Obsah (14)
§ 3Art. 133§ 52§ 58§ 55§ 8§ 24§ 7§ 6§ 17Art. 130§§ 4§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlG305 2177575-1 SpruchG305 2177575-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIE
§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 23.11.2016, 16:15 Uhr, stellte die im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte irakische Staatsangehörige, XXXX, geb. XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) vor Organen der PI
- Am 23.11.2016, 16:15 Uhr, stellte die im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte irakische Staatsangehörige, römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) vor Organen der PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 24.11.2016, wurde sie ab 10:45 Uhr durch ein Organ der PI XXXX einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der sie angab, illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein, um schlepperunterstützt zu ihrem Ehegatten, der in Österreich lebt, zu gelangen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass ihr Ehegatte und ihr Schwager, die im Herkunftsstaat ein Getränkegeschäft betrieben, von IS-Kämpfern bedroht worden seien und dass das Geschäft vom IS gesprengt worden sei. Der Ehegatte und der Schwager hätten darauf hin die Flucht ergriffen. Anschließend seien sie und ihre Schwägerin von den Männern bedroht worden und seien geflüchtet.
- Am 24.11.2016, wurde sie ab 10:45 Uhr durch ein Organ der PI römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der sie angab, illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein, um schlepperunterstützt zu ihrem Ehegatten, der in Österreich lebt, zu gelangen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass ihr Ehegatte und ihr Schwager, die im Herkunftsstaat ein Getränkegeschäft betrieben, von IS-Kämpfern bedroht worden seien und dass das Geschäft vom IS gesprengt worden sei. Der Ehegatte und der Schwager hätten darauf hin die Flucht ergriffen. Anschließend seien sie und ihre Schwägerin von den Männern bedroht worden und seien geflüchtet.
- Da infolge eines EURODAC-Treffers (XXXX) hervorkam, dass die BF bereits einen Asylantrag in Ungarn eingebracht hatte, führte die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn.
- Da infolge eines EURODAC-Treffers (römisch 40 ) hervorkam, dass die BF bereits einen Asylantrag in Ungarn eingebracht hatte, führte die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn. Mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2016 setzte sie die BF davon in Kenntnis, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Zulassung zu einem Verfahren nicht mehr gelte.Mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2016 setzte sie die BF davon in Kenntnis, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Zulassung zu einem Verfahren nicht mehr gelte.
- Am 10.03.2017 wurde die BF durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und im Zuge dessen zu ihrer persönlichen Lebenssituation im Herkunftsstaat und in Österreich befragt. Zu ihrer Fluchtgeschichte gab sie an, dass sie nach der Ausreise ihres Ehegatten, den sie am 27.12.2016 geheiratet haben will, im Haus der Eltern geblieben sei. Von der Schwester ihres Ehegatten habe sie erfahren, dass der IS den Ehegatten und den Schwager gesucht hätten und dass sie ausreisen sollten. Allerdings habe der IS den Frauen nichts getan. Sie selbst sei auch nicht bedroht worden und habe nicht gewusst, was sie alleine tun sollten, denn ihr Mann war weg. Auch seien die Eltern ihres Ehegatten nicht bedroht worden.
- Die von der belangten Behörde durchgeführte Überprüfung erbrachte mangels Urkunde kein Ergebnis dahin, dass die BF verheiratet wäre bzw. im Herkunftsstaat geheiratet hätte.
- Mit Bescheid vom 17.10.2017, Zl.: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und ihren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab und sprach aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 FPG auf Dauer unzulässig sei und ihr
§ 58Abs. 2 und 3 Asyl
G iVm. §§ 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
§ 55Abs. 2 Asyl
G erteilt werde (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 17.10.2017, Zl.: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und ihren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und sprach aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG auf Dauer unzulässig sei und ihr
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraphen 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.). 7. Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2017 stellte ihr die belangte Behörde
§ 52Abs.
1 BFA-VG überdies einen Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.7. Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2017 stellte ihr die belangte Behörde
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG überdies einen Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite. 8. Gegen den ihr am 19.10.2017 durch Hinterlegung zugestellten, zum 17.10.2017 datierten Bescheid richtete sich die im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung übermittelte - explizit gegen die Spruchpunkte I.) und II.) dieses Bescheides gerichtete - Beschwerde vom 16.11.2017, die sie auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften", sowie "mangelhaftes Ermittlungsverfahren" und "unrichtige rechtliche Beurteilung" gründete und mit den Anträgen verband, dass der angefochtene Bescheid behoben und ihr den Status einer Asylberechtigten
§ 3Asyl
G zuerkannt werden möge, in eventu möge der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit im angefochtenen Umfang behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen werden, für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G möge festgestellt werden, dass ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werden möge, jedenfalls möge eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG durchgeführt werden.8. Gegen den ihr am 19.10.2017 durch Hinterlegung zugestellten, zum 17.10.2017 datierten Bescheid richtete sich die im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung übermittelte - explizit gegen die Spruchpunkte römisch eins.) und römisch zwei.) dieses Bescheides gerichtete - Beschwerde vom 16.11.2017, die sie auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften", sowie "mangelhaftes Ermittlungsverfahren" und "unrichtige rechtliche Beurteilung" gründete und mit den Anträgen verband, dass der angefochtene Bescheid behoben und ihr den Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG zuerkannt werden möge, in eventu möge der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit im angefochtenen Umfang behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen werden, für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG möge festgestellt werden, dass ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werden möge, jedenfalls möge eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchgeführt werden. Spruchpunkt III.) des in Beschwerde gezogenen Bescheides blieb dagegen unbekämpft und erwuchs dieser in Rechtskraft.Spruchpunkt römisch drei.) des in Beschwerde gezogenen Bescheides blieb dagegen unbekämpft und erwuchs dieser in Rechtskraft.
- Am 23.11.2017 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 17.10.2017 gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 31.01.2018, der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung und der belangten Behörde jeweils am 31.01.2018 elektronisch zugestellt, wurde für den 02.03.2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
- Mit Schriftsatz vom 27.02.2018 gab die Rechtsvertretung der BF dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie die Ladung für den 02.03.2018, 10:00 Uhr, erhalten und der BF weitergeleitet hätte. Weiter gab die Rechtsvertretung bekannt, dass die von BF ihr am 07.11.2017 erteilte Vollmacht zurückgelegt werde, da diese keine weitere Vertretung wünsche.
- Am 02.03.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der unentschuldigt nicht erschienen BF durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist irakische Staatsangehörige. Sie gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Ihre Muttersprache ist arabisch.1.
- Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist irakische Staatsangehörige. Sie gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Ihre Muttersprache ist arabisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente. Im Herkunftsstaat besuchte sie von 1997 bis 2009 die Grundschule in XXXX und von 2011 bis 2014 die Universität von XXXX, an der sie das Fach "Computer IT" belegte. Sie hat das begonnene Studium jedoch nicht beendet und verfügt über keinen Studienabschluss (AS 15).Im Herkunftsstaat besuchte sie von 1997 bis 2009 die Grundschule in römisch 40 und von 2011 bis 2014 die Universität von römisch 40 , an der sie das Fach "Computer IT" belegte. Sie hat das begonnene Studium jedoch nicht beendet und verfügt über keinen Studienabschluss (AS 15). Im Herkunftsstaat ging sie weder einer selbständigen, noch einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nach; hier lebte sie von den Zuwendungen ihrer Eltern. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak lebte sie im Haus der Eltern (AS 63). 1.
- Im Herkunftsstaat leben ihr Vater, XXXX, und ihre Mutter, XXXX. Der Vater verdiente sich den Lebensunterhalt als Arzt und ihre Mutter als Lehrerin. Beide Elternteile befinden sich in Pension und beziehen sie eine staatliche Pension des Herkunftsstaates. Die Eltern der BF leben in einem eigenen Haus in XXXX.1.
- Im Herkunftsstaat leben ihr Vater, römisch 40 , und ihre Mutter, römisch 40 . Der Vater verdiente sich den Lebensunterhalt als Arzt und ihre Mutter als Lehrerin. Beide Elternteile befinden sich in Pension und beziehen sie eine staatliche Pension des Herkunftsstaates. Die Eltern der BF leben in einem eigenen Haus in römisch 40 . Die BF hat noch vier Schwestern, die ebenfalls in XXXX leben. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise waren drei ihrer Schwestern verheiratet und eine ging noch zur Schule. Sie ist unverheiratet und lebt noch im Haus der Eltern.Die BF hat noch vier Schwestern, die ebenfalls in römisch 40 leben. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise waren drei ihrer Schwestern verheiratet und eine ging noch zur Schule. Sie ist unverheiratet und lebt noch im Haus der Eltern. Einer der Ehemänner der Schwestern der BF ist Arzt, ein anderer betreibt einen Stand für Schmuck und einer der Ehemänner arbeitete in einem Autohaus (AS 64). Neben ihrer Kernfamilie hat die BF noch Onkels und Tanten, die ebenfalls in XXXX leben.Neben ihrer Kernfamilie hat die BF noch Onkels und Tanten, die ebenfalls in römisch 40 leben. 1.
- Die BF ist seit dem 02.12.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem 16.10.2017 bis laufend ist sie an der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet.1.
- Die BF ist seit dem 02.12.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem 16.10.2017 bis laufend ist sie an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. An derselben Anschrift ist auch der am XXXX geborene XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auch er kam am 30.04.2015 als Asylwerber ins Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid vom 25.11.2016, Zl. XXXX, sprach das BFA aus, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2015 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde.An derselben Anschrift ist auch der am römisch 40 geborene römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auch er kam am 30.04.2015 als Asylwerber ins Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid vom 25.11.2016, Zl. römisch 40 , sprach das BFA aus, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2015 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, sie und XXXX im Herkunftsstaat eine Ehe geschlossen hätten und nach den gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates als verheiratet anzusehen wären.Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, sie und römisch 40 im Herkunftsstaat eine Ehe geschlossen hätten und nach den gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates als verheiratet anzusehen wären. 1.
- Die BF ist weder im Herkunftsstaat, noch in einem anderen Land, noch in Österreich vorbestraft (AS 67). Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Herkunftsstaat Probleme mit den staatlichen Behörden, den Gerichten oder der Polizei gehabt hätte. Im Herkunftsstaat war sie nie politisch tätig und nahm auch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teil. Sie war auch nie Mitglied einer politischen Partei, einer radikalen extremistischen Gruppierung oder einer verbotenen Organisation. Sie hat auch nie eine Waffe getragen (AS 67). Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Herkunftsstaat auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (sie gehört als irakische Araberin der Mehrheitsbevölkerung an) oder ihrer Religionszugehörigkeit (sie ist Muslima sunnitischer Glaubensrichtung) Probleme gehabt hätte (AS 67f). Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sie bei ihrer illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte, oder dass sie vom IS oder einer anderen politischen oder religiösen Gruppierung aus Gründender GFK verfolgt worden wäre (AS 68). 1.
- Am 01.03.2016 verließ sie gemeinsam mit der am XXXX geborenen XXXX und der am XXXX geborenen XXXX den Herkunftsstaat. Die Reiseroute führte sie über die Türkei und Serbien nach Ungarn, wo sie am 25.10.2016 einen Asylantrag stellte (XXXX). Am 23.11.2016 reiste sie (schlepperunterstützt) ins Bundesgebiet ein.1.
- Am 01.03.2016 verließ sie gemeinsam mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 und der am römisch 40 geborenen römisch 40 den Herkunftsstaat. Die Reiseroute führte sie über die Türkei und Serbien nach Ungarn, wo sie am 25.10.2016 einen Asylantrag stellte (römisch 40 ). Am 23.11.2016 reiste sie (schlepperunterstützt) ins Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag (23.11.2016, 16:15 Uhr) stellte sie vor einem Exekutivorgan der XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Noch am selben Tag (23.11.2016, 16:15 Uhr) stellte sie vor einem Exekutivorgan der römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Sie weist im Bundesgebiet nachstehende (Haupt-)wohnsitzmeldungen auf: 02.12.2016 - 16.10.2017 XXXX Hauptwohnsitz02.12.2016 - 16.10.2017 römisch 40 Hauptwohnsitz 16.10.2017 bis laufend XXXX Hauptwohnsitz16.10.2017 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz Sie ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Es liegen keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte soziale und gesellschaftliche Integration der BF vor. Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet finanzierte sie bis zum 01.12.2017 aus Mitteln der Grundversorgung und wurde sie mit Wirkung 01.12.2017 mit der Begründung, dass sie keiner Zielgruppe angehöre, aus der Grundversorgung abgemeldet. Anlassbezogen konnten keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine besondere sprachliche Integration der BF festgestellt werden. 1.
- Sie hat im Herkunftsstaat keine eigenen asylrelevanten Verfolgungsgründe (AS 66). Auch hatte sie persönlich keinen Kontakt zum (mittlerweile aus XXXX vertriebenen) IS und wurde sie von den Angehörigen dieser bewaffneten Gruppierung nicht bedroht (AS 68).1.
- Sie hat im Herkunftsstaat keine eigenen asylrelevanten Verfolgungsgründe (AS 66). Auch hatte sie persönlich keinen Kontakt zum (mittlerweile aus römisch 40 vertriebenen) IS und wurde sie von den Angehörigen dieser bewaffneten Gruppierung nicht bedroht (AS 68). Auch konnte nicht festgestellt werden, dass auch die Angehörigen ihrer eigenen Familie vom IS bedroht worden wären (AS 66). Abgesehen davon konnte nicht festgestellt werden, dass den Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates ein Vorfall im Zusammenhang mit dem IS oder mit Milizen zur Anzeige gebracht worden wäre bzw. dass sie im Fall ihrer Rückkehr in den Irak (namentlich ihrer Heimatstadt XXXX) einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sein könnte (AS 66ff).Abgesehen davon konnte nicht festgestellt werden, dass den Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates ein Vorfall im Zusammenhang mit dem IS oder mit Milizen zur Anzeige gebracht worden wäre bzw. dass sie im Fall ihrer Rückkehr in den Irak (namentlich ihrer Heimatstadt römisch 40 ) einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sein könnte (AS 66ff). 1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt MOSSUL der Provinz NINAVA gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um BAGDAD sowie im Umkreis von KIRKUK, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Irak registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR bzw. deren Metropolen AL FALUJA und RAMADI als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSSUL, Provinz NINAVA, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von MOSSUL sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von MOSSUL eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi MOSSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt TAL AFAR durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie eine Enklave um HAWIJA südwestlich von KIRKUK. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULAIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt KIRKUK betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum BAGDAD war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen (CGRS-CEDOCA vom 29.5.2015). Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die für Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, einen Anstieg von Gewalttaten, von Diebstahl, von bewaffneten Raubüberfällen, Tötungen und Drogenhandel verantwortlich gemacht werden (OSAC 7.3.2017). Die Bestrebungen der ISF gehen dahin, die Sicherheit in Stadt und Provinz BASRA aufrecht zu erhalten, während bewaffnete Gruppen um die vorhandenen Ressourcen kämpfen/rivalisieren (OSAC 7.3.2017). Die schiitischen Milizen in und um Basra treten nicht als Einheit, sondern in unterschiedlichen Gruppierungen auf. Zwischen den Milizen im Süden, vor allen zwischen den Sadr-nahen Milizen, und jenen, die Ex-Premierminister Maliki nahestehen, bestehen Spannungen. Dementsprechend sind auf politischer Ebene die Sitze in den Provinzialräten im südlichen Irak zwischen diesen beiden schiitischen Gruppen aufgeteilt: Einerseits die State of Law Coalition, die von Maliki angeführt wird und der auch der amtierende Premierminister angehört, und auf der anderen Seite die von den jüngeren Klerikern Ammar al-Hakim und Sadr geführten Kräfte. Gruppen, wie dem IS und der Al-Qaida mangelt es in der stark schiitisch dominierten Bevölkerung des Konsularbezirks BASRA an Handlungsspielraum (OSAC 7.3.2017). Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer asylrelevanten Bedrohung durch die in BASRA aktiven schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihm - selbst bei Wahrunterstellung einer asylrelevanten Verfolgung - verwehrt gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen. 1.
- Zur Eheschließung im Irak: Das irakische ZGB und das Gesetz über das Personalstatut galten während der Zeit der Besetzung des Iraks im April
- Sie galten weiterhin auch seit der Wiedererlangung der Souveränität des Iraks am 28.06.
- Am 07.03.2006 trat ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft. Urkunden aus dem Irak können nach Hinweisen verschiedener deutscher Gerichte seit 2011 nicht mehr durch die zuständige Botschaft in Bagdad/Irak legalisiert werden. Sie sind mit der Vorbeglaubigung des irakischen Außenministeriums sowie gegebenenfalls erforderlichen Zwischenbeglaubigungen vorzulegen. In Einzelfällen erfolgt in Deutschland eine kriminaltechnische Untersuchung durch das zuständige Landeskriminalamt. Die nachfolgenden Hinweise stehen des Weiteren wegen der aktuellen, prekären Sicherheitslage im Irak (Stand: Februar 2013) und Instabilität unter dem Vorbehalt der rechtlichen Gültigkeit. Im Irak ist ebenso wie im Iran der Islam Staatsreligion. Von den 96% Muslimen sind 50% Sunniten, die anderen überwiegend Schiiten. Die Zuständigkeit eines Gerichts hängt von der Religionszugehörigkeit einer Person ab. Es gibt religiöse Scharia-Gerichte, Zivilgerichte, Religions- und Strafgerichte. Bei personenrechtlichen Streitigkeiten sind für Muslime die Scharia-Gerichte zuständig. Für personenrechtliche Streitigkeiten der Nichtmuslime und für nicht muslimische Ausländer/innen sind die erstinstanzlichen Zivilgerichte zuständig. Ausgenommen davon sind die Anhänger der syrisch-orthodoxen Kirche (Jakobiten), die eigene religiöse Gerichte haben. Statusfragen werden nach dem Heimatland geregelt. Ob ein vor deutschen Gerichten erlangtes Scheidungsurteil über irakische Staatsangehörige im Irak anerkannt wird, ist zweifelhaft. Das Mindestheiratsalter im Irak beträgt 18 Jahre; allerdings kann einer Person, die das
- Lebensjahr vollendet hat und heiraten möchte, vom Richter mit Zustimmung ihres schariatsrechtlichen Vertreters die Einwilligung zu einer Heirat gewährt werden. Nach dem Recht des Herkunftsstaates ist die Ehe ein Vertrag. Eine Ehe mit mehr als einer Frau ist dem Mann nur mit richterlicher (Kadi) Erlaubnis gestattet (§ 3 Abs. 4 Gesetz über das Personalstatut, nachfolgend nur mit der Paragraphenbezeichnung zitiert). Diese Erlaubnis wird ihm erteilt, wenn er über ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügt und einen rechtmäßigen Grund vorbringen kann. Steht zu befürchten, dass den Frauen nicht die gleiche Behandlung widerfahren wird, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 3).Nach dem Recht des Herkunftsstaates ist die Ehe ein Vertrag. Eine Ehe mit mehr als einer Frau ist dem Mann nur mit richterlicher (Kadi) Erlaubnis gestattet (Paragraph 3, Absatz 4, Gesetz über das Personalstatut, nachfolgend nur mit der Paragraphenbezeichnung zitiert). Diese Erlaubnis wird ihm erteilt, wenn er über ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügt und einen rechtmäßigen Grund vorbringen kann. Steht zu befürchten, dass den Frauen nicht die gleiche Behandlung widerfahren wird, ist die Erlaubnis zu versagen (Paragraph 3,). Die Eheschließung wird bei dem zuständigen Gericht in ein Register eingetragen. Dafür muss eine Erklärung vorgelegt werden, aus der sich die Identität der Personen, deren Alter, der Betrag der Morgengabe und das Fehlen von schariatsrechtlichen Ehehindernissen ergibt (§ 10). Sie muss von den Parteien, vom Vorsteher des Stadtbezirkes oder des Dorfes oder zwei achtbaren Personen unterschrieben worden sein. Die Parteien müssen weiterhin erklären, gesund zu sein. Der Inhalt dieser Erklärung wird in das Register aufgenommenDie Eheschließung wird bei dem zuständigen Gericht in ein Register eingetragen. Dafür muss eine Erklärung vorgelegt werden, aus der sich die Identität der Personen, deren Alter, der Betrag der Morgengabe und das Fehlen von schariatsrechtlichen Ehehindernissen ergibt (Paragraph 10,). Sie muss von den Parteien, vom Vorsteher des Stadtbezirkes oder des Dorfes oder zwei achtbaren Personen unterschrieben worden sein. Die Parteien müssen weiterhin erklären, gesund zu sein. Der Inhalt dieser Erklärung wird in das Register aufgenommen (http://www.big-berlin.info/sites/default/files/medien/350_Zwangsverheiratung_2013b.pdf; Zugriff 02.03.2018). In Anbetracht der vor der belangten Behörde gemachten Angaben der BF, am 27.12.2014 im Haus der "Schwiegereltern" den am XXXX geborenen XXXX geheiratet zu haben und dass der Eheschließung (ausschließlich) ihre (eigenen) Eltern, die Eltern des Mannes und dessen Schwester beigewohnt hätten, sowie in Anbetracht dessen, dass ihre diesbezüglich detailreichen Schilderungen keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass der Eheschließung (abgesehen von den genannten) noch weitere Personen beigewohnt hätten bzw. die nach dem Recht des Herkunftsstaates für das gültige Zustandekommen einer Ehe erforderlichen (Form-)vorschriften eingehalten worden wären, ist anlassbezogen davon auszugehen, dass eine (rechtsgültige) Ehe nicht geschlossen wurde.In Anbetracht der vor der belangten Behörde gemachten Angaben der BF, am 27.12.2014 im Haus der "Schwiegereltern" den am römisch 40 geborenen römisch 40 geheiratet zu haben und dass der Eheschließung (ausschließlich) ihre (eigenen) Eltern, die Eltern des Mannes und dessen Schwester beigewohnt hätten, sowie in Anbetracht dessen, dass ihre diesbezüglich detailreichen Schilderungen keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass der Eheschließung (abgesehen von den genannten) noch weitere Personen beigewohnt hätten bzw. die nach dem Recht des Herkunftsstaates für das gültige Zustandekommen einer Ehe erforderlichen (Form-)vorschriften eingehalten worden wären, ist anlassbezogen davon auszugehen, dass eine (rechtsgültige) Ehe nicht geschlossen wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und den amtswegig eingeholten Auskünften.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und den amtswegig eingeholten Auskünften. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf deren Kenntnis und Verwendung der arabischen Sprache vor der belangten Behörde und auf ihren Kenntnissen über die geografischen Gegebenheiten des Irak. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren. Die zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zur weiteren Reiseroute und zu ihrer Einreise in Österreich getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus ihren Angaben anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörden und des BFA, die beschwerdegegenständlich als Quelle heranzuziehen waren, nachdem sie (trotz gehöriger Ladung) zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt nicht erschienen war. 2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Die zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zur Situation der BF im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf ihren Angaben anlässlich ihrer Erstbefragung durch die Vernehmungsorgane der öffentlichen Sicherheitsbehörde, andererseits auf ihren Angaben, die sie anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der belangten Behörde am 10.03.2017 tätigte und ihren Angaben in der Beschwerde. So hatte sie anlässlich ihrer Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen befragt, vor einem Organ der Sicherheitsbehörde einsilbig angegeben, den Herkunftsstaat deshalb verlassen zu haben, weil das Getränkegeschäft ihres Mannes und ihres Schwagers, das diese im Herkunftsstaat betrieben haben sollen, vom IS gesprengt wurde. Ihr Mann und der Schwager hätten flüchten können. Sie und ihre Schwägerin seien dann auch von den Männern bedroht worden und hätten sie sich verstecken und dann auch flüchten müssen (AS 23). Gegenüber dem Erhebungsorgan des BFA verstrickte sie sich hinsichtlich des vor dem Organ der öffentlichen Sicherheitsbehörde (wenn auch vage und vollkommen unsubstantiiert) behaupteten Bedrohungsszenarios in eklatante Widersprüche, indem sie vor der belangten Behörde angab, dass sie mit dem IS nie Kontakt gehabt hätte und auch nie von diesem bedroht worden wäre (AS 68). Weiter gab sie an, dass der IS Frauen nichts tue. Sie habe nicht gewusst, was sie allein tun sollte, da ihr "Mann" weggewesen sei (AS 66). Das gegenüber dem Organ der öffentlichen Sicherheitsbehörde noch behauptete Bedrohungszenario (AS 23) hielt die BF nicht weiter aufrecht bzw. relativierte sie ihre diesbezüglichen Behauptungen vor der öffentlichen Sicherheitsbehörde. Aus diesem Grund erscheinen dem erkennenden Gericht ihre vor der Sicherheitsbehörde bzw. vor der belangten Behörde gemachten Angaben als unglaubwürdig. Auch legt der Umstand, dass die BF der (im Übrigen auch von ihr verlangten) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2018 ferngeblieben ist, nahe, dass sie nicht bereit ist, ihre vor den Behörde erhobenen (und wegen des von ihr vermittelten persönlichen Eindrucks als unglaubwürdig zu qualifizierenden) Behauptungen zu verteidigen. Berücksichtigt man jedoch ihre Angaben, denenzufolge sie sich als Muslima sunnitischer Glaubensrichtung ausgegeben hat, und die Länderberichte zum Herkunftsstaat, so erscheint ihre Angabe, dass der sunnitische IS "den Frauen nichts tue", insoweit nachvollziehbar und glaubhaft, als sich aus den Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte in die Richtung ergeben, dass der sunnitische IS Frauen, die dieser Glaubensrichtung angehören, etwas angetan hätte. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der dem Bundesverwaltungsgericht zukommenden freien Beweiswürdigung zu treffen. Wenn die BF weiter behauptet, den am XXXX geborenen XXXX traditionell am 27.12.2014 im Haus der "Schwiegereltern" geheiratet zu haben und sie in der Folge angab, dass der Eheschließung (ausschließlich) ihre Eltern, die Eltern des Mannes und die Schwester des Mannes beigewohnt hätten (AS 63) und sich aus ihren weiterführenden Angaben nicht entnehmen lässt, dass der "Heirat" am 27.12.2014 noch weitere Personen beigewohnt hätten, so lässt dies im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Herkunftsstaates der BF zur Eheschließung erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass zwischen ihr und XXXX überhaupt eine Ehe geschlossen wurde und selbst wenn das Paar vor den anwesenden Personen (den Eltern der BF, den Eltern des Mannes und der Schwester der BF) übereingekommen wäre, miteinander die Ehe einzugehen, dass überhaupt eine gültige Ehe geschlossen wurde. Bezeichnend ist, dass die BF weder den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, noch der belangten Behörde eine Heiratsurkunde bzw. einen Auszug aus dem Register eines (Personenstands-)gerichtes des Herkunftsstaates zum Nachweis der (angeblich) geschlossenen Ehe vorzulegen vermochte. Wie schon oben festgestellt, ist die Ehe nach dem Recht des Herkunftsstaates ein Vertrag. Eine Eheschließung wird bei dem zuständigen Gericht in ein Register eingetragen und folgt den oben festgestellten Formalismen. Anlassbezogen hat die BF zu keinem Zeitpunkt Behauptungen dazu aufgestellt, auf deren Grundlage (wohl auch in Anbetracht einer nie vorgelegten Heiratsurkunde des Herkunftsstaates) angenommen werden könnte, dass die behauptete Eheschließung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates erfolgt wäre.Wenn die BF weiter behauptet, den am römisch 40 geborenen römisch 40 traditionell am 27.12.2014 im Haus der "Schwiegereltern" geheiratet zu haben und sie in der Folge angab, dass der Eheschließung (ausschließlich) ihre Eltern, die Eltern des Mannes und die Schwester des Mannes beigewohnt hätten (AS 63) und sich aus ihren weiterführenden Angaben nicht entnehmen lässt, dass der "Heirat" am 27.12.2014 noch weitere Personen beigewohnt hätten, so lässt dies im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Herkunftsstaates der BF zur Eheschließung erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass zwischen ihr und römisch 40 überhaupt eine Ehe geschlossen wurde und selbst wenn das Paar vor den anwesenden Personen (den Eltern der BF, den Eltern des Mannes und der Schwester der BF) übereingekommen wäre, miteinander die Ehe einzugehen, dass überhaupt eine gültige Ehe geschlossen wurde. Bezeichnend ist, dass die BF weder den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, noch der belangten Behörde eine Heiratsurkunde bzw. einen Auszug aus dem Register eines (Personenstands-)gerichtes des Herkunftsstaates zum Nachweis der (angeblich) geschlossenen Ehe vorzulegen vermochte. Wie schon oben festgestellt, ist die Ehe nach dem Recht des Herkunftsstaates ein Vertrag. Eine Eheschließung wird bei dem zuständigen Gericht in ein Register eingetragen und folgt den oben festgestellten Formalismen. Anlassbezogen hat die BF zu keinem Zeitpunkt Behauptungen dazu aufgestellt, auf deren Grundlage (wohl auch in Anbetracht einer nie vorgelegten Heiratsurkunde des Herkunftsstaates) angenommen werden könnte, dass die behauptete Eheschließung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint daher ihre Behauptung, mit XXXX am 27.12.2014 die Ehe geschlossen zu haben, als unglaubwürdig, weshalb die entsprechenden Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen waren.Vor diesem Hintergrund erscheint daher ihre Behauptung, mit römisch 40 am 27.12.2014 die Ehe geschlossen zu haben, als unglaubwürdig, weshalb die entsprechenden Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen waren. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat der BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, von der BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen der BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 3.1.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2017 erhob die BF die zum 16.11.2017 datierte - gegen die Spruchpunkte I. und II. gerichtete - Beschwerde.3.1.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2017 erhob die BF die zum 16.11.2017 datierte - gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gerichtete - Beschwerde. 3.1.2.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).3.1.2.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Wenn und soweit die BF in der Beschwerdeschrift vorbrachte, dass sie ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, weil ein von ihrem "Ehemann" und dem "Schwager" im Herkunftsstaat geführtes Getränkegeschäft in die Luft gesprengt worden wäre und der "Ehemann" und der "Schwager" von Kämpfern des IS bedroht worden wären und den Genannten nach der Attacke auf ihr Geschäft nichts anderes übrig geblieben wäre, als den Herkunftsstaat zu verlassen und sich in der Folge (in Bezug auf die BF) ihre eigene Situation nach der Flucht ihres "Ehemannes" verschlechtert hätte und sie exemplarisch angab, dass sie nahezu die ganze Zeit im Elternhaus geblieben wäre und dass regelmäßig nach ihrem Ehemann gefragt worden wäre, weshalb sie Angst bekommen hätte, dass ihr oder der Familie etwas angetan werde, so vermochte sie damit kein asylrelevantes Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenario glaubhaft zu machen bzw. darzutun. Wenn und insoweit sie in der Beschwerdeschrift weiter vorbrachte, dass sich ihre Situation nach der Flucht ihres "Ehemannes" weiter verschlechtert hätte und sie nahezu die ganze Zeit im Elternhaus geblieben wäre und dass die Situation im Irak ein "derart hohes Gefahrenpotential erreicht hätte", dass sie selbst den Irak verlassen musste, weil der IS gezielt nach ihrem "Ehemann" und dem Ehemann ihrer "Schwägerin" gesucht hätte und noch immer suche und sie sich daher vor der Verfolgung durch islamistische Extremisten, wie auch den IS, fürchte, so lässt sich das zitierte Beschwerdevorbringen mit ihren eigenen Schilderungen vor der belangten Behörde und mit den Länderberichten über den Herkunftsstaat, namentlich mit den Länderberichten zu XXXX, nicht in Einklang bringen. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.03.2017 nahm die BF ihre vor dem Organ der Sicherheitsbehörden gemachten - vagen - Angaben, dass sie und ihre "Schwägerin" selbst von Männern des IS bedroht worden seien und sie sich verstecken mussten und dann auch flüchten konnten (AS 23), zurück bzw. relativierte sie diese Angaben, indem sie vor dem BFA angab, dass sie selbst nie einen Kontakt mit dem IS hatte bzw. von diesem bedroht worden wäre (AS 68). Auch gab sie an, dass sie der (die Bevölkerungsmehrheit bildenden) Volksgruppe der Araber angehöre und Muslima sunnitischer Glaubensrichtung sei (AS 15 und 62). Darüber hinaus gab sie vor der belangten Behörde an, dass der IS den Frauen nichts tue (AS 66). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es auch Länderberichte gibt, aus denen hervorgeht, dass sich der sunnitische IS an Frauen, die einer anderen Glaubensgemeinschaft bzw. einer anderen ethnischen Volksgruppe als der der Araber verging; allerdings ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass er sich an Frauen vergangen hätte, die nicht der Mehrheitsbevölkerung der Araber angehören und dem sunnitischen Glauben nicht angehören. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe der BF, dass er "den Frauen nichts antue", nachvollziehbar und glaubwürdig. Ihre Schilderung lassen jedoch eine gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohungslage durch den IS zur Gänze vermissen.Wenn und insoweit sie in der Beschwerdeschrift weiter vorbrachte, dass sich ihre Situation nach der Flucht ihres "Ehemannes" weiter verschlechtert hätte und sie nahezu die ganze Zeit im Elternhaus geblieben wäre und dass die Situation im Irak ein "derart hohes Gefahrenpotential erreicht hätte", dass sie selbst den Irak verlassen musste, weil der IS gezielt nach ihrem "Ehemann" und dem Ehemann ihrer "Schwägerin" gesucht hätte und noch immer suche und sie sich daher vor der Verfolgung durch islamistische Extremisten, wie auch den IS, fürchte, so lässt sich das zitierte Beschwerdevorbringen mit ihren eigenen Schilderungen vor der belangten Behörde und mit den Länderberichten über den Herkunftsstaat, namentlich mit den Länderberichten zu römisch 40 , nicht in Einklang bringen. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.03.2017 nahm die BF ihre vor dem Organ der Sicherheitsbehörden gemachten - vagen - Angaben, dass sie und ihre "Schwägerin" selbst von Männern des IS bedroht worden seien und sie sich verstecken mussten und dann auch flüchten konnten (AS 23), zurück bzw. relativierte sie diese Angaben, indem sie vor dem BFA angab, dass sie selbst nie einen Kontakt mit dem IS hatte bzw. von diesem bedroht worden wäre (AS 68). Auch gab sie an, dass sie der (die Bevölkerungsmehrheit bildenden) Volksgruppe der Araber angehöre und Muslima sunnitischer Glaubensrichtung sei (AS 15 und 62). Darüber hinaus gab sie vor der belangten Behörde an, dass der IS den Frauen nichts tue (AS 66). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es auch Länderberichte gibt, aus denen hervorgeht, dass sich der sunnitische IS an Frauen, die einer anderen Glaubensgemeinschaft bzw. einer anderen ethnischen Volksgruppe als der der Araber verging; allerdings ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass er sich an Frauen vergangen hätte, die nicht der Mehrheitsbevölkerung der Araber angehören und dem sunnitischen Glauben nicht angehören. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe der BF, dass er "den Frauen nichts antue", nachvollziehbar und glaubwürdig. Ihre Schilderung lassen jedoch eine gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohungslage durch den IS zur Gänze vermissen. Im Übrigen verkennt die BF, dass der IS zwischenzeitig aus XXXX vertrieben wurde und als befreit anzusehen ist. Schon angesichts dessen ist bei einer Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat bzw. nach XXXX keine asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung der BF mehr zu erwarten. Daran vermag selbst ihre sehr allgemein gehaltene und unsubstantiiert gebliebene Angabe, dass sie Angst vor den Milizen habe und die Lage schlechter werde (AS 67), nichts zu ändern. Beschwerdegegenständlich lassen sich dem Vorbringen der BF keine Anhaltspunkte entnehmen, die die Annahme einer Verfolgung aus religiös motivierten Gründen nahelegen würden.Im Übrigen verkennt die BF, dass der IS zwischenzeitig aus römisch 40 vertrieben wurde und als befreit anzusehen ist. Schon angesichts dessen ist bei einer Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat bzw. nach römisch 40 keine asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung der BF mehr zu erwarten. Daran vermag selbst ihre sehr allgemein gehaltene und unsubstantiiert gebliebene Angabe, dass sie Angst vor den Milizen habe und die Lage schlechter werde (AS 67), nichts zu ändern. Beschwerdegegenständlich lassen sich dem Vorbringen der BF keine Anhaltspunkte entnehmen, die die Annahme einer Verfolgung aus religiös motivierten Gründen nahelegen würden. Der BF ist es möglich, sich wieder in den Gebieten des Irak anzusiedeln, die mehrheitlich von Sunniten bewohnt werden und gegenüber der schiitischen Mehrheitsbevölkerung abgeschirmt werden. Damit stehen ihr auch allfällige innerstaatliche Fluchtalternativen offen. Selbst bei einer Wahrunterstellung ihrer Behauptungen ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, dass ihr bei einer Rückkehr - wie behauptet von Milizen - Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen würden.Selbst bei einer Wahrunterstellung ihrer Behauptungen ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, dass ihr bei einer Rückkehr - wie behauptet von Milizen - Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK drohen würden. 3.2.
- Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt I. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen, noch im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden. Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähigen und gesunde junge Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügt über eine Schulausbildung und ein begonnenes Universitätsstudium. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat, dessen Sprache sie vollkommen mächtig ist, grundsätzlich in der Lage sein wird, einer adäquaten Beschäftigung nachzugehen und ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegenständlichen Zusammenhang nicht, dass insbesondere schiitische Milizen in vielen Gebieten präsent und einflussreich sind, wie z.B. in den Städten BAGDAD, BASRA, sowie generell in südlichen Provinzen. Das Ausbreitungsgebiet der schiitischen Milizen im Herkunftsstaat erstreckt sich ausgehend von BAGDAD über den südöstlichen Landesteil und reicht bis südöstlich von BASRA (ISW 26.06.2017). Aus den vorliegenden (aktuellen) Länderberichten, darunter auch die von der BF mit der Beschwerdeschrift zur Vorlage gebrachten, ergibt sich nicht, dass schiitische Milizen in ihrem Einflussbereich aufhältige Muslime sunnitischer Glaubensrichtung (systematisch) verfolgen würden. Im Hinblick auf die oben zitierten Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass der BF darüber hinaus innerstaatliche Fluchtalternativen offenstehen würden. In Bezug auf XXXX ist festzuhalten, dass der IS zwischenzeitig durch die internationale Allianz von dort vertrieben wurde, weshalb hier von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann.In Bezug auf römisch 40 ist festzuhalten, dass der IS zwischenzeitig durch die internationale Allianz von dort vertrieben wurde, weshalb hier von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Die BF hat selbst kein substantiiertes Vorbringen zum etwaigen Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erstattet. Auch lässt sich aus den Länderberichten zur Lage im Irak nicht ableiten, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass ihr im Fall einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat sie doch selbst kein entsprechendes Vorbringen dahin erstattet, dass ihr bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa der Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch kann die BF im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Unterstützung von ihren in XXXX aufhältigen Eltern und Geschwister (wie sie es bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat erfuhr) erwarten. Sie hat vor der belangten Behörde unmissverständlich angegeben, dass sie nach der Ausreise ihres Mannes im Haus ihrer Eltern gewohnt habe und dass sie von ihnen versorgt wurde (AS 63).Es kann auch nicht erkannt werden, dass ihr im Fall einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat sie doch selbst kein entsprechendes Vorbringen dahin erstattet, dass ihr bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa der Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch kann die BF im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Unterstützung von ihren in römisch 40 aufhältigen Eltern und Geschwister (wie sie es bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat erfuhr) erwarten. Sie hat vor der belangten Behörde unmissverständlich angegeben, dass sie nach der Ausreise ihres Mannes im Haus ihrer Eltern gewohnt habe und dass sie von ihnen versorgt wurde (AS 63). Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die BF den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit sie konkret durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. 3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen.3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Da Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwuchs, erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf diesen. Da jedoch anlassbezogen hervorgekommen ist, dass zwischen der BF und dem am XXXX geborenen XXXX eine nach dem Eherecht des Herkunftsstaates gültige Ehe nicht bestehen dürfte, wird angeregt, den Ausspruch in Spruchpunkt III.) des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 17.10.2017, Zl.: XXXX, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 FPG auf Dauer unzulässig sei und der BF
§ 58Abs. 2 und 3 Asyl
G iVm. §§ 57 und 55 Asyl eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werde, einer Überprüfung zu unterziehen.Da Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwuchs, erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf diesen. Da jedoch anlassbezogen hervorgekommen ist, dass zwischen der BF und dem am römisch 40 geborenen römisch 40 eine nach dem Eherecht des Herkunftsstaates gültige Ehe nicht bestehen dürfte, wird angeregt, den Ausspruch in Spruchpunkt römisch drei.) des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 17.10.2017, Zl.: römisch 40 , dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG auf Dauer unzulässig sei und der BF
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraphen 57 und 55 Asyl eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werde, einer Überprüfung zu unterziehen. 3.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2177575.1.00