RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW136 2169969-1 SpruchW136 2169969-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 14.06.2017 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 14.06.2017 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 .
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde), wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) abgewiesen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde), wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §31 Abs. 1 HGG 2001 die Behörde Wohnkostenbeihilfe zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Nachdem das Mietanbot für die verfahrensgegenständliche Wohnung am 05.04.2017 und der Mietvertrag am 30.05.2017, somit beides nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides zum Zivildienst am 03.04.2017 erfolgt sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller an der Adresse seiner Eltern gelebt.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §31 Absatz eins, HGG 2001 die Behörde Wohnkostenbeihilfe zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Nachdem das Mietanbot für die verfahrensgegenständliche Wohnung am 05.04.2017 und der Mietvertrag am 30.05.2017, somit beides nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides zum Zivildienst am 03.04.2017 erfolgt sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller an der Adresse seiner Eltern gelebt.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 08.08.2017) richtete sich die am 31.08.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid vom 03.04.2017 datiert und die Zustellung einige Tage später erfolgt. Der Zuweisungsbescheid sei daher zum Zeitpunkt der Annahme des Mietanbotes noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Zuweisungsbescheides, sei die verfahrensgegenständliche Wohnung bereits angemietet gewesen. Es sei daher die Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 jedenfalls gegeben, scheinbar auch jene der Z 3 leg.cit.Begründend wurde ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid vom 03.04.2017 datiert und die Zustellung einige Tage später erfolgt. Der Zuweisungsbescheid sei daher zum Zeitpunkt der Annahme des Mietanbotes noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Zuweisungsbescheides, sei die verfahrensgegenständliche Wohnung bereits angemietet gewesen. Es sei daher die Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 jedenfalls gegeben, scheinbar auch jene der Ziffer 3, leg.cit.
- Mit Schreiben vom 07.09.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde - denen er nicht entgegengetreten ist - und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde. Unbestritten ist, dass der Zuweisungsbescheid zum Zivildienst vom 03.04.2017 datiert und das Mietanbot für die verfahrensgegenständliche Wohnung von der Großmutter des BF als Hauptmieterin am 05.04.2017 unterzeichnet wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt. Zu A) 3.
- Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Dem BF ist zwar zuzustimmen, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, wenn der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet worden war (§31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 23 Abs. 3 HGG 2001). Der BF übersieht jedoch, dass bei Zivildienstpflichtigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) anstelle der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides tritt.Dem BF ist zwar zuzustimmen, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, wenn der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet worden war (§31 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001). Der BF übersieht jedoch, dass bei Zivildienstpflichtigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) anstelle der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides tritt. Nachdem der Zuweisungsbescheid am 03.04.2017 genehmigt wurde und das Mietanbot als erste die Wohnung betreffende rechtswesentliche Einleitungshandlung vom 05.04.2017 - somit nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides - datiert, besteht kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Gegenständlich kommt es nämlich nicht darauf an, wann der Zuweisungsbescheid zugestellt wurde. Insoweit der BF eine allfällige Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Z 3 HGG 2001 in den Raum stellt, ist darauf zu verweisen, dass er laut Auskunft aus dem Zentralem Melderegister seit seiner Geburt bis zum Bezug der verfahrensgegenständlichen Wohnung in XXXX an der Adresse seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet war, weswegen es keinen Hinweis dafür gibt, dass er vor Bezug der verfahrensgegenständlichen Wohnung in einer anderen eigenen Wohnung im Sinne des HGG 2001 gelebt hat; dies hat der BF im Übrigen auch während des gesamten Verfahrens nicht behauptet.Insoweit der BF eine allfällige Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, HGG 2001 in den Raum stellt, ist darauf zu verweisen, dass er laut Auskunft aus dem Zentralem Melderegister seit seiner Geburt bis zum Bezug der verfahrensgegenständlichen Wohnung in römisch 40 an der Adresse seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet war, weswegen es keinen Hinweis dafür gibt, dass er vor Bezug der verfahrensgegenständlichen Wohnung in einer anderen eigenen Wohnung im Sinne des HGG 2001 gelebt hat; dies hat der BF im Übrigen auch während des gesamten Verfahrens nicht behauptet. Die Abweisung seines Antrages erfolgte somit zu Recht, die Beschwerde war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2169969.1.00