4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 246,24 ha angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche für die EBP
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Tirol betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2013 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter der Alm die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.Dem Akt liegt eine "Bestätigung
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Tirol betreffend die römisch 40 für das Antragsjahr 2013 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter der Alm die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.587,39 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 490,57 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 14,77 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 34,23 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im selben Ausmaß, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 22,56 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 21,63 ha und somit 34,23 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 76,02) zugrunde gelegt. Im Gegensatz zum Vorbescheid, wo noch 40,43 flächenbezogene Zahlungsansprüche vorhanden waren, sind im Abänderungsbescheid nur mehr 35,88 Zahlungsansprüche vorhanden. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ermittelte Abweichung (0,93 ha) bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
1 der VO 1122/2009 sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde abermals abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.587,39 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 490,57 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 14,77 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 34,23 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im selben Ausmaß, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 22,56 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 21,63 ha und somit 34,23 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 76,02) zugrunde gelegt. Im Gegensatz zum Vorbescheid, wo noch 40,43 flächenbezogene Zahlungsansprüche vorhanden waren, sind im Abänderungsbescheid nur mehr 35,88 Zahlungsansprüche vorhanden. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 ermittelte Abweichung (0,93 ha) bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde abermals abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Es wird beantragt:
4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.
, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2009 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde liegt eine Darstellung des Almbewirtschafters der XXXX vom 10.10.2013 bei.Der Beschwerde liegt eine Darstellung des Almbewirtschafters der römisch 40 vom 10.10.2013 bei. Mit Schreiben vom 02.08.2017 ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens betreffend den Almbewirtschafter der XXXX (vgl. Erkenntnis vom 04.01.2018, W133 2102127-1/6E) zu dem konkreten Vorbringen des Almbewirtschafters bzw. des Beschwerdeführers betreffend die sog. "Rüfl-Almen" Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 02.08.2017 ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens betreffend den Almbewirtschafter der römisch 40 vergleiche Erkenntnis vom 04.01.2018, W133 2102127-1/6E) zu dem konkreten Vorbringen des Almbewirtschafters bzw. des Beschwerdeführers betreffend die sog. "Rüfl-Almen" Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 18.08.2017 kam die AMA diesem Gesuch nach und führte aus: Die Durchführung des rückwirkenden Flächenabgleichs auf Almen erfolge im Rahmen einer Verwaltungskontrolle. Dabei würden von der AMA die Futterflächen einer Alm in einem bestimmten Antragsjahr (Referenzjahr) mit den Angaben in den Jahren davor verglichen werden und bei Überschreitung der Toleranz die Antragsteller um Klärung der Flächenreduktion im Rahmen einer Sachverhaltserhebung ersucht werden. Die Antwort des Antragstellers werde mit den aktuellen Luftbildern plausibilisiert. Es werde überprüft, ob es sich bei den betroffenen Flächen um potentielle Futterflächen handle. Es werde jedoch nicht die Beschaffenheit dieser Flächen im Konkreten überprüft. Das bedeute, ob diese Flächen auch die Anforderungen einer Futterfläche tatsächlich erfüllen würden, es sich bei diesen Flächen sohin um mit Kräutern, Gräsern oder Leguminosen bestandene Flächen handle. Dies könne nur im Rahmen einer VOK erfolgen. Darin liege auch der Zweck einer VOK, nämlich zu überprüfen, ob die vom Antragsteller in seinem MFA gemachten Angaben den tatsächlichen Gegebenheiten vor-Ort entsprechen würden. Folglich könne auch nur im Rahmen einer VOK geprüft werden, ob eine vom Antragsteller als Futterfläche beantragte Fläche die Kriterien einer Futterfläche (= mit Kräutern, Gräsern oder Leguminosen bestandene Fläche) erfülle. Allein aus den Feststellungen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle, die sich zudem ausschließlich darauf beziehe, zu überprüfen, ob es sich bei einer konkreten Fläche überhaupt um eine landwirtschaftliche Fläche handle, könne daher nicht sogleich darauf geschlossen werden, dass diese Fläche auch alle Anforderungen für eine Futterfläche erfülle. Die Einstufung als Futterfläche habe vom Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor-Ort zu erfolgen. Die Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche liege beim Antragsteller. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall die Erklärung des Bewirtschafters der XXXX für die Flächenreduzierung als plausibel eingestuft worden sei. Diese Verwaltungskontrolle könne jedoch nicht auf eine Stufe mit einer VOK gestellt werden, da nur vor-Ort tatsächlich festgestellt werden könne, ob es sich beim Bewuchs um Futterpflanzen handle und diese für die Tiere auch wirklich zugänglich seien (Hangneigung, Auszäunung etc.).Mit Schreiben vom 18.08.2017 kam die AMA diesem Gesuch nach und führte aus: Die Durchführung des rückwirkenden Flächenabgleichs auf Almen erfolge im Rahmen einer Verwaltungskontrolle. Dabei würden von der AMA die Futterflächen einer Alm in einem bestimmten Antragsjahr (Referenzjahr) mit den Angaben in den Jahren davor verglichen werden und bei Überschreitung der Toleranz die Antragsteller um Klärung der Flächenreduktion im Rahmen einer Sachverhaltserhebung ersucht werden. Die Antwort des Antragstellers werde mit den aktuellen Luftbildern plausibilisiert. Es werde überprüft, ob es sich bei den betroffenen Flächen um potentielle Futterflächen handle. Es werde jedoch nicht die Beschaffenheit dieser Flächen im Konkreten überprüft. Das bedeute, ob diese Flächen auch die Anforderungen einer Futterfläche tatsächlich erfüllen würden, es sich bei diesen Flächen sohin um mit Kräutern, Gräsern oder Leguminosen bestandene Flächen handle. Dies könne nur im Rahmen einer VOK erfolgen. Darin liege auch der Zweck einer VOK, nämlich zu überprüfen, ob die vom Antragsteller in seinem MFA gemachten Angaben den tatsächlichen Gegebenheiten vor-Ort entsprechen würden. Folglich könne auch nur im Rahmen einer VOK geprüft werden, ob eine vom Antragsteller als Futterfläche beantragte Fläche die Kriterien einer Futterfläche (= mit Kräutern, Gräsern oder Leguminosen bestandene Fläche) erfülle. Allein aus den Feststellungen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle, die sich zudem ausschließlich darauf beziehe, zu überprüfen, ob es sich bei einer konkreten Fläche überhaupt um eine landwirtschaftliche Fläche handle, könne daher nicht sogleich darauf geschlossen werden, dass diese Fläche auch alle Anforderungen für eine Futterfläche erfülle. Die Einstufung als Futterfläche habe vom Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor-Ort zu erfolgen. Die Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche liege beim Antragsteller. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall die Erklärung des Bewirtschafters der römisch 40 für die Flächenreduzierung als plausibel eingestuft worden sei. Diese Verwaltungskontrolle könne jedoch nicht auf eine Stufe mit einer VOK gestellt werden, da nur vor-Ort tatsächlich festgestellt werden könne, ob es sich beim Bewuchs um Futterpflanzen handle und diese für die Tiere auch wirklich zugänglich seien (Hangneigung, Auszäunung etc.). Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2017 die Möglichkeit gewährt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Schreiben der AMA vom 18.08.2017 Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.09.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm dafür gewährten Frist keine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 15.12.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht bei der AMA nachgefragt, warum im Bescheid vom 03.01.2014 noch 40,43 ZA vorhanden waren, im Bescheid vom 29.04.2014 jedoch nur noch 35,88 ZA vorhanden sind. Außerdem wurde um Klärung der Frage ersucht, warum sich der Wert der ZA von 90,71 (Bescheid vom 03.01.2014) auf 76,02 (Bescheid vom 29.04.2014) verringert hat. Diese Änderungen seien aus dem vorgelegten Akt nicht zweifelsfrei nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurden von der belangten Behörde die Bescheide der EBP für das AJ 2010 übermittelt. Die AMA führte aus, dass der Beschwerdeführer in den AJ 2010 und 2013 einen Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen" gestellt habe. Wie aus den Bescheiden hervorgehe, seien die Anträge in den beiden AJ negativ beurteilt und nicht durchgeführt worden. Auf der XXXX habe am 22.07.2013 eine VOK stattgefunden wo weniger Almfläche als beantragt vorgefunden worden sei (236,08 ha statt 246,24 ha). Das VOK-Ergebnis sei für das AJ 2013 und ebenso rückwirkend bis ins AJ 2009 berücksichtigt worden. Aufgrund der VOK sei es zu Rückforderungen und Flächenabweichungen gekommen, es habe sich auch die Anzahl der ZA geändert.Auf der römisch 40 habe am 22.07.2013 eine VOK stattgefunden wo weniger Almfläche als beantragt vorgefunden worden sei (236,08 ha statt 246,24 ha). Das VOK-Ergebnis sei für das AJ 2013 und ebenso rückwirkend bis ins AJ 2009 berücksichtigt worden. Aufgrund der VOK sei es zu Rückforderungen und Flächenabweichungen gekommen, es habe sich auch die Anzahl der ZA geändert. Zum Antragsjahr 2010 führte die belangte Behörde Folgendes aus: Dem Beschwerdeführer sei mit Erstbescheid vom 30.12.2010 für 36,07 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 74,89 ein Prämie in Höhe von EUR 2.701,28 gewährt worden. Die beantragte "Kompression von ZA" für das AJ 2010 sei nicht berücksichtigt worden, da nach der Kompression nicht weniger ZA entstanden seien. 1,00 FZA sei bereits mit Erstbescheid aufgrund von Nicht-Nutzung verfallen (49,97 - 1,00 = 48,97 ZA). Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 sei für das AJ 2010 die VOK vom 22.07.2013 berücksichtigt worden. Dadurch sei eine Rückforderung in Höhe von EUR 867,36 entstanden. Aufgrund von Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha sei eine Differenzfläche von 1,48 ha entstanden. Durch die VOK habe sich die Anzahl der auszubezahlenden ZA und der durchschnittliche ZA-Wert geändert, da nur eine Fläche von 34,47 ha berücksichtigt worden sei. Da bereits FZA verfallen seien und zusätzlich 1,00 FZA nicht genutzt worden sei, hätten dem Beschwerdeführer nur mehr 35,88 ZA zur Verfügung gestanden (36,88 - 1,00 = 35,88 ZA). Diese ZA-Wert Änderungen seien auch in die Folgejahre übernommen worden. Zum Antragsjahr 2013 führte die belangte Behörde Folgendes aus: Für das AJ 2013 sei die "Kompression von ZA" ebenfalls abgewiesen worden. Mit Erstbescheid vom 03.01.2014 seien dem Beschwerdeführer für 34,23 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 90,71 Prämien in Höhe von EUR 3.077,96 gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe über 40,43 ZA verfügt und eine gesamte Fläche im Ausmaß von 35,33 ha beantragt. Im Zuge der VOK seien jedoch nur 34,23 ha ermittelt worden, somit sei eine Differenzfläche von 0,93 ha entstanden. Dies habe sich auch auf die anteilige Almfutterfläche der XXXX ausgewirkt, denn hier sei statt 22,56 ha eine Fläche von 21,63 ha berücksichtigt worden. Trotz einer festgestellten Differenzfläche seien keine Sanktionen aufgrund der geringen Abweichung (?3 %) verhängt worden. Weiters seien 6,00 FZA nicht genutzt worden. Die ZA-Änderung wirke sich auch auf das AJ 2013 aus, was zu einer Rückforderung von EUR 490,57 aufgrund des VOK-Ergebnisses geführt habe (Bescheid EBP 2013 vom 29.04.2014). Im Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 sei die verringerte Fläche berücksichtigt worden und somit sei auch die Anzahl der ZA auf 35,88 ZA und ebenso der durchschnittliche ZA-Wert auf EUR 76,02 reduziert worden. Wie im Bescheid ersichtlich seien wiederum weniger ZA als beantragt genutzt worden.Zum Antragsjahr 2013 führte die belangte Behörde Folgendes aus: Für das AJ 2013 sei die "Kompression von ZA" ebenfalls abgewiesen worden. Mit Erstbescheid vom 03.01.2014 seien dem Beschwerdeführer für 34,23 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 90,71 Prämien in Höhe von EUR 3.077,96 gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe über 40,43 ZA verfügt und eine gesamte Fläche im Ausmaß von 35,33 ha beantragt. Im Zuge der VOK seien jedoch nur 34,23 ha ermittelt worden, somit sei eine Differenzfläche von 0,93 ha entstanden. Dies habe sich auch auf die anteilige Almfutterfläche der römisch 40 ausgewirkt, denn hier sei statt 22,56 ha eine Fläche von 21,63 ha berücksichtigt worden. Trotz einer festgestellten Differenzfläche seien keine Sanktionen aufgrund der geringen Abweichung (?3 %) verhängt worden. Weiters seien 6,00 FZA nicht genutzt worden. Die ZA-Änderung wirke sich auch auf das AJ 2013 aus, was zu einer Rückforderung von EUR 490,57 aufgrund des VOK-Ergebnisses geführt habe (Bescheid EBP 2013 vom 29.04.2014). Im Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 sei die verringerte Fläche berücksichtigt worden und somit sei auch die Anzahl der ZA auf 35,88 ZA und ebenso der durchschnittliche ZA-Wert auf EUR 76,02 reduziert worden. Wie im Bescheid ersichtlich seien wiederum weniger ZA als beantragt genutzt worden. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2018 die Möglichkeit gewährt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Schreiben der AMA vom 15.01.2018 Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.01.2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 246,24 ha angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche für die EBP 2013.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 246,24 ha angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche für die EBP 2013. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.07.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 236,08 ha, beantragt waren 246,24 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 10,16 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.07.2013 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 236,08 ha, beantragt waren 246,24 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 10,16 ha. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von vorerst EUR 3.077,96 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 27,11 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 35,16 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 22,56 ha) zugrunde gelegt, dies bei 40,43 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 34,23 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 21,63 ha. Zur Auszahlung gelangten daher 34,23 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 90,71). Es wurde eine Differenzfläche von 0,93 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.587,39 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 490,57 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 14,77 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 34,23 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im selben Ausmaß, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 22,56 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 21,63 ha und somit 34,23 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 76,02) zugrunde gelegt. Im Gegensatz zum Vorbescheid, wo noch 40,43 flächenbezogene Zahlungsansprüche vorhanden waren, sind im Abänderungsbescheid nur mehr 35,88 Zahlungsansprüche vorhanden. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ermittelte Abweichung (0,93 ha) bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
1 der VO 1122/2009 ist eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.587,39 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 490,57 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 14,77 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 34,23 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im selben Ausmaß, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 22,56 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 21,63 ha und somit 34,23 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 76,02) zugrunde gelegt. Im Gegensatz zum Vorbescheid, wo noch 40,43 flächenbezogene Zahlungsansprüche vorhanden waren, sind im Abänderungsbescheid nur mehr 35,88 Zahlungsansprüche vorhanden. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 ermittelte Abweichung (0,93 ha) bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, ist eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Die Änderungen der Zahlungsansprüche resultieren aus der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX , wo weniger Almfläche als beantragt vorgefunden wurde. Das VOK-Ergebnis wurde rückwirkend bis ins AJ 2009 berücksichtigt.Die Änderungen der Zahlungsansprüche resultieren aus der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 , wo weniger Almfläche als beantragt vorgefunden wurde. Das VOK-Ergebnis wurde rückwirkend bis ins AJ 2009 berücksichtigt. Zum Antragsjahr 2010 ist Folgendes festzustellen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Erstbescheid vom 30.12.2010 für 36,07 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 74,89 ein Prämie in Höhe von EUR 2.701,28 gewährt. 1,00 FZA ist bereits mit Erstbescheid aufgrund von Nicht-Nutzung verfallen. Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde für das AJ 2010 die VOK berücksichtigt. Dadurch ist eine Rückforderung entstanden. Aufgrund von Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha ist eine Differenzfläche von 1,48 ha entstanden. Durch die VOK hat sich die Anzahl der auszubezahlenden ZA und der durchschnittliche ZA-Wert geändert, da nur eine Fläche von 34,47 ha berücksichtigt wurde. Da bereits FZA verfallen sind und zusätzlich 1,00 FZA nicht genutzt wurde, standen dem Beschwerdeführer nur mehr 35,88 ZA zur Verfügung. Diese ZA-Wert Änderungen wurden auch in die Folgejahre übernommen. Zum Antragsjahr 2013 ist Folgendes festzustellen: Mit Erstbescheid vom 03.01.2014 wurden dem Beschwerdeführer für 34,23 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 90,71 Prämien in Höhe von EUR 3.077,96 gewährt. Der Beschwerdeführer verfügte über 40,43 ZA und beantragte eine gesamte Fläche im Ausmaß von 35,33 ha. Im Zuge der VOK wurden jedoch nur 34,23 ha ermittelt, somit entstand eine Differenzfläche von 0,93 ha. Dies wirkt sich auch auf die anteilige Almfutterfläche der XXXX aus, denn hier wurde statt 22,56 ha eine Fläche von 21,63 ha berücksichtigt. Trotz einer festgestellten Differenzfläche wurden keine Sanktionen aufgrund der geringen Abweichung verhängt. Weiters wurden 6,00 FZA nicht genutzt. Die ZA-Änderung wirkt sich auch auf das AJ 2013 aus, was zu einer Rückforderung von EUR 490,57 im Bescheid vom 29.04.2014 aufgrund des VOK-Ergebnisses geführt hat. In diesem Abänderungsbescheid wurde die verringerte Fläche berücksichtigt und somit auch die Anzahl der ZA auf 35,88 ZA und ebenso der durchschnittliche ZA-Wert auf EUR 76,02 reduziert.Zum Antragsjahr 2013 ist Folgendes festzustellen: Mit Erstbescheid vom 03.01.2014 wurden dem Beschwerdeführer für 34,23 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 90,71 Prämien in Höhe von EUR 3.077,96 gewährt. Der Beschwerdeführer verfügte über 40,43 ZA und beantragte eine gesamte Fläche im Ausmaß von 35,33 ha. Im Zuge der VOK wurden jedoch nur 34,23 ha ermittelt, somit entstand eine Differenzfläche von 0,93 ha. Dies wirkt sich auch auf die anteilige Almfutterfläche der römisch 40 aus, denn hier wurde statt 22,56 ha eine Fläche von 21,63 ha berücksichtigt. Trotz einer festgestellten Differenzfläche wurden keine Sanktionen aufgrund der geringen Abweichung verhängt. Weiters wurden 6,00 FZA nicht genutzt. Die ZA-Änderung wirkt sich auch auf das AJ 2013 aus, was zu einer Rückforderung von EUR 490,57 im Bescheid vom 29.04.2014 aufgrund des VOK-Ergebnisses geführt hat. In diesem Abänderungsbescheid wurde die verringerte Fläche berücksichtigt und somit auch die Anzahl der ZA auf 35,88 ZA und ebenso der durchschnittliche ZA-Wert auf EUR 76,02 reduziert. Festgestellt wird daher für den gegenständlichen Fall, dass im Antragsjahr 2013 nur mehr 35,88 Zahlungsansprüche mit einem ZA-Wert von EUR 76,02 vorhanden waren. Die Rückforderung im angefochtenen Bescheid hat ihre Ursache somit im - rechtskräftig festgestellten - Verfall von Zahlungsansprüchen im Zuge der Gewährung der EBP
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet:Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums
Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. [...]." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Zum besseren Verständnis des Beschwerdefalles ist zunächst - wie oben bereits dargelegt wurde - die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 zu betrachten: Dem Beschwerdeführer wurde mit Erstbescheid EBP 2010 vom 30.12.2010 für 36,07 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 74,89 eine Prämie in Höhe von EUR 2.701,28 gewährt. 1,00 FZA ist bereits mit Erstbescheid aufgrund von Nicht-Nutzung verfallen. Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde für das AJ 2010 die VOK berücksichtigt. Durch die VOK hat sich betreffend das AJ 2010 die Anzahl der auszubezahlenden ZA und der durchschnittliche ZA-Wert geändert, da nur eine Fläche von 34,47 ha berücksichtigt wurde. So standen dem Beschwerdeführer nur mehr 35,88 ZA zur Verfügung. Eine Anfechtung der Bescheide EBP 2010 vom 30.12.2010, XXXX , vom 03.01.2014, XXXX und vom 26.06.2014, XXXX , mit welchen der Verfall von ZA in die Nationale Reserve ausgesprochen wurde, ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Die Bescheide vom 30.12.2010, 03.01.2014 und 26.06.2014 betreffend das Antragsjahr 2010 wurden daher rechtskräftig.Zum besseren Verständnis des Beschwerdefalles ist zunächst - wie oben bereits dargelegt wurde - die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 zu betrachten: Dem Beschwerdeführer wurde mit Erstbescheid EBP 2010 vom 30.12.2010 für 36,07 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 74,89 eine Prämie in Höhe von EUR 2.701,28 gewährt. 1,00 FZA ist bereits mit Erstbescheid aufgrund von Nicht-Nutzung verfallen. Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde für das AJ 2010 die VOK berücksichtigt. Durch die VOK hat sich betreffend das AJ 2010 die Anzahl der auszubezahlenden ZA und der durchschnittliche ZA-Wert geändert, da nur eine Fläche von 34,47 ha berücksichtigt wurde. So standen dem Beschwerdeführer nur mehr 35,88 ZA zur Verfügung. Eine Anfechtung der Bescheide EBP 2010 vom 30.12.2010, römisch 40 , vom 03.01.2014, römisch 40 und vom 26.06.2014, römisch 40 , mit welchen der Verfall von ZA in die Nationale Reserve ausgesprochen wurde, ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Die Bescheide vom 30.12.2010, 03.01.2014 und 26.06.2014 betreffend das Antragsjahr 2010 wurden daher rechtskräftig. Die ZA-Änderung wirkt sich auch auf das verfahrensgegenständliche AJ 2013 aus, was zu einer Rückforderung von EUR 490,57 im Bescheid vom 29.04.2014 aufgrund des VOK-Ergebnisses geführt hat. In diesem Abänderungsbescheid wurde die verringerte Fläche berücksichtigt und somit auch die Anzahl der ZA auf 35,88 ZA und ebenso der durchschnittliche ZA-Wert auf EUR 76,02 reduziert. Da über die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche bereits abgesprochen wurde, war die belangte Behörde daran insoweit gebunden, als der rechtskräftige Verfall der Zahlungsansprüche einer neuerlichen Beurteilung der Anzahl der Zahlungsansprüche entgegen stand (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051, wo dieser betreffend die Festlegung des Referenzbetrages ausführt: "... Die AMA, wie auch die belangte Behörde, waren daher an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Ermittlung des Referenzbetrages unter Zugrundelegung des in Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zeitraumes entgegen stand. ..."; VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 26.09.1984, 84/11/0166; 08.02.1994, 93/08/0166). Die Behörde war verpflichtet, den Verfall der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2010
2 der VO (EG) Nr. 1122/2009 im Rahmen der Gewährung der EBP 2013 zu berücksichtigen und die zu Unrecht gewährte Prämie zurückzufordern.Da über die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche bereits abgesprochen wurde, war die belangte Behörde daran insoweit gebunden, als der rechtskräftige Verfall der Zahlungsansprüche einer neuerlichen Beurteilung der Anzahl der Zahlungsansprüche entgegen stand vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051, wo dieser betreffend die Festlegung des Referenzbetrages ausführt: "... Die AMA, wie auch die belangte Behörde, waren daher an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Ermittlung des Referenzbetrages unter Zugrundelegung des in Artikel 38, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, genannten Zeitraumes entgegen stand. ..."; VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 26.09.1984, 84/11/0166; 08.02.1994, 93/08/0166). Die Behörde war verpflichtet, den Verfall der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2010
1122 aus 2009, im Rahmen der Gewährung der EBP 2013 zu berücksichtigen und die zu Unrecht gewährte Prämie zurückzufordern. Das Beschwerdevorbringen geht demnach am zentralen Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei und war daher nicht auf die Einwendungen betreffend die Almfutterflächen einzugehen. Auch das Vorbringen dazu, dass keine Flächensanktion verhängt werden hätte dürfen geht ins Leere, da gegenständlich eine solche im angefochtenen Bescheid ohnehin nicht ausgesprochen wurde. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Beurteilung, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht mehr zur Disposition steht, wenn darüber rechtskräftig entscheiden wurde, vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Beurteilung, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht mehr zur Disposition steht, wenn darüber rechtskräftig entscheiden wurde, vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2113169.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.