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{'item': 'W234 1419232-4'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 66§ 75§§ 57§ 55Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlW234 1419232-4 SpruchW234 1419232-4/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über di

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 22.02.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 wurde der bekämpfte Bescheid

§ 66Abs.

2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 wurde der bekämpfte Bescheid

Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde zunächst wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014 eingestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2014 wurde das Beschwerdeverfahren - nach Bekanntgabe einer Zustelladresse - wieder fortgesetzt. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2014 mit Erkenntnis vom 28.01.2015 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren unter einem zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2014 mit Erkenntnis vom 28.01.2015 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren unter einem zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt: Behauptet habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass zahlreiche Teilnehmer des ersten Tschetschenienkriegs trotz Amnestie Übergriffen der Behörden ausgesetzt gewesen und insbesondere ermordet worden wären, weswegen auch er befürchtete, ein solches Schicksal zu erleiden. Trotz seiner Amnestie wäre der Beschwerdeführer von Behördenvertretern bedroht, verhaftet und - insbesondere während der Anhaltung - schlecht behandelt worden. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Regierung in den Jahren 2001 bis 2003 in seinem Bekanntenkreis dafür kritisiert, dass sie unschuldige Menschen entführen, misshandeln und töten würde. Seine Bedrohung durch die Regierung würde sowohl auf seine Teilnahme am Krieg wie auf seine regimekritischen Äußerungen zurückgehen. Dieses Vorbringen und insbesondere, dass er im Falle seiner Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen können: Festgestellt werde nur, dass der Beschwerdeführer am ersten Tschetschenienkrieg von 1994 bis 1996 als einfacher Kämpfer teilgenommen und am zweiten Tschetschenienkrieg nicht mehr teilgenommen und auch dessen Kämpfer nicht unterstützt habe. Zudem werde festgestellt, dass er im Jahr 2006/2007 amnestiert und bei seiner Amnestie von einem hohen Polizeibeamten überwacht worden sei. Mangels glaubhafter Angaben könnten jedoch seine genauen Ausreisegründe nicht festgestellt werden. Deswegen sei seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberichtigten als unbegründet abzuweisen sei. Zudem bestehe für ihn kein sonstiges reales Risiko einer Rechtsverletzung, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde; insbesondere sei der Beschwerdeführer gesund. Daher sei die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen.Dieses Vorbringen und insbesondere, dass er im Falle seiner Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen können: Festgestellt werde nur, dass der Beschwerdeführer am ersten Tschetschenienkrieg von 1994 bis 1996 als einfacher Kämpfer teilgenommen und am zweiten Tschetschenienkrieg nicht mehr teilgenommen und auch dessen Kämpfer nicht unterstützt habe. Zudem werde festgestellt, dass er im Jahr 2006 aus 2007, amnestiert und bei seiner Amnestie von einem hohen Polizeibeamten überwacht worden sei. Mangels glaubhafter Angaben könnten jedoch seine genauen Ausreisegründe nicht festgestellt werden. Deswegen sei seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberichtigten als unbegründet abzuweisen sei. Zudem bestehe für ihn kein sonstiges reales Risiko einer Rechtsverletzung, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde; insbesondere sei der Beschwerdeführer gesund. Daher sei die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 2. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2015 dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG werde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2015 dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG werde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 als unbegründet abgewiesen. 3. Am 04.08.2015 stellte der Beschwerdeführer den hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag hielt er im Wesentlichen die schon im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht. Am 11.12.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dort verwies er - anhand näher genannter Behauptungselemente - auf seine schon seit langem bestehende und nach wie vor andauernde Bedrohung in der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Bundesamts vom 19.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen; es werde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es bestehe keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer werde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamts vom 19.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen; es werde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Es bestehe keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer werde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.01.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier zu erledigende Beschwerde, welche am 25.01.2018 zur Post gegeben wurde und am 26.01.2018 beim Bundesamt einlangte. Die Beschwerde rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften unter anderem deswegen, weil das Bundesamt zur Beurteilung, inwieweit sich die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation seit der Rechtskraft der letzten Asylentscheidung geändert hätten, deutlich veraltete Länderinformationsquellen heranziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, zieht das Bundesamt tatsächlich deutlich veraltetes Länderinformationsmaterial zur Feststellung der heute im Herkunftsstaat vorherrschenden örtlichen Gegebenheiten heran. Erkennbar bedient sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation von Dezember 2013 in der Fassung einer Kurzinformation von 11.07.
  3. Aktuellere Quellen über die Gegebenheiten in der Russischen Föderation wurden nicht herangezogen. Damit hat das Bundesamt dazu, wie sich die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation heute darstellen und daran anschließend, ob - seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 als letzter Asylentscheidung - eine wesentliche Änderung der Zustände in der Russischen Föderation eingetreten ist, keine tauglichen Ermittlungsschritte gesetzt; dazu ist vor allem anzumerken, dass die Quellenangaben des herangezogenen Länderinformationsblatt ausnahmslos aus der Zeit vor Rechtskraft der letzten inhaltlichen Asylentscheidung datieren und schon deswegen eine Beurteilung, ob sich die örtlichen Gegebenheiten seither wesentlich geändert haben, nicht zulassen. Dies ist deswegen maßgeblich, weil eine wesentliche Änderung der örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation dazu führen könnte, dass die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 einer inhaltlichen Behandlung des Antrags auf internationalem Schutz vom 04.08.2015 nicht entgegensteht. Für diesen Vergleich sind aber Erkenntnisquellen heranzuziehen, die eine Beurteilung der heute in der Russischen Föderation vorherrschenden Zustände auch zulassen. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt.Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da die Spruchpunkte II., III. und IV. rechtlich voraussetzen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asyl- noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch sie zu beheben.Da die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. rechtlich voraussetzen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asyl- noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch sie zu beheben. Das Bundesamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit aktuellen Quellen über die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation auseinanderzusetzen und diese dem Beschwerdeführer vorzuhalten haben. Schließlich merkt des Bundesverwaltungsgerichts an, dass eine Befragung des Beschwerdeführers zu etwaigen Integrationsleistungen abseits einer familiären Verwurzelung (etwa betreffend Erwerbstätigkeiten, Vereinsmitgliedschaften und sonstiger sozialer Verwurzelung in Österreich) sowie zu seinem Gesundheitszustand einem künftigen Bescheid zur Erledigung seines Antrags auf international eine deutlich zuverlässigere Ermittlungsbasis verschaffen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W234.1419232.4.00

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