GVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang): Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (PVA) hat mit Bescheid vom 06.12.2017, Zl. XXXX , den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 15.11.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Begründend wurde ausgeführt, dass für den angegebenen nahen Angehörigen ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3,4,5,6 oder 7
des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht nachgewiesen wurde. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
ASVG nicht gegeben.Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (PVA) hat mit Bescheid vom 06.12.2017, Zl. römisch 40 , den Antrag von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 15.11.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass für den angegebenen nahen Angehörigen ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3,4,5,6 oder 7
Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht nachgewiesen wurde. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid vom 06.12.2017 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass ihr Vater seit 2012 aus Deutschland sein Pflegegeld beziehe. Den gewünschten Nachweis über Pflegestufe und Pflegegeld ihres Vaters füge sie in Kopie bei. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der beiliegenden Äußerung vom 22.01.2018 führte die PVA aus, dass nach einhelliger Rechtsprechung jener Mitgliedstaat für die Renten-/Pensionsversicherung der Pflegeperson zuständig sei, der für das Pflegegeld zuständig ist. Im gegenständlichen Fall sei daher für die Absicherung des Risikos des Alters der Beschwerdeführerin
der VO 883/2004 nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig, zumal der Vater der Beschwerdeführerin Pflegegeld von der deutschen BKK Salzgitter erhalte. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Selbstversicherung nach österreichischem Recht.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der beiliegenden Äußerung vom 22.01.2018 führte die PVA aus, dass nach einhelliger Rechtsprechung jener Mitgliedstaat für die Renten-/Pensionsversicherung der Pflegeperson zuständig sei, der für das Pflegegeld zuständig ist. Im gegenständlichen Fall sei daher für die Absicherung des Risikos des Alters der Beschwerdeführerin
der VO 883 aus 2004, nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig, zumal der Vater der Beschwerdeführerin Pflegegeld von der deutschen BKK Salzgitter erhalte. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Selbstversicherung nach österreichischem Recht. Mit Schreiben datierend auf 26.01.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Beschwerden hätten
GVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. In gegenständlicher Beschwerde sei kein Beschwerdegrund enthalten. Daher wurde
3 AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, dahingehend erteilt, die Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, zu ergänzen. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der PVA vom 22.01.2018 sowie die darin angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W178 2151226-1 als Beilage übermittelt.Mit Schreiben datierend auf 26.01.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Beschwerden hätten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. In gegenständlicher Beschwerde sei kein Beschwerdegrund enthalten. Daher wurde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, dahingehend erteilt, die Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, zu ergänzen. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der PVA vom 22.01.2018 sowie die darin angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W178 2151226-1 als Beilage übermittelt. Der Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
GVG haben Beschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Im gegenständlichen Fall enthielt die Beschwerde vom 12.12.2017 keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der Beschwerde war kein Beschwerdegrund enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG haben Beschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Im gegenständlichen Fall enthielt die Beschwerde vom 12.12.2017 keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der Beschwerde war kein Beschwerdegrund enthalten. Daher wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts
3 AVG ein Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, die Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, zu ergänzen.Daher wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, die Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2184023.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.