RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlL525 1422341-3 SpruchL525 1422341-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch Mag. Ulrich BERNHARD, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Deuringstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.1.2018, Zl. 13-568197202/170447533, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch Mag. Ulrich BERNHARD, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Deuringstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.1.2018, Zl. 13-568197202/170447533, zu Recht erkannt: A)
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 12.4.2017 wird gemäß § 57 AsylG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG iVm §§ 4, 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung zurückgewiesen.Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 12.4.2017 wird gemäß Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 4, 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte in Pakistan eine Grundstücksstreitigkeit mit anderen Leuten aus seinem Dorf gehabt. Diese hätten seinen Cousin umgebracht, seien aber kurz nachher wieder freigekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer dann beschimpft und hätten ihm böse Augen gemacht. Zwei Mal sei dann auf ihn geschossen worden. Seine Familie hätte den Zustand nicht mehr ausgehalten und hätte dem Beschwerdeführer daraufhin geraten das Land zu verlassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.10.2011 wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.10.2011 wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BAA stellte zunächst fest, dass die Identität nicht feststehe. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass er nicht glaubhaft habe darlegen können, aus welchen Gründen er Pakistan habe verlassen müssen. Er habe eine Aneinanderreihung von Behauptungen vorgebracht, aus denen sich erst durch vielfache Nachfrage und Erklärungen ein Fluchtmotiv ableiten ließe. So sei es in der Niederschrift vom 14.10.2011 lange Zeit ungeklärt gewesen, welche Rolle er in den vorgebrachten Ereignissen spiele und welche sein Cousin. Da es sich um einen Grundstücksstreit handle und alle maßgeblichen Beteiligten, nämlich die Besitzer, sein Vater und sein Onkel, nach wie vor am Leben seien, habe vorerst kein Grund für seine Ausreise erkannt werden können. Er habe lediglich ausweichende oder nichtssagende Angaben wie etwa die XXXX hätten Verbindungen zu anderen XXXX, diese hätten auf ihn geschossen, ohne jedoch einen Hintergrund oder Details zu nennen. Weiters habe er keine plausible zeitliche Abfolge vorzubringen vermocht, die Zeitangaben würden den Zeitraum seit dem Mord nicht abdecken. Darüber hinaus sei es zum Widerspruch gekommen, da er eingangs angegeben habe, der Mord sei vor ca. drei Jahren gewesen, er kurz darauf aber angegeben habe, der Mord sei im Jänner vor vier Jahren gewesen. Er habe jeweils nur auf mehrfache Nachfrage eine Begründung für die jeweilige Passage abgeben können, sodass im Ergebnis nur davon ausgegangen werden könne, dass er die behaupteten Ereignisse nicht aus seiner eigenen Erinnerung abriefe, sondern die Fluchtgeschichte zumindest teilweise spontan vor den Behörden konstruierte und weiterentwickelte bzw. auf seine von Schleppern oder anderen mit seiner Einreise ins Bundesgebiet befassten Personen zurecht gelegten Fluchtgeschichte zurückgegriffen habe. Es sei vielmehr zu erwarten, dass der Antragsteller in einem Asylverfahren, von welchem er sich Schutz und Hilfe in einer für ihn aussichtslosen Lage erwarte und erhoffe, nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringe, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. bei Darlegung von persönlich erlebten Umständen sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte so integriere, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeige, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handle, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg derart veränderten, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sehe, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb fluchtartig zu verlassen. In Summe sei seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, somit diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen gewesen, da sie in keinster Weise den vorstehenden Erwägungen in der Darstellung seiner Gründe für die Ausreise hätten entsprechen können. Darüber hinaus könne seinem Vorbringen glaubhaft keine Furcht vor Verfolgung in ganz Pakistan entnommen werden. Bei Wahrunterstellung wäre seinen Angaben bereits eine offenkundig funktionierende und auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative abzuleiten, da er bereits längere Zeit in Städten wie Karachi oder Lahore verbracht habe. In Ballungszentren wie Lahore mit etwa 6 Millionen Einwohnern oder auch Karachi mit ca. 12 Millionen Einwohnern sei es als überaus unwahrscheinlich anzusehen, dass es potentiellen Verfolgern gelingen könnte, ihn aufzuspüren, auch wenn diese einer politischen Partei angehörten, welche über ein Netzwerk in ganz Pakistan verfügten. Davon sei selbst dann auszugehen, wenn diese über erstklassige Kontakte zu staatlichen Behörden oder Ähnliches verfügten oder durch Korruption an entsprechende Informationen gelangen könnten. Auch gehe aus seinen Angaben nicht hervor, dass es sich bei ihm um eine Person handeln könnte, welche schon aufgrund seines Persönlichkeitsprofils oder Bekanntheitsgrades mit erhöhter Wiedererkennungswahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. So sei es ihm auch unter Ausnutzung der vorstehend beschriebenen Anonymität in der pakistanischen Bevölkerung bzw. der Großstadt möglich, ein unbehelligtes Leben zu führen. Hinzu komme, dass er in Kenntnis der potenziellen Bedrohung und auch der potentiellen Verfolger sei, also über entsprechende Kenntnis verfüge, um sich effektiv einer Entdeckung zu entziehen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergebe, sei selbst bei staatlicher Verfolgung, welche zweifelsohne über gänzlich andere, effektivere Möglichkeiten der Fahndung verfüge als Privatpersonen, welche ihrerseits mit staatlichen Sanktionen zu rechnen hätten, vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Somit sei es ihm jedenfalls möglich, in Pakistan außerhalb seines näheren Umfeldes Unterkunft zu finden und weiterhin einer Arbeit nachzugehen, um so von der von ihm beschriebenen Verfolgung, deren Intensität im Vergleich zu legalen staatlichen Möglichkeiten sehr gering sei, zu entgehen. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage, Rechtsschutz, Menschenrechten, innerstaatlicher Fluchtalternative und Rückkehrsituation. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bei Wahrunterstellung stünde ihm weiters eine innerstaatliche Fluchtalternative in Pakistan zur Verfügung und sei diese als zumutbar anzusehen. Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vor dem Hintergrund seiner Angaben und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Pakistan keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde dargelegt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Das BAA stellte zunächst fest, dass die Identität nicht feststehe. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass er nicht glaubhaft habe darlegen können, aus welchen Gründen er Pakistan habe verlassen müssen. Er habe eine Aneinanderreihung von Behauptungen vorgebracht, aus denen sich erst durch vielfache Nachfrage und Erklärungen ein Fluchtmotiv ableiten ließe. So sei es in der Niederschrift vom 14.10.2011 lange Zeit ungeklärt gewesen, welche Rolle er in den vorgebrachten Ereignissen spiele und welche sein Cousin. Da es sich um einen Grundstücksstreit handle und alle maßgeblichen Beteiligten, nämlich die Besitzer, sein Vater und sein Onkel, nach wie vor am Leben seien, habe vorerst kein Grund für seine Ausreise erkannt werden können. Er habe lediglich ausweichende oder nichtssagende Angaben wie etwa die römisch 40 hätten Verbindungen zu anderen römisch 40 , diese hätten auf ihn geschossen, ohne jedoch einen Hintergrund oder Details zu nennen. Weiters habe er keine plausible zeitliche Abfolge vorzubringen vermocht, die Zeitangaben würden den Zeitraum seit dem Mord nicht abdecken. Darüber hinaus sei es zum Widerspruch gekommen, da er eingangs angegeben habe, der Mord sei vor ca. drei Jahren gewesen, er kurz darauf aber angegeben habe, der Mord sei im Jänner vor vier Jahren gewesen. Er habe jeweils nur auf mehrfache Nachfrage eine Begründung für die jeweilige Passage abgeben können, sodass im Ergebnis nur davon ausgegangen werden könne, dass er die behaupteten Ereignisse nicht aus seiner eigenen Erinnerung abriefe, sondern die Fluchtgeschichte zumindest teilweise spontan vor den Behörden konstruierte und weiterentwickelte bzw. auf seine von Schleppern oder anderen mit seiner Einreise ins Bundesgebiet befassten Personen zurecht gelegten Fluchtgeschichte zurückgegriffen habe. Es sei vielmehr zu erwarten, dass der Antragsteller in einem Asylverfahren, von welchem er sich Schutz und Hilfe in einer für ihn aussichtslosen Lage erwarte und erhoffe, nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringe, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. bei Darlegung von persönlich erlebten Umständen sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte so integriere, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeige, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handle, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg derart veränderten, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sehe, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb fluchtartig zu verlassen. In Summe sei seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, somit diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen gewesen, da sie in keinster Weise den vorstehenden Erwägungen in der Darstellung seiner Gründe für die Ausreise hätten entsprechen können. Darüber hinaus könne seinem Vorbringen glaubhaft keine Furcht vor Verfolgung in ganz Pakistan entnommen werden. Bei Wahrunterstellung wäre seinen Angaben bereits eine offenkundig funktionierende und auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative abzuleiten, da er bereits längere Zeit in Städten wie Karachi oder Lahore verbracht habe. In Ballungszentren wie Lahore mit etwa 6 Millionen Einwohnern oder auch Karachi mit ca. 12 Millionen Einwohnern sei es als überaus unwahrscheinlich anzusehen, dass es potentiellen Verfolgern gelingen könnte, ihn aufzuspüren, auch wenn diese einer politischen Partei angehörten, welche über ein Netzwerk in ganz Pakistan verfügten. Davon sei selbst dann auszugehen, wenn diese über erstklassige Kontakte zu staatlichen Behörden oder Ähnliches verfügten oder durch Korruption an entsprechende Informationen gelangen könnten. Auch gehe aus seinen Angaben nicht hervor, dass es sich bei ihm um eine Person handeln könnte, welche schon aufgrund seines Persönlichkeitsprofils oder Bekanntheitsgrades mit erhöhter Wiedererkennungswahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. So sei es ihm auch unter Ausnutzung der vorstehend beschriebenen Anonymität in der pakistanischen Bevölkerung bzw. der Großstadt möglich, ein unbehelligtes Leben zu führen. Hinzu komme, dass er in Kenntnis der potenziellen Bedrohung und auch der potentiellen Verfolger sei, also über entsprechende Kenntnis verfüge, um sich effektiv einer Entdeckung zu entziehen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergebe, sei selbst bei staatlicher Verfolgung, welche zweifelsohne über gänzlich andere, effektivere Möglichkeiten der Fahndung verfüge als Privatpersonen, welche ihrerseits mit staatlichen Sanktionen zu rechnen hätten, vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Somit sei es ihm jedenfalls möglich, in Pakistan außerhalb seines näheren Umfeldes Unterkunft zu finden und weiterhin einer Arbeit nachzugehen, um so von der von ihm beschriebenen Verfolgung, deren Intensität im Vergleich zu legalen staatlichen Möglichkeiten sehr gering sei, zu entgehen. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage, Rechtsschutz, Menschenrechten, innerstaatlicher Fluchtalternative und Rückkehrsituation. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bei Wahrunterstellung stünde ihm weiters eine innerstaatliche Fluchtalternative in Pakistan zur Verfügung und sei diese als zumutbar anzusehen. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vor dem Hintergrund seiner Angaben und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Pakistan keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei wurde dargelegt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.5.2012, Zl E11 422341-1/2011 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof stellte fest, der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsbürger und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer sei gesund und ein junger, arbeitsfähiger Mann. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und stehe die Identität nicht fest. Der Asylgerichtshof schloss sich beweiswürdigend der Ansicht der belangten Behörde an, dass dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung des behaupteten Ausreisegrundes nicht gelungen sei und seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht kohärent und plausibel. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach sich ziehen würden, seien nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei vor ca. sechs Monaten illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er spreche kein Deutsch und hätten sich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben. Ein Eingriff in ein schützenswertes Privat- oder Familienleben hätte nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer stellte am 2.6.2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, seine alten Ausreisegründe seien immer noch aufrecht. Vor ca. vier Monaten seien auf seinen Vater und seinen Onkel geschossen worden. Die Tat hätten die Leute verübt, die ihn damals verfolgt hätten. Sein Onkel sei dabei getötet worden und sei seine Familie erneut mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Vater hätte ihm mitgeteilt, er solle nicht zurückkehren. Er stelle erst jetzt einen Antrag, da er Angst vor einer Abschiebung nach Pakistan hätte. In der Einvernahme am 25.6.2014 habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe die Probleme, weswegen er Pakistan verlassen hätte, bereits im ersten Verfahren angegeben. Nach Erhalt des negativen Bescheides habe er seinen Vater kontaktiert, da er freiwillig zurückkehren habe wollen, aber der Vater habe ihm mitgeteilt, es hätte mit den Gegnern eine zweite Schlägerei gegeben, in die der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers involviert gewesen seien. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.08.2014, Zl: 568197202-14676144, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen zweiten Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen, wonach es eine zweite Auseinandersetzung mit seinen Kontrahenten gegeben habe, auf ein solches als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen aufgebaut. Es könne somit kein neuer Sachverhalt vorliegen, da jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbaue bzw. mit diesem im Zusammenhang stehe, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.08.2014, Zl: 568197202-14676144, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen zweiten Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen, wonach es eine zweite Auseinandersetzung mit seinen Kontrahenten gegeben habe, auf ein solches als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen aufgebaut. Es könne somit kein neuer Sachverhalt vorliegen, da jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbaue bzw. mit diesem im Zusammenhang stehe, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei. Abänderungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hätten sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht ergeben. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht geändert. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde umfassend ausgeführt, warum die neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und warum der Tatbestand der entschiedenen Sache erfüllt sei. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit Erkenntnis vom 23.9.2014, Zl. L506 1422341-2/3E als unbegründet abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Beweiswürdigung des BFAs vollinhaltlich an und führte aus, der Beschwerdeführer stütze sich weiterhin auf die im Zuge des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Ausreisegründe. Der neuen Verfolgungsbehauptung sei zu Recht der glaubhafte Kern abgesprochen worden. Die Lage in Pakistan hätte sich seit Rechtskraft des inhaltlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht geändert. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Antrag vom 7.5.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dem Antrag wurde mit Ausstellung einer Duldungskarte vom 12.4.2016 bis zum 11.4.2017 entsprochen. Am 12.4.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.4.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen vier Wochen einen gültigen Reisepass, eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls ein Deutschdiplom vorzulegen. Am 17.5.2017 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Vorlage eines Deutschzeugnisses. Am 9.6.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er hätte die Deutschprüfung nicht bestanden. Mit Schreiben vom 1.8.2018 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Geburtsurkunde und die Kopie eines Deutschdiploms A2, bestanden am 4.7.2017, vor.Am 12.4.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.4.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen vier Wochen einen gültigen Reisepass, eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls ein Deutschdiplom vorzulegen. Am 17.5.2017 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Vorlage eines Deutschzeugnisses. Am 9.6.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er hätte die Deutschprüfung nicht bestanden. Mit Schreiben vom 1.8.2018 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Geburtsurkunde und die Kopie eines Deutschdiploms A2, bestanden am 4.7.2017, vor. Mit Schreiben vom 2.8.2017 wurde der Beschwerdeführer nochmals darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Vorlagen von Geburtsurkunde und eines gültigen Reisepasses im Original noch nicht erfolgt sei. Am 9.8.2017 habe der Beschwerdeführer eine A2 Diplom und eine pakistanische Geburtsurkunde vorgelegt. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.9.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Monaten einen gültigen Reisepass im Original vorzulegen. Diesem Auftrag habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Mit Schreiben vom 18.12.2017 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung des Antrages und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot informiert und die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 3.1.2018 durch seinen Rechtsanwalt eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, der Name des Beschwerdeführers laute nicht XXXX sondern XXXX . Das ergebe sich aus der Geburtsurkunde, die der Beschwerdeführer im Original vorgelegt habe. Er ersuche um Bekanntgabe, woraus geschlossen werde, dass der Beschwerdeführer XXXX heiße. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer von der Finanzpolizei bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Dies sei aber der erste und letzte Tag dieser Beschäftigung gewesen. Wegen der vermeintlichen Körperverletzung sei er nur einmal angezeigt worden. Diese Anzeige beruhe auf einem Streit mit seiner Freundin, die damals betrunken gewesen sei. Soweit angeführt werde, dass die Staatsanwaltschaft Feldkirch einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt habe, so werde dazu angegeben, dass es sich dabei um Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Freunden gehandelt hätte und der Beschwerdeführer versucht hätte zu schlichten. Der Beschwerdeführer habe keinen Reisepass und könne einen solchen nur dann erlangen, wenn er ihn persönlich an der pakistanischen Botschaft beantrage. Dazu sei allerdings eine Reise nach Wien samt Übernachtung notwendig, was sich der Beschwerdeführer nicht leisten könne. Es bestehe kein Anlass für eine Rückkehrentscheidung oder gar ein Einreiseverbot. Es werde ersucht den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nun endlich zu erteilen.Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 3.1.2018 durch seinen Rechtsanwalt eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, der Name des Beschwerdeführers laute nicht römisch 40 sondern römisch 40 . Das ergebe sich aus der Geburtsurkunde, die der Beschwerdeführer im Original vorgelegt habe. Er ersuche um Bekanntgabe, woraus geschlossen werde, dass der Beschwerdeführer römisch 40 heiße. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer von der Finanzpolizei bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Dies sei aber der erste und letzte Tag dieser Beschäftigung gewesen. Wegen der vermeintlichen Körperverletzung sei er nur einmal angezeigt worden. Diese Anzeige beruhe auf einem Streit mit seiner Freundin, die damals betrunken gewesen sei. Soweit angeführt werde, dass die Staatsanwaltschaft Feldkirch einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt habe, so werde dazu angegeben, dass es sich dabei um Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Freunden gehandelt hätte und der Beschwerdeführer versucht hätte zu schlichten. Der Beschwerdeführer habe keinen Reisepass und könne einen solchen nur dann erlangen, wenn er ihn persönlich an der pakistanischen Botschaft beantrage. Dazu sei allerdings eine Reise nach Wien samt Übernachtung notwendig, was sich der Beschwerdeführer nicht leisten könne. Es bestehe kein Anlass für eine Rückkehrentscheidung oder gar ein Einreiseverbot. Es werde ersucht den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nun endlich zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 9.1.2018 übermittelte der Beschwerdeführer abermals eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer werde wegen Betrug geführt und würden die Angaben in der vorigen Stellungnahme auf einem Missverständnis beruhen. Zutreffend sei aber, dass der Beschwerdeführer unschuldig sei. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.1.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt. Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.1.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt. Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der BH Bregenz vom 17.8.2012 rechtskräftig wegen illegalem Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG verurteilt worden. Am 16.7.2013 sei der Beschwerdeführer und drei weitere pakistanische Staatsbürger von der Finanzpolizei in Bregenz auf frischer Tat bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung für die Firma " XXXX " betreten worden. Am 1.8.2013 sei der Beschwerdeführer von der Polizei Kufstein gemäß § 120 Abs. 1a FPG bei der BH Kufstein angezeigt worden, da er und zwei weitere pakistanische Staatsangehörige aufgrund der Dublin-Verordnung von Deutschland nach Österreich überstellt werden hätten müssen. Vom 16.2.2015 bis zum 20.2.2015 habe sich der Beschwerdeführer in Verwaltungsstrafhaft im PAZ Bludenz befunden und habe er die Ersatzfreiheitsstrafe für ein Straferkenntnis der BH Bregenz verbüßt. Mit Straferkenntnis der LPD Vorarlberg wurde der Beschwerdeführer (Rechtskraft am 8.4.2015) gemäß § 120 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- bestraft. Am 4.10.2016 sei der Beschwerdeführer von der Polizei wegen Körperverletzung einer EU-Bürgerin angezeigt worden. Nach Ablauf der Probezeit sei die Staatsanwaltschaft Feldkirch von der Verfolgung zurückgetreten. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 11.7.2017 sei gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß § 146, 147 StGB Strafantrag eingebracht worden.Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der BH Bregenz vom 17.8.2012 rechtskräftig wegen illegalem Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verurteilt worden. Am 16.7.2013 sei der Beschwerdeführer und drei weitere pakistanische Staatsbürger von der Finanzpolizei in Bregenz auf frischer Tat bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung für die Firma " römisch 40 " betreten worden. Am 1.8.2013 sei der Beschwerdeführer von der Polizei Kufstein gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG bei der BH Kufstein angezeigt worden, da er und zwei weitere pakistanische Staatsangehörige aufgrund der Dublin-Verordnung von Deutschland nach Österreich überstellt werden hätten müssen. Vom 16.2.2015 bis zum 20.2.2015 habe sich der Beschwerdeführer in Verwaltungsstrafhaft im PAZ Bludenz befunden und habe er die Ersatzfreiheitsstrafe für ein Straferkenntnis der BH Bregenz verbüßt. Mit Straferkenntnis der LPD Vorarlberg wurde der Beschwerdeführer (Rechtskraft am 8.4.2015) gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- bestraft. Am 4.10.2016 sei der Beschwerdeführer von der Polizei wegen Körperverletzung einer EU-Bürgerin angezeigt worden. Nach Ablauf der Probezeit sei die Staatsanwaltschaft Feldkirch von der Verfolgung zurückgetreten. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 11.7.2017 sei gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß Paragraph 146, 147, StGB Strafantrag eingebracht worden. Die belangte Behörde stellte zunächst fest, die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keinen gültigen Reisepass vorgelegt. Er führe als Verfahrensidentität den Namen XXXX bzw. XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er sei pakistanischer Staatsbürger und spreche neben Punjabi auch Urdu. Er habe ca. zehn Jahre die Schule in Pakistan besucht. Seine Eltern, die beiden Brüder und die beiden Schwestern würden noch in Pakistan leben. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Das erste Asylverfahren habe vom 12.10.2011 bis zum 25.5.2012 gedauert, das zweite Verfahren habe vom 2.6.2014 bis zum 26.9.2014 gedauert. Der Beschwerdeführer sei vom 12.4.2016 bis zum 11.4.2017 geduldet gewesen. Die restliche Zeit sei der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig gewesen. Aufgrund der Angaben, dass er XXXX heißen würde und am 12.6.1984 geboren sei, habe seine Identität nicht festgestellt werden können. Von den pakistanischen Behörden sei mitgeteilt worden, dass er XXXX sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nach dem zweiten Asylverfahren nicht nachgekommen und sei er gemäß § 120 Abs. 1a FPG von der LPD Vorarlberg rechtskräftig mit einer Geldstrafe bestraft worden. Das Verfahren sei seit dem 8.4.2015 rechtskräftig. Er habe die Strafe bis dato nicht vollständig beglichen. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nach dem ersten Asylverfahren nicht nachgekommen und sei er von der BH Bregenz mit Bescheid vom 17.8.2012 gemäß § 120 Abs. 1a FPG rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer sei am 16.7.2013 von der Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden. Gegen den Beschwerdeführer sei seitens der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Verdachtes des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zum Nachteil der BH Bregenz Strafantrag gestellt worden, da der Beschwerdeführer vom Juli 2015 bis zum November 2016 Mindestsicherung in Höhe von € 14.207,29,-Die belangte Behörde stellte zunächst fest, die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keinen gültigen Reisepass vorgelegt. Er führe als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 bzw. römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er sei pakistanischer Staatsbürger und spreche neben Punjabi auch Urdu. Er habe ca. zehn Jahre die Schule in Pakistan besucht. Seine Eltern, die beiden Brüder und die beiden Schwestern würden noch in Pakistan leben. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Das erste Asylverfahren habe vom 12.10.2011 bis zum 25.5.2012 gedauert, das zweite Verfahren habe vom 2.6.2014 bis zum 26.9.2014 gedauert. Der Beschwerdeführer sei vom 12.4.2016 bis zum 11.4.2017 geduldet gewesen. Die restliche Zeit sei der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig gewesen. Aufgrund der Angaben, dass er römisch 40 heißen würde und am 12.6.1984 geboren sei, habe seine Identität nicht festgestellt werden können. Von den pakistanischen Behörden sei mitgeteilt worden, dass er römisch 40 sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nach dem zweiten Asylverfahren nicht nachgekommen und sei er gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG von der LPD Vorarlberg rechtskräftig mit einer Geldstrafe bestraft worden. Das Verfahren sei seit dem 8.4.2015 rechtskräftig. Er habe die Strafe bis dato nicht vollständig beglichen. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nach dem ersten Asylverfahren nicht nachgekommen und sei er von der BH Bregenz mit Bescheid vom 17.8.2012 gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer sei am 16.7.2013 von der Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden. Gegen den Beschwerdeführer sei seitens der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Verdachtes des schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zum Nachteil der BH Bregenz Strafantrag gestellt worden, da der Beschwerdeführer vom Juli 2015 bis zum November 2016 Mindestsicherung in Höhe von € 14.207,29,- bezogen habe und es unterlassen hätte anzugeben, dass er über ein erhebliches Einkommen verfüge. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei vom 12.4.2016 bis zum 11.4.2017 eine Duldungskarte ausgestellt worden. Inzwischen seien berechtigte Zweifel an den Angaben zur Identität aufgetaucht, da die pakistanischen Behörden mitgeteilt hätten, dass er XXXX heißen würde. Da die Nichtausstellung von pakistanischen Dokumenten auf falschen Angaben zur Identität beruhen würden, lägen die Voraussetzungen für eine Duldung nicht mehr vor, weswegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegen würden. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV sei bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie auch bei amtswegiger Erteilung eines Titels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Diese Urkunden und Nachweise seien der Behörde im Original vorzulegen. Der Beschwerdeführer hätte eine pakistanische Geburtsurkunde im Original vorgelegt, jedoch lasse sich nicht feststellen, zu welcher physischen Person diese Geburtsurkunde gehöre. Bei einer persönlichen Vorsprache durch den Beschwerdeführer und Vorlage einer Geburtsurkunde bei der pakistanischen Botschaft in Wien wäre problemlos ein Reisepass ausgestellt worden, wenn die angegebene Identität von den pakistanischen Behörden bestätigt werden hätte können. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert ein gültiges Reisedokument zu beantragen und im Original vorzulegen. In der Stellungnahme vom 3.1.2018 hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm nicht möglich sei einen Reisepass zu beantragen, da er sich die Reise nach Wien sowie die Übernachtung dort nicht leisten könne. Der Beschwerdeführer habe aber dem Bundesamt drei monatliche Bestätigungen vorgelegt, um eine Selbsterhaltungsfähigkeit zu belegen. An der fehlenden finanziellen Liquidität könne es daher nicht liegen. Im Übrigen sei auf die langjährige Vernetzung mit anderen pakistanischen Staatsangehörigen in Österreich zu verweisen, wodurch eine kostenlose Unterbringung für eine Nacht bei einem Bekannten in Wien kein Problem darstellen dürfte. Der Beschwerdeführer hätte auch Geld für eine Reise nach Deutschland und nach Italien, wo er auch einen Asylantrag gestellt habe, gehabt. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei insgesamt fünf Jahre und zwei Monate illegal in Österreich aufhältig gewesen, davon ein Jahr geduldet, da seine Identität mit seinen Angaben nicht feststellbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse absolviert und habe die Deutschprüfung auf Niveau A2 am 4.7.2017 absolviert. Laut seinen eigenen Angaben, sei der Beschwerdeführer seit dem 1.2.2014 als Zeitungsausträger tätig. Der Beschwerdeführer verfüge über keine nennenswerten sozialen Kontakte außerhalb seines pakistanischen Freundeskreis. Der Beschwerdeführer habe mehrmals gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und sei deswegen schon rechtskräftig bestraft worden. Er sei am 16.7.2013 von der Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden. Dabei habe es sich nicht um den ersten und letzten Tag der Beschäftigung gehandelt, sondern sei der Beschwerdeführer wenig später von der deutschen Polizei am 1.8.2013 aufgegriffen worden und sei im Bericht vermerkt worden, dass er für die selbe Firma wie beim Aufgriff am 16.7.2013 als Umzugshelfer nach Klagenfurt unterwegs gewesen sei. Die etwas längere Verfahrensdauer sei auf den mehrfachen Anträgen auf Fristerstreckung seitens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe 27 Jahre in Pakistan gelebt und würde seine Familie immer noch dort leben. Ein unverhältnismäßiger Eingriff gemäß Art. 8 EMRK könne nicht festgestellt werden. Gründe, dass die Abschiebung nach Pakistan nicht zulässig wäre, hätten sich keine ergeben. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sei er wegen unrechtmäßigem Aufenthalts in Österreich gemäß § 120 Abs. 1a FPG zu Geldstrafen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden und sei derzeit ein Strafverfahren wegen schwerem Betrug beim Landesgericht Feldkirch anhängig. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert auszureisen und habe die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität verweigert. Der Beschwerdeführer habe sein verwerfliches Handeln beharrlich fortgesetzt und gezeigt, dass er die österreichischen Gesetze nicht respektiere. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten ändern werde. Außerdem sei er bei einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit betreten worden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Wie bereits zur Rückkehrentscheidung ausgeführt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers nicht dergestalt, dass sie den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib und sei die Dauer des Einreiseverbotes notwendig, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei vom 12.4.2016 bis zum 11.4.2017 eine Duldungskarte ausgestellt worden. Inzwischen seien berechtigte Zweifel an den Angaben zur Identität aufgetaucht, da die pakistanischen Behörden mitgeteilt hätten, dass er römisch 40 heißen würde. Da die Nichtausstellung von pakistanischen Dokumenten auf falschen Angaben zur Identität beruhen würden, lägen die Voraussetzungen für eine Duldung nicht mehr vor, weswegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht vorliegen würden. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV sei bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie auch bei amtswegiger Erteilung eines Titels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Diese Urkunden und Nachweise seien der Behörde im Original vorzulegen. Der Beschwerdeführer hätte eine pakistanische Geburtsurkunde im Original vorgelegt, jedoch lasse sich nicht feststellen, zu welcher physischen Person diese Geburtsurkunde gehöre. Bei einer persönlichen Vorsprache durch den Beschwerdeführer und Vorlage einer Geburtsurkunde bei der pakistanischen Botschaft in Wien wäre problemlos ein Reisepass ausgestellt worden, wenn die angegebene Identität von den pakistanischen Behörden bestätigt werden hätte können. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert ein gültiges Reisedokument zu beantragen und im Original vorzulegen. In der Stellungnahme vom 3.1.2018 hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm nicht möglich sei einen Reisepass zu beantragen, da er sich die Reise nach Wien sowie die Übernachtung dort nicht leisten könne. Der Beschwerdeführer habe aber dem Bundesamt drei monatliche Bestätigungen vorgelegt, um eine Selbsterhaltungsfähigkeit zu belegen. An der fehlenden finanziellen Liquidität könne es daher nicht liegen. Im Übrigen sei auf die langjährige Vernetzung mit anderen pakistanischen Staatsangehörigen in Österreich zu verweisen, wodurch eine kostenlose Unterbringung für eine Nacht bei einem Bekannten in Wien kein Problem darstellen dürfte. Der Beschwerdeführer hätte auch Geld für eine Reise nach Deutschland und nach Italien, wo er auch einen Asylantrag gestellt habe, gehabt. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei insgesamt fünf Jahre und zwei Monate illegal in Österreich aufhältig gewesen, davon ein Jahr geduldet, da seine Identität mit seinen Angaben nicht feststellbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse absolviert und habe die Deutschprüfung auf Niveau A2 am 4.7.2017 absolviert. Laut seinen eigenen Angaben, sei der Beschwerdeführer seit dem 1.2.2014 als Zeitungsausträger tätig. Der Beschwerdeführer verfüge über keine nennenswerten sozialen Kontakte außerhalb seines pakistanischen Freundeskreis. Der Beschwerdeführer habe mehrmals gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und sei deswegen schon rechtskräftig bestraft worden. Er sei am 16.7.2013 von der Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden. Dabei habe es sich nicht um den ersten und letzten Tag der Beschäftigung gehandelt, sondern sei der Beschwerdeführer wenig später von der deutschen Polizei am 1.8.2013 aufgegriffen worden und sei im Bericht vermerkt worden, dass er für die selbe Firma wie beim Aufgriff am 16.7.2013 als Umzugshelfer nach Klagenfurt unterwegs gewesen sei. Die etwas längere Verfahrensdauer sei auf den mehrfachen Anträgen auf Fristerstreckung seitens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe 27 Jahre in Pakistan gelebt und würde seine Familie immer noch dort leben. Ein unverhältnismäßiger Eingriff gemäß Artikel 8, EMRK könne nicht festgestellt werden. Gründe, dass die Abschiebung nach Pakistan nicht zulässig wäre, hätten sich keine ergeben. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sei er wegen unrechtmäßigem Aufenthalts in Österreich gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zu Geldstrafen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden und sei derzeit ein Strafverfahren wegen schwerem Betrug beim Landesgericht Feldkirch anhängig. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert auszureisen und habe die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität verweigert. Der Beschwerdeführer habe sein verwerfliches Handeln beharrlich fortgesetzt und gezeigt, dass er die österreichischen Gesetze nicht respektiere. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten ändern werde. Außerdem sei er bei einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit betreten worden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Wie bereits zur Rückkehrentscheidung ausgeführt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers nicht dergestalt, dass sie den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib und sei die Dauer des Einreiseverbotes notwendig, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Mit Schriftsatz vom 15.2.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer begründete diese im Wesentlichen damit, die belangte Behörde lege nicht dar, wie sie zum Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführer seinen unrichtigen Namen angegeben hätte. Weder sei ersichtlich, welche pakistanische Behörde behauptet hätte, der Beschwerdeführer würde in Wahrheit anders heißen noch wie dies belegt werde. Warum dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde, sei nicht ersichtlich. Die belangte Behörde begründe auch die Rückkehrentscheidung damit, dass der Beschwerdeführer falsche Daten angegeben habe, womit die belangte Behörde nur den Namen meinen könne. Überdies begründe sie auch das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität verweigert habe. Auch damit könne nur der Name des Beschwerdeführers gemeint sein. Das BFA hätte aber dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewähren müssen und darlegen müssen, wie sie zu dem anderen Namen gekommen sei. Richtig sei darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer am 1.8.2013 in einem Lieferwagen mitgefahren sei um bei einem Umzug nach Klagenfurt zu helfen. Das habe das BFA dem Beschwerdeführer erstmals im bekämpften Bescheid vorgeworfen. Hätte die belangte Behörde dies dem Beschwerdeführer vorgehalten, so hätte dieser darlegen können, dass er mitgefahren sei um bei einem Umzug zu helfen. Dies sei ohne Erwerbsabsicht geschehen und hätte der Beschwerdeführer einem Freund einen Gefallen tu wollen. Ebenso habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, zu seinem Freundeskreis, der entweder aus österreichischen Staatsbürgern oder türkischen Staatsbürgern mit Aufenthaltstiteln in Österreich bestehe. Fast alle seine Freunde seien zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Dass die belangte Behörde feststelle, sein Freundeskreis sei überwiegend pakistanisch sei nicht richtig. Begehrt werde die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Namen und alle anderen Daten immer korrekt angegeben habe. Dies ergebe sich bereits aus der vorgelegten Urkunde, die der Beschwerdeführer dem BFA vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe die gleichen Daten auch während seines gesamten Aufenthalts und seiner beiden Asylverfahren angegeben. Wieso sollte jemand im Asylverfahren zwar keine Dokumente vorlegen, sich aber als eine real existierende andere Person ausgeben und wieso sollte fast sechs Jahre später jemand eine Geburtsurkunde an jene Person senden, die sich als sein Sohn ausgäbe? Dies sei nicht realistisch. Der Beschwerdeführer habe stets gezeigt, dass er gewillt sei, sich um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu bemühen und habe der Beschwerdeführer bereits 2012 die Voraussetzungen für eine Duldung erfüllt. Damals habe es noch keine Duldung gegeben, also könne es nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er nicht schon viel früher eine Duldung erhalten habe. Bekämpft werde weiters die Feststellung, der Beschwerdeführer könne problemlos in Wien bei Freunden übernachte, vielmehr kenne der Beschwerdeführer keine Person in Wien. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Duldung und für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG. Er sei seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig und würde als selbständiger Zeitungszusteller seine öffentlichen Abgaben entrichten. Für seine Mitwohnung habe er eine Kaution in Höhe von € 2.500,- geleistet. Der Beschwerdeführer müsste auch sein Privatleben in Pakistan neu aufbauen und würde bei null beginnen, da er insgesamt elf Jahre nicht mehr in Pakistan gewesen sei. Zur Beschäftigung vom 16.7.2013 werde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei 2013 mitgeteilt worden, dass er, wenn der Auftraggeber das Entgelt ausschließlich an die Caritas leiste, bis zu 31 Stunden pro Monat arbeiten dürfe. In diesem Rahmen habe der Beschwerdeführer bei der Firma helfen wollen, doch seien die Beamten bereits nach 30 Minuten gekommen und hätte der Beschwerdeführer daraufhin die Arbeit nicht wieder aufgenommen. Außerdem sei die Abschiebung nach Pakistan unzulässig, zumal der Familie des Beschwerdeführers es noch nicht gelungen sei, den Konflikt mit den Nachbarn beizulegen.Mit Schriftsatz vom 15.2.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer begründete diese im Wesentlichen damit, die belangte Behörde lege nicht dar, wie sie zum Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführer seinen unrichtigen Namen angegeben hätte. Weder sei ersichtlich, welche pakistanische Behörde behauptet hätte, der Beschwerdeführer würde in Wahrheit anders heißen noch wie dies belegt werde. Warum dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt wurde, sei nicht ersichtlich. Die belangte Behörde begründe auch die Rückkehrentscheidung damit, dass der Beschwerdeführer falsche Daten angegeben habe, womit die belangte Behörde nur den Namen meinen könne. Überdies begründe sie auch das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität verweigert habe. Auch damit könne nur der Name des Beschwerdeführers gemeint sein. Das BFA hätte aber dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewähren müssen und darlegen müssen, wie sie zu dem anderen Namen gekommen sei. Richtig sei darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer am 1.8.2013 in einem Lieferwagen mitgefahren sei um bei einem Umzug nach Klagenfurt zu helfen. Das habe das BFA dem Beschwerdeführer erstmals im bekämpften Bescheid vorgeworfen. Hätte die belangte Behörde dies dem Beschwerdeführer vorgehalten, so hätte dieser darlegen können, dass er mitgefahren sei um bei einem Umzug zu helfen. Dies sei ohne Erwerbsabsicht geschehen und hätte der Beschwerdeführer einem Freund einen Gefallen tu wollen. Ebenso habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, zu seinem Freundeskreis, der entweder aus österreichischen Staatsbürgern oder türkischen Staatsbürgern mit Aufenthaltstiteln in Österreich bestehe. Fast alle seine Freunde seien zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Dass die belangte Behörde feststelle, sein Freundeskreis sei überwiegend pakistanisch sei nicht richtig. Begehrt werde die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Namen und alle anderen Daten immer korrekt angegeben habe. Dies ergebe sich bereits aus der vorgelegten Urkunde, die der Beschwerdeführer dem BFA vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe die gleichen Daten auch während seines gesamten Aufenthalts und seiner beiden Asylverfahren angegeben. Wieso sollte jemand im Asylverfahren zwar keine Dokumente vorlegen, sich aber als eine real existierende andere Person ausgeben und wieso sollte fast sechs Jahre später jemand eine Geburtsurkunde an jene Person senden, die sich als sein Sohn ausgäbe? Dies sei nicht realistisch. Der Beschwerdeführer habe stets gezeigt, dass er gewillt sei, sich um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu bemühen und habe der Beschwerdeführer bereits 2012 die Voraussetzungen für eine Duldung erfüllt. Damals habe es noch keine Duldung gegeben, also könne es nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er nicht schon viel früher eine Duldung erhalten habe. Bekämpft werde weiters die Feststellung, der Beschwerdeführer könne problemlos in Wien bei Freunden übernachte, vielmehr kenne der Beschwerdeführer keine Person in Wien. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Duldung und für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG. Er sei seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig und würde als selbständiger Zeitungszusteller seine öffentlichen Abgaben entrichten. Für seine Mitwohnung habe er eine Kaution in Höhe von € 2.500,- geleistet. Der Beschwerdeführer müsste auch sein Privatleben in Pakistan neu aufbauen und würde bei null beginnen, da er insgesamt elf Jahre nicht mehr in Pakistan gewesen sei. Zur Beschäftigung vom 16.7.2013 werde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei 2013 mitgeteilt worden, dass er, wenn der Auftraggeber das Entgelt ausschließlich an die Caritas leiste, bis zu 31 Stunden pro Monat arbeiten dürfe. In diesem Rahmen habe der Beschwerdeführer bei der Firma helfen wollen, doch seien die Beamten bereits nach 30 Minuten gekommen und hätte der Beschwerdeführer daraufhin die Arbeit nicht wieder aufgenommen. Außerdem sei die Abschiebung nach Pakistan unzulässig, zumal der Familie des Beschwerdeführers es noch nicht gelungen sei, den Konflikt mit den Nachbarn beizulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan die Schule besucht und verfügt über Familie in Pakistan. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und Urdu. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk Gujrat. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 12.10.2011 einen ersten Asylantrag gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 11.5.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 2.6.2014 stellte der Beschwerdeführer wiederum einen zweiten Asylantrag, der mit hg. Erkenntnis vom 26.9.2014 rechtskräftig abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde vom 12.4.2016 bis zum 11.4.2017 geduldet. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.1.2018 wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je € 4,- verurteilt, davon wurde eine Geldstrafe von 270 Tagsätzen für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs A2 Niveau absolviert. Der Beschwerdeführer arbeitet derzeit als Zeitungszusteller und verdiente dabei zwischen € 1.785,51 (Dezember 2016), € 1.632,61 (Jänner 2017) sowie € 1.553,37 (Februar 2017). Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu Personen, die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, aber auch mit Fremden. Der Beschwerdeführer wurde am 16.7.2013 von der Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Der Beschwerdeführer wurde soweit überblickbar rechtskräftig wegen folgenden Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich belangt: * Straferkenntnis der LPD Vorarlberg vom 31.7.2014 wegen § 120 Abs. 1a FPG in der Höhe von € 2.500,-* Straferkenntnis der LPD Vorarlberg vom 31.7.2014 wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in der Höhe von € 2.500,- * Straferkenntnis der BH Begrenz vom 27.2.2013 wegen § 120 Abs. 1a FPG in der Höhe von € 700,-* Straferkenntnis der BH Begrenz vom 27.2.2013 wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in der Höhe von € 700,-
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten - unbedenklich geführten - Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Identität konnte mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsnachweisen nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer eben keinerlei Reisedokumente oder Identitätsnachweise vorgelegt hat. Daran ändert auch die Vorlage einer Geburtsurkunde nichts, zumal darauf auch kein Foto oder ähnliches abgebildet ist, das Rückschlüsse auf die Identität des Beschwerdeführers zuließe. Die Feststellung zum strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Vorleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eingeholten amtlich geführten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Die Feststellungen zum Privatleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verwaltungsverfahrens. Dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen rechtswidrigem Aufenthalt bestraft wurde, wurde ebenso wenig bestritten, als dass der Beschwerdeführer bei der unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten wurde. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zu Spruchpunkt I. - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG:3.1 Zu Spruchpunkt römisch eins. - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG: 3.1 Zurückweisung des Antrages: § 57 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 57, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 idF BGBl. II Nr. 230/2017 lautet auszugsweise:Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017, lautet auszugsweise: "Verfahren § 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. ... Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 7.
(1)Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Paragraph 7,
(1)Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.
(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG)."
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG)." Die Beschwerde bringt zunächst vor, die belangte Behörde würde nicht darlegen, wie sie zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer eigentlich in Wahrheit einen anderen Namen führen würde. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer dies nicht mitgeteilt und wäre der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde aber bereits, dass die belangte Behörde das Nichtvorliegens einer der Gründe nach § 46a Abs. 1 FPG (auch) damit begründete, dass der Beschwerdeführer sich weigert, ein gültiges Reisedokument zu beantragen und nicht nur damit, dass die Behörde durch pakistanische Behörden erfahren habe, der Beschwerdeführer führe in Wahrheit einen anderen Namen, als jenen, den er angegeben habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, eine Reise nach Wien und einer Übernachtung dort um bei der pakistanischen Botschaft ein Reisedokument zu beantragen würden seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen, wurden durch die belangte Behörde nachvollziehbar als Schutzbehauptung qualifiziert, zumal der Beschwerdeführer selbst Einkommensnachweise in Höhe von €Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde aber bereits, dass die belangte Behörde das Nichtvorliegens einer der Gründe nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG (auch) damit begründete, dass der Beschwerdeführer sich weigert, ein gültiges Reisedokument zu beantragen und nicht nur damit, dass die Behörde durch pakistanische Behörden erfahren habe, der Beschwerdeführer führe in Wahrheit einen anderen Namen, als jenen, den er angegeben habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, eine Reise nach Wien und einer Übernachtung dort um bei der pakistanischen Botschaft ein Reisedokument zu beantragen würden seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen, wurden durch die belangte Behörde nachvollziehbar als Schutzbehauptung qualifiziert, zumal der Beschwerdeführer selbst Einkommensnachweise in Höhe von € 1.785,51 (Dezember 2016), € 1.632,61 (Jänner 2017) sowie € 1.553,37 (Februar 2017) vorlegte um seine Selbsterhaltungsfähigkeit nachzuweisen und seien immerhin zwei dokumentierte Ausreisen aus dem Bundesgebiet auch möglich gewesen. Der belangten Behörde ist daher beizutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht am Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes mitgewirkt hat. Dieser Würdigung tritt die Beschwerde auch nicht konkret entgegen. Die belangte Behörde ging erkennbar davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Duldung (auch) deswegen nicht vorlagen, weil der Beschwerdeführer in keiner erkennbaren Weise sich um ein Ersatzreisedokument bemühte. Im Übrigen wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass auch eine Reise von Vorarlberg nach Wien und das Aufsuchen der pakistanischen Botschaft nicht zwangsläufig mit einer Übernachtung einhergehen müssen. Dass es dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen nicht möglich gewesen sei ein Reisedokument zu besorgen, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die belangte Behörde ging somit zunächst zu Recht davon aus, dass eine Verlängerung der Duldung bzw. die amtswegige Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht in Frage kam. Daran anknüpfend ging die belangte Behörde aber auch zu Recht davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG nicht stattzugeben war.Die belangte Behörde ging somit zunächst zu Recht davon aus, dass eine Verlängerung der Duldung bzw. die amtswegige Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht in Frage kam. Daran anknüpfend ging die belangte Behörde aber auch zu Recht davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG nicht stattzugeben war. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. den Beschluss des VwGH vom 21.9.2017, Zl. Ra 2017/22/0128 mwN). Nach der eindeutigen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylGDV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinn, ebenfalls von einer bescheidmäßigen Antragserledigung ausgehend, auch die ErläutRV 88 BlgNR
- GP 8 zur vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 9 NAG 2005, wonach mit der Pflicht zur Entscheidung über den Antrag im verfahrensabschließenden Bescheid vermieden werden soll, dass ein gesonderter "Vorab-Bescheid" über die "Heilungsentscheidung" zu erlassen ist, was zwei getrennte Rechtsmittelverfahren zur Folge hätte). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche den Beschluss des VwGH vom 21.9.2017, Zl. Ra 2017/22/0128 mwN). Nach der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AsylGDV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat vergleiche in diesem Sinn, ebenfalls von einer bescheidmäßigen Antragserledigung ausgehend, auch die ErläutRV 88 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 8 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 9, NAG 2005, wonach mit der Pflicht zur Entscheidung über den Antrag im verfahrensabschließenden Bescheid vermieden werden soll, dass ein gesonderter "Vorab-Bescheid" über die "Heilungsentscheidung" zu erlassen ist, was zwei getrennte Rechtsmittelverfahren zur Folge hätte). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314). Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ab. Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG wäre der Antrag des Beschwerdeführers allerdings zurückzuweisen gewesen, da im Antragsverfahren mit Antragszurückweisung vorzugehen ist (vgl. VwGH vom 15.9.2016, Zl. Ra 2016/21/0187), weswegen der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entsprechend neu zu formulieren war.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ab. Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG wäre der Antrag des Beschwerdeführers allerdings zurückzuweisen gewesen, da im Antragsverfahren mit Antragszurückweisung vorzugehen ist vergleiche VwGH vom 15.9.2016, Zl. Ra 2016/21/0187), weswegen der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides entsprechend neu zu formulieren war. 3.2 Heilung eines Mangels Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei. Die Mitwirkungspflicht erfasst im gegenständlichen Fall auch insbesondere alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu zählen auch die Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates in Österreich und endet die Mitwirkungspflicht auch nicht mit dem Abschluss des Asylverfahrens (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG, E12 ff).Die Mitwirkungspflicht erfasst im gegenständlichen Fall auch insbesondere alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu zählen auch die Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates in Österreich und endet die Mitwirkungspflicht auch nicht mit dem Abschluss des Asylverfahrens (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, AsylG, E12 ff). Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren auch durch § 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen hätte und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann.Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren auch durch Paragraph 8, AsylG-DV näher konkretisiert, wonach der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen hätte und werden in Paragraph 4, leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann. Dass kein Fall des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV vorliegt wurde bereits ausführlich erörtert, zumal es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich und zumutbar wäre, die in § 8 leg cit genannten Urkunden zu beschaffen. Die bloß unsubstantiierte und unbescheinigte Behauptung, stellt keinen Nachweis iSd leg. cit. dar.Dass kein Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vorliegt wurde bereits ausführlich erörtert, zumal es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich und zumutbar wäre, die in Paragraph 8, leg cit genannten Urkunden zu beschaffen. Die bloß unsubstantiierte und unbescheinigte Behauptung, stellt keinen Nachweis iSd leg. cit. dar. Auch handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen (Z 1 leg. cit).Auch handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen (Ziffer eins, leg. cit). Es bleibt somit noch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK geboten erscheint (§ 4 Abs.
- Z 2 AsylG-DV).Es bleibt somit noch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK geboten erscheint (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV). Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet: "Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur). Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07). Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche den B des VwGH vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich. Rührt der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, so darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.3.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2011/23/0201, mwN). Selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration bedeuten noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Feststellung, dass ein Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, bedeutet weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Gesetze einhält (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164). Hingegen kommt dem Interesse der Republik Österreich an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.1.2013, Zl. 2011/18/0012).Rührt der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, so darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.3.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2011/23/0201, mwN). Selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration bedeuten noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Feststellung, dass ein Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, bedeutet weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Gesetze einhält vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164). Hingegen kommt dem Interesse der Republik Österreich an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.1.2013, Zl. 2011/18/0012). Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben. Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer: * Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer stellte am 2.6.2014 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher wiederum rechtskräftig abgewiesen wurde und erwuchs das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 26.9.2014 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam auch dieses Mal seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer wurde vom 12.4.2016 bis zum 11.4.2017 geduldet. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren und kam den zwei rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen nicht nach. * Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens): Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt kaum über Deutschkenntnisse, hat einen Deutschkurs auf A2 Niveau abgeschlossen und ist kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller. Die Beschwerde legte keine Bestätigungen, die die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers dokumentieren könnten, vor. Dass der Beschwerdeführer nennenswerte soziale Kontakte in Österreich geknüpft hätte, konnte nicht festgestellt werden. * Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens: Der Beschwerdeführer begründete sein ohnehin nicht vorhandenes Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war bzw. zu einem Zeitpunkt, zu welchem er illegal in Österreich aufhältig war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine - ohnehin nicht feststellbaren - sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte. * Grad der Integration: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2011 in Österreich. Er ist kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein und ist nicht berufstätig und arbeitet als Zeitungszusteller. Der Beschwerdeführer verfügt kaum über Deutschkenntnisse. Dass der Beschwerdeführer intensive Kontakte zur österreichischen Mehrheitsbevölkerung geknüpft hätte wird nicht behauptet. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer hätte klarstellen können, dass fast alle seiner Freunde, die er in Österreich habe, zum Aufenthalt berechtigt seien, so wird damit keine maßgebliche Integration behauptet. Eine nachhaltige Integration kann auf keinen Fall erblickt werden. * Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt über muttersprachliche Kenntnisse in Urdu. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist mit den Traditionen und den Gebräuchen in Pakistan vertraut. Dass der Beschwerdeführer in Pakistan sein Privatleben bei null starten müsste, da er keine Freunde mehr in Pakistan hätte, erweist sich als nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen über Familie in Pakistan verfügt, die ihn unterstützen kann, und ein gefestigtes Netzwerk an Freunden nicht maßgeblich ist um sich in seinem Herkunftsland wieder einzuleben. Festgehalten wird, dass alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhält, noch keine Entfremdung zum Herkunftsstaat hergeleitet werden kann. * Strafrechtliche Unbescholtenheit: Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Juli 2015 bis November 2016 in Bregenz vorsätzlich zu Unrecht Leistungen aus der Mindestsicherung in Höhe von € 14.207,29 bezogen.Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Juli 2015 bis November 2016 in Bregenz vorsätzlich zu Unrecht Leistungen aus der Mindestsicherung in Höhe von € 14.207,29 bezogen. * Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer reiste nach Abschluss seiner beiden Asylverfahrens rechtswidrigerweise nicht aus dem Bundesgebiet aus. Der Beschwerdeführer wurde bei im Zuge einer Überprüfung am 16.7.2013 von Beamten der Finanzpolizei auf frischer Tat betreten, als er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit als Umzugshelfer nachging. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer hätte sich auf die Auskunft der Caritas verlassen, dass er 31 Stunden pro Monat arbeiten dürfe, so wird darauf verwiesen, dass dies eine reine Behauptung darstellt, die weder im Verwaltungsverfahren noch im Zuge der Beschwerdeerhebung substantiiert behauptet wurde, zumal es ja kein Problem hätte darstellen können, das behauptete Schreiben wieder zu organisieren. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verwaltungsstrafrechtlich belangt. * Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren: Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. Wie bereits oben festgehalten, kann seitens des erkennenden Gerichtes kein relevantes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Spätestens nach der ersten negativen Entscheidung durch den Asylgerichtshof in seinem ersten Verfahren erweist sich das Interesse am ohnehin kaum feststellbaren Privatleben des Beschwerdeführers als massiv geschwächt. * Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht. Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. im Vergleich zu den wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich sprechen würden oder dass der Eingriff in sein Privatleben unverhältnismäßig wäre. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist berufstätig. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs absolviert wobei angemerkt wird, dass die Erlernung der deutschen Sprache ohnehin keine für ihn ausschlaggebende Integration bedeutet. Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in sieben Jahren nur einen Deutschkurs abgeschlossen hat und im Juni 2017 noch mitgeteilt hat, dass er die Deutschprüfung nicht bestanden hat. Dem Beschwerdeführer ist keine übertriebene Motivation zur Erlernung der deutschen Sprache zu unterstellen. Der Beschwerdeführer verbrachte insgesamt mehr Zeit unrechtmäßig in Österreich, als er durch ein Aufenthaltsrecht dazu berechtig war. Der Beschwerdeführer ignorierte die Rückkehrentscheidungen beharrlich und wurde mehrmals wegen Übertretungen des FPG bestraft. Soweit die Beschwerde vorbringt, dem Beschwerdeführer hätte bereits 2012 eine Duldung ausgestellt werden müssen ist dem bereits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eigentlich ausreisen hätte müssen. Ob im damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht bestanden hätten, kann dahingestellt bleiben. Nun befindet sich der Beschwerdeführer zwar bereits seit mehr als sieben Jahren in Österreich, jedoch wird dieser Umstand bereits dadurch geschmälert, als dass er zwei Ausweisungsentscheidungen ignoriert hat, der Großteil seines Aufenthaltes in Österreich illegal war und der Beschwerdeführer mehrmals wegen Übertretungen des FPG bestraft wurde. Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer rechtswidrig Leistungen aus der Mindestsicherung im Zeitraum Juli 2015 bis November 2016, obwohl er zu diesem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und wurde er dafür wegen des Vergehens des schweren Betruges rechtskräftig verurteilt. Eine maßgebliche Integration hat darüber hinaus in den sieben Jahren seines zum Großteil rechtswidrigen Aufenthalts nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt, leben seine Eltern doch in Pakistan. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des straffällig gewordenen Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Im Ergebnis zeigt sich daher keine erfolgte Integration des Beschwerdeführers in die Österreichische Gesellschaft, die zu einer anderen Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben führen würde.Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt, leben seine Eltern doch in Pakistan. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des straffällig gewordenen Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Im Ergebnis zeigt sich daher keine erfolgte Integration des Beschwerdeführers in die Österreichische Gesellschaft, die zu einer anderen Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben führen würde. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. und III.):3.2 Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.): Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. ... Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. ... "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." ... Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verl