← Österreich

{'item': 'W271 2138245-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlW271 2138245-1 SpruchW271 2138245-1/21E W271 2138245-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 17Abs. 3 ORF-G id

F BGBl. I Nr. 84/2013zu 1a. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, zu 1b. § 38 Abs.

§ 17Abs. 3 ORF-G id

F BGBl. I Nr. 84/2013zu 1b. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, zu 1c. § 38 Abs.

§ 17Abs. 3 ORF-G id

F BGBl. I Nr. 84/2013zu 1c. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, zu 1d. § 38 Abs.

§ 17Abs. 3 ORF-G id

F BGBl. I Nr. 84/2013zu 1d. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, zu 2a. § 38 Abs.

§ 17Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G id

F BGBl. I Nr. 84/2013zu 2a. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, zu 2b. § 38 Abs.

§ 17Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G id

F BGBl. I Nr. 84/2013zu 2b. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, zu 3. § 38 Abs.

§ 13Abs. 2 ORF-G id

F BGBl. I Nr. 84/2013zu

  1. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, jeweils iVm § 9 Abs. 2 VStG.jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EURO falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von gemäß zu 1a. 5.000,- 2 Tagen § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG zu 1b. 5.000,- 2 Tagen § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG zu 1c. 5.000,- 2 Tagen § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG zu 1d. 5.000,- 2 Tagen § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG zu 2a. 5.000,- 2 Tagen § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG zu 2b. 5.000,- 2 Tagen § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG zu
  2. 5.000,- 2 Tagen § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: zu 1a. 500,- zu 1b. 500,- zu 1c. 500,- zu 1d. 500,- zu 2a. 500,- zu 2b. 500,- zu
  3. 500,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 38.500,- Euro."
  4. Betreffend den XXXX ("Zweitbeschwerdeführer") sprach die belangte Behörde im Straferkenntnis aus, dass dieser für die verhängten Geldstrafen sowie für die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.
  5. Betreffend den römisch 40 ("Zweitbeschwerdeführer") sprach die belangte Behörde im Straferkenntnis aus, dass dieser für die verhängten Geldstrafen sowie für die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 03.04.2017, W247 2138245-1 sowie W247 2138245-2 die gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerden des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers ab, verpflichtete den Erstbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG dazu, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 7.000 zu leisten und sah gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Solidarhaftung des Zweitbeschwerdeführers für diese Kosten vor.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 03.04.2017, W247 2138245-1 sowie W247 2138245-2 die gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerden des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers ab, verpflichtete den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG dazu, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 7.000 zu leisten und sah gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Solidarhaftung des Zweitbeschwerdeführers für diese Kosten vor.
  8. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser behob mit Entscheidung vom 20.12.2017, Ra 2017/03/0052 und 0053, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang der Punkte 1 und 2 des Tatvorwurfs im gegenständlichen Straferkenntnis samt den diesbezüglichen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und dem darauf bezogenen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
  9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser behob mit Entscheidung vom 20.12.2017, Ra 2017/03/0052 und 0053, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang der Punkte 1 und 2 des Tatvorwurfs im gegenständlichen Straferkenntnis samt den diesbezüglichen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und dem darauf bezogenen Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
  10. Im Übrigen - somit hinsichtlich Punkt 3 des Tatvorwurfs im bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde samt Kostenentscheidung und Anordnung der Solidarhaftung - wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision ab. Die für diesen Tatvorwurf von der belangten Behörde auferlegte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Geldstrafe von EUR 5.000 sowie der vom Bundesverwaltungsgericht auferlegte Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 1.000 und die diesbezügliche Anordnung einer Haftung des Zweitbeschwerdeführers nach § 9 Abs. 7 VStG erwuchsen in Rechtskraft.
  11. Im Übrigen - somit hinsichtlich Punkt 3 des Tatvorwurfs im bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde samt Kostenentscheidung und Anordnung der Solidarhaftung - wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision ab. Die für diesen Tatvorwurf von der belangten Behörde auferlegte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Geldstrafe von EUR 5.000 sowie der vom Bundesverwaltungsgericht auferlegte Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 1.000 und die diesbezügliche Anordnung einer Haftung des Zweitbeschwerdeführers nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG erwuchsen in Rechtskraft.
  12. Den Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden daher nur die Punkte 1 und 2 des Tatvorwurfs im bekämpften Straferkenntnis samt Kostenentscheidung und Anordnung der Solidarhaftung nach § 9 Abs. 7 VStG zu Lasten des Zweitbeschwerdeführers.
  13. Den Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden daher nur die Punkte 1 und 2 des Tatvorwurfs im bekämpften Straferkenntnis samt Kostenentscheidung und Anordnung der Solidarhaftung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG zu Lasten des Zweitbeschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Am 08.04.2014, 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr, wurde im Fernsehprogramm XXXX die tatgegenständliche Sendung "Kärnten Heute" ausgestrahlt.1.
  16. Am 08.04.2014, 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr, wurde im Fernsehprogramm römisch 40 die tatgegenständliche Sendung "Kärnten Heute" ausgestrahlt. 1.
  17. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2017, W247 2138245-1 sowie W247 2138245-2, betreffend den in Punkt I.
  18. oben dargestellten Tatvorwurf, wurde dem Erstbeschwerdeführer und Beschuldigtem im Verwaltungsstrafverfahren am 07.04.2017 wirksam zugestellt.1.
  19. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2017, W247 2138245-1 sowie W247 2138245-2, betreffend den in Punkt römisch eins.
  20. oben dargestellten Tatvorwurf, wurde dem Erstbeschwerdeführer und Beschuldigtem im Verwaltungsstrafverfahren am 07.04.2017 wirksam zugestellt. 1.
  21. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer mit webERV-Eingabe vom 17.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision langte am 22.05.2017 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Das in Punkt I.
  22. und I.
  23. oben beschriebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2018 zugestellt.1.
  24. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer mit webERV-Eingabe vom 17.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision langte am 22.05.2017 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Das in Punkt römisch eins.
  25. und römisch eins.
  26. oben beschriebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2018 zugestellt.
  27. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Punkt 1.
  28. zur Ausstrahlung der tatgegenständlichen Sendung blieben im gesamten Verfahren unbestritten und können daher auch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Feststellungen zu 1.
  29. und 1.
  30. ergeben sich aus den genannten Erkenntnissen und dazugehörigen Rückscheinen im Akt.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 36 KOG sieht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen durch Senat vor, in denen - so wie auch im vorliegenden Fall - die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG).Paragraph 36, KOG sieht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen durch Senat vor, in denen - so wie auch im vorliegenden Fall - die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG). Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in Verwaltungsstrafverfahren mit Erkenntnis zu entscheiden; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG (vgl. RV 1255 BlgNR XXV. GP, S. 5).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in Verwaltungsstrafverfahren mit Erkenntnis zu entscheiden; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR römisch 25 . GP, S. 5). § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, der iVm § 38 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, sieht die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor, wenn "Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen".Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, der in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, sieht die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor, wenn "Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen". Ein Strafaufhebungsgrund liegt nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung vor (vgl. VwGH 19.12.2002, 2002/16/0149; 22.03.1999, 98/17/0134; Weilguni, in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] § 31 Rz 14).Ein Strafaufhebungsgrund liegt nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung vor vergleiche VwGH 19.12.2002, 2002/16/0149; 22.03.1999, 98/17/0134; Weilguni, in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] Paragraph 31, Rz 14). Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (§ 31 Abs. 2 iVm Abs. 1 VStG).Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, VStG). In die dreijährige Verjährungsfrist wird nach § 31 Abs. 2 Z 4 VStG nicht "die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof" eingerechnet. Zu Beginn und Ende der Fristenhemmung iSd § 31 Abs. 2 Z 4 VStG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bzw. Revision beim VwGH und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde (bzw. an das Bundesverwaltungsgericht, vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0236) und nicht an den Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber maßgebend (vgl. zuletzt etwa VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0115, unter Verweis auf VwGH 05.11.1987, 86/02/0171, sowie VwGH 26.05.1988, 88/09/0017).In die dreijährige Verjährungsfrist wird nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG nicht "die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof" eingerechnet. Zu Beginn und Ende der Fristenhemmung iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bzw. Revision beim VwGH und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde (bzw. an das Bundesverwaltungsgericht, vergleiche VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0236) und nicht an den Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber maßgebend vergleiche zuletzt etwa VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0115, unter Verweis auf VwGH 05.11.1987, 86/02/0171, sowie VwGH 26.05.1988, 88/09/0017). Tatzeitpunkt ist gegenständlich der 08.04.
  32. Die Zustellung des im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 07.04.2017 erfolgte rechtzeitig vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung. Die - im Falle einer Aufhebung dieser Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof sodann vom Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang zu berücksichtigende, wenn auch vorerst nur theoretische - Strafbarkeitsverjährung trat nur einen Tag später, am 08.04.2017, ein. Die Revision der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts langte erst am 22.05.2017 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG bereits eingetreten. Eine Hemmung der Verjährungsfrist iSd § 31 Abs. 2 Z 4 VStG konnte daher nicht stattfinden. Die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs an das Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2018 erfolgte ebenfalls bereits nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung.Die Revision der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts langte erst am 22.05.2017 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG bereits eingetreten. Eine Hemmung der Verjährungsfrist iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG konnte daher nicht stattfinden. Die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs an das Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2018 erfolgte ebenfalls bereits nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung. Somit war das Verfahren - in jenem Umfang, in dem es nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs neuerlich vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln war - gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Somit war das Verfahren - in jenem Umfang, in dem es nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs neuerlich vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln war - gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 und Abs. 9 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8 und Absatz 9, VwGVG. Der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Punkt 3 des Tatvorwurfs im Straferkenntnis der belangten Behörde samt der diesbezüglichen Kostenentscheidung und dem darauf bezogenen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG war nach Abweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in diesem Punkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und bleibt von der vorliegenden Entscheidung unberührt.Der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Punkt 3 des Tatvorwurfs im Straferkenntnis der belangten Behörde samt der diesbezüglichen Kostenentscheidung und dem darauf bezogenen Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG war nach Abweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in diesem Punkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und bleibt von der vorliegenden Entscheidung unberührt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist zudem klar. Gefolgt wird insbesondere der aufhebenden Entscheidung des VwGH vom 20.12.2017, Ra 2017/03/0052, und der stRsp des VwGH zu Beginn und Ende der Fristhemmung iSd § 31 Abs. 2 Z 4 VStG (vgl. zuletzt etwa VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0115).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist zudem klar. Gefolgt wird insbesondere der aufhebenden Entscheidung des VwGH vom 20.12.2017, Ra 2017/03/0052, und der stRsp des VwGH zu Beginn und Ende der Fristhemmung iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG vergleiche zuletzt etwa VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0115). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W271.2138245.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.