RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlI416 1416894-3 SpruchI416 1416894-3/18E Schriftliche Ausfertigung des am 01.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, GZ: 10 09.683-BAI, gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2013, Zl. A10 416.894-1/2010/8E, hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) und Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt III. (Ausweisung) behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 02.03.2013 mit der gebürtigen deutschen Staatsangehörigen XXXX (verh. XXXX verheiratet ist und Vater der am
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, GZ: 10 09.683-BAI, gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2013, Zl. A10 416.894-1/2010/8E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) und Spruchpunkt römisch zwei. (subsidiärer Schutz) als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung) behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 02.03.2013 mit der gebürtigen deutschen Staatsangehörigen römisch 40 (verh. römisch 40 verheiratet ist und Vater der am XXXX geborenen XXXX ist.römisch 40 geborenen römisch 40 ist.
- Am 20.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes mit Gültigkeit bis zum 20.12.2018 ausgestellt. Im Zeitraum von Jänner bis August 2014 hielt sich der Beschwerdeführer in Nigeria auf.
- Am 20.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes mit Gültigkeit bis zum 20.12.2018 ausgestellt. Im Zeitraum von Jänner bis August 2014 hielt sich der Beschwerdeführer in Nigeria auf.
- Am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau für schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX) teilweise Folge gegeben und ein Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau für schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 ) teilweise Folge gegeben und ein Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Am 18.06.2015 verzog die Ehefrau mit der Tochter nach Deutschland und wurde mit Beschluss des BG XXXX vom 21.09.2015 die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau XXXX einvernehmlich geschieden.
- Am 18.06.2015 verzog die Ehefrau mit der Tochter nach Deutschland und wurde mit Beschluss des BG römisch 40 vom 21.09.2015 die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 einvernehmlich geschieden.
- Mit Ladungsbescheid vom 06.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der BH XXXX auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 NAG zur Vorsprache zwecks Überprüfung des Fortbestandes der Voraussetzungen gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 NAG mit Ladungsbescheid geladen und wurde diesem nach Vorsprache und Vorlage des Scheidungsbeschlusses mit Schreiben vom 12.04.2016 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorlägen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werde.
- Mit Ladungsbescheid vom 06.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der BH römisch 40 auf der Grundlage von Paragraph 55, Absatz 2, NAG zur Vorsprache zwecks Überprüfung des Fortbestandes der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 NAG mit Ladungsbescheid geladen und wurde diesem nach Vorsprache und Vorlage des Scheidungsbeschlusses mit Schreiben vom 12.04.2016 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorlägen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werde.
- In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2016, Zl. 13-533499304/160624250, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
- In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2016, Zl. 13-533499304/160624250, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes I410 1416894-2/2E, vom 27.10.2016, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG behoben und begründend ausgeführt, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der sich der Beschwerdeführer auf Grund einer für ihn nach § 54 NAG ausgestellten Aufenthaltskarte rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erlassung einer auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes nicht zulässig ist. Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG nicht um einen (konstitutiven) "Aufenthaltstitel" nach dem NAG oder AsylG 2005 handelt, sondern um eine (deklaratorische) Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes I410 1416894-2/2E, vom 27.10.2016, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG behoben und begründend ausgeführt, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der sich der Beschwerdeführer auf Grund einer für ihn nach Paragraph 54, NAG ausgestellten Aufenthaltskarte rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach Paragraph 53, FPG verbundenen Einreiseverbotes nicht zulässig ist. Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 54, NAG nicht um einen (konstitutiven) "Aufenthaltstitel" nach dem NAG oder AsylG 2005 handelt, sondern um eine (deklaratorische) Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör betreffend der fremdenpolizeilichen Maßnahme, nämlich der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gewährt und ihm die Möglichkeit zur Angabe der Gründe, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen würden, unter gleichzeitiger Vorlage von entsprechenden Beweismitteln, eingeräumt. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 04.11.2016 wurde eine Stellungnahme angegeben, in der zusammengefasst angeführt wurde, dass er sich seit dem 01.10.2010 in Österreich befinden würde und ihm ein Aufenthaltstitel "Angehöriger EWR Bürger" ausgestellt worden sei. Er würde derzeit in einer Privatwohnung in XXXX leben und habe für die Wintersaison eine Beschäftigungszusage seitens des Hotels XXXX. Derzeit beziehe er Arbeitslosengeld, er sei geschieden und lebt seine geschiedene Ehefrau in Deutschland. Er habe jedoch regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter und leiste auch Unterhalt. Er würde seit sechs Jahren in Österreich leben, verfüge über einen breiten Freundeskreis, spreche Deutsch und besuche derzeit einen Deutschkurs, den er mit A2 abschließen werde. Er verfüge noch über Familienangehörige in Nigeria, habe aber sonst keine Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat. Letztlich gab er noch an, dass er gesund sei und keine Erkrankungen vorliegen würden. Dieser Stellungnahme schloss der Beschwerdeführer einen Mietvertrag lautend auf seinen Namen gültig bis 31.Mai 2018 an, sowie ein Schreiben der Kindesmutter vom 05.10.2016, eine E-Mail betreffend eine Einstellungszusage vom Hotel XXXX und zwei Fotos die ihm mit seiner Tochter bei einem Ausflug zeigen. Mit Schreiben vom 07.11.2016 wurde weiters ein aktueller Versicherungsdatenauszug, ein Empfehlungsschreiben des Obmannes des FC XXXX vom 05.11.2016, eine Bestätigung über die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Abwäscher für die Wintersaison 2016/2017 vom Hotel XXXX und eine Bezugsbestätigung des AMS vom 07.11.2016.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör betreffend der fremdenpolizeilichen Maßnahme, nämlich der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gewährt und ihm die Möglichkeit zur Angabe der Gründe, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen würden, unter gleichzeitiger Vorlage von entsprechenden Beweismitteln, eingeräumt. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 04.11.2016 wurde eine Stellungnahme angegeben, in der zusammengefasst angeführt wurde, dass er sich seit dem 01.10.2010 in Österreich befinden würde und ihm ein Aufenthaltstitel "Angehöriger EWR Bürger" ausgestellt worden sei. Er würde derzeit in einer Privatwohnung in römisch 40 leben und habe für die Wintersaison eine Beschäftigungszusage seitens des Hotels römisch 40 . Derzeit beziehe er Arbeitslosengeld, er sei geschieden und lebt seine geschiedene Ehefrau in Deutschland. Er habe jedoch regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter und leiste auch Unterhalt. Er würde seit sechs Jahren in Österreich leben, verfüge über einen breiten Freundeskreis, spreche Deutsch und besuche derzeit einen Deutschkurs, den er mit A2 abschließen werde. Er verfüge noch über Familienangehörige in Nigeria, habe aber sonst keine Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat. Letztlich gab er noch an, dass er gesund sei und keine Erkrankungen vorliegen würden. Dieser Stellungnahme schloss der Beschwerdeführer einen Mietvertrag lautend auf seinen Namen gültig bis 31.Mai 2018 an, sowie ein Schreiben der Kindesmutter vom 05.10.2016, eine E-Mail betreffend eine Einstellungszusage vom Hotel römisch 40 und zwei Fotos die ihm mit seiner Tochter bei einem Ausflug zeigen. Mit Schreiben vom 07.11.2016 wurde weiters ein aktueller Versicherungsdatenauszug, ein Empfehlungsschreiben des Obmannes des FC römisch 40 vom 05.11.2016, eine Bestätigung über die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Abwäscher für die Wintersaison 2016 aus 2017, vom Hotel römisch 40 und eine Bezugsbestätigung des AMS vom 07.11.
- Mit Bescheid vom 30.12.2016, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), idgF. ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), idgF. ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom 30.12.2016, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF. ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF. ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.01.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren infolge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend führte er zum Aufenthaltsverbot im Wesentlichen aus, dass bei ihm keine spezialpräventiven Gründe erkennbar seien, wie dies aus den Ausführungen des OLG zu entnehmen sei, außerdem könne den Ausführungen der Behörde, wonach sein Verhalten als besonders schwerwiegend zu werten sei, da es im Beisein des Kindes gesetzt wurde, nicht gefolgt werden, zumal die Unsittlichkeit des "Geschlechtsverkehrs" im Beisein von Kindern nicht als Maßstab im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu werten sei und dies allenfalls ein gesellschaftlich verpöntes Verhalten darstelle, das allerdings keine strafrechtliche Relevanz entfalten würde. Der Beschwerdeführer habe seit dieser Tat keine weiteren strafbaren Handlungen mehr gesetzt und könne deshalb auch nicht von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr ausgegangen werden. Auch wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausreise seiner derzeitigen Einnahmequelle beraubt und würde sich dies auch auf den seiner Tochter zu leistenden Unterhalt nachteilig auswirken, da er nicht in der Lage wäre, diesen weiterhin zu bezahlen. Auch könne nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, da die Tat bereits zwei Jahre zurückliegen würde und der Beschwerdeführer seitdem keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begangen habe. Auch würde der regelmäßige Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nicht darauf hindeuten, dass eine gegenwärtige Gefahr von ihm ausgehen würde. Auch würde ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich vorliegen, der Beschwerdeführer habe, auch wenn er nicht mit seiner Tochter und deren Mutter in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Tochter und komme die Tochter regelmäßig zu ihm auf Besuch in XXXX. Auch während seiner Haftverbüßung wurde er von seiner geschiedenen Frau besucht und verbrachte er die Zeit seines Freiganges mit seiner Tochter. Darüberhinaus habe auch das Strafgericht es für notwendig befunden, dass die Möglichkeit der Unterhaltszahlung bestehen bleibe. Aufgrund der aufrechten Beziehung zu seiner Tochter bestehe zweifelsohne ein Familienleben. Der Beschwerdeführer würde über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen und würde sein Kontakt zu seiner Tochter vor große Hürden gestellt werden, da der regelmäßige Kontakt zu ihm und die Unterhaltszahlungen für seine Tochter eine überaus wichtige Komponente darstellen würde. Auch verfüge der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes Privatleben, da er sich seit sechs Jahren in Österreich befinden würde und derzeit im Hotel XXXX beschäftigt sei. Er verfüge über einen Mietvertrag, spreche Deutsch und verfüge über ein ausgeprägtes soziales Umfeld. Er spiele Fußball arbeite und verfüge über zahlreiche Kontakte in XXXX. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nie mündlich einvernommen und habe sich deshalb auch nie von seinen Deutschkenntnissen und seiner fortgeschrittenen Integration überzeugen können. Aus der Tatsache, dass er bereits seit sechs Jahren in Österreich sei, könne schon allein davon angenommen werden, dass ein im überdurchschnittlichen Maße bestehendes Privatleben vorliege. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das ergangene Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes herabzusetzen.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.01.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren infolge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend führte er zum Aufenthaltsverbot im Wesentlichen aus, dass bei ihm keine spezialpräventiven Gründe erkennbar seien, wie dies aus den Ausführungen des OLG zu entnehmen sei, außerdem könne den Ausführungen der Behörde, wonach sein Verhalten als besonders schwerwiegend zu werten sei, da es im Beisein des Kindes gesetzt wurde, nicht gefolgt werden, zumal die Unsittlichkeit des "Geschlechtsverkehrs" im Beisein von Kindern nicht als Maßstab im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu werten sei und dies allenfalls ein gesellschaftlich verpöntes Verhalten darstelle, das allerdings keine strafrechtliche Relevanz entfalten würde. Der Beschwerdeführer habe seit dieser Tat keine weiteren strafbaren Handlungen mehr gesetzt und könne deshalb auch nicht von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr ausgegangen werden. Auch wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausreise seiner derzeitigen Einnahmequelle beraubt und würde sich dies auch auf den seiner Tochter zu leistenden Unterhalt nachteilig auswirken, da er nicht in der Lage wäre, diesen weiterhin zu bezahlen. Auch könne nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, da die Tat bereits zwei Jahre zurückliegen würde und der Beschwerdeführer seitdem keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begangen habe. Auch würde der regelmäßige Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nicht darauf hindeuten, dass eine gegenwärtige Gefahr von ihm ausgehen würde. Auch würde ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich vorliegen, der Beschwerdeführer habe, auch wenn er nicht mit seiner Tochter und deren Mutter in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Tochter und komme die Tochter regelmäßig zu ihm auf Besuch in römisch 40 . Auch während seiner Haftverbüßung wurde er von seiner geschiedenen Frau besucht und verbrachte er die Zeit seines Freiganges mit seiner Tochter. Darüberhinaus habe auch das Strafgericht es für notwendig befunden, dass die Möglichkeit der Unterhaltszahlung bestehen bleibe. Aufgrund der aufrechten Beziehung zu seiner Tochter bestehe zweifelsohne ein Familienleben. Der Beschwerdeführer würde über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen und würde sein Kontakt zu seiner Tochter vor große Hürden gestellt werden, da der regelmäßige Kontakt zu ihm und die Unterhaltszahlungen für seine Tochter eine überaus wichtige Komponente darstellen würde. Auch verfüge der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes Privatleben, da er sich seit sechs Jahren in Österreich befinden würde und derzeit im Hotel römisch 40 beschäftigt sei. Er verfüge über einen Mietvertrag, spreche Deutsch und verfüge über ein ausgeprägtes soziales Umfeld. Er spiele Fußball arbeite und verfüge über zahlreiche Kontakte in römisch 40 . Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nie mündlich einvernommen und habe sich deshalb auch nie von seinen Deutschkenntnissen und seiner fortgeschrittenen Integration überzeugen können. Aus der Tatsache, dass er bereits seit sechs Jahren in Österreich sei, könne schon allein davon angenommen werden, dass ein im überdurchschnittlichen Maße bestehendes Privatleben vorliege. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das ergangene Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes herabzusetzen.
- Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.01.2017 wurde mitgeteilt, dass nach deren Ansicht die Beschwerde nicht fristgerecht eingelangt sei.
- Am 27.01.2017, wurde ein Schreiben des Vereins XXXX, in seiner Funktion als Bewährungshelfer, vom 26.01.2017 übermittelt, sowie am 02.02.2017 ein Schreiben seiner Arbeitsstelle (Hotel XXXX), sowie mit Schreiben vom 06.02.2017 fünf Unterstützungsschreiben und ein Schreiben von der nunmehrigen Freundin des Beschwerdeführers.
- Am 27.01.2017, wurde ein Schreiben des Vereins römisch 40 , in seiner Funktion als Bewährungshelfer, vom 26.01.2017 übermittelt, sowie am 02.02.2017 ein Schreiben seiner Arbeitsstelle (Hotel römisch 40 ), sowie mit Schreiben vom 06.02.2017 fünf Unterstützungsschreiben und ein Schreiben von der nunmehrigen Freundin des Beschwerdeführers.
- Mit Verspätungsvorhalt vom 25.06.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Anführung der Gründe in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Am 12.07.2017 wurde durch die Rechtsvertretung ein Schriftsatz übermittelt, in dem einerseits verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist geäußert wurden und in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt wurde.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 134/2017-12, G 207/2017-8 vom 26.09.2017 wurde die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben, weswegen die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig eingebracht gilt.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 134/2017-12, G 207/2017-8 vom 26.09.2017 wurde die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben, weswegen die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig eingebracht gilt.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen. Am 02.10.2017 langte verfahrensgegenständlicher Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung römisch eins 416 neu zugewiesen. Am 02.10.2017 langte verfahrensgegenständlicher Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung römisch eins 416 ein.
- Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 langte ein Schreiben der Zeugin XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der ua. eine Stellungnahme zum Beschwerdeführer und dem derzeit bestehenden Kontakt zu seiner Tochter abgegeben wurde. Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht noch das Scheidungsurteil übermittelt.römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der ua. eine Stellungnahme zum Beschwerdeführer und dem derzeit bestehenden Kontakt zu seiner Tochter abgegeben wurde. Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht noch das Scheidungsurteil übermittelt.
- Am 01.03.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Partei eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der am 02.03.2013 geschlossenen Ehe mit der gebürtigen deutschen Staatsangehörigen XXXX über eine Aufenthaltskarte "Angehöriger EWR Bürger" gültig bis 31.12.2018.Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der am 02.03.2013 geschlossenen Ehe mit der gebürtigen deutschen Staatsangehörigen römisch 40 über eine Aufenthaltskarte "Angehöriger EWR Bürger" gültig bis 31.12.
- Die Ehe mit Frau XXXX wurde am 21.09.2015 rechtskräftig geschieden.Die Ehe mit Frau römisch 40 wurde am 21.09.2015 rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechtes seit dem 21.09.2015 nicht mehr. Der Beschwerdeführer ist Vater der am XXXX. Die Tochter lebt seit Mitte Juni 2015 mit ihrer Mutter in Deutschland. Die alleinige Obsorge für die minderjährige Tochter trägt die Mutter allein. Dem Beschwerdeführer steht ein Besuchsrecht am Wohnort der Mutter zu. Der Beschwerdeführer hat unregelmäßigen Kontakt mit seiner Tochter und kommt er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht verlässlich nach.Der Beschwerdeführer ist Vater der am römisch 40 . Die Tochter lebt seit Mitte Juni 2015 mit ihrer Mutter in Deutschland. Die alleinige Obsorge für die minderjährige Tochter trägt die Mutter allein. Dem Beschwerdeführer steht ein Besuchsrecht am Wohnort der Mutter zu. Der Beschwerdeführer hat unregelmäßigen Kontakt mit seiner Tochter und kommt er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht verlässlich nach. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nigeria und hat der Beschwerdeführer regelmäßig telefonischen Kontakt zu diesen. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 für acht Monate und zuletzt im Herbst Jahr 2017 in Nigeria. Der Beschwerdeführer geht erst seit dem 17.01.2015 einer saisonalen Tätigkeit als Abwäscher in einem Hotel in XXXX nach. Davor hat der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezogen bzw. von seiner Ehefrau gelebt und nicht gearbeitet.Der Beschwerdeführer geht erst seit dem 17.01.2015 einer saisonalen Tätigkeit als Abwäscher in einem Hotel in römisch 40 nach. Davor hat der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezogen bzw. von seiner Ehefrau gelebt und nicht gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Scheidung und dem Wegzug der geschiedenen Ehefrau und der Tochter über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Österreich. Er weist in Österreich einen Grad der Integration auf, der nicht seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, festgestellt wird jedoch auch, dass der Beschwerdeführer keine Deutschprüfung erfolgreich bestanden hat. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Mitgliedschaft in einem Fußballverein über private Kontakte, eine darüberhinausgehende, den Anforderungen eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechende integrative Verfestigung insbesondere im sozialen Bereich konnte nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Mitgliedschaft in einem Fußballverein über private Kontakte, eine darüberhinausgehende, den Anforderungen eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK entsprechende integrative Verfestigung insbesondere im sozialen Bereich konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer weist nachstehende strafrechtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXXvom 10.08.2015 RK 06.10.2015 § 201
(1)StGBParagraph 201,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 04.03.2015 Freiheitsstrafe 20 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 06.10.2015zu LG römisch 40 RK 06.10.2015 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 02.09.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 21.06.2016LG römisch 40 vom 21.06.2016 Festgestellt wird, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sowohl auf der mildernden als auch der erschwerenden Seite korrigiert hat und zum vom Erstgericht angeführten Milderungsgrund ausführte, dass dieser zu entfallen hat, da der Angeklagte zwar geschlechtliche Handlungen eingeräumt, aber sich dessen ungeachtet mit der Freiwilligkeit seiner zwischenzeitlichen Exfrau verantwortet hat. In diesen Dispositionen des Angeklagten würde nur ein geringer Beitrag zur Wahrheitsfindung liegen, der keine mildernde Wirkung entfaltet. Das Berufungsgericht führte darüberhinaus an, dass das Erstgericht auf erschwerender Seite unberücksichtigt gelassen hat, dass der Angeklagte beide Begehungsformen des alternativen Mischtatbestandes der obgenannten Strafnorm verwirklicht hat, worin ein im Rahmen der Strafbemessungskriterien zu berücksichtigender weiterer gravierender Aspekt erhöhten Tatunrechts liegt. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, entgegen dem im Strafurteil festgestellten Sachverhalt, nämlich dass sich seine 2 1/2 jährige Tochter während der Vergewaltigung im selben Bett befunden hat, damit verantwortete, dass er auf die Frage, wo seine Tochter gewesen sei, als er seine damalige Frau vergewaltigt habe, wörtlich antwortete: "Sie war bei mir, Sie war im selben Raum." Gefragt ob sie im selben Bett gewesen seien, antwortete er wörtlich: "Nein, sie hat gespielt."
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines nigerianischen Reisepasses mit der Nr. XXXX gültig bis XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines nigerianischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 gültig bis römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltsrecht und seinen familiären Verhältnissen in Österreich gründen sich auf den vorliegenden Akt und seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.03.
- Dass der Beschwerdeführer noch Familienangehörige in Nigeria hat, und mit diesen regelmäßigen telefonischen Kontakten hat, sowie dass er diese im Jahr 2014 und 2017 besucht hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer seit 2015 eine Saisons Arbeitsstelle als Abwäscher in einem Hotel hat, ergibt aus dem vorliegenden Versicherungsauszug und der Bestätigungen seitens des Hotels XXXX. Dass der Beschwerdeführer davor (fünf Jahre) von der Grundversorgung bzw. von seiner Ehefrau gelebt hat, ergibt sich aus dem GVS Auszug.Dass der Beschwerdeführer seit 2015 eine Saisons Arbeitsstelle als Abwäscher in einem Hotel hat, ergibt aus dem vorliegenden Versicherungsauszug und der Bestätigungen seitens des Hotels römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer davor (fünf Jahre) von der Grundversorgung bzw. von seiner Ehefrau gelebt hat, ergibt sich aus dem GVS Auszug. Wenn der Beschwerdeführer befragt zu Freunden in Österreich anführt, dass er Freunde und Bekannte habe, wobei er dahingehend in der mündlichen Verhandlung nur eine Frau namens XXXX namentlich nennt, so ist dazu auszuführen, dass deren Empfehlungsschreiben auf Wunsch des Beschwerdeführers verfasst wurde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines nunmehr bereits sieben Jahre andauernden Aufenthaltes weitere persönliche Kontakte hat wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, die dementsprechenden Empfehlungsschreiben liegen im Akt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen jedoch selbst, wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.Wenn der Beschwerdeführer befragt zu Freunden in Österreich anführt, dass er Freunde und Bekannte habe, wobei er dahingehend in der mündlichen Verhandlung nur eine Frau namens römisch 40 namentlich nennt, so ist dazu auszuführen, dass deren Empfehlungsschreiben auf Wunsch des Beschwerdeführers verfasst wurde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines nunmehr bereits sieben Jahre andauernden Aufenthaltes weitere persönliche Kontakte hat wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, die dementsprechenden Empfehlungsschreiben liegen im Akt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen jedoch selbst, wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Dies ergibt sich einerseits aus seinen Ausführungen zu seinen Freizeitaktivitäten, wonach er angibt mit Freunden spazieren und essen zu gehen und Zeit mit diesen zu verbringen, ohne nähere Angaben dazu zu machen und darüberhinaus angibt, wenig Zeit zu haben. Auf die Frage, wie er seine Freizeit verbringe, antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: "Ich habe nicht viel Freizeit. Wenn ich mal frei habe, dann räume ich die Wohnung auf und wasche meine Kleidung. Wenn ich dann fertig bin, gehe ich raus und gehe spazieren. Dann esse ich etwas und gehe wieder schlafen, damit ich für den nächsten Arbeitstag fit bin." Auch hinsichtlich seiner Mitgliedschaft im Fußballclub führt der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er aufgrund seiner Arbeit nicht mehr viel Zeit zum Fußballspielen habe. Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine Umstände geltend gemacht, die über das hinausgehen, was man aufgrund seiner siebenjährigen Aufenthaltsdauer erwarten hat können. Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder weitere Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht. Zu seinem Familienleben ist auszuführen, dass das Kind mit der Mutter bereits drei Monate nach der Straftat und noch vor der Scheidung nach Deutschland gezogen ist. Dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter bereits seit längerer Zeit unregelmäßig ist, dies betrifft sowohl persönliche als auch telefonische Kontakte, als auch dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nur unregelmäßig nachkommt, ergibt sich aus einem aktuellen Schreiben der Exfrau des Beschwerdeführers vom 23.01.2018, dem der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten ist. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert ausführt, dass er sich nicht erklären könne, warum die Mutter diesen Brief so geschrieben habe, da er kein Problem mit ihr habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Veranlassung besteht, den Angaben seiner geschiedenen Frau keinen Glauben zu schenken. Dahingehend kann auch den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht gefolgt werden, wenn dieser lediglich unsubstantiiert psychologische und unsachliche Motive für die Angaben der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers als Erklärung vorbringt (Es kann bedauerlicherweise nicht ausgeschlossen werden, dass hier psychologische und unsachliche Motive obwalten, um einen Unmut, der aus unbekannten Gründen besteht, zum Nachteil des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen.). Dazu ist nämlich festzuhalten, dass es sich bei dem in Zweifel gezogenen Schreiben um eine aktuelle zeitnahe Stellungnahme der Kindesmutter handelt, der substantiiert in keinster Weise entgegengetreten wurde. Auch der Beschwerdeführer bezog sich nämlich in seinen Ausführungen bezüglich des Kontaktes zu seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter, bis auf ein Treffen am 08.02.2018, lediglich auf länger zurückliegende Ereignisse und blieb letztlich in seinen Erklärungsversuchen, warum der persönliche bzw. telefonische Kontakt nicht öfter gewesen sei, vage und widersprüchlich. Auch ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum seitens des Rechtsvertreters weder vor der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen derselben, selbst nach vollinhaltlicher Verlesung des Schreibens der geschiedenen Exgattin, ein Antrag auf Einvernahme der Exgattin eingebracht wurde, wenn es sich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um eine so gute Beziehung handelt. Dementsprechend kann auch die Aussage des Bewährungshelfers nichts Entscheidungsrelevantes ändern, da sich dessen Einschätzung auf ein 10 Monate zurückliegendes Treffen beschränkt und sich ein Eindruck ansonsten auf Gespräche mit dem Beschwerdeführer bezieht. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 18.10.
- Die Feststellungen hinsichtlich der seitens des Berufungsgerichtes vorgenommenen Korrekturen in Bezug auf die Strafbemessung ergeben sich aus den dem Akt inneliegenden Gerichtsurteilen. Die Feststellung hinsichtlich der persönlichen Verantwortung des Beschwerdeführers ergibt sich in der Zusammenschau der vorliegenden Gerichtsurteile mit seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2, § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: Aufenthaltsverbot § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub § 70.
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Paragraph 70,
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
- Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1
- Satz FPG heranzuziehen ist.Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG heranzuziehen ist. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist unbestritten, dass von einem Fremden der zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen nicht davor zurückscheut, massive Gewalt gegen andere anzuwenden und nicht bereit ist, auf die berechtigten Interessen anderer Rücksicht zu nehmen, eine große Gefährdung öffentlicher Interessen ausgeht (siehe auch VwGH vom 11.12.2007, Zl. 2006/18/0227), ist doch mit einer Vergewaltigung häufig eine besondere psychische Belastung des Opfers, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden (Hinweis E
- Oktober 1999, 98/18/0338). Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen, im vorliegenden Fall der eigenen Ehefrau und die Ausnutzung ihrer Schwäche zur Vergewaltigung stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar, wie auch der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Dazu ist auszuführen, dass ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit Wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).Dazu ist auszuführen, dass ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit Wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Dazu ist im vorliegenden Fall auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung einer viermonatigen Strafhaft und Anordnung der Bewährungshilfe entlassen wurde und das erkennende Gericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung seine Beschäftigung im Hotel wieder aufgenommen hat. Auch die vom Bewährungshelfer im Rahmen seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten positiven Aspekte des jetzigen Verhaltens des Beschwerdeführers und das diese Einschätzung bestätigende Schreiben vom 26.01.2017, waren in die Beurteilung einer Gefährlichkeitsprognose mit einzubeziehen. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Angesichts der Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden, festgestellten Straftat, womit insbesondere zwei Begehungsformen des Straftatbestandes, einerseits die strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und andererseits die Vergewaltigung verwirklicht wurden, kann das weitere Vorliegen einer maßgebliche Gefährdung im Sinne der genannten Bestimmung des FPG trotz des mittlerweile gezeigten Wohlverhaltens des Revisionswerbers bejaht werden. Die Gegenwärtigkeit ist aber im gegenständlichen Fall insbesondere auch deshalb zu bejahen, da sich der Beschwerdeführer ungeachtet des vorliegenden Sachverhaltes während des gesamten Strafverfahrens mit der Freiwilligkeit seiner geschiedenen Gattin rechtfertigte. Dieser Umstand wurde auch vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung dahingehend berücksichtigt, dass der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund, nämlich die Einräumung geschlechtlicher Handlungen, nicht aufrechterhalten wurde. Somit kann nicht von einer Schuldeinsicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden, dies wird auch im Bericht der Bewährungshilfe nicht angesprochen und können daher weitere strafbare Handlungen gleicher Art in Zukunft seitens des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Wenn in der Beschwerde darüberhinaus ausgeführt wird, dass die "Unsittlichkeit" des Geschlechtsverkehrs im Beisein von Kindern nicht als Maßstab für die Beurteilung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angesehen werden kann und dies allenfalls ein gesellschaftlich verpöntes Verhalten darstellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Vergewaltigung der Ehefrau im selben Bett, in dem sich auch das Kind befindet, wohl weder als Beischlaf noch als gesellschaftlich verpöntes Verhalten zu beurteilen ist und auch diese Rechtfertigung kein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zeigt und ist somit auch aus diesen Gründen keine positive Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Dies selbst unter Berücksichtigung des Berichtes der Bewährungshilfe, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung durch den erkennenden Richter, den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt bezüglich der Anwesenheit seiner Tochter im Ehebett verneinte und behauptete, diese hätte sich nicht im Ehebett befunden, sondern habe im Zimmer gespielt. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, FPG sind somit gegeben. Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bringt ohne Zweifel einen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers mit sich. Die aus den genannten Umständen und dem mehrjährigen Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht jedoch durch die Begehung der Straftat erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bringt ohne Zweifel einen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers mit sich. Die aus den genannten Umständen und dem mehrjährigen Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht jedoch durch die Begehung der Straftat erheblich gemindert vergleiche dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer seit März 2015 über kein Familienleben mehr in Österreich. Allerdings ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Es ist unbestritten dass zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band besteht, also gerade auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Wie der EGMR in seinem von der Beschwerdeführervertreterin selbst zitierten Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("..the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Es ist also hier zu relevieren, dass das Kind bei der Mutter in Deutschland lebt und diese die alleinige Obsorge hat, dass der Beschwerdeführer über ein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht am Wohnsitz der Mutter verfügt, er dieses nach den glaubhaften Angaben der Kindesmutter unregelmäßig ausnützt und sich auch der telefonische Kontakt unregelmäßig stattfindet. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten, vielmehr spricht er selbst von lediglich fünf Besuchen im Jahr 2017 und sind seine Erklärungsversuche, warum er sein Kind nicht öfters besucht habe, weder schlüssig noch nachvollziehbar und führt er auch zum telefonischen Kontakt nicht nachvollziehbar aus, warum er mit seinem Handy nicht nach Deutschland telefonieren kann und deshalb auf das Internet angewiesen ist. Es wird nämlich in diesem Zusammenhang seitens des erkennenden Richter nicht verkannt, dass es dem Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben ohne Probleme möglich ist, einmal die Woche telefonischen Kontakt mit seinen Angehörigen in Nigeria zu halten. Der gegenständliche Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, da die Tochter des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht praktisch gezwungen wäre, als Unionsbürger die Union zu verlassen, weil seine Tochter ohnehin bereits in der Obsorge der Mutter ist. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vgl. dazu auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68; es bleibt jedoch Art 8 EMRK zu prüfen (entspricht Art 7 Grundrechtecharta).Der gegenständliche Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, da die Tochter des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht praktisch gezwungen wäre, als Unionsbürger die Union zu verlassen, weil seine Tochter ohnehin bereits in der Obsorge der Mutter ist. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vergleiche dazu auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68; es bleibt jedoch Artikel 8, EMRK zu prüfen (entspricht Artikel 7, Grundrechtecharta). Es ist schließlich noch die Frage zu klären, (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seinem Kind auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zum Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dazu ist auszuführen, dass sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt und die Kindesmutter mit der Tochter in Deutschland lebt. Daher ist es für den Beschwerdeführer, unabhängig vom Ausgangsstaat möglich und auch zumutbar seine Tochter zu besuchen, bzw. Kontakt über das Internet oder Telefon zu halten, dies insbesondere da sich schon der bisherige Kontakt trotz derzeitiger räumlicher Nähe auf ein untergeordnetes Maß des Möglichen/Erlaubten beschränkt hat.Es ist schließlich noch die Frage zu klären, vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seinem Kind auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zum Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dazu ist auszuführen, dass sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt und die Kindesmutter mit der Tochter in Deutschland lebt. Daher ist es für den Beschwerdeführer, unabhängig vom Ausgangsstaat möglich und auch zumutbar seine Tochter zu besuchen, bzw. Kontakt über das Internet oder Telefon zu halten, dies insbesondere da sich schon der bisherige Kontakt trotz derzeitiger räumlicher Nähe auf ein untergeordnetes Maß des Möglichen/Erlaubten beschränkt hat. Dazu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009, 2008/18/0037, die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsbürgerin für zulässig erklärt, die 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte. Dabei wurde insbesondere erwogen: "Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art 8 EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden." In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07, hat der EGMR die Ausweisung eines seit 2001 in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der 2003 eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus:Dazu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009, 2008/18/0037, die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsbürgerin für zulässig erklärt, die 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte. Dabei wurde insbesondere erwogen: "Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden." In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07, hat der EGMR die Ausweisung eines seit 2001 in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der 2003 eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus: "The second applicant (gemeint: die norwegische Ehefrau) would probably experience some difficulties and inconveniences in settling in Nigeria, despite her experience from a period spent in another African country, South Africa, and the fact that English was also the official language of Nigeria. However, the Court does not find that there were insurmountable obstacles in the way of the applicants' developing family life in the first applicant's country of origin. In any event, nothing should prevent the second and third (gemeinsames Kleinkind) applicants from coming to visit the first applicant for periods in Nigeria". In seinem schon erwähnten Urteil vom 28.06.2011 in der Rechtssache Nunez hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen bestätigt, sie im konkreten Fall (Mutter war für die ersten Lebensjahre die primäre Bezugsperson bis zu einer gegenteiligen zwangsweise umgesetzten Gerichtsentscheidung, Kinder waren wegen der jahrelang in Aussicht gestellten Abschiebung der seit 1996 in Norwegen aufhältig gewesenen Mutter in psychischer Stresssituation, wegen befristetem Rückkehrverbot wäre Mutter jedenfalls zumindest zwei Jahre von ihren Kindern getrennt), trotz Besuchsmöglichkeiten, auch unter dem Aspekt des Kindeswohls mehrheitlich für unzulässig erklärt (siehe insb. Rz 84 des Urteils und Punkt 5-7 der "dissenting opinion" Richter Mijovic und De Gaetano). Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun ein wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben als in den eben skizzierten Fallkonstellationen vor, die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach unter dem Aspekt des Familienlebens als rechtlich zulässig.Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun ein wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben als in den eben skizzierten Fallkonstellationen vor, die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach unter dem Aspekt des Familienlebens als rechtlich zulässig. Im gegenständliche Fall ist zusammengefasst auszuführen, dass mit der Ausweisung des Beschwerdeführers weder eine besonders intensive Bindung abgebrochen und noch ein Familienband zerrissen werden. Dass die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde, wurde nicht behauptet und findet sich dafür auch kein Anhaltspunkt im Akt. Abgesehen davon ist aber, wenn selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar eine biologische Elternschaft besteht, aber kein tatsächliches Familienleben, ein Eingriff jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden muss.Im gegenständliche Fall ist zusammengefasst auszuführen, dass mit der Ausweisung des Beschwerdeführers weder eine besonders intensive Bindung abgebrochen und noch ein Familienband zerrissen werden. Dass die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde, wurde nicht behauptet und findet sich dafür auch kein Anhaltspunkt im Akt. Abgesehen davon ist aber, wenn selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet vergleiche den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar eine biologische Elternschaft besteht, aber kein tatsächliches Familienleben, ein Eingriff jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden muss. Dies gründet sich nach Ansicht des erkennenden Richters auch darauf, dass der Beschwerdeführer, unmittelbar nach Erteilung seines Aufenthaltstitels durch die BH Reutte seine Frau und seine vierzehn monatige Tochter für acht Monate allein gelassen hat, um zu seiner Familie nach Nigeria zu reisen. Wenn der Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung ausführt, die intensive Beziehung zu seiner Tochter würde sich auch daraus ableiten lassen, dass der Beschwerdeführer detailliert über das Leben seiner Tochter informiert sei und dies damit begründet, dass ihm genau bekannt sei, wann seine Tochter im Kindergarten sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hiebei wohl zweifelsfrei um allgemein zugängliche Informationen handelt. Dass der Beschwerdeführer darüberhinaus von der Übersiedelung Kenntnis hatte, gründet sich wohl vielmehr auf seinen Besuch am 08.02.2018 und nicht auf einen besonders ausgeprägten und intensiven Kontakt mit einem sechsjährigen Kind. Der Vollständigkeithalber ist noch auszuführen, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Bewährungshelfer auf Frage des Rechtsvertreters, ob der Beschwerdeführer versucht habe, einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu bekommen wörtlich antwortete: "Ja aber das ist dann abgelehnt worden mit der Begründung, dass es kein intaktes Familienleben gibt." Wenn aber schon die Behörden der Bundesrepublik Deutschland kein intaktes und somit schützenswerten Familienleben annehmen, kann sich der Beschwerdeführer umso weniger darauf berufen, dieses von Österreich aus aufrecht zu erhalten, da er zweifelsfrei durch sein gesetztes strafrechtliches Verhalten und seiner während des gesamten fremdenrechtlichen Verfahrens aufrecht erhalten persönlichen Rechtfertigung gezeigt hat, dass ein Aufenthaltsverbot zur Aufrechterhaltung veröffentlichen Ordnung und Sicherheit angezeigt und erforderlich ist. Daran können auch die Ausführungen des Bewährungshelfers nichts entscheidungsrelevantes ändern, der dem Beschwerdeführer zwar attestiert, dass dieser keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, eine fundierte und nachvollziehbare Begründung, warum dies so wäre, jedoch nicht erstattet. Hinsichtlich eines möglichen schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist wie folgt auszuführen: Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner integrativen Verfestigung seine berufliche Tätigkeit angibt, ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die Erteilung seines Aufenthaltstitels keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung gehabt hat und seine Arbeitsaufnahme eine finanzielle Notwendigkeit darstellte, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, wobei der Beschwerdeführer mit der Aufnahme einer Tätigkeit noch mehr als ein Jahr zugewartet hat, anstatt sich sofort um eine Arbeitsstelle zu kümmern, um seine Frau und Tochter finanziell zu unterstützen und während dieses Zeitraumes von seiner damaligen Ehefrau finanziell abhängig gewesen ist. Zu seinen persönlichen Kontakten und den beigelegten Empfehlungsschreiben ist anzuführen, dass es sich bei der Mehrzahl dieser Schreiben um Personen handelt, die dem erkennenden Richter bereits aus anderen Asylverfahren bekannt sind und die vom Beschwerdeführer darüberhinaus geltend gemachten persönlichen Kontakte, wie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ersichtlich, keine entscheidungsmaßgebliche Intensität erreichen. Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Weiterbildungen teilgenommen hat, wurde nicht behauptet, ebenso wenig ist der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Mitgliedschaft in einem Fußballverein im sozialen und gesellschaftlichen Leben seines Wohnortes integriert. Der Beschwerdeführer hat trotz seines siebenjährigen Aufenthaltes bis jetzt keine positive Deutschprüfung abgelegt, es ist in einer Gesamtschau daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Maß an Integration erreicht hat, dass seiner Aufenthaltsdauer entspricht. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung von sexueller Gewalt. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist daher auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von fünf Jahren nicht zu beanstanden, bewegt sie sich doch innerhalb des dem Bundesamtes zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht nämlich § 67 Ab.2 FPG im vorliegenden Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren als zulässig an.Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung von sexueller Gewalt. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist daher auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von fünf Jahren nicht zu beanstanden, bewegt sie sich doch innerhalb des dem Bundesamtes zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht nämlich Paragraph 67, Ab.2 FPG im vorliegenden Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren als zulässig an. 3.2.
- Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor dem Hintergrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich erschien die Einräumung einer einmonatigen Frist zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse rechtmäßig und war diese nicht zu beanstanden und wurde auch in der Beschwerde nicht Gegenteiliges vorgebracht. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.1416894.3.00