GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
G 2005 jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 23.10.2018 (Spruchpunkt III.).2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2017 den Antrag des mittlerweile volljährig gewordenen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 23.10.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist (vgl. AS 224).In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist vergleiche AS 224). 3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihm
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 30.10.2017 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt (vgl. AS 229).3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihm
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 30.10.2017 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt vergleiche AS 229).
GVG zurück (Spruchpunkt I.).
GVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).5. In der Folge wies das BFA mit Bescheid vom 20.12.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, der in Kenntnis der vierwöchigen Beschwerdefrist gewesen sei, seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und die Beschwerdefrist aus eigenem Verschulden versäumt habe. Dieser Bescheid des BFA vom 20.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2017 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und wurde dagegen kein Rechtsmittel erhoben. 6. Mit E-Mail vom 04.01.2018 wurde eine "Beschwerdeergänzung zur Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12.12.2017" eingebracht und darin zusammengefasst festgehalten, dass dem Beschwerdeführer
G 2005 Asyl zu gewähren gewesen wäre.6. Mit E-Mail vom 04.01.2018 wurde eine "Beschwerdeergänzung zur Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12.12.2017" eingebracht und darin zusammengefasst festgehalten, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, AsylG 2005 Asyl zu gewähren gewesen wäre.
G 2005 abgewiesen, dem Genannten jedoch
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Genannten jedoch
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.10.2017 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt (vgl. den im Akt befindlichen Zustellnachweis AS 229).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.10.2017 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt vergleiche den im Akt befindlichen Zustellnachweis AS 229). Der Beschwerdeführer war
dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Melderegister vom 19.09.2017 bis zum 10.11.2017 an der Zustelladresse gemeldet. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 27.11.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden. Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung: 3.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.3.2.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Gegenständlich liegt ein Fall des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit") vor und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall vier Wochen.Gegenständlich liegt ein Fall des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ("Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit") vor und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall vier Wochen. 3.3. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des VwGVG bzw. AVG maßgeblich:
GVG beginnt die Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages) fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089;
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. Paragraph 63, Absatz 5, AVG] oder das Einlangen des Antrages) fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger4 Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl5 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger9 Rz 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347;Hellbling 217; Hengstschläger4 Rz 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl5 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger9 Rz 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art. 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art. 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat" (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003) [vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 1. Teilband, 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, Rz 12].Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat" (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003) [vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 1. Teilband, 2. Ausgabe 2014, Paragraph 32, AVG, Rz 12].
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist
Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist
Absatz 2, leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Absatz 3, leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). 3.4. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid des BFA vom 25.10.2017 dem Beschwerdeführer am 30.10.2017
G durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und ist sohin rechtswirksam erlassen.3.4. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid des BFA vom 25.10.2017 dem Beschwerdeführer am 30.10.2017
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und ist sohin rechtswirksam erlassen. Die in § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am 30.10.2017 (Montag) zu laufen und endete mit Ablauf des 27.11.2017 (Montag).Die in Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am 30.10.2017 (Montag) zu laufen und endete mit Ablauf des 27.11.2017 (Montag). Da die gegenständliche Beschwerde erst am 13.12.2017 - somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist - bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist die Beschwerde
GVG als verspätet zurückzuweisen, zumal auch der zeitgleich mit der Beschwerde gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers mangels Erhebung einer Beschwerde rechtskräftig zurückgewiesen wurde. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass es sich bei dem am 04.01.2018 eingebrachten Schriftsatz des Beschwerdeführers eindeutig um eine Beschwerdeergänzung zur gegenständlichen Beschwerde handelt, wurde doch die Eingabe vom Beschwerdeführer selbst als "Beschwerdeergänzung zur Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12.12.2017" betitelt und richtet sich diese ausdrücklich gegen den Bescheid des BFA vom 25.10.2017. Auf einen Verspätungsvorhalt konnte verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde bekannt war.Da die gegenständliche Beschwerde erst am 13.12.2017 - somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist - bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist die Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG als verspätet zurückzuweisen, zumal auch der zeitgleich mit der Beschwerde gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers mangels Erhebung einer Beschwerde rechtskräftig zurückgewiesen wurde. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass es sich bei dem am 04.01.2018 eingebrachten Schriftsatz des Beschwerdeführers eindeutig um eine Beschwerdeergänzung zur gegenständlichen Beschwerde handelt, wurde doch die Eingabe vom Beschwerdeführer selbst als "Beschwerdeergänzung zur Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12.12.2017" betitelt und richtet sich diese ausdrücklich gegen den Bescheid des BFA vom 25.10.2017. Auf einen Verspätungsvorhalt konnte verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde bekannt war. 3.5.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.5.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W243.2187072.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.