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{'item': 'G314 2184014-1'}

Obsah (11)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 38a§§ 15§ 83§ 125§ 46Art 28§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlG314 2184014-1 SpruchG314 2184014-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Kathari

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.10.2017 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen. Er gab keine Stellungnahme ab. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Der BF habe keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Sein Verhalten sei eine erhebliche, gegenwärtige und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege wegen des Verhaltens des BF, der von ihm begangenen Straftaten, seiner Aggressivität gegen Menschen, der Respektlosigkeit gegen den österreichischen Staat und des massiv getrübten Vorlebens das private Interesse des BF am weiteren Verbleib in Österreich. Die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots sei notwendig, um die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Der BF habe keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Sein Verhalten sei eine erhebliche, gegenwärtige und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege wegen des Verhaltens des BF, der von ihm begangenen Straftaten, seiner Aggressivität gegen Menschen, der Respektlosigkeit gegen den österreichischen Staat und des massiv getrübten Vorlebens das private Interesse des BF am weiteren Verbleib in Österreich. Die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots sei notwendig, um die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. die Dauer des Aufenthaltsverbots herabzusetzen, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich in Ausübung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts seit 11 Jahren in Österreich aufhalte. Er sei im Bundesgebiet stark sozial, familiär und beruflich verwurzelt. Die beiden Kinder aus seiner mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin würden in Österreich leben. Er habe hier verschiedene Tätigkeiten (Kellner, Bauarbeiter) ausgeübt und beherrsche die deutsche Sprache. Eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich könne keineswegs ohne weiteres angenommen werden. Die belangte Behörde habe nicht konkret angeführt, wodurch der weitere Verbleib des BF zu einer solchen Gefährdung führe. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am 19.01.2018 nach Italien abgeschoben. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 24.01.2018 bzw. am 25.01.2018 einlangten. Mit Schreiben vom 31.01.2018 wurde der BF aufgefordert, eine Vollmacht über das Vertretungsverhältnis, die Geburtsurkunden der Kinder, die Nachweise für deren Wohnort, für allfällige Unterhaltszahlungen und Kontakte des BF zu ihnen vorzulegen sowie bekanntzugeben, wer mit der Obsorge für die Kinder betraut ist. Mit Schreiben vom 20.02.2018 wurde die Vollmacht übermittelt und ergänzend vorgebracht, dass der BF die weiteren Unterlagen nicht vorlegen könne, weil er sich mittlerweile in Italien aufhalte. Feststellungen: Der 36-jährige BF ist italienischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und hat zwei Kinder. Er hat kein wesentliches Vermögen und Schulden von Euro 40.000. Der BF hielt sich von Oktober 2006 bis 19.01.2018 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich auf. Am 14.06.2007 wurde ihm vom Amt der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.Der BF hielt sich von Oktober 2006 bis 19.01.2018 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich auf. Am 14.06.2007 wurde ihm vom Amt der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war seit März 2010 in Österreich immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter, zum Teil nur geringfügig, beschäftigt. Die Beschäftigungsverhältnisse des BF dauerten zwischen einem Tag und (fast) acht Monaten. Zwischen Dezember 2010 und Juni 2011 bestand ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Ab Dezember 2010 bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, dazwischen gab es kurze Zeiten der vollversicherten Beschäftigung oder der geringfügigen Beschäftigung. Zuletzt war der BF von 26.09.2015 bis 05.10.2015 bei der XXXX beschäftigt. Danach bezog er Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war seit März 2010 in Österreich immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter, zum Teil nur geringfügig, beschäftigt. Die Beschäftigungsverhältnisse des BF dauerten zwischen einem Tag und (fast) acht Monaten. Zwischen Dezember 2010 und Juni 2011 bestand ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Ab Dezember 2010 bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, dazwischen gab es kurze Zeiten der vollversicherten Beschäftigung oder der geringfügigen Beschäftigung. Zuletzt war der BF von 26.09.2015 bis 05.10.2015 bei der römisch 40 beschäftigt. Danach bezog er Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe. Der BF war ab November 2016 obdachlos. Er hat Aussicht auf eine Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet (XXXX). Es kann nicht festgestellt werden, dass er einen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht hat.Der BF war ab November 2016 obdachlos. Er hat Aussicht auf eine Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet (römisch 40 ). Es kann nicht festgestellt werden, dass er einen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht hat. Zwischen Juni 2016 und August 2017 wurden dem BF 23 Mal wegen Verwaltungsübertretungen Geldstrafen und (für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit) Ersatzfreiheitsstrafen auferlegt. Neun Mal wurden Geldstrafen zwischen Euro 100 und Euro 300 wegen Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz [SPG]) verhängt. Wegen drei Verstößen gegen § 82 Abs 1 SPG ("Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst") wurden Geldstrafen zwischen Euro 120 und Euro 150 ausgesprochen. Sechs Mal wurden Geldstrafen zwischen Euro 80 und Euro 218 wegen Anstandsverletzung (§ 1 Abs 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz [K-LSiG]) verhängt. Einmal wurde dem BF wegen Lärmerregung (§ 2 Abs 1 K-LSiG) eine Geldstrafe iHv Euro 80 auferlegt. Zwei Mal betrat der BF trotz eines Betretungsverbotes

§ 38aAbs 1 SPG den vom Betretungsverbot umfassten Bereich (§ 84 Abs 1 Z 2 SPG), sodass jeweils eine Geldstrafe i

Hv Euro 150 verhängt wurde. Wegen zwei Verstößen gegen § 44 Abs 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) ("Nicht-Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln trotz Aufhebung der Zulassung") wurde dem BF im Juni 2016 je eine Geldstrafe iHv Euro 150 auferlegt.Zwischen Juni 2016 und August 2017 wurden dem BF 23 Mal wegen Verwaltungsübertretungen Geldstrafen und (für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit) Ersatzfreiheitsstrafen auferlegt. Neun Mal wurden Geldstrafen zwischen Euro 100 und Euro 300 wegen Störung der öffentlichen Ordnung (Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz [SPG]) verhängt. Wegen drei Verstößen gegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG ("Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst") wurden Geldstrafen zwischen Euro 120 und Euro 150 ausgesprochen. Sechs Mal wurden Geldstrafen zwischen Euro 80 und Euro 218 wegen Anstandsverletzung (Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Landessicherheitsgesetz [K-LSiG]) verhängt. Einmal wurde dem BF wegen Lärmerregung (Paragraph 2, Absatz eins, K-LSiG) eine Geldstrafe iHv Euro 80 auferlegt. Zwei Mal betrat der BF trotz eines Betretungsverbotes

Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG den vom Betretungsverbot umfassten Bereich (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, SPG), sodass jeweils eine Geldstrafe iHv Euro 150 verhängt wurde. Wegen zwei Verstößen gegen Paragraph 44, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) ("Nicht-Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln trotz Aufhebung der Zulassung") wurde dem BF im Juni 2016 je eine Geldstrafe iHv Euro 150 auferlegt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen drei strafgerichtliche Verurteilungen des BF auf: Seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.2016, XXXX, liegt zugrunde, dass er am XXXX. und am XXXX.2015 eine Person durch gefährliche Drohung ("Wenn du die Polizei holst, passiert dir was.") zum Unterlassen der Verständigung der Polizei und durch Gewalt, indem er sie an beiden Armen erfasste und zurück auf die Sitzbank riss, zur Unterlassung des Verlassen ihres Sitzplatzes nötigte sowie dieses Opfer und vier weitere Personen (darunter zwei Polizeibeamte) mit verbalen Äußerungen ("Wenn du wirklich die Polizei gerufen hast, bringe ich dich in zwei Tagen um und mache dich fertig."; "Pass auf, ich werde dich umbringen."; "Du wirst auch noch daran glauben. Mir ist alles egal, ich bringe dich um. Ich bringe dich um."; "Ich steche euch nieder. Wenn ich euch erwische, seid ihr dran.") mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte. Der BF wurde wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen á Euro 4 verurteilt (Strafrahmen:Seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , liegt zugrunde, dass er am römisch 40 . und am römisch 40 .2015 eine Person durch gefährliche Drohung ("Wenn du die Polizei holst, passiert dir was.") zum Unterlassen der Verständigung der Polizei und durch Gewalt, indem er sie an beiden Armen erfasste und zurück auf die Sitzbank riss, zur Unterlassung des Verlassen ihres Sitzplatzes nötigte sowie dieses Opfer und vier weitere Personen (darunter zwei Polizeibeamte) mit verbalen Äußerungen ("Wenn du wirklich die Polizei gerufen hast, bringe ich dich in zwei Tagen um und mache dich fertig."; "Pass auf, ich werde dich umbringen."; "Du wirst auch noch daran glauben. Mir ist alles egal, ich bringe dich um. Ich bringe dich um."; "Ich steche euch nieder. Wenn ich euch erwische, seid ihr dran.") mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte. Der BF wurde wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen á Euro 4 verurteilt (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze). Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF und die verminderte Dispositionsfähigkeit gewertet. Der Verurteilung des BF durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXX.2016, XXXX, liegt zugrunde, dass er im Februar 2016 die Verglasung der Eingangstür einer Pizzeria in XXXX mit der Hand einschlug und dadurch einen Schaden von Euro 2.000 verursachte. Der BF wurde wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen á Euro 4 verurteilt (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage) (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze). Als mildernd wurde sein Geständnis und als erschwerend die Vorstrafe gewertet.Der Verurteilung des BF durch das Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , liegt zugrunde, dass er im Februar 2016 die Verglasung der Eingangstür einer Pizzeria in römisch 40 mit der Hand einschlug und dadurch einen Schaden von Euro 2.000 verursachte. Der BF wurde wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen á Euro 4 verurteilt (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage) (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze). Als mildernd wurde sein Geständnis und als erschwerend die Vorstrafe gewertet. Zuletzt wurde der BF am XXXX.2017 durch das Landesgericht XXXX zu XXXX verurteilt, weil er im Juli 2016 drei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner weiteren Anhaltung im Verwahrungsraum der Polizeidienststelle, zu hindern versuchte, indem er einem der Polizeibeamten gegen die Schienbeine trat und einem einen Faustschlag in das Gesicht versetzte. Durch diesen Angriff erlitt der eine Polizist Hämatome und Hautabschürfungen an beiden Unterschenkeln, der andere ein Hämatom im Bereich des rechten Auges. Ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens war ein Vorfall, bei dem der BF im Juli 2017 eine fremde bewegliche Sache beschädigte, nämlich eine im Eigentum der Stadtwerke XXXX stehende Laterne, an der er so heftig rüttelte, dass der Laternenkopf abbrach. Der BF wurde wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt

§§ 15, 269 Abs 1 (erster Fall), zweite Alternative St

GB, der schweren Körperverletzung

§ 83Abs 1, § 84 Abs 2 St

GB und der Sachbeschädigung

§ 125St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Als mildernd wertete das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis des BF hinsichtlich der Sachbeschädigung und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, den raschen Rückfall sowie die einschlägigen Vorstrafen.Zuletzt wurde der BF am römisch 40 .2017 durch das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 verurteilt, weil er im Juli 2016 drei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner weiteren Anhaltung im Verwahrungsraum der Polizeidienststelle, zu hindern versuchte, indem er einem der Polizeibeamten gegen die Schienbeine trat und einem einen Faustschlag in das Gesicht versetzte. Durch diesen Angriff erlitt der eine Polizist Hämatome und Hautabschürfungen an beiden Unterschenkeln, der andere ein Hämatom im Bereich des rechten Auges. Ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens war ein Vorfall, bei dem der BF im Juli 2017 eine fremde bewegliche Sache beschädigte, nämlich eine im Eigentum der Stadtwerke römisch 40 stehende Laterne, an der er so heftig rüttelte, dass der Laternenkopf abbrach. Der BF wurde wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt

Paragraphen 15, 269, Absatz eins, (erster Fall), zweite Alternative StGB, der schweren Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, StGB und der Sachbeschädigung

Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Als mildernd wertete das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis des BF hinsichtlich der Sachbeschädigung und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, den raschen Rückfall sowie die einschlägigen Vorstrafen. Der BF verbüßte den unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe sowie die 50-tägige Ersatzfreiheitsstrafe

dem vorangegangenen Urteil des Bezirksgerichts XXXX ab XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX. Am XXXX.2018 wurde er

§ 46Abs 2 St

GB unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen.Der BF verbüßte den unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe sowie die 50-tägige Ersatzfreiheitsstrafe

dem vorangegangenen Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 ab römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 . Am römisch 40 .2018 wurde er

Paragraph 46, Absatz 2, StGB unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Die bedingte Entlassung wurde vom Vollzugsgericht damit begründet, dass der BF erstmals in Haft und dem Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzuschreiben sei, sodass davon auszugehen sei, dass die Hafterfahrung von 4 1/2 Monaten (2/3 der Strafzeit von 5 Monaten und 50 Tagen) nicht ohne Eindruck auf ihn geblieben sei. Die Bewährungshilfe würde ihn bei der Rückkehr in ein sozial adäquates Leben unterstützen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben im Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und auf den in den Strafurteilen festgehaltenen Generalien. Die Feststellung, dass sich der BF seit Oktober 2006 kontinuierlich in Österreich aufhält, beruht darauf, dass laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) zwischen 20.10.2006 und 13.11.2015 und wieder zwischen 18.01.2016 bis 26.09.2016 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen vorliegen. Zwischen

  1. und 25.11.2016 war er bei der Caritas XXXX als obdachlos gemeldet. Von 24.05.2016 bis 28.06.2016, von
  2. bis 30.11.2016, von
  3. bis 22.02.2017 und von 05.
  4. bis 07.09.2017 war er im Polizeianhaltezentrum XXXX gemeldet und anschließend bis 19.01.2018 in der Justizanstalt XXXX. Hinweise auf längere Abwesenheiten aus dem Bundesgebiet liegen nicht vor. Auch im angefochtenen Bescheid wird davon ausgegangen, dass er sich seit 2006 in Österreich aufhält.Die Feststellung, dass sich der BF seit Oktober 2006 kontinuierlich in Österreich aufhält, beruht darauf, dass laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) zwischen 20.10.2006 und 13.11.2015 und wieder zwischen 18.01.2016 bis 26.09.2016 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen vorliegen. Zwischen
  5. und 25.11.2016 war er bei der Caritas römisch 40 als obdachlos gemeldet. Von 24.05.2016 bis 28.06.2016, von
  6. bis 30.11.2016, von
  7. bis 22.02.2017 und von 05.
  8. bis 07.09.2017 war er im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gemeldet und anschließend bis 19.01.2018 in der Justizanstalt römisch 40 . Hinweise auf längere Abwesenheiten aus dem Bundesgebiet liegen nicht vor. Auch im angefochtenen Bescheid wird davon ausgegangen, dass er sich seit 2006 in Österreich aufhält. Die Anmeldebescheinigung des BF ist im Fremdenregister dokumentiert. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er keine gesundheitlichen Einschränkungen behauptet und im Verfahren über die bedingte Entlassung am XXXX.2016 angab, eine Anstellung in Aussicht zu haben. Auch sind keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen des BF, der in einem arbeitsfähigen Alter ist, hervorgekommen.Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er keine gesundheitlichen Einschränkungen behauptet und im Verfahren über die bedingte Entlassung am römisch 40 .2016 angab, eine Anstellung in Aussicht zu haben. Auch sind keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen des BF, der in einem arbeitsfähigen Alter ist, hervorgekommen. Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, der insoweit mit den Angaben in der Beschwerde, wonach er im Bundesgebiet verschiedene Berufe ausgeübt hat, übereinstimmt. Aus dem Versicherungsdatenauszug ab 01.01.2010 ergeben sich in chronologischer Darstellung die folgenden Versicherungszeiten des BF in Österreich: 19.12.2009-28.03.2010 Arbeitslosengeldbezug 29.03.2010-19.11.2010 Arbeiter 20.11.2010-10.04.2011 Arbeitslosengeldbezug 11.04.2011-19.10.2011 Arbeiter 20.10.2011-22.11.2011 Arbeitslosengeldbezug 23.11.2011-20.01.2012 Arbeiter 26.01.2012-22.02.2012 Arbeitslosengeldbezug 25.02.2012-12.03.2012 Arbeitslosengeldbezug 13.03.2012-16.07.2012 Arbeiter 19.07.2012-09.09.2012 Arbeitslosengeldbezug 10.09.2012-10.11.2012 Arbeiter 16.11.2012-18.11.2012 Arbeitslosengeldbezug 19.11.2012-28.01.2013 Arbeiter 30.01.2013-28.04.2013 Arbeitslosengeldbezug 03.12.2013-22.02.2014 Arbeitslosengeldbezug 06.03.2014-06.03.2014 Arbeitslosengeldbezug 11.03.2014-26.04.2014 Arbeitslosengeldbezug 29.04.2013-02.12.2013 Arbeiter 07.06.2014-29.06.2014 Arbeitslosengeldbezug 20.06.2014-31.07.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter 08.08.2014-02.09.2014 Arbeitslosengeldbezug 08.09.2014-04.10.2014 Arbeitslosengeldbezug 05.10.2014-11.10.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 13.10.2014-27.11.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 27.10.2014-28.10.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter 24.11.2014-24.11.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter 28.11.2014-07.04.2015 Arbeiter 18.04.2015-03.05.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 04.05.2015-08.06.2015 Arbeiter 12.06.2015-25.09.2015 Arbeitslosengeldbezug 08.08.2015-09.08.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter 26.09.2015-05.10.2015 Arbeiter 06.10.2015-14.12.2015 Arbeitslosengeldbezug 16.12.2015-17.01.2016 Arbeitslosengeldbezug 18.01.2016-26.06.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 29.06.2016-26.07.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 16.11.2016-03.01.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 06.01.2017-12.02.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 23.02.2017-30.08.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe Daraus ergibt sich, dass ab März 2010 mit Unterbrechungen immer wieder Beschäftigungsverhältnisse bestanden, von denen manche nur sehr kurz dauerten oder nur geringfügig waren. Zum Teil bestanden geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Die Feststellungen zur zukünftigen Wohnmöglichkeit des BF wurden aufgrund seiner Angaben zur bedingten Entlassung getroffen, die im Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, festgehalten wurden.Die Feststellungen zur zukünftigen Wohnmöglichkeit des BF wurden aufgrund seiner Angaben zur bedingten Entlassung getroffen, die im Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , festgehalten wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einen konkreten Arbeitsplatz in Österreich in Aussicht hat, zumal dazu weder Unterlagen vorgelegt noch Beschwerdevorbringen erstattet wurde und die XXXX, die er im Verfahren zur bedingten Entlassung als möglichen künftigen Arbeitgeber angab, mit November 2017 geschlossen wurde (siehe https://de-de.facebook.com/XXXX; Zugriff am 02.03.2018). Andere Hinweise auf eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit liegen nicht vor.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einen konkreten Arbeitsplatz in Österreich in Aussicht hat, zumal dazu weder Unterlagen vorgelegt noch Beschwerdevorbringen erstattet wurde und die römisch 40 , die er im Verfahren zur bedingten Entlassung als möglichen künftigen Arbeitgeber angab, mit November 2017 geschlossen wurde (siehe https://de-de.facebook.com/XXXX; Zugriff am 02.03.2018). Andere Hinweise auf eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit liegen nicht vor. Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen des BF, dem ihm jeweils zur Last gelegten Verhalten und den über ihn verhängten Strafen ergeben sich aus dem Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.01.2018.Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen des BF, dem ihm jeweils zur Last gelegten Verhalten und den über ihn verhängten Strafen ergeben sich aus dem Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.01.
  9. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016 und vom XXXX.2017 und des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.
  10. Die Rechtskraft der Verurteilungen wird auch durch die entsprechenden Einträge im Strafregister belegt. Die aktenkundige Anzeige wegen einer Entwendung (Versuch des Ladendiebstahls von einem Schinkenbrot und einer Flasche Wein am XXXX.2016 in einer Billa-Filiale in XXXX) wurde offenbar nicht weiter verfolgt.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016 und vom römisch 40 .2017 und des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .
  11. Die Rechtskraft der Verurteilungen wird auch durch die entsprechenden Einträge im Strafregister belegt. Die aktenkundige Anzeige wegen einer Entwendung (Versuch des Ladendiebstahls von einem Schinkenbrot und einer Flasche Wein am römisch 40 .2016 in einer Billa-Filiale in römisch 40 ) wurde offenbar nicht weiter verfolgt. Die Feststellungen über die vom BF verbüßte Haft, seine bedingte Entlassung und die Anordnung der Bewährungshilfe konnte aufgrund des Beschlusses über die bedingte Entlassung und der damit korrespondierenden Eintragung im Strafregister getroffen werden. Laut dem Beschluss sollte der BF am XXXX.2018 bedingt entlassen werden. Da dies ein Samstag war, wurde er am Tag davor enthaftet. Seine Abschiebung nach Italien ergibt sich aus dem Fremdenregister, das insoweit im Einklang mit den Behauptungen des BF und dem Vorlagebericht des BFA steht.Die Feststellungen über die vom BF verbüßte Haft, seine bedingte Entlassung und die Anordnung der Bewährungshilfe konnte aufgrund des Beschlusses über die bedingte Entlassung und der damit korrespondierenden Eintragung im Strafregister getroffen werden. Laut dem Beschluss sollte der BF am römisch 40 .2018 bedingt entlassen werden. Da dies ein Samstag war, wurde er am Tag davor enthaftet. Seine Abschiebung nach Italien ergibt sich aus dem Fremdenregister, das insoweit im Einklang mit den Behauptungen des BF und dem Vorlagebericht des BFA steht. Weitere Feststellungen, insbesondere zu den in der Beschwerde erstmals behaupteten Bindungen des BF in Österreich, sind aus rechtlichen Erwägungen entbehrlich. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der BF ist als Staatsangehöriger von Italien EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Italien EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Art 28

Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG) darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden". Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden.

Artikel 28

, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden". Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Mit der Frage, wann "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Freizügigkeitsrichtlinie vorliegen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof u.a. im Erkenntnis vom 13.12.2012, 2012/21/0181, auseinandergesetzt, und dabei auf das Urteil des EuGH vom 23.11.2010, Rs C-145/09 (Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis), verwiesen. Der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" setzt demnach nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass diese Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Der Terminus "öffentliche Sicherheit" umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates. Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität kann darunter fallen (EuGH 23.11.2010, C-145/09, Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis). Das Unionsrecht schreibt den Mitgliedstaaten aber keine einheitliche Werteskala für die Beurteilung von Verhaltensweisen vor, die als Verletzung der öffentlichen Sicherheit angesehen werden können (EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 21).Der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" setzt demnach nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass diese Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Der Terminus "öffentliche Sicherheit" umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates. Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität kann darunter fallen (EuGH 23.11.2010, C-145/09, Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis). Das Unionsrecht schreibt den Mitgliedstaaten aber keine einheitliche Werteskala für die Beurteilung von Verhaltensweisen vor, die als Verletzung der öffentlichen Sicherheit angesehen werden können (EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. römisch eins. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 21). Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art 28 Abs 3 der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art 83 Abs 1 Unterabs 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art 28

Abs 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Das Vorliegen besonders schwerer Kriminalität ist empirisch zu ermitteln; die bloße theoretische Möglichkeit genügt nicht. Sie richtet sich gegen Rechtsgüter oder rechtlich geschützte Interessen von besonders hohem Rang, ist Ausdruck besonderer krimineller Energie und weist sich durch besondere Sozialschädlichkeit aus (Vogel/Eisele in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art 83 AEUV Rz 41). Sie muss mit den in Art 83 Abs 1 Unterabs 2 AEUV genannten Deliktsfeldern vergleichbar sein. (Murschetz in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 83 AEUV Rz 9 [Stand Juni 2016, rdb.at])Das Vorliegen besonders schwerer Kriminalität ist empirisch zu ermitteln; die bloße theoretische Möglichkeit genügt nicht. Sie richtet sich gegen Rechtsgüter oder rechtlich geschützte Interessen von besonders hohem Rang, ist Ausdruck besonderer krimineller Energie und weist sich durch besondere Sozialschädlichkeit aus (Vogel/Eisele in Grabitz/Hilf/Nettesheim Artikel 83, AEUV Rz 41). Sie muss mit den in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs 2 AEUV genannten Deliktsfeldern vergleichbar sein. (Murschetz in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Artikel 83, AEUV Rz 9 [Stand Juni 2016, rdb.at]) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Da sich der BF zur Zeit seiner Inhaftierung schon seit über zehn Jahren kontinuierlich in Österreich aufhielt, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (Art 28 Abs 3 lit a Freizügigkeitsrichtlinie) heranzuziehen.Da sich der BF zur Zeit seiner Inhaftierung schon seit über zehn Jahren kontinuierlich in Österreich aufhielt, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie) heranzuziehen. Obwohl der BF drei Mal (Jänner 2016, Juni 2016 und Oktober 2017) wegen verschiedenen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die Freiheit anderer, gegen fremdes Vermögen und gegen die Staatsgewalt verurteilt und im Zeitraum Juni 2016 bis August 2017 wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, weisen die von ihm begangenen Taten auch in einer Gesamtbetrachtung noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik anzunehmen ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der BF auch durch die erste strafgerichtliche Verurteilung im Jänner 2016 nicht von weiterer, unter anderem gegen dieselben Rechtsgüter gerichteter Delinquenz abhalten ließ, sein rascher Rückfall eine geringe Hemmschwelle indiziert, erneut strafbare Handlungen zu begehen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, und die zuletzt abgeurteilten Straftaten noch nicht lange zurückliegen (Tatzeitraum Juli 2017), sodass der BF einen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten noch nicht in Freiheit unter Beweis stellte, erreichen seine Delinquenz und sein sonstiges persönliches Verhalten noch nicht den in § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG festgelegten Schweregrad. Keine der vom BF verübten Straftaten (Nötigung, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung, schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt) ist einem der in Art 83 Abs 1 Unterabs 2 AEUV angeführten oder einem vergleichbaren besonders schweren Kriminalitätsbereichen zuzuordnen.Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der BF auch durch die erste strafgerichtliche Verurteilung im Jänner 2016 nicht von weiterer, unter anderem gegen dieselben Rechtsgüter gerichteter Delinquenz abhalten ließ, sein rascher Rückfall eine geringe Hemmschwelle indiziert, erneut strafbare Handlungen zu begehen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, und die zuletzt abgeurteilten Straftaten noch nicht lange zurückliegen (Tatzeitraum Juli 2017), sodass der BF einen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten noch nicht in Freiheit unter Beweis stellte, erreichen seine Delinquenz und sein sonstiges persönliches Verhalten noch nicht den in Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG festgelegten Schweregrad. Keine der vom BF verübten Straftaten (Nötigung, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung, schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt) ist einem der in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs 2 AEUV angeführten oder einem vergleichbaren besonders schweren Kriminalitätsbereichen zuzuordnen. Trotz mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen ist zu berücksichtigen, dass der BF zwei Mal zu Geldstrafen und ein Mal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit einem relativ kurzen unbedingten Strafteil verurteilt wurde und nach dem Vollzug von zwei Dritteln der zu verbüßenden Strafen bedingt entlassen wurde. Auch die Strafdrohungen zeigen, dass die vom BF verübten Delikte per se nicht dem Bereich der schweren Kriminalität zuzuordnen sind. Der höchste für die von ihm begangenen strafbaren Handlungen zur Verfügung stehende Strafrahmen lag nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Dass nach dem Willen des österreichischen Gesetzgebers strafbare Handlungen, die (nur) mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind, keine Fälle der schweren Kriminalität darstellen, ist bereits in der in § 17 StGB getroffenen Einteilung in Verbrechen und Vergehen ersichtlich. Hier wird vom Gesetz die Grenze - neben der Differenzierung zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat - anhand der Strafdrohung gezogen; Verbrechen liegen erst ab einer Strafdrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vor.Trotz mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen ist zu berücksichtigen, dass der BF zwei Mal zu Geldstrafen und ein Mal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit einem relativ kurzen unbedingten Strafteil verurteilt wurde und nach dem Vollzug von zwei Dritteln der zu verbüßenden Strafen bedingt entlassen wurde. Auch die Strafdrohungen zeigen, dass die vom BF verübten Delikte per se nicht dem Bereich der schweren Kriminalität zuzuordnen sind. Der höchste für die von ihm begangenen strafbaren Handlungen zur Verfügung stehende Strafrahmen lag nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Dass nach dem Willen des österreichischen Gesetzgebers strafbare Handlungen, die (nur) mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind, keine Fälle der schweren Kriminalität darstellen, ist bereits in der in Paragraph 17, StGB getroffenen Einteilung in Verbrechen und Vergehen ersichtlich. Hier wird vom Gesetz die Grenze - neben der Differenzierung zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat - anhand der Strafdrohung gezogen; Verbrechen liegen erst ab einer Strafdrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Auch wenn die Begehung von Straftaten, insbesondere solcher gegen die Rechtspflege (Widerstand gegen die Staatsgewalt), den Schluss auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters zulässt und sich der BF wiederholt gegen Menschen und gegen Sachen aggressiv verhielt, ist bei konkreter Betrachtung seiner Taten und ihrer Begehungsweise von keiner hohen kriminellen Energie auszugehen. Der BF hat sich über lange Zeit rechtmäßig und strafrechtlich unauffällig in Österreich aufgehalten. Offenbar ist er ab Ende 2015/Anfang 2016 in eine Krise geraten, die in den strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelte. Er hat nunmehr erstmals das Haftübel verspürt, konnte aber aufgrund einer positiven Zukunftsprognose bedingt entlassen werden. Es ist davon auszugehen, dass auch die angeordnete Betreuung durch einen Bewährungshelfer zu einer Stabilisierung seiner Lebensumstände und zur Prävention eines Rückfalls beitragen wird. Auch bei der konkreten Ausführung der Taten durch den BF lagen keine Umstände vor, die einen Schluss auf einen über das übliche mit solchen strafbaren Handlungen verbundene Maß hinausgehenden besonderen Handlungs-, Gesinnungs- oder Erfolgsunwert zulassen oder auf eine besondere Gefährlichkeit des BF schließen lassen. Die Art und Weise der konkreten Begehung der Straftaten durch den BF weist somit keine schwerwiegenden Merkmale iSd Rechtsprechung des EuGH auf. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf den vom BF zuletzt verübten und strafsatznormierenden Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB ein Versuch vorliegt, was auch gegen das Vorliegen des vom EuGH geforderten besonders hohen Schweregrades spricht.Auch bei der konkreten Ausführung der Taten durch den BF lagen keine Umstände vor, die einen Schluss auf einen über das übliche mit solchen strafbaren Handlungen verbundene Maß hinausgehenden besonderen Handlungs-, Gesinnungs- oder Erfolgsunwert zulassen oder auf eine besondere Gefährlichkeit des BF schließen lassen. Die Art und Weise der konkreten Begehung der Straftaten durch den BF weist somit keine schwerwiegenden Merkmale iSd Rechtsprechung des EuGH auf. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf den vom BF zuletzt verübten und strafsatznormierenden Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, StGB ein Versuch vorliegt, was auch gegen das Vorliegen des vom EuGH geforderten besonders hohen Schweregrades spricht. Die genauere Betrachtung der vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen zeigt, dass diese weitgehend im Bagatellbereich angesiedelt sind, wobei ein Teil unter die in § 53 Abs 2 FPG angeführten Tatbestande fällt. Auch daraus kann, obwohl der BF verschiedene Rechtsvorschriften der Republik Österreich missachtete und sich wiederholt - vor allem gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht - aggressiv verhielt, aus seinem Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden.Die genauere Betrachtung der vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen zeigt, dass diese weitgehend im Bagatellbereich angesiedelt sind, wobei ein Teil unter die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestande fällt. Auch daraus kann, obwohl der BF verschiedene Rechtsvorschriften der Republik Österreich missachtete und sich wiederholt - vor allem gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht - aggressiv verhielt, aus seinem Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden. Das gesamte, vom BF gegen die Rechtsvorschriften der Republik Österreich gesetzte Verhalten erfüllt im Sinne einer vernetzten Betrachtung der begangenen Straftaten sowie der Art und Weise der konkreten Begehung durch den BF zusammen mit den von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen somit nicht die Voraussetzungen des qualifizierten Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG.Das gesamte, vom BF gegen die Rechtsvorschriften der Republik Österreich gesetzte Verhalten erfüllt im Sinne einer vernetzten Betrachtung der begangenen Straftaten sowie der Art und Weise der konkreten Begehung durch den BF zusammen mit den von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen somit nicht die Voraussetzungen des qualifizierten Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG. Eine Prüfung, ob der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig wäre, muss daher mehr nicht vorgenommen werden. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF im Ergebnis nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben. Sollte der BF in Zukunft wieder wegen entsprechend schwerwiegender Taten strafgerichtlich verurteilt werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein. Da ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG vorliegt, gelangt § 21 Abs 5 BFA-VG nicht zur Anwendung. Daher ist keine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides vom 04.01.2018 bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).Da ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG vorliegt, gelangt Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG nicht zur Anwendung. Daher ist keine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides vom 04.01.2018 bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B): Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2184014.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.