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{'item': 'W104 2182939-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW104 2182939-1 SpruchW104 2182939-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Ba

Art. 26der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

(5)Der

Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet. [...]." 3.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche. Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die auf S. 4 des Bescheides detailliert dargelegte Berechnung des ZA-Wertes und meint, dieser wäre anhand des Bescheides zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 festzusetzen. Damit ist er nicht im Recht. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am
  2. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am
  3. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden. Gemäß § 8a Abs. 5 MOG wird der

Art. 26der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, MOG wird der

Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet. Gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 wird in Österreich - in europarechtlich zulässiger Weise - für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden ein Verringerungskoeffizient von 80 % herangezogen. Diesen Verringerungskoeffizienten hat die AMA auch auf die vom Beschwerdeführer aktivierten Alm- und Hutweideflächen angewendet.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 wird in Österreich - in europarechtlich zulässiger Weise - für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden ein Verringerungskoeffizient von 80 % herangezogen. Diesen Verringerungskoeffizienten hat die AMA auch auf die vom Beschwerdeführer aktivierten Alm- und Hutweideflächen angewendet. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen der Neuzuteilung von Zahlungsansprüchen und der Anwendung des Reduktionsfaktors zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes, jedoch eine klare Rechtslage vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen der Neuzuteilung von Zahlungsansprüchen und der Anwendung des Reduktionsfaktors zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes, jedoch eine klare Rechtslage vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2182939.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.