Obsah (25)
§ 5§ 21Art. 133§ 7§ 69Art. 18§ 61Art. 17§ 3§ 10§§ 4§ 57§ 12a§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Artikel 14Artikel 15Art. 4Art. 3RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2018 GeschäftszahlW168 2156261-1 SpruchW168 2156266-1/9E W168 2156270-1/8E W168 2156264-1/8E W168 2156261-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer stellten nach unberechtigter Einreise gemeinsam am 15.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gaben hierbei die oben angeführten Personalien an. Der Erstbeschwerdeführer ist Vater der minderjährigen Zweit-bis Viertbeschwerdeführer. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er sei illegal eingereist, habe sich von 2011 bis 2015 in Österreich aufgehalten und einen negativen Asylbescheid erhalten. Seine Ehefrau habe an psychischen Problemen gelitten und sei mit seinem jüngsten Sohn nach Deutschland weitergereist. Der Erstbeschwerdeführer sei ihr daher gefolgt und habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt, in Deutschland jedoch ebenfalls einen negativen Bescheid erhalten. Von 10.05.2016 bis 08.11.2016 habe ihm Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt. Mit Bescheid vom 24.06.2016, Zl. 811.072.806, wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
§ 7
Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 aberkannt.
§ 7Absatz 4 Asyl
G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.Mit Bescheid vom 24.06.2016, Zl. 811.072.806, wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Am 27.10.2016 brachte der Erstbeschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens ein. Mit Bescheid vom 07.11.2016, Zl. 811072806-160266639, wurde sein Antrag auf Wiederaufnahme
§ 69Abs.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Am 27.10.2016 brachte der Erstbeschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens ein. Mit Bescheid vom 07.11.2016, Zl. 811072806-160266639, wurde sein Antrag auf Wiederaufnahme
Paragraph 69, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der vorliegenden EURODAC-Treffer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 27.12.2016 ein die Beschwerdeführer betreffende Wiederaufnahmegesuche
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Deutschland. Es wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am 18.09.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und ihm letztlich auch der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in weiterer Folge unbekannt gewesen sei, sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden und ihm sei der Status des Asylberechtigten sei ihm mit Wirkung vom 28.07.2016 wieder aberkannt worden. Am 27.08.2015 habe der Erstbeschwerdeführer nunmehr in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Das Führen von Konsultationen wurde den Beschwerdeführern nachweislich mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 Z 4 AsylG zur Kenntnis gebracht.Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der vorliegenden EURODAC-Treffer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 27.12.2016 ein die Beschwerdeführer betreffende Wiederaufnahmegesuche
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Deutschland. Es wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am 18.09.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und ihm letztlich auch der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in weiterer Folge unbekannt gewesen sei, sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden und ihm sei der Status des Asylberechtigten sei ihm mit Wirkung vom 28.07.2016 wieder aberkannt worden. Am 27.08.2015 habe der Erstbeschwerdeführer nunmehr in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Das Führen von Konsultationen wurde den Beschwerdeführern nachweislich mit Mitteilung gem. §29 Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 02.01.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 02.01.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
In einer vorgelegten psychologischen Stellungnahme vom Beratungs-und Familienzentrum München vom 21.07.2016 wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer unter dem Tod seiner Frau leide und die Zweit-bis Viertbeschwerdeführer traumatisiert seien. Eine erzwungene und übereilte Abschiebung würden eine massive Gefährdung des Kindeswohls bedeuten. In einer weiteren psychologischen Stellungnahme vom 03.08.2016 wurden die Angaben der ersten Stellungnahme wiederholt und ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer zeige momentan am deutlichsten Zeichen der Traumatisierung. Er benötige dringend sofortige psychotherapeutische Hilfe im Rahmen einer langen, verlässlichen Beziehung. Am 06.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsvertreters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und an Migräne leide. Er nehme dagegen Kopfschmerztabletten ein. Seine Kinder würden nicht an Krankheiten leiden und keine Medikamente einnehmen. Seine im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Im Jahr 2011 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, der rechtkräftig abgewiesen worden sei. Sie seien über drei Jahre in Salzburg geblieben, die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers sei dann jedoch mit dem jüngsten Sohn nach Deutschland gefahren. Damit die Familie zusammenbleibe, sei der Erstbeschwerdeführer seiner Ehefrau zwei oder drei Monate später nachgefahren und sei weniger als ein Jahr in Deutschland geblieben. In Deutschland habe er in einem Asylheim von der Sozialhilfe gelebt. Die Frage, ob im Bereich der EU ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, verneinte der Beschwerdeführer. In Österreich lebe sein Cousin und in Deutschland sein Bruder. Der Erstbeschwerdeführer habe mit seinem Cousin nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei von ihm auch nie unterstützt worden. In Deutschland sei ihnen eine Abschiebung nach Österreich bevorgestanden, da sie hier bereits Asyl erhalten hätten, ihnen dieser Status aber bereits aberkannt worden sei. Er sei daher freiwillig von Deutschland zurück nach Österreich gegangen, da man ihn ansonsten sowieso ausgeliefert hätte. Der Erstbeschwerdeführer habe zudem österreichische Bekannte und im Bundesgebiet einen positiven Bescheid erhalten. Seine Kinder würden in Österreich sein wollen, da sie in Deutschland ihre Mutter verloren hätten. Befragt, ob der Erstbeschwerdeführer oder seine Kinder in Deutschland je in medizinischer Behandlung gewesen seien, erwiderte er, dass sie mit zwei Söhnen im Krankenhaus gewesen seien. In Österreich sei ein Sohn wegen einer Lungenentzündung im Krankenhaus gewesen. Zur Frage, ob er oder seine Kinder in Deutschland bedroht oder verfolgt worden seien, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass Verwandte seiner Frau ihn die Schuld am Tod seiner Frau gegeben hätten und die deutsche Polizei habe ihn aufgefordert, sie zu kontaktieren, bevor etwas Schlimmes passiere. Er habe bei der Psychologin seiner verstorbenen Frau um Hilfe angesucht. Nach Aufklärung über die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Deutschland, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er weder nach Deutschland noch in seine Heimat zurück wolle. Er sei nach dem Tod seiner Frau am 28.11.2015 festgenommen worden. Zu den konkreten Gründen, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würden befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er von Anfang an nicht nach Deutschland gehen hätte wollen, sondern nur wegen seiner Ehefrau dorthin gegangen sei. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung der Anträge
Art. 18Abs 1 lit d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.).
Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung der Anträge
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Jahr 2016 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 695.733 Asylanträge entschieden. Das ist ein Anstieg von ca. 146% gegenüber 2015 (282.726 Entscheidungen). 2016 wurden 745.545 Asylanträge entgegengenommen, 268.869 mehr als im Vorjahr. Insgesamt 256.136 Personen erhielten 2016 internationalen Schutz (36,8% der Antragsteller), 153.700 Personen (22,1%) erhielten subsidiären Schutz und 24.084 Personen (3,5%) Abschiebeschutz (BAMF 11.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.1.2017): Jahresbilanz 2016, http://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2017/20170111-asylgeschaeftsstatistik-dezember.html, Zugriff 6.2.2017 Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher werden unbegleitete Kinder und Jugendliche auf Grundlage einer bundes- und landesweiten Aufnahmepflicht gleichmäßig in Deutschland verteilt. Das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren wurde von 16 auf 18 Jahre hinaufgesetzt (BR 26.10.2015). Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung als Unbegleitete Minderjährige. Unbegleitete Minderjährige, die nach dem
- November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen dieser vorläufigen Inobhutnahme werden sie bei einer geeigneten Person (Verwandte oder Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von Unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind, oder Jugendhilfeeinrichtungen) untergebracht. Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme findet auch das sogenannte Erstscreening des Gesundheitszustands statt und stellt auch das Alter der Minderjährigen fest. Die dafür verwendeten Methoden reichen von einer reinen Altersschätzung über körperliche Untersuchungen bis hin zu radiologischen Untersuchungen, der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins. Darüber hinaus schätzt das zuständige Jugendamt ein, ob die Durchführung des späteren Verteilungsverfahrens in physischer oder psychischer Hinsicht das Kindeswohl gefährden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geprüft. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen Unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Unterbringung sinnvoll ist. Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der Unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren, das innerhalb von 14 Tagen durchgeführt wird. Nach dieser Verteilung ist neue Jugendamt für die weitere Inobhutnahme zuständig. Die Unterbringung erfolgt wieder bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung (siehe oben). Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst. Für Unbegleitete Minderjährige muss vom Familiengericht ein Vormund oder Pfleger bestellt werden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit an dem Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht. Tritt also nach diesem Recht die Volljährigkeit erst nach Vollendung des
- Lebensjahrs ein, endet die Vormundschaft auch erst zu diesem Zeitpunkt. Im anschließenden Clearingverfahren werden weitere Schritte im Bereich des Jugendhilferechts oder des Aufenthaltsrechts eingeleitet. Es umfasst unter anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Auf dessen Basis wird entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird. Ist ein Asylverfahren nicht erfolgversprechend, kann die zuständige Ausländerbehörde auch eine Duldung ausstellen. Kommt auch dies nicht in Frage, berät die Ausländerbehörde über andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten. Falls ein Asylantrag gestellt werden soll, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMF) die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Innerhalb des Asylverfahrens gelten für die Bestimmung der Volljährigkeit die nationalen Vorschriften. Das heißt: Asylwerber müssen mit Vollendung des
- Lebensjahrs ihren Asylantrag selbst stellen. Ein etwaiger Vormund kann in diesem Fall aber weiterhin das Asylverfahren begleiten. Asylwerber unter 18 Jahren sind im Asylverfahren nicht handlungsfähig und ein Asylantrag muss vom Jugendamt oder Vormund schriftlich gestellt werden. Da Unbegleitete Minderjährige als besonders schutzbedürftige Personengruppe mit besonderen Garantien für ihr Asylverfahren gelten, werden ihre Asylverfahren von Sonderbeauftragten betreut, die für eine sensibilisierte Herangehensweise geschult wurden. Anhörungen finden grundsätzlich in Anwesenheit des Vormunds statt. Zusätzlich kann auch ein Beistand, z. B. eine Betreuerin oder ein Betreuer bei den Anhörungen anwesend sein. Unterbringung, Versorgung - hierzu gehört auch die sozialpädagogische Begleitung und Betreuung, Gesundheitsversorgung sowie Rechtsberatung - sind gesetzlich sichergestellt (BAMF 1.8.2016a; vgl. IAM 30.5.2016).Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung als Unbegleitete Minderjährige. Unbegleitete Minderjährige, die nach dem
- November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen dieser vorläufigen Inobhutnahme werden sie bei einer geeigneten Person (Verwandte oder Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von Unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind, oder Jugendhilfeeinrichtungen) untergebracht. Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme findet auch das sogenannte Erstscreening des Gesundheitszustands statt und stellt auch das Alter der Minderjährigen fest. Die dafür verwendeten Methoden reichen von einer reinen Altersschätzung über körperliche Untersuchungen bis hin zu radiologischen Untersuchungen, der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins. Darüber hinaus schätzt das zuständige Jugendamt ein, ob die Durchführung des späteren Verteilungsverfahrens in physischer oder psychischer Hinsicht das Kindeswohl gefährden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geprüft. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen Unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Unterbringung sinnvoll ist. Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der Unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren, das innerhalb von 14 Tagen durchgeführt wird. Nach dieser Verteilung ist neue Jugendamt für die weitere Inobhutnahme zuständig. Die Unterbringung erfolgt wieder bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung (siehe oben). Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst. Für Unbegleitete Minderjährige muss vom Familiengericht ein Vormund oder Pfleger bestellt werden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit an dem Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht. Tritt also nach diesem Recht die Volljährigkeit erst nach Vollendung des
- Lebensjahrs ein, endet die Vormundschaft auch erst zu diesem Zeitpunkt. Im anschließenden Clearingverfahren werden weitere Schritte im Bereich des Jugendhilferechts oder des Aufenthaltsrechts eingeleitet. Es umfasst unter anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Auf dessen Basis wird entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird. Ist ein Asylverfahren nicht erfolgversprechend, kann die zuständige Ausländerbehörde auch eine Duldung ausstellen. Kommt auch dies nicht in Frage, berät die Ausländerbehörde über andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten. Falls ein Asylantrag gestellt werden soll, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMF) die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Innerhalb des Asylverfahrens gelten für die Bestimmung der Volljährigkeit die nationalen Vorschriften. Das heißt: Asylwerber müssen mit Vollendung des
- Lebensjahrs ihren Asylantrag selbst stellen. Ein etwaiger Vormund kann in diesem Fall aber weiterhin das Asylverfahren begleiten. Asylwerber unter 18 Jahren sind im Asylverfahren nicht handlungsfähig und ein Asylantrag muss vom Jugendamt oder Vormund schriftlich gestellt werden. Da Unbegleitete Minderjährige als besonders schutzbedürftige Personengruppe mit besonderen Garantien für ihr Asylverfahren gelten, werden ihre Asylverfahren von Sonderbeauftragten betreut, die für eine sensibilisierte Herangehensweise geschult wurden. Anhörungen finden grundsätzlich in Anwesenheit des Vormunds statt. Zusätzlich kann auch ein Beistand, z. B. eine Betreuerin oder ein Betreuer bei den Anhörungen anwesend sein. Unterbringung, Versorgung - hierzu gehört auch die sozialpädagogische Begleitung und Betreuung, Gesundheitsversorgung sowie Rechtsberatung - sind gesetzlich sichergestellt (BAMF 1.8.2016a; vergleiche IAM 30.5.2016). In Deutschland wurden 2015 42.309 UM in staatliche Obhut genommen, 22.255 davon stellten Asylanträge. 2016 gab es rund 50.300 Inobhutnahmen und 35.939 Asylanträge von UM (BAMF 31.12.2016; vgl. FRA 1.2017). Vergleicht man die Zahl der Inobhutnahmen von UM mit der Anzahl der von ihnen gestellten Asylanträge, wird deutlich, dass ein relevanter Teil der Minderjährigen auf einen Asylantrag verzichtet und sie (bzw. ihre gesetzlichen Vertreter) einen anderen aufenthaltsrechtlichen Weg suchen (BAMF 31.12.2016).22.255 davon stellten Asylanträge. 2016 gab es rund 50.300 Inobhutnahmen und 35.939 Asylanträge von UM (BAMF 31.12.2016; vergleiche FRA 1.2017). Vergleicht man die Zahl der Inobhutnahmen von UM mit der Anzahl der von ihnen gestellten Asylanträge, wird deutlich, dass ein relevanter Teil der Minderjährigen auf einen Asylantrag verzichtet und sie (bzw. ihre gesetzlichen Vertreter) einen anderen aufenthaltsrechtlichen Weg suchen (BAMF 31.12.2016). Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Identifizierung Vulnerabler, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Alle AW durchlaufen eine medizinische Untersuchung, die aber mehr dem Aufspüren ansteckender Krankheiten dient. Manchmal melden medizinisches Personal oder andere Mitarbeiter in den Unterbringungszentren, dass sie Anzeichen von Traumata entdeckt haben, das ist aber keine systematische Prüfung. Einige Bundesländer haben Pilotprojekte für die Identifizierung vulnerabler Asylwerber eingeführt. Vom BAMF erlassene Richtlinien sehen vor, dass insbesondere UM, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung sowie Opfer von Folter und traumatisierte Asylwerber besonders sensibel und bei Bedarf von speziell ausgebildeten Referenten behandelt werden sollen. Die Einführung dieser Spezialisten (80 für UMA, 40 für Traumatisierte und 40 für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung) hat die Handhabung derartiger Verfahren etwas verbessert, wobei es aber auch Beispiele gibt, wonach Hinweise auf Traumata bzw. sogar Folter nicht zur Konsultierung solcher Spezialisten geführt haben (AIDA 16.11.2015; vgl. FRA 1.2017).Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Identifizierung Vulnerabler, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Alle AW durchlaufen eine medizinische Untersuchung, die aber mehr dem Aufspüren ansteckender Krankheiten dient. Manchmal melden medizinisches Personal oder andere Mitarbeiter in den Unterbringungszentren, dass sie Anzeichen von Traumata entdeckt haben, das ist aber keine systematische Prüfung. Einige Bundesländer haben Pilotprojekte für die Identifizierung vulnerabler Asylwerber eingeführt. Vom BAMF erlassene Richtlinien sehen vor, dass insbesondere UM, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung sowie Opfer von Folter und traumatisierte Asylwerber besonders sensibel und bei Bedarf von speziell ausgebildeten Referenten behandelt werden sollen. Die Einführung dieser Spezialisten (80 für UMA, 40 für Traumatisierte und 40 für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung) hat die Handhabung derartiger Verfahren etwas verbessert, wobei es aber auch Beispiele gibt, wonach Hinweise auf Traumata bzw. sogar Folter nicht zur Konsultierung solcher Spezialisten geführt haben (AIDA 16.11.2015; vergleiche FRA 1.2017). Medizinische Spezialbehandlung für Traumatisierte und Folteropfer kann durch einige Spezialisten und Therapeuten in verschiedenen Behandlungszentren für Folteropfer gewährleistet werden. Da die Plätze in diesen Zentren begrenzt sind, ist der Zugang nicht immer garantiert. Da die Behandlungskosten von den Behörden nur teilweise übernommen werden (Übersetzerkosten werden etwa nicht gedeckt), sind die Zentren zu einem gewissen Grad auf Spenden angewiesen. Große geographische Distanzen zwischen Unterbringung und Behandlungszentrum sind in der Praxis auch oft ein Problem (AIDA 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016a): Unbegleitete Minderjährige, http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/UnbegleiteteMinderjaehrige/unbegleitete-minderjaehrige-node.html, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (31.12.2016): Unbegleitete Minderjährige (UM), http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/um-zahlen-entwicklung.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung BR - Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland (26.10.2015): Effektive Verfahren, frühe Integration, http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/10/2015-10-15-asyl-fluechtlingspolitik.html, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (1.2017): Monthly data collection: January 2017, http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/january-2017, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung IAM - Informationsverbund Asyl und Migration (30.5.2016): Die Rechte und Pflichten von Asylsuchenden. Aufenthalt, soziale Rechte und Arbeitsmarktzugang während des Asylverfahrens, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1464681466_basisinf-3-160415fin.pdf, Zugriff 26.1.2017 Non-Refoulement Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016). Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.). Quellen: -Strichaufzählung BMdI - Bundesministerium des Innern (o.D.): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik_node.html, Zugriff 1.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017 Versorgung Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich: Bezieher Betrag Für alleinstehende Leistungsberechtigte 135 € Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen je 122 € Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 108 € Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des
- und bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 76 € Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 83 € leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 € Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen werden vorrangig Geldleistungen gewährt. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich: Bezieher Betrag Für alleinstehende Leistungsberechtigte 216 € Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen je 194 € Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 174 € Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des
- und bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 198 € Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 157 € leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 € Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3). In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017). Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016)Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016) Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017 -Strichaufzählung AsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durchAsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins S. 2022), das durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3324) geändert worden ist (23.12.2016): § 3 Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 2.2.2017Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom
- Dezember 2016 (BGBl. römisch eins S. 3324) geändert worden ist (23.12.2016): Paragraph 3, Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2016): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ankunftszentren, http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016b): Ankunftszentren, http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung Pro Asyl (10.1.2017): Ein Leben ohne Privatsphäre? Sammelunterbringung darf nicht zum Dauerzustand werden, https://www.proasyl.de/news/ein-leben-ohne-privatsphaere-sammelunterbringung-darf-nicht-zum-dauerzustand-werden/, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017 Medizinische Versorgung NGOs kritisieren dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos ist. Einige Gemeinden und private Gruppen initiierten zusätzliche Gesundheitsprojekte. Einige Bundesländer stellen Krankenversicherungskarten zur Verfügung (USDOS 13.4.2016). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 15 Leistungsmonaten im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 16.11.2015). Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vergleiche BMG 3.11.2015). Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016).Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vergleiche BMG 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017 -Strichaufzählung BMdI - Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen, http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/09/kabinett-beschliesst-asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung BMG - Bundesministerium für Gesundheit (3.11.2015): Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, http://www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung BMG - Bundesministerium für Gesundheit (6.2016): Ratgeber Gesundheit für Asylwerber in Deutschland, http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/Ratgeber_Asylsuchende_DE_web.pdf, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (22.3.2016): So werden Flüchtlinge medizinisch versorgt, http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/fluechtlinge-so-laeuft-die-medizinische-versorgung-a-1081702.html, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017 Schutzberechtigte Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Niederlassungserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Wenn dem nicht so ist, wird die Niederlassungserlaubnis permanent vergeben. Sie haben dann im Sozialversicherungssystem denselben Status wie deutsche Bürger und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Integrationshilfe, darunter auch zu Sprachkursen. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Niederlassungserlaubnis, befristet auf Jahre, manchmal auch befristet auf 1 Jahr. Sie sind verlängerbar und können nach 5 Jahren in eine permanente Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Betroffene müssen um eine Arbeitserlaubnis ansuchen, die der üblicherweise gewährt wird. Sie haben eingeschränkten Zugang zu Sozialleistungen. Familienzusammenführung wird strenger gehandhabt. Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 16.11.2015). Das Integrationsgesetz vom 31.7.2016 soll dazu beitragen, die Integration durch mehr Angebote an Integrationskursen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten zu verbessern. Gleichzeitig beschreibt es die Pflichten Asylsuchender und Schutzberechtigter. Lehnen Asylbewerber Integrationsmaßnahmen oder Mitwirkungspflichten ab, werden Leistungen gekürzt. Geduldete bekommen ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung. Da Integration schwierig ist, wenn zu viele Flüchtlinge in Ballungszentren ziehen, können die Länder ihnen in den ersten drei Jahren einen Wohnsitz zuweisen. Außerdem verzichtet die Bundesagentur für Arbeit für drei Jahre unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorrangprüfung (Vorrang von Einheimischen und EU-Bürgern bei der Arbeitsplatzbesetzung). Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommt künftig nur, wer als anerkannter Flüchtling Integrationsleistungen erbracht hat (BR 8.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017 -Strichaufzählung BR - Bundesregierung (8.8.2016): Integrationsgesetz setzt auf Fördern und Fordern, https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/08/2016-08-05-integrationsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017 Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des vorgelegten russischen Inlandspasses in seinem Erstasylverfahren die Identität des Erstbeschwerdeführers feststehe. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes habe nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Dies hätten sie weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Der Erstbeschwerdeführer leide an Migräne und nehme bei Kopfschmerzen Tabletten ein. Dieserart Erkrankungen würden eine Rücküberstellung nach Deutschland nicht ausschließen, bzw. wäre aufgrund dieser Erkrankungen nicht zu erwarten, dass eine Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. In Österreich befinde sich ein Cousin des Erstbeschwerdeführers. Dass zu diesen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, wäre sämtlichen Vorbringen nicht zu entnehmen, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführern ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Art. 17Abs.
1 Dublin III-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des vorgelegten russischen Inlandspasses in seinem Erstasylverfahren die Identität des Erstbeschwerdeführers feststehe. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes habe nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Dies hätten sie weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Der Erstbeschwerdeführer leide an Migräne und nehme bei Kopfschmerzen Tabletten ein. Dieserart Erkrankungen würden eine Rücküberstellung nach Deutschland nicht ausschließen, bzw. wäre aufgrund dieser Erkrankungen nicht zu erwarten, dass eine Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. In Österreich befinde sich ein Cousin des Erstbeschwerdeführers. Dass zu diesen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, wäre sämtlichen Vorbringen nicht zu entnehmen, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführern ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
- Gegen die Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten, bei allen Beschwerdeführern gleichlautenden Beschwerden. In diesen wird zusammenfassend ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, den Erstbeschwerdeführer zu seinem Asylverfahren in Deutschland zu befragen. Wäre die Behörde dieser Pflicht nachgekommen, so hätte sie festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer für sich und seine minderjährigen eine Erklärung über die Rücknahme ihrer Asylanträge eingereicht habe und die freiwillige Ausreise nach Österreich erklärt habe. Weiter hätte die belangte Behörde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer und seine minderjährigen Kinder weder ein inhaltliches Verfahren in Deutschland gehabt hätten oder ein Ausweisungsbescheid erlassen worden wäre. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie trotz entsprechender Vorlagen der psychologischen Stellungnahmen des Beratungs-und Familienzentrums München weder Ermittlungen zum psychischen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers noch der minderjährigen Kinder angestellt habe. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht weiter verletzt, dass sie kein fachärztliches Gutachten eingeholt habe, obwohl der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass seine Kinder psychologische Hilfe benötigen würden. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie erkennen müssen, dass die Beschwerdeführer weiterer psychologischer Behandlung bedürfen, da sie noch immer unter den Nachwirkungen des Suizids der Mutter bzw. Ehefrau zu leiden haben. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie festgestellt, dass über die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer in Deutschland, ob eines fehlenden inhaltlichen Verfahrens keine Entscheidung gefällt worden sei. Schließlich sei anzumerken, dass es die Erstbehörde vollkommen unterlassen habe, im Hinblick auf die minderjährigen Kinder Feststellungen unter dem Aspekt des Art. 24 der Grundrechtecharta der EU sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern zu treffen. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Gegen die Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten, bei allen Beschwerdeführern gleichlautenden Beschwerden. In diesen wird zusammenfassend ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, den Erstbeschwerdeführer zu seinem Asylverfahren in Deutschland zu befragen. Wäre die Behörde dieser Pflicht nachgekommen, so hätte sie festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer für sich und seine minderjährigen eine Erklärung über die Rücknahme ihrer Asylanträge eingereicht habe und die freiwillige Ausreise nach Österreich erklärt habe. Weiter hätte die belangte Behörde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer und seine minderjährigen Kinder weder ein inhaltliches Verfahren in Deutschland gehabt hätten oder ein Ausweisungsbescheid erlassen worden wäre. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie trotz entsprechender Vorlagen der psychologischen Stellungnahmen des Beratungs-und Familienzentrums München weder Ermittlungen zum psychischen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers noch der minderjährigen Kinder angestellt habe. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht weiter verletzt, dass sie kein fachärztliches Gutachten eingeholt habe, obwohl der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass seine Kinder psychologische Hilfe benötigen würden. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie erkennen müssen, dass die Beschwerdeführer weiterer psychologischer Behandlung bedürfen, da sie noch immer unter den Nachwirkungen des Suizids der Mutter bzw. Ehefrau zu leiden haben. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie festgestellt, dass über die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer in Deutschland, ob eines fehlenden inhaltlichen Verfahrens keine Entscheidung gefällt worden sei. Schließlich sei anzumerken, dass es die Erstbehörde vollkommen unterlassen habe, im Hinblick auf die minderjährigen Kinder Feststellungen unter dem Aspekt des Artikel 24, der Grundrechtecharta der EU sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern zu treffen. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienstes vom 02.06.2017 wurde dem BVwG ein ergänzendes Vorbringen betreffend des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer übermittelt. Hierin wurde ausgeführt, dass Herr XXXX dringend psychotherapeutischer Hilfe benötigen würde und diese auch erhalten würde, sobald sein Verbleib in Österreich gesichert wäre. Auch hätte ein Cousin in Kärnten ausfindig gemacht werden können, der über einen positiven Asylbescheid verfügen würden. Dieser würde die MJ Kinder als auch Herrn XXXX unterstützten und bei diesen könnte die Familie Anschluss finden. Eine Stabilisierung der Kinder wäre dringend geboten. Eine Abschiebung der Familie nach Deutschland würde ihren Zustand verschlechtern, bzw. die Kinder komplett destabilisieren. Anbei wurde ein Schreiben des Vereineins Apsis betreffend des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer beigefügt. Diesem ist zusammenfassend zu entnehmen, dass Herr XXXX sehr angeschlagen und resignativ wirke und von einer Traumatisierung auszugehen sei. Dieser würde sich insbesondere Sorgen um seine Kinder machen. Eine Stabilisierung der Kinder durch eine passende Unterbringung wäre erforderlich. Eine sinnvolle Behandlung/Betreuung könne erst begonnen werden, wenn die Sicherheit der Wohnsituation gegeben wäre. (Vertrauensperson, Bezugsperson...)Mit Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienstes vom 02.06.2017 wurde dem BVwG ein ergänzendes Vorbringen betreffend des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer übermittelt. Hierin wurde ausgeführt, dass Herr römisch 40 dringend psychotherapeutischer Hilfe benötigen würde und diese auch erhalten würde, sobald sein Verbleib in Österreich gesichert wäre. Auch hätte ein Cousin in Kärnten ausfindig gemacht werden können, der über einen positiven Asylbescheid verfügen würden. Dieser würde die MJ Kinder als auch Herrn römisch 40 unterstützten und bei diesen könnte die Familie Anschluss finden. Eine Stabilisierung der Kinder wäre dringend geboten. Eine Abschiebung der Familie nach Deutschland würde ihren Zustand verschlechtern, bzw. die Kinder komplett destabilisieren. Anbei wurde ein Schreiben des Vereineins Apsis betreffend des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer beigefügt. Diesem ist zusammenfassend zu entnehmen, dass Herr römisch 40 sehr angeschlagen und resignativ wirke und von einer Traumatisierung auszugehen sei. Dieser würde sich insbesondere Sorgen um seine Kinder machen. Eine Stabilisierung der Kinder durch eine passende Unterbringung wäre erforderlich. Eine sinnvolle Behandlung/Betreuung könne erst begonnen werden, wenn die Sicherheit der Wohnsituation gegeben wäre. (Vertrauensperson, Bezugsperson...) Mit Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 09.06.2017 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am 06.06.2017 gemeinsam ohne Vorkommnisse auf dem Landweg nach Deutschland überstellt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige und reisten über eine unbekannte Route in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 18.09.2011 stellten sie gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 10.728-BAS, wurden die Anträge auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und es wurde gegen die Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G eine Ausweisung angeordnet. Am 01.12.2011 brachten die Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde ein und ihnen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2015, GZ W146 1422967-1/15E, der Status der Asylberechtigten zugesprochen. Nach Weiterreise nach Deutschland stellten die Beschwerdeführer in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Da die Beschwerdeführer vom 02.12.2015 bis zum 19.08.2016 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügte, wurde ihnen mit Bescheid des BFA vom 24.06.2016, Zl. 811.072806-160266639, der Asylstatus
§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 aberkannt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016, Zl. 811072806-160266639,
§ 69Abs.
2 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, rechtskräftig abgewiesen.Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige und reisten über eine unbekannte Route in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 18.09.2011 stellten sie gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 10.728-BAS, wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und es wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eine Ausweisung angeordnet. Am 01.12.2011 brachten die Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde ein und ihnen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2015, GZ W146 1422967-1/15E, der Status der Asylberechtigten zugesprochen. Nach Weiterreise nach Deutschland stellten die Beschwerdeführer in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Da die Beschwerdeführer vom 02.12.2015 bis zum 19.08.2016 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügte, wurde ihnen mit Bescheid des BFA vom 24.06.2016, Zl. 811.072806-160266639, der Asylstatus
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016, Zl. 811072806-160266639,
Paragraph 69, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, rechtskräftig abgewiesen. Es handelt sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005.Es handelt sich um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG
- Das BFA richtete in begründet auf das Vorliegen von Eurodac - Treffern, als auch den Angaben der Beschwerdeführer, sowie des sich aus den vorliegenden Akten ergebenen Verfahrensganges Wiederaufnahmegesuche an Deutschland, welchen die deutschen Behörden gem. Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III - VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete in begründet auf das Vorliegen von Eurodac - Treffern, als auch den Angaben der Beschwerdeführer, sowie des sich aus den vorliegenden Akten ergebenen Verfahrensganges Wiederaufnahmegesuche an Deutschland, welchen die deutschen Behörden gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch drei - VO ausdrücklich zustimmten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer leiden unter keinen schweren, bzw. akut lebensbedrohenen Erkrankungen, die eine Überstellungsunfähigkeit indizieren würden. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Migräne und nimmt dagegen Tabletten ein. In Österreich ist ein Cousin des Erstbeschwerdeführers aufhältig, mit welchem jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein wechselseitiges finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht. Am 06.06.2017 wurden die Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Landweg nach Deutschland überstellt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der Asylantragstellung in Österreich und Deutschland, sowie der rechtskräftigen Aberkennung des Asylstatus in Österreich, ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, den vorliegenden EURODAC-Treffern, sowie auch aus den Angaben insbesondere des Erstbeschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer seitens Deutschlands leiten sich aus den durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Beschwerdeführer sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht entgegengetreten. Eine die Beschwerdeführer unmittelbar zu erwartende und konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde substantiiert und begründet nicht vorgebracht. Das Vorliegen einer glaubwürdig aktuell vorliegenden, bzw. nachvollziehbar relevant erhöhten Gefährdung für die Beschwerdeführer bzw. eine Gefährdung des Kindeswohls in Deutschland ist aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführer hingegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu erkennen. Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer beruht auf den eigenen Angaben insbesondere des Erstbeschwerdeführers, sowie als auch auf der vorgelegten psychologischen Stellungnahme vom 03.08.2016, bzw. der Stellungnahme vom 02.06.
- Auch insbesondere aufgrund der psychologischen Stellungnahme kann nicht vom Vorliegen einer unmittelbar schweren Erkrankung der Beschwerdeführer bzw. vom Vorliegen einer unmittelbar Bestehenden Unüberstellungsfähigkeit dieser ausgegangen werden. Aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer, als auch des sonstigen Inhaltes der gegenständlichen Verwaltungsakte, kann insgesamt nicht vom Vorliegen von akuten, schweren, bzw. lebensgefährlichen physischen oder psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführer ausgegangen werden. Betreffend der Ausführungen in der Stellungnahme vom 02.06.2017 wonach eine Überstellung nach Deutschland den Zustand der Beschwerdeführer verschlechtern würde, bzw. diese komplett destabilisieren würde, ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um Vermutungen handelt. So wird auch im vorgelegten Schreiben des Vereines Apsis insbesondere davon ausgegangen, dass eine Stabilisierung der Wohnsituation erforderlich, bzw. eine passende Unterbringung der Beschwerdeführer erforderlich ist. Dieserart Unterbringungsmöglichkeiten stehen den Beschwerdeführern aufgrund der vorliegenden Länderinformationen zu Deutschland dort jedenfalls zur Verfügung. In den vorliegenden Verfahren bestand aufgrund der im Verfahren erstatteten Angaben, bzw. auch des vorliegenden Informationen betreffend des Gesundheitszustandes somit keine Verpflichtung der Behörde weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Den Beschwerdeführern steht in Deutschland jederzeit der Zugang zu den für diese erforderlichen medizinischen Leistungen, bzw. auch psychologischen Betreuungen offen. Diesen wird in Deutschland jedenfalls eine entsprechende Unterbringung und Versorgung zur Verfügung gestellt. Indizien die das Vorliegen einer konkreten Überstellungsunfähigkeit der Beschwerdeführer indizieren würden, sind somit insgesamt den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Auch wird das Vorliegen einer Überstellungsunfähigkeit wird konkret vor der Überstellung durch einen Amtsarzt festgestellt. Das Vorliegen eines unzulässigen Eingriffes in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte durch die erfolgte gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland kann somit in den gegenständlichen Verfahren aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht erkannt werden.Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer beruht auf den eigenen Angaben insbesondere des Erstbeschwerdeführers, sowie als auch auf der vorgelegten psychologischen Stellungnahme vom 03.08.2016, bzw. der Stellungnahme vom 02.06.
- Auch insbesondere aufgrund der psychologischen Stellungnahme kann nicht vom Vorliegen einer unmittelbar schweren Erkrankung der Beschwerdeführer bzw. vom Vorliegen einer unmittelbar Bestehenden Unüberstellungsfähigkeit dieser ausgegangen werden. Aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer, als auch des sonstigen Inhaltes der gegenständlichen Verwaltungsakte, kann insgesamt nicht vom Vorliegen von akuten, schweren, bzw. lebensgefährlichen physischen oder psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführer ausgegangen werden. Betreffend der Ausführungen in der Stellungnahme vom 02.06.2017 wonach eine Überstellung nach Deutschland den Zustand der Beschwerdeführer verschlechtern würde, bzw. diese komplett destabilisieren würde, ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um Vermutungen handelt. So wird auch im vorgelegten Schreiben des Vereines Apsis insbesondere davon ausgegangen, dass eine Stabilisierung der Wohnsituation erforderlich, bzw. eine passende Unterbringung der Beschwerdeführer erforderlich ist. Dieserart Unterbringungsmöglichkeiten stehen den Beschwerdeführern aufgrund der vorliegenden Länderinformationen zu Deutschland dort jedenfalls zur Verfügung. In den vorliegenden Verfahren bestand aufgrund der im Verfahren erstatteten Angaben, bzw. auch des vorliegenden Informationen betreffend des Gesundheitszustandes somit keine Verpflichtung der Behörde weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Den Beschwerdeführern steht in Deutschland jederzeit der Zugang zu den für diese erforderlichen medizinischen Leistungen, bzw. auch psychologischen Betreuungen offen. Diesen wird in Deutschland jedenfalls eine entsprechende Unterbringung und Versorgung zur Verfügung gestellt. Indizien die das Vorliegen einer konkreten Überstellungsunfähigkeit der Beschwerdeführer indizieren würden, sind somit insgesamt den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Auch wird das Vorliegen einer Überstellungsunfähigkeit wird konkret vor der Überstellung durch einen Amtsarzt festgestellt. Das Vorliegen eines unzulässigen Eingriffes in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte durch die erfolgte gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland kann somit in den gegenständlichen Verfahren aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht erkannt werden. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Aufgrund dieser Informationen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Österreich über relevante persönliche Kontakte zu Verwandten in Österreich verfügen würden, bzw. ein exzeptionelles Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesen bestehen würde. Alleine aus den Ausführungen dass sich ein Cousin in Österreich aufhält der die Beschwerdeführer unterstützen könnte, kann noch kein rechtlich relevantes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis abgeleitet werden. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Aufgrund dieser Informationen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Österreich über relevante persönliche Kontakte zu Verwandten in Österreich verfügen würden, bzw. ein exzeptionelles Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesen bestehen würde. Alleine aus den Ausführungen dass sich ein Cousin in Österreich aufhält der die Beschwerdeführer unterstützen könnte, kann noch kein rechtlich relevantes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis abgeleitet werden. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Wird insbesondere in der Beschwerdeschrift auch ausgeführt, dass der Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich erforderlich wäre, da ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass konkrete Hinweise, die eine Gefährdung des Kindeswohles durch eine Überstellung nach Deutschland indizieren würden, den vorliegenden Verwaltungsakten nicht entnommen werden können. Auch kann aufgrund sämtlicher Ausführungen konkret nicht erschlossen werden, warum das Kindeswohl in den gegenständlichen Verfahren tatsächlich besser in Österreich als in Deutschland zu wahren wäre. Alleine ein Wunsch in einem bestimmten Dublinstaat verweilen zu wollen, stellt noch kein ausreichendes Argument dar, von einer Kindeswohlgefährdung im negativen Falle auszugehen. Den vorliegenden Verwaltungsakten können insgesamt keine fundierten Hinweise entnommen werden, dass das Kindeswohl in den gegenständlichen Verfahren nur in Österreich gewahrt werden könnte. Auch sind den vorliegenden Verwaltungsakten konkrete Ausführungen, die valide Argumente anführen, dass durch eine Überstellung das Kindeswohl unmittelbar gefährden würde, nicht zu entnehmen. Das Bestehen von weitschichtigen verwandtschaftlichen Kontakten in Österreich, obwohl zu diesen Personen keine enge Verbindung besteht, reicht nicht aus, um nachvollziehbar Gründe darzulegen, dass in den gegenständlichen Verfahren das Kindeswohl besser in Österreich als in Deutschland gewahrt werden könnte. Vielmehr ist festzuhalten, dass bereits aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte, bzw. insbesondere aus den darin auch ersichtlichen Unterlagen der deutschen Jungendwohlfahrtsbehörden entnehmbar ist, dass insbesondere die minderjährigen Kinder in Deutschland in den Jahren ihres Aufenthaltes in Deutschland mehrere spezielle Betreuungsmaßnahmen erfahren haben, bzw. sich dort Betreuer und Ansprechpersonen befinden, die die Beschwerdeführer persönlich kennen und über die konkrete Situation dieser Personen genau Bescheid wissen. Die getroffene Feststellung betreffend der am 06.06.2017 auf dem Landweg gemeinsam erfolgten Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland gründet sich auf den diesbezüglichen Bericht der LPD Kärnten vom 09.06.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: § 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: Gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 21Artikel 21 Aufnahmegesuch lautet auszugsweise:
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.
603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Artikel 15
Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.
603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Artikel 15Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche. Auf gegenständliches Verfahren bezogen ist in concreto folgendes auszuführen: In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO begründet.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO begründet. Die deutsche Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
dieser Bestimmung mit Schreiben vom 02.01.2017 ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführer haben das Gebiet der Mitgliedsstaaten ihren eigenen Angaben nach nicht verlassen, sodass eine Zuständigkeitsderogation aus diesem Grund ausscheidet. Deutschland hat nach Stellung der Asylanträge der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Eurodac Treffer jederzeit Kenntnis vom Vorliegen der -zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland noch bestehenden- Zuständigkeit Österreichs gehabt. Konsultationen mit Österreich wurden seitens Deutschlands jedoch niemals geführt. Nach der erfolgten Ausreise der Beschwerdeführer wurde diesen in Folge der Asylstatus rechtskräftig aberkannt. Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, dass in Deutschland bezüglich der Beschwerdeführer keine Entscheidung ergangen sei, so ist hiezu auszuführen, dass aufgrund der EURODAC-Treffer jedenfalls feststeht, dass die Beschwerdeführer sich freiwillig nach Deutschland begeben haben und am 27.08.2015 nachweislich und bestätigt auch durch die im Konsultationsverfahren mit Deutschland bestätigt Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland stellten. Eine Zuständigkeit Österreichs bestand aufgrund der bereits mit Datum 28.07.2016 rechtskräftigen Aberkennung des Asylstatus in Österreich zum Zeitpunkt der aus eigenem Beschluss ohne vorherige Kontaktaufnahme mit den österreichischen Behörden am 15.11.2016 vorgenommenen Wiedereinreise der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet nicht mehr. Die österreichische Dublin Behörde ist somit zu Recht vom Vorliegen einer Zuständigkeit Deutschlands ausgegangen und hat in Folge mit den deutschen Dublin Behörden Konsultationen geführt. Die deutsche Dublin Behörde hatte vollständig über den gegenständlichen Verfahrensverlauf Kenntnis und hat im Wissen um diesen ausdrücklich der Wideraufnahme der gemeinsamen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 d Dublin III VO zugestimmt. Dass die österreichische Dublin Behörde in den gegenständlichen Verfahren dennoch gehalten gewesen wäre, weitergehende Abklärungen mit den deutschen Dublin Behörden im Form eines neuerlichen bzw. ergänzenden Konsultationsverfahrens mit Deutschland etwa in Bezug auf den Stand des Asylverfahrens in Deutschland bezogen zu führen, ist aus den Bestimmungen der Dublin VO nicht abzuleiten und ist in den gegenständlichen Verfahren, in denen die Frage der Zuständigkeit durch das durchgeführte Konsultationsverfahren zweifelsfrei geklärt werden konnte, nicht als erforderlich anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen jedenfalls nicht. Die österreichische Dublin Behörde hat somit ein fehlerfreies Konsultationsverfahren mit Deutschland geführt, bzw. ihre Zuständigkeitsentscheidung zu Recht auf die ausdrücklich erfolgte Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gestützt.Die deutsche Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
dieser Bestimmung mit Schreiben vom 02.01.2017 ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführer haben das Gebiet der Mitgliedsstaaten ihren eigenen Angaben nach nicht verlassen, sodass eine Zuständigkeitsderogation aus diesem Grund ausscheidet. Deutschland hat nach Stellung der Asylanträge der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Eurodac Treffer jederzeit Kenntnis vom Vorliegen der -zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland noch bestehenden- Zuständigkeit Österreichs gehabt. Konsultationen mit Österreich wurden seitens Deutschlands jedoch niemals geführt. Nach der erfolgten Ausreise der Beschwerdeführer wurde diesen in Folge der Asylstatus rechtskräftig aberkannt. Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, dass in Deutschland bezüglich der Beschwerdeführer keine Entscheidung ergangen sei, so ist hiezu auszuführen, dass aufgrund der EURODAC-Treffer jedenfalls feststeht, dass die Beschwerdeführer sich freiwillig nach Deutschland begeben haben und am 27.08.2015 nachweislich und bestätigt auch durch die im Konsultationsverfahren mit Deutschland bestätigt Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland stellten. Eine Zuständigkeit Österreichs bestand aufgrund der bereits mit Datum 28.07.2016 rechtskräftigen Aberkennung des Asylstatus in Österreich zum Zeitpunkt der aus eigenem Beschluss ohne vorherige Kontaktaufnahme mit den österreichischen Behörden am 15.11.2016 vorgenommenen Wiedereinreise der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet nicht mehr. Die österreichische Dublin Behörde ist somit zu Recht vom Vorliegen einer Zuständigkeit Deutschlands ausgegangen und hat in Folge mit den deutschen Dublin Behörden Konsultationen geführt. Die deutsche Dublin Behörde hatte vollständig über den gegenständlichen Verfahrensverlauf Kenntnis und hat im Wissen um diesen ausdrücklich der Wideraufnahme der gemeinsamen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Artikel 18, Absatz eins, d Dublin römisch drei VO zugestimmt. Dass die österreichische Dublin Behörde in den gegenständlichen Verfahren dennoch gehalten gewesen wäre, weitergehende Abklärungen mit den deutschen Dublin Behörden im Form eines neuerlichen bzw. ergänzenden Konsultationsverfahrens mit Deutschland etwa in Bezug auf den Stand des Asylverfahrens in Deutschland bezogen zu führen, ist aus den Bestimmungen der Dublin VO nicht abzuleiten und ist in den gegenständlichen Verfahren, in denen die Frage der Zuständigkeit durch das durchgeführte Konsultationsverfahren zweifelsfrei geklärt werden konnte, nicht als erforderlich anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen jedenfalls nicht. Die österreichische Dublin Behörde hat somit ein fehlerfreies Konsultationsverfahren mit Deutschland geführt, bzw. ihre Zuständigkeitsentscheidung zu Recht auf die ausdrücklich erfolgte Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gestützt. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen des Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.1. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
§§ 5Asyl
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art.
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Artikel 3
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Deutschland im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden i