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{'item': 'L501 2153160-1'}

Obsah (13)§ 28§ 68aArt. 133§ 367a§ 4§ 68§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlL501 2153160-1 SpruchL501 2153160-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDOR

28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.römisch eins. Punkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.03.2017, GZ. VR/RS Al 5516, wird im Hinblick auf die eingetretene Rechtskraft des Spruchpunkts römisch eins. des Bescheides vom 31.01.2017, GZ. VR/RS - 5516 - hs,

28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. II. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG und § 68a Abs. 1 ASVG als unbegründet abgewiesen und Punkt II der Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.03.2017, GZ. VR/RS Al 5516, mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG als unbegründet abgewiesen und Punkt römisch zwei der Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.03.2017, GZ. VR/RS Al 5516, mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: Die Beitragsgrundlagen werden wie folgt festgestellt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Die zur Vorschreibung gelangenden,

§ 68aAbs.

2 ASVG zu vervielfachenden Nachzahlungsbeträge belaufen sich im Jahr 2018 für den oben angeführten Zeitraum 1974 auf EUR 232,61 und für den oben angeführten Zeitraum 1975 auf EUR 270,86.Die zur Vorschreibung gelangenden,

Paragraph 68 a, Absatz 2, ASVG zu vervielfachenden Nachzahlungsbeträge belaufen sich im Jahr 2018 für den oben angeführten Zeitraum 1974 auf EUR 232,61 und für den oben angeführten Zeitraum 1975 auf EUR 270,86. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 07.07.2016 beantragte die Pensionsversicherungsanstalt

§ 367aAbs.

4 ASVG die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) zur Klärung der Frage, ob es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) geltend gemachten Zeiten der Jahre 1974 und 1975 um eine versicherungspflichtigen Beschäftigung gehandelt habe.Mit Schreiben vom 07.07.2016 beantragte die Pensionsversicherungsanstalt

Paragraph 367 a, Absatz 4, ASVG die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) zur Klärung der Frage, ob es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) geltend gemachten Zeiten der Jahre 1974 und 1975 um eine versicherungspflichtigen Beschäftigung gehandelt habe. Mit Schreiben vom 07.11.2016 beantragte die bP bei der belangten Behörde die Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen

§ 68aASVG für die Zeiträume 05.08.1974 bis 30.08.1974 und 04.08.1975 bis 29.08.1975. Die b

P gab u.a. an, dass sie zu diesen Zeiten bei der XXXX (im Folgenden Dienstgeberin N.) Vollzeit gearbeitet habe und an Entgelt etwa ATS 1.000,-- brutto pro Monat sowie anteilig Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld erhalten zu haben.Mit Schreiben vom 07.11.2016 beantragte die bP bei der belangten Behörde die Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen

Paragraph 68 a, ASVG für die Zeiträume 05.08.1974 bis 30.08.1974 und 04.08.1975 bis 29.08.1975. Die bP gab u.a. an, dass sie zu diesen Zeiten bei der römisch 40 (im Folgenden Dienstgeberin N.) Vollzeit gearbeitet habe und an Entgelt etwa ATS 1.000,-- brutto pro Monat sowie anteilig Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld erhalten zu haben. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.01.2017 fest, dass dem Antrag vom 07.11.2016 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 68aASVG stattgegeben wird und die b

P aufgrund ihrer Tätigkeit als Ferialangestellte bei der Dienstgeberin N. in den Zeiträumen 05.08.1974 bis 30.08.1974 und 04.08.1975 bis 29.08.1975 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt (Spruchpunkt I.). Für das Jahr 1974 wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 226,05 und für das Jahr 1975 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 263,23 festgestellt (gesamt sohin EUR 489,28) (Spruchpunkt II.).Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.01.2017 fest, dass dem Antrag vom 07.11.2016 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 68 a, ASVG stattgegeben wird und die bP aufgrund ihrer Tätigkeit als Ferialangestellte bei der Dienstgeberin N. in den Zeiträumen 05.08.1974 bis 30.08.1974 und 04.08.1975 bis 29.08.1975 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt (Spruchpunkt römisch eins.). Für das Jahr 1974 wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 226,05 und für das Jahr 1975 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 263,23 festgestellt (gesamt sohin EUR 489,28) (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde forderte die bP die Anrechnung der gegenständlichen zwei Monate ohne Nachzahlung. Begründend führte die bP im Wesentlichen aus, dass der Nachzahlungsbetrag nicht akzeptabel sei, die Dienstgeberin keine "Hanswurschtfabrik" sei, dass sie damals sicher richtig versichert gewesen sei, die Dienstgebering richtig einbezahlt habe und ein Freund der bP in einem ähnlich gelagerten Fall sehr wohl seine "Ferialmonate" angerechnet bekommen habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2017 mit ergänzender Begründung als unbegründet ab. Ausgeführt wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Zeiten weder in der Stammkarte der bP noch in der Dienstgeberevidenz der belangten Behörde gemeldet gewesen seien und sie auch laut Auskunft des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger ungedeckt seien. Auf Anfrage habe die Dienstgeberin N. schriftlich mitgeteilt, dass bezüglich einer Beschäftigung der bP im fraglichen Zeitraum zwar keine Unterlagen aufliegen würden, sie aber keinen Einwand gegen eine allfällig positive Entscheidung der belangten Behörde habe. Die von der bP namhaft gemachten zwei Zeugen hätten die Ferialzeiten in den seitens der belangten Behörde ausgeschickten Fragebogen bestätigt. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu der Dienstgeberin N. in einem Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit

§ 4Abs.

2 ASVG gestanden habe. Sie unterliege daher in diesem Zeitraum der Vollversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung. Beiträge seien von der Dienstgeberin allerdings nicht entrichtet worden. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen

§ 68Abs.

1 ASVG sei für die gegenständlichen Zeiträume verjährt. Hinsichtlich der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung sei die belangte Behörde an die Anwendung des § 68a ASVG gebunden und sei daher eine Anrechnung der Ferialzeiten ohne Nachentrichtung rechtlich unzulässig. Abschließend wurden die sich aufgrund der festgestellten Beitragsgrundlagen ergebenden Nachzahlungsbeträge für 1974 und 1975 nachvollziehbar dargelegt und aufgeschlüsselt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2017 mit ergänzender Begründung als unbegründet ab. Ausgeführt wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Zeiten weder in der Stammkarte der bP noch in der Dienstgeberevidenz der belangten Behörde gemeldet gewesen seien und sie auch laut Auskunft des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger ungedeckt seien. Auf Anfrage habe die Dienstgeberin N. schriftlich mitgeteilt, dass bezüglich einer Beschäftigung der bP im fraglichen Zeitraum zwar keine Unterlagen aufliegen würden, sie aber keinen Einwand gegen eine allfällig positive Entscheidung der belangten Behörde habe. Die von der bP namhaft gemachten zwei Zeugen hätten die Ferialzeiten in den seitens der belangten Behörde ausgeschickten Fragebogen bestätigt. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu der Dienstgeberin N. in einem Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gestanden habe. Sie unterliege daher in diesem Zeitraum der Vollversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung. Beiträge seien von der Dienstgeberin allerdings nicht entrichtet worden. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG sei für die gegenständlichen Zeiträume verjährt. Hinsichtlich der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung sei die belangte Behörde an die Anwendung des Paragraph 68 a, ASVG gebunden und sei daher eine Anrechnung der Ferialzeiten ohne Nachentrichtung rechtlich unzulässig. Abschließend wurden die sich aufgrund der festgestellten Beitragsgrundlagen ergebenden Nachzahlungsbeträge für 1974 und 1975 nachvollziehbar dargelegt und aufgeschlüsselt. Mit Schreiben vom 13.03.2017 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP unterliegt aufgrund ihrer Tätigkeit als Ferialangestellte bei der XXXX, von 05.08.1974 bis 30.08.1974 und von 04.08.1975 bis 29.08.1975 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung. Die Dienstgeberin N. hat die bP für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht zur Sozialversicherung gemeldet, es wurden keine Beiträge geleistet. Für die Tätigkeit hatte die bP Anspruch auf Entlohnung nach dem Kollektivvertragslohn für Ferialpraxis Büroarbeit.Die bP unterliegt aufgrund ihrer Tätigkeit als Ferialangestellte bei der römisch 40 , von 05.08.1974 bis 30.08.1974 und von 04.08.1975 bis 29.08.1975 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung. Die Dienstgeberin N. hat die bP für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht zur Sozialversicherung gemeldet, es wurden keine Beiträge geleistet. Für die Tätigkeit hatte die bP Anspruch auf Entlohnung nach dem Kollektivvertragslohn für Ferialpraxis Büroarbeit. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Dass die Dienstgeberin die bP entgegen deren Beschwerdevorbringen nicht zur Sozialversicherung gemeldet hat, ergibt sich aus der schriftlichen Auskunft der Dienstgeberin vom 12.12.2016 im Zusammenhalt mit den Unterlagen der belangten Behörde sowie der Auskunft des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger, wonach die verfahrensgegenständlichen Zeiten ungedeckt seien. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) II.3.

  1. Spruchpunkt I - Aufhebungrömisch zwei.3.
  2. Spruchpunkt römisch eins - Aufhebung Mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 31.01.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass bP aufgrund ihrer Tätigkeit als Ferialangestellte bei der Dienstgeberin N. in den Zeiträumen 05.08.1974 bis 30.08.1974 und 04.08.1975 bis 29.08.1975 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt; mit Spruchpunkt II wurden für diese Zeiträume die Beitragsgrundlagen sowie die Nachzahlungsbeträge festgehalten.Mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 31.01.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass bP aufgrund ihrer Tätigkeit als Ferialangestellte bei der Dienstgeberin N. in den Zeiträumen 05.08.1974 bis 30.08.1974 und 04.08.1975 bis 29.08.1975 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt; mit Spruchpunkt römisch zwei wurden für diese Zeiträume die Beitragsgrundlagen sowie die Nachzahlungsbeträge festgehalten. Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 31.01.
  3. Da es sich bei den beiden Spruchpunkten jedoch um rechtlich getrennte Absprüche handelt, die auch getrennt bekämpfbar sind und keine (untrennbare) Einheit bilden, ist Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2017 bereits in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Punkt zu beheben.Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 31.01.
  4. Da es sich bei den beiden Spruchpunkten jedoch um rechtlich getrennte Absprüche handelt, die auch getrennt bekämpfbar sind und keine (untrennbare) Einheit bilden, ist Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 31.01.2017 bereits in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Punkt zu beheben. II.3.
  5. Spruchpunkt II - Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.
  6. Spruchpunkt römisch zwei - Abweisung der Beschwerde Die für den vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen lauten auszugweise wie folgt: Zur Verjährung von Beiträgen - § 68 Abs. 1 ASVGZur Verjährung von Beiträgen - Paragraph 68, Absatz eins, ASVG Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. [...]Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. [...] Zur Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung - § 68a ASVGZur Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung - Paragraph 68 a, ASVG

Abs. 1 können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

Absatz eins, können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

Abs. 2 sind die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.

Absatz 2, sind die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 108 a, Absatz eins, zu ergänzen.

Abs. 3 gelten alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.

Absatz 3, gelten alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes: Die bP stellte am 07.11.2016 den Antrag, die belangte Behörde möge ihr für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 68aASVG zur Nachentrichtung vorschreiben.

Aufgrund dieses Antrags wurden mit in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2017 die verfahrensgegenständlichen Zeiten der Pflichtversicherung festgestellt.

den Feststellungen war die bP in diesen Zeiten jedoch nicht zur Sozialversicherung gemeldet, auch nachträglich wurde keine Meldung erstattet. Aufgrund der weit über drei bzw. fünf Jahre nach Fälligkeit der Beiträge zurückliegenden beschwerdegegenständlichen Zeiträume (August 1974 und August 1975) ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen

§ 68ASVG verjährt und kann sohin die Bestimmung des § 68a ASVG zur Anwendung gelangen.Die b

P stellte am 07.11.2016 den Antrag, die belangte Behörde möge ihr für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 68 a, ASVG zur Nachentrichtung vorschreiben. Aufgrund dieses Antrags wurden mit in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 31.01.2017 die verfahrensgegenständlichen Zeiten der Pflichtversicherung festgestellt.

den Feststellungen war die bP in diesen Zeiten jedoch nicht zur Sozialversicherung gemeldet, auch nachträglich wurde keine Meldung erstattet. Aufgrund der weit über drei bzw. fünf Jahre nach Fälligkeit der Beiträge zurückliegenden beschwerdegegenständlichen Zeiträume (August 1974 und August 1975) ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen

Paragraph 68, ASVG verjährt und kann sohin die Bestimmung des Paragraph 68 a, ASVG zur Anwendung gelangen.

dem Anspruchslohnprinzip ermittelte die belangte Behörde folglich die Beitragsgrundlagen aufbauend auf dem Kollektivvertragslohn für Ferialpraxis Büroarbeit für das jeweilige Jahr und berechnete die verjährten Beiträge zur Pensionsversicherung für den gegenständlichen Zeitraum. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte der Beitragsschuldner der vorgeschriebenen verjährten Beiträge ist und grundsätzlich sowohl den DN- als auch den DG-Anteil zu entrichten hat. Entsprechend der Bestimmung des § 68a Abs. 2 ASVG vervielfachte die belangte Behörde den

Abs. 1 vorzuschreibenden Beitrag für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach der Anlage 2 zum APG (ab dem Jahr 2006 ergänzt um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1). Wenn die bP nun vorbringt, sie wünsche eine Anrechnung ohne Nachzahlung, so ist darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Vervielfachung gesetzlich vorgeschrieben ist und davon nicht beliebig abgewichen werden darf.

dem Anspruchslohnprinzip ermittelte die belangte Behörde folglich die Beitragsgrundlagen aufbauend auf dem Kollektivvertragslohn für Ferialpraxis Büroarbeit für das jeweilige Jahr und berechnete die verjährten Beiträge zur Pensionsversicherung für den gegenständlichen Zeitraum. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte der Beitragsschuldner der vorgeschriebenen verjährten Beiträge ist und grundsätzlich sowohl den DN- als auch den DG-Anteil zu entrichten hat. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 68 a, Absatz 2, ASVG vervielfachte die belangte Behörde den

Absatz eins, vorzuschreibenden Beitrag für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach der Anlage 2 zum APG (ab dem Jahr 2006 ergänzt um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 108 a, Absatz eins,). Wenn die bP nun vorbringt, sie wünsche eine Anrechnung ohne Nachzahlung, so ist darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Vervielfachung gesetzlich vorgeschrieben ist und davon nicht beliebig abgewichen werden darf. Der Grund für die vorzunehmende ‚Aufwertung' der nachzuentrichtenden Beiträge liegt - vereinfacht gesagt - in der zwischenzeitig eingetretenen Inflation, wodurch Beträge, die in der Vergangenheit zu leisten gewesen wären, nicht mehr dem heutigen Wert entsprechen. Im Gegenzug erfahren aber insofern auch die basierend auf der Nachentrichtung pensionswirksam werdenden Zeiten eine ‚Aufwertung' und folglich auch die im Hinblick darauf zur Auszahlung gelangenden Pensionsleistungen. 1974 hätte ein Pensionsbeitrag in Höhe von € 34,48 abgeführt werden müssen. 2017 war dieser Beitrag - wie von der belangten Behörde dargelegt -

§ 68aAbs.

2 ASVG auf € 226,05 zu vervielfachen, im Jahr 2018 ist er um die Aufwertungszahl 1,029 auf € 232,61 zu erhöhen.1974 hätte ein Pensionsbeitrag in Höhe von € 34,48 abgeführt werden müssen. 2017 war dieser Beitrag - wie von der belangten Behörde dargelegt -

Paragraph 68 a, Absatz 2, ASVG auf € 226,05 zu vervielfachen, im Jahr 2018 ist er um die Aufwertungszahl 1,029 auf € 232,61 zu erhöhen. 1975 hätte ein Pensionsbeitrag in Höhe von € 44,97 abgeführt werden müssen. 2017 war dieser Beitrag - wie von der belangten Behörde gleichfalls dargelegt -

§ 68aAbs.

2 ASVG auf € 263,23 zu vervielfachen, im Jahr 2018 ist er um die Aufwertungszahl 1,029 auf € 270,86 zu erhöhen.1975 hätte ein Pensionsbeitrag in Höhe von € 44,97 abgeführt werden müssen. 2017 war dieser Beitrag - wie von der belangten Behörde gleichfalls dargelegt -

Paragraph 68 a, Absatz 2, ASVG auf € 263,23 zu vervielfachen, im Jahr 2018 ist er um die Aufwertungszahl 1,029 auf € 270,86 zu erhöhen. Der belangten Behörde kann sohin weder hinsichtlich der Beitragsgrundlagen noch der Beitragshöhe entgegengetreten werden. Damit die verfahrensgegenständlichen Zeiträume für die Pensionsversicherung wirksam werden, bedarf es jedenfalls der Entrichtung der verjährten Beiträge. Bei Nichtentrichtung werden die Zeiträume - ohne weitere Konsequenz, da

§ 68aAbs.

3 ASVG Einbringungsmaßnahmen bei Nichtbezahlung der verjährten Beiträge ausgeschlossen sind - für die Pensionsversicherung nicht wirksam.Der belangten Behörde kann sohin weder hinsichtlich der Beitragsgrundlagen noch der Beitragshöhe entgegengetreten werden. Damit die verfahrensgegenständlichen Zeiträume für die Pensionsversicherung wirksam werden, bedarf es jedenfalls der Entrichtung der verjährten Beiträge. Bei Nichtentrichtung werden die Zeiträume - ohne weitere Konsequenz, da

Paragraph 68 a, Absatz 3, ASVG Einbringungsmaßnahmen bei Nichtbezahlung der verjährten Beiträge ausgeschlossen sind - für die Pensionsversicherung nicht wirksam. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2153160.1.00

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