4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte unter einer Aliasidentität am 05.10.2001 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde am 29.10.2002 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Dennoch verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zumindest nicht dauerhaft, sondern war in den nächsten Jahren mit Unterbrechungen an verschiedenen Adressen im Bundesgebiet gemeldet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2003, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen bzw. Vergehen nach §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 21.04.2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Entlassung aus der Strafhaft im Februar 2006 war der Beschwerdeführer zunächst nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2003, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen bzw. Vergehen nach Paragraphen 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 21.04.2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Entlassung aus der Strafhaft im Februar 2006 war der Beschwerdeführer zunächst nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Im Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und wies sich dabei durch einen nigerianischen Reisepass aus, in welchem der im Spruch geführte Name geführt wird. Er erklärte, mit Frau und Kindern in Ungarn zu leben. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.03.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12
G 2005 nicht erteilt und
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Es wurde
Vm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde am 18.07.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde am 18.07.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.07.2016 wurde darüber hinaus aufgrund der Haftentlassung des Beschwerdeführers am selben Tag
2 Z 1 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.07.2016 wurde darüber hinaus aufgrund der Haftentlassung des Beschwerdeführers am selben Tag
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 19.07.2016 langte eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die für den 25.07.2016 vorgesehene Abschiebung musste abgesagt werden. Am 25.07.2016 wurde das BFA informiert, dass die nigerianische Botschaft die Rückgabe des sichergestellten Reisepasses des Beschwerdeführers verlange. Aufgrund des neuerlichen Asylantrages wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, das aber die Übernahme des Beschwerdeführers ablehnte. Am 11.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Am 12.08.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Fax des MigrantInnenverein St. Marx ein, in welchem dieser in Vertretung des Beschwerdeführers erklärte, Beschwerde gegen den "negativen Bescheid des BFA, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot" erheben zu wollen. Inhaltlich wurde behauptet, dass sich der Beschwerdeführer im Gefängnis sehr zum Positiven verändert habe und seine Familienbande noch aufrecht seien. Er wünsche sich eine Abschiebung nach Ungarn. Man habe um die Einleitung von Dublin-Konsultationen ersucht, dazu aber keine Informationen des BFA erhalten. Nur Ungarn dürfe über eine etwaige Abschiebung nach Nigeria entscheiden. Im angefochtenen Bescheid werde auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen, obwohl das BFA eine Zeitlang vierwöchige Fristen gewährt habe. Es werde daher die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gefordert. In Bezug auf die Beschwerde selbst wurde aber eine Rechtsmittelerhebung in offener Frist behauptet. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist, die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht zulässig ist, die Sache zur neuerlichen Verfahrensdurchführung an die Erstinstanz zurückzuverweisen bzw. vor einer inhaltlichen Entscheidung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist. Das Verfahren betreffend den am 19.07.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde am 16.08.2016 aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingestellt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2016 vom BFA vorgelegt. Nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes wurde die Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2016, Zl. I403 2132865-1/4E als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, E 2715/2016-19 aufgehoben, nachdem er mit Erkenntnis vom selben Tag, G 134/2017 die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen im § 16 Abs. 1 BFA-VG für Fälle wie den folgenden vorgesehen hatten, als verfassungswidrig behob.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2016 vom BFA vorgelegt. Nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes wurde die Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2016, Zl. I403 2132865-1/4E als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, E 2715/2016-19 aufgehoben, nachdem er mit Erkenntnis vom selben Tag, G 134 aus 2017, die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen im Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG für Fälle wie den folgenden vorgesehen hatten, als verfassungswidrig behob. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste 2001 illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher am 29.10.2002 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Er hielt sich von 2005 bis 2010 in Ungarn auf und verfügte über einen mit 20.10.2013 abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstitel. 2010 kehrte er wieder nach Österreich zurück und wurde festgenommen. Das Verfahren seinen zweiten Asylantrag vom 19.07.2016 betreffend wurde am 16.08.2016 aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers
G eingestellt.Der Beschwerdeführer reiste 2001 illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher am 29.10.2002 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Er hielt sich von 2005 bis 2010 in Ungarn auf und verfügte über einen mit 20.10.2013 abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstitel. 2010 kehrte er wieder nach Österreich zurück und wurde festgenommen. Das Verfahren seinen zweiten Asylantrag vom 19.07.2016 betreffend wurde am 16.08.2016 aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. In Nigeria leben noch Verwandte des Beschwerdeführers, nämlich seine Mutter und sein Bruder. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist mit der ungarischen Staatsbürgerin A. M. R. verheiratet, welche mit den zwei gemeinsamen Kindern in Ungarn lebt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution ist, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass er einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt zwei Mal strafrechtlich verurteilt: -Strichaufzählung Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2003, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen bzw. Vergehen nach §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2003, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen bzw. Vergehen nach Paragraphen 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. -Strichaufzählung Mit Urteil des Landesgerichts XXXX23.03.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.2.1.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.1.2. In weiterer Folge ist
G eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung
dem
In weiterer Folge ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da das Asylverfahren seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2016 betreffend, am 16.08.2016
G eingestellt wurde und bis dato kein neuer Asylantrag gestellt wurde.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da das Asylverfahren seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2016 betreffend, am 16.08.2016
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt wurde und bis dato kein neuer Asylantrag gestellt wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer, der ja unbekannten Aufenthaltes ist, inzwischen das Bundesgebiet verlassen haben sollte, erging die Rückkehrentscheidung zu Recht, da
1 Z 2 FPG das BFA auch dann gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Selbst wenn der Beschwerdeführer, der ja unbekannten Aufenthaltes ist, inzwischen das Bundesgebiet verlassen haben sollte, erging die Rückkehrentscheidung zu Recht, da
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG das BFA auch dann gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, einer Ausweisung
FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art. und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die "Art". und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Im Hinblick auf seinen seit seiner letzten Einreise ca. sieben Jahre andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Vom Vorhandensein eines Privatlebens in Österreich kann zudem auch aufgrund seiner sechsjährigen Inhaftierung nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer auch kein Privatleben vorbringt und sich seit dem Tag seiner Einreise bis zum 18.07.2016 in Haft befand. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, da er dort einen großen Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, weil in Nigeria noch seine Familie lebt. Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers aber auch das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine zwei einschlägigen und schweren strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Verbrechen bzw. Vergehen nach §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12
GVG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. - im Umfang des zweiten Satzes - des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
Abs 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und war vor seiner Ausreise als Elektriker (Generatorenwartung) tätig. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in Nigeria und könnten ihn gegebenenfalls unterstützen. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Auch in seiner Einvernahme durch das BFA machte der Beschwerdeführer keine Hindernisse für eine Abschiebung nach Nigeria geltend.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und war vor seiner Ausreise als Elektriker (Generatorenwartung) tätig. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in Nigeria und könnten ihn gegebenenfalls unterstützen. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Auch in seiner Einvernahme durch das BFA machte der Beschwerdeführer keine Hindernisse für eine Abschiebung nach Nigeria geltend. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere nach Z 5 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere nach Ziffer 5, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.03.2011, Zl. XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12
1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.Für das BFA bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.03.2011 liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden und zur anschließenden teilweise über Ungarn erfolgten Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich beigetragen hat, indem er jeweils vor Beginn der Lieferung den Kaufpreis des Suchtgiftes nach Amsterdam brachte und sich bereit erklärte, das Suchtgift sodann in XXXX zu übernehmen und zu verteilen; vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen oder zu überlassen versucht hat; am 18.07.2010 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er weitere 3.031,0 Gramm Heroin (netto) mit zumindest 44,7 Gramm Heroin in Base (14,9-fache Grenzmenge), 46,3 Gramm Monoacetylmorphin (15,43-fache grenzmenge) und 5,34 Gramm Morphin (0,53-fache Grenzmenge) übernahm und bis zur geplanten Weitergabe in seiner Wohnung verwahrte.Dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.03.2011 liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden und zur anschließenden teilweise über Ungarn erfolgten Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich beigetragen hat, indem er jeweils vor Beginn der Lieferung den Kaufpreis des Suchtgiftes nach Amsterdam brachte und sich bereit erklärte, das Suchtgift sodann in römisch 40 zu übernehmen und zu verteilen; vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen oder zu überlassen versucht hat; am 18.07.2010 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er weitere 3.031,0 Gramm Heroin (netto) mit zumindest 44,7 Gramm Heroin in Base (14,9-fache Grenzmenge), 46,3 Gramm Monoacetylmorphin (15,43-fache grenzmenge) und 5,34 Gramm Morphin (0,53-fache Grenzmenge) übernahm und bis zur geplanten Weitergabe in seiner Wohnung verwahrte. Ausgehend von den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Bei der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer wie oben bereits angeführt bereits 2003 wegen Verbrechen bzw. Vergehen nach §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer seine einschlägige Vorstrafenbelastung und die Mehrzahl der Angriffe zur Last gelegt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn eine Ehefrau und zwei Kinder hat, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal auch diese Ehe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt.Bei der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer wie oben bereits angeführt bereits 2003 wegen Verbrechen bzw. Vergehen nach Paragraphen 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer seine einschlägige Vorstrafenbelastung und die Mehrzahl der Angriffe zur Last gelegt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn eine Ehefrau und zwei Kinder hat, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal auch diese Ehe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet das BFA zu Recht mit den Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.3. aufgezeigt wurde, rechtfertigt nach der Bestimmung des § 53 FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet das BFA zu Recht mit den Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.3. aufgezeigt wurde, rechtfertigt nach der Bestimmung des Paragraph 53, FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA
2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer befragt und niederschriftlich einvernommen bzw. wurde ihm entsprechendes Parteiengehör eingeräumt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder integrationsverstärkende Gesichtspunkte noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung bzw. in Bezug auf das Einreiseverbot führen können. Das Bundesverwaltungsgericht ging daher davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder integrationsverstärkende Gesichtspunkte noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung bzw. in Bezug auf das Einreiseverbot führen können. Das Bundesverwaltungsgericht ging daher davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). In Ansehung der §§ 21 Abs 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2132865.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.