Obsah (18)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 7§§ 4§ 5§ 58§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2018 GeschäftszahlI403 2170485-1 SpruchI403 2170485-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Burkina Faso, stellte am 03.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der Beschwerdeführer, sein Heimatland wegen familiärer Probleme verlassen zu haben. Seine Stiefmutter habe ihn nicht gemocht und ihm viele Probleme bereitet. Außerdem habe sein Vater ihm die Heirat mit einer Christin verbieten wollen. Am 15.03.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Vollmacht für die Vertretung durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 11.08.2017 durch eine Organwalterin des BFA, Regionaldirektion Tirol, im Beisein einer Dolmetscherin für die französische Sprache, einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er mit seiner Stiefmutter Probleme bekommen habe. Seine Freundin sei auch nicht akzeptiert worden. Er führe nach wie vor mit dieser eine Beziehung, sie würden auch ein gemeinsames Kind haben. Er stehe mit ihr und anderen Personen in Burkina Faso in Kontakt. Sonstige Fluchtgründe, abgesehen von den familiären Problemen, habe er nicht. 2010 habe er dann etwa vier oder fünf Monate vor der Geburt seines Sohnes sein Heimatland verlassen. Seine Freundin lebe nach wie vor in dem Dorf, habe aber keinen Kontakt zu seiner eigenen Familie. Er selbst habe so wie seine Geschwister die Schule nicht besucht, sondern habe auf dem Feld gearbeitet und die Tiere des Vaters gehütet. In Österreich besuche er einen Deutschkurs, verkaufe gelegentlich die Zeitung und sende auch Geld zur Unterstützung seines Sohnes nach Burkina Faso. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, dass Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burkina Faso vom Dezember 2016 in Kopie zu übernehmen und eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Er verzichtete allerdings darauf. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme verschiedene Unterstützerschreiben sowie eine Teilnehmerbestätigung für einen Deutschkurs vor. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion für Tirol, vom 17.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.09.2015
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46Fremdenpolizeigesetz nach Burkina Faso zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft erachtet.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion für Tirol, vom 17.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.09.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz nach Burkina Faso zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft erachtet. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.08.2017 zugestellt und wurde in weiterer Folge in offener Frist am 07.09.2017 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem vollen Umfang nach angefochten. Es wurde wiederholt, dass der Vater des Beschwerdeführers die christliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht akzeptiert habe und ihn auch einmal mit einer Waffe bedroht und dazu aufgefordert habe, das Haus zu verlassen. Wenn der Beschwerdeführer nun nach Burkina Faso zurückkehren würde, würde ihn sein Vater umbringen. Daher sei ihm Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Er sei in Österreich bestens integriert und arbeite beinahe täglich als Zeitungsverkäufer der Zeitung XXXX. Er spreche auch ziemlich gut Deutsch und habe in den zwei Jahren seines Aufenthaltes in Österreich viele Freunde gefunden. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den Bescheid des BFA aufheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, jedenfalls feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso auf Dauer unzulässig sei und die Rückkehrentscheidung aufheben.Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.08.2017 zugestellt und wurde in weiterer Folge in offener Frist am 07.09.2017 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem vollen Umfang nach angefochten. Es wurde wiederholt, dass der Vater des Beschwerdeführers die christliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht akzeptiert habe und ihn auch einmal mit einer Waffe bedroht und dazu aufgefordert habe, das Haus zu verlassen. Wenn der Beschwerdeführer nun nach Burkina Faso zurückkehren würde, würde ihn sein Vater umbringen. Daher sei ihm Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Er sei in Österreich bestens integriert und arbeite beinahe täglich als Zeitungsverkäufer der Zeitung römisch 40 . Er spreche auch ziemlich gut Deutsch und habe in den zwei Jahren seines Aufenthaltes in Österreich viele Freunde gefunden. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den Bescheid des BFA aufheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, jedenfalls feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso auf Dauer unzulässig sei und die Rückkehrentscheidung aufheben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Burkina Faso. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er gehört zur Volksgruppe der Bissa und ist muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, gesund und erwerbsfähig. In Burkina Faso leben noch der Vater, mehrere Geschwister und der Sohn sowie die Lebensgefährtin (Kindsmutter) des Beschwerdeführers. Er steht mit seiner Lebensgefährtin und einigen Freunden in regelmäßigem Kontakt. Seinen Lebensunterhalt in Burkina Faso bestritt er durch Feldarbeit und als Viehhirte. In Österreich verfügt er über keine maßgeblichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Er hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, besucht einen Deutschkurs, verkauft eine Straßenzeitung und hat Bekanntschaften gemacht. Doch auch wenn er um eine Integration bemüht ist, kann dennoch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. So hat er weder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen noch ist er am Arbeitsmarkt integriert oder gemeinnützig tätig. Er bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Dem gegenständlichen Verfahren wird der folgende Sachverhalt, wie er in der Beschwerde zusammengefasst wurde, zugrunde gelegt: "Nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers hat der Vater des Beschwerdeführers eine andere Frau geheiratet. Mit der Stiefmutter gab es ständig Probleme. Ab diesem Zeitpunkt hat sich auch die Beziehung zum Vater grundlegend geändert. Der Vater der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist Christ. Der Beschwerdeführer hat dann seinem Vater gesagt, er wolle seine Freundin heiraten. Dies wurde jedoch rigoros abgelehnt. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers hat die Lebensgefährtin geschlagen. Als der Beschwerdeführer ihr zu Hilfe eilte, hat sie sich auf den Boden geworfen und geschrien. Als dies der Vater des Beschwerdeführers sah, hat er eine Waffe geholt und den Beschwerdeführer bedroht und dazu aufgefordert, das Haus sofort zu verlassen. Er hat dann auch dem Beschwerdeführer hinterhergeschossen und ist der Beschwerdeführer in den Wald geflüchtet." Dieses Vorbringen ist nicht asylrelevant, wie in der rechtlichen Würdigung gezeigt werden wird, da sich der Beschwerdeführer an die Behörden wenden bzw. sich seinem Vater durch einen Umzug an einen Ort innerhalb Burkina Fasos entziehen könnte. Im Fall seiner Rückkehr nach Burkina Faso besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer einer sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
- Zur Situation in Burkina Faso: Im angefochtenen Bescheid finden sich Feststellungen zur Lage in Burkina Faso, getroffen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Burkina Faso vom 06.12.
- Diese werden für die gegenständliche Entscheidung herangezogen.
- Politische Lage Burkina Faso ist eine Präsidialrepublik nach französischem Muster, die seit 1991 auf einer modernen demokratischen Verfassung basiert (AA 11.2016a). Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a).Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a). Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Wahlen markieren das Ende der gut einjährigen Transitionsphase, die am 16.11.2014 mit der Unterzeichnung einer Übergangscharta nach dem Zusammenbruch des 27-jährigen Regimes von Präsident Compaoré auf den Weg gebracht worden war. Der ehemalige Staatspräsident Blaise Compaoré strebte im Oktober 2014 eine umstrittene Verfassungsänderung an, um seine erneute Kandidatur für das Präsidentenamt zu ermöglichen. Die Opposition und zahlreiche Bürgerkomitees stellten sich dem entgegen. Sie mobilisierten vor allem die Jugend des Landes für zunächst fröhlich-ausgelassene, später teils gewalttätige Massenproteste. Compaoré trat infolge der Proteste am 31.10.2014 zurück. Am 17.11.2014 wurde der ehemalige Diplomat Michel Kafando als Übergangspräsident bestimmt. Kafando war der erste zivile Präsident des Landes seit der Unabhängigkeit 1960 (AA 11.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.11.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016
- Sicherheitslage Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. Es kommt vermehrt zu Überfällen auf Fahrzeuge durch Straßenräuber. Der Osten und Südosten des Landes waren in den vergangenen Jahren besonders betroffen (EDA 28.11.2016; vgl. AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft (GIZ 11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen (Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den zentralen Regionen des Landes wird zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten, eine dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums nicht (FD 30.11.2016).Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. Es kommt vermehrt zu Überfällen auf Fahrzeuge durch Straßenräuber. Der Osten und Südosten des Landes waren in den vergangenen Jahren besonders betroffen (EDA 28.11.2016; vergleiche AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft (GIZ 11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen (Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den zentralen Regionen des Landes wird zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten, eine dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums nicht (FD 30.11.2016). In großen Teilen der Sahara und des Sahel sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Die aktuelle Situation in Mali wirkt sich auf die Sicherheitslage in Burkina Faso aus. In den Grenzprovinzen zu Mali sowie in den Grenzgebieten zu Niger besteht ein hohes Entführungsrisiko durch solche Banden (EDA 28.11.2016). Seit Ende 2015 erleben Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) und ihre militanten Verbündeten ein Aufleben. Sie erweitern ihr Operationsgebiet auf Burkina Faso und Mali. Ein wichtiger Faktor dafür ist der zunehmende Kampf gegen den islamischen Staat in Nordwestafrika (JF 3.3.2016). Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe "Al-Mourabitoun" den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vgl. BAMF 18.1.2016).Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe "Al-Mourabitoun" den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vergleiche BAMF 18.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.1.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453189545_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-01-2016-deutsch.pdf, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.11.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (30.11.2016): Conseils aux voyageurs - Burkina Faso - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/burkina-faso/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (3.3.2016): AQIM's Resurgence: Responding to Islamic State; Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 5, http://www.ecoi.net/local_link/320841/446331_en.html, Zugriff 6.12.2016
- Rechtsschutz/Justizwesen Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt sowie ineffizient ist und Einflussnahme seitens der Exekutive unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt sowie ineffizient ist und Einflussnahme seitens der Exekutive unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Richter werden schlecht bezahlt und sind korrupt. Gesetzestexte sind veraltet und es gibt nicht genug Gerichte. Gerichtsverfahren sind öffentlich und Angeklagte haben das Recht auf Rechtsbeistand (USDOS 13.4.2016). Fälle von Langzeithaft ohne Prozesse oder Zugang zu Rechtsbeistand sind verbreitet. Theoretisch besteht Gleichheit für alle und ordnungsgemäße Verfahren vor dem Gesetz, praktisch können sich nur Personen mit finanziellen Mitteln ein faires und schnelles Verfahren sichern (BS 2016). Im Jahr 2000 wurde das hauptsächlich nach französischem Vorbild aufgebaute Rechtssystem reformiert und der oberste Gerichtshof in vier unabhängige Rechtssprechungsinstanzen zersplittert. Die Funktionsweisen der Justiz sind in erheblichem Maße dysfunktional, was am Deutlichsten in Fällen von Straflosigkeit zutage tritt. Daneben sind traditionelle Rechtsinstanzen wie die Tinsé, die mit Hilfe von Ahnen und Fetischen ungeschriebenes überliefertes Stammes- bzw. Familienrecht in Geltung setzen, weiterhin existent. Hierbei kann es auf verschiedenste Weise zu Gewaltanwendung kommen - ein Zeichen für die institutionelle Schwäche des Rechtssystems (GIZ 11.2016a). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 24.11.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016
- Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei, die Gemeindepolizei, dem Ministerium für territoriale Verwaltung, Dezentralisierung und Sicherheit (Ministry of Territorial Administration, Decentralization, and Security) unterstellt, sowie die Gendarmerie, dem zuvor erwähnten Ministerium und dem Verteidigungsministerium unterstellt, sind für die innere Sicherheit zuständig. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von polizeilichem Missbrauch verantwortlich, aber die Ergebnisse ihrer Untersuchungen wurden nicht immer veröffentlicht. Das Militär ist für die externe Sicherheit zuständig und unterstützt manchmal Missionen im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit (USDOS 13.4.2016). Gemeinsam umfassen Polizei und Gendarmerie etwa 8.000 Einsatzkräfte (GIZ 11.2016a). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 23.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016
- Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt es Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Personen foltern, bedrohen, schlagen und misshandeln (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016).
Verfassung und Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 13.4.2016, vergleiche BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt es Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Personen foltern, bedrohen, schlagen und misshandeln (USDOS 13.4.2016, vergleiche BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016 6. Korruption Korruption bleibt weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016; vgl. BS 2016). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, wird das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016).Korruption bleibt weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016; vergleiche BS 2016). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, wird das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016). Am 3.3.2015 wurden daher neue Gesetze erlassen, die ein Vorgehen gegen Korruption, Bestechlichkeit und Geldwäsche erleichtern soll. Politiker und hohe Funktionäre müssen jetzt ihre Vermörgensverhältnisse offen legen. Dennoch wurde von der Organisation REN-LAC (Réseau National de la Lutte Anti-Corruption) in ihrem Bericht zur Korruption im Juli 2015 die Situation als alarmierend bezeichnet. Insbesondere betont die Anti-Korruptionsorganisation Unregelmäßigkeiten bei der Vermessung und Vergabe von Grundstücken ("lotissement") sowie Straflosigkeit bei bereits aufgedeckten Korruptionsvergehen (GIZ 11.2016a). Burkina Faso lag im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2015 auf Rang 76 von 168 (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 23.11.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 23.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die auch schon während des Regimes Compaoré weitgehend frei vom Einfluss des Präsidenten und der regierenden Einheitspartei blühte und die in hohem Maße zu seinem Sturz beigetragen hat. Die zahlreichen aktiven Organisationen konnten bisher erheblichen Einfluss auf die politische Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. Die dominierenden Organisationen sind Gewerkschaften, Schüler- und Studentenvereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen. In den Dörfern gibt es Tausende von Bauern- und Selbsthilfegruppen, Frauenvereinigungen, sowie NGOs zur Lösung von Entwicklungsproblemen (GIZ 11.2016a). Während die meisten NGOs offen und frei arbeiten können, haben Menschenrechtsgruppen von Vergehen seitens der Sicherheitskräfte berichtet (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016
- Wehrdienst und Rekrutierungen Ab 18 Jahren besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes - Frauen können in unterstützenden Funktionen tätig werden (CIA 10.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (10.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Burkina Faso, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uv.html, Zugriff 21.11.2016
- Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen zählen in Burkina Faso die Gewaltanwendung durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter, harte Haftbedingungen sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Kinder, einschließlich der Genitalverstümmelung. Weitere erhebliche Menschenrechtverletzungen umfassen willkürliche Inhaftierungen, Ineffizienz und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Gewalt an Journalisten, Einschränkungen in der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Korruption unter Beamten, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, LGBTI und HIV/Aids-Erkrankte sowie Zwangsarbeit auch bei Kindern (USDOS 13.4.2016). Obwohl Meinungsfreiheit durch die Verfassung gewährleistet und üblicherweise auch respektiert wird, praktizierten viele Medienunternehmen Selbstzensur (FH 27.1.2016). Trotz des neuen Gesetzes sind Journalisten gelegentlich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung und anderen Formen der Belästigung und Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Heutzutage gibt es mehrere private Fernsehsender und Dutzende private Radiostationen und Zeitungen (FH 27.1.2016). Da bei der Vielfalt der Fernsehsender Nachrichten nicht mehr systematisch verschwiegen oder verfälscht werden können, kann man heute von einem Medienpluralismus in Burkina Faso sprechen (GIZ 11.2016b). Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vgl. USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016).Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vergleiche FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 15.11.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 25.11.2016
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 6.12.2016), hart und fallweise lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung der Gefängnisse sowie unzureichender sanitärer Bedingungen und medizinischer Versorgung. In der Ouagadougou Correctional Facility (MACO) werden Jugendliche und Erwachsene getrennt untergebracht, nicht so in Provinzgefängnissen. Dort erfolgt keine Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Eine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und gewöhnlichen Häftlingen gibt es normalerweise nicht. Die Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als die der Männer. Die Gefängnisinfrastruktur im ganzen Land ist heruntergekommen. Die Regierung erlaubt die Beobachtung durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter. Behörden gewährten nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, Medienvertretern, ausländischen Botschaftsangehörigen und dem Internationalen Roten Kreuz die Genehmigung - ohne Vorankündigung - Gefängnisse zu besuchen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.12.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 15.11.2016
- Todesstrafe Die Todesstrafe besteht weiter, wird aber nicht verhängt (AA 11.2016a). Gesetzlich ist die Todesstrafe in Burkina Faso vorgesehen, diese wird aber nicht vollstreckt. Die letzte Exekution fand im Jahr 1988 statt. In den letzten Jahren kam es immer wieder vereinzelt zu Verurteilungen (
AI eine im Jahr 2013 und zwei im Jahr 2015); vollstreckt wurde die Strafe nicht (PdM o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung PdM - Peine de mort (o.D.): Peine de mort : Burkina Faso, http://www.peinedemort.org/zonegeo/BFA/Burkina_Faso, Zugriff 6.12.2016
- Religionsfreiheit Burkina Faso ist ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit wird respektiert (FH 27.1.2016). Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten diese Freiheit und die Regierung respektiert dies üblicherweise auch in der Praxis. 61% der Bevölkerung sind Moslems, vorwiegend Sunniten, 19% sind römisch-katholisch und 15% praktizieren ausschließlich indigenen Glauben. 4% sind Mitglieder verschiedener protestantischer Konfessionen und weniger als 1% sind Atheisten oder anderen Religionen zugehörig. Statistiken über Religionszugehörigkeit sind Schätzungen, da Muslime wie Christen oftmals gleichzeitig manche Aspekte indigener Religionen praktizieren (USDOS 10.8.2016). Kennzeichnend für das Land ist das friedliche Zusammenleben von etwa 60 verschiedenen ethnischen Gruppen und den großen Religionsgemeinschaften (AA 11.2016a). Bis auf die Fulbe, die zu 99% Muslime sind, sind die Ethnien - ja sogar die Familien - in ihrer Religionszugehörigkeit durchmischt. Weil Schulbildung ursprünglich in der Hand der katholischen Missionare lag, ist die überwiegende Zahl der Professoren und Politiker katholisch. Kaufleute sind in der Mehrheit Muslime und sind zum Teil in Koranschulen unterrichtet worden. Eine fanatisch intolerante Form des Islam ist in Burkina Faso nicht anzutreffen. Muslime besuchen ihre dem Christentum anhängenden Freunde an christlichen Feiertagen und umgekehrt. In der Ausübung ihrer Religion greifen sowohl Muslime als auch Katholiken auf viele Elemente des Ahnen- und Geisterglaubens zurück. Sofern diese Elemente nicht integriert werden können, leben ihre Derivate in den Städten als Parallelreligion weiter. Halb bedeckt bis offen blühen vielfältige Formen der Scharlatanerie und des "Maraboutage" [Anm. SB Std.: Marabout=Heiliger], in denen sich einige die Verunsicherung vieler zunutze machen und die mit Spiritualität nichts zu tun haben. Protestantische Gruppen benutzen den Animismus eher als Folie, von der sie die neue Lehre abheben wollen, und haften ihr dadurch weiterhin an (GIZ 11.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/328309/469088_de.html, Zugriff 15.11.2016
- Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vgl. USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b).Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vergleiche USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b). Konflikte zwischen ethnischen Gruppen kommen aber aufgrund von Streitigkeiten über die Ernennung lokaler Führer vor (USDOS 13.4.2016). Diskriminierung von verschiedenen ethnischen Minderheiten kommt vor, ist jedoch nicht weit verbreitet (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 15.11.2016
- Bewegungsfreiheit Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 14.11.2016
- Grundversorgung und Wirtschaft Die am 31.10.2014 abgesetzte Regierung von Präsident Compaoré wurde dafür kritisiert, dass sie die Armut nicht entschieden genug bekämpft hat. Obwohl eine neureiche Oberschicht heranwachsen konnte, gibt es nach einem Vierteljahrhundert unter Compaoré keine nennenswerten Verbesserungen im Gesundheits-, Ernährungs- und Bildungswesen sowie bei allen Indikatoren für Armut. Burkina Faso rangiert nach wie vor unter den 7 ärmsten Ländern der Welt (GIZ 11.2016a). Im Human Development Report 2015 liegt Burkina Faso auf Rang 183 von 188 Ländern. Die Mehrzahl der Millenium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen wurden bis 2015 trotz Fortschritten nicht erreicht (AA 11.2016b). Über 40% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 US$ pro Tag. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) betrug 2012 1.202 US$ pro Kopf. In Burkina Faso sind so gut wie alle Wirtschaftsindikatoren schlecht. Die Wirtschaft leidet maßgeblich unter schwankenden Weltmarktpreisen für die Hauptexportprodukte. Die ungünstige geographische Lage als Binnenland und der fehlende Anschluss an Wirtschaftsmärkte und die dadurch verursachten hohen Transportkosten wirken sich nicht weniger negativ aus. Obwohl das Land über großes Potenzial im Hinblick auf Bodenschätze (Mangan, Silber, Gold, Zink, Kupfer, Phosphat, Titan, Nickel, Blei und Bauxit) verfügt, fehlen dort noch die Infrastrukturen zum Abbau. Sehr schwankende Wetterbedingungen (Überschwemmungen 2009, 2010, Dürre 2011) sowie Mangel an preisgünstigen Energiequellen sind weitere Standortnachteile, die die Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigen werden (GIZ 11.2016c). In Ouagadougou und Bobo-Dioulasso ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern für den täglichen Bedarf gut bis sehr gut. Das Einkaufsangebot reicht von den traditionellen Märkten in den Stadtvierteln bis zu großen meist von Libanesen oder Syrern betriebenen Supermarktketten, die den europäischen Standards entsprechen, aber auch viel chinesische Billigwaren anbieten. In ländlichen Gegenden ist die Versorgungslage durch Märkte und Läden auf die Grundbedürfnisse der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet. Die Strom- und Wasserversorgung ist in den meisten Städten relativ gut. Versorgungssicherheit und -qualität sind jedoch von der Region und der Jahreszeit abhängig. Besonders in der Regenzeit kommt es zu häufigen Stromunterbrechungen. In Ouagadougou gibt es ein breites Angebot an Mietshäusern und Wohnungen. Für die Vermittlung gibt es zahlreiche Makler. Auch in Bobo-Dioulasso und weiteren mittelgroßen Städten ist das Angebot an Mietshäusern gut (GIZ 11.2016d). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Burkina Faso: Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016c): Burkina Faso - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/burkina-faso/wirtschaft-entwicklung.html?fs=9meta-navi-top%2Fkontakt.html%3Ffs%3D9, Zugriff 24.11.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016d): Burkina Faso - Alltag, http://liportal.giz.de/burkina-faso/alltag.html?fs=12%2527%2522, Zugriff 24.11.2016
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Ouagadougou ist begrenzt. (AA 15.11.2016). Während die Basisgesundheitsversorgung weiterhin ohne nötigste Medikamente und Ausstattung bleibt, entstehen in der Hauptstadt immer mehr hochmoderne Kliniken, deren Behandlungen für kaum 2% aller Burkiner erschwinglich sind. Die Müttersterblichkeit liegt bis heute mehr als dreimal über den Milleniums-Zielen und wird wenig praktisch, dafür aber verbal bekämpft (GIZ 11.2016a). Die moderne Gesundheitsversorgung ist auf insgesamt fünf Ebenen (vergleichsweise Dorf, Departement, Provinz, Region, Land) organisiert: * Poste de Santé Primaire (PSP) * Centre de Santé et de Promotion Sociale (CSPS) * Centre Médical (CM) bzw. Centre Médical avec Antenne Chirurgicale (CMA) * Centre Hospitalier Regional (CHR) * Centre Hospitalier National (CHN) Auf unterster Ebene ist die Ausstattung sehr schlecht bis gar nicht vorhanden. In einem CSPS ist normalerweise kein Arzt anzutreffen. Das Zentrum wird von einem Krankenpfleger geleitet, der hier die Kompetenzen eines Chefarztes haben soll. Der "CHN Yalgado Ouedraogo" in Ouagadougou hat den Ruf, eine Sterbestation zu sein. Ärzte sind hier überfordert und schlecht bezahlt. Gelder fließen unter der Hand. Die Zustände sind für europäische Maßstäbe chaotisch. Wer es sich leisten kann, bringt seine Kranken in private Krankenanstalten, wo oft dieselben Ärzte aus "Yalgado" nach Feierabend behandeln. Die schulmedizinisch ausgebildeten Ärzte verschreiben in Burkina Faso oft ellenlange Rezepte und haben wenig Vorbehalte gegen die Anwendung von Antibiotika. Das schreckt bereits viele ab, für die "weiße" Medikamente unerschwinglich teuer sind, überhaupt zu einem Arzt zu gehen. Der Verkauf unkontrollierter Medikamente von fliegenden Händlern, die meist aus Ghana eingeführt werden, blüht trotz vieler Gegenkampagnen (GIZ 11.2016b). Traditionelle Medizin in Form von Heilern resp. Zauberern im Grenzbereich der Scharlatanerie hat in Burkina Faso weiterhin Bestand. Weiterer Bestandteil des Gesundheitssystems ist die traditionelle Medizin auf pflanzlicher Basis (pharmacopée), die seit 1994 gesetzlich anerkannt ist. Im Jahre 2004 hat Burkina Faso dieser Medizin einen bezeichnenden Impuls gegeben. Die Praxisbedingungen und die Zulassung für Naturheilmittel sind ebenfalls von der Regierung in Zusammenarbeit mit den Akteuren des Fachgebietes definiert worden. Über 30.000 Heilpraktiker soll es im ganzen Land geben. Der Bereich entwickelt sich weiter. Moderne Strukturen und Unternehmen wie PROMETRA Burkina, Phytosalus, Phytofla usw. sind in städtischen Gebieten bereits anerkannte Institutionen (GIZ 11.2016b). Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller Art. Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20% der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversicherung an. Diese wird nur von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten. Allerdings sind die Leistungen auch dort sehr beschränkt. Der Bauernschaft, die 80% der Bevölkerung ausmacht, kommen solche Möglichkeiten nicht zugute. Für sie ist weiterhin die Großfamilie Solidargemeinschaft im Fall von Hunger und Krankheit. Um soziale Randgruppen wie Bettler, Menschen mit geistiger Behinderung, vertriebene Hexen, wegen Schwangerschaft verstoßene Teenager etc. aufzufangen, gibt es ein Sozialamt, "L¿Action Sociale", dessen Möglichkeiten bei knappen Geldmitteln bescheiden ausfallen (GIZ 11.2016b).Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller "Art". Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20% der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversicherung an. Diese wird nur von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten. Allerdings sind die Leistungen auch dort sehr beschränkt. Der Bauernschaft, die 80% der Bevölkerung ausmacht, kommen solche Möglichkeiten nicht zugute. Für sie ist weiterhin die Großfamilie Solidargemeinschaft im Fall von Hunger und Krankheit. Um soziale Randgruppen wie Bettler, Menschen mit geistiger Behinderung, vertriebene Hexen, wegen Schwangerschaft verstoßene Teenager etc. aufzufangen, gibt es ein Sozialamt, "L¿Action Sociale", dessen Möglichkeiten bei knappen Geldmitteln bescheiden ausfallen (GIZ 11.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 15.11.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 24.11.2016
- Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen, Flüchtlingen und zurückkommenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 14.11.2016
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zum Alter und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen zur bisherigen beruflichen Tätigkeit und zu seinen Familienangehörigen in Burkina Faso beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und auf den vorgelegten Dokumenten (drei Empfehlungsschreiben, Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung, Deutschkursbestätigung vom 08.08.2017). Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 02.03.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in der Beschwerde wurden - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - folgendermaßen geschildert: "Nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers hat der Vater des Beschwerdeführers eine andere Frau geheiratet. Mit der Stiefmutter gab es ständig Probleme. Ab diesem Zeitpunkt hat sich auch die Beziehung zum Vater grundlegend geändert. Der Vater der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist Christ. Der Beschwerdeführer hat dann seinem Vater gesagt, er wolle seine Freundin heiraten. Dies wurde jedoch rigoros abgelehnt. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers hat die Lebensgefährtin geschlagen. Als der Beschwerdeführer ihr zu Hilfe eilte, hat sie sich auf den Boden geworfen und geschrien. Als dies der Vater des Beschwerdeführers sah, hat er eine Waffe geholt und den Beschwerdeführer bedroht und dazu aufgefordert, das Haus sofort zu verlassen. Er hat dann auch den Beschwerdeführer hinterhergeschossen und ist der Beschwerdeführer in den Wald geflüchtet." Das BFA befand dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Zudem stellte das BFA zu Recht fest, dass es dem volljährigen Beschwerdeführer frei stehen würde, sich unabhängig von seinem Vater und seiner Stiefmutter eine Unterkunft zu suchen und sich so der behaupteten Bedrohung zu entziehen. In der rechtlichen Würdigung wird dargelegt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, auch wenn man es vollinhaltlich der Entscheidung zugrunde legt, nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher unterbleiben. Nachdem das Vorbringen - wie zu zeigen sein wird - von vornherein nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht, sondern wird das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer brachte vor, Burkina Faso auf Grund familiärer und privater Gründe verlassen zu haben. Es habe auch gewalttätige Auseinandersetzungen mit seinem Vater und seiner Stiefmutter gegeben, sein Vater habe ihm, als er allerdings schon weiter weg gewesen sei, auch nachgeschossen. Wie bereits dargelegt, wird - trotz der vom BFA im angefochtenen Bescheid angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit - im gegenständlichen Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie es in der Beschwerde zusammengefasst wurde, der Entscheidung im Sinne einer "hypothetischen Wahrunterstellung" zugrunde gelegt. Soweit es sich bei den Auseinandersetzungen um eine reine "Familienangelegenheit" handelt, besteht keinerlei Konnex zu einem der Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention. Allerdings brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass einer der Gründe für die familiären Auseinandersetzungen in der christlichen Glaubenszugehörigkeit seiner Freundin bzw. von deren Vater bestanden habe. Insofern wäre nicht von vornherein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater und seiner Stiefmutter aus Gründen der Religion verfolgt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).
Art. 7Abs.
2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.
Artikel 7
, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom
- Februar 2015, Ra 2014/18/0063). Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dar, warum ihn die Behörden von Burkina Faso nicht schützen sollten. Er trat auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die von einer Akzeptanz der Religionsfreiheit und dem friedlichen Zusammenleben der großen Religionsgemeinschaften, zu denen Muslime und Christen gehören, berichten, nicht entgegen. Ausgehend von diesen Länderfeststellungen ist von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden auszugehen, wenn es um eine Verfolgung wegen der Religion geht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, dass er sich hinsichtlich der von ihm behaupteten Verfolgung durch seinen Vater überhaupt an die Sicherheitsbehörden gewendet hätte. Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm Burkina Faso keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war somit nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte (vgl dazu ebenfalls VwGH,
- November 2016, Ra 2016/18/0233-6). Selbst bei Wahrunterstellung ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Burkina Faso grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm Burkina Faso keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war somit nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte vergleiche dazu ebenfalls VwGH,
- November 2016, Ra 2016/18/0233-6). Selbst bei Wahrunterstellung ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Burkina Faso grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen. Außerdem besteht in Burkina Faso - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005, die dem Beschwerdeführer als gesundem, volljährigem und erwerbsfähigen Mann auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001); im Besonderen wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, innerhalb Burkina Fasos - etwa in der Hauptstadt Ouagadougou, welche er bereits mehrmals besucht hat - Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Erwachsene handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Burkina Faso auszureisen und nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Griechenland illegal nach Österreich einzureisen.Außerdem besteht in Burkina Faso - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005, die dem Beschwerdeführer als gesundem, volljährigem und erwerbsfähigen Mann auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001); im Besonderen wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, innerhalb Burkina Fasos - etwa in der Hauptstadt Ouagadougou, welche er bereits mehrmals besucht hat - Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Erwachsene handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Burkina Faso auszureisen und nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Griechenland illegal nach Österreich einzureisen. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Burkina Faso keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Burkina Faso keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs 2 leg.
cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Burkina Faso nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Burkina Faso nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dabei wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass vorgestern, am
- März 2018, ein Terroranschlag in Ouagadougou (vgl dazu Berichte in verschiedenen Medien: Der Standard vom 02.03.2018, https://derstandard.at/2000075335416/Burkina-Faso-Armee-Zentrale-in-Ouagadougou-nach-Explosion-in-Flammen und vom
- März 2018,Dabei wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass vorgestern, am
- März 2018, ein Terroranschlag in Ouagadougou vergleiche dazu Berichte in verschiedenen Medien: Der Standard vom 02.03.2018, https://derstandard.at/2000075335416/Burkina-Faso-Armee-Zentrale-in-Ouagadougou-nach-Explosion-in-Flammen und vom
- März 2018, https://derstandard.at/2000075420509/Al-Kaida-Ableger-reklamiert-Angriffe-in-Burkina-Faso-fuer-sich; Tagessschau vom 03.03.2018, https://www.tagesschau.de/ausland/burkina-faso-175.html) zahlreiche Menschenleben kostete. Daraus kann aber nicht auf eine reale Gefahr geschlossen werden, dass jeder, der sich in Ouagadougou oder an einem anderen Ort Burkina Fasos aufhält, Opfer eines Terroranschlages wird. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht eingeschränkt und arbeitsfähig. Auch verfügt er über Arbeitserfahrung. Besondere Verletzlichkeiten liegen folglich nicht vor. Selbst wenn das Verhältnis zu seinem Vater nicht gut sein sollte, leben auch noch seine Geschwister, seine Lebensgefährtin und sein Sohn in Burkina Faso. Einer möglichen "Verfolgung" durch seinen Vater könnte er dadurch begegnen, dass er sich erstens an die Polizei wendet und zweitens indem er sich an einem anderen Ort niederlässt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist ihm als gesundem, volljährigem und erwerbsfähigen Mann zumutbar. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht eingeschränkt und arbeitsfähig. Auch verfügt er über Arbeitserfahrung. Besondere Verletzlichkeiten liegen folglich nicht vor. Selbst wenn das Verhältnis zu seinem Vater nicht gut sein sollte, leben auch noch seine Geschwister, seine Lebensgefährtin und sein Sohn in Burkina Faso. Einer möglichen "Verfolgung" durch seinen Vater könnte er dadurch begegnen, dass er sich erstens an die Polizei wendet und zweitens indem er sich an einem anderen Ort niederlässt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist ihm als gesundem, volljährigem und erwerbsfähigen Mann zumutbar. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burkina Faso keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burkina Faso keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Daher ist
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer begonnen hat, Deutsch zu lernen, Straßenzeitungen verkauft und Bekanntschaften gemacht hat. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung liegt nicht vor.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer begonnen hat, Deutsch zu lernen, Straßenzeitungen verkauft und Bekanntschaften gemacht hat. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung liegt nicht vor. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55Asyl
G 2005 zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Spruchpunkt wurde nicht angefochten und ergab sich auch nichts, was nahelegen würde, dass der Beschwerdeführer einen längeren Zeitraum für die Organisation seiner Ausreise benötigen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht. Ein substantiiertes, auf den konkreten Fall bezogenes Vorbringen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zudem wurde das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als "wahr" unterstellt und dessen Asylrelevanz verneint. Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern kann gegenständlich von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da das Vorhandensein eines Rechtsanspruches auf internationalen Schutz gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).Zudem wurde das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als "wahr" unterstellt und dessen Asylrelevanz verneint. Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen. Insofern kann gegenständlich von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da das Vorhandensein eines Rechtsanspruches auf internationalen Schutz gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8). In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2170485.1.00