Obsah (18)
Art 133§ 24§ 25§ 50§ 5§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 7§ 12§ 21a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlG305 2174711-1 SpruchG305 2174711-1/10E G305 2174711-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Erstverfahren: 1.
- Mit Bescheid vom 30.08.2017, VSNR: XXXX, widerrief bzw. berichtigte die regionale GeschäftsstelleXXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) das von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 01.03.2015 bis 24.05.2015 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 1.870,26 und sprach aus, dass sie verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu refundieren.1.
- Mit Bescheid vom 30.08.2017, VSNR: römisch 40 , widerrief bzw. berichtigte die regionale GeschäftsstelleXXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) das von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 01.03.2015 bis 24.05.2015 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 1.870,26 und sprach aus, dass sie verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu refundieren. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF im Zeitraum von 01.03.2015 bis 24.05.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie bei der Fa.XXXX von 01.03.2015 bis 30.04.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis und (bei derselben Firma) von 01.05.2015 bis 21.09.2015 in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden sei. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum 11.09.2017 datierte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
§ 24Abs. 3 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum 11.09.2017 datierte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie mit ihrer Dienstgeberin eine geringfügige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden pro Woche (Samstag und Sonntag jeweils 4 Stunden) vereinbart hätte. Diese Beschäftigung habe sie der belangten Behörde ordnungsgemäß gemeldet. Dienstbeginn im Krankenhaus XXXX sei der 22.02.2013 gewesen und sei sie ab diesem Zeitpunkt bis Ende Juli (Anm.: 2015) als geringfügig beschäftigte Arbeiterin im Krankenhaus tätig gewesen. Es sei ihr nicht erklärlich, wie es in den Monaten März und April 2015 zu einer Vollversicherung habe kommen können. Die Gebietskrankenkasse habe ihr mitgeteilt, dass die Vollversicherung nachträglich von der Dienstgeberin der BF, der Fa.XXXX, gemeldet worden sei. Sie habe weder von der Dienstgeberin, noch vom Beschäftigerbetrieb eine Erklärung für diese nachträgliche Änderung bekommen. Erst von der belangten Behörde habe sie erfahren, dass in den Monaten März und April 2015 eine Vollversicherung vorliege. Tatsächlich sei im März ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze abgerechnet worden. Dabei handle es sich um eine Differenz von 28 Cent, die ihr jedoch nicht aufgefallen sei und auch nicht habe auffallen müssen. Die Abrechnung für den Monat April überschreite die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Die Lohnabrechnung für den Monat Mai enthalte eine Aufrollung für April, weshalb sie die Richtigkeit dieser Abrechnung bestreite. Zusammenfassend hielt sie fest, dass sie keine unwahren Angaben gemacht und auch keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen hätte. Sie habe die geringfügige Beschäftigung der belangten Behörde gemeldet und sei es so gewesen, dass das Bewerbungsgespräch direkt in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattgefunden hätte. Da sie die Überschreitung um 28 Cent im März 2015 nicht erkennen musste, sei die Rückforderung
§ 25Al
VG zu Unrecht erfolgt und auch der Widerruf der Leistung
§ 24Al
VG sei nicht gerechtfertigt.Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie mit ihrer Dienstgeberin eine geringfügige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden pro Woche (Samstag und Sonntag jeweils 4 Stunden) vereinbart hätte. Diese Beschäftigung habe sie der belangten Behörde ordnungsgemäß gemeldet. Dienstbeginn im Krankenhaus römisch 40 sei der 22.02.2013 gewesen und sei sie ab diesem Zeitpunkt bis Ende Juli Anmerkung, 2015) als geringfügig beschäftigte Arbeiterin im Krankenhaus tätig gewesen. Es sei ihr nicht erklärlich, wie es in den Monaten März und April 2015 zu einer Vollversicherung habe kommen können. Die Gebietskrankenkasse habe ihr mitgeteilt, dass die Vollversicherung nachträglich von der Dienstgeberin der BF, der Fa.XXXX, gemeldet worden sei. Sie habe weder von der Dienstgeberin, noch vom Beschäftigerbetrieb eine Erklärung für diese nachträgliche Änderung bekommen. Erst von der belangten Behörde habe sie erfahren, dass in den Monaten März und April 2015 eine Vollversicherung vorliege. Tatsächlich sei im März ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze abgerechnet worden. Dabei handle es sich um eine Differenz von 28 Cent, die ihr jedoch nicht aufgefallen sei und auch nicht habe auffallen müssen. Die Abrechnung für den Monat April überschreite die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Die Lohnabrechnung für den Monat Mai enthalte eine Aufrollung für April, weshalb sie die Richtigkeit dieser Abrechnung bestreite. Zusammenfassend hielt sie fest, dass sie keine unwahren Angaben gemacht und auch keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen hätte. Sie habe die geringfügige Beschäftigung der belangten Behörde gemeldet und sei es so gewesen, dass das Bewerbungsgespräch direkt in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattgefunden hätte. Da sie die Überschreitung um 28 Cent im März 2015 nicht erkennen musste, sei die Rückforderung
Paragraph 25, AlVG zu Unrecht erfolgt und auch der Widerruf der Leistung
Paragraph 24, AlVG sei nicht gerechtfertigt. 1.
- Am 27.10.2017 brachte die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. 1.
- Am 06.02.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung, des Vertreters der belangten Behörde, sowie eines informierten Vertreters der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin der BF und einer informierten Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt, wobei letztere als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde.
- Zweitverfahren: 2.
- Mit Bescheid vom 30.08.2017, VSNR:XXXX, widerrief bzw. berichtigte die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice auch die von der BF im Zeitraum 25.05.2015 bis 31.07.2015 bezogene Notstandshilfe in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 1.385,16 und sprach aus, dass sie verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu refundieren.2.
- Mit Bescheid vom 30.08.2017, VSNR:XXXX, widerrief bzw. berichtigte die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice auch die von der BF im Zeitraum 25.05.2015 bis 31.07.2015 bezogene Notstandshilfe in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 1.385,16 und sprach aus, dass sie verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu refundieren. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF im Zeitraum von 25.05.2015 bis 31.07.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie bei der Fa. XXXX von 01.03.2015 bis 30.04.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis und von 01.05.2015 bis 21.09.2015 in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF im Zeitraum von 25.05.2015 bis 31.07.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie bei der Fa. römisch 40 von 01.03.2015 bis 30.04.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis und von 01.05.2015 bis 21.09.2015 in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden sei. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum 11.09.2017 datierte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
§ 24Abs. 3 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum 11.09.2017 datierte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend führte sie nahezu wortident aus, wie in ihrer gegen den Erstbescheid gerichteten Beschwerde, weshalb auf die Ausführungen zu Pkt. 1.
- verwiesen werden kann. 2.
- Am 27.10.2017 brachte die belangte Behörde auch die gegen den Zweitbescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und wurde auch diese Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. 2.
- Auch in dieser Beschwerdesache wurde am 06.02.2018 eine mündliche Verhandlung wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und die beiden Beschwerdesachen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX). Sie ist geschieden und hat zwei Kinder, den am XXXX geborenen mj.XXXX und die am XXXXgeborene XXXX.1.
- Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ). Sie ist geschieden und hat zwei Kinder, den am römisch 40 geborenen mj.XXXX und die am XXXXgeborene römisch 40 . 1.
- Ausgehend vom 01.01.2012 bis laufend weist sie folgende vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf: 05.03.2012 - 04.04.2012 XXXXAngestellte 25.06.2012 - 28.06.2012 XXXX Angestellte25.06.2012 - 28.06.2012 römisch 40 Angestellte 09.07.2012 - 03.08.2012 XXXX Angestellte09.07.2012 - 03.08.2012 römisch 40 Angestellte 17.06.2013 - 16.12.2013 XXXX Angestellte17.06.2013 - 16.12.2013 römisch 40 Angestellte 01.03.2015 - 30.04.2015 Fa. XXXX Angestellte01.03.2015 - 30.04.2015 Fa. römisch 40 Angestellte 03.08.2015 bis laufend XXXX Angestellte03.08.2015 bis laufend römisch 40 Angestellte Seit dem 01.01.2012 weist sie folgende geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse auf: 22.02.2013 - 28.02.2015 Fa. XXXX GmbH geringfügig beschäftigt22.02.2013 - 28.02.2015 Fa. römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigt 01.05.2015 - 21.09.2015 Fa. XXXX GmbH geringfügig beschäftigt01.05.2015 - 21.09.2015 Fa. römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigt 1.
- Vom 01.01.2012 ausgehend weist sie nachfolgende Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf: 01.01.2012 - 04.03.2012 Notstandshilfe EUR 23,86 täglich 05.04.2012 - 24.06.2012 Notstandshilfe EUR 23,81 täglich 29.06.2012 - 30.06.2012 Notstandshilfe EUR 23,81 täglich 01.07.2012 - 08.07.2012 Notstandshilfe EUR 20,47 täglich 04.08.2012 - 08.09.2012 Notstandshilfe EUR 23,81 täglich 10.09.2012 - 16.06.2013 Notstandshilfe EUR 23,86 täglich 18.12.2013 - 09.03.2014 Arbeitslosengeld EUR 21,39 täglich 10.03.2014 - 28.02.2015 Arbeitslosengeld (AD) EUR 21,39 täglich 01.03.2015 - 24.05.2015 Arbeitslosengeld (AD) EUR 21,39 täglich 25.05.2015 - 22.05.2016 Notstandshilfe EUR 20,37 täglich 1.
- Im Zeitraum 10.03.2014 bis 27.03.2015 belegte sie über die belangte Behörde eine Aus- und Weiterbildungsmaßnahme zur Pflegehelferin beim BfiXXXX. 1.
- Am 31.12.2013 brachte die BF bei der regionalen Geschäftsstelle Hartberg des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein und verwendete dafür das bundeseinheitliche Antragsformular. Darin beantwortete sie die Frage 5) " Ich stehe derzeit in Beschäftigung" mit "ja" und gab zu der von ihr ausgeübten Tätigkeit an, dass sie bei der Fa. XXXXGmbH im Ausmaß von 8 Stunden pro Woche am Samstag und Sonntag arbeite. Die Frage 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen" beantwortete sie ebenfalls mit "ja" und gab zur Frage "Wenn ja, welcher Art" an, dass sie dieses von der Fa. XXXX GmbH beziehe.Darin beantwortete sie die Frage 5) " Ich stehe derzeit in Beschäftigung" mit "ja" und gab zu der von ihr ausgeübten Tätigkeit an, dass sie bei der Fa. XXXXGmbH im Ausmaß von 8 Stunden pro Woche am Samstag und Sonntag arbeite. Die Frage 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen" beantwortete sie ebenfalls mit "ja" und gab zur Frage "Wenn ja, welcher Art" an, dass sie dieses von der Fa. römisch 40 GmbH beziehe. Am 20.05.2015 brachte sie einen weiteren, auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag ein und verwendete auch dafür das bundeseinheitliche Antragsformular. Darin beantwortete sie die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" mit "ja". Die Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" beantwortete sie jeweils mit "nein". Die Frage 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen" beantwortete sie mit "ja" und gab dazu an, dass es sich um Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung handeln würde. In beiden (Antrags-)fällen enthielt das bundeseinheitliche Antragsformular, das sie auf dessen Seite 4 eigenhändig unterfertigte, eine Belehrung über die sie treffenden Mitteilungspflichten
§ 50Abs. 1 Al
VG und lautete die dort ersichtliche Belehrung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:In beiden (Antrags-)fällen enthielt das bundeseinheitliche Antragsformular, das sie auf dessen Seite 4 eigenhändig unterfertigte, eine Belehrung über die sie treffenden Mitteilungspflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG und lautete die dort ersichtliche Belehrung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen? Wichtig: Bitte lesen Sie folgende Hinweise und bestätigen Sie uns den Inhalt mit Ihrer Unterschrift. Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilenNach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen * den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) * einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere * jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen * jede Änderung Ihrer Wohnadresse * jeden Aufenthalt im Ausland sowie * jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruchs maßgebende Änderung [...] Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis,
- dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistungen bewirken können, außerdem in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen mich erstattet werden kann,
- dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird,
- dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind,
- dass bei rückwirkender Zahlung einer Kündigungsentschädigung, eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) bzw. eines Insolvenz-Ausfallsgeldes hierfür der Arbeitgeber bzw. der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds das für die Zeit bezogene Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe rückzuerstatten hat,
- dass der Erhalt einer Urlaubsabfindung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unverzüglich zu melden ist. [...]" Damit steht fest, dass die BF über den Umstand, dass sie eine geringfügige Beschäftigung bei der Dienstgeberin der Fa. XXXX GmbH ausübe, informiert hat. Auch steht fest, dass sie über die Verpflichtung belehrt wurde, der belangten Behörde jede von ihr ausgeübte Beschäftigung bzw. jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sofort bzw. längstens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden, widrigenfalls sie mit der Einstellung bzw. Rückforderung der bezogenen Leistung rechnen müsse. Mit der Unterfertigung des Antragsformulars nahm sie die Belehrung zur Kenntnis.Damit steht fest, dass die BF über den Umstand, dass sie eine geringfügige Beschäftigung bei der Dienstgeberin der Fa. römisch 40 GmbH ausübe, informiert hat. Auch steht fest, dass sie über die Verpflichtung belehrt wurde, der belangten Behörde jede von ihr ausgeübte Beschäftigung bzw. jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sofort bzw. längstens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden, widrigenfalls sie mit der Einstellung bzw. Rückforderung der bezogenen Leistung rechnen müsse. Mit der Unterfertigung des Antragsformulars nahm sie die Belehrung zur Kenntnis. 1.
- Die BF war von 22.02.2013 bis einschließlich 09.08.2015 (siehe dazu die Lohn-/Gehaltsabrechnung für August 2015 "Austritt: 09.08.2015") bei der Dienstgeberin, FirmaXXXX GmbH, auf der Grundlage eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt und wurde sie ihr der Trägerin des Landeskrankenhauses XXXXals ungelernte Arbeitnehmerin überlassen. Dort war sie in der Geburtenstation (Kreißsaal und Bettenstation) als Abteilungshelferin tätig. Konkret arbeitete sie im Reinigungsdienst. Das Dienstverhältnis wurde mit Beginn 22.02.2013 unbefristet abgeschlossen (Punkt
- des Dienstvertrages) und endete am 09.08.2015 (AS 44f). Zwischen der BF und ihrer Dienstgeberin war das Ausmaß der "regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" mit 8,00 Stunden festgelegt (Punkt
- des Dienstvertrages) und wurde als Anspruchslohn ein solcher in Höhe von EUR 8,53 brutto/Stunde vereinbart (Punkt
- des Dienstvertrages). Tatsächlich bezog sie in den Monaten März bis August 2015 einen Stundenlohn in Höhe von EUR 9,
- Allerdings sollte und wollte die BF geringfügig beschäftigt sein, um neben ihrer Tätigkeit für die Dienstgeberin Fa. XXXX GmbH auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) beziehen zu können. Zur Sicherstellung dessen kam sie mit ihrer Dienstgeberin überein, dass ihr das Gehalt auf Geringfügigkeitsbasis ausgezahlt werden sollte; hätte sie mehr zu bekommen gehabt, sollte der Zeitfaktor aufgespart werden und sie diesen zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Zeitausgleich konsumieren. Diese Vereinbarung wurde zwischen ihr und ihrer Dienstgeberin auch so gelebt und war ihr dieser Umstand schon im Zeitpunkt des Eingehens ihres Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin, Fa. XXXX GmbH, am 22.02.2013 bewusst.Allerdings sollte und wollte die BF geringfügig beschäftigt sein, um neben ihrer Tätigkeit für die Dienstgeberin Fa. römisch 40 GmbH auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) beziehen zu können. Zur Sicherstellung dessen kam sie mit ihrer Dienstgeberin überein, dass ihr das Gehalt auf Geringfügigkeitsbasis ausgezahlt werden sollte; hätte sie mehr zu bekommen gehabt, sollte der Zeitfaktor aufgespart werden und sie diesen zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Zeitausgleich konsumieren. Diese Vereinbarung wurde zwischen ihr und ihrer Dienstgeberin auch so gelebt und war ihr dieser Umstand schon im Zeitpunkt des Eingehens ihres Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin, Fa. römisch 40 GmbH, am 22.02.2013 bewusst. Die von ihr im LKH XXXX geleisteten Arbeitsstunden dokumentierte sie in einer als "Monatsjournal pro Station" bezeichneten Zeiterfassungsliste. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war sie im Kreißsaal und in der Bettenstation "1 Ost" tätig. Für jede der genannten Stationen erstellte sie für jeden einzelnen Kalendermonat je eine Zeiterfassungsliste, die von der jeweiligen Stationsleitung vidiert und gegengezeichnet wurde.Die von ihr im LKH römisch 40 geleisteten Arbeitsstunden dokumentierte sie in einer als "Monatsjournal pro Station" bezeichneten Zeiterfassungsliste. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war sie im Kreißsaal und in der Bettenstation "1 Ost" tätig. Für jede der genannten Stationen erstellte sie für jeden einzelnen Kalendermonat je eine Zeiterfassungsliste, die von der jeweiligen Stationsleitung vidiert und gegengezeichnet wurde. Wenn die BF arbeitete, erfasste sie die von ihr geleisteten Arbeitsstunden in der Zeiterfassungsliste; konsumierte sie an einem Tag Urlaub, so machte sie dies in der Zeiterfassungsliste mit der Bezeichnung "Urlaub" kenntlich. Konsumierte sie Zeitausgleich, so bezeichnete sie dies in der Zeiterfassungsliste mit der Bezeichnung "Zeitausgleich", die sohin für die Zeiten stand, die sie in den Vorperioden gearbeitet hatte. Wären die im Kalendermonat Juni 2015 als "Zeitausgleich" konsumierten Zeiten von ihrer Dienstgeberin bereits in den Vormonaten abgerechnet worden, wäre es mit dem an sie zur Auszahlung gelangten Gehalt zu einer Überschreitung der für das Kalenderjahr 2015 gültigen Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG (d.s. EUR 405,98) gekommen.Wären die im Kalendermonat Juni 2015 als "Zeitausgleich" konsumierten Zeiten von ihrer Dienstgeberin bereits in den Vormonaten abgerechnet worden, wäre es mit dem an sie zur Auszahlung gelangten Gehalt zu einer Überschreitung der für das Kalenderjahr 2015 gültigen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (d.s. EUR 405,98) gekommen. In den Monaten März 2015 bis August 2015 wurden folgende Gehaltszahlungen auf ihr (einziges) Gehaltekonto an sie überwiesen: im März 2015: EUR 406,26 (EUR 286,80 Lohn/Gehalt; EUR 19,10 Kinderzulage fix; EUR 74,80 Sonntagszuschlag; EUR 15,84 Gefahrenzulage fr; EUR 9,72 Erschwerniszulage fr); im April 2015: EUR 362,70 (EUR 76,48 Lohn/Gehalt; EUR 229,44 Urlaub Entgelt; EUR 19,10 Kinderzulage fix; EUR 14,96 Sonntagszuschlag; EUR 3,52 Gefahrenzulage fr; EUR 10,56 Gefahrenzulage PF; EUR 2,16 Erschwerniszulage fr; EUR 6,48 Erschwerniszulage PF); im Mai 2015: EUR 437,78 (EUR 277,24 Lohn/Gehalt; EUR 19,10 Kinderzulage fix; EUR 38,24 Zeitausgleich April; EUR 74,80 Sonntagszuschlag; EUR 17,60 Gefahrenzulage fr., EUR 10,80 Erschwerniszulage fr.); im Juni 2015: EUR 609,06 (EUR 229,44 Zeitausgleich; EUR 379,62 Urlaubszuschuss); im Juli 2015: EUR 386,94 (EUR 229,44 Lohn/Gehalt; EUR 19,10 Kinderzulage fix; EUR 76,48 Zeitausgleich; EUR 44,88 Sonntagszuschlag; EUR 10,56 Gefahrenzulage fr.; EUR 6,48 Erschwerniszulage fr.) und im August 2015: EUR 725,20 (darin enthalten: EUR 114,72 Zeitausgleich; EUR 214,51 Weihnachtsremuneration; EUR 239,33 UEL sv-lfd/lst-lfd; EUR 78,00 UEL sv-sz/lst-sz); EUR 228,41 UEL Folgemonat lfd; abzüglich EUR 149,77 Urlaubszuschuss Juni). 1.
- Im Zeitraum 01.03.2015 bis 31.07.2015 sind in den von der BF angelegten Zeiterfassungslisten nachstehend von ihr im Landeskrankenhaus XXXX erbrachte Stundenleistungen dokumentiert:1.
- Im Zeitraum 01.03.2015 bis 31.07.2015 sind in den von der BF angelegten Zeiterfassungslisten nachstehend von ihr im Landeskrankenhaus römisch 40 erbrachte Stundenleistungen dokumentiert: Datum Beginn - Ende Station Stunden Stunden gesamt Entgelt nach geleisteten Stunden (EUR 9,56) [ausgezahlt lt. Lohn-/Gehaltsabrechnung] März 2015 36 EUR 344,16 [30,00 Einheiten X EUR 9,56 = EUR 286,80] EUR 344,16 [30,00 Einheiten römisch zehn EUR 9,56 = EUR 286,80] So, 01.03.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 Sa, 07.03.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 So, 08.03.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 Sa, 14.03.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 So, 15.03.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 Sa, 21.03.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 So, 22.03.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 Sa, 28.03.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 So, 29.03.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 April 2015 32 EUR 305,92 [8,00 Einheiten X EUR 9,56 = EUR 76,48] EUR 305,92 [8,00 Einheiten römisch zehn EUR 9,56 = EUR 76,48] Sa, 04.04.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 So, 05.04.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 Sa, 11.04.2017 Urlaub fiktiv 4 So, 12.04.2015 Urlaub fiktiv 4 Sa, 18.04.2015 Urlaub fiktiv 4 So, 19.04.2015 Urlaub fiktiv 4 Sa, 25.04.2015 Urlaub fiktiv 4 So, 26.04.2015 Urlaub fiktiv 4 Mai 2015 40 EUR 382,40 [29,00 Einheiten X 9,56 = EUR 277,24] EUR 382,40 [29,00 Einheiten römisch zehn 9,56 = EUR 277,24] Sa, 02.05.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 So, 03.05.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 Sa, 09.05.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 So, 10.05.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 Sa, 16.05.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 So, 17.05.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 Sa, 23.05.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 So, 24.05.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 Sa, 30.05.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 So, 31.05.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 Juni 2015 0 EUR 0,00 [24,00 X EUR 9,56 = EUR 229,44] EUR 0,00 [24,00 römisch zehn EUR 9,56 = EUR 229,44] 06.06.2015 Zeitausgleich KRS/SGL 1 Ost 0 0 ZA-Konsumation 07.06.2015 Zeitausgleich KRS/SGL 1 Ost 0 0 ZA-Konsumation 13.06.2015 Zeitausgleich KRS/SGL 1 Ost 0 0 ZA-Konsumation 14.06.2015 Zeitausgleich KRS/SGL 1 Ost 0 0 ZA-Konsumation 20.06.2015 Zeitausgleich KRS/SGL 1 Ost 0 0 ZA-Konsumation 21.06.2015 Zeitausgleich KRS/SGL 1 Ost 0 0 ZA-Konsumation Juli 2015 32 EUR 305,92 [24,00 Einheiten X EUR 9,52 = EUR 228,48] EUR 305,92 [24,00 Einheiten römisch zehn EUR 9,52 = EUR 228,48] 04.07.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 05.07.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 11.07.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 12.07.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 18.07.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 19.07.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 25.07.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 26.07.2015 10:00 - 12:00 12:00 - 14:00 KRS/SGL 1 Ost 2 2 4 Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die BF auch im August 2015 eine Arbeitsleistung im Landeskrankenhaus XXXX erbrachte. Mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Kalendermonat August 2015 wurde ihr ein Zeitausgleich für insgesamt 12,00 Einheiten (= Stunden) zu je EUR 9,56, sohin gesamt ein Betrag in Höhe von EUR 114,72 zur Auszahlung gebracht.festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die BF auch im August 2015 eine Arbeitsleistung im Landeskrankenhaus römisch 40 erbrachte. Mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Kalendermonat August 2015 wurde ihr ein Zeitausgleich für insgesamt 12,00 Einheiten (= Stunden) zu je EUR 9,56, sohin gesamt ein Betrag in Höhe von EUR 114,72 zur Auszahlung gebracht. Eine vergleichende Betrachtung der für die Kalendermonate März 2015 bis August 2015 vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen und der für die Kalendermonate März 2015 bis Juli 2015 vorgelegten Aufzeichnungen der BF über die von ihr im Landeskrankenhaus XXXX geleisteten Arbeitsstunden zeigt, dass ihr im Monat März 2015, in dem sie nach ihren Stundenaufzeichnungen insgesamt 36,00 Einheiten (= Stunden) erbracht hatte, wofür ihr ein Gehalt in Höhe von EUR 344,16 gebühren würde lediglich ein Betrag von EUR 286,80 für 30,00 Einheiten (= Stunden) ausgezahlt wurde.Eine vergleichende Betrachtung der für die Kalendermonate März 2015 bis August 2015 vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen und der für die Kalendermonate März 2015 bis Juli 2015 vorgelegten Aufzeichnungen der BF über die von ihr im Landeskrankenhaus römisch 40 geleisteten Arbeitsstunden zeigt, dass ihr im Monat März 2015, in dem sie nach ihren Stundenaufzeichnungen insgesamt 36,00 Einheiten (= Stunden) erbracht hatte, wofür ihr ein Gehalt in Höhe von EUR 344,16 gebühren würde lediglich ein Betrag von EUR 286,80 für 30,00 Einheiten (= Stunden) ausgezahlt wurde. Im Monat April 2015 bekam sie unter Berücksichtigung von 8,00 geleisteten Einheiten (= Stunden) ein Gehalt in Höhe von EUR 76,48 ausgezahlt. Hinzu kam ein als "Urlaub Entgelt" bezeichneter Entgeltbestandteil, der sich unter Berücksichtigung ihrer Urlaubskonsumation im Ausmaß von 24,00 Einheiten (= Stunden) auf insgesamt EUR 229,44 (24,00 Einheiten X 9,56) belief.Im Monat April 2015 bekam sie unter Berücksichtigung von 8,00 geleisteten Einheiten (= Stunden) ein Gehalt in Höhe von EUR 76,48 ausgezahlt. Hinzu kam ein als "Urlaub Entgelt" bezeichneter Entgeltbestandteil, der sich unter Berücksichtigung ihrer Urlaubskonsumation im Ausmaß von 24,00 Einheiten (= Stunden) auf insgesamt EUR 229,44 (24,00 Einheiten römisch zehn 9,56) belief. Im Monat Mai 2015 leistete sie nach ihren Stundenaufzeichnungen insgesamt 40,00 Einheiten (= Stunden), wofür ihr ein Gehalt in Höhe von EUR 382,40 gebührte. Tatsächlich wurden ihr nach den Lohn-/Gehaltsabrechnungen für diesen Kalendermonat insgesamt nur 29,00 Einheiten in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 277,24 ausgezahlt. Im Monat Juni 2015 konsumierte sie nach ihren eigenen Stundenaufzeichnungen Zeitausgleich und erbrachte sie in diesem Kalendermonat keine Arbeitsleistung. Dennoch gelangten in diesem Kalendermonat nach den Bezug habenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen insgesamt 24,00 Einheiten (= Stunden) in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 229,44 zur Auszahlung. Im Monat Juli 2015 hat sie nach ihren Stundenaufzeichnungen insgesamt 32,00 Einheiten (= Stunden) geleistet, wofür ihr ein Gehalt in Höhe von EUR 305,92 gebühren würde. Tatsächlich wurden ihr nach den Lohn-/Gehaltsabrechnungen für diesen Kalendermonat insgesamt nur 24,00 Einheiten (= Stunden) in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 229,44 ausgezahlt. 1.
- Am 23.08.2017 erfuhr die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom Umstand der Umwandlung der geringfügigen Beschäftigung in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.03.
- Am 15.02.2016 übermittelte die Dienstgeberin der BF der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse eine das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der BF betreffende Änderungsmeldung, auf deren Grundlage dieses Beschäftigungsverhältnis rückwirkend mit 01.03.2015 in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wurde.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers und die PV der BF, sowie durch die Vernehmung der ZeugInnen XXXX (Angestellte der Dienstgeberin Fa. XXXX GmbH), XXXX (Angestellter der XXXX Gebietskrankenkasse) und XXXX (Angestellte der regionalen Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice) in der am 05.02.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Beweis wurde weiter erhoben durch den bei der belangten Behörde eingeholten Bezugsverlauf und den Versicherungsverlauf der BF, sowie durch die von der BF für die Kalendermonate März 2015, April 2015, Mai 2015, Juni 2015 und Juli 2015 zur Vorlage gebrachten Monatsjournale und die weiter von ihr vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Kalendermonate März 2015, April 2015, Mai 2015, Juni 2015, Juli 2015 und August
- Da die in den Monatsjournalen und in den Lohn-/Gehaltsabrechnungen enthaltenen Angaben von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurden, konnten die entsprechenden Feststellungen zu den ausgezahlten Gehältern bzw. zu den einzelnen Gehaltsbestandteilen und zu den von der BF geleisteten Arbeitszeiten getroffen und die sich daraus ergebende vergleichende Betrachtung gezogen werden.Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers und die PV der BF, sowie durch die Vernehmung der ZeugInnen römisch 40 (Angestellte der Dienstgeberin Fa. römisch 40 GmbH), römisch 40 (Angestellter der römisch 40 Gebietskrankenkasse) und römisch 40 (Angestellte der regionalen Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice) in der am 05.02.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Beweis wurde weiter erhoben durch den bei der belangten Behörde eingeholten Bezugsverlauf und den Versicherungsverlauf der BF, sowie durch die von der BF für die Kalendermonate März 2015, April 2015, Mai 2015, Juni 2015 und Juli 2015 zur Vorlage gebrachten Monatsjournale und die weiter von ihr vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Kalendermonate März 2015, April 2015, Mai 2015, Juni 2015, Juli 2015 und August
- Da die in den Monatsjournalen und in den Lohn-/Gehaltsabrechnungen enthaltenen Angaben von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurden, konnten die entsprechenden Feststellungen zu den ausgezahlten Gehältern bzw. zu den einzelnen Gehaltsbestandteilen und zu den von der BF geleisteten Arbeitszeiten getroffen und die sich daraus ergebende vergleichende Betrachtung gezogen werden. Wenn die BF im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei (in der Folge kurz: PV) vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht ausgesagt hat, dass ihr von einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin vorgeschlagen worden sie, dass ihr das Gehalt auf Geringfügigkeitsbasis ausgezahlt werden sollte und es zu einem Aufsparen des Zeitfaktors in der Weise kommen sollte, dass sie Freizeit in Form von Zeitausgleich in Anspruch nehmen kann, wenn sie einmal in einem Kalendermonat mehr zu bekommen gehabt hätte, und dass dies auch so gelebt worden sei, erscheinen die diesbezüglichen Schilderungen der BF schon auf Grund der ihnen innewohnenden Lebensnähe glaubhaft, weshalb die entsprechenden Konstatierungen zu treffen waren (siehe dazu PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 05.02.2018, S. 6). Die Konstatierung, dass ihr dieser Umstand schon im Zeitpunkt des Eingehens ihres Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin, Fa. XXXX GmbH, am 22.02.2013 bewusst war bzw. bewusst gewesen sein musste, gründet ebenfalls auf den Angaben der BF.Wenn die BF im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei (in der Folge kurz: PV) vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht ausgesagt hat, dass ihr von einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin vorgeschlagen worden sie, dass ihr das Gehalt auf Geringfügigkeitsbasis ausgezahlt werden sollte und es zu einem Aufsparen des Zeitfaktors in der Weise kommen sollte, dass sie Freizeit in Form von Zeitausgleich in Anspruch nehmen kann, wenn sie einmal in einem Kalendermonat mehr zu bekommen gehabt hätte, und dass dies auch so gelebt worden sei, erscheinen die diesbezüglichen Schilderungen der BF schon auf Grund der ihnen innewohnenden Lebensnähe glaubhaft, weshalb die entsprechenden Konstatierungen zu treffen waren (siehe dazu PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 05.02.2018, S. 6). Die Konstatierung, dass ihr dieser Umstand schon im Zeitpunkt des Eingehens ihres Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin, Fa. römisch 40 GmbH, am 22.02.2013 bewusst war bzw. bewusst gewesen sein musste, gründet ebenfalls auf den Angaben der BF. Dagegen erscheint ihre zum Ausdruck gebrachte Überraschung darüber, dass sie in den Kalendermonaten März 2015 und April 2015 vollversicherungspflichtig gemeldet war, weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig (PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 05.02.2018, S. 7). Es steht fest, dass der BF bereits im Jahr 2015 die Lohn-/Gehaltszettel für die Kalendermonate März bis August 2015 und die Monatsjournale März bis Juli 2015 zur Verfügung standen; überdies wurde ihr das Gehalt auf ihr (einziges) Gehaltekonto, das sie besitzt, überwiesen. Schon auf Grund dieser Unterlagen bzw. Quellen hätte sie anhand einer vergleichenden Betrachtung, wie sie in den Feststellungen zu Punkt 1.
- angestellt wurde, jedenfalls erkennen müssen, dass ihr zumindest in den Kalendermonaten März 2015, Mai 2015 und Juli 2015 stets ein geringeres Gehalt ausgezahlt wurde, als es ihr im Umfang der in den Zeiterfassungslisten dokumentierten Arbeitsstunden zugestanden wäre und sie mit ihrem Gehalt bei Auszahlung der erst im Rahmen des Zeitausgleichs zur Auszahlung gebrachten Entgelte in den Vormonaten mit den jeweiligen Gehältern über die für das Jahr 2015 maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 405,98 gekommen sein könnte. Die entsprechenden Feststellungen waren unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierten Detailwissens der BF und der vorgelegten Unterlagen (Lohn-/Gehaltsabrechnungen für März 2015 bis August 2015; von der BF ausgefüllte Stundenaufzeichnungen bzw. Monatsjournale) im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNRGemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.24. GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.4.
- Mit den in Beschwerde gezogenen, jeweils zum 30.08.2017 datierten Erstbescheiden vom 29.06.2017 widerrief die belangte Behörde einerseits das von der BF im Zeitraum 01.03.2015 bis 24.05.2015 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.870,26 (richtig: EUR 1.818,15) und andererseits die von ihr im Zeitraum 25.05.2015 bis 31.07.2015 bezogene Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.385,16 und forderte sie in beiden Fällen zur Refundierung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf, dies weil sie im Zeitraum 01.03.2015 bis 24.05.2015 bei der Dienstgeberin Fa. XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und vom 01.05.2015 bis 21.09.2015 bei derselben Dienstgeberin in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.3.4.
- Mit den in Beschwerde gezogenen, jeweils zum 30.08.2017 datierten Erstbescheiden vom 29.06.2017 widerrief die belangte Behörde einerseits das von der BF im Zeitraum 01.03.2015 bis 24.05.2015 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.870,26 (richtig: EUR 1.818,15) und andererseits die von ihr im Zeitraum 25.05.2015 bis 31.07.2015 bezogene Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.385,16 und forderte sie in beiden Fällen zur Refundierung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf, dies weil sie im Zeitraum 01.03.2015 bis 24.05.2015 bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und vom 01.05.2015 bis 21.09.2015 bei derselben Dienstgeberin in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Ihre gegen die vorbezeichneten Bescheide der belangten Behörde gerichteten Beschwerden stützte die BF im Kern darauf, dass sie ab dem 22.02.2013 im Landeskrankenhaus XXXX als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig gewesen sei und ihre Arbeitszeiten "in all den Jahren" gleich gewesen seien. Sie könne es sich nicht erklären, wie es in den Monaten März und April 2015 zu einer "Vollversicherung" gekommen sei. Auch habe sie keine Überstunden geleistet. Sodann räumte sie ein, dass ihr im März 2015 tatsächlich ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze ausgezahlt wurde, doch sei ihr die Überschreitung in Höhe eines Differenzbetrages von EUR 0,28 nicht aufgefallen. Die Abrechnung für den Kalendermonat April 2015 zeige jedoch kein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze.Ihre gegen die vorbezeichneten Bescheide der belangten Behörde gerichteten Beschwerden stützte die BF im Kern darauf, dass sie ab dem 22.02.2013 im Landeskrankenhaus römisch 40 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig gewesen sei und ihre Arbeitszeiten "in all den Jahren" gleich gewesen seien. Sie könne es sich nicht erklären, wie es in den Monaten März und April 2015 zu einer "Vollversicherung" gekommen sei. Auch habe sie keine Überstunden geleistet. Sodann räumte sie ein, dass ihr im März 2015 tatsächlich ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze ausgezahlt wurde, doch sei ihr die Überschreitung in Höhe eines Differenzbetrages von EUR 0,28 nicht aufgefallen. Die Abrechnung für den Kalendermonat April 2015 zeige jedoch kein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze. Anlassbezogen stellt sich nunmehr die zu lösende Rechtsfrage, ob die Berichtigung des im Zeitraum 01.03.2015 bis 24.05.2015 empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.870,26 bzw. der im Zeitraum 25.05.2015 bis 31.07.2015 empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.385,16 und die damit verbundene Aufforderung zur Refundierung dieser Geldbeträge zu Recht erfolgt ist. 3.4.2.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer3.4.2.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig ist (d.h. weder der Versicherungsfall der Invalidität und/oder der Berufsunfähigkeit im Sinne der Bezug habenden Bestimmungen des ASVG vorliegt), arbeitswillig ist (d.h. wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist) und Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG vorliegt.1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig ist (d.h. weder der Versicherungsfall der Invalidität und/oder der Berufsunfähigkeit im Sinne der Bezug habenden Bestimmungen des ASVG vorliegt), arbeitswillig ist (d.h. wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist) und Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG vorliegt. Im Sinne des § 12 AlVG gilt als arbeitslos, werIm Sinne des Paragraph 12, AlVG gilt als arbeitslos, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt, oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den die Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
§ 12Abs. 3 Al
VG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, oder wer selbständig erwerbstätig ist bzw. wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt (§ 12 Abs. 6 lit. a und c). Auch gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (§ 12 Abs. 3 lit. h leg. cit.).
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, oder wer selbständig erwerbstätig ist bzw. wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit ein Entgelt erzielt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a und c). Auch gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, leg. cit.). Die für die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bestimmung des § 24 AlVG lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bestimmung des Paragraph 24, AlVG lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen."§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig." Kommt es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung, so ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, so ist die Leistung neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 24 AlVG).Kommt es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung, so ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, so ist die Leistung neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 24, AlVG).
§ 24Abs. 2 Al
VG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Ein Widerruf bzw. eine Berichtigung hat - in Ermangelung einer Sonderregelung wie in § 24 Abs. 1 - nach den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen und ist daher immer an die Bescheidform gebunden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 und 13 zu § 24).
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Ein Widerruf bzw. eine Berichtigung hat - in Ermangelung einer Sonderregelung wie in Paragraph 24, Absatz eins, - nach den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen und ist daher immer an die Bescheidform gebunden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 und 13 zu Paragraph 24,). Die Bestimmung des § 25 AlVG betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz des bezogenen und eingestellten bzw. berichtigten Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 25, AlVG betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz des bezogenen und eingestellten bzw. berichtigten Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt: "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice."
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice." Eine Rückforderung nach § 25 AlVG setzt entweder ein Verschulden der Leistungsbezieherin oder einen Umstand voraus, nachdem von vornherein klar war, dass eine Rückzahlung der Leistung möglich sein kann. Zum Rückersatz kann die Empfängerin einer Leistung nur dann verpflichtet werden, wennEine Rückforderung nach Paragraph 25, AlVG setzt entweder ein Verschulden der Leistungsbezieherin oder einen Umstand voraus, nachdem von vornherein klar war, dass eine Rückzahlung der Leistung möglich sein kann. Zum Rückersatz kann die Empfängerin einer Leistung nur dann verpflichtet werden, wenn * der Bezug der Leistung bewusst durch unwahre Angaben herbeigeführt wurde, * der Übergenuss durch Verschweigen maßgeblicher Tatsachen entstanden ist, * die Leistungsbezieherin erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe gebührt, * es im Fall des besonderen Kündigungsschutzes zur Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses kommt, * sich aus nachträglich vorgelegten Steuerbescheiden ein höheres Einkommen ergibt, * ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielt wurde, * die Arbeitslose die Aufnahme einer Beschäftigung verschwiegen hat oder * einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam, das Rechtsmittel aber erfolglos geblieben ist, bzw. wenn ein die Leistung zuerkennendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2f zu § 25 AlVG).* einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam, das Rechtsmittel aber erfolglos geblieben ist, bzw. wenn ein die Leistung zuerkennendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2f zu Paragraph 25, AlVG). Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284; vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181 und vom 07.11.2017, Zl. Ra 2017/08/0121). Eine "Verschweigung maßgebender Tatsachen" liegt jedoch dann nicht vor, wenn diese bereits aus früheren Angaben der Arbeitslosen - sei es im Antragsformular oder in gleichwertiger Weise in einer Niederschrift - zu entnehmen waren (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0264). Das Verschweigen muss nicht unbedingt gegenüber dem AMS erfolgen; für die Verwirklichung dieses Rückforderungstatbestand genügt es nämlich auch, wenn gegenüber dem Sozialversicherungsträger maßgebende Tatsachen etwa im Zusammenhang mit der Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verschwiegen wurden, wenn diese fehlerhafte Anmeldung zur Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die GKK führen musste und dieses so angenommene Beschäftigungsverhältnis die Anwartschaft für die begehrte Leistung nach dem AlVG begründet (VwGH vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0210; siehe auch Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 13 zu § 25 AlVG).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284; vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181 und vom 07.11.2017, Zl. Ra 2017/08/0121). Eine "Verschweigung maßgebender Tatsachen" liegt jedoch dann nicht vor, wenn diese bereits aus früheren Angaben der Arbeitslosen - sei es im Antragsformular oder in gleichwertiger Weise in einer Niederschrift - zu entnehmen waren (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0264). Das Verschweigen muss nicht unbedingt gegenüber dem AMS erfolgen; für die Verwirklichung dieses Rückforderungstatbestand genügt es nämlich auch, wenn gegenüber dem Sozialversicherungsträger maßgebende Tatsachen etwa im Zusammenhang mit der Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verschwiegen wurden, wenn diese fehlerhafte Anmeldung zur Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die GKK führen musste und dieses so angenommene Beschäftigungsverhältnis die Anwartschaft für die begehrte Leistung nach dem AlVG begründet (VwGH vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0210; siehe auch Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 13 zu Paragraph 25, AlVG). Der dritte, in § 25 Abs. 1 AlVG normierte Rückforderungstatbestand des "Erkennens des Übergenusses" stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert damit eine Diligenzpflicht der arbeitslosen Person (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037 und vom 16.03.2011, Zl. 2009/08/0260; Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 14 zu § 25 AlVG). Dabei genügt schon fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt und setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist und ist diese Frage einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittlich geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037). Dabei kommt es nach der Judikatur darauf an, ob ein Leistungsbezieher nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles den Überbezug ohne weiteres erkennen hätte müssen (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2006/08/0017 mwN).Der dritte, in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG normierte Rückforderungstatbestand des "Erkennens des Übergenusses" stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert damit eine Diligenzpflicht der arbeitslosen Person (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037 und vom 16.03.2011, Zl. 2009/08/0260; Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 14 zu Paragraph 25, AlVG). Dabei genügt schon fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt und setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist und ist diese Frage einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittlich geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037). Dabei kommt es nach der Judikatur darauf an, ob ein Leistungsbezieher nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles den Überbezug ohne weiteres erkennen hätte müssen (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2006/08/0017 mwN). 3.4.
- Anlassbezogen steht fest, dass die BF in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen (01.03.2015 bis 24.05.2015 bzw. vom 25.05.2015 bis 31.07.2015) bei der Dienstgeberin Fa. XXXX GmbH an den Wochenenden im Ausmaß von insgesamt 8 Wochenstunden pro Woche gearbeitet hatte. Schon beim Eingehen des Dienstverhältnisses hatte sie im Rahmen eines mit einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin, einer gewissen Frau XXXX, geführten Vorstellungsgesprächs vereinbart, dass die Dienstgeberin, auch wenn die BF am sog. "fünften" Wochenende arbeitete, alles unternehmen werde, dass die BF mit dem an sie ausgezahlten Gehalt dennoch unterhalb der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze bleiben werde. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass dann, wenn sie mehr zu bekommen gehabt hätte, der Zeitfaktor aufgespart wurde und sie in einem der Folgemonate Zeitausgleich in Form von "Freizeit" konsumieren konnte. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten mündlichen Verhandlung kam überdies hervor, dass der BF auch in den Monaten während denen sie Freizeit konsumierte und nicht arbeitete, ein Entgelt mit der Bezeichnung "Zeitausgleich" ausgezahlt wurde (AS 64; PV der BF in der Verhandlungsniederschrift vom 05.02.2018, S. 6 und 9).3.4.
- Anlassbezogen steht fest, dass die BF in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen (01.03.2015 bis 24.05.2015 bzw. vom 25.05.2015 bis 31.07.2015) bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 GmbH an den Wochenenden im Ausmaß von insgesamt 8 Wochenstunden pro Woche gearbeitet hatte. Schon beim Eingehen des Dienstverhältnisses hatte sie im Rahmen eines mit einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin, einer gewissen Frau römisch 40 , geführten Vorstellungsgesprächs vereinbart, dass die Dienstgeberin, auch wenn die BF am sog. "fünften" Wochenende arbeitete, alles unternehmen werde, dass die BF mit dem an sie ausgezahlten Gehalt dennoch unterhalb der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze bleiben werde. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass dann, wenn sie mehr zu bekommen gehabt hätte, der Zeitfaktor aufgespart wurde und sie in einem der Folgemonate Zeitausgleich in Form von "Freizeit" konsumieren konnte. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten mündlichen Verhandlung kam überdies hervor, dass der BF auch in den Monaten während denen sie Freizeit konsumierte und nicht arbeitete, ein Entgelt mit der Bezeichnung "Zeitausgleich" ausgezahlt wurde (AS 64; PV der BF in der Verhandlungsniederschrift vom 05.02.2018, S. 6 und 9). Unmittelbar nach Eingehen des Dienstverhältnisses wurde die BF an die Trägerin des Landeskrankenhauses XXXX zur Dienstleistung überlassen, wo sie stets in der Geburtenstation (konkret im Kreißsaal und in der Bettenstation "1 Ost") eingesetzt wurde. Für jeden ihrer Arbeitsorte erstellte sie selbst eine als "Monatsjournal pro Station" bezeichnete Zeiterfassungsliste, in der sie die pro Arbeitstag (stets im gleichen Ausmaß) geleisteten Arbeitsstunden erfasste, die von der Stationsleistung vidiert und gegengezeichnet wurden (PV der BF in der Verhandlungsniederschrift vom 05.02.2018, S. 9). Der BF wurden auch die Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die einzelnen Kalendermonate übermittelt und standen ihr diese zur Verfügung.Unmittelbar nach Eingehen des Dienstverhältnisses wurde die BF an die Trägerin des Landeskrankenhauses römisch 40 zur Dienstleistung überlassen, wo sie stets in der Geburtenstation (konkret im Kreißsaal und in der Bettenstation "1 Ost") eingesetzt wurde. Für jeden ihrer Arbeitsorte erstellte sie selbst eine als "Monatsjournal pro Station" bezeichnete Zeiterfassungsliste, in der sie die pro Arbeitstag (stets im gleichen Ausmaß) geleisteten Arbeitsstunden erfasste, die von der Stationsleistung vidiert und gegengezeichnet wurden (PV der BF in der Verhandlungsniederschrift vom 05.02.2018, S. 9). Der BF wurden auch die Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die einzelnen Kalendermonate übermittelt und standen ihr diese zur Verfügung. Es steht außer Streit, dass die die Beschäftigung bei der Dienstgeberin Fa. XXXX GmbH als geringfügige Beschäftigung der belangten Behörde gemeldet hat.Es steht außer Streit, dass die die Beschäftigung bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 GmbH als geringfügige Beschäftigung der belangten Behörde gemeldet hat. Unstrittig ist auch, dass die Dienstgeberin der BF diese der XXXXGebietskrankenkasse am 15.02.2016 über ELDA nachträglich für den Zeitraum 01.03.2015 bis 24.05.2015 zur Vollversicherung angemeldet hat. Allerdings hätte die BF schon auf Grund der mit der Dienstgeberin getroffenen Vereinbarung, dass sie dann, wenn sie mehr zu bekommen gehabt hätte, der Zeitfaktor aufgespart wird und sie in einem der Folgemonate Zeitausgleich in Form von "Freizeit" konsumieren kann, weiter auf Grund des Umstandes, dass sie die von ihr geleisteten Zeiten selbst erfasste und ihr überdies die Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die jeweiligen Monate zur Verfügung standen, im Rahmen einer von ihr vorzunehmen gewesenen und ihr auch zumutbaren vergleichenden Betrachtung erkennen müssen, dass ihr der Anspruchslohn überwiegend nicht im Ausmaß der von ihr geleisteten Arbeitsstunden ausgezahlt wurde. So wurden ihr insbesondere für den März 2015 lediglich 30,00 Einheiten (= Stunden) ausgezahlt, obwohl sie nach ihren Zeitaufzeichnungen 26,00 Einheiten (= Stunden) geleistet hatte. Für den Mai 2015 wurden ihr lediglich 29,00 Einheiten (= Stunden) ausgezahlt, obwohl sie nach ihren Zeitaufzeichnungen 40,00 Einheiten (= Stunden) geleistet hatte. Auch im Juli 2015 wurden ihr lediglich 24,00 Einheiten (= Stunden) ausgezahlt, obwohl sie nach ihren Zeitaufzeichnungen 32,00 Einheiten (= Stunden) geleistet hatte. Trotz dieser Vorgehensweise lag sie mit dem Märzgehalt - wenn auch mit 28 Cent geringfügig - über der für das Kalenderjahr 2015 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 405,
- Mit den Gehältern für die Monate Mai 2015 in Höhe von EUR 437,78 und Juli 2015 in Höhe von EUR 386,94 lag die BF ebenfalls teils über, teils nicht weit von der Geringfügigkeitsgrenze entfernt. Wäre ihr das Anspruchsgehalt in dem Ausmaß der von ihr geleisteten Stunden ausgezahlt worden (auch die Differenz im Ausmaß von 8,00 Einheiten X EUR 9,56 = EUR 76,48), so wäre sie auch mit dem Junigehalt deutlich über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen.ausgezahlt, obwohl sie nach ihren Zeitaufzeichnungen 32,00 Einheiten (= Stunden) geleistet hatte. Trotz dieser Vorgehensweise lag sie mit dem Märzgehalt - wenn auch mit 28 Cent geringfügig - über der für das Kalenderjahr 2015 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 405,
- Mit den Gehältern für die Monate Mai 2015 in Höhe von EUR 437,78 und Juli 2015 in Höhe von EUR 386,94 lag die BF ebenfalls teils über, teils nicht weit von der Geringfügigkeitsgrenze entfernt. Wäre ihr das Anspruchsgehalt in dem Ausmaß der von ihr geleisteten Stunden ausgezahlt worden (auch die Differenz im Ausmaß von 8,00 Einheiten römisch zehn EUR 9,56 = EUR 76,48), so wäre sie auch mit dem Junigehalt deutlich über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen. Bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte die BF ohne großen Aufwand erkennen müssen, dass ihr zumindest in den Kalendermonaten März 2015, Mai 2015 und Juni 2015 ein - gemessen an den von ihr geleisteten Arbeitsstunden - deutlich geringeres Gehalt ausgezahlt wurde, das, wäre es ausgezahlt worden, in allen Fällen zu einer deutlich ins Auge fallenden Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze geführt hätte. Wenn sie in ihren Beschwerdeschriften ausführt, dass ihr die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß des Differenzbetrages von 28 Cent nicht auffallen hätte müssen, muss diesen Ausführungen der Erfolg versagt bleiben, zumal sich aus der vergleichenden Betrachtung der Lohn-/Gehaltsabrechnung für März 2015 ergibt, dass ihr in diesem Kalendermonat anstelle von den von ihr geleisteten 36,00 Einheiten (= Stunden) nur 30,00 Einheiten (= Stunden) ausgezahlt wurden, was einem Differenzbetrag von EUR 57,36 (6,00 Einheiten X EUR 9,569 entspricht, der, wäre er zur Auszahlung gelangt, eine ins Auge fallende deutliche Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt hätte. Mit ihrer Einrede, dass sie die geringfügige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Märzgehalt nicht erkennen habe können, vermag sie ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.Wenn sie in ihren Beschwerdeschriften ausführt, dass ihr die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß des Differenzbetrages von 28 Cent nicht auffallen hätte müssen, muss diesen Ausführungen der Erfolg versagt bleiben, zumal sich aus der vergleichenden Betrachtung der Lohn-/Gehaltsabrechnung für März 2015 ergibt, dass ihr in diesem Kalendermonat anstelle von den von ihr geleisteten 36,00 Einheiten (= Stunden) nur 30,00 Einheiten (= Stunden) ausgezahlt wurden, was einem Differenzbetrag von EUR 57,36 (6,00 Einheiten römisch zehn EUR 9,569 entspricht, der, wäre er zur Auszahlung gelangt, eine ins Auge fallende deutliche Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt hätte. Mit ihrer Einrede, dass sie die geringfügige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Märzgehalt nicht erkennen habe können, vermag sie ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In Anbetracht der obigen Ausführungen ist zumindest im Monat März 2015 jedenfalls die Vollversicherungspflicht anzunehmen. 3.4.
- Darüber hinaus steht fest, dass jene Kalendermonate, an denen das von der Dienstgeberin Fa. XXXX GmbH an die BF zur Auszahlung gelangte Gehalt unter der Geringfügigkeitsgrenze lag, unmittelbar an die Kalendermonate anschloss, während denen bei derselben Dienstgeberin ein Dienstverhältnis auf der Grundlage der Vollversicherungspflicht bestand.3.4.
- Darüber hinaus steht fest, dass jene Kalendermonate, an denen das von der Dienstgeberin Fa. römisch 40 GmbH an die BF zur Auszahlung gelangte Gehalt unter der Geringfügigkeitsgrenze lag, unmittelbar an die Kalendermonate anschloss, während denen bei derselben Dienstgeberin ein Dienstverhältnis auf der Grundlage der Vollversicherungspflicht bestand.
§ 12Abs. 3 lit. h Al
VG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. 3.4.5. Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen geleisteten Beträge aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) nachträglich berichtigt und der BF zur Refundierung vorgeschrieben hat. Aus den angeführten Gründen erweisen sich die Beschwerden gegen die oben näher bezeichneten Bescheide als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2174711.1.00