RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW104 2176609-1 SpruchW104 2176609-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5335865010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5335865010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin stellte am 14.4.2016 einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber und am selben Tag einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.1.2017 wies die AMA den Antrag auf Direktzahlungen und von Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Hinweis auf Art. 28 Z 4 VO 639/2014).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.1.2017 wies die AMA den Antrag auf Direktzahlungen und von Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Hinweis auf Artikel 28, Ziffer 4, VO 639 aus 2014,).
- Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 3.2.2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihre landwirtschaftlichen Flächen seit dem Jahr 1991 komplett verpachtet und nur mehr der Forst sei als Beitragsgrundlage bei der Sozialversicherung der Bauern (SVB) gemeldet. Da das Pachtverhältnis mit Ende 2015 geendet habe, sei ab dem 1.1.2016 die Bewirtschaftung der landw. Flächen wieder von ihr selbst durchgeführt worden. Die Flächendifferenzen hätten sich durch die notwendigen Flächendigitalisierungen und -angaben durch den Pächter ergeben. Daher sei die Ablehnung auf Grund bereits bestehender Bewirtschaftung nicht richtig.
- Bei der Beschwerdevorlage erklärte die belangte Behörde, da die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Betrieb lt. AMA-Datenbestand von 15.2.1995 bis 31.3.2010 gemeinsam mit ihrem Gatten geführt habe und ab 1.4.2010 den Betrieb als Alleinbewirtschafterin führe, sei sie durchgehend seit 1995 als Landwirtin eingetragen und erfüllt die Voraussetzungen als Neue Betriebsinhaberin somit nicht.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die SVB um Mitteilung, ob das Vorbringen des Beschwerdeführer bestätigt werden kann und für landwirtschaftliche Fläche in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin in zwischen 2010 und 2015 beitragspflichtig war. Mit Schreiben vom 5.2.2018 gab die SVB an, dass von Jänner 2010 bis Oktober 2013 1,9831 ha, und von November 2013 bis Dezember 2015 1,9775 ha landwirtschaftliche Fläche von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet wurde und dafür Beiträge gezahlt wurden.
- Im Rahmen des ihr dazu gewährten Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin an, diese Fläche sei um weitere 1,1221 ha zu vermindern gewesen, diese sei ohne SVB-Meldung verpachtet worden. Neben ihrer Forstfläche habe sie stets nur eine landwirtschaftliche Fläche von ca. 0,85 ha bearbeitet, was nur die Hoffläche, Garten und Obstgarten beinhalte. Ansprüche auf Direktzahlungen hätten für sie deshalb erstmals ab Anfang 2016 bestanden, weil mit dem Pachtende die Mindestfläche für landwirtschaftliche Nutzfläche erreicht worden sei. Die Prämienrechte des AMA-Erstansuchens 2015 seien jedoch mit Ablauf des Pachtvertrages nicht zurückübertragen worden sondern beim ursprünglichen Pächter verblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte am 14.4.2016 einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber und am selben Tag einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Von Jänner 2010 bis Dezember 2015 bewirtschaftete die Beschwerdeführerin mindestens 0,85 ha landwirtschaftliche Fläche.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Auskunftsschreiben der SVB vom 5.2.2018, aus dem hervorgeht, dass von Jänner 2010 bis Oktober 2013 1,9831 ha, und von November 2013 bis Dezember 2015 1,9775 ha landwirtschaftliche Fläche von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet wurde. Entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde, wo sie davon spricht, dass in diesen Jahren "nur mehr der Forst sei als Beitragsgrundlage bei der Sozialversicherung der Bauern (SVB) gemeldet" gewesen sei, hat sie mit Schreiben vom 21.2.2018 samt Belegen diese Fläche nochmals zu vermindern gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht geht von den Angaben der Beschwerdeführerin aus, weil es rechtlich schlussendlich keinen Unterschied macht, ob 0,85 ha oder an die 2 ha bewirtschaftet wurden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...]
- e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [...] "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. [...]
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. [...]
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]
- b)"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(
- n)Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 28 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [...] 4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen." 3.2. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte."Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Demgemäß ist die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits bevor der von ihm geltend gemachten Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 2016 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und so keinen Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve geltend machen könnte. Da ihr - wie sich aus ihrer Beitragszahlung an die SVB und ihrer Stellungnahme im Verfahren ergibt - auch nach der Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken landwirtschaftliche Flächen verblieben sind, d.s. Flächen i.S.d. oben angeführten Art. 4 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013, und sie somit die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen nicht erst nach Wiederübernahme der verpachteten Flächen im Jänner 2016 aufgenommen hat, erfüllt sie die Voraussetzungen zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, nicht.Da ihr - wie sich aus ihrer Beitragszahlung an die SVB und ihrer Stellungnahme im Verfahren ergibt - auch nach der Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken landwirtschaftliche Flächen verblieben sind, d.s. Flächen i.S.d. oben angeführten Artikel 4, Absatz eins, Litera c, VO (EU) 1307 aus 2013,, und sie somit die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen nicht erst nach Wiederübernahme der verpachteten Flächen im Jänner 2016 aufgenommen hat, erfüllt sie die Voraussetzungen zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, nicht. Eine "Bagatellschwelle" für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen etwa dergestalt, dass die bisherige Bewirtschaftung kleinerer Flächen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen als neuer Betriebsinhaber nicht schadet, ist von den anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehen. Aus diesem Grund erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht und war daher zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2176609.1.00