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{'item': 'W104 2185491-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW104 2185491-1 SpruchW104 2184591-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2938233010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2938233010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015: A) Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist unzulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" gab der Beschwerdeführer am 18.12.2014 die Neugründung eines Betriebes bekannt.
  2. Am 21.5.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragt und zum Zweck der Antragstellung im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen spezifizierte.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen ab. Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsste mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen ab. Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsste mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: -Strichaufzählung Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Artikel 24, Absatz eins, Litera b, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG) -Strichaufzählung Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, MOG) -Strichaufzählung Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Artikel 14, VO 639 aus 2014,) -Strichaufzählung Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Artikel 24, Absatz 8, VO 1307 aus 2013,) -Strichaufzählung Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durchSonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG, Paragraph 5, Absatz eins, DIZA-VO), insbesondere durch -Strichaufzählung Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder -Strichaufzählung Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder -Strichaufzählung die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr
  5. Da keine dieser Voraussetzungen nachgewiesen werden habe können, seien keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden.
  6. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 17.6.2016 brachte der Beschwerdeführer vor: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Der Beschwerde liegen eine Geburtsurkunde, ein Pachtvertrag mit Wirkung ab 1.12.2014 für Grundstücke seiner Eltern im Ausmaß von 12,21 ha, und der Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 21.11.2014, mit dem diese Verpachtung genehmigt wird, bei. Mit der Beschwerde wurde auch ein Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" vorgelegt, mit dem gemeldet wird, dass mit 1.12.2014 der "gesamte Betrieb" seiner Eltern "mit Übernahme aller Verpflichtungen in vollem Umfang" an den Beschwerdeführer im Wege der Pacht übergehe.
  7. Auf Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht gab die AMA bekannt, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2015 ebenfalls Direktzahlungen beantragten und in welchem Ausmaß, wobei die Prämienbescheide 2015-2017 übermittelt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" gab der Beschwerdeführer, wohnhaft in XXXX, am 18.12.2014 die Neugründung eines Betriebes bekannt. Mit Wirkung ab 1.12.2014 pachtete er von seinen Eltern ein Wirtschaftsgebäude in XXXX samt Flächen im Ausmaß von 12,21 ha zu einem Pachtzins von € 1800,- auf unbestimmte Zeit. Diese Verpachtung wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" gab der Beschwerdeführer, wohnhaft in römisch 40 , am 18.12.2014 die Neugründung eines Betriebes bekannt. Mit Wirkung ab 1.12.2014 pachtete er von seinen Eltern ein Wirtschaftsgebäude in römisch 40 samt Flächen im Ausmaß von 12,21 ha zu einem Pachtzins von € 1800,- auf unbestimmte Zeit. Diese Verpachtung wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Am 21.5.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 (BNr. XXXX), wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragte und zum Zweck der Antragstellung im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 12,21 ha spezifizierte. Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde nicht beantragt.Am 21.5.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 (BNr. römisch 40 ), wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragte und zum Zweck der Antragstellung im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 12,21 ha spezifizierte. Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde nicht beantragt. Auch seine Eltern XXXX stellten für das Antragsjahr 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (BNr. XXXX), wobei sie ebenfalls die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragten und zum Zweck der Antragstellung im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 55,86 ha spezifizierten. In Folge wurden ihren 55,45 Zahlungsansprüche zugewiesen.Auch seine Eltern römisch 40 stellten für das Antragsjahr 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (BNr. römisch 40 ), wobei sie ebenfalls die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragten und zum Zweck der Antragstellung im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 55,86 ha spezifizierten. In Folge wurden ihren 55,45 Zahlungsansprüche zugewiesen.
  10. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)‚Betriebsinhaber' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)‚Betrieb' die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden; [...]
  3. n)‚Übertragung' die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar." "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
  1. a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
  2. b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
  3. b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...].
(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche' a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014, lautet: "Artikel 14 Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
  3. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. [...]. "Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge
  4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
  5. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. [...]" Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
  6. März 2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  7. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen." § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet: "
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." 3.
  1. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
  2. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden. Ferner konnten Zahlungsansprüche im Rahmen der Vererbung oder einer vorweggenommenen Erbfolge sowie im Zuge einer Betriebsaufteilung oder eines Zusammenschlusses gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 übertragen werden.
  3. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden. Ferner konnten Zahlungsansprüche im Rahmen der Vererbung oder einer vorweggenommenen Erbfolge sowie im Zuge einer Betriebsaufteilung oder eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 14, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, übertragen werden.
  4. Im vorliegenden Fall hat eine Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge stattgefunden. Im gegenständlichen Fall wurde ein Teil des Betriebes der XXXX, und zwar ein Wirtschaftsgebäude und 12,21 ha landwirtschaftliche Flächen, nach Gründung eines neuen Betriebes (BNr. XXXX) im Wege der Pacht an deren Sohn als Inhaber dieses neuen Betriebes übergeben.
  5. Im vorliegenden Fall hat eine Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge stattgefunden. Im gegenständlichen Fall wurde ein Teil des Betriebes der römisch 40 , und zwar ein Wirtschaftsgebäude und 12,21 ha landwirtschaftliche Flächen, nach Gründung eines neuen Betriebes (BNr. römisch 40 ) im Wege der Pacht an deren Sohn als Inhaber dieses neuen Betriebes übergeben. Eine Definition der "vorweggenommenen Erbfolge" enthalten weder die europarechtlichen noch die nationalen Vorschriften, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rs C-384/00 vom 16.5.2002 Bredemeier, dass sich für eine "erbähnliche" Übernahme aus den rechtlichen Umständen ergeben muss, dass das begünstigende Rechtsverhältnis in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs zugunsten des vorgesehenen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist und dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien so ausgestaltet sind, dass der Vorteil, den der Erblasser seinem Erben verschaffen wollte, dauerhaft, und zwar (im dortigen Fall:) auch im Fall einer Trennung der Eheleute oder einer Auflösung der Ehe, gewährleistet ist. Aufgrund der Genehmigung des Pachtvertrags durch das Pflegschaftsgericht darf davon ausgegangen werden, dass die Höhe des Pachtzinses und die unbefristete Verpachtung dem Beschwerdeführer einen dauerhaften Vorteil verschafft und aus diesem Grund vorweggenommene Erbfolge vorliegt. Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 ist der Erbe berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Gemäß Erwägungsgrund 14 der VO (EU) 639/2014 soll das bedeuten, dass in diesem Fall für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, ist der Erbe berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Gemäß Erwägungsgrund 14 der VO (EU) 639 aus 2014, soll das bedeuten, dass in diesem Fall für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären. Der Betrieb des Erblassers und der Betrieb des Erben können daher jene Zahlungsansprüche geltend machen, die der so aufgeteilte Betrieb ursprünglich innehatte, und zwar im Ausmaß der Fläche, deren Bewirtschaftung sie jeweils anmelden (Art. 24 Abs. 2 VO 1307/2013).Der Betrieb des Erblassers und der Betrieb des Erben können daher jene Zahlungsansprüche geltend machen, die der so aufgeteilte Betrieb ursprünglich innehatte, und zwar im Ausmaß der Fläche, deren Bewirtschaftung sie jeweils anmelden (Artikel 24, Absatz 2, VO 1307 aus 2013,). Es bedarf daher keines gesonderten Antrags auf Übertragung von Prämienrechten (Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen, Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung), weil die entsprechenden Zahlungsansprüche und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung auf den neuen Betrieb im Jahr 2014 ex lege übergegangen ist. Die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013, wonach das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen auf solche Antragsteller übertragen werden, denen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch den Vorbewirtschafter bis zum End-Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde, und des Art. 21 VO (EU) 639/2014 i.V.m. Art. 14 VO (EU) 640/2014, kommen daher nicht zur Anwendung.Die Bestimmungen des Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013,, wonach das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen auf solche Antragsteller übertragen werden, denen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch den Vorbewirtschafter bis zum End-Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde, und des Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014,, kommen daher nicht zur Anwendung. Die Abgabe eines Formulars "Übertragung von Prämienrechten für 2015" stellt sich damit ebenso als bloße Ordnungsvorschrift und als nicht antragsbegründend dar, wie die Abgabe eines Formulars "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel", ist aber gleichwohl eine sinnvolle Regelung zur Information der Behörde. Die AMA wird daher die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Beschwerdeführer im beantragten Ausmaß durchzuführen und den Wert der Zahlungsansprüche so zu berechnen haben, dass der Beschwerdeführer Zahlungsansprüche zum selben Wert erhält wie der Betrieb seiner Eltern.
  6. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der Betriebsteilung und der Aufteilung der Anzahl der Zahlungsansprüche ermitteln müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 3 ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
  7. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der Betriebsteilung und der Aufteilung der Anzahl der Zahlungsansprüche ermitteln müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 39, Rz 3 ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
  8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).
  1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2185491.1.00

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