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{'item': 'G308 2181521-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 10§ 13§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 38§ 7§ 4§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlG308 2181521-1 SpruchG308 2181521-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 05.10.2017, GZ VSNR XXXX wurde durch das AMS
  2. Mit Bescheid vom 05.10.2017, GZ VSNR römisch 40 wurde durch das AMS XXXX ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 04.09.2017 bis 15.10.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume während derer Krankengeld bezogen wurde, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 01.09.2017 einen Stellenvorschlag als Lagerlogistiker bei der Firma XXXX (im folgenden kurz DG) erhalten habe. Doch ist keine Bewerbung durch ihn erfolgt. Er gebe an, dass er Trainer werden möchte und sich aus diesem Grund nicht beworben habe. Mit dem BF wurde jedoch seitens des AMS eine Stellensuche als Lagerlogistiker vereinbart. Dies wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 09.08.2017 festgehalten. Er hätte daher sich auf die Stelle bewerben müssen. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 04.09.2017 verweigert.römisch 40 ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 04.09.2017 bis 15.10.2017 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume während derer Krankengeld bezogen wurde, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 01.09.2017 einen Stellenvorschlag als Lagerlogistiker bei der Firma römisch 40 (im folgenden kurz DG) erhalten habe. Doch ist keine Bewerbung durch ihn erfolgt. Er gebe an, dass er Trainer werden möchte und sich aus diesem Grund nicht beworben habe. Mit dem BF wurde jedoch seitens des AMS eine Stellensuche als Lagerlogistiker vereinbart. Dies wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 09.08.2017 festgehalten. Er hätte daher sich auf die Stelle bewerben müssen. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 04.09.2017 verweigert.

  1. Mit Schreiben vom 16.10.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass im Jahr 2016 sein bisheriger Dienstgeber den Standort nach Tschechien verlegt hat und seinen Standort in XXXX geschlossen hat. Aus diesem Grund beschloss der BF in Vereinbarung mit dem AMS und der Stiftung sich zur Absolvierung der einjährigen Ausbildung zum Gesundheits- und Fitnesstrainer. Diese hat er mit Erfolg absolviert und ist diplomierter Gesundheits- und Fitnesstrainer.
  2. Mit Schreiben vom 16.10.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass im Jahr 2016 sein bisheriger Dienstgeber den Standort nach Tschechien verlegt hat und seinen Standort in römisch 40 geschlossen hat. Aus diesem Grund beschloss der BF in Vereinbarung mit dem AMS und der Stiftung sich zur Absolvierung der einjährigen Ausbildung zum Gesundheits- und Fitnesstrainer. Diese hat er mit Erfolg absolviert und ist diplomierter Gesundheits- und Fitnesstrainer. Nach dieser Ausbildung habe er sich beim AMS gemeldet und mit seinem Berater vereinbart, dass sie versuchen werden bis Ende September eine Stelle im Fitnessbereich zu finden. Sollte sich keine Stelle in diesem Bereich ergeben, hätten sie ausgemacht im Oktober auch nach Stellen im Bereich der Logistik als Staplerfahrer Ausschau zu halten. Er habe nicht nur auf Vorschläge vom AMS gewartet, sondern sich auch mit viel Engagement selbstständig auf Jobsuche gemacht. Zahlreiche Fitnesscenter hätten ihm gesagt, dass im September Nachfrage nach neuen Mitarbeitern sei und habe er in dieser Zeit ungefähr zehn Bewerbungen verschickt. Im September habe er eine einwöchige Probearbeitszeit absolviert, und sich bei anderen Firmen beworben.
  3. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, werde ihm das Arbeitslosengeld gestrichen, da er sich für eine Stelle als Lagerlogistiker in der Firma XXXX nicht beworben habe und diese Arbeit verweigert habe. Diesen Stellenvorschlag habe er am 01.09.2017 vom AMS bekommen. Es wurden Lagerlogistiker gesucht, die in drei Schichten arbeiten sollten. Er habe seinem Berater gesagt, dass er diese Stelle nicht annehmen könne, da er nicht mehr in der Lage sei Nachtschichten zu arbeiten, da er sich nachts nicht besonders gut fühle und unter Schlafstörungen und mangelnder Konzentration leide. Dazu komme, dass, wie bereits angeführt, im September zunächst ausgemacht war, dass er sich vor allem auf den Fitnessbereich konzentrieren würde. Er habe für viel Geld in die Arbeitserprobung gesteckt, und wollte so gern eine Stelle im Fitnessbereich finden. Im Anhang lege er seine abgesendeten Bewerbungen bei. Beigelegt war auch eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.10.2017, wonach der BF an Schlafstörungen leide und keine Nachtschichten übernehmen kann.
  4. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, werde ihm das Arbeitslosengeld gestrichen, da er sich für eine Stelle als Lagerlogistiker in der Firma römisch 40 nicht beworben habe und diese Arbeit verweigert habe. Diesen Stellenvorschlag habe er am 01.09.2017 vom AMS bekommen. Es wurden Lagerlogistiker gesucht, die in drei Schichten arbeiten sollten. Er habe seinem Berater gesagt, dass er diese Stelle nicht annehmen könne, da er nicht mehr in der Lage sei Nachtschichten zu arbeiten, da er sich nachts nicht besonders gut fühle und unter Schlafstörungen und mangelnder Konzentration leide. Dazu komme, dass, wie bereits angeführt, im September zunächst ausgemacht war, dass er sich vor allem auf den Fitnessbereich konzentrieren würde. Er habe für viel Geld in die Arbeitserprobung gesteckt, und wollte so gern eine Stelle im Fitnessbereich finden. Im Anhang lege er seine abgesendeten Bewerbungen bei. Beigelegt war auch eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.10.2017, wonach der BF an Schlafstörungen leide und keine Nachtschichten übernehmen kann. Mit dem BF wurde am 03.10.2017 eine Niederschrift aufgenommen. Dieser erklärte, dass er sich nicht beworben habe, weil er Trainer werden möchte. Er sei nach seiner Ausbildung auf der Suche nach einer Trainerstelle, er habe auch schon eine Arbeitserprobung absolviert, leider negativ.
  5. Mit Schreiben vom 17.10.2017 übermittelte die regionale Geschäftsstelle des AMS XXXX die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt der Landesgeschäftsstelle des AMS Steiermark. In dieser führte sie aus, dass der Kunde am 01.09.2017 einen Stellenvorschlag als Lagerlogistiker bei der Firma XXXX erhalten hat. Laut Dienstgeber ist keine Bewerbung durch ihn eingelangt. In der niederschriftlichen Befragung gab er an, dass er Fitnesstrainer werden möchte und sich aus diesem Grund nicht beworben habe. Da mit ihm jedoch eine Stellensuche auch als Lagerlogistiker vereinbart war und dies auch in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde eine Meldesanktion

§ 10verhängt und ein Bescheid erlassen.

Am 09.08.2017 wurde eine Betreuungsvereinbarung erstellt, in der eine Stellensuche auch im Lagerbereich vereinbart wurde. Es ist ein Eintrag ersichtlich, dass mit dem Kunden eine Stellensuche im Lagerbereich vereinbart wurde. Es ist kein Eintrag ersichtlich, dass der Kunde Probleme in der Nacht hat und daher keine Nachtschichten übernehmen kann.4. Mit Schreiben vom 17.10.2017 übermittelte die regionale Geschäftsstelle des AMS römisch 40 die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt der Landesgeschäftsstelle des AMS Steiermark. In dieser führte sie aus, dass der Kunde am 01.09.2017 einen Stellenvorschlag als Lagerlogistiker bei der Firma römisch 40 erhalten hat. Laut Dienstgeber ist keine Bewerbung durch ihn eingelangt. In der niederschriftlichen Befragung gab er an, dass er Fitnesstrainer werden möchte und sich aus diesem Grund nicht beworben habe. Da mit ihm jedoch eine Stellensuche auch als Lagerlogistiker vereinbart war und dies auch in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde eine Meldesanktion

Paragraph 10, verhängt und ein Bescheid erlassen. Am 09.08.2017 wurde eine Betreuungsvereinbarung erstellt, in der eine Stellensuche auch im Lagerbereich vereinbart wurde. Es ist ein Eintrag ersichtlich, dass mit dem Kunden eine Stellensuche im Lagerbereich vereinbart wurde. Es ist kein Eintrag ersichtlich, dass der Kunde Probleme in der Nacht hat und daher keine Nachtschichten übernehmen kann. 5. Mit Bescheid zu GZ XXXX vom 19.10.2017 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. Nr 33/2013 idgF ausgeschlossen.5. Mit Bescheid zu GZ römisch 40 vom 19.10.2017 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013, idgF ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

  1. Mit Schreiben vom 30.10.2017 fragte das AMS per mail beim präsumtiven Dienstgeber nach, wie die genauen Arbeitszeiten gewesen wären, und ob tatsächlich immer eine Dreierschicht vorgesehen gewesen wäre. Mit Schreiben vom 30.10.2017 teilte der Dienstgeber mit, dass immer Dreierschichten, also wochenweise abwechselnd die Arbeitszeiten von 06:00 bis 14:00 Uhr, 14:00 bis 22:00 Uhr, 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr gewesen wären.
  2. Mit Aktenvermerk vom 20.12.2017 hielt das AMS fest, dass der BF am 09.12.2017 an einer amtsärztlichen Untersuchung teilgenommen hat, allerdings aufgrund der fehlenden Befunde derzeit kein Gutachten erstellt werden kann. Der BF wird die Befunde im Jänner 2018 nachreichen.
  3. Mit Schreiben vom 02.01.2018 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben führte sie aus, dass aufgrund der vom BF bekannt gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen (Schlafstörungen) eine amtsärztliche Untersuchung in der BH XXXX veranlasst wurde. Da die Beschwerde innerhalb der zehnwöchigen Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgeschlossen werden konnte (siehe den Aktenvermerk vom 20.12.2017) wird der Akt aufgrund des Zuständigkeitsüberganges dem Gericht übermittelt. Sobald ein amtsärztliches Gutachten einlangt, wird dieses nachgereicht. Laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat der BF am 02.01.2018 eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
  4. Mit Schreiben vom 02.01.2018 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben führte sie aus, dass aufgrund der vom BF bekannt gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen (Schlafstörungen) eine amtsärztliche Untersuchung in der BH römisch 40 veranlasst wurde. Da die Beschwerde innerhalb der zehnwöchigen Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgeschlossen werden konnte (siehe den Aktenvermerk vom 20.12.2017) wird der Akt aufgrund des Zuständigkeitsüberganges dem Gericht übermittelt. Sobald ein amtsärztliches Gutachten einlangt, wird dieses nachgereicht. Laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat der BF am 02.01.2018 eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
  5. Mit Schreiben vom 19.01.2018 wurde ein amtsärztliches Gutachten vom 17.01.2018 übermittelt. Dieses ist am 18.1.2018 beim AMS eingegangen. Laut diesem wäre ein psychiatrischer Befund durch den BF vorzulegen gewesen. Doch wurde dieser nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht seit 2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, lediglich unterbrochen durch geringfügige unselbstständige Tätigkeiten und Krankengeldbezüge. Der BF hat durch sein Verhalten klar zu erkennen gegeben, an der Beschäftigung nicht interessiert zu sein. Die angebotene Beschäftigung hätte seine Arbeitslosigkeit sofort beendet. Er hat die mögliche Aufnahme der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den unbestrittenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung des AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands eingeholt. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht die einerseits an der Zumutbarkeit der Beschäftigung Zweifel entstehen lassen, aber auch keine substantiierten Gründe vorgebracht die seine Arbeitswilligkeit bestätigen würden. Das Verhalten des BF, sich gar nicht zu bewerben, war zweifellos geeignet eine Anstellung zu verhindern, womit er seine Arbeitswilligkeit massiv in Zweifel gestellt hat.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 38

ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.3.2.

Paragraph 38, ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Absatz 3, leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist

Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist

Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z 1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Ziffer eins,), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Ziffer 2,), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Ziffer 3,), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Ziffer 4,), so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279).Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, November 2017, § 10 Rz 257).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, November 2017, Paragraph 10, Rz 257). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung VwGH zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung VwGH zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Unbestritten blieb, dass dem BF aufgetragen wurde, sich wegen der zugewiesenen - und wie soeben dargelegt, zumutbaren - Beschäftigung bei DG zu bewerben. Durch sein Verhalten hat der BF nach der zutreffenden Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens des BF nicht zustande.Unbestritten blieb, dass dem BF aufgetragen wurde, sich wegen der zugewiesenen - und wie soeben dargelegt, zumutbaren - Beschäftigung bei DG zu bewerben. Durch sein Verhalten hat der BF nach der zutreffenden Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens des BF nicht zustande. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die erforderlichen Kenntnisse und die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung für die zugewiesene Stelle.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die erforderlichen Kenntnisse und die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung für die zugewiesene Stelle. Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden, und wurde von BF auch nicht vorgebracht. Im Übrigen wurden hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung seitens des BF keinerlei Einwände - wie etwa im Hinblick auf die Wegzeit und die Entlohnung - erhoben und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die der Zumutbarkeit der Beschäftigung entgegenstehen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist (vgl. VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist vergleiche VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für die ihm zugewiesene Stelle als Lagerlogistiker nicht beworben. Die Nichtbewerbung ist als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung anzusehen und hat der Beschwerdeführer dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014,Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. 3.4. Nachsicht:

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG konnten jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX GmbH hätte als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG gewertet werden können, wenn diese Arbeitsaufnahme von Dauer gewesen wäre. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers dauerte allerdings nur eine Woche (01.02.2017 bis 06.02.2017) und kann daher als kein berücksichtigungswürdiger Grund gewertet werden. Es liegen daher keine Nachsichtgründe vor.Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers bei der Firma römisch 40 GmbH hätte als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gewertet werden können, wenn diese Arbeitsaufnahme von Dauer gewesen wäre. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers dauerte allerdings nur eine Woche (01.02.2017 bis 06.02.2017) und kann daher als kein berücksichtigungswürdiger Grund gewertet werden. Es liegen daher keine Nachsichtgründe vor. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen zu Recht ausgesprochen. 3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2181521.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.