Ihr Schwager hätte sie doch sicher unterstützt. A. Unsere finanzielle Lage war sehr schlecht, mein Vater konnte es sich nicht leisten. Trotz der Unterstützung meines Schwagers musste ich arbeiten gehen. Ich habe nur für ein Taschengeld gearbeitet. F. Schildern Sie mir bitte den Vorfall mit den vier Männern genau. A. Ich bin jeden Tag in der Früh zur Arbeit gegangen und dann war ich wieder zuhause. Fragen Sie mich ich beantworte die Fragen. F. Ich würde gerne die Geschichte mit den vier Personen hören. A. Es war nachts. Es kamen vier Personen in unser Haus. Sie haben zuerst geklopft, ich habe die Tür aufgemacht. Sie sind auf mich losgegangen und mich geschlagen. Meine Schwester hat geschrien: Sie sind auf Sie losgegangen, sie wollten XXXX finden. Er war aber nicht zuhause, sondern bei der Arbeit. Sie haben das ganze Haus durchsucht. Sie haben uns gesagt, dass XXXX mit ihnen zusammenarbeiten soll. Wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeitet, werden sie uns umbringen.A. Es war nachts. Es kamen vier Personen in unser Haus. Sie haben zuerst geklopft, ich habe die Tür aufgemacht. Sie sind auf mich losgegangen und mich geschlagen. Meine Schwester hat geschrien: Sie sind auf Sie losgegangen, sie wollten römisch 40 finden. Er war aber nicht zuhause, sondern bei der Arbeit. Sie haben das ganze Haus durchsucht. Sie haben uns gesagt, dass römisch 40 mit ihnen zusammenarbeiten soll. Wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeitet, werden sie uns umbringen. F: Wer waren diese Personen. A. Es waren bewaffnete Personen. Wer sie waren weiß ich nicht. Ich habe vor der Haustür ein Polizeiauto gesehen. Sie waren vermummt. F. Woher sollte Ihr Schwager wissen mit wem er zusammenarbeiten soll. A. Die vier Personen haben gewusst, dass mein Schwager für die Franzosen gearbeitet. Sie haben mit der Regierung zusammenarbeitet. Alle vier Personen waren bewaffnet und in Zivil, als sie weggingen habe ich draußen das Polizeiauto gesehen. F. Wenn die Herren Sie bedrohen und sagen, dass Ihr Schwager mit ihnen zusammenarbeiten soll, müssen Sie doch wissen wer sie sind. A. Sie haben mit uns überhaupt nicht mehr gesprochen. Sie wollten meinen Schwager finden. F. Wurden Sie bei dem Vorfall verletzt A. Sie sind mit Faust und Fußtritten auf ich losgegangen. F. Das heißt A. ich wurde nicht verletzt. F. Haben Sie den Vorfall bei der Polizei angezeigt. A. Nein. Ich habe das Polizeiauto vor dem Haus gesehen. Wir konnten nicht zur Polizei gehen, weil sie von der Polizei waren. V. Warum sollte die Polizei Ihren Schwager zwingen nicht mehr für die Franzosen zu arbeiten.römisch fünf. Warum sollte die Polizei Ihren Schwager zwingen nicht mehr für die Franzosen zu arbeiten. A. Ich weiß es nicht. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. F.: Sind Sie, falls notwendig, mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes/Vertrauensperson einverstanden. A.: Ja. Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. F.: Haben sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? A.: Ja. F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was sie gesagt haben? A.: Ja. . . ." Am 13.05.2015 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation auf Grund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft sei. Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen aus Afghanistan aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, da es seinen Angaben insbesondere an Schlüssigkeit und Plausibilität mangle. Der Umstand, dass er sunnitischer Tadschike sei, rechtfertige eine Asylgewährung nicht. Es seien weder im Verfahren, noch in den Länderinformationen Hinweise auf eine Verfolgung oder Diskriminierung der tadschikischen Bevölkerung hervorgekommen. Dem Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, liege für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Ebenso wenig könne eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach der ständigen Judikatur als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden.Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen aus Afghanistan aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, da es seinen Angaben insbesondere an Schlüssigkeit und Plausibilität mangle. Der Umstand, dass er sunnitischer Tadschike sei, rechtfertige eine Asylgewährung nicht. Es seien weder im Verfahren, noch in den Länderinformationen Hinweise auf eine Verfolgung oder Diskriminierung der tadschikischen Bevölkerung hervorgekommen. Dem Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, liege für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Ebenso wenig könne eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach der ständigen Judikatur als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt rechtlich aus, das Bestehen einer Gefährdung sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Es seien im Gesamtverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in das Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Auf Grund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles seine Rückkehr in die Heimatprovinz Kabul möglich. Es seien im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vorgekommen, wonach es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, dass er in Kabul lebe und erwerbstätig werde. Es lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt rechtlich aus, das Bestehen einer Gefährdung sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden. Es seien im Gesamtverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in das Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Auf Grund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles seine Rückkehr in die Heimatprovinz Kabul möglich. Es seien im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vorgekommen, wonach es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, dass er in Kabul lebe und erwerbstätig werde. Es lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde rechtlich aus, im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht. Das Bundesamt verband seine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und sprach aus, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde rechtlich aus, im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, AsylG 2005 rechtfertigen würden. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht. Das Bundesamt verband seine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und sprach aus, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides betrage.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides betrage. Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, die er mit unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründete. Im November 2011 sei das Haus der Familie seiner Schwester, bei der der Beschwerdeführer gelebt habe, von den Taliban aufgesucht worden. Dabei sei auch der Beschwerdeführer, wie auch seine Schwester geschlagen und die gesamte Familie mit dem Tode bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe nicht zurückgeschlagen, er habe ein Polizeiauto vor dem Haus gesehen, deswegen hätten sie sich nicht an die afghanischen Behörden wenden können. Der Beschwerdeführer habe im selben Haus gelebt, weil die übrigen Geschwister und die Eltern bei einem Autounfall im Jahr 2010 ums Leben gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass sein Schwager für die Franzosen gedolmetscht habe. Der Schwager des Beschwerdeführers habe seiner Familie über seinen Beruf nichts Wahres erzählt, da die Dolmetschtätigkeit für ISAF bzw. das Verteidigungsministerium mit einem ziemlich unsicheren Image behaftet sei. Dies sei eine Sicherheitsvorkehrung seines Schwagers gewesen. Afghanistan sei für den Beschwerdeführer ein fremdes, unsicheres Land geworden. Afghanistan sei nach wie vor nicht in der Lage, einzelnen Menschen bzw. Menschen überhaupt Schutz zu bieten. Am 10.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete: "R: Was hat Sie bewogen Ihre Heimat zu verlassen, was waren die maßgeblichen Umstände? BF1(Anm.: Schwager des Beschwerdeführers): Ich habe Afghanistan verlassen, weil ich für die französischen Truppen als Dolmetscher gearbeitet habe. Ich wurde bedroht, daraufhin habe ich gekündigt. Ich habe meine Kündigung den Franzosen zukommen lassen und ich erhielt die Antwort auf meine Kündigung, die Antwort habe ich bei der Einvernahme beim BFA vorgelegt. Dieser Vorfall war im Jahr

  1. Als ich gekündigt habe, war ich vier Monate lang arbeitslos, ich habe auch mein Haus verlassen und bin woanders hingezogen. Nach vier Monaten habe ich wieder zu arbeiten begonnen mit den Franzosen in XXXX . Diese Kaserne ist nach ein paar Monaten nach XXXX verlegt worden, jener Teil für den ich gearbeitet habe. Meine Tätigkeit als Dolmetscher war mit den französischen Truppen und mit der afghanischen Nationalarmee die gemeinsam die Lebensmittel, Gewand, Treibstoff usw. nach Kapisa transportiert haben. Ich habe sie begleitet als Dolmetscher. Ich war beteiligt an der Planung der ganzen Reise und der Organisation als Dolmetsch. Die vorletzte Tätigkeit, bevor ich gekündigt habe, war so, dass ich telefonisch bedroht worden bin, weil meine Tätigkeit beim Geheimdienst zwischen afghanischen und französischen Truppen war. Alles, was da besprochen wurde, musste streng geheim bleiben, ich wusste davon. Diese telefonischen Drohungen waren der Grund, warum ich gekündigt habe. Als ich dann arbeitslos wurde, wurde ich dann wieder von den Leuten, die mich telefonisch bedroht haben kontaktiert und sie wussten davon, dass ich gekündigt habe, obwohl ich meine SIM-Karte und alles schon gewechselt habe, haben sie mich gefunden und mich aufgefordert, den Job in XXXX zu übernehmen. Sie wussten Bescheid, dass ein Posten frei ist und die Franzosen dort jemanden brauchen. Mit diesem Job habe ich im April 2010 begonnen, das Datum genau weiß ich nicht.BF1(Anm.: Schwager des Beschwerdeführers): Ich habe Afghanistan verlassen, weil ich für die französischen Truppen als Dolmetscher gearbeitet habe. Ich wurde bedroht, daraufhin habe ich gekündigt. Ich habe meine Kündigung den Franzosen zukommen lassen und ich erhielt die Antwort auf meine Kündigung, die Antwort habe ich bei der Einvernahme beim BFA vorgelegt. Dieser Vorfall war im Jahr
  2. Als ich gekündigt habe, war ich vier Monate lang arbeitslos, ich habe auch mein Haus verlassen und bin woanders hingezogen. Nach vier Monaten habe ich wieder zu arbeiten begonnen mit den Franzosen in römisch 40 . Diese Kaserne ist nach ein paar Monaten nach römisch 40 verlegt worden, jener Teil für den ich gearbeitet habe. Meine Tätigkeit als Dolmetscher war mit den französischen Truppen und mit der afghanischen Nationalarmee die gemeinsam die Lebensmittel, Gewand, Treibstoff usw. nach Kapisa transportiert haben. Ich habe sie begleitet als Dolmetscher. Ich war beteiligt an der Planung der ganzen Reise und der Organisation als Dolmetsch. Die vorletzte Tätigkeit, bevor ich gekündigt habe, war so, dass ich telefonisch bedroht worden bin, weil meine Tätigkeit beim Geheimdienst zwischen afghanischen und französischen Truppen war. Alles, was da besprochen wurde, musste streng geheim bleiben, ich wusste davon. Diese telefonischen Drohungen waren der Grund, warum ich gekündigt habe. Als ich dann arbeitslos wurde, wurde ich dann wieder von den Leuten, die mich telefonisch bedroht haben kontaktiert und sie wussten davon, dass ich gekündigt habe, obwohl ich meine SIM-Karte und alles schon gewechselt habe, haben sie mich gefunden und mich aufgefordert, den Job in römisch 40 zu übernehmen. Sie wussten Bescheid, dass ein Posten frei ist und die Franzosen dort jemanden brauchen. Mit diesem Job habe ich im April 2010 begonnen, das Datum genau weiß ich nicht. R: Habe ich das richtig verstanden, dass die Leute, die Sie bedroht haben, Sie aufgefordert haben, diesen Job bei den Franzosen anzutreten? BF1: Ja. Als ich diese neue Tätigkeit in Surobi begonnen habe, war ich eine Woche zu Hause und hatte eine Woche Dienst. Irgendwann im November 2011, eines Abends, als ich in der Arbeit war, kamen bewaffnete Leute zu uns nach Hause und drohten meiner Frau und meinem Schwager und sagten: "Wenn XXXX nicht mit uns zusammenarbeitet, werden wir euch alle vernichten (umbringen)." Das Ganze hat mir meine Gattin dann am Telefon berichtet. Daraufhin nahm ich mit meiner Schwester, die in Kabul in XXXX , XXXX , gelebt hat, Kontakt auf. Meine Familie, meine Frau und mein Schwager lebten in XXXX in Kabul. Bei Tagesanbruch kam mein Schwager, Ehemann meiner Schwester, zu uns nach Hause und nahm meine Gattin, meinen Sohn sowie den Bruder meiner Gattin mit nach Hause. Ich bin dann zwei Stunden später von XXXX nach Kabul gefahren zu meiner Schwester. Als ich nach Hause kam, waren der Bruder meiner Frau und meine Frau sehr ängstlich und sie fragten mich, was los sei, warum diese Leute uns zu Hause aufgesucht haben. Ich habe ihnen über meine Tätigkeit als Dolmetscher mit den Franzosen nichts gesagt gehabt. Ich habe ihnen lediglich gesagt, dass ich bei einer Telefonfirma arbeite. Ich habe ihnen dann über meine Tätigkeit als Dolmetscher bei den Franzosen erzählt. Dann beschlossen wir, Afghanistan zu verlassen, da ich die Franzosen nicht verraten wollte, ihnen treu bleiben wollte und andererseits wollte ich auf keinen Fall diesen Leuten, die mich aufgefordert haben, ihnen Informationen zukommen zu lassen, helfen. Ich habe dann ab dem Zeitpunkt mit meiner Tätigkeit aufgehört, jedoch habe ich fünf bis sechs Monate später mit meiner Familie Afghanistan verlassen. Da mein Kind zu dem Zeitpunkt eineinhalb bis zwei Jahre alt war und es war sehr kalt, war es sehr schwierig, auszureisen. Wie gesagt, ich habe meine Tätigkeit beendet, ich habe meine SIM-Karte weggeworfen. Ich habe bei meiner Schwester gelebt und kaum das Haus verlassen.BF1: Ja. Als ich diese neue Tätigkeit in Surobi begonnen habe, war ich eine Woche zu Hause und hatte eine Woche Dienst. Irgendwann im November 2011, eines Abends, als ich in der Arbeit war, kamen bewaffnete Leute zu uns nach Hause und drohten meiner Frau und meinem Schwager und sagten: "Wenn römisch 40 nicht mit uns zusammenarbeitet, werden wir euch alle vernichten (umbringen)." Das Ganze hat mir meine Gattin dann am Telefon berichtet. Daraufhin nahm ich mit meiner Schwester, die in Kabul in römisch 40 , römisch 40 , gelebt hat, Kontakt auf. Meine Familie, meine Frau und mein Schwager lebten in römisch 40 in Kabul. Bei Tagesanbruch kam mein Schwager, Ehemann meiner Schwester, zu uns nach Hause und nahm meine Gattin, meinen Sohn sowie den Bruder meiner Gattin mit nach Hause. Ich bin dann zwei Stunden später von römisch 40 nach Kabul gefahren zu meiner Schwester. Als ich nach Hause kam, waren der Bruder meiner Frau und meine Frau sehr ängstlich und sie fragten mich, was los sei, warum diese Leute uns zu Hause aufgesucht haben. Ich habe ihnen über meine Tätigkeit als Dolmetscher mit den Franzosen nichts gesagt gehabt. Ich habe ihnen lediglich gesagt, dass ich bei einer Telefonfirma arbeite. Ich habe ihnen dann über meine Tätigkeit als Dolmetscher bei den Franzosen erzählt. Dann beschlossen wir, Afghanistan zu verlassen, da ich die Franzosen nicht verraten wollte, ihnen treu bleiben wollte und andererseits wollte ich auf keinen Fall diesen Leuten, die mich aufgefordert haben, ihnen Informationen zukommen zu lassen, helfen. Ich habe dann ab dem Zeitpunkt mit meiner Tätigkeit aufgehört, jedoch habe ich fünf bis sechs Monate später mit meiner Familie Afghanistan verlassen. Da mein Kind zu dem Zeitpunkt eineinhalb bis zwei Jahre alt war und es war sehr kalt, war es sehr schwierig, auszureisen. Wie gesagt, ich habe meine Tätigkeit beendet, ich habe meine SIM-Karte weggeworfen. Ich habe bei meiner Schwester gelebt und kaum das Haus verlassen. R: Wann sind Sie zuletzt telefonisch bedroht worden? BF1: Das letzte Mal war an jenem Abend, nachdem sie mein Haus verlassen hatten, haben sie mich angerufen, aber ich bin nicht rangegangen. Als meine Familie mich um Mitternacht angerufen und mir gesagt hat, dass sie bedroht worden sind und als ich danach die Anrufe bekam, bin ich dann nicht mehr an das Telefon gegangen, ich habe nicht geantwortet. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit den Personen gesprochen, die Sie bedroht haben? BF: Das kann ich nicht so genau sagen, es kann sein, dass es ein Monat vor der Bedrohung oder zwei Wochen vor der Bedrohung meiner Familie gewesen ist. R: Sie haben beim BFA nichts davon gesagt, dass Sie von den Bedrohern aufgefordert wurden, nachdem Sie die Tätigkeit als Dolmetscher beendet haben, wieder die Tätigkeit als Dolmetscher zu beginnen. BF: Ich habe mich zu dem Zeitpunkt nicht an alles erinnert, man kann nicht an alles denken. Ich habe zu dem Zeitpunkt allgemein alles geschildert. R: Wie sind Sie zu dem zweiten Job bei den Franzosen gekommen, wie hat sich das abgespielt? BF: Diese Leute haben mich angerufen und ich habe ihnen gesagt, dass ich gekündigt worden bin, sie meinten jedoch, dass das nicht stimmen würde, ich habe selbst gekündigt und ich könne diese Tätigkeit in XXXX wieder annehmen. Sie haben mir das Ganze am Telefon schon gesagt, wie ich das machen könne.BF: Diese Leute haben mich angerufen und ich habe ihnen gesagt, dass ich gekündigt worden bin, sie meinten jedoch, dass das nicht stimmen würde, ich habe selbst gekündigt und ich könne diese Tätigkeit in römisch 40 wieder annehmen. Sie haben mir das Ganze am Telefon schon gesagt, wie ich das machen könne. R: Wie haben Sie es dann gemacht? BF: Ich bin dann dort hingegangen, bei der Eingangstür, es war eine Kaserne, wurde ich abgeholt und man sprach dann mit mir in der Kaserne, da ich der einzige Dolmetscher war, der Französisch sprach, die anderen Dolmetscher haben alle Englisch gesprochen. Sie interviewten mich, dann teilten sie mir mit, dass Sie mir Bescheid sagen würden und im April 2010 haben sie mich benachrichtigt, dass ich die Stelle als Dolmetscher antreten könne. R: Was Sie auch gemacht haben? BF: Ja. Als ich in XXXX tätig war, bin in der Früh zur Arbeit gegangen und am Nachmittag nach Hause gefahren. Aber als ich ein paar Monate später in XXXX gearbeitet habe, konnte ich dann eine Woche nach Hause fahren und eine Woche war ich im Dienst.BF: Ja. Als ich in römisch 40 tätig war, bin in der Früh zur Arbeit gegangen und am Nachmittag nach Hause gefahren. Aber als ich ein paar Monate später in römisch 40 gearbeitet habe, konnte ich dann eine Woche nach Hause fahren und eine Woche war ich im Dienst. R: Warum haben Sie noch einmal eine Stelle bei den Franzosen angenommen, obwohl Sie fortlaufend bedroht wurden? BF1: Als sie mich das erste Mal bedroht haben, habe ich den Job gekündigt, meinen Wohnort gewechselt und meine SIM-Karte. Somit dachte ich, dass sie mich nicht mehr finden würden und ich meine Ruhe haben würde, aber als sie mich wiedergefunden haben und mich aufgefordert haben, diesen Job anzunehmen, wusste ich, dass ich keine andere Wahl habe. Andererseits habe ich zu dem Zeitpunkt finanzielle Schwierigkeiten gehabt, da ich im Jahr 2009 geheiratet habe und für meine Hochzeit viel Geld ausgegeben habe und deshalb Schulden hatte, musste ich den Job annehmen, weil ich vier Monate lang keine Arbeit hatte und somit nichts verdient hatte. R: Was ist in den sechs Monaten passiert, als Sie bei Ihrer Schwester waren? BF1: Nichts ist passiert in der Zeit, ich war immer zu Hause und meine SIM-Karte habe ich auch vernichtet. Es ist nichts passiert. R: Warum sind Sie nicht bei Ihrer Schwester geblieben? BF1: Man will ja weiterleben, wie lange hätte ich dort bleiben sollen? Ein Jahr, zwei Jahre, mein ganzes Leben dort verbringen? Auf zwei Arten hätten sie mich gefunden, entweder wenn ich eine SIM-Karte gehabt hätte oder wenn ich das Haus verlassen hätte. R: Was hat Ihr Schwager, der Bruder Ihrer Frau, gearbeitet? BF1: Mein Schwager hat Kindergewand verkauft. Im Jahr 2010 ist die Familie meines Schwagers - im Zuge eines Verkehrsunfalls - ums Leben gekommen. Aber abgesehen davon, war mein Schwager eine Woche, wo ich im Dienst war, bei meiner Familie. R: Hat Ihr Schwager jemals die Schule besucht? BF1: Nein. Seiner Familie ging es finanziell immer sehr schlecht, aus diesem Grund haben sie von Kindesbeinen an, Gewand verkauft und gearbeitet. R: Hat Ihre Gattin die Schule besucht? BF1: Bis zur neunten Klasse hat sie die Schule besucht. R: Warum war es Ihrer Gattin möglich, aber Ihrem Schwager nicht möglich, die Schule zu besuchen? BF1: Wie bereits erwähnt, hatten meine Schwiegereltern finanzielle Schwierigkeiten. Aus diesem Grund hat mein Schwager gearbeitet, die Frauen oder die Mädchen können nicht arbeiten. R: Ist das üblich in Afghanistan, dass die Mädchen die Schule besuchen und die Buben arbeiten gehen? BF1: Nein, das ist abhängig von der Familie. Bei manchen Familien ist es üblich, dass die Mädchen die Schule besuchen und dann erwachsen werden und ab dem Zeitpunkt dürfen sie nicht mehr die Schule besuchen. Aber wie gesagt, meine Schwiegereltern hatten finanzielle Probleme, aus diesem Grund hat mein Schwager arbeiten müssen. R: Darf Ihre Gattin arbeiten gehen, wenn sie die Möglichkeit dazu hat? BF1: Ja. Wo? R: In Österreich. BF1: Kein Problem, sie darf. R: In Afghanistan dürfte sie nicht? BF1: In Afghanistan hat es für sie gesellschaftlich betrachtet, die Möglichkeit nicht gegeben. Abgesehen davon, sie hatte nur bis zur neunten Klasse die Schule besucht, weil ihre Familie streng ist und sie dann nicht weiter die Schule besuchen durfte. Aus diesem Grund habe ich über meine Tätigkeit ihnen nichts gesagt. In Afghanistan werden die Frauen, die in einem Büro arbeiten, sexuell belästigt, das erfährt man durch die Medien und auch anderwärtig. R: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan? BF1: Nur eine Schwester. Ein Bruder von mir, war auch noch in Afghanistan, er hat mit den Amerikanern als Dolmetscher gearbeitet, aber er ist auch im Jänner 2015 mit seiner Familie nach Amerika gereist. R: Was machen Sie hier in Österreich? BF1: Zu Beginn habe ich zwei Deutschkurse bei der Caritas besucht, ich wollte den Deutschkurs weitermachen, aber der Kurs war sehr weit entfernt von uns, hin und zurück 60 km entfernt und ich musste im Monat 120 Euro für die Fahrkarte zahlen und das war mir nicht möglich. Ich treibe Sport, ich habe auch in Afghanistan professionell diesen Sport betrieben, Bodybuilding, davon gibt es Fotos. Die Caritas hat mir ein Zimmer zur Verfügung gestellt zum Trainieren. Ich spiele auch Volleyball. Ich habe mein Kind immer in den Kindergarten und nach Hause gebracht, jetzt sind Ferien, ich erledige die Einkäufe. Ich lerne auch über das Internet Deutsch, das mache ich nach wie vor. Ich habe auch eine Bestätigung über die Tätigkeit als Dolmetscher für die Caritas, wenn die Leute zum Arzt gehen oder sonst etwas brauchen, dann helfe ich ihnen als Dolmetscher. BFV legt im Original vor: -Strichaufzählung Bestätigungen über Besuche von Deutschkursen sowie -Strichaufzählung Übersetzungen der Heiratsurkunde und der -Strichaufzählung Übersetzungen der Personalausweise des BF1, der BF2 und des BF3 -Strichaufzählung In Kopie die Geburtsurkunde der BF4 -Strichaufzählung Eine Kopie einer Geburtsbestätigung -Strichaufzählung Ein Schreiben der Caritas betreffend die Integration der BF (werden der Verhandlungsschrift beigefügt, Beilage 1). BF1: Abgesehen davon, werden alle zwei Monate die Flüchtlinge von der Pension von der Ortsbevölkerung ins Kino eingeladen. Ich mache auch mit, wir gehen auch alle ins Kino R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Nein. Der BF1 verlässt um 10.15 Uhr den Verhandlungssaal. Die BF2 betritt um 10.15 Uhr den Verhandlungssaal. R: Erzählen Sie mir bitte, was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen? BF2(Anm.: Schwester des Beschwerdeführers): Wir wurden in Afghanistan bedroht und wir wurden auch wegen der Frauenrechte bedroht, aus diesem Grund haben wir Afghanistan verlassen. R: Können Sie das ein bisschen näher ausführen, inwiefern wurden Sie persönlich in Afghanistan bedroht? BF2: Mein Mann war als Dolmetscher mit den Ausländern tätig, aus diesem Grund. R: Ist etwas vorgefallen? Ist Ihnen etwas passiert? BF2: Eines Abends kamen viele bewaffnete Leute zu uns nach Hause, schlugen meinen Bruder und schubsten mich und fragten mich wo XXXX sei. Ich sagte ihnen, dass XXXX im Dienst sei und nicht zu Hause sei. Sie sagten mir, XXXX auszurichten, dass dies die letzte Warnung wäre und wenn er mit ihnen nicht zusammenarbeiten würde, würden sie ihn und seine Familie vernichten.BF2: Eines Abends kamen viele bewaffnete Leute zu uns nach Hause, schlugen meinen Bruder und schubsten mich und fragten mich wo römisch 40 sei. Ich sagte ihnen, dass römisch 40 im Dienst sei und nicht zu Hause sei. Sie sagten mir, römisch 40 auszurichten, dass dies die letzte Warnung wäre und wenn er mit ihnen nicht zusammenarbeiten würde, würden sie ihn und seine Familie vernichten. R: Ist das alles? BF2: Es gibt auch andere Probleme betreffend meine Person. Ich konnte selbst nicht Entscheidungen treffen, auch als ich geheiratet habe, habe ich die Entscheidung auch nicht getroffen. Ich habe neun Jahre die Schule besucht, danach ließ mich mein Vater nicht mehr die Schule besuchen. Er hat gemeint, dass ich jetzt erwachsen sei und das nicht erlaubt sei, weiter die Schule zu besuchen. Ich war jedoch sehr interessiert, meine Schule weiterzumachen. Er meinte, dass er mich jetzt verloben würde. Ich hatte sehr viele Wünsche, ich wollte meine Ausbildung weitermachen, ich wollte Sport betreiben, ich wollte laufen, ich wollte Radfahren, diese Wünsche sind einfach geblieben, ich konnte sie nicht in die Tat umsetzen. Aus diesem Grund möchte ich nicht, dass meine Tochter dasselbe erlebt, was ich in Afghanistan erlebt habe. R: Bei dem Vorfall, als diese vier Männer zu Ihnen nach Hause gekommen sind, wann war denn das? BF2: Bevor wir ausgereist sind, sechs Monate davor. R: In welchem Monat war das? BF2: Den Monat weiß ich jetzt nicht, ich kann mich nicht erinnern. R: Wann sind diese Personen zu Ihnen nach Hause gekommen, ich meine uhrzeitmäßig? BF2: Wir schliefen, spät in der Nacht, ich bekam sehr viel Angst und schaute nicht auf die Uhr. R: Wie hat sich der Vorfall konkret abgespielt? BF2: Ich habe vorher geschildert, es war sehr spät in der Nacht und wir schliefen. Es wurde an der Tür geklopft. R: Haben Sie das Klopfen selbst wahrgenommen? BF2: Ja, mein Bruder ging zur Tür und dann wurde es laut. Ich war aufgeregt, ich nahm mein Kind und ging zur Tür, um zu schauen, was los ist und sah dort vier Personen, die ihr Gesicht bedeckt hatten. Sie waren mit einem Tuch am Kopf bedeckt, man sah nur die Augen. Als ich zur Tür ging und sah, dass sie meinen Bruder schubsten und er sich dabei wehtat, schrie ich. Sie forderten mich auf, nicht zu schreien und fragten, wo XXXX sei. Ich sagte ihnen, dass XXXX nicht zu Hause sei, sondern im Dienst sei. Sie sagten mir, ich soll XXXX sagen, dass dies die letzte Warnung sei. Ich soll ihm ausrichten, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeitet, würden sie ihn und seine Familie vernichten.BF2: Ja, mein Bruder ging zur Tür und dann wurde es laut. Ich war aufgeregt, ich nahm mein Kind und ging zur Tür, um zu schauen, was los ist und sah dort vier Personen, die ihr Gesicht bedeckt hatten. Sie waren mit einem Tuch am Kopf bedeckt, man sah nur die Augen. Als ich zur Tür ging und sah, dass sie meinen Bruder schubsten und er sich dabei wehtat, schrie ich. Sie forderten mich auf, nicht zu schreien und fragten, wo römisch 40 sei. Ich sagte ihnen, dass römisch 40 nicht zu Hause sei, sondern im Dienst sei. Sie sagten mir, ich soll römisch 40 sagen, dass dies die letzte Warnung sei. Ich soll ihm ausrichten, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeitet, würden sie ihn und seine Familie vernichten. R: Wie ist es dann weitergegangen? BF2: Sie sagten dies und gingen. Ich bekam sehr viel Angst und rief XXXX an und schilderte ihn den Vorfall.BF2: Sie sagten dies und gingen. Ich bekam sehr viel Angst und rief römisch 40 an und schilderte ihn den Vorfall. R: Wie spät war es, als Sie Ihren Gatten anriefen? BF2: Das weiß ich nicht, es war spät in der Nacht, ich kann mich nicht erinnern, wie spät es war. XXXX sagte mir, ich solle keine Angst haben, er würde seinen Schwager, Ehemann seiner Schwester, anrufen und der Schwager würde uns dann abholen kommen.BF2: Das weiß ich nicht, es war spät in der Nacht, ich kann mich nicht erinnern, wie spät es war. römisch 40 sagte mir, ich solle keine Angst haben, er würde seinen Schwager, Ehemann seiner Schwester, anrufen und der Schwager würde uns dann abholen kommen. R: Was haben Sie dann gemacht? BF2: Ich fragte ihn, was los sei und warum diese Leute bei uns gewesen seien und er sagte mir, dass er mir am Telefon dies nichts erzählen könne, wenn er zu Hause ist, wird er mir das Ganze erklären. Dann haben wir das Telefonat beendet und gewartet, dass der Schwager uns abholt und uns zu sich nach Hause bringt. R: Wo haben Sie gewartet, sind Sie noch einmal schlafen gegangen? BF2: Nein, wir saßen, haben zugesperrt und warteten. Dann kam der Schwager und holte uns ab und brachte uns zu sich nach Hause. R: Wie spät war es, wie Sie der Schwager abholte? BF2: Es war ein wenig hell. R: Was heißt das, bei Tagesanbruch? BF2: Ja. R: Was machen Sie hier in Österreich? BF2: Ganz zu Beginn, als ich nach Österreich kam, habe ich ein wenig einen Deutschkurs besucht, sehr wenig, dann wurde ich schwanger und kam meine Tochter zur Welt und habe den Deutschkurs dann nicht mehr weitergemacht. R: Sprechen Sie Deutsch? BF2 (muss Dolmetsch nachfragen, was gefragt wurde): Ganz wenig. R: Warum sprechen Sie kein Deutsch und Ihr Gatte schon, ich dachte, Sie wollten unbedingt eine Ausbildung haben, wie soll das möglich sein, wenn Sie nicht Deutsch sprechen? BF2: Wie gesagt, ich habe ein wenig einen Deutschkurs besucht, dann wurde ich schwanger, danach bat ich die Caritas wieder darum, mir einen Deutschkurs zu ermöglichen, sie sagten mir, dass es einen weiteren Deutschkurs für mich nicht mehr geben würde und ich solle warten bis wir eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, dann sei es möglich, einen Deutschkurs zu besuchen. R: Was machen Sie sonst in Österreich? BF2: Ich erledige Einkäufe, ich bringe meinen Sohn zum Kindergarten und hole ihn ab, ich laufe, ich fahre mit dem Fahrrad. Jetzt kommen österreichische Frauen zu uns, einmal in der Woche oder alle 15 Tage und lernen mit uns Frauen Deutsch. R: Haben Sie noch Familienangehörige in Afghanistan? BF2: Nein, ich habe keine Familie in Afghanistan, niemanden. R: Als Sie noch in Afghanistan waren, hatte IhreBruder, als er noch bei Ihnen gewohnt hat, Freunde zu Ihnen nach Hause gebracht? BF2: Nein, er hat seine Freunde nicht nach Hause gebracht. R: Kennen Sie seine Freunde? BF2: Nein, ich kenne seine Freunde nicht. R: Hatte er Freunde in Afghanistan? BF2: Damals habe ich ihn nicht gefragt, wo er gearbeitet hatte, hatte er möglicher Weise Freunde. R: Was hat Ihr Bruder gearbeitet? BF2: Er hat in Afghanistan Kindergewand verkauft, "Handverkauf" "Straßenverkauf". R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Nein. Anmerkung des R: Die BF2 erscheint zur gegenständlichen Verhandlung mit Kopftuch, sodass nur das Gesicht zu erkennen ist. R: Können Sie so, wie Sie heute bei mir erschienen sind, in Kabul auf die Straße gehen? BF2: Nein, aber selbst, wenn man so unterwegs ist, wird man von den Leuten belästigt, ich habe die Burka getragen in Afghanistan. Die BF2 verlässt um 10.45 Uhr den Verhandlungssaal, der BF5 betritt um 10.50 Uhr den Verhandlungssaal. R: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen? BF5: Weil unser Leben in Gefahr war, unsere finanzielle Lage schlecht war und allgemein die Lage dort unsicher war. R: Inwiefern war Ihr Leben in Gefahr, können Sie das etwas konkretisieren? BF5: Ich war bei meiner Schwester und bei meinem Schwager, weil meine Eltern schon verstorben sind, aus diesem Grund haben wir Afghanistan verlassen. R: Konkrete Vorfälle hat es nicht gegeben, wo es eine konkrete Bedrohung gegeben hat? BF5: Ja. Es war in der Nacht. Ich habe mit meiner Schwester in einem Haus gelebt, es kamen vier bewaffnete Leute ins Haus, mit verdeckten Gesichtern. Sie haben uns bedroht und gefragt, wo XXXX sei und was er tun würde und XXXX war nicht im Hause. Sie sind gegangen, wir blieben zu Hause. Sie haben mich geschubst und meine Schwester geschlagen. Meine Schwester rief dann XXXX an und erzählte ihm, dass die Leute da waren und mit uns - wie geschildert - umgegangen sind. Dann kam der Schwager von XXXX und nahm uns mit nach Hause. Wir waren dann beim Schwager von XXXX , ein paar Stunden später, kam XXXX auch dorthin. Als XXXX kam, haben wir beschlossen, hierher zu kommen.BF5: Ja. Es war in der Nacht. Ich habe mit meiner Schwester in einem Haus gelebt, es kamen vier bewaffnete Leute ins Haus, mit verdeckten Gesichtern. Sie haben uns bedroht und gefragt, wo römisch 40 sei und was er tun würde und römisch 40 war nicht im Hause. Sie sind gegangen, wir blieben zu Hause. Sie haben mich geschubst und meine Schwester geschlagen. Meine Schwester rief dann römisch 40 an und erzählte ihm, dass die Leute da waren und mit uns - wie geschildert - umgegangen sind. Dann kam der Schwager von römisch 40 und nahm uns mit nach Hause. Wir waren dann beim Schwager von römisch 40 , ein paar Stunden später, kam römisch 40 auch dorthin. Als römisch 40 kam, haben wir beschlossen, hierher zu kommen. R: Haben Sie dann sofort das Heimatland verlassen? BF5: Nein, wir waren noch sechs Monate dort. R: Warum haben Sie nicht gleich das Heimatland verlassen? BF5: Das weiß ich nicht, das hat XXXX beschlossen, die Entscheidung lag in seiner Hand.BF5: Das weiß ich nicht, das hat römisch 40 beschlossen, die Entscheidung lag in seiner Hand. R: Was haben die Personen gesprochen, als die damals bei Ihnen bzw. bei Ihrer Schwester zu Hause waren? BF5: Sie fragten, wo XXXX sei und wir sollen XXXX ausrichten, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeitet, würden sie mit ihn "anders umgehen" und warum er nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde.BF5: Sie fragten, wo römisch 40 sei und wir sollen römisch 40 ausrichten, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeitet, würden sie mit ihn "anders umgehen" und warum er nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde. R: Wurde damals die Tätigkeit Ihres Schwagers angesprochen? BF5: Nein, sie haben uns nichts gesagt, wir wussten auch nicht, was XXXX gearbeitet hat.BF5: Nein, sie haben uns nichts gesagt, wir wussten auch nicht, was römisch 40 gearbeitet hat. R: Wann haben Sie das erste Mal davon erfahren, was Ihr Schwager gearbeitet hat? BF5: Nach diesem Vorfall, hat er uns das erzählt. R: Sind Sie damals geschlagen worden? BF5: Mich haben sie geschubst, meine Schwester haben sie geschlagen. R: Was ist da der Unterschied, können Sie das ein bisschen verbildlichen? BF5: Sie kamen ins Haus, ins Zimmer. Meine Schwester schrie, als sie diese Leute sah, ich wurde weggeschubst und meine Schwester wurde mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. R: Wer hat damals die Tür geöffnet? BF5: Ich. R: Was haben Sie in Afghanistan gearbeitet? BF5: Ich war Straßenverkäufer, ich habe Kinder- und Frauengewand verkauft. R: Haben Sie noch irgendwelche Verwandte in Afghanistan? BF5: Nein. R: Wer waren Ihre Freunde in Afghanistan? BF5: Ich war damals klein, ich hatte dort keine Freunde, ich habe mit meinem Bruder und mit meinem Vater gearbeitet. R: Aber nachdem Ihre Familie ums Leben gekommen ist, haben Sie weitergearbeitet, da müssen Sie doch soziale Kontakte gehabt haben. BF5: Am Bazar gab es schon Freunde, Bekannte, als ich gearbeitet habe. R: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF5: Ich kann nicht zurück nach Afghanistan. Zu wem soll ich zurück nach Afghanistan? Ich habe keine Möglichkeiten dort, ich habe niemanden dort, mein Leben ist dort in Gefahr. R: Könnten Sie wieder zur Schwester Ihres Schwagers gehen? BF5: Hier? R: Nein, in Afghanistan. BF5: Wenn wir zusammen sind, ja, aber sie können nicht zurückgehen. R: Was machen Sie hier in Österreich? BF5: Ich besuche einen Deutschkurs, ich habe drei Deutschkurse schon gemacht. Ich spiele Fußball mit den Burschen. R: Sprechen Sie Deutsch? BF5 auf Deutsch: Ja. (Auf Dari): Ich habe ein paar Mal Anträge gestellt beim AMS für eine Arbeit. Es war schwierig hier eine Schule zu besuchen, deshalb habe ich Deutschkurse gemacht und beim AMS um eine Arbeit gefragt, sie sagten, dass ich noch keine Aufenthaltsgenehmigung hätte, aus diesem Grund, könnte ich keiner Tätigkeit nachgehen. R: Spielen Sie in einem Verein Fußball? BF5: Nein, keinen Verein oder Team, über die Caritas werden wir zu Spielen gebracht. R: Haben Sie auch österreichische Freunde? BF5: Ja, habe ich. R: Wen z. B.? BF5: Dennis, Alex, sonst gibt es afghanische Burschen. R: Woher kennen Sie Dennis und Alex, was machen Sie mit denen? BF5: Sie kommen aus dem Ort, ich spiele mit ihnen Fußball. R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Nein. Ich würde gerne eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme erhalten. BF1, BF2, BF3, BF4 betreten wieder um 11.10 Uhr den Verhandlungssaal. Erörtert und zum Akt genommen werden -Strichaufzählung drei Berichte aus der Staatendokumentation, Beilagen A, B, C sowie -Strichaufzählung ein Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Beilage D R: Es wird eine Frist für eine allfällige Stellungnahme von zwei Wochen gewährt." Am 13.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete: "R: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie gegenwärtig in Ihre Heimat zurückkehren müssten? BF: Ich kann derzeit nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil ich seit fünf Jahren hier in Österreich lebe und abgesehen davon, ich habe niemanden, keine Familienangehörigen in Afghanistan. Ich habe mich an die "österreichische Kultur" gewöhnt. R: Gibt es noch sonstige Umstände, weshalb Sie nicht heimkehren könnten? BF: Ja. In Afghanistan herrschen Unruhen, in Österreich herrscht Frieden. In Österreich bin ich frei, kann mich frei bewegen, kann arbeiten gehen. Für mich ist Österreich ein schönes Land und möchte hier weiterleben. Zurzeit habe ich eine Lehrstelle und kenne viele Menschen in Österreich. Ich arbeite am Tag acht Stunden. Ich möchte in Österreich bleiben und leben. Ich habe auch meine Schwester bei mir. R: Was heißt Sie haben Ihre Schwester "bei sich", leben Sie mit Ihrer Schwester gemeinsam, in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Nein, ich wohne getrennt von meiner Schwester. Ich wohne in einer privaten Wohnung. Ich wohne in XXXX gemeinsam mit zwei anderen Personen. Ich habe mein eigenes Zimmer.BF: Nein, ich wohne getrennt von meiner Schwester. Ich wohne in einer privaten Wohnung. Ich wohne in römisch 40 gemeinsam mit zwei anderen Personen. Ich habe mein eigenes Zimmer. R: Wer sind die zwei anderen Personen? BF: Die sind Afghanen, weil die Miete der Wohnungen sehr hoch ist, deshalb wohnen wir zusammen in dieser Wohnung. R: Welchen Status haben die zwei anderen Afghanen, sind diese auch Asylwerber? Welchen Status haben die zwei anderen Afghanen? BF: Sie haben ein "Visum". R: Was heißt das? BF: Nicht die "weiße Karte" sondern die "graue Karte". Ich habe manche Bescheinigungen und Unterlagen mit und möchte die Ihnen vorlegen. BF legt Unterlagen vor, welche in Kopie der Verhandlungsschrift beigefügt werden (Beilage 2). R: Sie sprechen Deutsch? BF (auf Deutsch): Ja. R: Woher können Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): In Österreich ich habe gelernt. R: Inwiefern haben Sie das gelernt, haben Sie Kurse besucht oder wie ist es sonst vor sich gegangen? BF (auf Deutsch): In Österreich Deutsch A1, A2, gelernt und Prüfung auch schon gegeben und jetzt Lehrstelle machen in Österreich, mit Leute auch Kontakt ich habe. In Afghanistan ich habe Schule nicht gegangen, hier habe ich Kurs gegangen. Ich habe schon bisschen Deutsch gelernt. Schon bisschen die Sprache auch, ich lerne mehr mit Leute ich kontaktieren R: Was für eine Lehre machen Sie? BF (auf Deutsch): Kochen. R: In welchem Betrieb machen Sie diese Lehre? BF (auf Deutsch): Ich habe noch nicht gemacht, aber in XXXX ich arbeiten in " XXXX " (phonetisch). Acht Stunde ich habe gemeldet.BF (auf Deutsch): Ich habe noch nicht gemacht, aber in römisch 40 ich arbeiten in " römisch 40 " (phonetisch). Acht Stunde ich habe gemeldet. R: Sind Sie an diesem Betrieb auch beteiligt? BF (auf Deutsch): Wie bitte? Frage wird vom D übersetzt. BF (auf Dari): Meinen Sie, wo ich arbeite, ob ich an diesem Betrieb beteiligt bin? R: Ja. BF (auf Dari): Ja. R: Wie sind Sie dazu gekommen, sich daran zu beteiligen? BF: Meinen Sie mit dem Besitzer des Restaurants als Arbeiter? R: Nein, eigentlich habe ich gemeint am Betrieb oder sind Sie nicht am Betrieb beteiligt? BF: Nein, ich bin nicht beteiligt, ich absolviere meine Lehrstelle dort. R: Sind Sie an einem sonstigen Betrieb beteiligt? BF: Nein. R: Ich frage nur deshalb, weil Ihr Vertreter Unterlagen, vorgelegt hat und darunter befindet sich auch, dass Sie Komplementär in der Kommanditgesellschaft XXXX wären.R: Ich frage nur deshalb, weil Ihr Vertreter Unterlagen, vorgelegt hat und darunter befindet sich auch, dass Sie Komplementär in der Kommanditgesellschaft römisch 40 wären. BF: Der Chef dieses Betriebes wollte mich im Betrieb beteiligen lassen, damit ich dort arbeiten dürfte, weil ich keine Arbeitserlaubnis habe, aber ich habe dieses Angebot nicht angenommen und ich sagte: "Ich will meine Lehre da machen." R: Heißt das Sie sind nicht (mehr) Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft? BF: Der Chef wollte mich als Gesellschafter des Betriebes machen, damit ich dadurch arbeiten kann und zur Arbeitserlaubnis komme. Deshalb wurde diese Sache in die Wege geleitet. Diese Person wollte mir helfen und dann sagte er, ich solle mal zum AMS gehen und mich dort erkundigen wegen einer Lehrstelle. Ich ging auch zum AMS und dort habe ich eine Lehrstelle bekommen. Dann sagte der Chef, "das sei jetzt gut", dass ich eine Lehrstelle bekommen habe, ich soll die Lehrstelle machen und absolvieren, die nächsten zwei, drei Jahre. Ich habe die Lehrstelle vom AMS bewilligt bekommen, seitdem arbeite ich und absolviere ich meine Lehrstelle. Ich bekomme kein Geld von der Caritas (gemeint Grundversorgung). Ich arbeite acht Stunden am Tag, von meinem Einkommen zahle ich auch meine Miete. Es ist sehr gut für mich, ich möchte auch weiterarbeiten und nebenbei möchte ich meine Lehre absolvieren. Ich bitte Sie, dass Sie meine Selbstständigkeit in Österreich, indem ich arbeiten gehe und meinen Lebensunterhalt selbst bestreite, in Betracht ziehen. Ich liebe Ihr Land, da sind viele nette Menschen in Österreich. Ich bin sehr glücklich hier zu leben. Ich bin seit ca. fünf Jahre in Österreich. Im Jahr 2018 werden es fünf Jahre sein. Ich habe keine kriminellen Handlungen in Österreich begangen, ich habe ein ziemlich gutes Verhältnis zu den Menschen hier. Ich werde auch hier in Zukunft keine kriminellen Handlungen begehen. R: Haben Sie Kontakt mit Ihrer in Österreich lebenden Schwester? BF: Ja. R: Wie gestaltet sich dieser, wie oft sehen Sie sie, was machen sie gemeinsam? BF: Meine Schwester wohnt in XXXX . Ich besuche sie einmal in der Woche. Meine Schwester besucht einen Deutschkurs. Wir gehen gemeinsam spazieren, wir nehmen an manchen Festen teil. Wir gehen auch zusammen auf manche Partys.BF: Meine Schwester wohnt in römisch 40 . Ich besuche sie einmal in der Woche. Meine Schwester besucht einen Deutschkurs. Wir gehen gemeinsam spazieren, wir nehmen an manchen Festen teil. Wir gehen auch zusammen auf manche Partys. R: Abgesehen von Ihrer Schwester und deren Familie, haben Sie keinen weiteren Familienangehörigen in Österreich? BF: Nein. R: Haben Sie noch Kontakt nach Afghanistan? BF: Nein, ich habe nur Kontakt zu meiner in Österreich lebenden Schwester. R: Leben die Angehörigen des Gatten Ihrer Schwester noch in Kabul? BF: Das weiß ich nicht, weil ich mit den Angehörigen des Gatten meiner Schwester keinen Kontakt habe, weil sie nicht meine Familienangehörigen sind. R: Was ist mit Onkel oder Tanten, haben Sie keine in Afghanistan? BF: Nein. R: Welcher Tätigkeit sind Sie in Afghanistan nachgegangen? BF: In Afghanistan war ich sehr klein, ich habe als Händler auf der Straße gearbeitet und zwar verkaufte ich Kinderkleider. R: Wie lange haben Sie das gemacht? BF: Ich kann mich daran nicht so gut erinnern, weil es fünf Jahre zurückliegt. Ich habe ca. ein Jahr als Straßenhändler gearbeitet, aber ich kann mich nicht genau erinnern. R: Hatten Sie dort Freunde? BF: Was meinen Sie, wo? R: Am Bazar, wo Sie auf der Straße verkauft haben, hatten Sie dort soziale Kontakte geknüpft? BF: Ja. R: Haben Sie mit diesen Personen noch Kontakt? BF: Nein. R: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ich habe österreichische Freunde, die zum Restaurant kommen, mit denen pflege ich Kontakt. Mit den Mädels habe ich keine Beziehungen. Wenn ich sie kennenlerne, sagen sie, dass ich kein Aufenthaltsrecht hätte, deshalb können sie nicht mit mir - oder zumindest eine von ihnen mit mir - zusammenwohnen. R: Wer sind diese Freunde, wie heißen diese, was unternehmen Sie mit diesen? BF: Ich wohne seit ca. sechs, sieben Monaten in XXXX . Während dieser Zeit habe ich zwei, drei Mädchen kennengelernt. Als sie wussten, dass ich ein Asylwerber bin, sagten sie, dass sie mit mir nicht eine Beziehung haben können. Ich habe ihnen meine Telefonnummer gegeben, aber weder haben sie mich angerufen, noch mir SMS geschrieben.BF: Ich wohne seit ca. sechs, sieben Monaten in römisch 40 . Während dieser Zeit habe ich zwei, drei Mädchen kennengelernt. Als sie wussten, dass ich ein Asylwerber bin, sagten sie, dass sie mit mir nicht eine Beziehung haben können. Ich habe ihnen meine Telefonnummer gegeben, aber weder haben sie mich angerufen, noch mir SMS geschrieben. R: Und mit österreichischen Burschen pflegen Sie keine Freundschaft? BF: Ja, es gibt Jungs, die kommen zu meiner Arbeitsstelle. Ich möchte auch Kontakte zu den österreichischen Jungs und Mädchen haben, eine Freundschaft haben und ich möchte auch eine Österreicherin in Zukunft heiraten. R: D. h. eine konkrete Freundschaft besteht derzeit nicht? BF: Nein, es besteht derzeit keine konkrete Freundschaft mit Österreichern und Österreicherinnen. Wie Sie wissen, die Kontaktaufnahme ist derzeit von beiden Seiten sehr schwierig auf Grund meines Status in Österreich als Asylwerber. Früher, als ich im Heim gewohnt hatte, kamen die Mädels zu mir, aber eine Freundschaft, eine Beziehung, war nicht möglich, weil die Mädels sagten, ich würde im Asylheim wohnen. Aber es gibt Menschen, mit denen ich Kontakt habe, das sind die Menschen, die zu uns in die Arbeit kommen und führen wir manchmal Unterhaltungen. R: Engagieren Sie sich in irgendeiner Weise sozial, sind Sie in Vereinen tätig oder in sonstigen Organisationen? BF: Ja, wenn es Veranstaltungen gibt oder Feste, dort nehme ich teil. R: An welchen Veranstaltungen und Festen haben Sie zuletzt teilgenommen? BF: Es gab vor kurzem an meinem Wohnort eine Party, dort habe ich teilgenommen. Ich arbeite acht Stunden am Tag, ich bin sehr beschäftigt in der Arbeit, manchmal ist es für mich schwierig, außerhalb der Arbeit an Veranstaltungen oder Partys teilzunehmen. R: Ich habe Ihnen mit der Ladung Feststellungen zu Ihrem Heimatland geschickt, wollen Sie dazu etwas sagen? BF: Ich bitte Sie um Ihre Unterstützung bei Ihrer Entscheidungsfindung über mein Beschwerdeverfahren. Dass Sie berücksichtigen, dass ich seit fünf Jahren in Österreich lebe, ich habe derzeit keine Perspektiven. Ich habe mich bereits an Österreich gewöhnt. Auch an die Kultur des Landes. Ich möchte mich weiter in Österreich entwickeln und Fortschritte machen, aber es ist ohne einen richtigen Aufenthaltsstatus schwierig. Ich möchte auch ein Mädchen kennenlernen und mit diesem in Zukunft möglichst zusammenleben und das ist unmöglich mit meinem jetzigen Status. Erörtert und zum Akt genommen wird ein Bericht des UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Beilage E). BF: Ich habe sehr lange bislang in Österreich, in Ihrem Land, gelebt. Auf Grund dessen könnte ich auch nicht nach Afghanistan zurückkehren. Abgesehen davon, habe ich niemanden in Afghanistan und ich ersuche Sie, dass Sie mich unterstützen, dass ich weiter mein Leben in Österreich führen kann, arbeiten und studieren kann. Ich habe keinerlei kriminelle Handlungen begangen." Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Nachdem seine Eltern, seine Brüder und eine Schwester bei einem Autounfall ums Leben gekommen waren, lebte der Beschwerdeführer bei der Familie seiner Schwester in XXXX , Kabul. Ca. ein Jahr lang arbeitete der Beschwerdeführer als Straßenhändler, er verkaufte Kinderkleidung. Ende des Jahres 2011 kamen vier Bewaffnete zum Haus der Familie seiner Schwester, wo der Beschwerdeführer auch lebte, während der Schwager des Beschwerdeführers in der Arbeit war und bedrohten sie. In der Folge wurden der Beschwerdeführer und die übrigen Familienmitglieder seiner Schwester vom Schwager seines Schwagers abgeholt, der Schwager des Beschwerdeführers beendete seine Tätigkeit als Dolmetscher und ging ebenso zu seinem Schwager. Dort hielten sich der Beschwerdeführer und die Familie seiner Schwester noch sechs Monate auf, danach verließen sie gemeinsam Afghanistan.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Nachdem seine Eltern, seine Brüder und eine Schwester bei einem Autounfall ums Leben gekommen waren, lebte der Beschwerdeführer bei der Familie seiner Schwester in römisch 40 , Kabul. Ca. ein Jahr lang arbeitete der Beschwerdeführer als Straßenhändler, er verkaufte Kinderkleidung. Ende des Jahres 2011 kamen vier Bewaffnete zum Haus der Familie seiner Schwester, wo der Beschwerdeführer auch lebte, während der Schwager des Beschwerdeführers in der Arbeit war und bedrohten sie. In der Folge wurden der Beschwerdeführer und die übrigen Familienmitglieder seiner Schwester vom Schwager seines Schwagers abgeholt, der Schwager des Beschwerdeführers beendete seine Tätigkeit als Dolmetscher und ging ebenso zu seinem Schwager. Dort hielten sich der Beschwerdeführer und die Familie seiner Schwester noch sechs Monate auf, danach verließen sie gemeinsam Afghanistan. Im Bundesgebiet besuchte der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse, er hatte Prüfungen auf Niveau A1 und A2 absolviert, und spricht bereits einigermaßen Deutsch. Weiters nahm der Beschwerdeführer an einem "Wertedialog", einer Veranstaltung des Landes Oberösterreich, teil. Mit Bescheid vom 10.11.2017 erteilte das AMS Vöcklabruck dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Systemgastronomie-Fachmann (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 10.11.2017 bis 09.02.2021 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Gehalt von 700 Euro brutto. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam in einer Unterkunft in XXXX mit zwei weiteren Afghanen. In den Monaten März bis Mai 2017 verrichtete der Beschwerdeführer einige Stunden gemeinnützige Hilfstätigkeiten bei der Marktgemeinde XXXX . Weiters liegen Unterstützungserklärungen des ehemaligen Unterkunftgebers, sowie der CARITAS vor.Im Bundesgebiet besuchte der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse, er hatte Prüfungen auf Niveau A1 und A2 absolviert, und spricht bereits einigermaßen Deutsch. Weiters nahm der Beschwerdeführer an einem "Wertedialog", einer Veranstaltung des Landes Oberösterreich, teil. Mit Bescheid vom 10.11.2017 erteilte das AMS Vöcklabruck dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Systemgastronomie-Fachmann (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 10.11.2017 bis 09.02.2021 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Gehalt von 700 Euro brutto. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam in einer Unterkunft in römisch 40 mit zwei weiteren Afghanen. In den Monaten März bis Mai 2017 verrichtete der Beschwerdeführer einige Stunden gemeinnützige Hilfstätigkeiten bei der Marktgemeinde römisch 40 . Weiters liegen Unterstützungserklärungen des ehemaligen Unterkunftgebers, sowie der CARITAS vor. Dem Schwager des Beschwerdeführers wurde der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2016 zuerkannt, der Schwester des Beschwerdeführers und deren Kinder wurde am selben Tag ebenfalls mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes der Status von Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. Dreimal in der Woche besucht der Beschwerdeführer seine Schwester, die in Linz wohnt, sie gehen gemeinsam spazieren oder nehmen an Festen teil. Über österreichische Freunde verfügt der Beschwerdeführer nicht. Am 18.12.2015 wurde der Beschwerdeführer bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Zu Afghanistan: Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus UNGASC 3.3.2017; UN GASC 7.3.2016) ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden] Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  4. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  5. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung LWJ - The Long War Journal (11.6.2017): Taliban 'infiltrator' kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden's Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region&region=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan's Zebak district, http://www.pajhwok.com/en/2017/05/11/afghan-forces-wrest-back-badakhshan%E2%80%99s-zebak-district, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-idUSKBN18X1E0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, https://www.rferl.org/a/afghanistan-soldier-killed-possible-insider-attack/28560504.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/03/kabul-explosions-afghanistan-people-killed-funeral-salim-ezadyar, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter, https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung TMN - The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US DOD - United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city's deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017 KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
  1. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). INSO berichtet für den Zeitraum Jänner - März 2017 von insgesamt 6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA; Daten aus INSO 2017; INSO o.D.) Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
  2. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (SIGAR 30.4.2017). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (29.4.2017): US marines return to Taliban stronghold of Helmand, http://www.aljazeera.com/news/2017/04/marines-return-taliban-stronghold-helmand-170429090406248.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (14.4.2017): Mixed reaction in Afghanistan over Nangarhar bombing, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/04/mixed-reaction-afghanistan-nangarhar-bombing-170414143849115.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (8.5.2017): Afghanistan IS head killed in raid - US and Afghan officials, http://www.bbc.com/news/world-asia-39839339, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (7.5.2017): Afghan conflict: Families flee Taliban Kunduz assault, http://www.bbc.com/news/world-asia-39836225, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (28.4.2017): Afghan Taliban announce spring offensive, http://www.bbc.com/news/world-asia-39742802, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung BBC (14.4.2017): MOAB strike: US bombing of IS in Afghanistan 'killed dozens', http://www.bbc.com/news/world-asia-39598046, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.4.2017): Taliban töten über hundert afghanische Soldaten, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/angriff-auf-armeestuetzpunkt-taliban-toeten-ueber-hundert-afghanische-soldaten-14982261.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.3.2017): Mehr als 30 Tote bei Angriff auf Krankenhaus in Kabul, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-greifen-militaerkrankenhaus-in-kabul-an-14914667.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung Independent (13.4.2017): US drops 'largest non-nuclear bomb' in Afghanistan area populated by Isis members, http://www.independent.co.uk/news/world/americas/gbu-43b-mother-of-all-bombs-massive-ordnance-air-blast-afghanistan-isis-a7682996.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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  1. Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  2. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  3. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  4. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajudd

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