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{'item': 'I413 2004064-1'}

Obsah (12)Art 133§ 9§ 67§ 54§ 44§ 34§ 6§ 414§ 58§ 71b§ 123a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlI413 2004064-1 SpruchI413 2004064-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR,

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 22.03.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass XXXX der belangten Behörde per 22.03.2013 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 2.875,14 schulde, ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei und nun die allfällige Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer geprüft werde. Nach derzeitigen Berechnungen würden hierfür Beiträge in Höhe von EUR 2.248,10 (zzgl weiterer Verzugszinsen) wegen schuldhaften Meldepflichtverletzungen für die Monate 01/07 bis 12/11 in Betracht kommen. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis 12.04.2013 sich hierzu zu äußern und kündigte an, im Falle dass keine Stellungnahme abgegeben werde, die Haftung als gegeben angenommen und ein entsprechender Bescheid erlassen werde.
  2. Mit Schreiben vom 22.03.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass römisch 40 der belangten Behörde per 22.03.2013 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 2.875,14 schulde, ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei und nun die allfällige Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer geprüft werde. Nach derzeitigen Berechnungen würden hierfür Beiträge in Höhe von EUR 2.248,10 (zzgl weiterer Verzugszinsen) wegen schuldhaften Meldepflichtverletzungen für die Monate 01/07 bis 12/11 in Betracht kommen. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis 12.04.2013 sich hierzu zu äußern und kündigte an, im Falle dass keine Stellungnahme abgegeben werde, die Haftung als gegeben angenommen und ein entsprechender Bescheid erlassen werde.
  3. Mit Schreiben vom 12.04.2013 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Verlängerung der Frist um weitere drei Wochen. Diese Fristerstreckung wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.04.2013, 13:24 Uhr, eingeräumt.
  4. Mit Schreiben vom 03.05.2013 ersuchte der Rechtsvertreter um weitere Fristerstreckung bis 24.05.2013, da ihm immer noch nicht alle Unterlagen zur Verfügung stünden, die für eine inhaltliche Stellungnahme erforderlich seien. Diese letztmalige Fristerstreckung wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.05.2013, 09:03 Uhr, eingeräumt.
  5. Mit Schreiben vom 24.05.2013 erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in dem er festhielt, dass mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX der Konkurs über das Vermögen der XXXX mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei, diesem Beschluss ein Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2011 zugrunde liege. Die Verzögerung der Erlassung des Beschlusses resultierte aus dem Umstand, dass das Insolvenzgericht noch ergänzende Unterlagen angefordert habe. Bereits im September 2011 seien die operativen Tätigkeiten wegen des klar negativen Unternehmensausblicks der XXXX eingestellt worden, Lieferanten und Forderungen seien nicht mehr bezahlt worden. Schuldhafte Meldeverpflichtungen würden nicht vorliegen. Konkrete Monate, die für schuldhafte Meldepflichtverletzungen in Betracht kämen, seien nicht ersichtlich. Meldungen seien stets von den steuerlichen Vertretern des Beschwerdeführers vorgenommen, welche fristgerecht zur Verfügung gestellt würden. Das Finanzamt Feldkirch habe den Beschwerdeführer

§ 9i

Vm § 80 BAO zur Haftung für Abgabeverbindlichkeiten der XXXX heranziehen wollen, aber diese aufgrund einer Stellungnahme vom 22.05.2012 offensichtlich fallengelassen.4. Mit Schreiben vom 24.05.2013 erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in dem er festhielt, dass mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 der Konkurs über das Vermögen der römisch 40 mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei, diesem Beschluss ein Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2011 zugrunde liege. Die Verzögerung der Erlassung des Beschlusses resultierte aus dem Umstand, dass das Insolvenzgericht noch ergänzende Unterlagen angefordert habe. Bereits im September 2011 seien die operativen Tätigkeiten wegen des klar negativen Unternehmensausblicks der römisch 40 eingestellt worden, Lieferanten und Forderungen seien nicht mehr bezahlt worden. Schuldhafte Meldeverpflichtungen würden nicht vorliegen. Konkrete Monate, die für schuldhafte Meldepflichtverletzungen in Betracht kämen, seien nicht ersichtlich. Meldungen seien stets von den steuerlichen Vertretern des Beschwerdeführers vorgenommen, welche fristgerecht zur Verfügung gestellt würden. Das Finanzamt Feldkirch habe den Beschwerdeführer

Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO zur Haftung für Abgabeverbindlichkeiten der römisch 40 heranziehen wollen, aber diese aufgrund einer Stellungnahme vom 22.05.2012 offensichtlich fallengelassen. 5. Mit Schreiben vom 31.05.2012 gab die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Höhe einer allfälligen Haftung

§ 67

Abs 10 ASVG des Beschwerdeführers bekannt, teilte mit, dass für den Beitragszeitraum 01/07 bis 12/11 Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden seien. Ein Verschulden von Vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG setze die Bekanntgabe von Bevollmächtigten voraus; sei die Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten worden, bleibe der Dienstgeber selbst verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verantwortlich. Eine Übertragung der Erfüllung dieser Pflichten auf einen Bevollmächtigten sei nicht erfolgt, da ein solcher Vertreter nicht gegenüber der belangten Behörde namhaft gemacht worden sei. Daher hafte der Beschwerdeführer

§ 67

Abs 10 ASVG für schuldhafte Meldepflichtverletzungen aus der Nachverrechnung vom 27.06.2012.5. Mit Schreiben vom 31.05.2012 gab die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Höhe einer allfälligen Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG des Beschwerdeführers bekannt, teilte mit, dass für den Beitragszeitraum 01/07 bis 12/11 Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden seien. Ein Verschulden von Vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG setze die Bekanntgabe von Bevollmächtigten voraus; sei die Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten worden, bleibe der Dienstgeber selbst verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verantwortlich. Eine Übertragung der Erfüllung dieser Pflichten auf einen Bevollmächtigten sei nicht erfolgt, da ein solcher Vertreter nicht gegenüber der belangten Behörde namhaft gemacht worden sei. Daher hafte der Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für schuldhafte Meldepflichtverletzungen aus der Nachverrechnung vom 27.06.

  1. Mit Bescheid vom 05.08.2013, B/KD/SPKW, sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für nachstehende Sozialversicherungsbeiträge der Firma XXXX hafte:
  2. Mit Bescheid vom 05.08.2013, B/KD/SPKW, sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für nachstehende Sozialversicherungsbeiträge der Firma römisch 40 hafte: Beitragsnachverrechnung vom 27.06.2012 EUR 3.482,97 (Beitragszeitraum von 01/07 bis 12/11) Zahlung der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH - EUR 1.234,87 Insolvenzquote - EUR 0,00 Haftungssumme EUR 2.2.48,10 (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Beschwerdeführer, den Betrag von EUR 2.2.48,10 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (derzeit 8,38 %), berechnet aus EUR 2.248,10, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Diesen Bescheid stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer persönlich durch Hinterlegung am 09.08.2013 zu.(Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Beschwerdeführer, den Betrag von EUR 2.2.48,10 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe (derzeit 8,38 %), berechnet aus EUR 2.248,10, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Diesen Bescheid stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer persönlich durch Hinterlegung am 09.08.2013 zu.
  3. Mit Einspruch vom 05.09.2013 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Einspruch gegen den Bescheid vom 05.08.2013, brachte vor, dass das Vollmachtsverhältnis zum ausgewiesenen Rechtsanwalt bereits am 12.04.2013 offen gelegt worden sei und die Zustellung des Bescheides unter Umgehung des Vollmachtsverhältnisses rechtswidrig sei und keine wirksame Zustellung bewirke. Er beantragte die neuerliche Zustellung des Bescheides an den ausgewiesenen Rechtsvertreter, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides.
  4. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.09.2013, B/KD/SPKW, sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für nachstehende Sozialversicherungsbeiträge der Firma XXXX hafte:
  5. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.09.2013, B/KD/SPKW, sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für nachstehende Sozialversicherungsbeiträge der Firma römisch 40 hafte: Beitragsnachverrechnung vom 27.06.2012 EUR 3.482,97 (Beitragszeitraum von 01/07 bis 12/11) Zahlung der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH - EUR 1.234,87 Insolvenzquote - EUR 0,00 Haftungssumme EUR 2.2.48,10 (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Beschwerdeführer, den Betrag von EUR 2.2.48,10 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höehe (derzeit 8,38 %), berechnet aus EUR 2.248,10, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).(Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Beschwerdeführer, den Betrag von EUR 2.2.48,10 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höehe (derzeit 8,38 %), berechnet aus EUR 2.248,10, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der XXXX gewesen, über die mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15.02.2012, 13 S 62/11i, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die obgenannten Sozialversicherungsbeiträge seien als uneinbringlich anzusehen. Die Aufrechnung der Dienstnehmeranteile (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) durch die Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH in Höhe von EUR 1.234,87 sei berücksichtigt worden. Für den Beitragszeitraum 01/07 bis 12/11 seien Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden. Der Beschwerdeführer hafte als zur Vertretung der GmbH befugter Geschäftsführer

§ 67Abs 10 ASVG für die Einhaltung der Meldevorschriften des ASVG.

Mit der Beitragsnachverrechnung vom 27.06.2012 sei der Fa XXXX für die in der Beitragsnachverrechnung rot gekennzeichneten Dienstnehmer und Beitragszeiträume Gehälter und Sonderzahlungen nachverrechnet worden. Eine Meldeerstattung sei nicht erfolgt in diesen Fällen, weshalb eine schuldhafte Meldepflichtverletzung der zur Vertretung befugten Person der Beitragsschuldnerin vorliege.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der römisch 40 gewesen, über die mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15.02.2012, 13 S 62/11i, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die obgenannten Sozialversicherungsbeiträge seien als uneinbringlich anzusehen. Die Aufrechnung der Dienstnehmeranteile (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) durch die Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH in Höhe von EUR 1.234,87 sei berücksichtigt worden. Für den Beitragszeitraum 01/07 bis 12/11 seien Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden. Der Beschwerdeführer hafte als zur Vertretung der GmbH befugter Geschäftsführer

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die Einhaltung der Meldevorschriften des ASVG. Mit der Beitragsnachverrechnung vom 27.06.2012 sei der Fa römisch 40 für die in der Beitragsnachverrechnung rot gekennzeichneten Dienstnehmer und Beitragszeiträume Gehälter und Sonderzahlungen nachverrechnet worden. Eine Meldeerstattung sei nicht erfolgt in diesen Fällen, weshalb eine schuldhafte Meldepflichtverletzung der zur Vertretung befugten Person der Beitragsschuldnerin vorliege. 9. Gegen diesen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.09.2013 zugestellten Bescheid erhob dieser fristgerecht Einspruch, mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 13.12.2011 eingeleitete Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei und die Verzögerung des gegenständlichen Beschlusses nur aus dem Umstand resultiere, dass seitens des Insolvenzgerichts noch ergänzende Unterlagen angefordert worden seien. Die operative Tätigkeit der XXXX sei aufgrund des klar negativen Unternehmensausblicks bereits per September 2011 eingestellt worden. Es seien keine Lieferanten und Forderungen mehr bezahlt worden und aufgrund der insolvenzrechtlichen Verpflichtungen habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Es lägen keine schuldhaften Meldepflichtverletzungen vor. Die belangte Behörde habe nur ausgeführt, dass Meldepflichtverletzungen im Zeitraum 01/07-12/11 in Betracht kämen, es ergäbe sich aber kein Hinweis darauf, welche konkreten Monate betroffen seien. Die Meldungen seien stets von steuerlichen Vertretern des Beschwerdeführers vorgenommen worden, welchen die Unterlagen fristgerecht zur Verfügung gestellt worden seien. Das Finanzamt Feldkirch habe mit Schreiben vom 11.04.2012 den Beschwerdeführer

§ 9i

Vm § 80 BAO zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten des XXXX heranziehen wollen, habe aber offensichtlich aufgrund der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abgegeben Stellungnahme vom 22.05.2012 diese Haftung fallen gelassen.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 13.12.2011 eingeleitete Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei und die Verzögerung des gegenständlichen Beschlusses nur aus dem Umstand resultiere, dass seitens des Insolvenzgerichts noch ergänzende Unterlagen angefordert worden seien. Die operative Tätigkeit der römisch 40 sei aufgrund des klar negativen Unternehmensausblicks bereits per September 2011 eingestellt worden. Es seien keine Lieferanten und Forderungen mehr bezahlt worden und aufgrund der insolvenzrechtlichen Verpflichtungen habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Es lägen keine schuldhaften Meldepflichtverletzungen vor. Die belangte Behörde habe nur ausgeführt, dass Meldepflichtverletzungen im Zeitraum 01/07-12/11 in Betracht kämen, es ergäbe sich aber kein Hinweis darauf, welche konkreten Monate betroffen seien. Die Meldungen seien stets von steuerlichen Vertretern des Beschwerdeführers vorgenommen worden, welchen die Unterlagen fristgerecht zur Verfügung gestellt worden seien. Das Finanzamt Feldkirch habe mit Schreiben vom 11.04.2012 den Beschwerdeführer

Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten des römisch 40 heranziehen wollen, habe aber offensichtlich aufgrund der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abgegeben Stellungnahme vom 22.05.2012 diese Haftung fallen gelassen.

  1. Mit Schriftsatz vom 28.11.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch samt dem Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Vorarlberg vor.
  2. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.03.2013, legte der Landeshauptmann von Vorarlberg infolge Überganges der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der zu XXXX im Firmenbuch protokollierten XXXX.1.1 Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der zu römisch 40 im Firmenbuch protokollierten römisch 40 . 1.2 Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESCOM Immobilieninvestitions GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die Gesellschaft am 10.05.2012 im Firmenbuch amtswegig gelöscht.1.2 Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 , wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESCOM Immobilieninvestitions GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die Gesellschaft am 10.05.2012 im Firmenbuch amtswegig gelöscht. 1.3 Die Höhe der Forderung der belangten Behörde gegenüber der XXXXbetragen EUR 4.281,72 zuzüglich 8,88 % Verzugszinsen pro Jahr seit 01.08.
  4. 1.4 Die belangte Behörde machte gegenüber dem Beschwerdeführer die Haftung für die Beitragsnachverrechnung vom 27.06.2012 für den Beitragszeitraum 01/2007 bis 12/2011 in Höhe von EUR 3.482,97 unter Berücksichtigung des durch Aufrechnung der Dienstnehmeranteile (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) durch die Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH berücksichtigten Betrages von EUR 1.234,87 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8,38 % wegen schuldhafter Meldepflichtverletzungen geltend und gewährte ihm Parteiengehör.1.4 Die belangte Behörde machte gegenüber dem Beschwerdeführer die Haftung für die Beitragsnachverrechnung vom 27.06.2012 für den Beitragszeitraum 01 aus 2007, bis 12 aus 2011, in Höhe von EUR 3.482,97 unter Berücksichtigung des durch Aufrechnung der Dienstnehmeranteile (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) durch die Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH berücksichtigten Betrages von EUR 1.234,87 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8,38 % wegen schuldhafter Meldepflichtverletzungen geltend und gewährte ihm Parteiengehör. 1.5 Der Beschwerdeführer hätte im Beitragszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 Sonderbeitragsgrundlagen

§ 54

ASVG, allgemeine Beiträge

§ 44

ASVG und Änderungsmeldungen

§ 34ASVG für die Dienstnehmer XXXX der belangten Behörde melden müssen.

Es erfolgten in diesem Beitragszeitraum für diese Dienstnehmer zu niedrige Meldungen der vorgenannten Beiträge. Der Beschwerdeführer verließ sich auf die Meldungen durch den Prokuristen XXXX und die beigezogene Steuerberatungskanzlei ohne selbst Meldungen gemacht zu haben.1.5 Der Beschwerdeführer hätte im Beitragszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 Sonderbeitragsgrundlagen

Paragraph 54, ASVG, allgemeine Beiträge

Paragraph 44, ASVG und Änderungsmeldungen

Paragraph 34, ASVG für die Dienstnehmer römisch 40 der belangten Behörde melden müssen. Es erfolgten in diesem Beitragszeitraum für diese Dienstnehmer zu niedrige Meldungen der vorgenannten Beiträge. Der Beschwerdeführer verließ sich auf die Meldungen durch den Prokuristen römisch 40 und die beigezogene Steuerberatungskanzlei ohne selbst Meldungen gemacht zu haben. 1.6 Der Beschwerdeführer verfügte nicht über die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Meldepflichten notwendigen Kenntnisse und unterließ es, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung, wann eine Meldung abzugeben ist, bei der belangten Behörde oder seinem Steuerberater zu erkundigen. Der Beschwerdeführer machte gegenüber der belangten Behörde keinen Bevollmächtigten namhaft und übertrug nicht die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Meldevorschriften nach dem ASVG einem solchen Bevollmächtigten.

  1. Beweiswürdigung: Der in Punkt II.
  2. festgestellte maßgebliche Sachverhalt basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und dem dagegen erhobenen Einspruch (nunmehr Beschwerde), dem eingeholten Insolvenzakt Zl 13 S 62/11i des Landesgerichts Feldkirch, dem aktuellen Firmenbuchauszug betreffend die Fa XXXX, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018, insbesondere der Aussage des Beschwerdeführers als Partei und der Aussage des Vertreters der belangten Behörde sowie dem in dieser Verhandlung vorgelegten Prüfbericht Beilage ./A und dem Konvolut der Berechnung des Haftungsbetrages Beilage ./B.Der in Punkt römisch zwei.
  3. festgestellte maßgebliche Sachverhalt basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und dem dagegen erhobenen Einspruch (nunmehr Beschwerde), dem eingeholten Insolvenzakt Zl 13 S 62/11i des Landesgerichts Feldkirch, dem aktuellen Firmenbuchauszug betreffend die Fa römisch 40 , den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018, insbesondere der Aussage des Beschwerdeführers als Partei und der Aussage des Vertreters der belangten Behörde sowie dem in dieser Verhandlung vorgelegten Prüfbericht Beilage ./A und dem Konvolut der Berechnung des Haftungsbetrages Beilage ./B. Die Feststellungen zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der XXXXergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch zu FN 203651m und der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass über das Vermögen dieses Unternehmen das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, ergibt sich aus der Einschau in die Ediktsdatei und aus dem eingeholten Insolvenzakt des Landesgerichts XXXX, sowie der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der XXXXergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch zu FN 203651m und der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass über das Vermögen dieses Unternehmen das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, ergibt sich aus der Einschau in die Ediktsdatei und aus dem eingeholten Insolvenzakt des Landesgerichts römisch 40 , sowie der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass sich die Höhe der Forderung der belangten Behörde gegenüber der XXXX auf EUR 4.281,72 zuzüglich 8,88 % Verzugszinsen pro Jahr seit 01.08.2012 beläuft ergibt sich aus Beilagen ./A und ./B sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Dass sich die Höhe der Forderung der belangten Behörde gegenüber der römisch 40 auf EUR 4.281,72 zuzüglich 8,88 % Verzugszinsen pro Jahr seit 01.08.2012 beläuft ergibt sich aus Beilagen ./A und ./B sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung der Geltendmachung der Haftung für die Beitragsnachverrechnung vom 27.06.2012 für den Beitragszeitraum 01/2007 bis 12/2011 in Höhe von EUR 3.482,97 unter Berücksichtigung des durch Aufrechnung der Dienstnehmeranteile (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) durch die Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH berücksichtigten Betrages von EUR 1.234,87 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8,38 % wegen schuldhafter Meldepflichtverletzungen gegenüber dem Beschwerdeführer basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Schreiben vom 22.03.2013 und vom 31.05.2013.Die Feststellung der Geltendmachung der Haftung für die Beitragsnachverrechnung vom 27.06.2012 für den Beitragszeitraum 01 aus 2007, bis 12 aus 2011, in Höhe von EUR 3.482,97 unter Berücksichtigung des durch Aufrechnung der Dienstnehmeranteile (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) durch die Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH berücksichtigten Betrages von EUR 1.234,87 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8,38 % wegen schuldhafter Meldepflichtverletzungen gegenüber dem Beschwerdeführer basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Schreiben vom 22.03.2013 und vom 31.05.
  4. Die Feststellung, über die Meldepflicht des Beschwerdeführers und den Beitragszeitraum sowie die zu meldenden Beiträge für Dienstnehmer basiert auf den Beilagen ./A und ./B sowie der glaubhaften Aussage des Vertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.
  5. Dass die Meldungen durch den Prokuristen erfolgten und hierbei die Expertise eine namhaften Steuerberatungskanzlei in Dornbirn genutzt wurde, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 ebenso, wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst keine solchen Meldungen vorgenommen hatte ("XXXX war Prokurist der Firma und hat als solcher die Meldungen gemacht.", Protokoll vom 22.02.2018, S 4) Dass der Beschwerdeführer nicht über die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Meldepflichten notwendigen Kenntnisse verfügte und es unterließ, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung, wann eine Meldung abzugeben ist, bei der belangten Behörde oder seinem Steuerberater zu erkundigen, basiert auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018, insbesondere auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Danach hatte dieser sich auf seinen Steuerberater verlassen. Eigene besondere Kenntnisse machte er nicht geltend, sondern verwies auf seine Steuerberatung und den Prokuristen. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde keinen Bevollmächtigten namhaft gemacht hatte und auch nicht die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Meldevorschriften nach dem ASVG einem solchen Bevollmächtigten übertragen hatte, ergibt sich aus der auf die Frage, ob eine solche Meldung eines Verantwortlichen gegenüber der belangten Behörde erfolgte, getätigten Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018, XXXX sei der Prokurist gewesen und habe als solcher die Meldungen vorgenommen. Daraus geht hervor, dass eine interne Arbeitsteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Prokuristen bestand, die sich auf die Meldungen bezog. Aus dieser Aufteilung kann aber nicht geschlossen werden, dass die Einhaltung von Meldevorschriften nach dem ASVG einem Bevollmächtigten übertragen worden sind und dieser gegenüber der belangten Behörde namhaft gemacht wurde.Dass der Beschwerdeführer nicht über die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Meldepflichten notwendigen Kenntnisse verfügte und es unterließ, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung, wann eine Meldung abzugeben ist, bei der belangten Behörde oder seinem Steuerberater zu erkundigen, basiert auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018, insbesondere auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Danach hatte dieser sich auf seinen Steuerberater verlassen. Eigene besondere Kenntnisse machte er nicht geltend, sondern verwies auf seine Steuerberatung und den Prokuristen. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde keinen Bevollmächtigten namhaft gemacht hatte und auch nicht die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Meldevorschriften nach dem ASVG einem solchen Bevollmächtigten übertragen hatte, ergibt sich aus der auf die Frage, ob eine solche Meldung eines Verantwortlichen gegenüber der belangten Behörde erfolgte, getätigten Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018, römisch 40 sei der Prokurist gewesen und habe als solcher die Meldungen vorgenommen. Daraus geht hervor, dass eine interne Arbeitsteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Prokuristen bestand, die sich auf die Meldungen bezog. Aus dieser Aufteilung kann aber nicht geschlossen werden, dass die Einhaltung von Meldevorschriften nach dem ASVG einem Bevollmächtigten übertragen worden sind und dieser gegenüber der belangten Behörde namhaft gemacht wurde.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 414

Abs 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen

§ 67ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst.

Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen

Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.

  1. Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des § 67 Abs 10 iVm § 58 Abs 5 und § 83 ASVG.3.
  2. Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG. 3.3.

§ 67

Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Als Geschäftsführer der XXXX kommt eine solche Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG in Betracht, sofern die Voraussetzungen für diese Solidarhaftung - Beitragsschulden sowie Uneinbringlichkeit dieser Beiträge aufgrund der schuldhaften Verletzung von Meldepflichten durch den Geschäftsführer - gegeben sind. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.3.3.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Als Geschäftsführer der römisch 40 kommt eine solche Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Betracht, sofern die Voraussetzungen für diese Solidarhaftung - Beitragsschulden sowie Uneinbringlichkeit dieser Beiträge aufgrund der schuldhaften Verletzung von Meldepflichten durch den Geschäftsführer - gegeben sind. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. 3.4.

§ 58

Abs 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I Nr 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.3.4.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2010, haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Den Beschwerdeführer als Geschäftsführer derXXXX oblag es, für sämtliche Mitarbeiter dieser Gesellschaft Sonderbeitragsgrundlagen iSd § 54 ASVG, allgemeine Beiträge

§ 44

ASVG und Änderungsmeldungen

§ 34

ASVG zu erstatten bzw den intern dafür zuständigen Prokuristen anzuweisen und zu beaufsichtigen, dass dieser die entsprechenden Meldungen fristgerecht und vollständig vornimmt. Der Beschwerdeführer hat jedoch solche Meldungen nicht selbst fristgerecht und vollständig vorgenommen und auch nicht den Prokuristen entsprechend überwacht. Er verließ sich letztlich (gutgläubig) auf seinen Steuerberater und darauf, dass der Prokurist die Meldungen vornimmt.Den Beschwerdeführer als Geschäftsführer derXXXX oblag es, für sämtliche Mitarbeiter dieser Gesellschaft Sonderbeitragsgrundlagen iSd Paragraph 54, ASVG, allgemeine Beiträge

Paragraph 44, ASVG und Änderungsmeldungen

Paragraph 34, ASVG zu erstatten bzw den intern dafür zuständigen Prokuristen anzuweisen und zu beaufsichtigen, dass dieser die entsprechenden Meldungen fristgerecht und vollständig vornimmt. Der Beschwerdeführer hat jedoch solche Meldungen nicht selbst fristgerecht und vollständig vorgenommen und auch nicht den Prokuristen entsprechend überwacht. Er verließ sich letztlich (gutgläubig) auf seinen Steuerberater und darauf, dass der Prokurist die Meldungen vornimmt. 3.

  1. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung des § 67 Abs 10 ASVG ihrem Wesen nach als Verschuldenshaftung konzipiert (VwGH 25.01.1994, 93/08/0146), die den Geschäftsführer bzw den nach außen zur Vertretung Berufenen deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann insbesondere darin liegen, dass der Geschäftsführer bzw. der nach außen zur Vertretung Berufene die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (VwGH 29.03.2000, 95/08/0140 mwN).3.
  2. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach als Verschuldenshaftung konzipiert (VwGH 25.01.1994, 93/08/0146), die den Geschäftsführer bzw den nach außen zur Vertretung Berufenen deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann insbesondere darin liegen, dass der Geschäftsführer bzw. der nach außen zur Vertretung Berufene die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (VwGH 29.03.2000, 95/08/0140 mwN). Für die Auslösung der Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG genügt leichte Fahrlässigkeit (vgl VwGH 19.03.1991, 89/08/0331). In einem später im Zusammenhang mit der Haftung nach § 25a Abs 7 BUAG ergangenen vergleichbaren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vertreterhaftung die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraussetze (vgl VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213).Für die Auslösung der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt leichte Fahrlässigkeit vergleiche VwGH 19.03.1991, 89/08/0331). In einem später im Zusammenhang mit der Haftung nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG ergangenen vergleichbaren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vertreterhaftung die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraussetze vergleiche VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213). Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers als fahrlässig zu qualifizieren. Indem er sich auf die Korrektheit der Meldungen durch den Prokuristen verließ und auf die beigezogene Steuerberatungskanzlei vertraute, ohne selbst sich zu vergewissern, ob alle Meldungen in der vorgeschriebenen Höhe fristgerecht getätigt wurden, liegt fahrlässiges und damit schuldhaftes Unterlassen der Meldepflicht, zu der er als Geschäftsführer verpflichtet war, vor. Diese Fahrlässigkeit steht im ursächlichen Zusammenhang mit der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden, wie sich im Folgenden ergibt. 3.
  3. Grundsätzlich kann die Haftung des Vertreters jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die (gänzliche oder teilweise) Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Dabei soll die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gemeinschuldnerischen juristischen Person für die Annahme der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung noch nicht genügen. Vielmehr ist erst dann Uneinbringlichkeit anzunehmen, wenn feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (Derntl in Sonntag, ASVG8 § 67 Rz 80). Uneinbringlichkeit liegt ua dann vor, wenn wegen Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens

§ 71bIO (Vw

GH 30.04.2003, 2001/16/0252), wegen Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens

§ 123aIO, oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder erfolglos wären (Vw

GH 22.10.2002, 2000/14/0083, 31.03.2004, 2003/13/0153).3.6. Grundsätzlich kann die Haftung des Vertreters jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die (gänzliche oder teilweise) Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Dabei soll die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gemeinschuldnerischen juristischen Person für die Annahme der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung noch nicht genügen. Vielmehr ist erst dann Uneinbringlichkeit anzunehmen, wenn feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (Derntl in Sonntag, ASVG8 Paragraph 67, Rz 80). Uneinbringlichkeit liegt ua dann vor, wenn wegen Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens

Paragraph 71 b, IO (VwGH 30.04.2003, 2001/16/0252), wegen Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens

Paragraph 123 a, IO, oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder erfolglos wären (VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083, 31.03.2004, 2003/13/0153). Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs über das Vermögen der XXXX nicht eröffnet, sondern der Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens zurückgewiesen, was in weiterer Folge die amtswegige Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch und damit die Vernichtung der Rechtspersönlichkeit zur Folge hatte. Damit steht die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden der XXXX hinreichend fest.Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs über das Vermögen der römisch 40 nicht eröffnet, sondern der Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens zurückgewiesen, was in weiterer Folge die amtswegige Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch und damit die Vernichtung der Rechtspersönlichkeit zur Folge hatte. Damit steht die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden der römisch 40 hinreichend fest. 3.7. Dem Gesetzeswortlaut allein lässt sich noch nicht entnehmen, wann eine haftungsauslösende schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen soll. Erst die höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt erkennen, durch welche Maßnahmen und Handlungsschritte sich ein Vertreter dem Risiko einer Haftung

Abs 10 nicht aussetzt. Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (hier den Obmann ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit des Vereins) trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitten hat, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor der Insolvenzeröffnung. Dabei ist die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung von Relevanz (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043; Derntl in Sonntag, ASVG8 § 67 Rz 80b ff). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des § 67 Abs 10 ASVG nicht die Verletzung jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen, so insbesondere der sich aus § 69 Abs 2 IO ergebenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages sanktionieren will.3.7. Dem Gesetzeswortlaut allein lässt sich noch nicht entnehmen, wann eine haftungsauslösende schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen soll. Erst die höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt erkennen, durch welche Maßnahmen und Handlungsschritte sich ein Vertreter dem Risiko einer Haftung

Absatz 10, nicht aussetzt. Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (hier den Obmann ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit des Vereins) trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitten hat, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor der Insolvenzeröffnung. Dabei ist die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung von Relevanz (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043; Derntl in Sonntag, ASVG8 Paragraph 67, Rz 80b ff). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht die Verletzung jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen, so insbesondere der sich aus Paragraph 69, Absatz 2, IO ergebenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages sanktionieren will. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, alle ihn treffenden insolvenzrechtlichen Verpflichtungen rechtzeitig getroffen zu haben. Dieser Umstand ist - wie oben dargelegt - jedoch nicht relevant. Relevant ist der Umstand, dass vor Insolvenzeröffnung, zwischen 01.01.2007 bis zum 31.12.2011 nicht alle Beiträge zur Sozialversicherung - wie sich aus Beilagen ./A und ./B zeigt - geleistet wurden. Hierin liegt das für die gegenständliche Haftung auslösende Moment. 3.

  1. Dabei hat der Vertreter darzutun, weshalb er dafür nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, so hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Von der Darlegungspflicht ist er selbst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bzw. der Tätigkeit als Obmann nicht entbunden (VwGH 28.10.1998, 97/14/0160). Dabei hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen und darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043; vgl auch VwGH 23.03.2010, 2007/13/0137). Dem Sozialversicherungsträger obliegt es daher nicht, dem Vertreter das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Vielmehr kann angenommen werden, dass der Vertreter die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, wenn er seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt (VwGH 19.02.1991, 90/08/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden dürfe, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze (vgl VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213 mwN).3.
  2. Dabei hat der Vertreter darzutun, weshalb er dafür nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, so hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Von der Darlegungspflicht ist er selbst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bzw. der Tätigkeit als Obmann nicht entbunden (VwGH 28.10.1998, 97/14/0160). Dabei hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen und darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043; vergleiche auch VwGH 23.03.2010, 2007/13/0137). Dem Sozialversicherungsträger obliegt es daher nicht, dem Vertreter das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Vielmehr kann angenommen werden, dass der Vertreter die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, wenn er seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt (VwGH 19.02.1991, 90/08/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden dürfe, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze vergleiche VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213 mwN). Den Vertreter, der fällige bzw. rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, trifft überdies eine erweiterte Aufbewahrungspflicht, die sich im Kern darin äußert, dass er schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger jene Informationen zu sichern hat, die ihm im Fall seiner Inanspruchnahme die Erfüllung seiner Darlegungspflicht ermöglicht. Dabei hat die Informationssicherung spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige bzw. rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. In der Beschwerde wird nur apodiktisch behauptet, dass schuldhafte Meldepflichtverletzungen nicht vorlägen. Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer nichts vor, was darauf hindeuten könnte, weshalb er dafür nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Damit ist er seiner Pflicht nicht nachgekommen, Umstände darzulegen, die einen Mangel an seinem Verschulden an nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung und damit an den nunmehr uneinbringlichen Beitragsrückständen gekommen ist, sodass das Verschulden des Beschwerdeführers feststeht. Da der Beschwerdeführer weder eine Übertragung der ihn nach dem ASVG treffenden Pflichten behauptet - die Aussage, der Prokurist, sei dafür zuständig gewesen, reicht hierfür nicht aus - noch Gründe behauptet, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war, ist zumindest leichte Fahrlässigkeit anzunehmen (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075). Leichte Fahrlässigkeit reicht als handlungsbegründender Verschuldensgrad aus (VwGH 10.10.1996, 94/15/0122). Zu Recht wertete die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers als schuldhaft. Die belangte Behörde ist auch im Recht, wenn sie dem Beschwerdeführerin die Unterlassung der termingerechten Bezahlung der Beiträge unterstellt, zumal Beilagen ./A und ./B klar aufzeigen, dass über einen langen Zeitraum - zwischen Jänner 2007 und Dezember 2011 - zu geringe Beiträge gemeldet und in weiterer Folge entrichtet wurden. Die Berechnung der vorgeschriebenen Beiträge wurde durch die vorliegende Beschwerde (Einspruch) nicht in Zweifel gezogen, sodass gegen die Höhe der vorgeschriebenen Haftungssumme und die jährlichen Verzugszinsen keine Bedenken bestehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2004064.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.