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{'item': 'W103 2161138-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 1§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 66§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW103 2161138-1 SpruchW103 2161138-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter üb

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 21.04.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, somalischer Staatsbürger zu sein, der Volksgruppe der Ogaden und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören. Sein Land habe er aufgrund der Sicherheitslage verlassen. In seinem Gebiet herrsche Krieg; er habe sich in einen anderen Bezirk begeben, in welchem jedoch ebenfalls Krieg geherrscht hätte. Somit sei er aus seinem Land geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, im Krieg getötet zu werden. Am 18.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin funktioniere sehr gut. Er sei gesund. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien ihm diese korrektermaßen rückübersetzt worden. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers vernahm den folgenden Verlauf: "(...) F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.? A: Ich wurde XXXX in XXXX , Somalia, geboren. In meinem fünften Lebensjahr ging ich mit meiner Familie nach Äthiopien, XXXX . Ich war dann dort acht Jahre lang aufhältig. Wegen Problemen ging ich dann nach XXXX . Zu diesem Zeitpunkt war ich 14 Jahre alt. Meine Oma lebte damals bereits in XXXX . Dort habe ich ungefähr fünf Monate einen Englischkurs besucht und danach ging ich ungefähr 2 Jahre zur Schule. Ich begann in der
  2. Klasse und ging dann bis zu
  3. Klasse dorthin. Nach der
  4. Klasse in den Schulferien heiratete ich dann eine Frau namens XXXX . Ich habe dann bis zu meiner Ausreise in XXXX gewohnt. Gearbeitet habe ich als Bauarbeiter.A: Ich wurde römisch 40 in römisch 40 , Somalia, geboren. In meinem fünften Lebensjahr ging ich mit meiner Familie nach Äthiopien, römisch 40 . Ich war dann dort acht Jahre lang aufhältig. Wegen Problemen ging ich dann nach römisch 40 . Zu diesem Zeitpunkt war ich 14 Jahre alt. Meine Oma lebte damals bereits in römisch 40 . Dort habe ich ungefähr fünf Monate einen Englischkurs besucht und danach ging ich ungefähr 2 Jahre zur Schule. Ich begann in der
  5. Klasse und ging dann bis zu
  6. Klasse dorthin. Nach der
  7. Klasse in den Schulferien heiratete ich dann eine Frau namens römisch 40 . Ich habe dann bis zu meiner Ausreise in römisch 40 gewohnt. Gearbeitet habe ich als Bauarbeiter. F: Wie viel haben Sie zuletzt monatlich cirka verdient? A: 1.500,- BIR F: Welchem Clan und Religion gehören Sie an? A: Ich gehöre dem Clan der Ogaden an. Ich bin Muslim, Sunnit. F: Welchem Sub und Sub Sub Clan gehören Sie an? A: Sub Clan Makahil. Sub Sub Clan XXXX .A: Sub Clan Makahil. Sub Sub Clan römisch 40 . F: Zu welchem Hauptclan gehört der Clan der Ogaden? A: Darod. F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente? A: Ich hatte eine äthiopische ID-Card aber ich habe sie in XXXX gelassen.A: Ich hatte eine äthiopische ID-Card aber ich habe sie in römisch 40 gelassen. F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? A: Vater XXXX , Mutter XXXX , Schwester XXXX , Ehefrau XXXX .A: Vater römisch 40 , Mutter römisch 40 , Schwester römisch 40 , Ehefrau römisch 40 . F: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet? A: Juni
  8. Nachgefragt es war eine traditionelle religiöse Feier. Standesamtlich haben wir nicht geheiratet. V: Ist es nicht in Ihrer Religion so, dass wenn man länger als sechs Monate voneinander getrennt ist, die Ehe automatisch geschieden ist? A: Ja. Sie haben vollkommen Recht. Meine Ehefrau hat mich gefragt ob ich die Scheidung will. Es hat sogar ihr Vater extra angerufen ob ich die Scheidung machen kann. Und wir haben das natürlich auch gemacht. Wir sind jetzt geschieden. F: Wo befindet sich Ihre Familie jetzt? A: XXXX , Äthiopien.A: römisch 40 , Äthiopien. F: Wo von lebt die Familie im Herkunftsland? A: Wir haben viele Ersparnisse. Mein Großvater hat viele Grundstücke besessen. Nachgefragt mein Großvater war so etwas wie der Clanpatron. Er besaß auch viele Kamele. F: Gibt es noch weitere Verwandte im Herkunftsland? A: Ich habe noch einen Onkel väterlicherseits mit seiner Familie dort. Nachgefragt er wohnt auch in XXXX .A: Ich habe noch einen Onkel väterlicherseits mit seiner Familie dort. Nachgefragt er wohnt auch in römisch 40 . F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer im Heimatland? A: Wir haben noch Grundstücke. Wir haben auch ein Haus. F: Wie viel haben Sie für die Reise bis Österreich bezahlt? A: Ich glaube es waren 6.000,- USD. F: Wie konnten Sie die Reise finanzieren? A: Mein Vater hat es bezahlt. Er hatte auch Ersparnisse und war außerdem Händler. Nachgefragt ich komme aus einer sehr wohlhabenden Familie. Wir haben gut gelebt. F: Wann haben Sie die Ausreise angetreten? A: Ich glaube es war
  9. Nachgefragt, es war im November. Anmerkung: AW gibt an, dass es doch 2014 war. F: War es nun 2011 oder 2014? A: Ich habe manchmal so Gedächtnisprobleme aber es war
  10. F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten im Heimatland? Wann war der letzte Kontakt? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien? A: Der letzte telefonische Kontakt war, als ich mich von meiner Frau scheiden habe lassen. Durch sie habe ich immer erfahren wie es meiner Familie geht. Direkten Kontakt zu meiner Familie habe ich nicht. Nachgefragt ich benutze Facebook nicht mehr. Ich habe es zuletzt 2016 benutzt. Ich benutze jetzt nur WhatsApp und Viber. Nachgefragt bei Facebook nenne ich mich XXXX .A: Der letzte telefonische Kontakt war, als ich mich von meiner Frau scheiden habe lassen. Durch sie habe ich immer erfahren wie es meiner Familie geht. Direkten Kontakt zu meiner Familie habe ich nicht. Nachgefragt ich benutze Facebook nicht mehr. Ich habe es zuletzt 2016 benutzt. Ich benutze jetzt nur WhatsApp und Viber. Nachgefragt bei Facebook nenne ich mich römisch 40 . F: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg. A: Ich verließ XXXX mit einem Bus und fuhr nach Dschibuti. Dann mit einem Boot in den Jemen. Dann weiter nach Saudi-Arabien, weiter in den Iran, dann in die Türkei, dann mit einem Boot Griechenland, weiter nach Mazedonien, weiter nach Serbien, Ungarn bis nach Österreich.A: Ich verließ römisch 40 mit einem Bus und fuhr nach Dschibuti. Dann mit einem Boot in den Jemen. Dann weiter nach Saudi-Arabien, weiter in den Iran, dann in die Türkei, dann mit einem Boot Griechenland, weiter nach Mazedonien, weiter nach Serbien, Ungarn bis nach Österreich. F: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? A: Ich wollte in ein sicheres Land. Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben. F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: Ja. F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.? A: Nein. F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein. F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Ja wegen meiner Clanzugehörigkeit. F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A: Nein. F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein. F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A: Ich war Unterstützer von XXXX . Das sind eigentlich Leute die meinem Clan angehören. Es gibt ein kleines Dorf in der Nähe von XXXX , es heißt XXXX . 2009 als ich dann in dieses Dorf kam wurde ich inhaftiert. Ich war drei Monate in Haft. Später haben meine Clanangehörigen für mich Kaution bezahlt, damit ich freigelassen werde. Nachdem ich das Gefängnis verlassen habe ging ich nach XXXX . Es war damals Mai oder Juni
  11. Ich lebte dann in XXXX und ging dort in die Schule. Ich habe für XXXX Geld gesammelt und das gesammelte Geld gab ich dann immer einen Mann der dann das Geld weitergeschickt hat. Ich habe ein gutes Leben geführt damals und habe auch geheiratet. Ich habe ein zufriedenes Leben geführt. Um Mitternacht wurden wir dann eines Tages vor unserem Haus überfallen. Es war 2 Uhr in der Nacht. Ich wurde mitgenommen und inhaftiert. Das Gefängnis heißt XXXX und es ist in XXXX . Ich wurde dort unmenschlich behandelt. Mein Leben war dort ganz schlecht, es war etwas zwischen Leben und Tod. Das ist ein hartes Leben und man kann Menschen nicht so behandeln. Ohne, dass man ein Wort gesprochen hat wurden die Leute geschlagen. Man darf sich nicht miteinander unterhalten. Ich wurde dort brutal misshandelt. Manchmal, während ich geschlafen hatte, kamen Leute und schlugen mich in den Brustbereich und ich verlor dadurch das Bewusstsein. Ich habe dort in dem Gefängnis zwei Jahre lang kaum geschlafen. Es ist auch bekannt, dass die Menschen in dem Gefängnis dort geschlagen werden. Immer wenn ich geschlafen habe wurde ich geschlagen und jetzt habe ich deswegen eine Narbe. Das war von einem Fußtritt. (Anmerkung: AW zeigt auf die linke Wange, es ist jedoch keine Narbe sichtbar.) Sie haben mich auch in Wasser eingetaucht und haben immer wieder zu mir gesagt, ich solle eine Aussage machen. Meine Familie durfte mich auch nicht besuchen. Ich war zwei Jahre in diesem Gefängnis. Mein Vater hat dann dem Gericht ein Grundstück versprochen damit ich dafür aus dem Gefängnis heraus darf. Dann wurde ich freigelassen. Mein Vater wollte dann, dass ich mich dort nicht mehr aufhalte und hat mir einen Schlepper organisiert und die Reise für mich bezahlt. So verließ ich dann das Land.A: Ich war Unterstützer von römisch 40 . Das sind eigentlich Leute die meinem Clan angehören. Es gibt ein kleines Dorf in der Nähe von römisch 40 , es heißt römisch 40 . 2009 als ich dann in dieses Dorf kam wurde ich inhaftiert. Ich war drei Monate in Haft. Später haben meine Clanangehörigen für mich Kaution bezahlt, damit ich freigelassen werde. Nachdem ich das Gefängnis verlassen habe ging ich nach römisch 40 . Es war damals Mai oder Juni
  12. Ich lebte dann in römisch 40 und ging dort in die Schule. Ich habe für römisch 40 Geld gesammelt und das gesammelte Geld gab ich dann immer einen Mann der dann das Geld weitergeschickt hat. Ich habe ein gutes Leben geführt damals und habe auch geheiratet. Ich habe ein zufriedenes Leben geführt. Um Mitternacht wurden wir dann eines Tages vor unserem Haus überfallen. Es war 2 Uhr in der Nacht. Ich wurde mitgenommen und inhaftiert. Das Gefängnis heißt römisch 40 und es ist in römisch 40 . Ich wurde dort unmenschlich behandelt. Mein Leben war dort ganz schlecht, es war etwas zwischen Leben und Tod. Das ist ein hartes Leben und man kann Menschen nicht so behandeln. Ohne, dass man ein Wort gesprochen hat wurden die Leute geschlagen. Man darf sich nicht miteinander unterhalten. Ich wurde dort brutal misshandelt. Manchmal, während ich geschlafen hatte, kamen Leute und schlugen mich in den Brustbereich und ich verlor dadurch das Bewusstsein. Ich habe dort in dem Gefängnis zwei Jahre lang kaum geschlafen. Es ist auch bekannt, dass die Menschen in dem Gefängnis dort geschlagen werden. Immer wenn ich geschlafen habe wurde ich geschlagen und jetzt habe ich deswegen eine Narbe. Das war von einem Fußtritt. (Anmerkung: AW zeigt auf die linke Wange, es ist jedoch keine Narbe sichtbar.) Sie haben mich auch in Wasser eingetaucht und haben immer wieder zu mir gesagt, ich solle eine Aussage machen. Meine Familie durfte mich auch nicht besuchen. Ich war zwei Jahre in diesem Gefängnis. Mein Vater hat dann dem Gericht ein Grundstück versprochen damit ich dafür aus dem Gefängnis heraus darf. Dann wurde ich freigelassen. Mein Vater wollte dann, dass ich mich dort nicht mehr aufhalte und hat mir einen Schlepper organisiert und die Reise für mich bezahlt. So verließ ich dann das Land. F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Äthiopien verlassen haben? A: Nein. Das war alles. V: Sie sprachen aber vorhin auch von Problemen aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit. A: Es geht einzig und alleine um das Problem wegen XXXX . Mein Clan ist wie XXXX . Nachgefragt ich habe alles gesagt.A: Es geht einzig und alleine um das Problem wegen römisch 40 . Mein Clan ist wie römisch 40 . Nachgefragt ich habe alles gesagt. Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Ich würde getötet werden. Nachgefragt, von der äthiopischen Behörde. F: Wann genau wurden Sie in XXXX inhaftiert?F: Wann genau wurden Sie in römisch 40 inhaftiert? A:
  13. Nachgefragt im Jänner. F: Wann genau wurden Sie aus dem Gefängnis XXXX freigelassen?F: Wann genau wurden Sie aus dem Gefängnis römisch 40 freigelassen? A: Ich wurde im November 2014 wieder freigelassen. Nachgefragt ungefähr drei Wochen später verließ ich das Land. Nachgefragt, ich hielt mich die ganze Zeit in XXXX auf während mein Vater die Reise organisierte. Nachgefragt ich hatte in dieser Zeit keinerlei Probleme.A: Ich wurde im November 2014 wieder freigelassen. Nachgefragt ungefähr drei Wochen später verließ ich das Land. Nachgefragt, ich hielt mich die ganze Zeit in römisch 40 auf während mein Vater die Reise organisierte. Nachgefragt ich hatte in dieser Zeit keinerlei Probleme. F: Was machten Sie nach Ihrer Freilassung? A: Ich ging zu meiner Oma. Sie lebte in XXXX .A: Ich ging zu meiner Oma. Sie lebte in römisch 40 . F: Warum gingen Sie nicht zu Ihrer Frau? A: Mein Vater war dagegen. Er wollte nicht das jemand weiß, dass ich freigelassen. F: Warum war er dagegen? A: Meine Frau besuchte mich dann immer bei meiner Oma. Frage wird wiederholt. A: Er hatte Angst, dass ich wieder inhaftiert werde. F: Warum sollte Ihr Vater denken, Sie würden wieder inhaftiert werden, wenn Ihre Frau weiß, dass Sie freigelassen wurden? A: Eigentlich war mein Vater dagegen das ich nach Hause kommen. XXXX wird uns nicht in Ruhe lassen. Sie würden mich wieder holen.A: Eigentlich war mein Vater dagegen das ich nach Hause kommen. römisch 40 wird uns nicht in Ruhe lassen. Sie würden mich wieder holen. F: Für was würde Sie XXXX wieder holen?F: Für was würde Sie römisch 40 wieder holen? A: Ich meinte eigentlich, dass die äthiopischen Behörden mich nicht in Ruhe lassen würden weil Sie mich verdächtigen XXXX anzugehören.A: Ich meinte eigentlich, dass die äthiopischen Behörden mich nicht in Ruhe lassen würden weil Sie mich verdächtigen römisch 40 anzugehören. F: Gehören Sie XXXX an?F: Gehören Sie römisch 40 an? A: Ja. Das sind meine Leute. Das ist mein Clan. F: Also wurden Sie nicht zu Unrecht verdächtigt? A: Wir haben dort keine Rechte. Unsere Frauen wurden vergewaltigt. F: Was ist das Ziel von XXXX ?F: Was ist das Ziel von römisch 40 ? A: Wir wollen Unabhängig werden. V: Sie werden ersucht das Gefängnis XXXX von innen auf ein Blatt Papier zu zeichnen. Ich möchte, dass Sie den Zellentrakt, die Zellen zeichnen. Sie werden ausdrücklich aufgefordert, nicht das Gefängnis von außen zu zeichnen wie es jeder Vorbeikommende tun könnte.V: Sie werden ersucht das Gefängnis römisch 40 von innen auf ein Blatt Papier zu zeichnen. Ich möchte, dass Sie den Zellentrakt, die Zellen zeichnen. Sie werden ausdrücklich aufgefordert, nicht das Gefängnis von außen zu zeichnen wie es jeder Vorbeikommende tun könnte. Anmerkung: Beilage 1 wird zur Niederschrift genommen. F: Wurden Sie aufgrund der Verletzungen im Gefängnis verletzt? A: Ja ich wurde schwer verletzt aber man sieht jetzt nichts mehr. F: Wie wurden diese schweren Verletzungen behandelt? A: Es wurde nichts gemacht. Es heilt von selbst. V: Bei der EB vor der Polizei gaben Sie wörtlich an: Wegen Krieg. In meinem Gebiet herrschte Krieg. Ich ging in einen anderen Bezirk und auch dort herrschte Krieg. Somit floh ich aus dem Land. Heute erzählen Sie einen völlig anderen Fluchtgrund. Wie kommt es zu dieser Abweichung? A: Ich meinte damals, dass ich eigentlich in XXXX geboren wurde und damals gingen wir wegen dem Krieg nach Äthiopien. Ich war noch sehr klein.A: Ich meinte damals, dass ich eigentlich in römisch 40 geboren wurde und damals gingen wir wegen dem Krieg nach Äthiopien. Ich war noch sehr klein. F: Warum erzählten Sie bei der Polizei nicht den Fluchtgrund wie heute sondern lediglich etwas was viele Jahre zurückliegt? A: Ich kann es nicht erklären. F: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann kann man sich relativ leicht aus dem Gefängnis XXXX freikaufen?F: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann kann man sich relativ leicht aus dem Gefängnis römisch 40 freikaufen? A: Ja, ich habe das schon gesagt, das geht ganz einfach. F: Wie viel wurde für Sie damals bezahlt? A: Mein Vater gab einfach die Papiere eines Grundstückes dem Gericht und dafür wurde ich freigelassen. Damit war die Sache dann erledigt. Nachgefragt, das Grundstück war ungefähr 200.000,- BIR wert, das sind ungefähr 10.000,- USD. F: Wenn man sich so leicht freikaufen kann, warum wartet Ihr Vater dann fast zwei Jahre bis er Sie aus dem Gefängnis holt? A: Das Gericht hat meinem Vater erst nach zwei Jahren zugehört. F: Schildern Sie mir den Tagesablauf im Gefängnis XXXX . Was machten Sie den ganzen Tag?F: Schildern Sie mir den Tagesablauf im Gefängnis römisch 40 . Was machten Sie den ganzen Tag? A: Es war hart. Wir wurden den ganzen Tag geschlagen. F: Wie viele Personen waren in einer Zelle? A: Es war sehr eng. Wir sind manchmal gestanden. F: Was aßen Sie im Gefängnis? A: Es gab kein regelmäßiges Essen. Nachgefragt, die Polizei gab uns zu essen. Nachgefragt, Besucher gab es nicht. Für niemanden. Wenn es so etwas gegeben hätte, dann hätte mich meine Familie besucht. F: Spielten Sie Fußball im Gefängnis? A: Ja, manchmal. Aber ich bekam später Probleme und dann habe ich aufgehört. F: Welche Probleme meinen Sie jetzt? A: Ich wurde immer geschlagen. Und dann wurde ich schwach. Ich konnte nicht mehr spielen. F: Sind Ihre Familienmitglieder auch Mitglieder von XXXX ?F: Sind Ihre Familienmitglieder auch Mitglieder von römisch 40 ? A: Nein. Nur ein Onkel. Dieser Onkel ist bei XXXX weil seine Tochter vergewaltigt wurde.A: Nein. Nur ein Onkel. Dieser Onkel ist bei römisch 40 weil seine Tochter vergewaltigt wurde. F: Welchem Clan gehörte Ihre Frau? A: Darod. F: Was war genau Ihre Tätigkeit bei XXXX ?F: Was war genau Ihre Tätigkeit bei römisch 40 ? A: Die Clanangehörigen haben Geld gesammelt. F: Mich interessiert was Sie gemacht haben!? A: Ich habe XXXX Geld gesammelt und schickte Ihnen das Geld.A: Ich habe römisch 40 Geld gesammelt und schickte Ihnen das Geld. V: Erzählen Sie genau und detailliert. A: Ich bin zu Leuten gegangen wo ich gewusst habe, dass sie etwas spenden. Bevor ich hinging habe ich zuerst dort angerufen und dann habe ich das Geld abgeholt. F: Woher wussten Sie, dass diese Leute etwas spenden? A: XXXX hat den Leuten in XXXX die gespendet haben meine Telefonnummer gegeben und dann bin ich hingegangen und habe das Geld abgeholt.A: römisch 40 hat den Leuten in römisch 40 die gespendet haben meine Telefonnummer gegeben und dann bin ich hingegangen und habe das Geld abgeholt. F: Was machten Sie dann mit den Spenden? A: Ich schickte das Geld dann zu XXXX nach XXXX und XXXX .A: Ich schickte das Geld dann zu römisch 40 nach römisch 40 und römisch 40 . F: Wie schickten Sie das Geld? A: Ich habe das Geld gesammelt und brachte es einem älteren Mann. F: Wer war der ältere Mann? A: Er gehörte zu XXXX .A: Er gehörte zu römisch 40 . Anmerkung: AW wird zum wiederholten Male darauf aufmerksam gemacht, klare Antworten auf die Fragen zu geben und nicht ständig ausweichend zu antworten. Frage wird wiederholt. A: Es war ein 80 jähriger Mann. Er schickte dann das Geld weiter. F: Hatte der 80 jährige Mann auch einen Namen? A: Ja. F: Welchen? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wann wurden Sie Mitglied von XXXX ?F: Wann wurden Sie Mitglied von römisch 40 ? A: In meinem
  14. Lebensjahr. Nachgefragt weil jemand von meinem Clan umgebracht wurde. F: Hatten Sie in Äthiopien jemals irgendwelche Probleme, dass Sie nicht gut genug mit Nahrung versorgt gewesen wären oder sonst irgendwelche Probleme? A: Nein. Es war immer genug da. Alles war gut. Nachgefragt auch bei meiner Familie. F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? A: Ich möchte lernen und arbeiten. F: Sind Sie arbeitsfähig? A: Ja. F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt? A: Ja. Entsprechende Bestätigungen lege ich nun vor. F: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja, welche und wie lange? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. Ich habe alles gesagt. F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? A: Nein. F: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? A: Nein. F: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? A: Ja. Eine entsprechende Bestätigung lege ich nun vor. F: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten? A: Nein. F: Wenn seitens des .BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise? A: Nein. F: Wenn ja, dürfen Ihre Daten an die Organisationen der Rückkehrhilfe weitergegeben werden? A: entfällt. F: Wie sehen Ihre sozialen Kontakte aus? A: Ich besuche manchmal das XXXX . Eine Bestätigung lege ich nun vor.A: Ich besuche manchmal das römisch 40 . Eine Bestätigung lege ich nun vor. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Nein. Es wird nochmals rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. Es werden nunmehr die Länderfeststellungen zu Äthiopien zur Stellungnahme, Frist 1 Woche ab heute, ausgehändigt. A: Ich brauche das nicht. F: Haben Sie die Dolmetscherin während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Hat die Dolmetscherin das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A: Ja. (...)" Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis erfolgter Integrationsbemühungen vor, darunter ein Deutschzertifikat A1 (vgl. AS 63 bis 71).Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis erfolgter Integrationsbemühungen vor, darunter ein Deutschzertifikat A1 vergleiche AS 63 bis 71).
  15. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 22.05.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und wurde

§ 52

Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Äthiopien

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die äthiopische Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 94) und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Lage in Äthiopien zugrunde (vgl. die Seiten 13 bis 32 des angefochtenen Bescheids).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 22.05.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Äthiopien

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die äthiopische Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest vergleiche Aktenseite 94) und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Lage in Äthiopien zugrunde vergleiche die Seiten 13 bis 32 des angefochtenen Bescheids). Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien einer Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen unterliege. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Überdies habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Ebensowenig seinen Umstände ersichtlich, welche einer Rückkehrentscheidung nach Äthiopien entgegenstehen würden. Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen: "(...) Die ho. Behörde erachtet Ihre widersprüchlichen Angaben insbesondere warum Sie Ihr Heimatland verlassen musst als erfundenes Konstrukt, das wohl weit von jeglicher Realität entfernt ist. Sie brachten bei der Erstbefragung vor der Polizei vor, dass Sie Ihr Heimatland mangels Sicherheit, verlassen hätten. Da in Ihrem Bezirk Krieg herrsche wäre Sie in einen anderen Bezirk gegangen, jedoch hätte auch dort Krieg geherrscht. Aus diesem Grund hätten Sie Ihr Heimatland verlassen. Bei der Einvernahme am 18.05.2017 stellten sich die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes jedoch völlig anders dar. Nicht nur, dass Sie sich zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor ho. Behörde betr. der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes massiv widersprachen, widersprachen Sie sich auch während der Einvernahme vor ho. Behörde, in hohem Maße. Warum sich Ihre Angaben zum Verlassen des Heimatlandes zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor ho. Behörde völlig konträr darstellten, konnten Sie auch auf Nachfragen der Behörde nicht erklären. Sie behaupteten bei der Einvernahme vor ho. Behörde beispielsweise, Sie wären fast zwei Jahre im Gefängnis " XXXX (Äthiopien) inhaftiert gewesen. Diesbezüglich wurden Sie im Zuge der Einvernahme von ho. Behörde aufgefordert, das Gefängnis insbesondere den Zellentrakt, die Zellen, aus der Sicht eines Häftlings zu skizzieren. Sie wurden dezidiert angehalten, nicht das Gefängnis von außen - wie es jeder dort Vorbeikommende tun könnte - zu skizzieren. Sie skizzierten entgegen der Aufforderung der Behörde das Gefängnis lediglich von der Außenansicht und konnten keine Angaben zum Inneren des Gefängnisses machen. Auch als Sie nach dem Tagesablauf im Gefängnis und der Anzahl der Personen in einer Zelle gefragt wurden, antworteten Sie nur ausweichend und machten keine konkreten Angaben. Die ho. Behörde geht daher davon aus, dass Sie das Gefängnis nie von innen gesehen haben und Ihre Angaben somit nicht der Wahrheit entsprechen.Sie behaupteten bei der Einvernahme vor ho. Behörde beispielsweise, Sie wären fast zwei Jahre im Gefängnis " römisch 40 (Äthiopien) inhaftiert gewesen. Diesbezüglich wurden Sie im Zuge der Einvernahme von ho. Behörde aufgefordert, das Gefängnis insbesondere den Zellentrakt, die Zellen, aus der Sicht eines Häftlings zu skizzieren. Sie wurden dezidiert angehalten, nicht das Gefängnis von außen - wie es jeder dort Vorbeikommende tun könnte - zu skizzieren. Sie skizzierten entgegen der Aufforderung der Behörde das Gefängnis lediglich von der Außenansicht und konnten keine Angaben zum Inneren des Gefängnisses machen. Auch als Sie nach dem Tagesablauf im Gefängnis und der Anzahl der Personen in einer Zelle gefragt wurden, antworteten Sie nur ausweichend und machten keine konkreten Angaben. Die ho. Behörde geht daher davon aus, dass Sie das Gefängnis nie von innen gesehen haben und Ihre Angaben somit nicht der Wahrheit entsprechen. Als unglaubwürdig wertet die Behörde auch Ihre Angaben zu den schweren Verletzungen welche Ihnen angeblich während der Haft zugefügt worden wären. Denn es ist für ho. Behörde nicht nachvollziehbar, dass Sie alle Verletzungen trotz monatelanger schwerer Misshandlung, von selbst und ohne bleibende Spuren verheilt wären. Als unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar wertet ho. Behörde auch Ihre Angaben wie Sie dann wieder aus dem Gefängnis freigekommen wären. Sie erzählten, dass es ganz einfach möglich (gewesen) wäre, sich aus der Haft freizukaufen. Ihr Vater hätte für Ihre Freilassung die Eigentumspapiere eines Grundstückes übergeben woraufhin Sie freigelassen worden wären. Als Sie dann von der Behörde gefragt wurden, warum Ihr Vater fast zwei Jahre wartet um Sie freizukaufen wenn es doch Ihren Angaben zu Folge sehr leicht möglich wäre, erklärten Sie damit, dass das Gericht Ihrem Vater erst nach zwei Jahren zugehört hätte. Der Grund für Ihre Inhaftierung wäre gewesen, dass Sie für die Organisation XXXX , Geld von Spendern eingesammelt hätten. Auch Ihr Vorbringen zu dieser Tätigkeit gestaltete sich widersprüchlich, denn zuerst brachten Sie vor, dass Sie die Spender vor Ihrem Besuch angerufen hätten und kurz darauf gaben Sie aber an, dass XXXX den Spendern Ihre Telefonnummer gegeben hätte, damit die Spender Sie kontaktieren hätten können.Der Grund für Ihre Inhaftierung wäre gewesen, dass Sie für die Organisation römisch 40 , Geld von Spendern eingesammelt hätten. Auch Ihr Vorbringen zu dieser Tätigkeit gestaltete sich widersprüchlich, denn zuerst brachten Sie vor, dass Sie die Spender vor Ihrem Besuch angerufen hätten und kurz darauf gaben Sie aber an, dass römisch 40 den Spendern Ihre Telefonnummer gegeben hätte, damit die Spender Sie kontaktieren hätten können. Die ho. Behörde geht außerdem davon aus, dass Sie kein Mitglied der XXXX sind, da kein glaubwürdiger Grund für eine Mitgliedschaft erkannt werden konnte. So nannten Sie als Grund für Ihre Mitgliedschaft lediglich, dass Sie seit Ihrem 13. Lebensjahr Mitglied wären weil damals jemand von Ihrem Clan getötet worden wäre.Die ho. Behörde geht außerdem davon aus, dass Sie kein Mitglied der römisch 40 sind, da kein glaubwürdiger Grund für eine Mitgliedschaft erkannt werden konnte. So nannten Sie als Grund für Ihre Mitgliedschaft lediglich, dass Sie seit Ihrem 13. Lebensjahr Mitglied wären weil damals jemand von Ihrem Clan getötet worden wäre. Selbst wenn dem Vorbringen einer Bedrohung aufgrund der Mitgliedschaft bei der Organisation XXXX ausgegangen werden soll, bleibt zu beachten, dass Sie selbst vorbrachten nach Ihrer Freilassung aus der Haft zumindest noch weitere drei Wochen ohne irgendwelche Probleme in XXXX gelebt zu haben, bevor Sie dann das Land verlassen hätten. Ergänzend dazu wird angemerkt, dass ebenfalls Sie selbst vorbrachten, dass Sie einer sehr wohlhabenden Familie entstammen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr mit ausreichend Unterstützung rechnen können und zumindest über einen notdürftigen Lebensunterhalt verfügen werden.Selbst wenn dem Vorbringen einer Bedrohung aufgrund der Mitgliedschaft bei der Organisation römisch 40 ausgegangen werden soll, bleibt zu beachten, dass Sie selbst vorbrachten nach Ihrer Freilassung aus der Haft zumindest noch weitere drei Wochen ohne irgendwelche Probleme in römisch 40 gelebt zu haben, bevor Sie dann das Land verlassen hätten. Ergänzend dazu wird angemerkt, dass ebenfalls Sie selbst vorbrachten, dass Sie einer sehr wohlhabenden Familie entstammen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr mit ausreichend Unterstützung rechnen können und zumindest über einen notdürftigen Lebensunterhalt verfügen werden. Ohne Ihr Vorbringen einer weiteren Beweiswürdigung unterziehen zu müssen, ergibt sich aus der Gesamtheit Ihrer Angaben zweifelsfrei, dass die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt und Sie Äthiopien in Wahrheit aus anderen Beweggründen verlassen haben. (...)" In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der

Art. 1Abschnitt A Z.

2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätte und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätte. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätte und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätte. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 02.06.2017 eingebrachte Beschwerde. Unter einem wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Verfahren ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und wäre im Falle des Ausbleibens asylrelevanter Antworten gerne zur Erstattung detaillierterer Angaben bereit gewesen. Der Beschwerdeführer habe Äthiopien verlassen, da er als Unterstützer der XXXX inhaftiert worden wäre und im Gefängnis an Folter grenzende Misshandlungen erfahren habe. Der Beschwerdeführer sei in Somalia geboren worden, sei aber bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie nach Äthiopien gezogen und habe schlussendlich die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben. Aufgrund seiner Unterstützung der XXXX sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 für etwa drei Monate in Haft gewesen, sei jedoch gegen Bezahlung einer Kaution freigekommen. Damals habe er sich in der Stadt XXXX aufgehalten. Nach seiner Entlassung sei er nach XXXX gegangen. Der Beschwerdeführer habe dort ein gutes Leben geführt und weiterhin Geld gesammelt, um die XXXX zu unterstützen. Eines Nachts sei ihr Haus überfallen worden, der Beschwerdeführer sei mitgenommen und inhaftiert worden. Die zwei Jahre seiner Haft in einem Gefängnis in XXXX seien die schlimmsten seines Lebens gewesen. Der Beschwerdeführer sei unmenschlich behandelt worden und habe stets Misshandlungen fürchten müssen. Er sei geschlagen und durch Eintauchen in Wasser gefoltert worden. Sein Vater habe ihn schließlich freikaufen können, woraufhin der Beschwerdeführer Äthiopien verlassen hätte. Warum ihm seitens der Behörde die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werde, könne dieser nicht nachvollziehen. Insofern dem Beschwerdeführer Widersprüche zwischen seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor der Behörde vorgeworfen werden, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer erklärte, in der Erstbefragung kurz geschildert zu haben, weshalb er Somalia im Kindesalter verlassen hätte. Es sei ihm auch nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden, um über seine Fluchtgeschichte zu sprechen. Die Erstbefragung habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Was seine Zeichnung des Gefängnisses betreffe, sei anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer schlichtweg um keinen guten Zeichner handle und er sich in der Stresssituation der Einvernahme nicht gut habe konzentrieren können. In Bezug auf die Haftbedingungen in äthiopischen Gefängnissen sei auf die Länderberichte zu verweisen, welche die Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigen würden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Gefängnis hätte jedenfalls auch vor Ort überprüft werden können, zumal dieser den Namen des Gefängnisses genannt hätte. Das behördliche Ermittlungsverfahren erweise sich insofern als mangelhaft. Die im Bescheid abgedruckten Länderberichte würden sich zudem kaum mit der XXXX beschäftigen. Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat Verfolgung durch äthiopische Behörden, da die XXXX nicht akzeptiert und als staatsfeindliche Organisation eingestuft werde. Der Beschwerdeführer müsste mit neuerlicher Inhaftierung und einer Art 2, 3 EMRK widersprechenden Behandlung rechnen. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei auszuführen, dass dieser sich äußerst bemüht um eine Eingliederung in die österreichische Gesellschaft zeige; so habe dieser regelmäßig Sprachkurse besucht und sich freiwillig engagiert. Nach Äthiopien könne er hingegen keinesfalls zurückkehren, weshalb beantragt werde, der Beschwerde stattzugeben.
  2. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 02.06.2017 eingebrachte Beschwerde. Unter einem wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Verfahren ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und wäre im Falle des Ausbleibens asylrelevanter Antworten gerne zur Erstattung detaillierterer Angaben bereit gewesen. Der Beschwerdeführer habe Äthiopien verlassen, da er als Unterstützer der römisch 40 inhaftiert worden wäre und im Gefängnis an Folter grenzende Misshandlungen erfahren habe. Der Beschwerdeführer sei in Somalia geboren worden, sei aber bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie nach Äthiopien gezogen und habe schlussendlich die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben. Aufgrund seiner Unterstützung der römisch 40 sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 für etwa drei Monate in Haft gewesen, sei jedoch gegen Bezahlung einer Kaution freigekommen. Damals habe er sich in der Stadt römisch 40 aufgehalten. Nach seiner Entlassung sei er nach römisch 40 gegangen. Der Beschwerdeführer habe dort ein gutes Leben geführt und weiterhin Geld gesammelt, um die römisch 40 zu unterstützen. Eines Nachts sei ihr Haus überfallen worden, der Beschwerdeführer sei mitgenommen und inhaftiert worden. Die zwei Jahre seiner Haft in einem Gefängnis in römisch 40 seien die schlimmsten seines Lebens gewesen. Der Beschwerdeführer sei unmenschlich behandelt worden und habe stets Misshandlungen fürchten müssen. Er sei geschlagen und durch Eintauchen in Wasser gefoltert worden. Sein Vater habe ihn schließlich freikaufen können, woraufhin der Beschwerdeführer Äthiopien verlassen hätte. Warum ihm seitens der Behörde die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werde, könne dieser nicht nachvollziehen. Insofern dem Beschwerdeführer Widersprüche zwischen seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor der Behörde vorgeworfen werden, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer erklärte, in der Erstbefragung kurz geschildert zu haben, weshalb er Somalia im Kindesalter verlassen hätte. Es sei ihm auch nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden, um über seine Fluchtgeschichte zu sprechen. Die Erstbefragung habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Was seine Zeichnung des Gefängnisses betreffe, sei anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer schlichtweg um keinen guten Zeichner handle und er sich in der Stresssituation der Einvernahme nicht gut habe konzentrieren können. In Bezug auf die Haftbedingungen in äthiopischen Gefängnissen sei auf die Länderberichte zu verweisen, welche die Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigen würden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Gefängnis hätte jedenfalls auch vor Ort überprüft werden können, zumal dieser den Namen des Gefängnisses genannt hätte. Das behördliche Ermittlungsverfahren erweise sich insofern als mangelhaft. Die im Bescheid abgedruckten Länderberichte würden sich zudem kaum mit der römisch 40 beschäftigen. Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat Verfolgung durch äthiopische Behörden, da die römisch 40 nicht akzeptiert und als staatsfeindliche Organisation eingestuft werde. Der Beschwerdeführer müsste mit neuerlicher Inhaftierung und einer Artikel 2, 3, EMRK widersprechenden Behandlung rechnen. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei auszuführen, dass dieser sich äußerst bemüht um eine Eingliederung in die österreichische Gesellschaft zeige; so habe dieser regelmäßig Sprachkurse besucht und sich freiwillig engagiert. Nach Äthiopien könne er hingegen keinesfalls zurückkehren, weshalb beantragt werde, der Beschwerde stattzugeben.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 12.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A: 1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

§ 66Abs.

2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. 1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:1.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
  4. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.
  5. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor der Behörde an, somalischer Staatsangehöriger zu sein und wurde im Verfahren vor der belangten Behörde zunächst auch als solcher geführt (vgl. AS 1, 51). Der Beschwerdeführer gab insbesondere an, in Somalia geboren worden zu sein und dort bis zu seinem
  6. Lebensjahr gelebt zu haben (vgl. AS 52). Das Bundesamt ging jedoch sodann im angefochtenen Bescheid - ohne sich näher mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen - von dessen äthiopischer Staatsangehörigkeit aus und legte diese Sichtweise der vorgenommenen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde, indem es vor dem Hintergrund von Länderfeststellungen zu Äthiopien prüfte, ob dem Beschwerdeführer in diesem Land eine asylrelevante Verfolgung oder eine Gefahr, welche die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich machen würde, drohen würde.Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor der Behörde an, somalischer Staatsangehöriger zu sein und wurde im Verfahren vor der belangten Behörde zunächst auch als solcher geführt vergleiche AS 1, 51). Der Beschwerdeführer gab insbesondere an, in Somalia geboren worden zu sein und dort bis zu seinem
  7. Lebensjahr gelebt zu haben vergleiche AS 52). Das Bundesamt ging jedoch sodann im angefochtenen Bescheid - ohne sich näher mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen - von dessen äthiopischer Staatsangehörigkeit aus und legte diese Sichtweise der vorgenommenen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde, indem es vor dem Hintergrund von Länderfeststellungen zu Äthiopien prüfte, ob dem Beschwerdeführer in diesem Land eine asylrelevante Verfolgung oder eine Gefahr, welche die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich machen würde, drohen würde. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.4.2009, 2008/19/0706; 20.2.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH 16.4.2009, 2008/19/0706; 20.2.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seinem Erkenntnis vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0062 bis 0064-3, dass als Herkunftsstaat einer Person jener Staat anzusehen sei, zu welchem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft bestehe; nur wenn ein solcher Staat nicht existiere, werde subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH vom 10.12.2009, 2008/19/0977 sowie [...] vom 02.03.2006, 2004/20/0240, mwN und vom 17.02.1994, 94/19/0936).Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seinem Erkenntnis vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0062 bis 0064-3, dass als Herkunftsstaat einer Person jener Staat anzusehen sei, zu welchem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft bestehe; nur wenn ein solcher Staat nicht existiere, werde subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche etwa VwGH vom 10.12.2009, 2008/19/0977 sowie [...] vom 02.03.2006, 2004/20/0240, mwN und vom 17.02.1994, 94/19/0936). Im vorliegenden Fall sind, wie oben dargelegt, jedenfalls Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht zwangsläufig äthiopischer, sondern somalischer Staatsangehöriger ist, insbesondere da dieser dort geboren wurde und sich den Einvernahmeprotokollen keine Hinweise dahingehend entnehmen lassen, dass dessen Eltern allenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Ebensowenig lässt sich den getroffenen Länderfeststellungen Näheres hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erlangung der äthiopischen bzw somalischen Staatsbürgerschaft entnehmen. Im Rahmen der behördlichen Erwägungen wird (lediglich) festgehalten, dass die Feststellung der Staatsangehörigkeit auf den "Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Sprach- und Ortskenntnissen" beruhe (AS 145). Zwar wird im Rahmen der Beschwerdeschrift (erstmals) angeführt, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben hätte, doch wird dieser Aspekt weder durch nähere Ausführungen, noch durch Dokumente untermauert, weshalb auch das Beschwerdevorbringen nicht als hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Frage der Staatsbürgerschaft erachtet werden kann. Vielmehr ist die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen zu diesem Aspekt von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat es entgegen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht in der Folge unterlassen, die für das Verfahren wesentliche Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren bezogen auf seinen Herkunftsstaat Somalia (insb. betreffend seine Fluchtgründe und eine Refoulement-Prüfung) zu führen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach zunächst die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu klären haben. Sollte die Staatsangehörigkeit nicht bereits nach ergänzender Befragung des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit konkreten herkunftslandspezifischen Feststellungen zur Frage der Erlangung der Staatsangehörigkeit geklärt werden können, wäre ein länderkundliches Gutachten einzuholen, das wiederum dem Parteiengehör zu unterziehen wäre. Erst nach Klärung der Staatsangehörigkeit ist in einem weiteren Schritt das Fluchtvorbringen zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen. Je nach Staatsangehörigkeit wird das Bundesamt dem Beschwerdeführer entsprechende aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorzulegen haben. Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. 2.
  8. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren, infolge konkreter Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeschriftsatz getätigten Ausführungen, in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, sowie nach ergänzenden Länderfeststellungen, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die grundlegende Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Aspekte der Gewährung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.
  9. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
  2. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH
  3. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
  4. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
  3. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH
  4. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
  5. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 zieht). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W103.2161138.1.00

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