Obsah (12)
§§ 40Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlW217 2165979-1 SpruchW217 2165979-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFE
§§ 40Abs.
1, 41 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ab 25.09.2017 der Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird
Paragraphen 40, Absatz eins, 41, Absatz eins und 45 Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ab 25.09.2017 der Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 07.10.2016 beantragte Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Am 07.10.2016 beantragte Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.12.2016 zur Nachreichung diverser medizinischer Unterlagen auf. Die Beschwerdeführerin kam dem Ersuchen fristgerecht, jedoch nur teilweise nach. Mit Schreiben vom 10.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut um Vorlage eines augenärztlichen Befundes ersucht, mit dem Hinweis, dass dies erforderlich sei, wenn das Augenleiden der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt werden solle. Die Beschwerdeführerin legte in der Folge einen augenärztlichen Befund vom 16.02.2017 vor.
- Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, vom 06.06.2017, basierend auf der Aktenlage und erstellt aufgrund der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, stellt im Wesentlichen zusammengefasst fest:
- Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 06.06.2017, basierend auf der Aktenlage und erstellt aufgrund der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, stellt im Wesentlichen zusammengefasst fest: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes XXXX vom 16.2.17Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes römisch 40 vom 16.2.17 Visus rechts +1,5sph +1,0cyl0° 0,8 links +0,75sph 1,0 Beide Augen: VBA oB Fundi Papille re etw stärker excaviert, sonst oB Augendruck bds 16mmHg Gesichtsfeld von 2014: bds leichte Einschränkung oben, bei normalem Augenbefund nicht objektivierbar Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 leichte Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,8, normales Sehvermögen links Tabelle Kolonne1 Zeile1 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Augenvorgutachten
- Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 07.06.2017 das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Die Frist verstrich ungenützt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten und führte dazu aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 0 v.H. nicht vorliegen würden. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. In freier Beweiswürdigung sei das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit auf Einbringung einer Stellungnahme zu dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens nicht ergriffen, es habe daher nicht von dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abgegangen werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid unrichtig sei. Bereits bei der Antragstellung habe die Beschwerdeführerin ein Behindertenzeugnis des polizeilichen Amtsarztes beigegeben, dieses sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Dieses sei beim Amt vermutlich in Verlust geraten, ebenso sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom Amt verlegt worden, da in dem nun bekämpften Bescheid festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben habe. Es seien sowohl die Behindertenbescheinigung vom 25.11.1993 als auch die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.06.2017 nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um "Einstellung in den vorherigen Stand", da die Urkunde eine Behinderung von 30 % (schon im Jahre 1993) festgestellt habe. Wäre die Urkunde aus dem Jahre 1993 im Akt zu finden gewesen, hätte der Gutachter zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.
- Am 31.07.2017 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.08.2017 um Verbesserung der bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde. Es seien binnen dreiwöchiger Frist insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würde, und das Begehren auszuführen.
- Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht am 09.08.2017 die Verbesserung der Beschwerde ein und konkretisierte ihr Vorbringen dahingehend, dass die gänzliche Aufhebung des Bescheides und die Einsetzung in den vorigen Stand beantragt würde, da zwei Urkunden dem Antrag beigegeben worden seien, diese der Beurteilung jedoch nicht zugrunde liegen würden. Ergänzend wurde ein weiterer Befund als Beweismittel vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
- Im Sachverständigengutachten von DDr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 13.11.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2017, ist Nachfolgendes ausgeführt:
- Im Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 13.11.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2017, ist Nachfolgendes ausgeführt: "(...) Vorgeschichte: Operationen: AE, TE, Schlupflider-Operation 2015 beidseits rezidivierende Lumbalgie und Zervikalsyndrom Zwischenanamnese seit 06/2017: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt Befunde Abl. 3 = 33, Dokument der Bundespolizeidirektion XXXX vom
- 1993, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 30 %.Abl. 3 = 33, Dokument der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom
- 1993, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 30 %. Abl. 34, Attest Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom
- 1994 (Cervikalsyndrom, Dorsolumbalgie, physikalische Behandlungen weiter, bei Bedarf Infiltrationen)Abl. 34, Attest Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom
- 1994 (Cervikalsyndrom, Dorsolumbalgie, physikalische Behandlungen weiter, bei Bedarf Infiltrationen) Nachgereichter Befund, es gilt die Neuerungsbeschränkung: Röntgen LWS vom
- 2011 (Verschmälerung der Bandscheiben zwischen dem lumbalisierten S1 und S2, ansonsten normale Höhe der Wirbelkörper und Bandscheiben, kein Hinweis für Spondylolyse, mäßiggradige Spondylarthrose der LWS) (...) Medikamente: Novalgin dreimal täglich bei Schmerzen, sonst keine Medikamente Allergie: Tetanus Nikotin: 0 (...) STELLUNGNAHME: ad 1) In der Beschwerde (Abl. 25, 35) wird darauf verwiesen, dass bereits im Jahr 1993 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt worden seien und mit 30 % eingestuft werden seien (Abl. 3). Als neues Beweismittel wird in Abl. 34 ein orthopädischer Facharztbefund mit den Diagnosen Cervikalsyndrom und Dorsolumbalgie vorgelegt. Weitere, insbesondere aktuelle Befunde der bildgebenden Diagnostik bzw. Behandlungsdokumentationen liegen nicht vor. Maßgeblich für die Einschätzung als behinderungsrelevantes Leiden sind anhand einer aktuellen Untersuchung feststellbare Funktionseinschränkungen. Dabei konnte im Bereich der Wirbelsäule, vor allem Lendenwirbelsäule, eine maßgebliche Einschränkung des Bewegungsumfangs mit Verspannungen festgestellt werden. Es liegt somit ein einschätzungswürdiger Leidenszustand vor. ad 2) Einschätzung des Grades der Behinderung: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20% Oberer Rahmensatz, da im Bereich der Lendenwirbelsäule eingeschränkte Beweglichkeit und im Bereich der Halswirbelsäule deutliche Verspannungen feststellbar. 2) Leichte Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,8, normales Sehvermögen links Tabelle, Kolonne 1, Zeile 1 11.02.01 0 % Gesamtgrad der Behinderung: 20 %. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine Relevanz. Im Vergleich zu Gutachten vom
- 2017 Hinzukommen von Leiden 1, da dokumentiert. Ein Vergleich mit dem Dokument der Bundespolizeidirektion, Abl. 3, ist nicht möglich, da dem Dokument kein orthopädischer Status angeschlossen ist. Die aktuelle Einstufung von Leiden 1 mit 20 % unter Anwendung der EVO richtet sich nach den feststellbaren, mäßig ausgeprägten Funktionseinschränkungen und dem intermittierenden Therapiebedarf ohne Nachweis höhergradiger degenerativer Veränderungen. ad 3) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 4) Der Gesamt-GdB ist ab
- 2017 anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt die für die Einstufung relevanten, anhand der orthopädischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten
- Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde wurden mit Schreiben vom 28.11.2017 über das Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist gewährt.
- Am 12.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin führte diese aus, dass bereits im Jahre 1993 vom Polizeiamtsarzt die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt worden, jedoch im nunmehrigen Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden seien. Es habe bei der Untersuchung weder einen Röntgenapparat noch ein beleuchtetes Glasfenster gegeben. Sie habe lediglich ein Röntgenbild aus dem Jahre 1994 vorlegen können, auf dessen Grundlage das Gutachten erstellt worden sei. Weiters sei im Gutachten nicht auf die Operation 2016 (Blepharoplastik beiderseits) eingegangen, obwohl sie darauf hingewiesen habe. Im Gegenteil sei angegeben worden, dass seit 2016 keine Operation stattgefunden habe. Was die leichte Weitsichtigkeit betreffe, sei von ihr niemals behauptet worden, in der Weite nicht viel zu sehen, vielmehr sei die Nähe für sie uneinsichtig. Sie werde bald operiert. Am 07.2.2018 legte die Beschwerdeführerin ein weiteres medizinisches Beweismittel vom 30.01.2018 vor, aus dem ersichtlich sei, dass sie einen Muskelriss im linken Unterschenkel erlitten habe, der ihr große Schmerzen verursache. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland inne. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 07.10.2016 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.1.1 Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland inne. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 07.10.2016 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20% ab 25.09.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 2 Leichte Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,8, normales Sehvermögen links 11.02.01 0
- Beweiswürdigung: 2.1 Zu 1.1) Die in 1.
- getroffenen Feststellungen gründen auf der unbedenklichen Auskunft und Einträgen im Zentralen Melderegister, welche in Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin stehen und unbestritten sind. Die Feststellungen hinsichtlich des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 2.
- Zu 1.2.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang, auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten DDr. XXXX vom 13.11.2017.2.
- Zu 1.2.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang, auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten DDr. römisch 40 vom 13.11.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das vom Gericht eingeholte Gutachten war der Entscheidung zu Grunde zu legen, da das Gutachten auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, und deren Vorbringen im Rahmen der Beschwerde sowie die vorgelegten Befunden inhaltlich ergänzend in die medizinische Beweisaufnahme einfließen ließ. Die getroffene Einschätzung basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 06.06.2017 höher eingeschätzt. Insgesamt ergibt der Grad der Behinderung nunmehr 20 v. H. ab 25.09.
- Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 unter die Positionsnummer 02.01.01 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% - 20 % vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit 20 % aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass im Bereich der Lendenwirbelsäule eine eingeschränkte Beweglichkeit vorliege, im Bereich der Halswirbelsäule deutliche Verspannungen feststellbar seien und ein intermittierender Therapiebedarf bestehe, jedoch kein Nachweis höhergradiger degenerativer Veränderung vorliege.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 02.01.01 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% - 20 % vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit 20 % aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass im Bereich der Lendenwirbelsäule eine eingeschränkte Beweglichkeit vorliege, im Bereich der Halswirbelsäule deutliche Verspannungen feststellbar seien und ein intermittierender Therapiebedarf bestehe, jedoch kein Nachweis höhergradiger degenerativer Veränderung vorliege. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2017 vorbringt, dass bereits im Jahre 1993 vom Polizeiamtsarzt die degenerative Veränderung der Wirbelsäule Polizeiamtsarzt festgestellt worden sei, jedoch im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die fachärztliche Gutachterin sohin sehr wohl die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule unter lfd. Nr. 1 berücksichtigt hat, jedoch richtet sich die aktuelle Einstufung nach der Einschätzungsverordnung. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe lediglich ein 23-jähriges Röntgenbild vorlegen können, auf dieser Grundlage sei das Gutachten erstellt worden, weil keine diesbezügliche Untersuchung erfolgt sei, geht ins Leere. Es ist Sache des jeweiligen Antragstellers, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie jedoch kein aktuelleres Röntgenbild vorgelegt. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Leichte Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,8, normales Sehvermögen links" (Leiden 2), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 11.02.01 [Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur)], für das die Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung bei einer Sehverminderung 1-0,8 einen Grad der Behinderung 0 v.H. vorsieht. Leiden 2 wurde durch die medizinische Sachverständige ordnungsgemäß eingeschätzt und ist im Ergebnis nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Begründend für die Abweichung zum Vorgutachten Dr.in XXXX vom 06.06.2017 führte die fachärztliche Sachverständige aus, dass das Leiden 1 als führendes Leiden in das Sachverständigengutachten aufgenommen worden ist, da dieses nun durch das Vorliegen der Befunde und der persönlichen Untersuchung dokumentiert ist. Nachvollziehbar wird dargelegt, dass ein Vergleich des aktuellen medizinischen Beweisergebnisses mit dem Dokument der Bundespolizeidirektion aus dem Jahr 1993 nicht möglich sei, da dem Dokument der Bundespolizeidirektion kein orthopädischer Status angeschlossen war.Begründend für die Abweichung zum Vorgutachten Dr.in römisch 40 vom 06.06.2017 führte die fachärztliche Sachverständige aus, dass das Leiden 1 als führendes Leiden in das Sachverständigengutachten aufgenommen worden ist, da dieses nun durch das Vorliegen der Befunde und der persönlichen Untersuchung dokumentiert ist. Nachvollziehbar wird dargelegt, dass ein Vergleich des aktuellen medizinischen Beweisergebnisses mit dem Dokument der Bundespolizeidirektion aus dem Jahr 1993 nicht möglich sei, da dem Dokument der Bundespolizeidirektion kein orthopädischer Status angeschlossen war. Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit Datum 25.09.2017 anzunehmen ist, konkretisierte die medizinische Sachverständige insofern, als ab diesem Zeitpunkt die für die Einstufung relevanten Funktionseinschränkungen aufgrund der durchgeführten orthopädischen Untersuchung objektiviert werden konnten. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2017 vorbringt, im Gutachten sei nicht auf die Operation 2016 (Blepharoplastik beiderseits) eingegangen, obwohl sie darauf hingewiesen habe, im Gegenteil sei angegeben worden, dass seit 2016 keine Operation stattgefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 13.11.2017 sehr wohl unter "Vorgeschichte" die Schlupflieder-Operation 2015 beidseits erwähnt hat. Vielmehr hat die Sachverständige unter "Zwischenanamnese seit 06/2017" festhalten, dass seit diesem Zeitpunkt (sohin 06/2017) keine Operation stattgefunden habe.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2017 vorbringt, im Gutachten sei nicht auf die Operation 2016 (Blepharoplastik beiderseits) eingegangen, obwohl sie darauf hingewiesen habe, im Gegenteil sei angegeben worden, dass seit 2016 keine Operation stattgefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 13.11.2017 sehr wohl unter "Vorgeschichte" die Schlupflieder-Operation 2015 beidseits erwähnt hat. Vielmehr hat die Sachverständige unter "Zwischenanamnese seit 06/2017" festhalten, dass seit diesem Zeitpunkt (sohin 06 aus 2017,) keine Operation stattgefunden habe. Auch das weitere Vorbringen, die medizinische Sachverständige verkenne, dass die Beschwerdeführerin unter leichter Weitsichtigkeit leide, eine solche sei von ihr niemals behauptet worden, da sie in der Nähe nicht gut sehe, geht ins Leere, da "Weitsichtigkeit" - wie von der medizinischen Sachverständigen auch dargestellt - bedeutet, dass ein Patient eben in der Nähe nicht gut sehen kann. Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das eingeholte Sachverständigengutachten DDris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das eingeholte Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2013idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 id
F BGBl. I Nr. 194/1990 die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1990, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ..... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten DDris XXXX vom 13.11.2017 zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten DDris römisch 40 vom 13.11.2017 zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen, der das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig sei. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR
- GP, 4-5): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..." Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
- GP) zum Ausdruck, wo es heißt:Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat." Da die gegenständliche Beschwerde, welche seitens der belangten Behörde vorgelegt wurde, am 31.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wäre ein nachträglich von der Beschwerdeführerin nachgereichter, medizinischer Befund vom 30.01.2018 über einen Muskelriss von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst und könnte dieses seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Möglichkeit, den Befund - sollte sie daraus ein anderes Verfahrensergebnis ableiten wollen - im Wege eines neuen Antrages bei der belangten Behörde geltend zu machen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bildet das medizinische Sachverständigengutachten DDris Greutter vom 13.11.2017 die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind. In diesem wurden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Auch wurde das Abweichen vom bisherigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.06.2017, in welchem die aktuellsten Befunde keine Berücksichtigung gefunden haben, schlüssig begründet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin durch die fachärztlichen Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2165979.1.00