← Österreich

{'item': 'W112 2176015-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW112 2176015-1 SpruchW112 2176015-1/14E Gekürzte Ausfertigung des am 13.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1159443800-171240856, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA AFGHANISTAN, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1159443800-171240856, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 31.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt am selben Tag, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag wegen der Zuständigkeit DEUTSCHLANDS zurück und erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2017 einen Asylfolgeantrag und wurde auf Grund des Festnahmeauftrages vom 15.09.2017 festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 03.11.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 16:45 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Mit Mandatsbescheid vom 03.11.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 16:45 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Mit Aktenvermerk vom 08.11.2017 hielt das Bundesamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.Mit Aktenvermerk vom 08.11.2017 hielt das Bundesamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Mit Schriftsatz vom 09.11.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Das Bundesamt legte am 10.11.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Bestätigung des angefochtenen Bescheides und Kostenersatz beantragte. Am 13.11.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 13.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der unbescholtene, volljährige Beschwerdeführer war AFGHANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 11.07.2017 wurde mit Bescheid vom 31.08.2017 rechtskräftig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer wurde die Außerlandesbringung nach DEUTSCHLAND angeordnet; die Anordnung war durchführbar. Der Beschwerdeführer verwendete verschiedene Identitäten und machte im Asylverfahren unwahre Angaben zu seiner Reiseroute und seiner Familie. Er kam den ersten beiden Ladungen - zur Prüfung der Notwendigkeit einer Altersfeststellung und zum Handwurzelröntgen - nach, nach der Zustellung der Ladung zur multifaktoriellen Altersfeststellung verließ der Beschwerdeführer unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung; bis zur Festnahme am 03.11.2017 bei der Folgeasylantragstellung hielt sich der Beschwerdeführer im Verborgenen auf. Sein Aufenthaltsort in dieser Zeit konnte nicht festgestellt werden. Er wirkte nach dem Handwurzelröntgen nicht mehr am Asylverfahren mit. Österreich teilte DEUTSCHLAND am 30.08.2017 das Untertauchen des Beschwerdeführers mit. DEUTSCHLAND war zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig; sein Asylverfahren in DEUTSCHLAND war im August 2017 noch nicht abgeschlossen; während seines Asylverfahrens in DEUTSCHLAND stellte er zwei Asylanträge in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, dem der faktische Abschiebeschutz nicht zukam. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach DEUTSCHLAND war für den 20.11.2017 terminisiert, sohin innerhalb der gemäß Art. 28 Dublin III-VO höchstzulässigen Schubhaftdauer; DEUTSCHLAND wurde am 09.11.2017 von den Modalitäten der Überstellung informiert.Österreich teilte DEUTSCHLAND am 30.08.2017 das Untertauchen des Beschwerdeführers mit. DEUTSCHLAND war zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig; sein Asylverfahren in DEUTSCHLAND war im August 2017 noch nicht abgeschlossen; während seines Asylverfahrens in DEUTSCHLAND stellte er zwei Asylanträge in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, dem der faktische Abschiebeschutz nicht zukam. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach DEUTSCHLAND war für den 20.11.2017 terminisiert, sohin innerhalb der gemäß Artikel 28, Dublin III-VO höchstzulässigen Schubhaftdauer; DEUTSCHLAND wurde am 09.11.2017 von den Modalitäten der Überstellung informiert. Der Beschwerdeführer war haftfähig, es konnte auch keine psychische Beeinträchtigung festgestellt werden. Er befand sich seit 03.11.2017 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde.
  2. Beweiswürdigung: Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers stand fest. Daran ergaben sich auf Grund der Altersfeststellung in DEUTSCHLAND, die mit dem Befund des Handwurzelröntgens übereinstimmte, der Würdigung der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht betreffend die multifaktorielle Altersfeststellung und den unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum auch keine Zweifel. Die Feststellungen ergaben sich im Übrigen aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 03.11.2017 Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung nach DEUTSCHLAND in Schubhaft genommen. Er stellte am 01.03.2016 in DEUTSCHLAND einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 11.07.2017 wurde mit Bescheid vom 31.08.2017 rechtskräftig zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer wurde die Außerlandesbringung nach DEUTSCHLAND angeordnet. Er stellte am 03.11.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, dem der faktische Abschiebeschutz nicht zukam. DEUTSCHLAND war für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 DublinDer Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung nach DEUTSCHLAND in Schubhaft genommen. Er stellte am 01.03.2016 in DEUTSCHLAND einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 11.07.2017 wurde mit Bescheid vom 31.08.2017 rechtskräftig zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer wurde die Außerlandesbringung nach DEUTSCHLAND angeordnet. Er stellte am 03.11.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, dem der faktische Abschiebeschutz nicht zukam. DEUTSCHLAND war für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO. Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß Art. 28, Art. 2 lit. n Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 lit. a und 9 FPG vor:Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß Artikel 28,, Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG vor: DEUTSCHLAND war der für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedsstaat. Der Beschwerdeführer hatte in DEUTSCHLAND und Österreich mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG). Er behinderte die Abschiebung durch den Aufenthalt im Verborgenen (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG) und entzog sich dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).DEUTSCHLAND war der für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedsstaat. Der Beschwerdeführer hatte in DEUTSCHLAND und Österreich mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG). Er behinderte die Abschiebung durch den Aufenthalt im Verborgenen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) und entzog sich dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers sowie des Vorliegens einer durchführbaren Anordnung der Außerlandesbringung und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß dem Verfahren und der Abschiebung nach DEUTSCHLAND wiederum entziehen würde. Das Bundesamt ging auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr zutreffend davon aus, dass die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung nicht hinreichte. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, des Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass das Verfahren zügig geführt wurde, war die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig; mit der Durchführung der Überstellung innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, des Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass das Verfahren zügig geführt wurde, war die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig; mit der Durchführung der Überstellung innerhalb der Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.11.2017 war sohin abzuweisen. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor: Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 lit. a und Z 9 FPG vorlag. Auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung stand auch fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist wäre (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG), um sich einer Abschiebung nach DEUTSCHLAND und der durch DEUTSCHLAND drohenden Abschiebung nach AFGHANISTAN zu entziehen, da er bei Vorliegen selben Verfahrensstandes in DEUTSCHLAND bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte.Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und Ziffer 9, FPG vorlag. Auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung stand auch fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist wäre (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG), um sich einer Abschiebung nach DEUTSCHLAND und der durch DEUTSCHLAND drohenden Abschiebung nach AFGHANISTAN zu entziehen, da er bei Vorliegen selben Verfahrensstandes in DEUTSCHLAND bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte. Es bestand sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auskommen finden ließ und die Fortsetzung der Schubhaft notwendig machte. Die Fortsetzung der Schubhaft war auch verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig und die Überstellung nach DEUTSCHLAND bereits für den 20.11.2017, sohin binnen sieben Tagen nach der hg. Entscheidung und innerhalb der gemäß Art. 28 Dublin III-VO höchstzulässigen Schubhaftdauer, geplant; DEUTSCHLAND war am 09.11.2017 von den Modalitäten der Überstellung informiert worden.Die Fortsetzung der Schubhaft war auch verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig und die Überstellung nach DEUTSCHLAND bereits für den 20.11.2017, sohin binnen sieben Tagen nach der hg. Entscheidung und innerhalb der gemäß Artikel 28, Dublin III-VO höchstzulässigen Schubhaftdauer, geplant; DEUTSCHLAND war am 09.11.2017 von den Modalitäten der Überstellung informiert worden. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz. Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,
  4. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,
  5. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Mit Beschluss vom 14.11.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem unter einem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ZPO statt.Die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Mit Beschluss vom 14.11.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem unter einem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ZPO statt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2176015.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.