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{'item': 'I403 2132865-1'}

Obsah (18)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 53§ 18§ 76§ 24§ 46a§ 28§ 9§ 61§ 66§ 67§ 46Art. 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlI403 2132865-1 SpruchI403 2132865-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte unter einer Aliasidentität am 05.10.2001 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde am 29.10.2002 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Dennoch verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zumindest nicht dauerhaft, sondern war in den nächsten Jahren mit Unterbrechungen an verschiedenen Adressen im Bundesgebiet gemeldet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2003, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen bzw. Vergehen nach §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 21.04.2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Entlassung aus der Strafhaft im Februar 2006 war der Beschwerdeführer zunächst nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2003, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen bzw. Vergehen nach Paragraphen 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 21.04.2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Entlassung aus der Strafhaft im Februar 2006 war der Beschwerdeführer zunächst nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Im Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und wies sich dabei durch einen nigerianischen Reisepass aus, in welchem der im Spruch geführte Name geführt wird. Er erklärte, mit Frau und Kindern in Ungarn zu leben. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.03.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12

  1. Fall StGB und 28a Abs. 1
  2. und
  3. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  4. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
  5. Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Einer Berufung gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht XXXX am 07.10.2011, Zl. XXXX nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.03.2011, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12,
  6. Fall StGB und 28a Absatz eins,
  7. und
  8. Fall sowie Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  9. Fall sowie Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  10. Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Einer Berufung gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 am 07.10.2011, Zl. römisch 40 nicht Folge gegeben. Der ungarische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ist mit 20.10.2013 abgelaufen. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet und der Beschwerdeführer am 10.05.2016 niederschriftlich in der Justizanstalt Stein einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, seit etwa 2006 mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. Er verfüge über einen ungarischen Aufenthaltstitel. Er wurde aufgefordert, bis zum 12.06.2016 Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder vorzulegen. Auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot hingewiesen erklärte der Beschwerdeführer: "Falls ich nach Nigeria zurückkehre, wer übernimmt da die Kosten. Ich habe zwar Geld, aber ich möchte es nicht für so etwas ausgeben. Für mich persönlich ist Österreich sowieso verboten, hier habe ich nichts zu tun, aber für die ganze EU ist es mir zuviel. Falls ich wirklich ein Verbot für die ganze EU bekomme, kehre ich sicher wieder zurück, aufgrund meiner Frau und meinen Kindern. Dann komme ich illegal zurück. Ich habe kein Problem nach Nigeria abgeschoben zu werden." Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge einen neuen gültigen nigerianischen Reisepass, sonst aber keine Dokumente vor. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde am 18.07.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde am 18.07.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.07.2016 wurde darüber hinaus aufgrund der Haftentlassung des Beschwerdeführers am selben Tag

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.07.2016 wurde darüber hinaus aufgrund der Haftentlassung des Beschwerdeführers am selben Tag

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 19.07.2016 langte eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die für den 25.07.2016 vorgesehene Abschiebung musste abgesagt werden. Am 25.07.2016 wurde das BFA informiert, dass die nigerianische Botschaft die Rückgabe des sichergestellten Reisepasses des Beschwerdeführers verlange. Aufgrund des neuerlichen Asylantrages wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, das aber die Übernahme des Beschwerdeführers ablehnte. Am 11.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Am 12.08.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Fax des MigrantInnenverein St. Marx ein, in welchem dieser in Vertretung des Beschwerdeführers erklärte, Beschwerde gegen den "negativen Bescheid des BFA, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot" erheben zu wollen. Inhaltlich wurde behauptet, dass sich der Beschwerdeführer im Gefängnis sehr zum Positiven verändert habe und seine Familienbande noch aufrecht seien. Er wünsche sich eine Abschiebung nach Ungarn. Man habe um die Einleitung von Dublin-Konsultationen ersucht, dazu aber keine Informationen des BFA erhalten. Nur Ungarn dürfe über eine etwaige Abschiebung nach Nigeria entscheiden. Im angefochtenen Bescheid werde auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen, obwohl das BFA eine Zeitlang vierwöchige Fristen gewährt habe. Es werde daher die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gefordert. In Bezug auf die Beschwerde selbst wurde aber eine Rechtsmittelerhebung in offener Frist behauptet. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist, die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht zulässig ist, die Sache zur neuerlichen Verfahrensdurchführung an die Erstinstanz zurückzuverweisen bzw. vor einer inhaltlichen Entscheidung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist. Das Verfahren betreffend den am 19.07.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde am 16.08.2016 aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingestellt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2016 vom BFA vorgelegt. Nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes wurde die Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2016, Zl. I403 2132865-1/4E als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, E 2715/2016-19 aufgehoben, nachdem er mit Erkenntnis vom selben Tag, G 134/2017 die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen im § 16 Abs. 1 BFA-VG für Fälle wie den folgenden vorgesehen hatten, als verfassungswidrig behob.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2016 vom BFA vorgelegt. Nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes wurde die Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2016, Zl. I403 2132865-1/4E als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, E 2715/2016-19 aufgehoben, nachdem er mit Erkenntnis vom selben Tag, G 134 aus 2017, die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen im Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG für Fälle wie den folgenden vorgesehen hatten, als verfassungswidrig behob. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste 2001 illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher am 29.10.2002 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Er hielt sich von 2005 bis 2010 in Ungarn auf und verfügte über einen mit 20.10.2013 abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstitel. 2010 kehrte er wieder nach Österreich zurück und wurde festgenommen. Das Verfahren seinen zweiten Asylantrag vom 19.07.2016 betreffend wurde am 16.08.2016 aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt.Der Beschwerdeführer reiste 2001 illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher am 29.10.2002 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Er hielt sich von 2005 bis 2010 in Ungarn auf und verfügte über einen mit 20.10.2013 abgelaufenen ungarischen Aufenthaltstitel. 2010 kehrte er wieder nach Österreich zurück und wurde festgenommen. Das Verfahren seinen zweiten Asylantrag vom 19.07.2016 betreffend wurde am 16.08.2016 aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. In Nigeria leben noch Verwandte des Beschwerdeführers, nämlich seine Mutter und sein Bruder. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist mit der ungarischen Staatsbürgerin A. M. R. verheiratet, welche mit den zwei gemeinsamen Kindern in Ungarn lebt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution ist, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass er einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt zwei Mal strafrechtlich verurteilt: -Strichaufzählung Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2003, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen bzw. Vergehen nach §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2003, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen bzw. Vergehen nach Paragraphen 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. -Strichaufzählung Mit Urteil des Landesgerichts XXXX23.03.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12

  1. Fall StGB und 28a Abs. 1
  2. und
  3. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  4. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
  5. Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Einer Berufung gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht XXXX am 07.10.2011, Zl. XXXX nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Landesgerichts XXXX23.03.2011, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12,
  6. Fall StGB und 28a Absatz eins,
  7. und
  8. Fall sowie Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  9. Fall sowie Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  10. Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Einer Berufung gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 am 07.10.2011, Zl. römisch 40 nicht Folge gegeben. 1.
  11. Zur Situation in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.07.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
  12. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  13. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der im Akt befindlichen Kopie seines nigerianischen Reisepasses. Die Feststellungen zum Aufenthalt und Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers resultieren aus dem Verwaltungsakt, aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 10.05.2016, einem Aktenvermerk des BFA vom 16.08.2016 die Einstellung des Asylverfahrens betreffend, einer Abfrage des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister vom 01.03.2018 sowie einem Telefonat des Bundesverwaltungsgerichtes mit der BFA-Erstaufnahmestelle Ost vom 01.03.
  15. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schwere gesundheitliche Einschränkung bzw. auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorbrachte. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.
  16. Der Beschwerdeführer brachte weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Ungarn resultieren aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus seinen Angaben vor dem BFA. Außerdem liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine Besucherliste der Justizanstalt vor, wonach der Beschwerdeführer gelegentlich Besuch von seiner Ehefrau erhalten hat. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 01.03.2018 sowie den sich im Akt befindlichen Strafurteilen ab. 2.
  17. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria, http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OD - Open Doors
(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.
  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (AsylG), und § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (FPG) sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (BFA-VG).Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (AsylG), und Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, sowie Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (FPG) sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (BFA-VG). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  4. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  5. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.2.1.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.1.2. In weiterer Folge ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.3.2.1.2.

In weiterer Folge ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da das Asylverfahren seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2016 betreffend, am 16.08.2016

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt wurde und bis dato kein neuer Asylantrag gestellt wurde.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da das Asylverfahren seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2016 betreffend, am 16.08.2016

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt wurde und bis dato kein neuer Asylantrag gestellt wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer, der ja unbekannten Aufenthaltes ist, inzwischen das Bundesgebiet verlassen haben sollte, erging die Rückkehrentscheidung zu Recht, da

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG das BFA auch dann gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Selbst wenn der Beschwerdeführer, der ja unbekannten Aufenthaltes ist, inzwischen das Bundesgebiet verlassen haben sollte, erging die Rückkehrentscheidung zu Recht, da

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG das BFA auch dann gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, einer Ausweisung

§ 66

FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art. und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die "Art". und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Im Hinblick auf seinen seit seiner letzten Einreise ca. sieben Jahre andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Vom Vorhandensein eines Privatlebens in Österreich kann zudem auch aufgrund seiner sechsjährigen Inhaftierung nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer auch kein Privatleben vorbringt und sich seit dem Tag seiner Einreise bis zum 18.07.2016 in Haft befand. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, da er dort einen großen Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, weil in Nigeria noch seine Familie lebt. Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers aber auch das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine zwei einschlägigen und schweren strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Verbrechen bzw. Vergehen nach §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12

  1. Fall StGB und 28a Abs. 1
  2. und
  3. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers aber auch das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine zwei einschlägigen und schweren strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Verbrechen bzw. Vergehen nach Paragraphen 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12,
  4. Fall StGB und 28a Absatz eins,
  5. und
  6. Fall sowie Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins
  7. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
  8. Fall und Abs. 2 SMG zugrunde liegen.
  9. Fall sowie Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  10. Fall und Absatz 2, SMG zugrunde liegen. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom
  11. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom
  12. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
  13. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers, welche sich in mehreren Verbrechen des Suchtgifthandels manifestierte - dies geht aus dem Strafurteilen hervor - nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangene Taten gesprochen werden muss. Auch die Ehe und seine beiden Kinder konnten ihn nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Was die Rückkehrentscheidung anbelangt, wird dabei der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Ungarn angesichts der vorangehenden, jahrelangen Trennung durch die Strafhaft in Österreich wenig Gewicht haben, sodass der Eingriff gegenüber der von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehenden Gefahr keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Dabei ist aber noch die Frage zu klären (vgl. VfGH 01.07.2009, U 992/08), ob ein Kontakt auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. Zudem steht einem allfälligen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln oder sozialen Netzwerken nichts entgegen.Dabei ist aber noch die Frage zu klären vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08), ob ein Kontakt auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. Zudem steht einem allfälligen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln oder sozialen Netzwerken nichts entgegen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. - im Umfang des zweiten Satzes - des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. - im Umfang des zweiten Satzes - des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und war vor seiner Ausreise als Elektriker (Generatorenwartung) tätig. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in Nigeria und könnten ihn gegebenenfalls unterstützen. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Auch in seiner Einvernahme durch das BFA machte der Beschwerdeführer keine Hindernisse für eine Abschiebung nach Nigeria geltend.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und war vor seiner Ausreise als Elektriker (Generatorenwartung) tätig. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in Nigeria und könnten ihn gegebenenfalls unterstützen. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Auch in seiner Einvernahme durch das BFA machte der Beschwerdeführer keine Hindernisse für eine Abschiebung nach Nigeria geltend. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere nach Z 5 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere nach Ziffer 5, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.03.2011, Zl. XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12

  1. Fall StGB und 28a Abs. 1
  2. und
  3. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  4. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
  5. Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Einer Berufung gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht XXXX am 07.10.2011, Zl. XXXX nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.03.2011, Zl. XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12,
  6. Fall StGB und 28a Absatz eins,
  7. und
  8. Fall sowie Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  9. Fall sowie Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  10. Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Einer Berufung gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 am 07.10.2011, Zl. römisch 40 nicht Folge gegeben. Im gegenständlichen Fall stellte das BFA zu Recht fest, dass es ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen gilt. Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels wurde der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 - wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist - vom Beschwerdeführer verwirklicht.Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels wurde der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, - wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist - vom Beschwerdeführer verwirklicht. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, da es sich bei den Verbrechen des Suchtgifthandels um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Sohin ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung zu schützen. Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden, zumal der Beschwerdeführer bereits 2003 wegen Verbrechen bzw. Vergehen nach §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden, zumal der Beschwerdeführer bereits 2003 wegen Verbrechen bzw. Vergehen nach Paragraphen 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Für das BFA bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.Für das BFA bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.03.2011 liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden und zur anschließenden teilweise über Ungarn erfolgten Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich beigetragen hat, indem er jeweils vor Beginn der Lieferung den Kaufpreis des Suchtgiftes nach Amsterdam brachte und sich bereit erklärte, das Suchtgift sodann in XXXX zu übernehmen und zu verteilen; vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen oder zu überlassen versucht hat; am 18.07.2010 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er weitere 3.031,0 Gramm Heroin (netto) mit zumindest 44,7 Gramm Heroin in Base (14,9-fache Grenzmenge), 46,3 Gramm Monoacetylmorphin (15,43-fache grenzmenge) und 5,34 Gramm Morphin (0,53-fache Grenzmenge) übernahm und bis zur geplanten Weitergabe in seiner Wohnung verwahrte.Dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.03.2011 liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden und zur anschließenden teilweise über Ungarn erfolgten Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich beigetragen hat, indem er jeweils vor Beginn der Lieferung den Kaufpreis des Suchtgiftes nach Amsterdam brachte und sich bereit erklärte, das Suchtgift sodann in römisch 40 zu übernehmen und zu verteilen; vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen oder zu überlassen versucht hat; am 18.07.2010 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er weitere 3.031,0 Gramm Heroin (netto) mit zumindest 44,7 Gramm Heroin in Base (14,9-fache Grenzmenge), 46,3 Gramm Monoacetylmorphin (15,43-fache grenzmenge) und 5,34 Gramm Morphin (0,53-fache Grenzmenge) übernahm und bis zur geplanten Weitergabe in seiner Wohnung verwahrte. Ausgehend von den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Bei der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer wie oben bereits angeführt bereits 2003 wegen Verbrechen bzw. Vergehen nach §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer seine einschlägige Vorstrafenbelastung und die Mehrzahl der Angriffe zur Last gelegt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn eine Ehefrau und zwei Kinder hat, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal auch diese Ehe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt.Bei der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer wie oben bereits angeführt bereits 2003 wegen Verbrechen bzw. Vergehen nach Paragraphen 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer seine einschlägige Vorstrafenbelastung und die Mehrzahl der Angriffe zur Last gelegt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn eine Ehefrau und zwei Kinder hat, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal auch diese Ehe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Ein Einreiseverbot schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Ungarn zudem nicht absolut aus (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie).Ein Einreiseverbot schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Ungarn zudem nicht absolut aus vergleiche insbesondere Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie). Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Zu prüfen ist aber auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Auch wenn die Judikatur (VfSlg. 15.836; EGMR vom 21.6.1988, Berrehab gg Niederlande, 10.730/84; EGMR vom 24.2.1995, McMichael gegen das Vereinigte Königreich, 16424/90 oder auch VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126) dafür spricht, dass in Bezug auf seine Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin und seinen zwei gemeinsamen Kindern von einem Familienleben in Ungarn ausgegangen werden muss, so ist doch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sechs Jahre lang im Gefängnis saß, wo nur gelegentliche Besuche durch seine Ehefrau möglich waren. Eine massive Auswirkung auf die Ehe durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist daher nicht erkennbar. Ein besonders zu berücksichtigendes Privatleben in Ungarn wurde auch nicht vorgebracht; der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel mehr und verbrachte aufgrund seiner Inhaftierung zuletzt sechs Jahre in Österreich.Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Zu prüfen ist aber auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Auch wenn die Judikatur (VfSlg. 15.836; EGMR vom 21.6.1988, Berrehab gg Niederlande, 10.730/84; EGMR vom 24.2.1995, McMichael gegen das Vereinigte Königreich, 16424/90 oder auch VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126) dafür spricht, dass in Bezug auf seine Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin und seinen zwei gemeinsamen Kindern von einem Familienleben in Ungarn ausgegangen werden muss, so ist doch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sechs Jahre lang im Gefängnis saß, wo nur gelegentliche Besuche durch seine Ehefrau möglich waren. Eine massive Auswirkung auf die Ehe durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist daher nicht erkennbar. Ein besonders zu berücksichtigendes Privatleben in Ungarn wurde auch nicht vorgebracht; der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel mehr und verbrachte aufgrund seiner Inhaftierung zuletzt sechs Jahre in Österreich. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das vom BFA festgesetzte unbefristete Einreiseverbot aufzuheben. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.2.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet das BFA zu Recht mit den Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.3. aufgezeigt wurde, rechtfertigt nach der Bestimmung des § 53 FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet das BFA zu Recht mit den Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.3. aufgezeigt wurde, rechtfertigt nach der Bestimmung des Paragraph 53, FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer befragt und niederschriftlich einvernommen bzw. wurde ihm entsprechendes Parteiengehör eingeräumt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder integrationsverstärkende Gesichtspunkte noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung bzw. in Bezug auf das Einreiseverbot führen können. Das Bundesverwaltungsgericht ging daher davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder integrationsverstärkende Gesichtspunkte noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung bzw. in Bezug auf das Einreiseverbot führen können. Das Bundesverwaltungsgericht ging daher davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). In Ansehung der §§ 21 Abs 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2132865.1.00

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