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{'item': 'W104 2185531-1'}

Obsah (4)§ 19Art. 68§ 22Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW104 2185531-1 SpruchW104 2185531-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner

§ 19Abs.

2 und 4 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 kann die AMA ihre eigenen Bescheide und diesbezügliche Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 kann die AMA ihre eigenen Bescheide und diesbezügliche Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

Ar.t 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet.

Art. 68Abs.

4 VO (EU) 1306/2013 haben die Mitgliedstaaten alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu treffen. Für zulässig erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Vergangenheit explizit solche Maßnahmen, die das (bessere) Funktionieren des INVEKOS gewährleisten sollen (EuGH 24. Juni 2010, Rs. C-375/08, Pontini).

Ar.t 24 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet.

Artikel 68

, Absatz 4, VO (EU) 1306 aus 2013, haben die Mitgliedstaaten alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu treffen. Für zulässig erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Vergangenheit explizit solche Maßnahmen, die das (bessere) Funktionieren des INVEKOS gewährleisten sollen (EuGH 24. Juni 2010, Rs. C-375/08, Pontini).

§ 22Abs.

1 Z 9 Horizontale-GAP-Verordnung erfolgen die Angaben zu den Schlägen auf dem geographischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß auf vier Kommastellen genau. Im Bescheid der AMA vom 28.4.2016 wurde die Anzahl der Zahlungsansprüche auf zwei Kommastellen gerundet festgesetzt. Dies entsprach jedoch nicht den Vorgaben gem. der angeführten Bestimmungen.

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Horizontale-GAP-Verordnung erfolgen die Angaben zu den Schlägen auf dem geographischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß auf vier Kommastellen genau. Im Bescheid der AMA vom 28.4.2016 wurde die Anzahl der Zahlungsansprüche auf zwei Kommastellen gerundet festgesetzt. Dies entsprach jedoch nicht den Vorgaben gem. der angeführten Bestimmungen. Die Erlassung eines Abänderungsbescheides war daher zulässig. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt ein materiell-rechtlicher Abänderungsbescheid, der die Verwaltungssache zur Gänze neu regelt, an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid war daher zulässig und nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" Paragraph 103, MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG) tritt ein materiell-rechtlicher Abänderungsbescheid, der die Verwaltungssache zur Gänze neu regelt, an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid war daher zulässig und nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Beschwerde bringt jedoch in der Sache nichts Neues vor und war daher (neuerlich) abzuweisen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die weitgehend unstrittig erscheint und einer Revision nicht zugänglich ist. Zu den Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle liegen die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.5.2017, GZ W104 2146873-1/4E, angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sowie des Verwaltungsgerichtshofs vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die weitgehend unstrittig erscheint und einer Revision nicht zugänglich ist. Zu den Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle liegen die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.5.2017, GZ W104 2146873-1/4E, angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sowie des Verwaltungsgerichtshofs vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2185531.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.