GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2014, römisch 40 , wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX und die XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 110,79 ha Almfutterfläche und für die XXXX 126,76 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 110,79 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 126,76 ha Almfutterfläche angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 vorerst eine EBP in Höhe von EUR 3.081,12 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 26,14 ha ausgegangen, die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung gelangten somit 26,14 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Futterflächen der XXXX und der XXXX in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnten. Einem Antrag auf Übertragung (Bewirtschafterwechsel) wurde stattgegeben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 vorerst eine EBP in Höhe von EUR 3.081,12 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 26,14 ha ausgegangen, die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung gelangten somit 26,14 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Futterflächen der römisch 40 und der römisch 40 in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnten. Einem Antrag auf Übertragung (Bewirtschafterwechsel) wurde stattgegeben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 03.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 110,79 ha, sondern nur 90,67 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 03.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 110,79 ha, sondern nur 90,67 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Am 15.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 126,76 ha, sondern nur 103,37 ha betrage. Auch diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 15.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 126,76 ha, sondern nur 103,37 ha betrage. Auch diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 7.200,46 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 4.119,34. Ein Betrag in Höhe von EUR 304,32 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 37,53
4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.
, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.
Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.
Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.
, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe. Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.Die Verjährung nach Artikel 3, der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde liegt die Darstellung des Obmannes der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.Der Beschwerde liegt die Darstellung des Obmannes der römisch 40 betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei. Dem Akt liegt eine "Erklärung der LK Tirol
Beschluss der Task Force Almen" betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2012 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) genauer erläutert.Dem Akt liegt eine "Erklärung der LK Tirol
Beschluss der Task Force Almen" betreffend die römisch 40 für das Antragsjahr 2012 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) genauer erläutert. Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine EBP 2012 in Höhe von EUR 7.131,51 gewährt. Es wurde abermals ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurden wieder - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha) und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die bei der VOK auf der XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke.
1 der VO 1122/2009 sei bei der Alm daher eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine EBP 2012 in Höhe von EUR 7.131,51 gewährt. Es wurde abermals ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurden wieder - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 37,53
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, sei bei der Alm daher eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" vom 25.09.2014 finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten, als Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2014, wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.10.2014. Am 12.03.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.03.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Im übermittelten "Report" geht die Behörde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - abermals von einer beantragten Gesamtfläche von 63,67 ha (davon 37,53 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird wieder mit 36,88 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit wieder 63,02 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird abermals keine Differenzfläche festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 - ausgeführt, dass die bei der VOK auf der XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke.
1 der VO 1122/2009 sei bei der Alm daher eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.03.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Im übermittelten "Report" geht die Behörde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - abermals von einer beantragten Gesamtfläche von 63,67 ha (davon 37,53 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird wieder mit 36,88 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit wieder 63,02 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird abermals keine Differenzfläche festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 - ausgeführt, dass die bei der VOK auf der römisch 40 ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke.
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, sei bei der Alm daher eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Mit Schreiben vom 23.01.2018 fragte das erkennende Gericht bei der belangten Behörde nach, warum der "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015" erstellt worden sei. Mit Schreiben vom 31.01.2018 kam die AMA diesem Gesuch nach und führte aus, dass der "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015" gegenstandslos sei. Der Report sei von der AMA gelöscht worden, da es keine Änderung in der Berechnung gegeben habe und der Report irrtümlich erstellt worden sei. Der Bescheid vom 25.09.2014 sei somit der aktuellste Stand zur EBP Berechnung
Beschluss der Task Force Almen" betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2012 bei der AMA ein.Am 27.02.2014 langte eine "Erklärung der LK Tirol
Beschluss der Task Force Almen" betreffend die römisch 40 für das Antragsjahr 2012 bei der AMA ein. Gegen den Bescheid vom 26.02.2014 wurde am 05.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2012 in Höhe von erneut EUR 7.131,51 gewährt. In diesem Abänderungsbescheid wurde - wie bereits im Vorbescheid - keine Flächensanktion verhängt. Es wurde abermals ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurden abermals - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha) und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die bei der VOK auf der XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt.
1 der VO 1122/2009 ist bei der Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2012 in Höhe von erneut EUR 7.131,51 gewährt. In diesem Abänderungsbescheid wurde - wie bereits im Vorbescheid - keine Flächensanktion verhängt. Es wurde abermals ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurden abermals - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha) und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die bei der VOK auf der römisch 40 ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt.
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, ist bei der Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.03.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die in diesem Report festgestellten Flächen entsprechen jenen der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014. Es wurde wieder keine Differenzfläche festgestellt. In der Begründung des Reportes wird abermals ausgeführt, dass die bei der VOK auf der XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt.
1 der VO 1122/2009 ist bei der Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.03.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die in diesem Report festgestellten Flächen entsprechen jenen der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014. Es wurde wieder keine Differenzfläche festgestellt. In der Begründung des Reportes wird abermals ausgeführt, dass die bei der VOK auf der römisch 40 ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt.
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, ist bei der Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Mit Schreiben vom 31.01.2018 erklärte die AMA den "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015" für gegenstandslos. Es kann vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden, warum in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 - im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 - keine Differenzfläche mehr festgestellt wurde. Es findet sich dazu im Bescheid keine Erklärung. Auch im - nunmehr gegenstandslosen - Report fehlt eine entsprechende Erklärung, ebenso im Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.
GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits über vier Monate seit Einbringung der Beschwerde verstrichen (Beschwerde: 05.03.2014, Zustellung der Beschwerdevorentscheidung: 30.09.2014), somit wurde die Frist von vier Monaten
GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 nicht gewahrt.Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits über vier Monate seit Einbringung der Beschwerde verstrichen (Beschwerde: 05.03.2014, Zustellung der Beschwerdevorentscheidung: 30.09.2014), somit wurde die Frist von vier Monaten
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 nicht gewahrt. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 25.09.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 25.09.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Zu A) II. Zur ZurückverweisungZu A) römisch zwei. Zur Zurückverweisung Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Zur Zurückverweisung
den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde der Beschwerdevorentscheidung nunmehr eine Differenzfläche von 0,00 ha zu Grunde gelegt hat und nach Ansicht der belangten Behörde in deren Beschwerdevorentscheidung nunmehr eine Richtigstellung ohne Sanktion zu erfolgen habe, ergibt sich, dass diese ihren Berechnungen nun andere Werte zu Grunde legen würde. Jedoch geht daraus nicht hervor, warum die Differenzfläche in der Beschwerdevorentscheidung mit 0,00 ha festgestellt wurde. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt. Schon daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde.
GVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG). In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2103088.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.