Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen
der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. [...]. Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
Anhang II VO (EU) 1306/2013 ("GAB 4") die Art. Artikel 14, 15, 17 Abs. 1, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
dieser Verordnung ist die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.Zu den in Artikel 93, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, verwiesenen Rechtsakten zählen
Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, ("GAB 4") die "Art". Artikel 14, 15, 17 Absatz eins, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
, dieser Verordnung ist die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Die diese Verordnung umsetzende, in Anhang II der VO (EG) 1306/2013 ebenfalls verwiesene Verordnung (EG) 853/2004 bestimmt etwa in ihrem Anhang III Abschnitt IX Kap. 1 (Abschnitt I Z 1 lit. d), das Rohmilch und Kolostrum nur von Tieren stammen dürfen, denen keine nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht worden sind bzw. die keiner vorschriftswidrigen Behandlung im Sinne der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden. Die Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissenlegt Erfordernisse für die Überwachung legt Anforderungen an die Überwachung der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Untersuchung von lebenden Tieren, ihren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie von Tiergewebe, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln und Trinkwasser für Tiere auf Rückstände und Stoffe des Anhangs I dieser Richtlinie fest.
die Verantwortlichen eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs - insbesondere im Rahmen von Eigenkontrollen - die erforderlichen Vorkehrungen, damit u.a. keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, und keine Spuren von verbotenen Stoffen oder Erzeugnissen auftreten.
tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass sich die Zuständigkeiten und die Verantwortung von Tierärzten, die die Bestände betreuen, auch auf die Kontrolle der Haltungsbedingungen und der Behandlungen nach dieser Richtlinie erstrecken. In diesem Rahmen trägt der Tierarzt in ein im Betrieb geführtes Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die Angaben zur Identität der behandelten Tiere sowie die entsprechenden Wartefristen ein. Der Tierhalter trägt in dieses Register Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen ein. Er vergewissert sich, dass die Wartefristen eingehalten werden, und bewahrt die Verschreibungen als Beleg fünf Jahre lang auf. Tierhalter und Tierärzte sind gehalten, der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen vorzulegen.Die diese Verordnung umsetzende, in Anhang römisch zwei der VO (EG) 1306 aus 2013, ebenfalls verwiesene Verordnung (EG) 853 aus 2004, bestimmt etwa in ihrem Anhang römisch drei Abschnitt römisch neun Kap. 1 (Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera d,), das Rohmilch und Kolostrum nur von Tieren stammen dürfen, denen keine nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht worden sind bzw. die keiner vorschriftswidrigen Behandlung im Sinne der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden. Die Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissenlegt Erfordernisse für die Überwachung legt Anforderungen an die Überwachung der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Untersuchung von lebenden Tieren, ihren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie von Tiergewebe, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln und Trinkwasser für Tiere auf Rückstände und Stoffe des Anhangs römisch eins dieser Richtlinie fest.
die Verantwortlichen eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs - insbesondere im Rahmen von Eigenkontrollen - die erforderlichen Vorkehrungen, damit u.a. keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, und keine Spuren von verbotenen Stoffen oder Erzeugnissen auftreten.
, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass sich die Zuständigkeiten und die Verantwortung von Tierärzten, die die Bestände betreuen, auch auf die Kontrolle der Haltungsbedingungen und der Behandlungen nach dieser Richtlinie erstrecken. In diesem Rahmen trägt der Tierarzt in ein im Betrieb geführtes Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die Angaben zur Identität der behandelten Tiere sowie die entsprechenden Wartefristen ein. Der Tierhalter trägt in dieses Register Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen ein. Er vergewissert sich, dass die Wartefristen eingehalten werden, und bewahrt die Verschreibungen als Beleg fünf Jahre lang auf. Tierhalter und Tierärzte sind gehalten, der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen vorzulegen. Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich u.a. durch die - aufgrund von § 7 des Tierazneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2002, erlassene - Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, umgesetzt. Diese lautet auszugsweise:Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich u.a. durch die - aufgrund von Paragraph 7, des Tierazneimittelkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2002,, erlassene - Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,, umgesetzt. Diese lautet auszugsweise: "Anwendungsbereich § 1.
II Nr. 110/2006 in der geltenden Fassung;1. Behandlungsregister: Teil des Bestandsregisters zur Dokumentation der Behandlung von Tieren
Paragraph 12, der Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, in der geltenden Fassung; [...] 4. TGD-Arzneimittelanwender: Person, die die für die Arzneimittelanwendung erforderliche Ausbildung
der gegenständlichen Verordnung besitzt und entweder
dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994) gekennzeichneter Tierhaltungsbetrieb, in dem Tiere gehalten werden, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung im oder am Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind und dessen TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag für diesen Betrieb abgeschlossen hat;6. TGD-Betrieb: durch eine Betriebsnummer (Betriebsnummer
dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems nach dem LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) gekennzeichneter Tierhaltungsbetrieb, in dem Tiere gehalten werden, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung im oder am Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind und dessen TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag für diesen Betrieb abgeschlossen hat; 7. TGD-Teilnehmer: TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte; 8. TGD-Tierarzt: in Österreich berufsberechtigter Tierarzt, der Teilnehmer im TGD ist; 9. TGD-Tierhalter: Natürliche oder juristische Person, die Betriebsinhaber (=Bewirtschafter) eines TGD-Betriebes ist und Teilnehmer im TGD ist; [...]." "TGD-Tierhalter § 9.
des
den Anleitungen des Tierarztes am zugehörigen Betrieb angewendet und diese Anwendung schriftlich im Behandlungsregister dokumentiert wird. [...]" Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305 aus 2013, gewährt wird. [...]."
II Nr. 100/2015, ist im Bereich Lebensmittelsicherheit-GAB 5 der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften zuständig.
Paragraph 24, Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, ist im Bereich Lebensmittelsicherheit-GAB 5 der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften zuständig. 3.2. Rechtliche Würdigung Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie, der Greeningprämie und der gekoppelten Stützung aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. auf die Basisprämienregelung, die Greeningprämie sowie die gekoppelte Stützung.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
, VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307 aus 2013,. Anhang römisch eins der zuletzt genannten VO listet u.a. auf die Basisprämienregelung, die Greeningprämie sowie die gekoppelte Stützung. Teil der Cross Compliance sind
Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 14, 15, 17 Abs. 1, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) 178/2002 ("GAB 4"), die in Österreich u.a. durch die Tiergesundheitsdienst-Verordnung umgesetzt wird.Teil der Cross Compliance sind
Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, die Artikel 14, 15, 17, Absatz eins, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) 178 aus 2002, ("GAB 4"), die in Österreich u.a. durch die Tiergesundheitsdienst-Verordnung umgesetzt wird. Konkret macht die AMA dem Beschwerdeführer den in den Feststellungen angeführten Verstoß zum Vorwurf. Diesem Vorwurf ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Eine falsche oder irreführende Einordnung des Verstoßes im Kontrollbericht, aus der der Beschwerdeführer den Eindruck gewinnen konnte, ihm werde illegale Hormonanwendung zur Last gelegt, schadet insofern nicht, als im Kontrollbericht und den von der Behörde nachgereichten Unterlagen klar hervorgeht, dass Tierarzneimittel vorgefunden wurden, die in einem anderen Betrieb verabreicht wurden, und zwar für Tiere, die lt. Rinderdatenbank nochmals in einem anderen Betrieb gemeldet waren. Damit hat der Beschwerdeführer gegen das Gebot verstoßen, dass die dem TGD-Arzneimittelanwender vom TGD-Betreuungstierarzt überlassenen Tierarzneimittel nur
den Anleitungen des Tierarztes am zugehörigen Betrieb angewendet werden dürfen. Auch gegen die Einstufung durch die Behörde in Bezug auf Ausmaß, Schwere und Dauer bestehen keine Bedenken. Die Entscheidung der AMA war daher zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2173476.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.