GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 22.02.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 wurde der bekämpfte Bescheid
2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 wurde der bekämpfte Bescheid
Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde zunächst wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014 eingestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2014 wurde das Beschwerdeverfahren - nach Bekanntgabe einer Zustelladresse - wieder fortgesetzt. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2014 mit Erkenntnis vom 28.01.2015 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen.
G 2005 wurde das Verfahren unter einem zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2014 mit Erkenntnis vom 28.01.2015 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren unter einem zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde
Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt: Behauptet habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass zahlreiche Teilnehmer des ersten Tschetschenienkriegs trotz Amnestie Übergriffen der Behörden ausgesetzt gewesen und insbesondere ermordet worden wären, weswegen auch er befürchtete, ein solches Schicksal zu erleiden. Trotz seiner Amnestie wäre der Beschwerdeführer von Behördenvertretern bedroht, verhaftet und - insbesondere während der Anhaltung - schlecht behandelt worden. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Regierung in den Jahren 2001 bis 2003 in seinem Bekanntenkreis dafür kritisiert, dass sie unschuldige Menschen entführen, misshandeln und töten würde. Seine Bedrohung durch die Regierung würde sowohl auf seine Teilnahme am Krieg wie auf seine regimekritischen Äußerungen zurückgehen. Dieses Vorbringen und insbesondere, dass er im Falle seiner Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen können: Festgestellt werde nur, dass der Beschwerdeführer am ersten Tschetschenienkrieg von 1994 bis 1996 als einfacher Kämpfer teilgenommen und am zweiten Tschetschenienkrieg nicht mehr teilgenommen und auch dessen Kämpfer nicht unterstützt habe. Zudem werde festgestellt, dass er im Jahr 2006/2007 amnestiert und bei seiner Amnestie von einem hohen Polizeibeamten überwacht worden sei. Mangels glaubhafter Angaben könnten jedoch seine genauen Ausreisegründe nicht festgestellt werden. Deswegen sei seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberichtigten als unbegründet abzuweisen sei. Zudem bestehe für ihn kein sonstiges reales Risiko einer Rechtsverletzung, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde; insbesondere sei der Beschwerdeführer gesund. Daher sei die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen.Dieses Vorbringen und insbesondere, dass er im Falle seiner Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen können: Festgestellt werde nur, dass der Beschwerdeführer am ersten Tschetschenienkrieg von 1994 bis 1996 als einfacher Kämpfer teilgenommen und am zweiten Tschetschenienkrieg nicht mehr teilgenommen und auch dessen Kämpfer nicht unterstützt habe. Zudem werde festgestellt, dass er im Jahr 2006 aus 2007, amnestiert und bei seiner Amnestie von einem hohen Polizeibeamten überwacht worden sei. Mangels glaubhafter Angaben könnten jedoch seine genauen Ausreisegründe nicht festgestellt werden. Deswegen sei seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberichtigten als unbegründet abzuweisen sei. Zudem bestehe für ihn kein sonstiges reales Risiko einer Rechtsverletzung, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde; insbesondere sei der Beschwerdeführer gesund. Daher sei die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 2. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2015 dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
zulässig sei.
1 bis 3 FPG werde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2015 dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG werde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 als unbegründet abgewiesen. 3. Am 04.08.2015 stellte der Beschwerdeführer den hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag hielt er im Wesentlichen die schon im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht. Am 11.12.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dort verwies er - anhand näher genannter Behauptungselemente - auf seine schon seit langem bestehende und nach wie vor andauernde Bedrohung in der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Bundesamts vom 19.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen; es werde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es bestehe keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer werde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamts vom 19.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen; es werde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Es bestehe keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer werde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.01.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier zu erledigende Beschwerde, welche am 25.01.2018 zur Post gegeben wurde und am 26.01.2018 beim Bundesamt einlangte. Die Beschwerde rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften unter anderem deswegen, weil das Bundesamt zur Beurteilung, inwieweit sich die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation seit der Rechtskraft der letzten Asylentscheidung geändert hätten, deutlich veraltete Länderinformationsquellen heranziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da die Spruchpunkte II., III. und IV. rechtlich voraussetzen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asyl- noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch sie zu beheben.Da die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. rechtlich voraussetzen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asyl- noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch sie zu beheben. Das Bundesamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit aktuellen Quellen über die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation auseinanderzusetzen und diese dem Beschwerdeführer vorzuhalten haben. Schließlich merkt des Bundesverwaltungsgerichts an, dass eine Befragung des Beschwerdeführers zu etwaigen Integrationsleistungen abseits einer familiären Verwurzelung (etwa betreffend Erwerbstätigkeiten, Vereinsmitgliedschaften und sonstiger sozialer Verwurzelung in Österreich) sowie zu seinem Gesundheitszustand einem künftigen Bescheid zur Erledigung seines Antrags auf international eine deutlich zuverlässigere Ermittlungsbasis verschaffen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W234.1419232.4.00
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