G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei stellte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 05.12.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrer Person der Beschwerdeführerin liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor. Laut Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage wurde der Beschwerdeführerin in XXXX/Libanon ein italienisches Visum der Kategorie B mit der Gültigkeitsdauer von 30.09.2016 bis 03.11.2016 ausgestellt. Bei der durchgeführten Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei befragt zum Reiseweg an, dass sie am 13.10.2016 zunächst aus ihrer Heimat kommend legal in den Libanon gelangt und anschließend nach Italien geflogen sei. Befragt, was sie zum Aufenthalt in Italien angeben könne, entgegnete sie, dass sie nur kurz in Italien gewesen sei und da sie die Sprache nicht beherrscht habe, habe sie versucht, durch arabische Landsleute ein Zugticket nach Österreich zu bekommen. Die Beschwerdeführerin habe ein italienisches Visum mit Validität bis zum 04.11.2016 erhalten und habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Ihr Zielland sei wegen des Aufenthaltes ihrer Söhne Österreich gewesen und sie wolle nunmehr bei ihren Söhnen bleiben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) richtete hinsichtlich der Beschwerdeführerin unter Anschluss einer Kopie des ausgestellten italienischen Visums sowie eines Reisepasses am 07.12.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) richtete hinsichtlich der Beschwerdeführerin unter Anschluss einer Kopie des ausgestellten italienischen Visums sowie eines Reisepasses am 07.12.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Aufgrund des Unterbleibens einer fristgerechten Antwort wurde Italien vom Eintritt der Zuständigkeit mit Schreiben des BFA vom 14.02.2017 durch Fristablauf gem. Art 22 Abs. 7 Dublin III VO beginnend mit 08.02.2017 verständigt.Aufgrund des Unterbleibens einer fristgerechten Antwort wurde Italien vom Eintritt der Zuständigkeit mit Schreiben des BFA vom 14.02.2017 durch Fristablauf gem. Artikel 22, Absatz 7, Dublin römisch drei VO beginnend mit 08.02.2017 verständigt. Am 06.03.2017 wurde nach erfolgter Rechtsberatung eine Einvernahme im Zulassungsverfahren mit der beschwerdeführenden Partei seitens des BFA durchgeführt. In der Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass es ihr physisch und psychisch nicht gut gehe. Sie habe Depressionen, da sie in Syrien am Kopf getroffen worden sei und durch die Splitter bedingt oft unter Kopfschmerzen leide. Sie sei in Syrien in Behandlung gewesen und habe zudem auch Rückenschmerzen. In Österreich habe sie wegen ihrer psychischen Probleme und ihrer Rückenbeschwerden bereits einen Arzt aufgesucht und sie wolle nunmehr eine Zuweisung zu einer Psychologin. Sie habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben und habe bereits einen Reisepass vorgelegt. Befragt zu Familienangehörigen im Bundesgebiet führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich im Bundesgebiet ihre beiden Söhne als anerkannte Flüchtlinge befinden würden. Sie sei finanziell von diesen abhängig, da sie ihr Kleidung und Essen kaufen würden. Sie bekomme zudem von der Caritas seit letztem Monat 215 Euro. Weitere Verwandte habe sie im Bundesgebiet nicht, sie lebe bei ihren Söhnen. Zum Vorhalt, weshalb sie sich zwar bereits seit 24.10.2016 in Österreich befinde, jedoch erst am 05.12.2016 einen Asylantrag gestellt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie bei Ankunft in Österreich sehr krank gewesen sei und die Reisestrapazen äußerst anstrengend gewesen seien. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich bei den Behörden melden hätte sollen. Die Beschwerdeführerin habe in keinem Land um Asyl angesucht und ihr seien nirgendwo die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe ein Visum für Italien beantragt und sei insgesamt 9 Tage in Italien aufhältig gewesen. Sie habe diesen Zeitraum in einem Hotel verbracht und keinen Kontakt mit den italienischen Behörden gehabt. Befragt zur seitens des Bundesamtes aufgrund der durch Verschweigen erfolgten Zustimmung Italiens angenommen Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Italien wolle, da ihr Zielland aufgrund des Aufenthaltes ihrer Kinder Österreich gewesen sei. Sie habe in Italien niemanden und sei aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes auf ihre Kinder angewiesen. Ihre Kinder würden sie in jeder Hinsicht unterstützen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Arztbrief eines Landesklinikums vom 16.12.2016 mit der Diagnose "Eisenfremdkörper im Oberschenkel" vorgelegt. Therapiemaßnahmen wurden nicht angeordnet, vorhandene Metallsplitter wurden wegen der reizlosen Situation nicht entfernt. Weiters wurde eine Ambulanzkarte vom 16.12.2016 mit der Diagnose "von der Wirbelsäule ausgehenden Rückenschmerzen". Eine orthopädische Korrektur sowie eine Kontrolle beim Hausarzt und eine Abklärung beim Urologen wurden angeordnet. Zudem wurden Überweisungen an einen Facharzt für Orthopädie, einen Interne Abteilung eines Krankenhauses vom 19.12.2016 sowie Bestätigung eines absolvierten Deutschkurses auf A1 Niveau vom 03.03.2017 und ein Empfehlungsschreiben zur Vorlage gebracht. In einem Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 20.03.2017 wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin sowohl körperlich als auch psychisch schlecht gehe und diesbezügliche Befunde bereits am 06.03.2017 vorgelegt worden seien. Neben ihren Söhnen verfüge die Beschwerdeführerin über einen überaus großen Freundes-und Bekanntenkreis. Aufgrund der Familiengemeinschaft, die in Österreich bestehe, werde beantragt, das Verfahren zuzulassen, da eine Ausweisung Art. 8 EMRK verletzen würde. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin als christliche Syrerin gleichgelagerte Fluchtgründe wie ihre in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Söhne habe, weshalb bereits aus diesem Grund eine Ausweisung nach Italien und die Durchführung eines Asylverfahrens in Italien sinnwidrig und ineffizient wäre, da das Verfahren in Österreich-in Anlehnung an das Verfahren ihrer Söhne-schnell abgeschlossen werden könne und im Interesse des Gesetzgebers liege. Ein Herausreißen aus ihrer sicheren Umgebung birge die Gefahr einer Traumatisierung. In Italien verfüge die Beschwerdeführerin über keine sozialen Kontakte, wäre völlig auf sich alleine gestellt und als psychisch und körperlich beeinträchtigte Frau besonders vulnerabel. Als alleinstehende Frau in Italien bestehe zudem das Risiko, Opfer von Zwangsprostitution zu werden.In einem Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 20.03.2017 wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin sowohl körperlich als auch psychisch schlecht gehe und diesbezügliche Befunde bereits am 06.03.2017 vorgelegt worden seien. Neben ihren Söhnen verfüge die Beschwerdeführerin über einen überaus großen Freundes-und Bekanntenkreis. Aufgrund der Familiengemeinschaft, die in Österreich bestehe, werde beantragt, das Verfahren zuzulassen, da eine Ausweisung Artikel 8, EMRK verletzen würde. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin als christliche Syrerin gleichgelagerte Fluchtgründe wie ihre in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Söhne habe, weshalb bereits aus diesem Grund eine Ausweisung nach Italien und die Durchführung eines Asylverfahrens in Italien sinnwidrig und ineffizient wäre, da das Verfahren in Österreich-in Anlehnung an das Verfahren ihrer Söhne-schnell abgeschlossen werden könne und im Interesse des Gesetzgebers liege. Ein Herausreißen aus ihrer sicheren Umgebung birge die Gefahr einer Traumatisierung. In Italien verfüge die Beschwerdeführerin über keine sozialen Kontakte, wäre völlig auf sich alleine gestellt und als psychisch und körperlich beeinträchtigte Frau besonders vulnerabel. Als alleinstehende Frau in Italien bestehe zudem das Risiko, Opfer von Zwangsprostitution zu werden. Aus einer gutachterlichen Stellungnahme vom 04.04.2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin orientiert und bewusstseinsklar sei und keine Denkstörungen bestehen würden. Die kognitiven Funktionen seien intakt, die Aufmerksamkeit sei nicht verändert. Die Stimmung sei subdepressiv, der Affekt sei in den negativen Skalenbereich verschoben. Verzweiflung beim Thema "Italien", derzeit nicht suizidal eingeengt, Paktfähigkeit gegeben. Intrusionen als Albträume gelegentlich auftretend, keine tiefgreifende Verstörung, die Beschwerdeführerin wirke situativ gespannt und nervös. Derzeit keine Schreckhaftigkeit, keine Übererregung, keine vegetativen Symptome fassbar. Zur Zeit der Befundaufnahme würden sich relativ milde Restsymptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (Monotrauma) finden. Daneben bestehe eine Anpassungsstörung als Reaktion auf Belastungen. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten. Eine Verschlechterung sei nicht auszuschließen, eine akute Suizidalität bestehe derzeit nicht. In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 04.05.2017 wurde von der bevollmächtigten Vertretung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mit massiven psychischen Problemen zu kämpfen habe und zudem an Alpträumen und Schlafstörungen leide. Derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin bei einem Facharzt für Psychiatrie in fachärztlicher Behandlung und in einer medikamentösen Einstellungsphase. Es sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin sich einer längerfristigen Psychotherapie und/oder einer medikamentösen Therapie unterziehen müsse. Zuletzt habe sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der medikamentösen Behandlung minimal verbessert, dies sei aber auf die Behandlung und die bestehende Therapie zurückzuführen. Es sei davon auszugehen, dass zusätzlicher Stress-wie etwa durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin ausgelöst-rasch zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führe. Aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin auch auf die Unterstützung durch ihre beiden Söhne angewiesen. Die Beschwerdeführerin lebe mit diesen im gemeinsamen Haushalt und werde von diesen in allen Lebenslagen unterstützt. Obwohl es sich bei der Beschwerdeführerin eindeutig um eine vulnerable Person handle, sei keine Einzelfallzusicherung von Seiten der italienischen Behörden ergangen. Als alleinstehende Frau, welche bereits schwere Verletzungen und Traumatisierungen erlitten habe, sei sie als besonders vulnerabel zu betrachten. Insofern sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, in einem Massenquartier zu leben. Der Stellungnahme wurde ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien bezüglich der Neubemessung der Mindestsicherung vom 29.03.2017, ein Bescheid über die Einstellung von zuerkannten Leistungen vom 11.04.2017, sowie zwei Mitteilungen des AMS bezüglich einem Leistungsanspruch vom 23.03.2017 und 13.04.2017 alle Schreiben die Söhne der Beschwerdeführerin betreffend angeschlossen. Zudem wurde ein Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin mit den Diagnosen Depression bei Belastungsreaktion, posttraumatische Belastungsstörung, Benzodiazepinabhängigkeit Cephalaea, Anagetikainduzierte Kopfschmerzen zur Vorlage gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Vm 22 Abs. 7 der Dublin III VO zuständig ist, sowie II.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz 4, in Verbindung mit 22 Absatz 7, der Dublin römisch drei VO zuständig ist, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung, die aktuelle Unterbringungssituation, den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Antragsteller, sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017). Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert. (MdI - 31.3.2017) Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR): (VB 19.4.2017) Grundsätzlich lässt sich die Struktur der Unterkünfte wie folgt grafisch darstellen. (AIDA 2.2017) CPSA - (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vgl: MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vgl. EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vergleiche, MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vergleiche EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.) CDA, CARA und CAS CDA, CARA und CAS sind Erstaufnahmezentren und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (AIDA 2.2017). Die CDA (centri di accoglienza) sind allgemeine Aufnahmezentren, in denen insbesondere die auf dem Staatsgebiet aufgegriffenen Fremden zur Identitätsfeststellung und Statusbestimmung untergebracht werden, während CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) Zentren für die Aufnahme von Asylwerbern sind. CDA und CARA umfassen derzeit 15 Erstaufnahmezentren mit ca. 14.694 Plätzen (AIDA 2.2017). Asylwerber sollen dort einige Wochen oder Monate untergebracht werden, bis die administrativen Formalitäten bezüglich eines Asylantrags abgeschlossen und ein neuer Unterkunftspatz gefunden ist. Sprachtraining oder andere Integrationsmaßnahmen finden in diesen Zentren nicht statt (CoE 2.3.2017). CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vgl. MdI 2016; SFH 8.2016)CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142 aus 2015, eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 2016; SFH 8.2016) Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017). Grundsätzlich sollen Asylwerber jedenfalls in allen hier genannten Einrichtungen nur temporär untergebracht werden, bis eine Verlegung in das SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) möglich ist. Da SPRAR aber nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, gibt es einen chronischen Rückstau, der wiederum eine zum Teil massive Überbelegung der CAS-Unterkünfte zur Folge hat. Viele Asylsuchende bleiben bis zum Asylentschied in den CAS. Um eine gewisse Entlastung des Systems herbeizuführen, werden Asylwerber oft sofort nach Erhalt eines positiven Bescheids aus dem Aufnahmesystem genommen (AIDA 2.2017). Generell variiert die Qualität zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften und auch innerhalb der jeweiligen Kategorien stark und hängt vom Ausmaß der jeweiligen Überbelegung und dem lokalen Management ab (AIDA 2.2017). Die Bedingungen in einigen Einrichtungen führen zu Bedenken nach den Artikeln 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (CoE 2.3.2017). SPRAR - (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) Das SPRAR besteht derzeit (Stand 2. Februar 2017) aus 640 kleineren dezentralisierten Zweitaufnahmezentren/Projekten mit einer aktuellen Gesamtkapazität von 25.838 betreuten Personen. Etwa 95 dieser Projekte widmen sich unbegleiteten Minderjährigen (2.007 Personen) und 44 Unterkünfte mit insgesamt 592 Plätzen widmen sich Menschen mit psychischen Problemen (SPRAR 2.2.2017). Die SPRAR-Projekte der Gemeinden sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren und bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es steht mehr Platz pro Person zur Verfügung (in kleineren Einheiten teilen sich oft nur zwei Personen ein Zimmer) und die hygienischen Standards sind besser. Es gibt Erholungsbereiche, manchmal besteht auch die Möglichkeit, selbst zu kochen. Bei Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger werden diese Standards normalerweise - beispielsweise um Sportmöglichkeiten - nochmals ausgeweitet (AIDA 2.2017). Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vgl. MdI 31.3.2017).Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 31.3.2017). Ist in keiner der vorgesehenen Strukturen Platz für einen Asylwerber gegeben, wäre für den Zeitraum, in dem dieser nicht untergebracht werden kann, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt. Stattdessen wird der Asylwerber unter Inkaufnahme einer entsprechenden Überbelegung trotzdem untergebracht (AIDA 2.2017). NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde - ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen - in verlassenen alten Gebäuden leben (USDOS 3.3.2017). NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 2.2017). CIE - (Centro di identificazione ed espulsione) Personen, die sich illegal im Land aufhalten und für internationalen Schutz nicht in Frage kommen, werden in Erwartung der Abschiebung in den Schubhaftzentren CIE untergebracht. Die Dauer des Aufenthalts beträgt hierbei maximal 18 Monate (MdI 28.7.2015). Italien verfügt mit Stand vom 20. Jänner 2016 über insgesamt sechs in Betrieb befindlichen CIEs mit einer theoretischen Kapazität von insgesamt 720 Plätzen (PI 2.2016).Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder; internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit; Integration; etc.), https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (o.D.), Hotspot-Konzept zur Steuerung außergewöhnlicher Migrationsströme, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_hotspots_de.pdf, Zugriff 3.4.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno Italiano (28.7.2015): Centri per l'imigrazione, http://www.interno.gov.it/it/temi/immigrazione-e-asilo/sistema-accoglienza-sul-territorio/centri-limmigrazione, Zugriff 28.3.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno Italiano
Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016). Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 27.4.2016 8. Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017). Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017). Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 11.5.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 11.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy, https://www.ecoi.net/local_link/337159/466919_en.html, Zugriff 11.5.2017 Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente feststehe. Laut Bericht eines Landeklinikums sei bei der Beschwerdeführerin ein Röntgen des Schädels und des rechten Oberschenkels durchgeführt worden. Der, im rechten Oberschenkel befindliche Metallsplitter werde aufgrund der reizlosen Situation nicht entfernt. Weiters sei bei der Beschwerdeführerin eine Lumbalgie (Schmerzen in der Lendenwirbelsäule) und Mikrohämaturie (Spuren von Blut im Harn) diagnostiziert, wobei in beiden Fällen Kontrollen empfohlen worden seien. Es seien keine urologischen Ursachen der Lendenschmerzen gefunden worden. Medikamente seien der Beschwerdeführerin vom Landesklinikum ebenfalls empfohlen worden. Bei der Einvernahme am 06.03.2017 habe die Beschwerdeführerin zudem angegeben, unter Angstzuständen, Depressionen und Schlaflosigkeit zu leiden. Die Beschwerdeführerin sei am 28.03.2017 einer PSY III Untersuchung unterzogen worden. Zur Zeit der Befundaufnahme würden sich relativ milde Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung finden, daneben bestehe eine Anpassungsstörung als Reaktion auf Belastungen. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien laut dem Gutachten nicht anzuraten. Seit 27.04.2017 stehe die Beschwerdeführerin in Behandlung bei einem Facharzt für Psychotherapie. Er habe Psychotherapie in der Muttersprache, Verlaufskontrollen und mehrere Antidepressiva verschrieben. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass ihr diese Medikamente auch in Italien verschrieben werden könnten. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen hätten das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Des Weiteren werde die Beschwerdeführerin vor Abreise und Ankunft in Italien im Zuge des Asylverfahrens von einem Arzt untersucht. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, sodass eine Überstellung für diese unzumutbar wäre. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da
Vm 22 Abs. 7 Dublin III VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung
3 FPG aufzuschieben. Beweiswürdigend wurde weiters insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien eine Verletzung des Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in Form von zwei Söhnen könne ein familiärer Anknüpfungsmoment zu den volljährigen Familienmitgliedern nicht ausgeschlossen werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei, dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-Unterhalts-und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege und dass ihr ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unmöglich wäre. Somit liege kein ungerechtfertigter Eingriff ins Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente feststehe. Laut Bericht eines Landeklinikums sei bei der Beschwerdeführerin ein Röntgen des Schädels und des rechten Oberschenkels durchgeführt worden. Der, im rechten Oberschenkel befindliche Metallsplitter werde aufgrund der reizlosen Situation nicht entfernt. Weiters sei bei der Beschwerdeführerin eine Lumbalgie (Schmerzen in der Lendenwirbelsäule) und Mikrohämaturie (Spuren von Blut im Harn) diagnostiziert, wobei in beiden Fällen Kontrollen empfohlen worden seien. Es seien keine urologischen Ursachen der Lendenschmerzen gefunden worden. Medikamente seien der Beschwerdeführerin vom Landesklinikum ebenfalls empfohlen worden. Bei der Einvernahme am 06.03.2017 habe die Beschwerdeführerin zudem angegeben, unter Angstzuständen, Depressionen und Schlaflosigkeit zu leiden. Die Beschwerdeführerin sei am 28.03.2017 einer PSY römisch drei Untersuchung unterzogen worden. Zur Zeit der Befundaufnahme würden sich relativ milde Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung finden, daneben bestehe eine Anpassungsstörung als Reaktion auf Belastungen. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien laut dem Gutachten nicht anzuraten. Seit 27.04.2017 stehe die Beschwerdeführerin in Behandlung bei einem Facharzt für Psychotherapie. Er habe Psychotherapie in der Muttersprache, Verlaufskontrollen und mehrere Antidepressiva verschrieben. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass ihr diese Medikamente auch in Italien verschrieben werden könnten. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen hätten das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Des Weiteren werde die Beschwerdeführerin vor Abreise und Ankunft in Italien im Zuge des Asylverfahrens von einem Arzt untersucht. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, sodass eine Überstellung für diese unzumutbar wäre. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da
, Absatz 4, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin römisch drei VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung
Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. Beweiswürdigend wurde weiters insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien eine Verletzung des Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in Form von zwei Söhnen könne ein familiärer Anknüpfungsmoment zu den volljährigen Familienmitgliedern nicht ausgeschlossen werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei, dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-Unterhalts-und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege und dass ihr ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unmöglich wäre. Somit liege kein ungerechtfertigter Eingriff ins Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vor. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht erhobene Beschwerde. In dieser wird zusammenfassend zunächst ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin ohne emotionale Unterstützung durch ihre Söhne eine menschenwürdige, eigenständige Lebensgestaltung vornehmen könnte. Insbesondere sei vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung anzunehmen, dass sie ohne emotionale Unterstützung durch ihre Söhne ihr Leben in Italien auf menschenwürdige Weise alleine bewerkstelligen könnte. Das Argument der Behörde, dass die Beschwerdeführerin auch im Zeitraum Oktober 2015 bis Oktober 2016 ohne Hilfe ihrer Söhne ausgekommen sei, sei insofern nicht durchschlagend, weil die Beschwerdeführerin im Zeitraum seit der Ausreise ihrer Söhne im Oktober 2015 bis zu ihrer eigenen Ausreise aus Syrien im Jahr 2016 Unterstützung von ihrem Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen erhalten habe; in Europa würden jedoch die einzigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich in Form ihrer beiden Söhne sowie durch deren bereits in Österreich aufgebauten Bekannten-und Freundeskreise bestehen. Die Behörde gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehende Frau zu beurteilen wäre, weil ihr Ehegatte noch in Syrien sei, allerdings ein Ehe-und Familienleben in Italien fortgeführt werden könnte. Dazu sei zu sagen, dass bis auf weiteres ein gemeinsames Ehe-und Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nahezu ausgeschlossen sei, weil ihr Ehemann in Syrien seinen alten Vater betreuen müsse, der aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines hohen Alters nicht ausreisen könne. Die Annahme der Behörde, dass die Beschwerdeführerin nur wegen eines erhofften Vorteils im Asylverfahren allein die Flucht angetreten sei, sei daher ebensowenig begründet. Die Behörde habe es zudem unterlassen, konkrete Feststellungen zu treffen, inwiefern sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch eine Abschiebung verschlechtern würde, wenn die Beschwerdeführerin aus ihrem familiären und sozialen Umfeld in Österreich heraus gerissen werde. Bei einer Abschiebung nach Italien sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine drastische Verschlechterung ihrer psychischen und damit wohl auch physischen Erkrankungen folgen würde, wodurch vor allem in Zusammenschau mit den systematischen Unterbringungs-und Versorgungsmängel eine menschenwürdige Lebensgestaltung in Italien geradezu ausgeschlossen werde. Zudem sei das Konsultationsverfahren mit Italien mangelhaft geführt, weil den italienischen Behörden offensichtlich nicht mitgeteilt worden sei, dass die Söhne der Beschwerdeführerin in Österreich leben würden. Es wurde auf zahlreiche Berichte bezüglich der mangelhaften Versorgungssituation in Italien verwiesen. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 19.07.2017 wurde die italienische Dublin-Behörde seitens des BFA benachrichtigt, dass infolge Flüchtigkeit der Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate erforderlich sei (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).Mit Schreiben vom 19.07.2017 wurde die italienische Dublin-Behörde seitens des BFA benachrichtigt, dass infolge Flüchtigkeit der Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate erforderlich sei (Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO). In einem Schreiben vom 14.08.2017 wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder inhaftiert noch flüchtig gewesen sei und die Überstellung daher durch die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten erfolgen hätte können. Auch die herrschende Lehrmeinung sehe nach Vollendung der 6 Monaten ab Zustimmung einen Zuständigkeitsübergang vor. In einer Stellungnahme vom 17.10.2017 wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist in keinster Weise begründet sei. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate aufgrund eines einzigen Festnahmeversuchs am 18.07.2017 oder durch die Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin, dass er nicht sage, wo genau sich die Beschwerdeführerin aufhalte, entbehre jeder Grundlage. Da die Polizei nur einen einmaligen Versuch des "Auffindens" an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin unternommen habe und die Beschwerdeführerin allen schriftlichen Aufforderungen seitens des BFA fristgerecht nachgekommen sei, sei bzw. wäre die Beschwerdeführerin jederzeit für die Behörden auffindbar gewesen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Unauffindbarkeit sei daher unzulässig. Mit Bericht der LPD NÖ vom 18.10.2017 wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei am selben Tag ohne besondere Vorkommnisse nach Italien überstellt worden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisung des Antrages ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisung des Antrages ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ....
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen eine Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin römisch drei Verordnung) lauten: Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: a.) In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines vor weniger als sechs Monaten abgelaufenen italienischen Visums war.a.) In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines vor weniger als sechs Monaten abgelaufenen italienischen Visums war. Italien hat seine Zuständigkeit -auch durch Verschweigenausdrücklich anerkannt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien gibt es keine Anhaltspunkte. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die für den 18.07.2017 geplante Überstellung nicht durchgeführt werden konnte, da sich die Beschwerdeführerin - wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist - den Festnahmeversuchen bzw. dem Zugriff der Behörde entzogen hat und ihr an der Meldeadresse angetroffene Sohn keine Auskunft über ihren Aufenthalt geben wollte. Da die Beschwerdeführerin für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war, ist die sechsmonatige Überstellungsfrist im gegenständlichem Fall nicht abgelaufen, sondern hat sich
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert, was den italienischen Behörden (vor Fristablauf) mit Mitteilung vom 19.07.2017 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die für den 18.07.2017 geplante Überstellung nicht durchgeführt werden konnte, da sich die Beschwerdeführerin - wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist - den Festnahmeversuchen bzw. dem Zugriff der Behörde entzogen hat und ihr an der Meldeadresse angetroffene Sohn keine Auskunft über ihren Aufenthalt geben wollte. Da die Beschwerdeführerin für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war, ist die sechsmonatige Überstellungsfrist im gegenständlichem Fall nicht abgelaufen, sondern hat sich
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert, was den italienischen Behörden (vor Fristablauf) mit Mitteilung vom 19.07.2017 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Wenn in der Stellungnahme vom 17.10.2017 ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin zum Verfahren zugelassen werden müsse und die Verlängerung der Überstellungsfrist unzulässig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Dauer des Verfahrens auf das eigene Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, die sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat, was letztlich auch zur - in der Dublin III-VO explizit für derartige Fälle vorgesehen - Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hat. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. b.) Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:b.) Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.