Obsah (21)
Art 133§ 5Art. 18§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 52a§ 7§ 17Art. 130§ 27§ 1Artikel 15Artikel 2§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlL523 2149646-1 SpruchL523 2149646-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Dan
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, stellte bereits am 17.02.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte er am 27.08.2007 in Ungarn, am 04.04.2011 in Polen, am 18.05.2011 in den Niederlanden und am 17.11.2011 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2014 vor dem BFA niederschriftlich befragt und gab hierbei zusammengefasst zu seinen Ausreisegründen an, dass seine Lebensgefährtin und sein Sohn in Österreich leben würden und er nach Österreich gekommen sei um beide zu unterstützen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass er politische Probleme habe und er deshalb so viel herumreise. Seine Lebensgefährtin sei Russin und er Georgier, weshalb sie in Georgien nicht zusammen leben könnten. Als seine Lebensgefährtin in Georgien gewesen sei, habe er jeden Monat USD 100,- bezahlen müssen, um ihr Visum verlängern zu lassen. Am 14.05.2014 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass der Beschwerdeführer der Vater ihres zweiten Sohnes sei und dieser ihren Nachnamen trage, weil sie zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht länger als ein Jahr von ihrem ersten Ehegatten geschieden gewesen sei und ihr Sohn sonst den Nachnamen ihres ersten Ehegatten erhalten hätte. Sie selbst habe einen negativen Asylbescheid erhalt, dagegen berufen und warte nun auf das Ergebnis. Die Mutter der Zeugin sei mittlerweile auch in Österreich und ersuchte sie noch, dass der Beschwerdeführer sie öfter besuche könne, um seinen Sohn zu sehen. In ein anderes Land könne sie ihm nicht folgen, weil sie sich in Österreich ein Leben aufgebaut habe.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2014, Zl. 14-1001900904/14111996, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2014 ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland
Art. 18(1) d der VO (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.2. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2014, Zl. 14-1001900904/14111996, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2014 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland
Artikel 18,
(1)d der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Am 12.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, entzog sich schließlich aber dem Zugriff der Behörden. In weiterer Folge stellte er am 24.07.2015 in Dänemark und am 14.04.2016 in Deutschland weitere Anträge auf internationalen Schutz.
- Am 19.09.2016 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den in Österreich gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer dabei aus, dass er Georgien verlassen habe, weil er zu seinem Kind in Österreich gewollt habe. Im Fall einer Rückkehr nach Georgien befürchte er, dass auf ihn geschossen werde, zumal das schon einmal passiert sei.
- Am 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er seine Lebensgefährtin während einem Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt habe und diese im Jahr 2012 oder 2013 nach Österreich gegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schon schwanger gewesen und habe den gemeinsamen Sohn am 20.04.2013 in Österreich zur Welt gebracht. Der Beschwerdeführer wolle nun die Beziehung wieder neu aufbauen und bei seinem Sohn sein.
- Am 01.12.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem BFA einvernommen. Im Zuge dessen brachte er vor, dass er sich vor ca. zwei Jahren von seiner Lebensgefährtin getrennt habe und sie vor einem Jahr versucht hätten, die Beziehung fortzusetzen. Es habe jedoch neuerlich Probleme gegeben. Aufgrund des Krieges gebe es in Georgien keine russische Botschaft und habe er seine russische Lebensgefährtin nicht heiraten können. Befragt weshalb der Beschwerdeführer bereits in fünf weiteren Ländern Asylanträge gestellt habe, vermeinte er, dass er in Georgien Probleme gehabt habe und deshalb ausgereist sei. In der Schweiz habe er seine Lebensgefährtin kennen gelernt und seien sie gemeinsam nach dem Regierungswechsel in Georgien dorthin zurückgekehrt. Dort hätte es dann neue Probleme gegeben, zumal seine Lebensgefährtin und ihr Kind aus Russland seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei nationalistisch eingestellt, weshalb sie nicht heiraten hätten können. Die Lebensgefährtin sei deshalb nach Russland zurückgegangen und er in die Ukraine. Als Georgier hätte er nicht nach Russland gehen können. Da seine Lebensgefährtin in der Ukraine Probleme mit ihrem Ex-Ehegatten gehabt habe, hätten sie entschieden, gemeinsam nach Europa zu gehen. Im Verlauf der weiteren Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er in erster Linie nach Österreich gekommen sei, um bei seinem Sohn leben zu können. Zudem sei er Mitglied der Partei von XXXX gewesen, weshalb ein dauerhafter Aufenthalt in Georgien für mich nicht möglich gewesen sei. Wie es jetzt sei, wisse er nicht. Er könne aber sein, dass es wieder Ermittlungen gebe. Er sei 2006 einmal angeschossen worden und habe deswegen eine Narbe neben seinem Herz. Damals sei er Vorsitzender der Jugendabteilung in der Partei gewesen. Neben der Universität sei ein Mann mit einem Gewehr gewesen und vermute der Beschwerdeführer, dass dieser Mann gedacht habe, der Beschwerdeführer wisse etwas über den Tod von XXXX , weshalb er auf den Beschwerdeführer geschossen habe. Seit damals sei nichts mehr passiert. Nach seinem Krankenhausaufenthalt sei er in die Ukraine und von dort weiter nach Europa gereist. Bis 2012 habe den Beschwerdeführer dessen Onkel, welcher stellvertretender Verteidigungsminister gewesen sei, beschützt. Dieser befinde sich derzeit in Haft, weshalb er niemanden mehr habe, der ihn beschütze. Er werde nach wie vor bedroht wegen
- Am 01.12.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem BFA einvernommen. Im Zuge dessen brachte er vor, dass er sich vor ca. zwei Jahren von seiner Lebensgefährtin getrennt habe und sie vor einem Jahr versucht hätten, die Beziehung fortzusetzen. Es habe jedoch neuerlich Probleme gegeben. Aufgrund des Krieges gebe es in Georgien keine russische Botschaft und habe er seine russische Lebensgefährtin nicht heiraten können. Befragt weshalb der Beschwerdeführer bereits in fünf weiteren Ländern Asylanträge gestellt habe, vermeinte er, dass er in Georgien Probleme gehabt habe und deshalb ausgereist sei. In der Schweiz habe er seine Lebensgefährtin kennen gelernt und seien sie gemeinsam nach dem Regierungswechsel in Georgien dorthin zurückgekehrt. Dort hätte es dann neue Probleme gegeben, zumal seine Lebensgefährtin und ihr Kind aus Russland seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei nationalistisch eingestellt, weshalb sie nicht heiraten hätten können. Die Lebensgefährtin sei deshalb nach Russland zurückgegangen und er in die Ukraine. Als Georgier hätte er nicht nach Russland gehen können. Da seine Lebensgefährtin in der Ukraine Probleme mit ihrem Ex-Ehegatten gehabt habe, hätten sie entschieden, gemeinsam nach Europa zu gehen. Im Verlauf der weiteren Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er in erster Linie nach Österreich gekommen sei, um bei seinem Sohn leben zu können. Zudem sei er Mitglied der Partei von römisch 40 gewesen, weshalb ein dauerhafter Aufenthalt in Georgien für mich nicht möglich gewesen sei. Wie es jetzt sei, wisse er nicht. Er könne aber sein, dass es wieder Ermittlungen gebe. Er sei 2006 einmal angeschossen worden und habe deswegen eine Narbe neben seinem Herz. Damals sei er Vorsitzender der Jugendabteilung in der Partei gewesen. Neben der Universität sei ein Mann mit einem Gewehr gewesen und vermute der Beschwerdeführer, dass dieser Mann gedacht habe, der Beschwerdeführer wisse etwas über den Tod von römisch 40 , weshalb er auf den Beschwerdeführer geschossen habe. Seit damals sei nichts mehr passiert. Nach seinem Krankenhausaufenthalt sei er in die Ukraine und von dort weiter nach Europa gereist. Bis 2012 habe den Beschwerdeführer dessen Onkel, welcher stellvertretender Verteidigungsminister gewesen sei, beschützt. Dieser befinde sich derzeit in Haft, weshalb er niemanden mehr habe, der ihn beschütze. Er werde nach wie vor bedroht wegen XXXX und könne deshalb ermordet werden. Er sei zwar immer wieder nach Georgien zurückgekehrt, jedoch nie lange. Ausschlaggebend dafür, dass er im September 2016 Georgien verlassen habe, sei gewesen, dass er sich um seinen Sohn kümmern wolle. Aufgrund seines Krankenhausaufenthaltes sei auch von der Polizei ermittelt worden, ein Täter sei aber nicht ausgeforscht worden. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr bei der Polizei gewesen. Bis zum Jahr 2012 habe er ohnehin den Schutz seines Onkels gehabt. Von
- auf 13.11.2016 sei es zu einem Vorfall gekommen nachdem der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin nur noch einmal gesehen habe. Von Freunden habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Sohn ihn sehr vermisse.römisch 40 und könne deshalb ermordet werden. Er sei zwar immer wieder nach Georgien zurückgekehrt, jedoch nie lange. Ausschlaggebend dafür, dass er im September 2016 Georgien verlassen habe, sei gewesen, dass er sich um seinen Sohn kümmern wolle. Aufgrund seines Krankenhausaufenthaltes sei auch von der Polizei ermittelt worden, ein Täter sei aber nicht ausgeforscht worden. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr bei der Polizei gewesen. Bis zum Jahr 2012 habe er ohnehin den Schutz seines Onkels gehabt. Von
- auf 13.11.2016 sei es zu einem Vorfall gekommen nachdem der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin nur noch einmal gesehen habe. Von Freunden habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Sohn ihn sehr vermisse.
- Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2017, Zl. XXXX ,
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55
Abs 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
§ 18Abs.
1 Z 1 und 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 Z 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.8. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2017, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins a, besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund der gesteigerten und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu Versagen war. Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 nicht vorliegen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, sei einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers hätten zudem zur Erlassung eines Einreiseverbotes geführt.Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und er aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, sei einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers hätten zudem zur Erlassung eines Einreiseverbotes geführt. 9. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 17.02.2017 wurde
§ 52Abs.
1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und
§ 52aAbs.
2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, innerhalb von zwei Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.9. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 17.02.2017 wurde
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, innerhalb von zwei Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 07.03.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Nach zusammenfassender Widergabe des Verfahrensganges wurde darin zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer XXXX sei und sich in einem XXXX befinde. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Georgien, dass er aufgrund einer tatsächlich nicht durchführbaren Therapie in Lebensgefahr sei. Zudem befürchte er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei XXXX Verfolgung bzw. Diskriminierung, was seine XXXX erschwere. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch einen Sohn, zu dem er einen sehr engen Kontakt pflege. Ein Abstammungsverfahren sei eingestellt worden, weshalb die Vaterschaft noch nicht offiziell bestätigt worden sei. Ein weiterer Verbleib in Österreich würde es dem Beschwerdeführer auch ermöglichen, eine DNA Test durchführen zu lassen, um seine Vaterschaft zu bestätigen.Nach zusammenfassender Widergabe des Verfahrensganges wurde darin zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer römisch 40 sei und sich in einem römisch 40 befinde. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Georgien, dass er aufgrund einer tatsächlich nicht durchführbaren Therapie in Lebensgefahr sei. Zudem befürchte er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei römisch 40 Verfolgung bzw. Diskriminierung, was seine römisch 40 erschwere. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch einen Sohn, zu dem er einen sehr engen Kontakt pflege. Ein Abstammungsverfahren sei eingestellt worden, weshalb die Vaterschaft noch nicht offiziell bestätigt worden sei. Ein weiterer Verbleib in Österreich würde es dem Beschwerdeführer auch ermöglichen, eine DNA Test durchführen zu lassen, um seine Vaterschaft zu bestätigen. Im Weiteren wurde moniert, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden seien. Die Länderberichte würden davon ausgehen, dass es eine XXXX in Georgien gebe. Ob der Beschwerdeführer die Kosten dafür aufbringen könne, sei aber nicht gesichert. Bei einer Unterbrechung der Therapie sei sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit gefährdet.Im Weiteren wurde moniert, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden seien. Die Länderberichte würden davon ausgehen, dass es eine römisch 40 in Georgien gebe. Ob der Beschwerdeführer die Kosten dafür aufbringen könne, sei aber nicht gesichert. Bei einer Unterbrechung der Therapie sei sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit gefährdet. Der Beschwerdeführer befürchte auch, dass er wegen seiner politischen Vergangenheit erneut angeschossen werde und ihn die georgischen Behörden nicht ausreichend schützen könnten. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bis 2012 unter dem Schutz des stellvertretenden Verteidigungsministers gestanden sei und dieser mittlerweile in Haft sei. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch Dritte verfolgt worden sei und ihm kein Schutz vor von staatlichen Stellen in Afghanistan (gemeint wohl Georgien, AS 411) geboten werden könne. Auch wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Umständen entsprechend die deutsche Sprache spreche und versuche - soweit es sein psychischer Zustand erlaube -, sich zu integrieren. Schließlich sei auch das verhängte Einreiseverbot bzw. dessen Dauer angesichts der konkreten Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Feststellungen zur Person Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgisch orthodoxen Glaubensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer gehört der Mehrheits- und Titularethnie an, wurde in Tiflis geboren und wuchs dort auch auf. Er besuchte in Georgien elf Jahre lang die Grund- sowie die Mittelschule und absolvierte anschließend das Studium der XXXX an einer technischen Universität. Anschließend war der Beschwerdeführer XXXX und verdiente sich damit seinen Lebensunterhalt.Der Beschwerdeführer gehört der Mehrheits- und Titularethnie an, wurde in Tiflis geboren und wuchs dort auch auf. Er besuchte in Georgien elf Jahre lang die Grund- sowie die Mittelschule und absolvierte anschließend das Studium der römisch 40 an einer technischen Universität. Anschließend war der Beschwerdeführer römisch 40 und verdiente sich damit seinen Lebensunterhalt. In Georgien leben nach wie vor die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Die Eltern wohnen in Tiflis und besitzen dort eine Eigentumswohnung sowie zwei Häuser in dem Dorf XXXX .römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte ab dem Jahr 2007 mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Europa (27.08.2007 Ungarn, 04.04.2011 Polen, 18.05.2011 Niederlande, 17.11.2011 Deutschland, 24.07.2015 Dänemark, 14.04.2016 Deutschland) und lebte von 2007 bis 2011 in der Schweiz. Am 17.02.2014 stellte der Beschwerdeführer erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei festgestellt wurde, dass Österreich für das Verfahren nicht zuständig war. Am 12.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, entzog sich schließlich aber dem Zugriff der Behörden. In weiterer Folge stellte er am 24.07.2015 in Dänemark und am 14.04.2016 in Deutschland weitere Anträge auf internationalen Schutz. Seit September 2016 und der erneuten Asylantragstellung in Österreich hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 07.02.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer mehrerer Straftaten zufolge
XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Strafantritt erfolgte (unter Anrechnung von Vorhaftzeiten) am 07.02.2017 und wurde der Beschwerdeführer am 19.03.2017 (frühzeitig) aus der Haft entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 07.02.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer mehrerer Straftaten zufolge
römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Strafantritt erfolgte (unter Anrechnung von Vorhaftzeiten) am 07.02.2017 und wurde der Beschwerdeführer am 19.03.2017 (frühzeitig) aus der Haft entlassen. In Österreich lebt die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Mit dieser hat der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn. Rechtlich wurde die Vaterschaft bisher nicht anerkannt. Mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind bestand in Österreich zu keiner Zeit ein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal erwerbstätig und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer ist XXXX und befindet sich nach eigenen Angaben in einem XXXX .Der Beschwerdeführer ist römisch 40 und befindet sich nach eigenen Angaben in einem römisch 40 . 1.
- Länderfeststellungen Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG handelt. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: "... Sicherheitslage: Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. ... Rechtsschutz/Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern ...Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern ... Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar... Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte: Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist ... Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015). ... Sicherheitsbehörden Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 ... Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen. ... Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert. ... Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werde. ... Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015). Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt. ... Sozialbeihilfen Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien. ... Sozialhilfe In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung: -Strichaufzählung Unterhaltszuschuss Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu. -Strichaufzählung Reintegrationsbeihilfe Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL. -Strichaufzählung Pflegebetreuungsbeihilfe Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag. -Strichaufzählung Familienfürsorgebeihilfe Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen -Strichaufzählung Soziale Sachleistungen Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können. -Strichaufzählung Sozialpaket Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden. Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt. Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung... Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.). ... Medizinische Versorgung Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom
- März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen: -Strichaufzählung Psychische Verfassung a) ambulante Leistungen: a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab) a. b) Psychosoziale Rehabilitation a. c) Psychische Verfassung von Kindern a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen b) Stationäre Leistungen: Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird. -Strichaufzählung Tuberkulose- Behandlung Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden: a) Ambulante Leistungen: b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung HIV / AIDS a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen; b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung Früherkennung und Untersuchung von Patienten a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs -Strichaufzählung Brustkrebsscreening für Frauen zwischen 40 und 70 Jahren; -Strichaufzählung Uterusscreening für Frauen zwischen 25 und 60 Jahren; -Strichaufzählung Prostatascreening für Männer zwischen 50 und 70 Jahren; -Strichaufzählung Screening bezüglich innerer Blutungen für Personen zwischen 50 und 70 Jahren. b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten -Strichaufzählung Screening der Kindesentwicklung bis zum
- Lebensjahr; -Strichaufzählung Prävention milder und mittlerer Geistesstörungen bei Kindern -Strichaufzählung frühe Diagnostik und Prävention von Entwicklungsstörungen c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung Immunisierung: a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern) b) Immunpräventive Impfbesuche, die
dem nationalen Kalender abgehalten werden
- c)Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung Gesundheit von Mutter und Kind
- a)Pränatale Überwachung
- b)Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
- c)Die Früherkennung von Gendefekten
- d)Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
- e)Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
- f)Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist. -Strichaufzählung Behandlung von Diabetes
- a)Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
- b)Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).
- c)Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen. -Strichaufzählung Dialyse und Nierentransplantation
- a)Die Durchführung von Blutdialysen
- b)Die Durchführung von Bauchfelldialysen
- c)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
- d)Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
- e)Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Palliative Betreuung von unheilbar Kranken
- a)Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaissi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
- b)Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
- c)Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist. -Strichaufzählung Behandlung von Patienten mit seltenen Erkrankungen und Patienten in Substitutionstherapien
- a)Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung
der Regularien
- b)Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
- c)Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
- d)Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen. Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport
- a)Leistungen des Notfallkrankenwagens
- b)Medizinischer Transport Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Dorfarzt Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten. -Strichaufzählung Drogensucht
- a)Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
- b)Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind. -Strichaufzählung Notfallbehandlung Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
- a)Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
- b)Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind. Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen. -Strichaufzählung Onko-hämatologischer Dienst für Kinder Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen. Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Management von Infektionskrankheiten Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt. Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
- a)für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
- b)Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
- c)Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt). -Strichaufzählung Herzoperationen
- a)Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
- b)Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
- c)Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren) Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben. -Strichaufzählung Notfallbehandlung und stationäre Behandlungen von Kleinkindern bis 3 Jahre
- a)Die stationäre Behandlung von Kindern
- b)Die Notfallbehandlung von Kindern Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich. Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme. Die Programmleistungen beinhalten:
- a)ambulante Behandlungen
- b)dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vergleiche IBZ 27.6.2014). ... Behandlung nach Rückkehr Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014) Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013). Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014). Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat. ..." 1.3. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte (Vater bzw. unbekannter Schussattentäter/Regierungsgegner) ausgesetzt war. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer konkreten Bedrohungs- und Gefährdungssituation ausgesetzt wäre. Sonstige relevante Gründe, welche einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden, konnten nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der behandlungsbedürftigen Erkrankung bzw. Abhängigkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass für diese in Georgien eine adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeit einschließlich der erforderlichen Medikation gegeben ist. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid grundlegend an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner weiteren Ergänzung bedürfen. 2.1. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war sowie aus dem vorgelegten georgischen Führerschein (AS 47) und Reisepass (AS 45). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer ledig ist und derzeit in keiner Beziehung lebt, geht aus seinen diesbezüglich gleichlautenden und auch mit den Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin übereinstimmenden Angaben hervor. Auch, dass der Beschwerdeführer der Vater des jüngsten Sohnes seiner Ex-Lebensgefährtin ist, wurde von beiden immer wieder gleichlautend und widerspruchsfrei dargelegt. Zudem ist dem Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15.04.2016 zu entnehmen, dass die Ex-Lebensgefährtin davon ausgeht, dass ihr jüngster Sohn vom Beschwerdeführer abstammt. Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft wurde zwar zurückgezogen, zumal die Ex-Lebensgefährtin wollte, dass alles so bleibt wie es ist, dies ist jedoch aufgrund des gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin ein nachvollziehbares Verhalten. In Folge dessen blieb der Ex-Ehegatte der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vater anerkannt und scheint der Beschwerdeführer nicht als gesetzlicher Vater auf. Aufgrund der nachvollziehbaren und gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Lebensgefährtin kann aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der biologische Vater ist. Nach dem gewalttätigen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin im November 2016, ist der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn (jedenfalls vorübergehend) abgebrochen. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers geht aus der Einsicht in den Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres hervor. Die Dauer der Strafhaft ist der Verständigung der Justizanstalt Klagenfurt vom 13.02.2017 (AS 255) sowie dem zentralen Melderegister zu entnehmen. Die XXXX abhängigkeit des Beschwerdeführers sowie die Teilnahme an einem XXXX ist den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie dem im Akt befindlichen Polizeibericht vom 08.01.2017 (AS 247) zu entnehmen.Die römisch 40 abhängigkeit des Beschwerdeführers sowie die Teilnahme an einem römisch 40 ist den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie dem im Akt befindlichen Polizeibericht vom 08.01.2017 (AS 247) zu entnehmen. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt oder einer Beschäftigung in Österreich nachgeht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Angaben getätigt hat. Er verwies lediglich darauf, dass er keine Zeit habe, Arbeit zu suchen und mit anderen Dingen beschäftigt sei (AS 192). Auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren hat er von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung, Arbeitsbestätigung) vorgelegt. 2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er zu seinem Kind, welches in Österreich lebe, gewollt habe, zumal er es sehr vermisst habe (AS17). Zudem sei einmal auf ihn geschossen worden und befürchte er, dass dies wieder passieren werde. In der Einvernahme vor dem BFA am 19.10.2016 führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er seine Beziehung zu seinem Sohn bzw. zu seiner Lebensgefährtin neu aufbauen wolle, was er auch in der Einvernahme vor dem BFA am 24.04.2014 bestätigte. Im Verlauf dieser Einvernahme vermeinte er aber auch, dass er politische Probleme habe, weil seine Lebensgefährtin Russin und er Georgier sei. Für die Verlängerung des Visums habe er monatlich 100,-- USD bezahlen müssen. In der Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2016 vermeinte der Beschwerdeführer zunächst auch, dass er in erster Linie wegen seinem Sohn gekommen sei, brachte darüber hinaus aber vor, dass ein dauerhafter Aufenthalt in Georgien wegen seiner Zugehörigkeit zur Partei XXXX damals nicht möglich gewesen sei. Wie es jetzt sei, wisse er nicht. Konkret führte er aus, dass er im Jahr 2006 von einem Mann angeschossen worden sei, zumal dieser vermutet habe, dass der Beschwerdeführer etwas über den Tod von Zhwaia Surab wisse. Neu uns erstmals behauptete der Beschwerdeführer auch, dass ein Verwandter von ihm stellvertretender Verteidigungsminister gewesen sei und er bis 2012 unter dessen Schutz gestanden habe.In der Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2016 vermeinte der Beschwerdeführer zunächst auch, dass er in erster Linie wegen seinem Sohn gekommen sei, brachte darüber hinaus aber vor, dass ein dauerhafter Aufenthalt in Georgien wegen seiner Zugehörigkeit zur Partei römisch 40 damals nicht möglich gewesen sei. Wie es jetzt sei, wisse er nicht. Konkret führte er aus, dass er im Jahr 2006 von einem Mann angeschossen worden sei, zumal dieser vermutet habe, dass der Beschwerdeführer etwas über den Tod von Zhwaia Surab wisse. Neu uns erstmals behauptete der Beschwerdeführer auch, dass ein Verwandter von ihm stellvertretender Verteidigungsminister gewesen sei und er bis 2012 unter dessen Schutz gestanden habe. Vom BFA wurde dem vom Beschwerdeführer nunmehr behaupteten Bedrohungsszenario kein Glauben geschenkt. Den betreffenden Ausführungen schließt sich das entscheidende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich an. Dadurch, dass der Beschwerdeführer bis zur Einvernahme am 01.12.2016 mit keinem Wort erwähnte, dass er wegen der Zugehörigkeit zur Partei XXXX , Probleme gehabt habe, entstand bereits der Eindruck der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Er hat in der Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2016 erstmals vorgebracht, dass er nicht nur wegen seinem Sohn, sondern auch wegen dem Wissen über den Tod von Zhwaia Surab verfolgt bzw. angeschossen worden sei, was angesichts der Tatsache, dass dies bisher keine Erwähnung fand, wenig glaubwürdig erscheint, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber, wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Es entstand dadurch vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Situation vor der Ausreise dramatischer darzustellen versuchte, als sie in Wirklichkeit war, indem er plötzlich nicht nur den Wunsch seinen Sohn zu sehen, sondern zusätzlich auch noch eine Verfolgung durch eine unbekannte Person ins Spiel brachte und darüber hinaus auch vermeinte, lediglich durch den ehemaligen stellvertretenden Verteidigungsminister, welcher sein Onkel sei, bis zu dessen Verhaftung im Jahr 2012 geschützt worden zu sein.Dadurch, dass der Beschwerdeführer bis zur Einvernahme am 01.12.2016 mit keinem Wort erwähnte, dass er wegen der Zugehörigkeit zur Partei römisch 40 , Probleme gehabt habe, entstand bereits der Eindruck der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Er hat in der Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2016 erstmals vorgebracht, dass er nicht nur wegen seinem Sohn, sondern auch wegen dem Wissen über den Tod von Zhwaia Surab verfolgt bzw. angeschossen worden sei, was angesichts der Tatsache, dass dies bisher keine Erwähnung fand, wenig glaubwürdig erscheint, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber, wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Es entstand dadurch vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Situation vor der Ausreise dramatischer darzustellen versuchte, als sie in Wirklichkeit war, indem er plötzlich nicht nur den Wunsch seinen Sohn zu sehen, sondern zusätzlich auch noch eine Verfolgung durch eine unbekannte Person ins Spiel brachte und darüber hinaus auch vermeinte, lediglich durch den ehemaligen stellvertretenden Verteidigungsminister, welcher sein Onkel sei, bis zu dessen Verhaftung im Jahr 2012 geschützt worden zu sein. Darüber hinaus wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wohl von Anfang an keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen, nämlich einen konkreten Übergriff auf ihn, der eine wesentliche Bedeutung für sein Schutzbegehren haben würde, ungenützt vorübergehen lassen würde (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Demgegenüber beschränkte er sich aber in seinem Vorbringen vorerst auf das gewünschte Wiedersehen mit seinem Sohn. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0356).Darüber hinaus wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wohl von Anfang an keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen, nämlich einen konkreten Übergriff auf ihn, der eine wesentliche Bedeutung für sein Schutzbegehren haben würde, ungenützt vorübergehen lassen würde vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Demgegenüber beschränkte er sich aber in seinem Vorbringen vorerst auf das gewünschte Wiedersehen mit seinem Sohn. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0356). Selbst wenn man davon ausgeht, dass es 2006 tatsächlich zu dem geschilderten Vorfall gekommen sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach seiner erstmaligen Ausreise aus Georgien immer wieder nach Georgien zurückgekehrt ist und er sich dort unbehelligt aufhalten hat können, was eindeutig gegen das nunmehrige Vorbringung der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Partei XXXX spricht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, von 12.02.2013 bis 13.01.2014 in Georgien gearbeitet zu haben, es seinen Angaben zur Folge aber seit 2006, insbesondere aber auch nach 2012 (lt. Beschwerdeführer Wegfall des Schutzes durch seinen Verwandten), zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen sei (AS 188).Selbst wenn man davon ausgeht, dass es 2006 tatsächlich zu dem geschilderten Vorfall gekommen sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach seiner erstmaligen Ausreise aus Georgien immer wieder nach Georgien zurückgekehrt ist und er sich dort unbehelligt aufhalten hat können, was eindeutig gegen das nunmehrige Vorbringung der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Partei römisch 40 spricht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, von 12.02.2013 bis 13.01.2014 in Georgien gearbeitet zu haben, es seinen Angaben zur Folge aber seit 2006, insbesondere aber auch nach 2012 (lt. Beschwerdeführer Wegfall des Schutzes durch seinen Verwandten), zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen sei (AS 188). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass zwischen den vom Beschwerdeführer genannten Ereignissen im Jahr 2006 und seiner letztmaligen Ausreise im September 2016, kein unmittelbarer zeitlicher Konnex besteht (Näheres dazu unter Pkt.3.3.2.dieses Erkenntnisses) Gegen ein glaubhaftes Vorbringen sprechen schließlich auch die vom BFA aufgezeigten Plausibilitätserwägungen. Seitens des BFA wurden mit dem Beschwerdeführer die von den georgischen Behörden festgestellten Todesumstände des XXXX (Vergiftung durch Kohlenmonoxid infolge eines fehlerhaften Gasofens) erörtert (AS 193).Gegen ein glaubhaftes Vorbringen sprechen schließlich auch die vom BFA aufgezeigten Plausibilitätserwägungen. Seitens des BFA wurden mit dem Beschwerdeführer die von den georgischen Behörden festgestellten Todesumstände des römisch 40 (Vergiftung durch Kohlenmonoxid infolge eines fehlerhaften Gasofens) erörtert (AS 193). Der Beschwerdeführer war aber nicht in der Lage nachvollziehbar darzulegen, weshalb er mit diesem Tod in Zusammenhang gebracht worden sei bzw. warum der unbekannte Mann davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer Näheres über die Todesumstände wisse. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er lediglich Vorsitzender der Jugendorganisation der Partei des XXXX gewesen sei und dass er lediglich vermute, dass wegen seiner Parteizugehörigkeit auf ihn geschossen worden sei. Damit machte er aber keine herausragende Stellung innerhalb der Partei geltend und konnte er auch sonst keine Umstände nennen, die ein besonderes Interesse von politischen Gegnern gerade an seiner Person nahelegen würden. Selbst wenn es zu einem Schussattentat im Jahr 2006 gekommen wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, dass dieses in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Partei des XXXX stünde.Der Beschwerdeführer war aber nicht in der Lage nachvollziehbar darzulegen, weshalb er mit diesem Tod in Zusammenhang gebracht worden sei bzw. warum der unbekannte Mann davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer Näheres über die Todesumstände wisse. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er lediglich Vorsitzender der Jugendorganisation der Partei des römisch 40 gewesen sei und dass er lediglich vermute, dass wegen seiner Parteizugehörigkeit auf ihn geschossen worden sei. Damit machte er aber keine herausragende Stellung innerhalb der Partei geltend und konnte er auch sonst keine Umstände nennen, die ein besonderes Interesse von politischen Gegnern gerade an seiner Person nahelegen würden. Selbst wenn es zu einem Schussattentat im Jahr 2006 gekommen wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, dass dieses in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Partei des römisch 40 stünde. Dem BFA ist auch nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund des gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin davon ausgeht, dass es dem, Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Georgien nicht vorrangig um das Wohl seines Sohnes gegangen sei, ansonsten er sich anders verhalten hätte. Abgesehen davon kann in dem Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Sohn zu sehen, kein asylrelevanter Anknüpfungspunkt gesehen werden (Näheres dazu unter Pkt. 3.3.2.dieses Erkenntnisses) Neben diesen die gegenständliche Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde wie auch des erkennenden Gerichtes ist ergänzend (zur Zulässigkeit derartiger ergänzender Gründe, die das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebend sind, vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2016 erstmals auch behauptete, dass er bei seiner ersten Rückkehr nach Georgien im Jahr 2012 mit seinem Vater Probleme bekommen habe. Während einem Aufenthalt in der Schweiz habe der Beschwerdeführer eine russische Staatsangehörige kennen gelernt und sei mit dieser eine Beziehung eingegangen, wobei sein Vater, welcher "nationalistisch" sei, damit nicht einverstanden gewesen sei.Neben diesen die gegenständliche Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde wie auch des erkennenden Gerichtes ist ergänzend (zur Zulässigkeit derartiger ergänzender Gründe, die das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebend sind, vergleiche VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2016 erstmals auch behauptete, dass er bei seiner ersten Rückkehr nach Georgien im Jahr 2012 mit seinem Vater Probleme bekommen habe. Während einem Aufenthalt in der Schweiz habe der Beschwerdeführer eine russische Staatsangehörige kennen gelernt und sei mit dieser eine Beziehung eingegangen, wobei sein Vater, welcher "nationalistisch" sei, damit nicht einverstanden gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass auch die vermeintlichen Probleme mit seinem Vater bis zur Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2016 keine Erwähnung fanden, erscheint auch dieses Vorbringen wenig glaubwürdig, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber, wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Es ist grundsätzlich zu erwarten, dass Asylwerber ihre Fluchtgründe zumindest in den Eckpunkten bei der ersten Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, wahrheitsgemäß angeben und in weiterer Folge auch bei den jeweiligen Befragungen in den Grundzügen übereinstimmend vortragen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich aber in seinem Vorbringen bis zu den Einvernahmen am 24.04.2014 und 01.12.2016 auf den Wunsch, seinen Sohn wieder zu sehen, weshalb auch hinsichtlich der dargelegten Probleme mit seinem Vater in der Einvernahme am 01.12.2016 von dessen Unglaubwürdigkeit auszugehen ist. Abgesehen davon verstrickte sich der Beschwerdeführer auch dahingehend in Widersprüche, zumal er in der Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2016 zunächst ausführte, er habe seine russische Freundin nicht heiraten können, weil es wegen des Krieges 2008 in Georgien keine russische Botschaft gegeben habe (AS 185). Im Verlauf der weiteren Einvernahme variierte der Beschwerdeführer jedoch sein diesbezügliches Vorbringen, indem er plötzlich vermeinte, dass seine Vater nationalistisch eingestellt und gegen Russland sei und er deshalb nicht heiraten hat können (AS 186). Auch diese Diskrepanzen weisen neben dem gesteigerten Vorbringen darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgrund seiner Beziehung mit einer russischen Staatsangehörigen keine Probleme gehabt habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt wohl auch die eigentliche Intention des Beschwerdeführers nach einer geeigneten sozialen Absicherung und nicht unbedingt nach Schutz vor Verfolgung auf. Der Beschwerdeführer hat in Europa ab dem Jahr 2007 insgesamt acht Asylanträge (davon zwei in Österreich) gestellt und hielt sich mehrere Jahre in der Schweiz auf. Anstatt den Abschluss seiner Asylverfahren abzuwarten, reiste er immer wieder in andere Länder (Ungarn, Polen, Niederlande Deutschland, Dänemark und Österreich), wobei er mehrmals auch nach Georgien zurückkehrte. Wäre es dem Beschwerdeführer wirklich um die Erlangung eines Schutzes vor Verfolgung gegangen, hätte er in an seinem Asylverfahren mitgewirkt und dessen Abschluss abgewartet, anstatt eine Art "Asyltourismus" zu betreiben. Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben und war vor diesem Hintergrund Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben und war vor diesem Hintergrund Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insofern kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau auch die erforderliche Aktualität zu. Neuere Quellen (wie etwa der Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien; https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node [Stand: Oktober 2017] bestätigen das von der belangten Behörde beschriebene Bild, weshalb sich das Gericht den behördlich getroffenen Feststellungen zur Lage in Georgien zweifelsfrei anschließt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist auch in seiner Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. 3. rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Republik Georgien - sicherer Herkunftsstaat Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: "1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)
Artikel 2
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend geboten erscheint, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend geboten erscheint, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichte entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens des Beschwerdeführers ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der belangten Behörde bzw. dem im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher noch zu berücksichtigen wäre. Es steht außer Zweifel, dass das entscheidende Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihm frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof bzw. zu europäischen Instanzen zu beschreiten.Es steht außer Zweifel, dass das entscheidende Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihm frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof bzw. zu europäischen Instanzen zu beschreiten. Zu A) 3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 3.3.
- Bezogen auf den Beschwerdeführer Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt 2.
- dieses Erkenntnisses verwiesen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage war glaubhaft darzulegen, dass er in Georgien Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Tätigkeit bei der Partei des Zhwaia Surab ausgesetzt gewesen sei bzw. er Probleme mit seinem Vater gehabt habe, ist davon auszugehen, dass sein von Anfang an konsistent und widerspruchfrei dargelegtes Motiv, wonach er lediglich deshalb ausgereist sei, um zu seinem Sohn nach Österreich zu gelangen, der eigentliche Ausreisegrund ist. Das Bundesverwaltungsgericht vermag - ebenso wenig wie das BFA - in diesen Angaben jedoch keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer behauptete weder eine Gefährdung noch eine Bedrohung, welche eine Deckung in der GFK findet, zumal er seine Ausreise darauf gründete, dass er seinen Sohn wieder sehen wolle, was eine rein private Angelegenheit darstellt. Die grundlegende Voraussetzung der Gewährung von Asyl ist aber die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich die (direkte oder indirekte) staatliche Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften des Asylwerbers (seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung wegen). Aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers, seinen Sohn sehen zu wollen, kann kein Konnex zu einem asylrelevanten Ereignis hergestellt werden und sind sohin die vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen geschilderten Verfolgungshandlungen unter keinen der oben genannten Konventionsgründe subsumierbar. Im Ergebnis ist also dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt - auch unter Einschluss des Beschwerdevorbringens - keine Asylrelevanz beizumessen gewesen. Ungeachtet gegenständlich fehlender GFK-relevanter Ausreisemotive im Hinblick auf den Wunsch, seinen Sohn zu sehen, ist dem BFA auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung der Ereignisse im Jahr 2006 eine wohlbegründete Furcht mangels aktueller Geschehnisse - bezogen auf den Ausreisezeitpunkt - nicht glaubhaft machen konnte. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, Zahl 98/20/0430). Daher wäre zu prüfen, inwieweit die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der Ausreise vorlag (VwGH 13.01.1999, Zahl 98/01/0361). Führt man sich im Falle des Beschwerdeführers vor Augen, dass sich der letzte als verfolgungsrelevant dargestellte Vorfall im Jahr 2006 zugetragen hat, der Beschwerdeführer seinen Schilderungen zufolge sowohl im Jahr 2012 als auch von 11.02.2013 bis 13.01.2014 sowie vor seiner letztmaligen Ausreise im September 2016 wieder für einen längeren Zeitraum in seine Heimat zurückgekehrt und dort ohne Probleme aufhältig war, so fehlt es bezogen auf die Ausreise im September 2016 am erforderlichen zeitlichen Konnex. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführt wird, dass auch eine private Verfolgung asylrechtlich relevant sein kann, so ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht glaubhaft machen könnte, dass in Georgien die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber etwaigen privaten Bedrohungen nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien. An der Schutzwilligkeit würde es lediglich dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).An der Schutzwilligkeit würde es lediglich dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass nach dem Vorfall im Jahr 2006 von der Polizei ermittelt worden sei, die Täter aber nicht ausgeforscht werden konnten, zumal er den Täter auch nicht beschreiben hätte können. Selbst für den Fall also, dass er potentiell der behaupteten Gefährdung ausgesetzt war bzw. wäre, ist es ihm möglich und auch zumutbar den Schutz staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen. Letztlich stützten auch die länderkundlichen Informationen zu Georgien die Feststellung einer grundsätzlich funktionierenden staatlichen Strafverfolgung. Dass ein funktionierendes staatliches System möglicher Weise keinen lückenlosen Schutz vor kriminellen Machenschaften zu bieten imstande ist, hindert diese Feststellung nicht, vielmehr muss nach ständiger asylrechtlicher Judikatur ein solcher Schutz lediglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Folglich kommt eine Asylgewährung aufgrund der dargelegten Vorfälle einerseits mangels Asylrelevanz, andererseits mangels eines glaubhaften Vorbringens nicht in Betracht. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht existiert. In diesem Zusammenhang wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Georgien nunmehr als sicherer Herkunftsstaat definiert wird. Alledem zufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Alledem zufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.4.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).