4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld
G 1956) und führte begründend aus, dass er am 25.06.2016 im Rahmen seiner unmittelbaren exekutivdienstlichen Pflichterfüllung einen Dienstunfall bei einer Suchaktion nach einer abgängigen, dementen Patientin aus der XXXX -Klinik XXXX erlitten habe. Er sei dabei über eine steile, nasse Böschung ausgerutscht und habe sich mit der Hand abgestützt. Als Folge habe er sich eine starke Überdehnung der Sehne im rechten Handgelenk zugezogen.Am 12.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld
Paragraph 83 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) und führte begründend aus, dass er am 25.06.2016 im Rahmen seiner unmittelbaren exekutivdienstlichen Pflichterfüllung einen Dienstunfall bei einer Suchaktion nach einer abgängigen, dementen Patientin aus der römisch 40 -Klinik römisch 40 erlitten habe. Er sei dabei über eine steile, nasse Böschung ausgerutscht und habe sich mit der Hand abgestützt. Als Folge habe er sich eine starke Überdehnung der Sehne im rechten Handgelenk zugezogen. Mit Schreiben vom 07.12.2016 wurde der Antrag dem Bundesministerium für Inneres (BMI) übermittelt und darum ersucht, dem Beschwerdeführer die beantragte Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG 1956 in der Höhe von € 2.400,- zu gewähren. Dem Schreiben angeschlossen war unter anderem ein Befund des UKH Salzburg über die erlittene Verletzung vom 25.06.2016, eine Bestätigung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 08.07.2016, dass es sich um einen Dienstunfall gehandelt habe, eine Krankmeldung vom 14.07.2016 und eine Gesundmeldung vom 01.07.2016, sowie ein amtsärztliches Gutachten vom 27.10.2016.Mit Schreiben vom 07.12.2016 wurde der Antrag dem Bundesministerium für Inneres (BMI) übermittelt und darum ersucht, dem Beschwerdeführer die beantragte Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld nach Paragraph 83 c, GehG 1956 in der Höhe von € 2.400,- zu gewähren. Dem Schreiben angeschlossen war unter anderem ein Befund des UKH Salzburg über die erlittene Verletzung vom 25.06.2016, eine Bestätigung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 08.07.2016, dass es sich um einen Dienstunfall gehandelt habe, eine Krankmeldung vom 14.07.2016 und eine Gesundmeldung vom 01.07.2016, sowie ein amtsärztliches Gutachten vom 27.10.2016. Mit Schreiben vom 18.04.2017 teilte das BMI mit, dass eine den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, Zl. 2011/12/0037, entsprechende sachverhaltsmäßige Konstellation gegeben sei, weshalb keine Schmerzensgeldansprüche nach § 83c GehG 1956 bestünden.Mit Schreiben vom 18.04.2017 teilte das BMI mit, dass eine den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, Zl. 2011/12/0037, entsprechende sachverhaltsmäßige Konstellation gegeben sei, weshalb keine Schmerzensgeldansprüche nach Paragraph 83 c, GehG 1956 bestünden. Mit Schreiben vom 25.04.2017 wurde der Beschwerdeführer über das Schreiben des BMI vom 18.04.2017 in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 04.05.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Bescheides. Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 08.08.2017, zugestellt am 10.08.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung wegen Gewährung von Schmerzensgeld
G 1956 abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme
G 1956 nicht bestehe, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgt sei und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch bestehe. Dies deshalb, da § 83c GehG 1956 als eine der Voraussetzungen für eine Ausgleichmaßnahme normiere, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig sei oder nicht erfolgen könne. Erleide jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so komme von Vornhinein das Bestehen eines Schadenersatzanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könne, nicht in Betracht.Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 08.08.2017, zugestellt am 10.08.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung wegen Gewährung von Schmerzensgeld
Paragraph 83 c, GehG 1956 abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme
Paragraph 83 c, GehG 1956 nicht bestehe, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgt sei und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch bestehe. Dies deshalb, da Paragraph 83 c, GehG 1956 als eine der Voraussetzungen für eine Ausgleichmaßnahme normiere, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig sei oder nicht erfolgen könne. Erleide jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so komme von Vornhinein das Bestehen eines Schadenersatzanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könne, nicht in Betracht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er in Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten einen Dienstunfall erlitten habe, wie amtsärztlich bestätigt worden sei. Zugezogen habe er sich die Verletzung bei einer Fahndung nach einer Person, die Suizid angekündigt habe und deren Aufenthaltsort auf ein bestimmtes unbeleuchtetes und unwegsames Gebiet eingegrenzt worden sei.
1 Z 2 SPG obliege es den Sicherheitsbehörden den Aufenthaltsort eines Menschen, nach dem gesucht werde, zu ermitteln. Ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit dieser Dienstpflicht sei somit im gegenständlichen Fall vorgelegen. Die gesuchte Person sei jedoch im Zuge eines Unfalls auf dem Gelände der XXXX -Klinik XXXX verstorben, weshalb seine Schmerzensgeldansprüche nicht einklagbar seien und eine gerichtliche Entscheidung somit nicht erfolgen könne.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er in Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten einen Dienstunfall erlitten habe, wie amtsärztlich bestätigt worden sei. Zugezogen habe er sich die Verletzung bei einer Fahndung nach einer Person, die Suizid angekündigt habe und deren Aufenthaltsort auf ein bestimmtes unbeleuchtetes und unwegsames Gebiet eingegrenzt worden sei.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, SPG obliege es den Sicherheitsbehörden den Aufenthaltsort eines Menschen, nach dem gesucht werde, zu ermitteln. Ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit dieser Dienstpflicht sei somit im gegenständlichen Fall vorgelegen. Die gesuchte Person sei jedoch im Zuge eines Unfalls auf dem Gelände der römisch 40 -Klinik römisch 40 verstorben, weshalb seine Schmerzensgeldansprüche nicht einklagbar seien und eine gerichtliche Entscheidung somit nicht erfolgen könne. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, WHG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, WHG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A)
4 gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete."Paragraph 83 c, Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des fünffachen Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, gewährt werden. Abweichend von Paragraph eins, gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete." 2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) lauten auszugsweise: "Voraussetzungen für die Hilfeleistungen § 4.
1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
G 1956 setzt voraus, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld überhaupt entstanden ist und eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld unzulässig oder nicht möglich ist.Die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld
Paragraph 83 c, GehG 1956 setzt voraus, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld überhaupt entstanden ist und eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld unzulässig oder nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer hat sich die Verletzung im Zuge einer Amtshandlung auf dem Gelände der XXXX -Klinik XXXX bei der Suche nach einer abgängigen, dementen Person ohne fremdes Zutun zugezogen, weil er auf einer steilen, nassen Böschung ausgerutscht ist.Der Beschwerdeführer hat sich die Verletzung im Zuge einer Amtshandlung auf dem Gelände der römisch 40 -Klinik römisch 40 bei der Suche nach einer abgängigen, dementen Person ohne fremdes Zutun zugezogen, weil er auf einer steilen, nassen Böschung ausgerutscht ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037, ausgeführt, dass die Zuerkennung einer Geldaushilfe
G 1956 nicht in Betracht kommt, wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung, somit ohne Zutun einer anderen Person, erfolgt ist und kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037, ausgeführt, dass die Zuerkennung einer Geldaushilfe
Paragraph 83 c, GehG 1956 nicht in Betracht kommt, wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung, somit ohne Zutun einer anderen Person, erfolgt ist und kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht. Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme
G 1956 ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun schließen daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld aus.Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme
Paragraph 83 c, GehG 1956 ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun schließen daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld aus. Für dieses Ergebnis sprechen nach den Ausführungen des VwGH im oben genannten Erkenntnis auch die Gründe für die Einführung des § 83c GehG 1956: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
1 WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund
2 WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.Für dieses Ergebnis sprechen nach den Ausführungen des VwGH im oben genannten Erkenntnis auch die Gründe für die Einführung des Paragraph 83 c, GehG 1956: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund
Paragraph 9, Absatz 2, WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Paragraph 9, WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet. § 83c GehG 1956 wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können. Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG und § 83c GehG 1956 ergibt sich, dass die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in § 83c GehG 1956 darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme
G 1956 nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht.Paragraph 83 c, GehG 1956 wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach Paragraph 9, WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können. Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen Paragraph 9, WHG und Paragraph 83 c, GehG 1956 ergibt sich, dass die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in Paragraph 83 c, GehG 1956 darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme
Paragraph 83 c, GehG 1956 nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches scheiterte im Beschwerdefall somit nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - daran, dass die abgängige und demente Person, nach der er gesucht hat, im Zuge eines Unfalls verstorben ist und ein Schmerzensgeldanspruch daher nicht einklagbar sei. Vielmehr scheidet das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch eine andere Person (einen Täter), von der ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus. Da im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den angeführten Erwägungen kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld
G 1956.Da im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den angeführten Erwägungen kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld
Paragraph 83 c, GehG 1956. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2173274.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.