RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlW221 2168549-1 SpruchW221 2168549-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr die 20 %ige Differenz zwischen dem Bezug aufgrund der Gehaltskürzung im Krankenstand und dem Vollbezug für die gesamte Dauer der Gehaltskürzung bis zum heutigen Tag zuzuerkennen und zur Auszahlung zu bringen sei bzw. im Fall der Nichtgewährung ein Leistungsbescheid zu erlassen sei. Begründend führte sie dazu aus, dass gegen ihren Willen ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei, sie jedoch bereits durch medizinische Unterlagen Ende des Jahres 2015 nachgewiesen habe, wieder dienstfähig zu sein und es ihr trotz Urgenzen nicht ermöglicht worden sei, in den aktiven Dienststand zurückzukehren. Dennoch habe sie Anfang des Jahres 2016 die Nachteile der Gehaltskürzung erleiden müssen. Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 12.06.2017, zugestellt am 14.06.2017, wurde festgestellt, dass der Monatsbezug der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Kürzungsbestimmung des § 13c Abs. 1 und 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Monate Dezember 2015 bis Juni 2017 korrekt bemessen worden sei. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis Juli 2006 als Bearbeiterin im Fuhrparkmanagement XXXX tätig gewesen sei. Danach sei sie in den Zustellbasen XXXX und XXXX verwendet und nach Wegfall dieser Arbeitsplätze am 01.05.2008 in das Karriere- und Entwicklungscenter Außenstelle XXXX übergeführt worden. Ihr noch immer andauernder Krankenstand habe am 28.07.2015 begonnen. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Bezugsminderung nach § 13c GehG 1956 bei krankheitsbedingter, 181 Kalendertage übersteigender Dienstverhinderung sei am 28.12.2015 eingetreten und standardmäßig durch die Personaladministration umgesetzt worden. Eine ärztliche Bestätigung, welche die Dienstfähigkeit bescheinigen würde, sei bis dato nicht vorgelegt worden. Der Krankenstand sei daher als nach wie vor andauernd zu betrachten.Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 12.06.2017, zugestellt am 14.06.2017, wurde festgestellt, dass der Monatsbezug der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Kürzungsbestimmung des Paragraph 13 c, Absatz eins und 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Monate Dezember 2015 bis Juni 2017 korrekt bemessen worden sei. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis Juli 2006 als Bearbeiterin im Fuhrparkmanagement römisch 40 tätig gewesen sei. Danach sei sie in den Zustellbasen römisch 40 und römisch 40 verwendet und nach Wegfall dieser Arbeitsplätze am 01.05.2008 in das Karriere- und Entwicklungscenter Außenstelle römisch 40 übergeführt worden. Ihr noch immer andauernder Krankenstand habe am 28.07.2015 begonnen. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Bezugsminderung nach Paragraph 13 c, GehG 1956 bei krankheitsbedingter, 181 Kalendertage übersteigender Dienstverhinderung sei am 28.12.2015 eingetreten und standardmäßig durch die Personaladministration umgesetzt worden. Eine ärztliche Bestätigung, welche die Dienstfähigkeit bescheinigen würde, sei bis dato nicht vorgelegt worden. Der Krankenstand sei daher als nach wie vor andauernd zu betrachten. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführt, dass sie davon ausgehe dass sie bereits seit Dezember 2015 wieder dienstfähig gewesen sei, jedoch aus unverständlichen Gründen von ihrer Dienstverrichtung abgehalten worden sei. Außer Streit gestellt werde, dass am 28.12.2015 die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Bezugsminderung eingetreten sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie jedoch dienstbereit und auch zum Dienstantritt aufzufordern gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Ruhestandsversetzungsverfahren mit Stellungnahme vom 11.12.2015 darauf hingewiesen, dass sie sich grundsätzlich für dienstfähig erachte und das Problem der ihr ständig zugemutete Arbeitsplatzwechsel sei. Selbst wenn man dieses Vorbringen noch nicht als Wiedererlangung der Dienstfähigkeit deuten würde, so sei doch spätestens durch Urkundenvorlage vom 22.04.2016 bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voll dienstfähig sei, nämlich durch fachärztlichen Nachweis eines näher genannten Arztes. Dass keine formelle Gesundmeldung vorgelegen sei, könne ihr nicht zum Nachteil entgegengehalten werden. Dessen ungeachtet habe die Beschwerdeführerin nunmehr vorsorglich eine Gesundmeldung ihrer Ärztin vorgelegt, welche nunmehr die Arbeitsfähigkeit ab 01.07.2017 bescheinigen würde. Daraus sei aber keinesfalls abzuleiten, dass sich die Beschwerdeführerin bis zu diesem Tag als arbeitsunfähig sehen würde. Die Gehaltskürzung erweise sich sohin für den gesamten Leistungszeitraum, jedenfalls aber ab April 2016 als ungerechtfertigt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 24.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.02.2018 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich befragt wurde und sie ihre Stellungnahmen im Ruhestandsversetzungsverfahren vorlegte. Mit Schreiben vom 19.02.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass zwischenzeitig das Ergebnis der neuerlichen Untersuchung der PVA vorliege und sich aus diesem ergebe, dass sie nicht dauernd dienstunfähig sei, weshalb sie vom Personalamt informiert worden sei, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren eingestellt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin meldete am 28.07.2015 ihrem Dienstgeber ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung. Am 21.08.2015 leitete die Dienstbehörde das Ruhestandsversetzungsverfahren ein. Am 20.10.2015 fand die Untersuchung der Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) statt. Am 02.11.2015 wurde von der PVA ein ärztliches Gesamtgutachten erstellt, aus dem hervorgeht, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich ist. Aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 12.11.2015 geht hervor, dass die Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit eine Erschöpfungsdepression, leichtgradig mit etwas verminderter Stressbelastbarkeit ist. Als weitere Leiden besteht ein Wirbelsäulensyndrom, mäßige Funktionseinschränkung. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich. Mit Stellungnahme vom 11.12.2015 im Ruhestandsversetzungsverfahren gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie meine, ihre Dienstfähigkeit wiedererlangt zu haben, allenfalls sei von einer bloß vorübergehenden Dienstunfähigkeit auszugehen. Mit Schreiben vom 19.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aus einer ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA hervorgeht, dass durch eine konsequente umfangreiche psychiatrische Behandlung eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes möglich ist. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, eine entsprechende Therapie in Anspruch zu nehmen und diese nach drei Monaten nachzuweisen. Mit Schreiben vom 20.01.2016 legte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 14.01.2016 vor, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig wäre, wobei ausgeprägte Stress (regelmäßiges Pendeln, ständig wechselnde Arbeitsplätze), vermieden werden sollte. Mit Schreiben vom 22.04.2016 legte die Beschwerdeführerin abermals einen ärztlichen Befundbericht eine Facharztes für Neurologie vom 18.04.2016 vor, auf dem als Nachtrag vermerkt ist, das nervenfachärztlicherseits gesehen die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig ist. Am 28.06.2016 fand eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin bei der PVA statt. Das ärztliche Gesamtgutachten führt aus, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich ist. Aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 26.07.2016 ergibt sich als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit Erschöpfungsdepression, derzeit remittiert und als weiteres Leiden gelegentliche belastungsabhängige Kreuzschmerzen, ohne Funktionseinschränkung. Es ist im Vergleich zum Vorgutachten zu einer deutlichen Befundverbesserung bekommen, mit einer weiteren Besserung ist jedoch nicht mehr zu rechnen. Die Gehaltskürzung wurde mit 01.07.2017 aufgrund einer Gesundschreibung der Beschwerdeführerin durch die Hausärztin eingestellt. Das Ruhestandsversetzungsverfahren wurde mit 14.02.2018 eingestellt, da ein neuerliches Gutachten der PVA vom 24.01.2018 nach Untersuchung am 10.01.2018 ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten im Rahmen ihres Arbeitsplatzes ausüben kann.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und den dort vorgelegten Unterlagen und sind soweit unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)
- § 13c Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautet:
- Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautet: "Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3)Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
(3)Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
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(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren."
(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Absatz eins, gekürzt waren." 2. § 51 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet:2. Paragraph 51, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet: "Abwesenheit vom Dienst § 51.
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51,
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2)Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt." 3. Zunächst ist festzuhalten, dass es unstrittig ist, dass am 28.12.2015 die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Bezugsminderung, nämlich eine Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen, eingetreten ist. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde außer Streit. Die Beschwerdeführerin vermeint jedoch, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits dienstfähig gewesen sei und zum Dienstantritt hätte aufgefordert werden müssen. § 51 Abs. 2 BDG 1979 regelt den Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen und normiert dafür eine hinsichtlich der Rechtfertigung zusätzliche Vorgangsweise. Diese Regelung geht davon aus, dass nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen bereits eine Dienstverhinderung darstellt. Eine Dienstverhinderung liegt insbesondere dann vor, wenn 1) der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert ist oder 2) die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oderParagraph 51, Absatz 2, BDG 1979 regelt den Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen und normiert dafür eine hinsichtlich der Rechtfertigung zusätzliche Vorgangsweise. Diese Regelung geht davon aus, dass nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen bereits eine Dienstverhinderung darstellt. Eine Dienstverhinderung liegt insbesondere dann vor, wenn 1) der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert ist oder 2) die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder 3) die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde. Im Regelfall wird dazu die ärztliche Bescheinigung der konkreten Krankheit ausreichend sein, wenn auch der Beamte nicht durch den Arzt "krankgeschrieben" wird. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfüllt der Beamte nämlich nur die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die Behörde diesbezüglich Bedenken hat, ist durch weitere ärztliche Gutachten (vgl. auch § 52 BDG 1979) der Gesundheitszustand des Beamten zu erheben (vgl. VwGH 30.09.1996, 95/12/0212).3) die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde. Im Regelfall wird dazu die ärztliche Bescheinigung der konkreten Krankheit ausreichend sein, wenn auch der Beamte nicht durch den Arzt "krankgeschrieben" wird. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfüllt der Beamte nämlich nur die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die Behörde diesbezüglich Bedenken hat, ist durch weitere ärztliche Gutachten vergleiche auch Paragraph 52, BDG 1979) der Gesundheitszustand des Beamten zu erheben vergleiche VwGH 30.09.1996, 95/12/0212). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie zum Zeitpunkt des Beginns der Gehaltskürzung Ende Dezember 2015 wieder dienstfähig gewesen sei, ist daher entgegenzuhalten, dass sich aus dem der Behörde vorgelegenen Gutachten der PVA vom 02.11.2015 ergeben hat, dass zu diesem Zeitpunkt eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich war. Aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 12.11.2015 geht hervor, dass die Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit eine Erschöpfungsdepression, leichtgradig mit etwas verminderter Stressbelastbarkeit ist. Als weitere Leiden besteht ein Wirbelsäulensyndrom, mäßige Funktionseinschränkung, und eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 11.12.2015 nicht substantiiert und auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie behauptet lediglich, dass sie ihre Dienstfähigkeit wiedererlangt habe, führt jedoch gleichzeitig auch aus, dass allenfalls von einer bloß vorübergehenden Dienstunfähigkeit auszugehen ist (Seite 4 der Stellungnahme). Die Frage der Dienstfähigkeit ist jedoch nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern zu objektivieren (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172). Die Behörde konnte zu diesem Zeitpunkt daher jedenfalls von einer vorliegenden Krankheit der Beschwerdeführerin ausgehen, welche die Ausübung des Dienstes verhindert. Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf die vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 14.01.2016 und vom 18.04.2016, aus denen hervorgeht, dass sie wieder arbeitsfähig wäre, wobei ausgeprägte Stress (regelmäßiges Pendeln, ständig wechselnde Arbeitsplätze), vermieden werden sollte und sie nervenfachärztlicherseits gesehen wieder arbeitsfähig ist. Kurz zuvor erging an die Beschwerdeführerin von der Dienstbehörde die Aufforderung, Therapien in Anspruch zu nehmen und diese nach drei Monaten nachzuweisen, da aus einer ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA hervorging, dass durch eine konsequente umfangreiche psychiatrische Behandlung eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befundberichte allein zeigen daher noch nicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf, da sie nicht in einem Zusammenhang mit den Anforderungen an ihren Arbeitsplatz stehen und sogar die Einschränkung enthalten, dass Stress vermieden werden sollte. Demgegenüber wurden die Gutachten der PVA im Zusammenhang mit dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes erstellt und kam der Gutachter zum Schluss, dass eine wesentliche Besserung erst nach konsequenter umfangreicher psychiatrischer Behandlung möglich ist. Die Behörde konnte daher auch zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Gutachtens der PVA und der ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch eine Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert ist, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin auch zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand zu belassen, gerechtfertigt war (vgl. im diesem Zusammenhang VwGH 20.12.1995, 90/12/0125, wonach es nicht rechtswidrig ist, wenn die Dienstbehörde einen Krankenstand anordnet).Die Behörde konnte daher auch zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Gutachtens der PVA und der ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch eine Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert ist, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin auch zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand zu belassen, gerechtfertigt war vergleiche im diesem Zusammenhang VwGH 20.12.1995, 90/12/0125, wonach es nicht rechtswidrig ist, wenn die Dienstbehörde einen Krankenstand anordnet). Letztlich holte die Behörde ein weiteres Gutachten der PVA ein, das am 26.07.2016 ergab, dass die Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit eine Erschöpfungsdepression, derzeit remittiert, ist und als weiteres Leiden gelegentliche belastungsabhängige Kreuzschmerzen, ohne Funktionseinschränkung, angibt, wobei eine deutliche Befundverbesserung festgestellt wurde, jedoch auch ausgeführt wurde, dass mit einer weiteren Besserung nicht mehr zu rechnen ist. Daher war es auch zu diesem Zeitpunkt bis zur Einstellung der Bezugskürzung aufgrund der Gesundschreibung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, von einer Krankheit der Beschwerdeführerin auszugehen, welche die Ausübung des Dienstes verhindert. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Dezember 2015 bis Juli 2017 durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, sodass der Monatsbezug gemäß § 13c GehG 1956 zu kürzen war.Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Dezember 2015 bis Juli 2017 durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, sodass der Monatsbezug gemäß Paragraph 13 c, GehG 1956 zu kürzen war. Daran ändert auch nichts, dass mittlerweile ein neuerliches Gutachten der PVA vom 24.01.2018 die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2168549.1.00