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{'item': 'I403 2169717-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§§ 4§ 10§ 58§ 55§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlI403 2169717-1 SpruchI403 2169717-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsbürgerin Nigerias, stellte am 06.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie an, Nigeria im Februar 2016 verlassen zu haben, weil sie durch eine homosexuelle Freundin zu Gruppensex gezwungen worden sei. Sie fürchte sich vor der Polizei "und vor solchen Leuten".römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsbürgerin Nigerias, stellte am 06.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie an, Nigeria im Februar 2016 verlassen zu haben, weil sie durch eine homosexuelle Freundin zu Gruppensex gezwungen worden sei. Sie fürchte sich vor der Polizei "und vor solchen Leuten". Die Beschwerdeführerin wurde am 01.08.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie erklärte, in XXXX, Delta State, gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin gab an, homosexuell zu sein und im Alter von etwa 13 bis 14 Jahren ihre Freundin kennengelernt zu haben. Eines Tages habe man sie entdeckt und ihrer Mutter ihre sexuelle Neigung offengelegt. Ihre Mutter habe sie dann nach Kano gebracht. Dort habe sie eine neue Freundin kennengelernt. Sie sei dann wiederum entdeckt worden. Zudem habe sie Angst vor einer Beschneidung, zu welcher ihre Mutter sie gedrängt habe.Die Beschwerdeführerin wurde am 01.08.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie erklärte, in römisch 40 , Delta State, gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin gab an, homosexuell zu sein und im Alter von etwa 13 bis 14 Jahren ihre Freundin kennengelernt zu haben. Eines Tages habe man sie entdeckt und ihrer Mutter ihre sexuelle Neigung offengelegt. Ihre Mutter habe sie dann nach Kano gebracht. Dort habe sie eine neue Freundin kennengelernt. Sie sei dann wiederum entdeckt worden. Zudem habe sie Angst vor einer Beschneidung, zu welcher ihre Mutter sie gedrängt habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA - Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Grundlage der Entscheidung war, dass es der Beschwerdeführerin nach Ansicht des BFA nicht gelungen war, eine Verfolgung in Nigeria glaubhaft zu machen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA - Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Grundlage der Entscheidung war, dass es der Beschwerdeführerin nach Ansicht des BFA nicht gelungen war, eine Verfolgung in Nigeria glaubhaft zu machen. Der Bescheid wurde am 28.08.2017 zugestellt. Dagegen wurde am 07.09.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin seien stichhaltig, nachvollziehbar und überprüfbar. Sie sei homosexuell, habe dies jedoch offiziell in ihrer Heimat nicht ausleben können. Tendenzen zur Bisexualität habe sie schon in ihrer Heimat gehabt. Den Länderberichten zu Nigeria sei zu entnehmen, dass Homosexuelle ihre sexuelle Orientierung nicht ausleben könnten, ohne Diskriminierung und Anfeindungen ausgesetzt zu sein. Homosexuelle würden auch von der Bevölkerung durch Selbstjustiz verurteilt und verfolgt werden. Auch einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung komme Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, durch richtige Fragestellungen den richtigen Sachverhalt zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin stelle auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar, sodass die Voraussetzungen für eine Abschiebung nicht vorliegen würden. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin den Status des internationalen Schutzes, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die Abschiebung nach Nigeria für immer als unzulässig erkennen bzw. den Akt an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung verweisen. Beschwerde- und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2017 vorgelegt. Am 26.02.2018 wurde eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin erstmals erklärte, dass sie wegen offener Schulden aufgrund ihrer Reise nach Europa bedroht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die volljährige und unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe der Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren gesundheitliche Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Vor ihrer Ausreise lebte sie in XXXX, Delta State. Sie absolvierte die Grund- und Mittelschule, hat aber keinen Beruf erlernt. Die Beschwerdeführerin steht in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter.Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren gesundheitliche Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Vor ihrer Ausreise lebte sie in römisch 40 , Delta State. Sie absolvierte die Grund- und Mittelschule, hat aber keinen Beruf erlernt. Die Beschwerdeführerin steht in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter. Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria im Februar 2016; sie reiste nach Libyen und setzte mit dem Boot nach Italien über, ehe sie am 06.07.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine nachhaltige Verfestigung im Bundesgebiet liegt nicht vor. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass sie in Nigeria wegen ihrer homosexuellen Orientierung verfolgt wird. Konkret ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, Nigeria verließ, um einer Verfolgung wegen homosexueller Aktivitäten zu entgehen. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass sie wegen offener Schulden bedroht worden ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte. Nicht festgestellt werden kann auch, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
  3. Zur Situation in Nigeria: Im angefochtenen Bescheid finden sich umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria, die auch unwidersprochen blieben. Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert.Im angefochtenen Bescheid finden sich umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria, die auch unwidersprochen blieben. Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Zur Situation von Frauen und Homosexuellen ist auf Basis dieses Länderinformationsblattes festzustellen: Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.4.2016). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 3.12.2015). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 3.12.2015). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016). Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 3.12.2015). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 3.2016a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.4.2016). Am
  4. Mai 2015 verabschiedete die Regierung das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. In dem Gesetz wird festgelegt, dass die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) die zuständige Behörde ist. Das Gesetz ist nur im FCT gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 13.4.2016). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 13.4.2016). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 13.4.2016). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.

dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen 12 Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 13.4.2016). Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 30.6.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 8.7.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 8.7.2016 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 3.12.2015). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 3.12.2015). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htmZugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 Homosexuelle Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 3.12.2015). Homosexuelle werden von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus treten Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt werden (GIZ 6.2016b). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 3.12.2015). Homosexuelle werden von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus treten Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt werden (GIZ 6.2016b). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vergleiche DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am
  1. Jänner 2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.8.2016; vgl. HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 3.12.2015). Organisationen berichten von Fälle von Erpressungen, Vertreibungen und dass die Menschen Angst haben Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 27.1.2016).In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am
  2. Jänner 2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vergleiche CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.8.2016; vergleiche HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 3.12.2015). Organisationen berichten von Fälle von Erpressungen, Vertreibungen und dass die Menschen Angst haben Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 27.1.2016). Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Aus dem Zeitraum 12.2014-11.2015 wurden 48 Vorfälle berichtet, in welche die Polizei involviert war, 27 davon waren willkürliche Verhaftungen. Insgesamt wurden im genannten Zeitraum 172 Übergriffe bzw. (Menschen-)Rechtsverletzungen an Homosexuellen gemeldet. Allerdings wird davon ausgegangen, dass viele Fälle nicht erfasst wurden (TIERS 3.2016). Mehrere Quellen stellen in Frage, ob der SSMPA überhaupt rechtmäßig in Kraft getreten ist, da das Gesetz nie amtlich bekanntgegeben ("gazetted") worden ist (DS2 19.11.2015; vgl. IO1 20.11.2015). Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015).Mehrere Quellen stellen in Frage, ob der SSMPA überhaupt rechtmäßig in Kraft getreten ist, da das Gesetz nie amtlich bekanntgegeben ("gazetted") worden ist (DS2 19.11.2015; vergleiche IO1 20.11.2015). Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015). Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015).Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015). UK Home Office gibt an, dass es seit der Einführung des SSMPA einige Berichte über die Verhaftung von LGBT-Personen gab. Es gab auch einige Berichte über Gewalt und Schläge gegenüber den Verhafteten. Allerdings gibt es nur wenige Berichte über Verfolgung oder Verurteilung von LGBT-Personen. Es gibt nur begrenzte Anzeichen dafür, dass die Regierung gezielt gegen LGBT-Organisationen vorgehen würde; allerdings scheint es indirekte Auswirkungen auf diese Gruppen zu geben. So gibt es etwa Berichte über eine Reduzierung der Angebote bezüglich HIV/AIDS-Behandlung (UKHO 3.2015). Die vom Home Office zitierte Homosexuellen-NGO Erasing 76 Crimes schätzt, dass sich im August 2014 23 Personen aufgrund von Homosexualität in Haft befanden. Fünfzehn weitere würden auf freiem Fuß auf ihren Prozess warten. Die NGO gibt auch an, dass es unmöglich sei, eine vollständige Liste von Personen zu erstellen, die sich aufgrund von Verstößen gegen Anti-Homosexuellen-Gesetzen in Nigeria in Haft befinden würden. Nigerianische Medien berichten oft nur von Verhaftungen, manchmal auch von der Eröffnung von Prozessen, nie aber von Urteilen bezüglich LGBT-Personen. Die gleiche NGO schätzt im Oktober 2014, dass seit der Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in ca. vier Bundesstaaten ca. 38 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden sind. Alleine im Bundesstaat Bauchi seien es 12 (UKHO 3.2015). Das neue Gesetz ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass man dem wachsenden Druck aus dem westlichen Ausland für die Gleichberechtigung Homosexueller die Stirn bieten möchte, da in Nigeria noch nie zwei Männer oder zwei Frauen versucht haben zu heiraten. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion kam es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - vorhanden (ÖBA 7.2014). Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS1 20.11.2015). Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vgl. 17.11.2015).Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vergleiche 17.11.2015). Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015).Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015).Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung BBC (16.1.2014): Nigeria gays: 20 lashes for 'homosexual offences', http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-25765845, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung CNN (16.1.2014): Group: Nigeria arrests gay 'suspects' under new law banning homosexuality, http://edition.cnn.com/2014/01/16/world/africa/nigeria-anti-gay-law-arrests/, Zugriff 2.6.2015 -Strichaufzählung DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung HL1 - Human Rights Lawyer 1 (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/318348/457348_de.html -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.1.2014): Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights, http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung LLM - Representative of the Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMA - MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMK - MSM-reltated NGO, Kaduna (19.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung TIERs - The Initiative for Equal Rights (03.2016): 2015 Report on Human Rights Violations based on perceived sexual orientation and gender identity in Nigeria, http://www.theinitiativeforequalrights.org/wp-content/uploads/2014/04/2015-Report-on-Human-Rights-Violations-Based-on-Real-or-Percieved-Sexual-Orientation-and-Gender-Identity-in-Nigeria-.pdf, Zugriff 8.6.2016 -Strichaufzählung TT - The Telegraph (14.1.2014): Nigeria begins arrests after anti-gay law passed, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/africaandindianocean/nigeria/10571788/Nigeria-begins-arrests-after-anti-gay-law-passed.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office(3.2015): Country Information and Guidance Nigeria: Sexual orientation and gender identity, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1429090981_nga-cig-sogi-15-3-19-v-1-0.pdf, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Insbesondere wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündliche Verhandlung am 26.02.2018 sowie der dabei gewonnene persönliche Eindruck berücksichtigt. 2.
  4. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unbedenkliche Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt. Vielmehr tätigte die Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchliche Angaben, gab sie doch gegenüber dem BFA am 01.08.2017 an, nie einen Reisepass besessen zu haben und wiederholte dies auch nochmals, während sie in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2018 erklärte, dass sie sich ungefähr 2014 einen Reisepass in Abuja habe ausstellen lassen. Wenig plausibel erscheint auch die Erklärung, dass die damals 16-jährige den Pass habe machen lassen, um in größere Städte Nigerias zu reisen. Im Rahmen der Erstbefragung hatte sie im Übrigen auch erklärt, einen Reisepass besessen zu haben, allerdings hatte sie zu dem Zeitpunkt gemeint, er sei von einem "Ministerium in Delta State" und nicht in Abuja ausgestellt worden. Diese widersprüchlichen Aussagen sprechen nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin an der Feststellung ihrer Identität ausreichend mitzuwirken versucht. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die Feststellung zur Gesundheitssituation ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin; es liegen keine Hinweise auf Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit vor. Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin gibt an, die A1 Prüfung gemacht zu haben und einen Deutschkurs zu besuchen. Insgesamt steht fest, dass die Beschwerdeführerin begonnen hat, Deutsch zu lernen, dass aber keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vorliegt, was aufgrund des kurzen Aufenthaltes von weniger als zwei Jahren auch nicht zu erwarten war. Seit einigen Monaten arbeitet die Beschwerdeführerin als Prostituierte, möchte diese Tätigkeit aber beenden. Die Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin in Nigeria und zum telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Sie hatte gegenüber dem BFA am 01.08.2017 zwar erklärt, dass sie die Telefonnummer ihrer Mutter nicht kennen würde, in der mündlichen Verhandlung wies sie aber darauf hin, dass sie in telefonischem Kontakt mit ihr stehe. 2.
  5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte im Wesentlichen vorgebracht, in Nigeria wegen ihrer Homosexualität verfolgt worden zu sein. Die erkennende Richterin geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist die Darstellung der Entdeckung ihrer sexuellen Orientierung widersprüchlich: Abgesehen davon, dass es verwundert, dass die Beschwerdeführerin sich ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nach bereits im Alter von zwölf Jahren ihrer sexuellen Orientierung sicher war, erklärte sie in der Erstbefragung, dass sie "von einer lesbischen Freundin zu Gruppensex gezwungen" worden sei und änderte sie ihr Vorbringen erst im Verlauf des Verfahrens dahin, dass sie selbst homosexuelle Beziehungen geführt habe. Es ist auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom
  6. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom
  7. November 2015, Ra 2015/19/0189 bzw. Beschluss vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323).Zunächst ist die Darstellung der Entdeckung ihrer sexuellen Orientierung widersprüchlich: Abgesehen davon, dass es verwundert, dass die Beschwerdeführerin sich ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nach bereits im Alter von zwölf Jahren ihrer sexuellen Orientierung sicher war, erklärte sie in der Erstbefragung, dass sie "von einer lesbischen Freundin zu Gruppensex gezwungen" worden sei und änderte sie ihr Vorbringen erst im Verlauf des Verfahrens dahin, dass sie selbst homosexuelle Beziehungen geführt habe. Es ist auch auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom
  8. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom
  9. November 2015, Ra 2015/19/0189 bzw. Beschluss vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323). Auch ihre sonstigen Aussagen über die Entdeckung ihrer homosexuellen Orientierung sind wenig plausibel: So erklärte sie dem BFA, dass sie ihre erste Beziehung zu ihrer Freundin im Alter von 13, 14 Jahren begonnen habe, während sie in der mündlichen Verhandlung meinte, sie sei 12 Jahre alt gewesen. Die Schilderung dieser ersten Beziehung in der mündlichen Verhandlung war zudem oberflächlich und weckte nicht den Eindruck einer tatsächlich erlebten Auseinandersetzung mit der eigenen Sexualität. Zudem weichen die Angaben zu der angeblichen Verfolgung in Nigeria voneinander ab: Dem BFA legte die Beschwerdeführerin am 01.08.2017 dar, dass eines Tages eine Frau bei ihr angerufen habe, um sie zu warnen, dass sie der Polizei melden werde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Freundin lesbisch seien. Dann seien "die Leute" zu ihrer Mutter gekommen und würden ihr von der homosexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin erzählt haben, worauf diese mit ihr und ihren Geschwistern nach Kano gezogen sei. Dagegen sagte sie in der mündlichen Verhandlung, dass die Mutter ihrer Freundin sie beim Geschlechtsverkehr erwischt habe und dann zu ihrer eigenen Mutter gegangen sei und dieser alles erzählt habe. Bereits diese Schilderungen weichen voneinander ab, dies setzt sich weiter fort: Dem BFA erklärte sie, dass in Kano Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei, in der mündlichen Verhandlung dagegen meinte sie, dass in XXXX bei der Polizei Anzeige erstattet worden sei.Dem BFA erklärte sie, dass in Kano Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei, in der mündlichen Verhandlung dagegen meinte sie, dass in römisch 40 bei der Polizei Anzeige erstattet worden sei. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser unplausiblen, widersprüchlichen und vagen Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass das gesamte Vorbringen nicht der Realität entspricht und nur dazu dient, einen Fluchtgrund zu konstruieren. In der mündlichen Verhandlung am 26.02.2018 wiederholte die Beschwerdeführerin, homosexuell zu sein. Sie habe auch in Österreich einen sexuellen Kontakt zu einer Frau gehabt; allerdings ist auch ihre diesbezügliche Schilderung von derart ausweichenden Antworten geprägt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass dieser Aspekt des Vorbringens der Realität entspricht. Dies zeigt der folgende Ausschnitt aus dem Verhandlungsprotokoll (BF=Beschwerdeführerin, RI=Richterin): RI: Hatten Sie in Österreich homosexuelle Kontakte? BF: Einmal. RI: Können Sie sagen, mit wem? BF: Mit meiner Freundin. RI: Wer ist Ihre Freundin? BF: Sie ist eine Frau. RI: Können Sie uns Name und Adresse Ihrer Freundin sagen? BF: Ich habe diese nicht wirklich. Soweit in der Beschwerde auf die prekäre Lage von Homosexuellen in Nigeria verwiesen wird, wird dem von der erkennenden Richterin nicht entgegengetreten, kann daraus aber für den Fall der Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden, da ihr Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft ist. In der mündlichen Verhandlung wies die Beschwerdeführerin erstmals darauf hin, dass sie einen Anruf erhalten habe und angewiesen worden sei, einer "Madame" in Italien 25.000 Euro für die Flucht nach Europa zu bezahlen. Auch dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, dies aus den folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Nigeria Drehscheibe des internationalen Frauenhandels ist und sogenannte "Madames" eine zentrale Rolle bei der Verbringung von Frauen in die Zwangsprostitution spielen. Ansonsten entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin aber nicht den typischen Kennzeichen von Menschenhandel: Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie nach der Überfahrt nach Italien keinem Zwang ausgesetzt gewesen sei und auch zunächst keinen Kontakt mit ihren "Fluchthelfern" gehabt habe. Sie habe sich allein und auf eigene Initiative aus dem Flüchtlingslager in Italien entfernt, weil sie mit der Versorgung nicht zufrieden gewesen sei; sie sei dann selbständig nach Österreich gereist. Es wäre aus Sicht von Menschenhandelsringen nicht nachvollziehbar, die Opfer über Monate unbeobachtet zu lassen und ihnen die individuelle Reise in andere Länder zu gestatten. Das Vorbringen ist aber insbesondere aufgrund der unplausiblen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft: Es fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 06.07.2016 und damit zu einem Zeitpunkt, als sie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nach noch keinerlei Aufforderung erhalten hatte, ihre "Schulden" zu begleichen, und auch noch nicht bedroht worden war, erklärte, den Namen der Person, die ihr bei der Ausreise behilflich gewesen sei, nicht zu kennen. In der mündlichen Verhandlung sprach sie dagegen von "XXXX". Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie bei der Erstbefragung seinen Namen nicht gewusst haben will. Zudem widerspricht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen: Einmal erklärte sie, sie habe mit dieser Madame nie gesprochen, dann dass sie sehr wohl mit ihr telefoniert habe. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach ihrer Ankunft in Österreich plötzlich von dem Mann namens XXXX, der ihr bei der Flucht geholfen haben soll, telefonisch kontaktiert wurde. Er habe ihre Nummer von einer Freundin, die sie in Libyen kennengelernt, dann aus den Augen verloren und zufällig online wiedergefunden habe. Ein derartiger Zufall erscheint ebenso unwahrscheinlich wie dass Menschenhändler oder Schlepper ihre Opfer einfach in die Freiheit entlassen und darauf vertrauen, dass ihnen ein derartiger Zufall in die Hände spielen wird.Einmal erklärte sie, sie habe mit dieser Madame nie gesprochen, dann dass sie sehr wohl mit ihr telefoniert habe. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach ihrer Ankunft in Österreich plötzlich von dem Mann namens römisch 40 , der ihr bei der Flucht geholfen haben soll, telefonisch kontaktiert wurde. Er habe ihre Nummer von einer Freundin, die sie in Libyen kennengelernt, dann aus den Augen verloren und zufällig online wiedergefunden habe. Ein derartiger Zufall erscheint ebenso unwahrscheinlich wie dass Menschenhändler oder Schlepper ihre Opfer einfach in die Freiheit entlassen und darauf vertrauen, dass ihnen ein derartiger Zufall in die Hände spielen wird. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem in der mündlichen Verhandlung, dass sie nicht vorhabe, weitere Zahlungen (2000 Euro habe sie bereits überwiesen) zu tätigen, da sie die Karte ihres Mobiltelefons gewechselt habe. Sie scheint von keiner weiteren Bedrohung auszugehen, so dass auch aus diesem Grund keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung anzunehmen wäre. Abgesehen davon ist das Vorbringen aber auch aus den bereits erwähnten Gründen nicht glaubhaft. In der Beschwerde wurde auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes beantragt; diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde: Sie ist erwerbsfähig und könnte, auch ohne entsprechende Berufsausbildung, eine einfache Tätigkeit aufnehmen. Sie steht in Kontakt mit ihrer Mutter, bei der sie Unterkunft nehmen bzw. jedenfalls eine grundsätzliche Unterstützung erwarten könnte. Wie bereits ausgeführt ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer sexuellen Orientierung Probleme mit ihrer Familie haben sollte. Es liegen keine Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. 2.
  10. Zu den Länderfeststellungen und zur Situation in Nigeria: Die Feststellungen zur Situation in Nigeria beruhen auf den der Beschwerdeführerin bekannten Länderberichten, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage vorliegt, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es herrscht im Staatsgebiet von Nigeria kein flächendeckender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführerin landesweit nicht besteht. Die Beschwerdeführerin stammt aus Delta State und damit aus einer Region, die nicht von Boko Haram bedroht ist.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage vorliegt, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es herrscht im Staatsgebiet von Nigeria kein flächendeckender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführerin landesweit nicht besteht. Die Beschwerdeführerin stammt aus Delta State und damit aus einer Region, die nicht von Boko Haram bedroht ist.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  13. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279). Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung wäre zwar als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anzusehen, doch ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Verfolgung erlitten hat bzw. zu befürchten hätte. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von einem Mann namens "XXXX", der ihr zur Flucht verholfen hatte, telefonisch bedroht worden ist. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.
  3. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Umstandes, dass die Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria schwierig ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Sie verfügt über Familie und soziale Kontakte in Nigeria, hat sie Nigeria doch erst vor kurzem verlassen. Sie steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Mutter und hat sie von dieser Seite Unterstützung zu erwarten. Der Beschwerdeführerin sollte es zumindest möglich sein, eine Gelegenheitsarbeit zu bekommen. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Es ist ihr auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Besonders exzeptionelle Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen gegenständlich nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Umstandes, dass die Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria schwierig ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Sie verfügt über Familie und soziale Kontakte in Nigeria, hat sie Nigeria doch erst vor kurzem verlassen. Sie steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Mutter und hat sie von dieser Seite Unterstützung zu erwarten. Der Beschwerdeführerin sollte es zumindest möglich sein, eine Gelegenheitsarbeit zu bekommen. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Es ist ihr auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Besonders exzeptionelle Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich und hat sie ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich und hat sie ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass keine besondere Aufenthaltsverfestigung vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat Deutschkurse absolviert, darüber hinausgehende Integrationsmerkmale liegen aber nicht vor.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass keine besondere Aufenthaltsverfestigung vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat Deutschkurse absolviert, darüber hinausgehende Integrationsmerkmale liegen aber nicht vor. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt und wie bereits ausgeführt wurde, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

§ 50Abs.

2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt und wie bereits ausgeführt wurde, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist. Im angefochtenen Bescheid wurde zudem

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde zudem

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2169717.1.00

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