FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." und Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben wird."
Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." und Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos behoben wird. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde zuletzt am XXXX.2017 in XXXX wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde zuletzt am römisch 40 .2017 in römisch 40 wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.),
Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen mit der wiederholten Überschreitung der erlaubten Dauer des visumfreien Aufenthalts begründet, das Einreiseverbot mit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die wiederholte Übertretung der Bestimmungen des FPG, des NAG, des Schengener Grenzkodex und des SDÜ. Die BF habe die Möglichkeit der sichtvermerkfreien Einreise missbraucht, zumal gegen sie schon 2014 und 2016 Rückkehrentscheidungen (auch mit Einreiseverbot) erlassen worden seien. Das Einreiseverbot richte sich auch nach Art 11 Abs 1 lit a der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), zumal eine Rückkehrentscheidung ohne Frist für eine freiwillige Ausreise erlassen worden sei. Das Privat- und Familienleben der BF stünde dem nicht entgegen, zumal ihre Schwangerschaft ohne nennenswerte Komplikationen verlaufe und sie die Beziehung mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Serben auch in ihrem Herkunftsstaat fortsetzen könne. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen mit der wiederholten Überschreitung der erlaubten Dauer des visumfreien Aufenthalts begründet, das Einreiseverbot mit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die wiederholte Übertretung der Bestimmungen des FPG, des NAG, des Schengener Grenzkodex und des SDÜ. Die BF habe die Möglichkeit der sichtvermerkfreien Einreise missbraucht, zumal gegen sie schon 2014 und 2016 Rückkehrentscheidungen (auch mit Einreiseverbot) erlassen worden seien. Das Einreiseverbot richte sich auch nach Artikel 11, Absatz eins, Litera a, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), zumal eine Rückkehrentscheidung ohne Frist für eine freiwillige Ausreise erlassen worden sei. Das Privat- und Familienleben der BF stünde dem nicht entgegen, zumal ihre Schwangerschaft ohne nennenswerte Komplikationen verlaufe und sie die Beziehung mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Serben auch in ihrem Herkunftsstaat fortsetzen könne. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die Rückkehrentscheidung zu beheben, der BF einen Aufenthaltstitel
G zu erteilen und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären sowie das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots angemessen zu reduzieren und die ordentliche Revision zuzulassen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie seit 2 1/2 Jahren mit dem serbischen Staatsangehörigen XXXX liiert sei und ein gemeinsames Kind erwarte. Die Behörde habe die amtswegige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen. Sie habe weder die Schwangerschaftskomplikationen (drohende Fehlgeburt, Schwangerschaftserbrechen, Schwindel, Angst- und Belastungszustände, Kollapsneigung) und die ärztlich angeordnete körperliche Schonung und Begleitung der BF bei Reisen beachtet noch ermittelt, ob diese in Serbien Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu den benötigten Behandlungen und Medikamenten habe. An die BF seien keine für die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose relevanten Fragen gerichtet worden. Es seien keine Feststellungen zur aktuellen Situation in Serbien, insbesondere zur medizinischen Versorgung von Schwangeren und zur Krankenversicherung, getroffen worden, obwohl nach aktuellen Berichten die Qualität der medizinischen Versorgung in Serbien nicht dem europäischen Standard entspräche und Rückkehrer nur eingeschränkt unterstützt würden. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids sei nicht nachvollziehbar. Das Familienleben der BF mit XXXX, der seit vielen Jahren in Österreich lebe und arbeite, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Rückkehr nach Serbien sei ihm nicht möglich, weil er dann seinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verlieren würde. Außerdem würden seine beiden minderjährigen Kinder XXXX und XXXX in Österreich leben. Die Interessen des ungeborenen Kindes der BF, insbesondere auf persönliche Kontakte mit beiden Elternteilen, seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Das BFA habe eine drohende Verletzung von Art 3 EMRK durch die Abschiebung der BF nach Serbien nicht geprüft. Es habe nicht begründet, warum ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass insoweit ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, zumal die BF, die in Serbien nicht krankenversichert sei, im Interesse ihres ungeborenen Kindes nach Österreich eingereist sei und ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommen wollte. Die Dauer des Einreiseverbots sei unverhältnismäßig. Das BFA habe nicht begründet, warum die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Ihr hätte daher eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die Rückkehrentscheidung zu beheben, der BF einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären sowie das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots angemessen zu reduzieren und die ordentliche Revision zuzulassen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie seit 2 1/2 Jahren mit dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 liiert sei und ein gemeinsames Kind erwarte. Die Behörde habe die amtswegige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen. Sie habe weder die Schwangerschaftskomplikationen (drohende Fehlgeburt, Schwangerschaftserbrechen, Schwindel, Angst- und Belastungszustände, Kollapsneigung) und die ärztlich angeordnete körperliche Schonung und Begleitung der BF bei Reisen beachtet noch ermittelt, ob diese in Serbien Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu den benötigten Behandlungen und Medikamenten habe. An die BF seien keine für die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose relevanten Fragen gerichtet worden. Es seien keine Feststellungen zur aktuellen Situation in Serbien, insbesondere zur medizinischen Versorgung von Schwangeren und zur Krankenversicherung, getroffen worden, obwohl nach aktuellen Berichten die Qualität der medizinischen Versorgung in Serbien nicht dem europäischen Standard entspräche und Rückkehrer nur eingeschränkt unterstützt würden. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids sei nicht nachvollziehbar. Das Familienleben der BF mit römisch 40 , der seit vielen Jahren in Österreich lebe und arbeite, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Rückkehr nach Serbien sei ihm nicht möglich, weil er dann seinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verlieren würde. Außerdem würden seine beiden minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 in Österreich leben. Die Interessen des ungeborenen Kindes der BF, insbesondere auf persönliche Kontakte mit beiden Elternteilen, seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Das BFA habe eine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung der BF nach Serbien nicht geprüft. Es habe nicht begründet, warum ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass insoweit ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, zumal die BF, die in Serbien nicht krankenversichert sei, im Interesse ihres ungeborenen Kindes nach Österreich eingereist sei und ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommen wollte. Die Dauer des Einreiseverbots sei unverhältnismäßig. Das BFA habe nicht begründet, warum die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Ihr hätte daher eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 18.01.2018 einlangten. Am selben Tag wurde die BF nach Serbien abgeschoben. Mit Beschluss vom 22.01.2018 (OZ 2Z) wurde der Beschwerde
Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, zumal eine drohende Fehlgeburt und eine eingeschränkte Reisefähigkeit der BF möglich seien.Mit Beschluss vom 22.01.2018 (OZ 2Z) wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, zumal eine drohende Fehlgeburt und eine eingeschränkte Reisefähigkeit der BF möglich seien. Am 03.02.2018 kehrte die BF nach Österreich zurück. Am 09.02.2018 erstattete sie auftragsgemäß eine Stellungnahme zu den ihr übermittelten Informationen über die aktuelle Lage in Serbien, informierte über ihre Eheschließung und legte ergänzende Unterlagen vor. Feststellungen: Die BF kam in der serbischen Stadt XXXX zur Welt. Sie absolvierte in ihrem Herkunftsstaat die achtjährige Grundschule und absolvierte anschließend eine Ausbildung zur Friseurin. Ihre Eltern, zu denen sie kaum Kontakt hat, sind geschieden. Ihre Mutter und ihr Stiefbruder leben in Österreich, ihr Vater und ihre Stiefschwestern in Serbien.Die BF kam in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt. Sie absolvierte in ihrem Herkunftsstaat die achtjährige Grundschule und absolvierte anschließend eine Ausbildung zur Friseurin. Ihre Eltern, zu denen sie kaum Kontakt hat, sind geschieden. Ihre Mutter und ihr Stiefbruder leben in Österreich, ihr Vater und ihre Stiefschwestern in Serbien. Die BF wurde am XXXX.2013 in Wien bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und wegen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer angezeigt, weil sie sich seit XXXX.2013 durchgehend im Schengengebiet aufhielt. Sie verließ das Bundesgebiet zunächst nicht und wurde am XXXX.2014 in einem Café in XXXX bei der Beschäftigung als Kellnerin ohne Beschäftigungsbewilligung betreten. Sie wurde wiederum wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und in Schubhaft genommen. Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2014 wurde gegen sie ua
Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und
Vm Abs 2 Z 7 FPG ein 18-monatiges Einreiseverbot erlassen. Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Nach der Zustellung dieses Bescheids wurde die BF enthaftet und tauchte unter. Es kann nicht festgestellt werden, wann sie das Bundesgebiet verließ.Die BF wurde am römisch 40 .2013 in Wien bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und wegen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer angezeigt, weil sie sich seit römisch 40 .2013 durchgehend im Schengengebiet aufhielt. Sie verließ das Bundesgebiet zunächst nicht und wurde am römisch 40 .2014 in einem Café in römisch 40 bei der Beschäftigung als Kellnerin ohne Beschäftigungsbewilligung betreten. Sie wurde wiederum wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und in Schubhaft genommen. Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2014 wurde gegen sie ua
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein 18-monatiges Einreiseverbot erlassen. Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Nach der Zustellung dieses Bescheids wurde die BF enthaftet und tauchte unter. Es kann nicht festgestellt werden, wann sie das Bundesgebiet verließ. Am XXXX.2016 wurde die BF wieder einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und festgenommen. Der letzte Grenzkontrollstempel einer Einreise in den Schengenraum in ihrem Reisepass stammte vom 30.03.2014; danach war kein Ausreisestempel mehr vorhanden. Die BF behauptete zwar, sie sei am 21.03.2014 aus Österreich nach Serbien ausgereist und am 17.04.2016 aus Serbien über Ungarn nach Österreich eingereist, konnte dies jedoch nicht nachweisen, sodass von der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts ausgegangen wurde. Mit Bescheid vom 21.04.2016 wurde gegen sie daher ua eine Rückkehrentscheidung
Nach der Zustellung dieses Bescheids wurde sie enthaftet. Ende April 2016 reiste sie freiwillig nach Serbien aus. Am 04.05.2016 sprach sie bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad vor, wo ihre Ausreise bestätigt wurde.Am römisch 40 .2016 wurde die BF wieder einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und festgenommen. Der letzte Grenzkontrollstempel einer Einreise in den Schengenraum in ihrem Reisepass stammte vom 30.03.2014; danach war kein Ausreisestempel mehr vorhanden. Die BF behauptete zwar, sie sei am 21.03.2014 aus Österreich nach Serbien ausgereist und am 17.04.2016 aus Serbien über Ungarn nach Österreich eingereist, konnte dies jedoch nicht nachweisen, sodass von der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts ausgegangen wurde. Mit Bescheid vom 21.04.2016 wurde gegen sie daher ua eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Nach der Zustellung dieses Bescheids wurde sie enthaftet. Ende April 2016 reiste sie freiwillig nach Serbien aus. Am 04.05.2016 sprach sie bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad vor, wo ihre Ausreise bestätigt wurde. Am 07.07.2017 reiste die BF mit ihrem von 24.11.2016 bis 24.11.2026 gültigen serbischen Reisepass über Slowenien wieder nach Österreich ein, nachdem sie bereits einmal im Dezember 2016 über Ungarn in das Schengengebiet eingereist war. Sie nahm ohne Wohnsitzmeldung bei dem in XXXX lebenden serbischen Staatsangehörigen XXXX, der seit 31.03.2016 über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt und mit dem sie seit längerem liiert ist, Unterkunft. Sie ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bestritt ihren Unterhalt durch Zuwendungen von XXXX. Ende September oder Anfang Oktober 2017 wurde die BF, die 2016 eine Fehlgeburt erlitten hatte, schwanger. Der erste Tag der letzten normalen Regel war der 19.09.2017; der errechnete Geburtstermin ist am 26.06.
Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF; vgl § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Die BF besitzt einen gültigen serbischen Reisepass. Aufgrund ihrer Einreise am 07.07.2017 hat sie den erlaubten visumfreien Aufenthalt seit 05.10.2017 überschritten.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Die BF besitzt einen gültigen serbischen Reisepass. Aufgrund ihrer Einreise am 07.07.2017 hat sie den erlaubten visumfreien Aufenthalt seit 05.10.2017 überschritten. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt.
Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Da die BF die Befristung des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt, hielt sie sich - wie auch schon 2013 und 2014 - nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Da die BF die Befristung des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt, hielt sie sich - wie auch schon 2013 und 2014 - nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wird ein Drittstaatsangehöriger nach der Einreise in einem Schengen-Mitgliedstaat ohne Grenzkontrollstempel angetroffen, dürfen die nationalen Behörden davon ausgehen, dass die höchst zulässige Aufenthaltsdauer überschritten ist, es sei denn, er kann durch geeignete Nachweise den Einreisezeitpunkt nachweisen (Artikel 12 Schengener Grenzkodex). Mangels solcher Nachweise war auch der Aufenthalt der BF in Österreich im April 2016 - wie aus dem Bescheid vom 21.04.2016 hervorgeht - nicht rechtmäßig. Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist
G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Eine solche Aufenthaltsberechtigung ist auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Eine solche Aufenthaltsberechtigung ist auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der BF war nie geduldet iSd § 46a FPG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt der BF war nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 bis 45c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG ("Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde", §§ 52 ff FPG) zu verbinden.
Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG ("Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde", Paragraphen 52, ff FPG) zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
G nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben der BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sie ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, weil ihr Ehemann über einen unbefristeten Aufenthaltstitel ("Daueraufenthalt - EU
Ihrem Interesse an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens steht aber das große öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Das Gewicht das Privat- und Familienlebens der BF wird dadurch entscheidend gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal sie nie über eine über die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihr dies - insbesondere aufgrund der vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren - zweifellos bekannt war.Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben der BF ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sie ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, weil ihr Ehemann über einen unbefristeten Aufenthaltstitel ("Daueraufenthalt - EU
Paragraph 45, NAG) verfügt und sie ein gemeinsames Kind erwarten. Ihrem Interesse an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens steht aber das große öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Das Gewicht das Privat- und Familienlebens der BF wird dadurch entscheidend gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal sie nie über eine über die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihr dies - insbesondere aufgrund der vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren - zweifellos bekannt war. Die BF hält sich nunmehr seit mehreren Monaten wieder in Österreich auf, und zwar jedenfalls seit Anfang Oktober 2017 nicht rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist auch ein dreijähriger Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls nicht ausreichend, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zu Aufenthaltsstaat ableiten zu können (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Aufgrund der Eheschließung mit einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen besteht ein Familienleben der BF im Bundesgebiet. Sie hat außer ihrem Ehemann keine anderen nahen Bezugspersonen im Inland. Sie war hier nie legal erwerbstätig; Integrationsbemühungen sind nicht erkennbar. Demgegenüber bestehen starke Bindungen der BF an ihren Herkunftsstaat Serbien, wo sie den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens, insbesondere die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend, verbrachte. Sie ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, absolvierte eine Berufsausbildung und war dort vor ihrer nunmehrigen Einreise nach Österreich erwerbstätig. Sie wird in Serbien mit der Unterstützung ihres für sie unterhaltspflichtigen Ehemanns wieder in der Lage sein, trotz ihrer Schwangerschaft und der schwierigen wirtschaftlichen Situation dort für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal sie dort bis Juli 2017 lebte und arbeitete und ein einkommensunabhängiger Zugang zur Krankenversicherung besteht. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner ist dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130). Hat sich einer Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, das Familienleben mit seiner (späteren) Ehefrau aufzunehmen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Ehe eines Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es dem Fremden in diesem Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503).Eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner ist dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130). Hat sich einer Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, das Familienleben mit seiner (späteren) Ehefrau aufzunehmen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Ehe eines Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es dem Fremden in diesem Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Da die BF zum wiederholten Mal nach dem Ablauf der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer ohne ordnungsgemäße Wohnsitzmeldung und ohne Aufenthaltstitel in Österreich bei ihrem späteren Ehemann blieb, obwohl gegen sie schon mehrfach aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt worden waren, liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vor. Die Ehe der BF führt daher trotz ihrer Schwangerschaft nicht dazu, dass eine Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK unzulässig wäre, zumal das Familienleben in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstaus begründet wurde. Es ist der BF zumutbar, für die Dauer eines (bislang noch nie eingeleiteten) Verfahrens nach dem NAG in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Ebenso ist es ihrem Ehemann, einem serbischen Staatsangehörigen, zumutbar, sie nach Serbien zu begleiten, zumal er den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern, mit denen er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, über diverse Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) und bei Besuchen (auch im Rahmen zulässiger visumfreier Inlandsaufenthalte) pflegen kann.Da die BF zum wiederholten Mal nach dem Ablauf der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer ohne ordnungsgemäße Wohnsitzmeldung und ohne Aufenthaltstitel in Österreich bei ihrem späteren Ehemann blieb, obwohl gegen sie schon mehrfach aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt worden waren, liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vor. Die Ehe der BF führt daher trotz ihrer Schwangerschaft nicht dazu, dass eine Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK unzulässig wäre, zumal das Familienleben in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstaus begründet wurde. Es ist der BF zumutbar, für die Dauer eines (bislang noch nie eingeleiteten) Verfahrens nach dem NAG in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Ebenso ist es ihrem Ehemann, einem serbischen Staatsangehörigen, zumutbar, sie nach Serbien zu begleiten, zumal er den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern, mit denen er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, über diverse Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) und bei Besuchen (auch im Rahmen zulässiger visumfreier Inlandsaufenthalte) pflegen kann. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. In die vorzunehmende Interessenabwägung ist auch das durch die Schwangerschaft und die im Inland bereits durchgeführte Vorsorgeuntersuchung verstärkte Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich einzubeziehen. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder das Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu bleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar sogar dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Zwar liegt bei einer Schwangerschaft, die sich während des Aufenthalts in Österreich problematisch entwickelt, ein beachtenswertes privates Interesse der Schwangeren vor, den Aufenthalt (vorübergehend) zu verlängern (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146), diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt, weil die Schwangerschaft der BF komplikationslos verläuft und keine Risikoschwangerschaft vorliegt. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Die BF hat dieses öffentliche Interesse durch die wiederholte Missachtung dieser Normen stark beeinträchtigt (vgl VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK ist das BFA - insbesondere aufgrund der wiederholten Verstöße der BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und der Wirkungslosigkeit der bisherigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Die BF hat dieses öffentliche Interesse durch die wiederholte Missachtung dieser Normen stark beeinträchtigt vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das BFA - insbesondere aufgrund der wiederholten Verstöße der BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und der Wirkungslosigkeit der bisherigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation dort, insbesondere der Gesundheitsversorgung und des Zugangs zu medizinischen Leistungen durch die Einbeziehung von einkommenslosen Schwangeren in die gesetzliche Krankenversicherung, und der Lebensumstände der BF, die über einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann verfügt, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die BF ist im sechsten Monat einer unproblematischen Schwangerschaft und daher noch ohne Weiteres reisefähig (wie auch ihre offenbar ohne medizinische Probleme durchgeführte Abschiebung und die anschließende Rückreise in das Bundesgebiet zeigen). Sogar Flugreisen sind im Allgemeinen bis zur 37. Schwangerschaftswoche möglich (vgl https://www.rcog.org.uk/globalassets/documents/patients/patient-information-leaflets/pregnancy/air-travel-pregnancy.pdf, Zugriff am 01.03.2018). Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.37. Schwangerschaftswoche möglich vergleiche https://www.rcog.org.uk/globalassets/documents/patients/patient-information-leaflets/pregnancy/air-travel-pregnancy.pdf, Zugriff am 01.03.2018). Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids: Der Beschwerde wurde vom BVwG in Abänderung von Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wurde vom BVwG in Abänderung von Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Abs 1 FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entscheidungen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist
Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich muss er einen Termin für seine Ausreise bekanntgeben.
Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entscheidungen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht mit einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verbinden. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist
Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich muss er einen Termin für seine Ausreise bekanntgeben.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K9).Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 55, FPG K9). Da hier der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung
Abs 5 FPG zuerkannt wurde, aber die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, beträgt diese Frist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Eine Verlängerung dieser Frist ist auch angesichts der Schwangerschaft der BF nicht angezeigt, zumal sie keinen Ausreisetermin bekannt gegeben hat.Da hier der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, FPG zuerkannt wurde, aber die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, beträgt diese Frist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Eine Verlängerung dieser Frist ist auch angesichts der Schwangerschaft der BF nicht angezeigt, zumal sie keinen Ausreisetermin bekannt gegeben hat. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029). Obwohl die wiederholte Missachtung fremdenrechtlicher Maßnahmen und der beharrliche, nicht rechtmäßige Aufenthalt der BF hier eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ihr Verhalten indizieren, ist angesichts ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit und des Umstands, dass keiner in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt ist, die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Trotz der Absicht der BF, die Regeln für eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, liegt eine noch nicht allzu gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor. Auch aufgrund des Privat- und Familienlebens der BF, der künftige Besuche bei ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann im Rahmen zulässiger visumfreier Aufenthalte nicht verwehrt werden sollen, auch, um nach der Geburt die im Interesse des Kindeswohls gebotenen verlässlichen persönlichen Kontakte des Kindes zu beiden Eltern (vgl § 138 Z 9 ABGB) möglichst unkompliziert zu gestalten, kann ausnahmsweise von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werden. Es ist angesichts der Änderung der Lebensumstände der BF durch Eheschließung und bevorstehende Elternschaft zu erwarten, dass sie ihr bisheriges Verhalten auch ohne die Erlassung eines Einreiseverbots überdenkt und künftig keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung mehr begehen werden. Daher ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde
Vm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.Obwohl die wiederholte Missachtung fremdenrechtlicher Maßnahmen und der beharrliche, nicht rechtmäßige Aufenthalt der BF hier eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ihr Verhalten indizieren, ist angesichts ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit und des Umstands, dass keiner in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt ist, die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Trotz der Absicht der BF, die Regeln für eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, liegt eine noch nicht allzu gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor. Auch aufgrund des Privat- und Familienlebens der BF, der künftige Besuche bei ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann im Rahmen zulässiger visumfreier Aufenthalte nicht verwehrt werden sollen, auch, um nach der Geburt die im Interesse des Kindeswohls gebotenen verlässlichen persönlichen Kontakte des Kindes zu beiden Eltern vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) möglichst unkompliziert zu gestalten, kann ausnahmsweise von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werden. Es ist angesichts der Änderung der Lebensumstände der BF durch Eheschließung und bevorstehende Elternschaft zu erwarten, dass sie ihr bisheriges Verhalten auch ohne die Erlassung eines Einreiseverbots überdenkt und künftig keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung mehr begehen werden. Daher ist Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG ersatzlos aufzuheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung möglich wäre, kann eine Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen der BF ausgegangen wird. Zur Unzulässigkeit der Revision: Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2183343.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.