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{'item': 'W168 2157367-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2018 GeschäftszahlW168 2157367-1 SpruchW168 2157367-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, Zl. 171145602802 / 170320894 zu Recht erkannt:Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Russische Föderation, als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, Zl. 171145602802 / 170320894 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. I. Verfahrensgang:
  2. römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Wien geboren. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte für diesen am 14.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Wien geboren. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte für diesen am 14.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag der Mutter auf internationalen Schutz wurde aufgrund des Vorliegens einer Zustimmung Polens gem. Art. 18 Abs. 1 c Dublin III VO auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lt. c Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen diese gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Dieses Verfahren wurde in Folge rechtskräftig.Der Antrag der Mutter auf internationalen Schutz wurde aufgrund des Vorliegens einer Zustimmung Polens gem. Artikel 18, Absatz eins, c Dublin römisch drei VO auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, lt. c Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen diese gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieses Verfahren wurde in Folge rechtskräftig. Nach Konsultation stimmten nach erfolgter Konsultation die polnischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, aufgrund der bereits zuvor erfolgten Zustimmung zur Wiederaufnahme der Mutter, gem. Art. 20 Abs. 3 iVm Art. 18 Abs. 1 c Dublin III VO zu.Nach Konsultation stimmten nach erfolgter Konsultation die polnischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, aufgrund der bereits zuvor erfolgten Zustimmung zur Wiederaufnahme der Mutter, gem. Artikel 20, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, c Dublin römisch drei VO zu. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 iVm 18 Abs. 1 lt. c Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, in Verbindung mit 18 Absatz eins, lt. c Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesamtes mittels gegenständlicher Beschwerde. Mit auf Nachfrage des BVwG erstatteter Information des BFA vom 16.02.2018 wurde mitgeteilt, dass in dem vorliegenden Verfahren, als auch in den Verfahren der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, die aufgrund der Aussetzung unbekannten Aufenthaltes auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist nunmehr mit 08.02.2018 abgelaufen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die Zuständigkeit Polens war aufgrund der ausdrücklich erfolgten Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme gem. Art 20 Abs. 3 iVm. 18 Abs. 1 c Dublin III VO unzweifelhaft. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich keine Hinweise.Die Zuständigkeit Polens war aufgrund der ausdrücklich erfolgten Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme gem. Artikel 20, Absatz 3, in Verbindung mit 18 Absatz eins, c Dublin römisch drei VO unzweifelhaft. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich keine Hinweise. Nach Information des BFA vom 16.02.2018 ist mit 08.02.2018 in dem gegenständlichen Verfahren, als auch in dem Verfahren der gesetzlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Partei, die Überstellungsfrist abgelaufen. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei - VO: Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. .........
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: Die ursprünglich angenommene Zuständigkeit Polens ergibt sich aufgrund der ausdrücklich anerkannten Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates gem. Art 20 Abs. 3 iVm 18 Abs. 1 c Dublin III VO.Die ursprünglich angenommene Zuständigkeit Polens ergibt sich aufgrund der ausdrücklich anerkannten Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates gem. Artikel 20, Absatz 3, in Verbindung mit 18 Absatz eins, c Dublin römisch drei VO. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang eines nicht während dieser Frist die Überstellung durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist nach Information des BFA vom 16.02.2018 mit Datum 08.02.2018 für die Verfahren der Mutter, als auch des Beschwerdeführers gemeinsam stattgefunden und Österreich ist nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren zuständig.Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei - VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist nach Information des BFA vom 16.02.2018 mit Datum 08.02.2018 für die Verfahren der Mutter, als auch des Beschwerdeführers gemeinsam stattgefunden und Österreich ist nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren zuständig. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2157367.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.