Obsah (21)
§ 55Art. 133§ 5§§ 50§§ 8§ 61§ 52§ 67§ 46§ 9§ 46a§ 66§ 57Art. 8§ 58§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlW220 1414603-2 SpruchI. W220 1414603-2/10Erömisch eins. W220 1414603-2/10E II. W220 1414603-3/9Erömisch zwei. W220 1414603-3/9E IM NA
§ 55Asyl
G abgesprochen wurde, ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abgesprochen wurde, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer reiste in Begleitung seiner Ehegattin unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 12.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 14.07.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Am 15.07.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 10 06.107 - BAT, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.09.2010, Zl. C16 414.603-1/2010/3E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. 3.
- Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2010, 05.03.2011 und 13.06.2011 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1 Z 2 FPG angezeigt.3.
- Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2010, 05.03.2011 und 13.06.2011 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG angezeigt. 3.
- Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2010 vor der BPD Wien einvernommen. In weiterer Folge wurde gegen ihn mit Bescheid vom 30.11.2010, Zl. III-1296090/FrB/10 die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Am 06.12.2010 wurde die Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erbeten, am 25.01.2011, 04.04.2011, 29.06.2011, 03.11.2011, ergingen diesbezüglich Urgenzen an die indische Botschaft. Am 09.12.2010 wurde der Beschwerdeführer infolge Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. 3.
- Am 10.02.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG und Nichtbeachtung des Meldegesetzes gem. § 22 MeldeG angezeigt. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer einvernommen und gegen ihn seitens der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ein Straferkenntnis, Zl. XXXX erlassen, mit dem der Beschwerdeführer wegen § 70 iVm § 120 Abs. 1a FPG zu einer Geldstrafe von EUR 1 500,-, bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verurteilt wurde, dazu wurden EUR 150,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgelegt.3.
- Am 10.02.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG und Nichtbeachtung des Meldegesetzes gem. Paragraph 22, MeldeG angezeigt. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer einvernommen und gegen ihn seitens der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ein Straferkenntnis, Zl. römisch 40 erlassen, mit dem der Beschwerdeführer wegen Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zu einer Geldstrafe von EUR 1 500,-, bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verurteilt wurde, dazu wurden EUR 150,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgelegt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2012 einen (ersten) Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, der mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 14.03.2012 gem. § 46a FPG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Mit Berufungsbescheid der LPD Wien vom 19.11.2012, Zl. E1/134.688/2012, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Zurückweisung auf § 46a Abs. 1a FPG stützt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2012 einen (ersten) Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, der mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 14.03.2012 gem. Paragraph 46 a, FPG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Mit Berufungsbescheid der LPD Wien vom 19.11.2012, Zl. E1/134.688 aus 2012,, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Zurückweisung auf Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG stützt.
- Die Finanzpolizei erstattete am 10.04.2012 sowie in drei Fällen jeweils am 16.07.2013, jeweils wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Anzeigen, wobei der Beschwerdeführer bei den genannten Anzeigen jeweils als "unerlaubt beschäftigter Ausländer" aufscheint.
- Am 01.09.2012, 12.11.2012, 21.02.2013, 17.06.2013 und 24.08.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.
- Am 01.09.2012, 12.11.2012, 21.02.2013, 17.06.2013 und 24.08.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.
- (ad II.) Mit Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2013 sowie vom 18.10.2013 brachte die LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, dem Beschwerdeführer jeweils die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zur Kenntnis.
- (ad römisch zwei.) Mit Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2013 sowie vom 18.10.2013 brachte die LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, dem Beschwerdeführer jeweils die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zur Kenntnis.
- (ad I.) Am 24.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer wieder die Ausstellung einer Duldungskarte.
- (ad römisch eins.) Am 24.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer wieder die Ausstellung einer Duldungskarte.
- (ad I. und II.) Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie die beabsichtigte Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zur Kenntnis gebracht. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2014 Stellung.
- (ad römisch eins. und römisch zwei.) Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie die beabsichtigte Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zur Kenntnis gebracht. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2014 Stellung.
- (ad I.) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 525684608/150159606, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar sämtlichen Ladungen und Aufforderungen der Behörde Folge geleistet und er auch ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ausgefüllt habe, hingegen sei er kein einziges Mal selbstständig bei der Botschaft vorstellig geworden, um sich ein Heimreisezertifikat oder einen Reisepass zu beschaffen. Die Erfahrung zeige, dass es möglich sei, sich ein indisches Reisedokument zu beschaffen, wenn man persönlich zur Botschaft gehe. Mangels Willens des Beschwerdeführers zum freiwilligen und selbstständigen Verlassen Österreichs könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Aufenthalt geduldet sei, da es nicht möglich sei, sich ein Heimreisedokument zu beschaffen.
- (ad römisch eins.) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 525684608/150159606, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar sämtlichen Ladungen und Aufforderungen der Behörde Folge geleistet und er auch ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ausgefüllt habe, hingegen sei er kein einziges Mal selbstständig bei der Botschaft vorstellig geworden, um sich ein Heimreisezertifikat oder einen Reisepass zu beschaffen. Die Erfahrung zeige, dass es möglich sei, sich ein indisches Reisedokument zu beschaffen, wenn man persönlich zur Botschaft gehe. Mangels Willens des Beschwerdeführers zum freiwilligen und selbstständigen Verlassen Österreichs könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Aufenthalt geduldet sei, da es nicht möglich sei, sich ein Heimreisedokument zu beschaffen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen vorbringt, dass aus dem Unterlassen des Vorsprechens und Beantragens eines Reisedokuments bei der Botschaft nicht geschlossen werden könne, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich sei.
- (ad II.) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 525684608/150159606, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG "zwei Wochen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.
- (ad römisch zwei.) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 525684608/150159606, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG "zwei Wochen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung mit dem Nichtvorliegen von Gründen nach § 57 AsylG und kam nach einer Interessenabwägung zum Schluss, dass ein Eingriff ins Privatleben des Beschwerdeführers als verhältnismäßig anzusehen und ihm kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen sei, zudem sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig. Den Erlass des Einreiseverbots begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer "vier Mal wegen Schwarzarbeit zur Anzeige gebracht" worden sei, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt sei. Die Dauer wurde mit der Abwägung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet begründet.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung mit dem Nichtvorliegen von Gründen nach Paragraph 57, AsylG und kam nach einer Interessenabwägung zum Schluss, dass ein Eingriff ins Privatleben des Beschwerdeführers als verhältnismäßig anzusehen und ihm kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei, zudem sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig. Den Erlass des Einreiseverbots begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer "vier Mal wegen Schwarzarbeit zur Anzeige gebracht" worden sei, sodass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt sei. Die Dauer wurde mit der Abwägung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet begründet. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, unter einem wurden ein Arbeitsvorvertrag und ein Unterstützungsschreiben vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 12.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2010 abgewiesen und mit dem der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.09.2010 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Bundesgebiet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, mit der er gemeinsam nach Österreich eingereist war, wurde im Februar 2016 nach Indien abgeschoben. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in Indien. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2016 unbekannten Aufenthalts und weist seit 10.10.2016 keine Meldeadresse mehr auf. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Gegen den Beschwerdeführer erging am 10.02.2012 ein Straferkenntnis, Zl. XXXX , mit dem der Beschwerdeführer wegen § 70 iVM § 120 Abs. 1a FPG zu einer Geldstrafe von EUR 1 500,-, bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verurteilt wurde.Gegen den Beschwerdeführer erging am 10.02.2012 ein Straferkenntnis, Zl. römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer wegen Paragraph 70, iVM Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zu einer Geldstrafe von EUR 1 500,-, bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer war phasenweise erwerbstätig, wobei er für jene von der Finanzpolizei angezeigten Tätigkeiten jeweils keine behördliche Genehmigung vorweisen konnte. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als Pizzakoch. Es konnten darüber hinaus keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2012 und 2013 bei insgesamt vier Gelegenheiten bei einer Erwerbstätigkeit betreten, ohne dass er die dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen hatte.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist unstrittig. Die Feststellungen zum Verlauf des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Es ergibt sich zweifelsohne aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer nach der gegen ihn ergangenen Ausweisungsentscheidung in Österreich verblieb. Die Feststellung zur Abschiebung der Ehegattin des Beschwerdeführers nach Indien beruht auf dem entsprechenden Bericht der LPD NÖ vom 18.02.2016 (vgl. dazu den Verfahrensakt zu W220 2013746-2). Dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Indien leben, ergibt sich einerseits aus dem Aufenthalt seiner Ehegattin dort, zudem auch aus seinen Angaben im Asylverfahren über die Existenz von Verwandtschaft in Indien.Die Feststellung zur Abschiebung der Ehegattin des Beschwerdeführers nach Indien beruht auf dem entsprechenden Bericht der LPD NÖ vom 18.02.2016 vergleiche dazu den Verfahrensakt zu W220 2013746-2). Dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Indien leben, ergibt sich einerseits aus dem Aufenthalt seiner Ehegattin dort, zudem auch aus seinen Angaben im Asylverfahren über die Existenz von Verwandtschaft in Indien. Die Feststellungen zum unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich daraus, dass dieser laut einem aktuellen, im Akt einliegenden ZMR-Auszug seit 10.10.2016 keine Meldeadresse mehr aufweist und auch sonst keine Hinweise auf seinen Verbleib hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen benannt, seine Ehegattin lebt bereits seit zwei Jahren wieder in Indien, sodass dies entsprechend festzustellen war. Mangels anderen Vorbringens des Beschwerdeführers war auch festzustellen, dass er darüber hinaus keine maßgeblichen sozialen Bindungen in Österreich hat. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung zum (verwaltungsrechtlichen) Straferkenntnis ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis. Mangels anderslautenden Vorbringens nach Aufforderung zur Beantwortung entsprechender Fragen in den Verständigungen vom Ergebnis von der Beweisaufnahme vom 18.10.2013 und vom 11.11.2014 ergaben sich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte hat, eine besondere Intensität hat sich aber diesbezüglich nicht ergeben. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Unterstützungsschreiben ergibt sich im Wesentlichen eine Bekanntschaft, darüber hinaus lässt sich daraus nichts gewinnen. Mit der Beschwerde wurde zudem eine "Arbeitsvorvertrag" als Pizzakoch vom 06.03.2015 vorgelegt, der mit dem Nachweis des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt bedingt ist, sodass dies entsprechend festzustellen war. Die Feststellungen zu den Betretungen (vier Mal) des Beschwerdeführers bei Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz beruhen auf den entsprechenden Anzeigen der Finanzpolizei, die im Akt einliegen. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeiten ohne behördliche Genehmigung auch gar nicht bestritten, sondern räumt auch die Beschwerde eine "Schwarzarbeit" des Beschwerdeführers ein (vgl. Beschwerde Seite 4), sodass dies entsprechend festzustellen war.Die Feststellungen zu den Betretungen (vier Mal) des Beschwerdeführers bei Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz beruhen auf den entsprechenden Anzeigen der Finanzpolizei, die im Akt einliegen. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeiten ohne behördliche Genehmigung auch gar nicht bestritten, sondern räumt auch die Beschwerde eine "Schwarzarbeit" des Beschwerdeführers ein vergleiche Beschwerde Seite 4), sodass dies entsprechend festzustellen war. Soweit die Beschwerde vom März 2015 anführt, der Beschwerdeführer würde "demnächst" eine Deutschprüfung A2 absolvieren und eine Bestätigung vorlegen, lässt sich daraus nichts gewinnen, weil eine solche Bestätigung bis dato nicht vorgelegt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: III.
- Zu Spruchpunkt A):römisch drei.
- Zu Spruchpunkt A): III.
- Zu Spruchteil A) I.):römisch drei.
- Zu Spruchteil A) römisch eins.): § 46a idF. BGBl. I Nr. 38/2011 lautete auszugsweise:Paragraph 46 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautete auszugsweise: "§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung
- §§ 50 und 51 oder
- Paragraphen 50 und 51 oder
- §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
- Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung
§ 5Asyl
G 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(1b)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(2)[...]
(3)[...]" § 46a FPG idgF. lautet auszugsweise:Paragraph 46 a, FPG idgF. lautet auszugsweise: "§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung
§§ 50, 51 oder 52 Abs.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
§ 61
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)[...]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)[...]
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." 2.
- Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG 2005 angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.
- (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
- GP 27). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Das wurde dann im Zuge der Ausschussberatungen zum FrÄG 2011 im Gesetz durch Einfügung eines Abs. 1b, der inhaltlich dem geltenden Abs. 3 entspricht, in Form der erwähnten Aufzählung in den Z 1 bis 3 näher präzisiert. Auch das spricht somit dagegen, dass schon das bloße Vorliegen der im Abs. 3 genannten Tatbestände dazu führt, der Aufenthalt des Fremden sei nicht zu dulden, obwohl dieses Verhalten des Fremden keine Auswirkungen auf seine Abschiebbarkeit hatte (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).2.
- Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG 2005 angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Das wurde dann im Zuge der Ausschussberatungen zum FrÄG 2011 im Gesetz durch Einfügung eines Absatz eins b,, der inhaltlich dem geltenden Absatz 3, entspricht, in Form der erwähnten Aufzählung in den Ziffer eins bis 3 näher präzisiert. Auch das spricht somit dagegen, dass schon das bloße Vorliegen der im Absatz 3, genannten Tatbestände dazu führt, der Aufenthalt des Fremden sei nicht zu dulden, obwohl dieses Verhalten des Fremden keine Auswirkungen auf seine Abschiebbarkeit hatte (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). 2.
- Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die belangte Behörde stützte die abweisende Entscheidung maßgeblich darauf, dass der Beschwerdeführer sich nicht eigeninitiativ bei der indischen Botschaft um die Ausstellung eines (Ersatz-)Reisedokuments bemüht habe, obwohl es dem Amtswissen entspreche, dass man bei persönlicher Vorsprache ein solches bekomme. Die Beschwerde verweist auf VwGH 28.08.2012, 2011/21/0209, wonach es, wenn es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, die Fremde habe Falschangaben gemacht, es auch nicht ersichtlich sei, inwieweit eine persönliche Vorsprache aus eigener Initiative zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die genannte Botschaft hätte führen können. Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde eine Verletzung ihre Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich. Unbeschadet dessen stellt sich die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt so dar, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 unbekannten Aufenthalts ist und sich damit sämtlichen Schritten, die für die Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausweisungsentscheidung notwendig sind, entzieht. Unter diesem Aspekt erscheint die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen. III.
- Zu Spruchteil A) II.):römisch drei.
- Zu Spruchteil A) römisch zwei.): 3.
- Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Fr
PolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
§ 67Fr
PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vgl. B
- September 2015, Ra 2015/21/0111; B
- Juni 2016, Ra 2016/21/0179).3.
- Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vergleiche B
- September 2015, Ra 2015/21/0111; B
- Juni 2016, Ra 2016/21/0179). 3.1.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet auszugsweise:3.1.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF lautet auszugsweise: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. [...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." 3.1.
- Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet, wie folgt:3.1.
- Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF lautet, wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)[...]
(4)[...]" 3.1.
- Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet, wie folgt:3.1.
- Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF lautet, wie folgt: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." 3.1.
- Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet auszugsweise:3.1.
- Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet auszugsweise: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)[...]
(5)[...]
(6)[...]" 3.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.3.1.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.3.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). 3.3.2. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und der EU bildet die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf den Schutz des Familienlebens. 3.3.3. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.3.3.3. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich: Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2010 nach Österreich ein. Seit Oktober 2016 ist sein Aufenthaltsort nicht mehr nachvollziehbar, da er seitdem nicht mehr gemeldet ist und auch sonst keine Anhaltspunkte für seinen Aufenthalt hervorgekommen sind. Insofern ist bezüglich der Dauer des Aufenthalts davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer maximal siebeneinhalb Jahre in Österreich aufhält. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist nicht als kurz zu bewerten, sodass dieser ein großes Gewicht zugunsten seiner Interessen am Verbleib in Österreich zukommt. Demgegenüber ist aber auch beachtlich, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit negativem Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz - und damit bereits seit Oktober 2010 - unrechtmäßig in Österreich aufhält. In Ansehung der Gesamtdauer seines Aufenthalts ist daher in Anschlag zu bringen, dass er lediglich etwa drei Monate rechtmäßigen Aufenthalts war, hingegen hält er sich seit vielen Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat kein bestehendes Familienleben in Österreich, da seine Ehegattin bereits im Februar 2016 nach Indien abgeschoben wurde, sodass unter diesem Aspekt kein Umstand für sein Interesse am Verbleib zu gewichten ist. Mangels Erkrankung des Beschwerdeführers oder Hervorkommens sonstiger beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen. Beim Beschwerdeführer hat sich nur ein geringer Grad an Integration ergeben: Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich sind ihm rudimentäre Sprachkenntnisse zuzurechnen, die aber jedenfalls noch nicht einmal die Kompetenzstufe A.
- erreichen, da der Beschwerdeführer dies (trotz Ankündigung in der Beschwerde) nicht belegt hat. Der Beschwerdeführer hat zudem während seines Aufenthalts soziale Kontakte gepflegt, auch in diesem Zusammenhang ist aber keine besondere Intensität hervorgekommen. Der Arbeitsvorvertrag als Pizzakoch zeigt, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, sich beruflich und wirtschaftlich zu integrieren. Durch seine bereits in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit machte der Beschwerdeführer Schritte zu einer wirtschaftlichen Integration, sodass dies zu seinen Gunsten gewichtet wird. Jedoch ist mit Blick auf die Anzeigen der Finanzpolizei auch festzuhalten, dass diese Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers nicht behördlich genehmigt waren und daher nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprachen. Dies verstärkt das gegen seinen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse (vgl. VwGH bei Verstößen gegen das AuslBG, E 16.10.2012, 2012/18/0062; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054).Beim Beschwerdeführer hat sich nur ein geringer Grad an Integration ergeben: Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich sind ihm rudimentäre Sprachkenntnisse zuzurechnen, die aber jedenfalls noch nicht einmal die Kompetenzstufe A.
- erreichen, da der Beschwerdeführer dies (trotz Ankündigung in der Beschwerde) nicht belegt hat. Der Beschwerdeführer hat zudem während seines Aufenthalts soziale Kontakte gepflegt, auch in diesem Zusammenhang ist aber keine besondere Intensität hervorgekommen. Der Arbeitsvorvertrag als Pizzakoch zeigt, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, sich beruflich und wirtschaftlich zu integrieren. Durch seine bereits in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit machte der Beschwerdeführer Schritte zu einer wirtschaftlichen Integration, sodass dies zu seinen Gunsten gewichtet wird. Jedoch ist mit Blick auf die Anzeigen der Finanzpolizei auch festzuhalten, dass diese Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers nicht behördlich genehmigt waren und daher nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprachen. Dies verstärkt das gegen seinen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse vergleiche VwGH bei Verstößen gegen das AuslBG, E 16.10.2012, 2012/18/0062; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Entgegen der nur schwachen Integration in Österreich hat der Beschwerdeführer anhaltende und starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Indien: Der Beschwerdeführer ist im Alter von 28 Jahren nach Österreich gelangt, zuvor lebte er in Indien. Er verbrachte damit einen prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien, wurde dort sozialisiert und spricht eine in seiner Heimat weit verbreitete Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Seine Ehegattin lebt seit zwei Jahren wieder in Indien. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Situation, die der Beschwerdeführer in Indien vorfindet, unterscheidet sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich notorischerweise, in Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers - er ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung, zudem hat er durch seine Familie, insbesondere seine Gattin, in Indien familiäre Anknüpfungspunkte - ist festzustellen, dass seine persönliche Situation im Herkunftsland nicht zu einer wesentlichen Verstärkung seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, wobei dieser Aspekt neutral bewertet wird, weil davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt und es wurde gegen ihn ein Straferkenntnis erlassen, mit dem er wegen § 70 iVm § 120 Abs. 1a FPG zu einer Geldstrafe von EUR 1 500,-, bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verurteilt wurde, sodass ihm eine Verwaltungsstrafe anzulasten ist.Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt und es wurde gegen ihn ein Straferkenntnis erlassen, mit dem er wegen Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zu einer Geldstrafe von EUR 1 500,-, bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verurteilt wurde, sodass ihm eine Verwaltungsstrafe anzulasten ist. Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben ganz überwiegend in einem Zeitpunkt, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Während der kurzen (dreimonatigen) Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bewusst sein. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführ bisher gesetzten, wenigen Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Nur die ersten drei Monaten seines Aufenthalts in Österreich konnte er sich aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, seither lebt er unrechtmäßig im Bundesgebiet (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den bereits seit Oktober 2010 andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können werde.Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben ganz überwiegend in einem Zeitpunkt, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Während der kurzen (dreimonatigen) Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bewusst sein. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführ bisher gesetzten, wenigen Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Nur die ersten drei Monaten seines Aufenthalts in Österreich konnte er sich aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, seither lebt er unrechtmäßig im Bundesgebiet vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den bereits seit Oktober 2010 andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können werde. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers dauerte lediglich drei Monate, sodass diese kurze Verfahrensdauer in Ansehung der Abführung eines Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie eines Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof eine angemessene Verfahrensdauer darstellt, ein Organisationsverschulden ist dabei nicht auszumachen. In einer Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass zwar die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seine Interessen am Verbleib verstärkt, er aber in dieser Zeit nur wenige Integrationsschritte setzte, die zu seinen Gunsten zu gewichten sind. Jedoch musste er sich bei diesen seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Die Aufenthaltsdauer ist auch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer sich weit überwiegend unrechtmäßig in Österreich aufhält. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, wobei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Es stehen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers auch wesentliche Umstände entgegen - wie bereits dargestellt, übte er Erwerbstätigkeiten ohne behördliche Genehmigungen aus, zudem wurde er oftmals wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und idZ über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 1500,- verhängt. Diese Umstände verstärken das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse bzw. relativieren die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland.In einer Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass zwar die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seine Interessen am Verbleib verstärkt, er aber in dieser Zeit nur wenige Integrationsschritte setzte, die zu seinen Gunsten zu gewichten sind. Jedoch musste er sich bei diesen seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Die Aufenthaltsdauer ist auch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer sich weit überwiegend unrechtmäßig in Österreich aufhält. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, wobei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Es stehen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers auch wesentliche Umstände entgegen - wie bereits dargestellt, übte er Erwerbstätigkeiten ohne behördliche Genehmigungen aus, zudem wurde er oftmals wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und idZ über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 1500,- verhängt. Diese Umstände verstärken das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse bzw. relativieren die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG tritt das erkennende Gericht dem Abwägungsergebnis der belangten Behörde bei, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG tritt das erkennende Gericht dem Abwägungsergebnis der belangten Behörde bei, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
- Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien unzulässig wäre.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da sich weder angesichts der Erwägungen im beschwerdeabweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.09.2010 über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, noch aus der notorischen Ländersituation, die sich seither nicht in für den Beschwerdeführer wesentlichen Punkten änderte, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den gegenständlichen Verfahren Anhaltspunkte ergeben, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ableiten ließe, zudem gibt es keine Empfehlung iSd Abs. 3 leg.cit.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da sich weder angesichts der Erwägungen im beschwerdeabweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.09.2010 über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, noch aus der notorischen Ländersituation, die sich seither nicht in für den Beschwerdeführer wesentlichen Punkten änderte, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den gegenständlichen Verfahren Anhaltspunkte ergeben, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ableiten ließe, zudem gibt es keine Empfehlung iSd Absatz 3, leg.cit. 5. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten Bindungen des Beschwerdeführers und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.5. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten Bindungen des Beschwerdeführers und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 6. Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Darauf verweisend führte der Verwaltungsgerichtshof auch im rezenten Erkenntnis vom 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158-6, aus, dass das Gesetz (seit dem FrÄG 2015) keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen.6. Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Absatz 3, keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Darauf verweisend führte der Verwaltungsgerichtshof auch im rezenten Erkenntnis vom 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158-6, aus, dass das Gesetz (seit dem FrÄG 2015) keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen. Aus diesem Grund war der Spruch des angefochtenen Bescheids in diesem Umfang zu beheben. 7. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:7. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise, wie folgt: 7.1. "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- [...]
- [...]
- [...]
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- [...]
- [...]
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 7.
- § 53 Abs. 2 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 (abgesehen vom Entfall der Mindestdauer von 18 Monaten) keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgerichtshof statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.7.
- Paragraph 53, Absatz 2, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 (abgesehen vom Entfall der Mindestdauer von 18 Monaten) keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgerichtshof statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache - unter anderem - von Bestrafungen, etwa nach Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230 mwN).Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache - unter anderem - von Bestrafungen, etwa nach Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230 mwN). 7.
- Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermaßen anlässlich finanzpolizeilicher Kontrollen insgesamt vier Mal bei folgenden Tätigkeiten betreten, für die er über keine behördlichen Bewilligungen verfügte: Am 28.02.2012 in einer Pizzeria ( XXXX ) beim Einräumen von Speisen in eine Wärmetasche zu Auslieferung an Kunden und beim Zustellen dieser Speisen, wobei nach Angaben des Dienstgebers der Beschwerdeführer seit 01.02.2012 entsprechend tätig war.Am 28.02.2012 in einer Pizzeria ( römisch 40 ) beim Einräumen von Speisen in eine Wärmetasche zu Auslieferung an Kunden und beim Zustellen dieser Speisen, wobei nach Angaben des Dienstgebers der Beschwerdeführer seit 01.02.2012 entsprechend tätig war. Im Juni 2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX , dies im Zeitraum von 12.03.2013 bis 22.03.2013 (Anm.: offenbarer Schreibfehler in der Anzeige "22.02.2013").Im Juni 2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei römisch 40 , dies im Zeitraum von 12.03.2013 bis 22.03.2013 Anmerkung, offenbarer Schreibfehler in der Anzeige "22.02.2013"). Am 14.06.2013 als Zusteller in der Pizzeria XXXX ( XXXX ), wobei der Beschwerdeführer angab, seit Mai 2013 dort entsprechend zu arbeiten.Am 14.06.2013 als Zusteller in der Pizzeria römisch 40 ( römisch 40 ), wobei der Beschwerdeführer angab, seit Mai 2013 dort entsprechend zu arbeiten. Im Juni 2013 als im Zeitraum von 13.02.2013 bis 28.02.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX .Im Juni 2013 als im Zeitraum von 13.02.2013 bis 28.02.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei römisch 40 . Da der Beschwerdeführer - ebenfalls unbestritten - jedoch nicht über entsprechende Beschäftigungsbewilligungen verfügte, und sohin jeweils bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt und die entsprechende Qualifizierung seitens der belangten Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.Da der Beschwerdeführer - ebenfalls unbestritten - jedoch nicht über entsprechende Beschäftigungsbewilligungen verfügte, und sohin jeweils bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt und die entsprechende Qualifizierung seitens der belangten Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden. 7.
- Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Verhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.7.
- Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Verhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. 7.
- Zur Dauer des befristeten Einreiseverbots: Die Beurteilung für die Verhängung eines Einreiseverbotes muss auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Schwere und vor allem die Art der Handlung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers abstellen (VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Diese Verpflichtung trifft umso mehr zu, weil sich der Beschwerdeführer mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst gar nicht strafbar gemacht hat (§ 28 AuslBG).Die Beurteilung für die Verhängung eines Einreiseverbotes muss auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Schwere und vor allem die Art der Handlung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers abstellen (VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Diese Verpflichtung trifft umso mehr zu, weil sich der Beschwerdeführer mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst gar nicht strafbar gemacht hat (Paragraph 28, AuslBG). Bei exemplarischer Betrachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des § 60 Abs. 1 und 2 Z 8 FPG vor der Fassung FrÄG 2011 ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa in folgenden Fällen eine Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat: Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei Küchentätigkeiten in einem Chinarestaurant nach dem zweiten Tag (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei einer Tätigkeit als Küchengehilfe in einem Restaurant (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0199); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen, der in einer Pizzeria hinter der Theke Kunden bedient hat (vgl. VwGH 21.06.2012, 2011/23/0421); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für eine Drittstaatsangehörige mit über fünf Monate abgelaufenen Schengenvisum, die nach drei Tagen bei einer Tätigkeit als Küchengehilfin ohne einschlägigem Rückfall in einem Restaurant betreten wurde (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0408); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei einer Tätigkeit als Friseur (Hilfskraft), die er bereits zuvor (durch Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice) angestrebt, aber legal nicht erreicht hat (VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538).Bei exemplarischer Betrachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins und 2 Ziffer 8, FPG vor der Fassung FrÄG 2011 ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa in folgenden Fällen eine Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat: Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei Küchentätigkeiten in einem Chinarestaurant nach dem zweiten Tag vergleiche VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei einer Tätigkeit als Küchengehilfe in einem Restaurant vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0199); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen, der in einer Pizzeria hinter der Theke Kunden bedient hat vergleiche VwGH 21.06.2012, 2011/23/0421); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für eine Drittstaatsangehörige mit über fünf Monate abgelaufenen Schengenvisum, die nach drei Tagen bei einer Tätigkeit als Küchengehilfin ohne einschlägigem Rückfall in einem Restaurant betreten wurde vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/23/0408); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei einer Tätigkeit als Friseur (Hilfskraft), die er bereits zuvor (durch Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice) angestrebt, aber legal nicht erreicht hat (VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen jedoch nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2015/21/0187).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen jedoch nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2015/21/0187). Der Beschwerdeführer wurde in einem kurzen Zeitraum vier Mal bei Beschäftigungen betreten und ergibt sich daraus, dass er mehrfach und auch mitunter über zumindest mehrwöchige Zeiträume Beschäftigungen ausübte, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Maßgeblich ist dabei auch, dass er sich, nachdem er zum ersten Mal im Februar 2012 bei einer solchen Beschäftigung betreten wurde, selbst unter diesem Eindruck nicht davon abhalten ließ, weiter solchen Beschäftigungen nachzugehen, sondern sein Fehlverhalten fortsetzte bzw. wiederholte. Daraus ergibt sich ein Persönlichkeitsbild, wonach der Beschwerdeführer arbeitsmarktrechtliche Vorschriften beharrlich ignoriert und (beabsichtigte) wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausgeschlossen werden können, zumal der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt nicht anderweitig nachzuweisen vermochte. Eine entsprechende Zukunftsprognose musste demnach negativ ausfallen. Beachtlich ist weiters die durch die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz widersprechende Erwerbstätigkeit erfolgte Beeinträchtigung öffentlicher und wirtschaftlicher Interessen. Der Beschwerdeführer stellt daher eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" dar. Ausgehend von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinerlei sonstige Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügte, konnte auch für die Zukunft angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wieder Beschäftigungen ausüben würde, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausüben dürfte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers war seine bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit zu werten, zu seinen Lasten jedoch der Umstand, dass er bereits mehrere Verwaltungsdelikte begangen hat. Weiters war der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls schon seit Rechtskraft des negativ entschiedenen Asylverfahrens in Österreich, und damit bereits seit Oktober 2010, rechtswidrig. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun seit Oktober 2016 unbekannten Aufenthalts ist, spricht gegen eine positive Prognose. Dabei stellt sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich, wie oben ausführlich dargestellt, so dar, dass er nur wenige Integrationsschritte setzte, die sich zu seinen Gunsten auswirken könnten. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer nur "schwarz" gearbeitet hätte, um die Zahlung aus einem "Strafbescheid" (gemeint ist das Straferkenntnis der LPD Wien) iHv EUR 1650,- zu begleichen, kann diese Erwägung nicht entkräften, da die Begehung weiterer und fortgesetzter Gesetzesübertretungen zum Zweck der Begleichung einer Geldstrafe wegen anderer Gesetzesübertretungen nicht gerechtfertigt werden kann. Zusammenschauend erwies sich die Festsetzung eines achtzehnmonatigen Einreiseverbots als verhältnismäßig. Eine weitere Herabsetzung erweist sich angesichts des wiederholten Fehlverhaltens und dem damit zum Ausdruck gekommenen Unwillen des Beschwerdeführers, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, im Hinblick auf die sich daraus ergebende negative Zukunftsprognose als nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Beschwerde sowohl zu Grund als auch zu Dauer des Einreiseverbots als unbegründet abzuweisen. 7.
- Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, festgehalten, dass sich das Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezieht, womit jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.7.
- Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, festgehalten, dass sich das Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezieht, womit jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich demnach schon aus den gesetzlichen - in Verbindung mit den unionsrechtlichen - Bestimmungen und sind somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" dahingehend auszulegen, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
- September 2011) und damit vom Einreiseverbot erfasst sind.Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich demnach schon aus den gesetzlichen - in Verbindung mit den unionsrechtlichen - Bestimmungen und sind somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" dahingehend auszulegen, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
- September 2011) und damit vom Einreiseverbot erfasst sind. III.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlungrömisch drei.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; VwGH 28.05.2014/20/0017-0018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; VwGH 28.05.2014/20/0017-0018). In casu ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und in der Beschwerde wurden keine neuen relevanten Sachverhaltselemente vorgebracht. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen und der Abwägungsentscheidung nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente (insb. Anzeigen und Verwaltungsstrafen, unrechtmäßiger Aufenthalt, Beschäftigungsausübung ohne Bewilligung) ergeben sich völlig unstrittig aus dem Akteninhalt, die Beschwerde setzte dem nichts entgegen. Soweit für die Abweisung der beantragten Ausstellung einer Karte für Geduldete ein Sachverhalt relevant wurde, der erst nach Beschwerdeeinbringung entstand, nämlich das "Untertauchen" des Beschwerdeführers, ergibt sich dies unzweifelhaft aus einem aktuellen ZMR-Auszug, sodass sich insofern keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung ergibt. Angesichts dessen, dass in der Beschwerde auch hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kein neues, für die Entscheidung relevantes Vorbringen erstattet wurde, und der von der Verwaltungsbehörde ermittelte entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gesetzlich gebotene Aktualität aufweist, konnte daher eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG im konkreten Fall entfallen.Angesichts dessen, dass in der Beschwerde auch hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kein neues, für die Entscheidung relevantes Vorbringen erstattet wurde, und der von der Verwaltungsbehörde ermittelte entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gesetzlich gebotene Aktualität aufweist, konnte daher eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG im konkreten Fall entfallen. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W220.1414603.2.00