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{'item': 'W114 2182947-1'}

Obsah (17)Art. 133Art. 28Artikel 9Artikel 78Artikel 72Artikel 22Artikel 23Artikel 30Artikel 26Artikel 25Artikel 21Artikel 35Artikel 33Artikel 40Artikel 68§ 8a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW114 2182947-1 SpruchW114 2182947-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ ü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren Beschwerdeführer oder BF) stellte am 01.06.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.
  2. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren Beschwerdeführer oder BF) stellte am 01.06.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.
  3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2831916010, wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 10,22 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen von EUR XXXX gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX und auf die Greeningprämie EUR XXXX . Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2831916010, wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 10,22 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen von EUR römisch 40 gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 und auf die Greeningprämie EUR römisch 40 . Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4212500010, wurden dem BF gleichbleibend 10,22 Zahlungsansprüche jedoch mit einem Wert von nur EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche des BF sei aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" erfolgt.
  6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4212500010, wurden dem BF gleichbleibend 10,22 Zahlungsansprüche jedoch mit einem Wert von nur EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche des BF sei aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" erfolgt.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.10.2016 Beschwerde und beantragte darin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung. Begründend führte er im Wesentlichsten aus, dass er im Antragsjahr 2015 eine von ihm gepachtete, bewirtschaftete und beantragte und beihilfefähige Fläche mit einem Flächenausmaß von 13,59 ha verloren habe. Er habe jedoch die damit verbundenen Zahlungsansprüche behalten. Der BF habe im Jahr 2014 zwar eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Ausmaß von 18 ha gekauft. Da diese Flächen jedoch verpachtet gewesen wären. Daher habe er diese Flächen im MFA 2015 nicht als beihilfefähige Flächen beantragen können, sodass ihm bei der Neuzuteilung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 ein Großteil der benötigten landwirtschaftlichen Nutzfläche unverschuldet gefehlt habe.
  8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 16.01.2018 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Im Antragsjahr 2014 verfügte der Beschwerdeführer über eine ermittelte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 28,65 ha, im Antragsjahr 2015 über eine solche im Ausmaß von 10,22 ha. Dies bedeutet eine relevante Flächenverringerung von 2014 auf 2015 um 18,43 ha. Diese Flächenverringerung ist auf eine Auflösung von Pachtverhältnissen des BF zurückzuführen. 1.
  12. Am 01.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das von ihm beantragte Flächenausmaß von 10,22 ha. 1.
  13. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2831916010, wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 10,22 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.
  14. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2831916010, wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 10,22 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 1.
  15. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4212500010, wurden dem BF für das Jahr 2015 10,22 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen von nur mehr EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.1.
  16. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4212500010, wurden dem BF für das Jahr 2015 10,22 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen von nur mehr EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Den Berechnungen der AMA in der Begründung ist zu entnehmen, dass dem BF bei der für das Jahr 2014 ermittelten beihilfefähigen Fläche von 28,65 ha Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR XXXX zuzuweisen wären. Aufgrund der Verringerung der ermittelten beihilfefähige Fläche (ohne Weitergabe von Prämienrechten) im Vergleich des MFA 2014 (28,65 ha) zum MFA 2015 (10,22 ha) ergebe sich ein unerwarteter Gewinn im Sinne des § 8a Abs. 6 MOG in Höhe von EUR XXXX . Da dieser die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Grenzwerte (EUR 20,00 und 5 % je Zahlungsanspruch) überschreiten würden, sei der berechnete Zahlungsanspruch-Wert 2014 (EUR XXXX ) um EUR 20,00 pro Zahlungsanspruch zu erhöhen und der darüber hinausgehende Anteil

Art. 28VO 1307/2013 i

Vm. § 8a Abs.6 MOG der Nationalen Reserve zuzuschlagen.Den Berechnungen der AMA in der Begründung ist zu entnehmen, dass dem BF bei der für das Jahr 2014 ermittelten beihilfefähigen Fläche von 28,65 ha Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR römisch 40 zuzuweisen wären. Aufgrund der Verringerung der ermittelten beihilfefähige Fläche (ohne Weitergabe von Prämienrechten) im Vergleich des MFA 2014 (28,65

  1. ha)zum MFA 2015 (10,22
  2. ha)ergebe sich ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 6, MOG in Höhe von EUR römisch 40 . Da dieser die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Grenzwerte (EUR 20,00 und 5 % je Zahlungsanspruch) überschreiten würden, sei der berechnete Zahlungsanspruch-Wert 2014 (EUR römisch 40 ) um EUR 20,00 pro Zahlungsanspruch zu erhöhen und der darüber hinausgehende Anteil

Artikel 28

, VO 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 6, MOG der Nationalen Reserve zuzuschlagen. 1.

  1. Dem Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA kann u.a. Folgendes entnommen werden: "2.
  2. Unerwarteter Gewinn Im Rahmen der Neuberechnung der ZA 2015 kann sich bei einem Betriebsinhaber, der z.B. Flächen ohne gleichzeitige Weitergabe der Referenzbeträge überträgt, der Wert der ZA 2015 erhöhen. Beträgt diese Werterhöhung mehr als 5% und EUR 20 je ZA, liegt ein unerwarteter Gewinn vor. Der Anteil des Wertes der ZA, der diese Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück..."
  3. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüche traten dabei nicht auf.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...]" "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [...]" "Artikel 25 Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

(1)Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
(1)Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang römisch zwei festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die

Artikel 22

Absatz 1 bzw.

Artikel 23

Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung

Artikel 23

Absatz 1 oder gegebenenfalls

Artikel 30

Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die

Artikel 22

Absatz 1 bzw.

Artikel 23

Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung

Artikel 23

Absatz 1 oder gegebenenfalls

Artikel 30

Absatz 2 durch die in Anhang römisch zwei festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.

(2)Abweichend von der Berechnungsmethode

Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der

Artikel 26berechnet wird, zu staffeln.

(3)Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert. [...]
(8)Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem

Artikel 26

berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem

Absatz 3 oder

den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015. Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert der Zahlungsansprüche mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Einheitswert, angepasst. [...]" "Artikel 26 Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts

(1)Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche

Artikel 25

Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht

Artikel 21Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:

(2)Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

Titel II

Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.

(2)Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die

Artikel 22

Absatz 1 bzw.

Artikel 23

Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung

Artikel 30

Absatz 1 oder gegebenenfalls

Artikel 23

Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die

Artikel 22

Absatz 1 bzw.

Artikel 23

Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung

Artikel 30

Absatz 1 oder gegebenenfalls

Artikel 23

Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.

(3)Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.

(3)Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die

Artikel 22

Absatz 1 bzw.

Artikel 23

Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung

Artikel 23

Absatz 1 oder gegebenenfalls

Artikel 30

Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind. [...]" "Artikel 28 Unerwarteter Gewinn Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem

Artikel 35oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem

Artikel 33

Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem

Artikel 35oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, festgesetzten Zeitpunkt und vor dem

Artikel 33

Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde. Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:

  1. a)eine Mindestdauer der Pacht und
  2. b)den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfällt." Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 17 Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche

den Artikeln 26 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1. Bei der Bestimmung der relevanten Direktzahlungen oder des Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2014

Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 werden lediglich Zahlungen bzw. der Wert der Zahlungsansprüche für diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 und Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Jahr 2015 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.1. Bei der Bestimmung der relevanten Direktzahlungen oder des Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2014

Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, werden lediglich Zahlungen bzw. der Wert der Zahlungsansprüche für diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 und Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, im Jahr 2015 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind. Bei der Bestimmung der relevanten, das Jahr vor Einführung der Basisprämienregelung betreffenden Direktzahlungen

Artikel 40Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 werden lediglich Zahlungen an diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.Bei der Bestimmung der relevanten, das Jahr vor Einführung der Basisprämienregelung betreffenden Direktzahlungen

Artikel 40Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, werden lediglich Zahlungen an diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

  1. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten folgende Regeln:
  2. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gelten folgende Regeln: a) Der Verweis auf die besonderen Stützungsmaßnahmen

Artikel 68Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, lediglich eine oder mehrere im Rahmen dieser besonderen Stützungsmaßnahmen umgesetzten Maßnahmen zu berücksichtigen;a) Der Verweis auf die besonderen Stützungsmaßnahmen

Artikel 68Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, lediglich eine oder mehrere im Rahmen dieser besonderen Stützungsmaßnahmen umgesetzten Maßnahmen zu berücksichtigen; b) bei der Berechnung der Stützung, die einem Betriebsinhaber im Rahmen einer oder mehrerer Stützungsregelungen

Artikel 26Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 für das Kalenderjahr 2014 gewährt wird, werden etwaige Kürzungen oder Ausschlüsse

Titelb) bei der Berechnung der Stützung, die einem Betriebsinhaber im Rahmen einer oder mehrerer Stützungsregelungen

Artikel 26Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, für das Kalenderjahr 2014 gewährt wird, werden etwaige Kürzungen oder Ausschlüsse

Titel II

Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 nicht berücksichtigt;römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, nicht berücksichtigt;

  1. c)die Mitgliedstaaten können anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien über die Höhe der Stützung beschließen, die für eine oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten und von dem betreffenden Mitgliedstaat angewendeten Regelungen zu berücksichtigen ist.
  2. c)die Mitgliedstaaten können anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien über die Höhe der Stützung beschließen, die für eine oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten und von dem betreffenden Mitgliedstaat angewendeten Regelungen zu berücksichtigen ist. Wenden Mitgliedstaaten diesen Absatz an, so dürfen sie den entkoppelten Charakter der

Artikel 68Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 gewährten Stützung nicht gefährden.Wenden Mitgliedstaaten diesen Absatz an, so dürfen sie den entkoppelten Charakter der

Artikel 68Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, gewährten Stützung nicht gefährden. 3. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die

den Artikeln 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2014 gewährte Stützung ohne Berücksichtigung etwaiger Kürzungen oder Ausschlüsse

Titel II

Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 berechnet.3. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird die

den Artikeln 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, für das Kalenderjahr 2014 gewährte Stützung ohne Berücksichtigung etwaiger Kürzungen oder Ausschlüsse

Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, berechnet.

  1. Der Verweis in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers schließt auch die Zahlungsansprüche ein, die von dem Betriebsinhaber zum Zeitpunkt seines Antrags für 2014 an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet sind."
  2. Der Verweis in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers schließt auch die Zahlungsansprüche ein, die von dem Betriebsinhaber zum Zeitpunkt seines Antrags für 2014 an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet sind." "Artikel 18 Endgültige Festsetzung des Werts und der Anzahl der Zahlungsansprüche Beruht die Mitteilung an die Betriebsinhaber

Artikel 25Absatz 10 oder Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 auf vorläufigen Daten, müssen der endgültige Wert und die endgültige Anzahl der Zahlungsansprüche bestimmt und den Betriebsinhabern mitgeteilt werden, nachdem alle erforderlichen Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt wurden, in jedem Fall aber bis zum 1. April des Jahres, das auf das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung durch den betreffenden Mitgliedstaat folgt."Beruht die Mitteilung an die Betriebsinhaber

Artikel 25Absatz 10 oder Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, auf vorläufigen Daten, müssen der endgültige Wert und die endgültige Anzahl der Zahlungsansprüche bestimmt und den Betriebsinhabern mitgeteilt werden, nachdem alle erforderlichen Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, durchgeführt wurden, in jedem Fall aber bis zum 1. April des Jahres, das auf das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung durch den betreffenden Mitgliedstaat folgt." "Artikel 27 Anwendung der Bestimmung zu unerwarteten Gewinnen Für die Zwecke von Artikel 28 und Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die darin genannte Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche bestimmt, indem der Wert der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach dem Verkauf oder der Verpachtung

Artikel 28

oder Artikel 40 Absatz 5 der genannten Verordnung zustehen, mit dem Wert der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers verglichen wird, der sich ohne den Verkauf oder die Verpachtung ergeben hätte."Für die Zwecke von Artikel 28 und Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird die darin genannte Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche bestimmt, indem der Wert der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nach dem Verkauf oder der Verpachtung

Artikel 28

oder Artikel 40 Absatz 5 der genannten Verordnung zustehen, mit dem Wert der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers verglichen wird, der sich ohne den Verkauf oder die Verpachtung ergeben hätte." § 8a des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015 lautet auszugsweise:Paragraph 8 a, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015, lautet auszugsweise: "§ 8a. [...]

(4)Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(4)Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5)Der ursprüngliche Einheitswert

Art. 26der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der

Art. 26Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

(5)Der ursprüngliche Einheitswert

Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der

Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

(6)Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten

§ 8aAbs.

2 reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück."

(6)Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten

Paragraph 8 a, Absatz 2, reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück." 3.

  1. Rechtliche Würdigung: 3.2.
  2. Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. 3.2.
  3. Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Dazu wurde auf europäischer Ebene ein umfassendes Regelwerk geschaffen, dessen wesentlichste in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangende Vorschriften in dieser Entscheidung wiedergegeben wurden. Begleitet wird dieses europäische Rechtsfundament in der gegenständlichen Angelegenheit einerseits durch ebenfalls wiedergegebene Bestimmungen des MOG 2007 bzw. der anzuwendenden DIZA-VO. 3.2.
  4. Sofern der Beschwerdeführer mit der Verringerung des Zahlungsanspruch-Wertes nicht einverstanden ist, wird auf Art. 28 der VO (EU) 1307/2013 sowie auf § 8a Abs. 6 MOG 2007 hingewiesen, welche bei einem durch Flächenverringerung (aufgrund von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen) herbeigeführten unerwarteten Gewinn eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche vorsieht.3.2.
  5. Sofern der Beschwerdeführer mit der Verringerung des Zahlungsanspruch-Wertes nicht einverstanden ist, wird auf Artikel 28, der VO (EU) 1307 aus 2013, sowie auf Paragraph 8 a, Absatz 6, MOG 2007 hingewiesen, welche bei einem durch Flächenverringerung (aufgrund von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen) herbeigeführten unerwarteten Gewinn eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche vorsieht. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kam es infolge einer Verringerung der ermittelten beihilfefähigen Fläche von 2014 (28,65 ha) auf 2015 (10,22 ha) für das Jahr 2015 zu einer Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche des BF im Ausmaß von EUR XXXX . Da dieser Betrag die in Art. 28 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 iVm. § 8a Abs. 6 MOG 2007 normierten Grenzwerte (5 % und EUR 20,00 je Zahlungsanspruch) weit übersteigt, war aufgrund unerwarteten Gewinns der für das Jahr 2014 errechnete Zahlungsanspruch-Wert (EUR XXXX )

den zitierten Bestimmungen um EUR 20,00 zu erhöhen und der darüber hinausgehende Anteil des Werts der Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kam es infolge einer Verringerung der ermittelten beihilfefähigen Fläche von 2014 (28,65

  1. ha)auf 2015 (10,22
  2. ha)für das Jahr 2015 zu einer Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche des BF im Ausmaß von EUR römisch 40 . Da dieser Betrag die in Artikel 28, Absatz eins, der VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 6, MOG 2007 normierten Grenzwerte (5 % und EUR 20,00 je Zahlungsanspruch) weit übersteigt, war aufgrund unerwarteten Gewinns der für das Jahr 2014 errechnete Zahlungsanspruch-Wert (EUR römisch 40 )

den zitierten Bestimmungen um EUR 20,00 zu erhöhen und der darüber hinausgehende Anteil des Werts der Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen. 3.2.

  1. Den entsprechenden europarechtlichen und nationalen Bestimmungen können keine Regelungsinhalte entnommen werden, dass unterschiedliche Ursachen der Auflösung von Pachtverhältnissen zu unterschiedlichen Umsetzungsergebnissen zu führen hätten. Somit kommt es in der gegenständlichen Angelegenheit einzig und allein auf die Tatsache an, dass Pachtverhältnisse aufgelöst bzw. nicht aufgelöst wurden. Die Gründe, warum Pachtverhältnisse aufgelöst oder nicht aufgelöst wurden, sind dabei bei einer Entscheidung über das Vorliegen eines unerwarteten Gewinnes nicht zu berücksichtigen. 3.2.
  2. Zusammengefasst kommt damit das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit zum Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid als rechtskonform zu bezeichnen ist. Er ist in Übereinstimmung mit den in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung zu gelangenden Bestimmungen erlassen worden. Daher war das Antragsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2182947.1.00

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