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{'item': 'W138 2161431-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW138 2161431-1 SpruchW138 2161431-1/7.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger zu sein. Er sei in Nangarhar geboren und aufgewachsen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei. Es herrsche Krieg und die Taliban würden unschuldige Menschen töten. Er habe kaum das Haus verlassen können und habe ständig Angst um sein Leben gehabt.
  3. Im Rahmen der am 20.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahme, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er in Nangarhar geboren und aufgewachsen sei. Er habe dort 4 Jahre die Schule besucht. Seine Familie würde noch immer in Nangarhar in einem eigenen Haus leben. Seine Familie würde über das Haus, Grundstücke und Nutztiere verfügen. Als Grund dafür, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, gab er an, dass ein mächtiger Mann, der den Taliban angehöre, ihnen die Grundstücke weggenommen habe. Zudem sei er von den Taliban entführt worden. Die Taliban hätten ihn geschlagen und von ihm verlangt ein Selbstmordattentat zu begehen. 15 Tage sei er gefangen gewesen. Dann sei ein Dorfältester gekommen und habe ihn gegen Bezahlung einer Kaution frei bekommen. Aufgrund seiner Verletzungen sei er in ein Krankenhaus gekommen. Die Taliban hätten verlangt, dass er nach seiner Genesung wieder zu ihnen kommen solle. Er sei jedoch nicht wieder zu den Taliban zurückgekehrt, sondern nachhause gegangen. Daher hätten die Taliban ihn ein zweites Mal entführt. Die Taliban hätten von seinem Vater verlangt, 3 Mio. Afghani für seine Freilassung zu bezahlen, soviel Geld habe sein Vater jedoch nicht gehabt. Nach 10 Tagen bei den Taliban sei ihm die Flucht durch ein offenes Fenster gelungen. Zuhause angekommen, hätten die Taliban bereits auf ihn gewartet, deshalb sei er nicht nachhause sondern zu einem anderen Dorfbewohner gegangen. Schließlich sei er nach Jalalabad gegangen. Die Taliban hätten seinen Vater geschlagen und nach ihm gefragt. Sein Vater habe daraufhin einen Schlepper organisiert und er habe das Land verlassen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen getätigt, was seine Unglaubwürdigkeit unterstreiche. Der Beschwerdeführer habe die Entführung in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.05.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen getätigt, was seine Unglaubwürdigkeit unterstreiche. Der Beschwerdeführer habe die Entführung in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, mit Schriftsatz vom 09.06.2017 rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt habe. Es sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft und der Bescheid sei mit Feststellungsmängeln behaftet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht widersprüchlich.
  7. Am 15.02.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sowie seine Rechtsberaterin persönlich teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, wo er auch 4 Jahre die Schule besuchte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in einem eigenen Haus in Nangarhar. Die finanzielle Situation der Familie ist gut. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann. Der Beschwerdeführer hat ab und zu Kontakt zu seiner Familie. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban oder aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten durch Feinde des Vaters ausgesetzt war oder der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine solche zu befürchten hätte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf Grund einer ihm unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre bzw. ein Zwangsrekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer individuell gegen ihn gerichteten aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer westlichen Orientierung psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer konkret und individuell eine altersspezifische Gefährdung in Folge der prekären Lage in Afghanistan droht oder es sich beim Beschwerdeführer um ein Straßen- oder Waisenkind handelt. Feststellungen zum Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 Nangarhar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016) Gewalt gegen Einzelpersonen 127 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 1.049 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 199 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 460 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 55 Andere Vorfälle 11 Insgesamt 1.901 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vergleiche auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017). In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vergleiche auch: Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017). [...] Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016).In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016) Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am
  9. September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015). Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi - oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017). Kinderarbeit Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen: Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children's Situation Summary Report vom
  10. Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016). Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte, die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge, wurden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC, gaben 22% der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fälle nahmen die Behörden die Opfer, als zu bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016). [...] Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Iran Seit
  11. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). [...]
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität, Religion, Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend, gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Die Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht-staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Angaben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen zur Situation der Kinder und Rückkehrer nach Afghanistan ergeben sich aus den angeführten Länderberichten, den gutachterlichen Stellungnahmen und den in den internationalen Judikaturbeispielen zitierten seriösen Erkenntnisquellen. Diese Unterlagen sind für das Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in seinen Einvernahmen vor dem BFA und dem BVwG die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer hat überdies eine Stellungnahme datiert mit 03.05.2017 und 13.02.2018 erstattet. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie angesichts der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat dieses auch keine Bedenken gegen die in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommenden Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte, konkrete Verfolgung droht. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer die Feindschaft mit "Feinden" seines Vaters und die Entführung und Zwangsrekrutierung durch die Taliban vor. Festzuhalten ist, dass der Verfolgungsgrund durch die Taliban weder bewiesen noch belegt worden ist. Daher ist zu beurteilen, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind. Es ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich nicht glaubhaft ableiten, dass der Beschwerdeführer Afghanistan auf Grund einer Verfolgung durch die Taliban oder Feinden des Vaters verlassen hat. Der Beschwerdeführer machte durchwegs inkonsistente Angaben. In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nach dem Vorfall mit den Taliban bei einem Verwandten in Hesarak aufgehalten habe und dann 17 Tage in Jalalabad gelebt habe, bevor er ausgereist sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, dass er drei Jahre in Jalalabad gelebt habe, bevor er ausgereist sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA vor, dass seine Familie in einem eignen Haus im Heimatdorf lebte und zum Zeitpunkt seiner Flucht auch noch dort gelebt habe. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussagen vor dem BFA vor, dass seine Familie zum Zeitpunkt seiner Flucht in Jalalabad gelebt habe. Der Beschwerdeführer hat sich daher bezüglich seines Wohnortes und des Wohnortes seiner Familie eklatant widersprochen. Zur Berufstätigkeit seines Vaters bzw. im Zusammenhang mit der Frage nach der finanziellen Situation der Familie, gab der BF in der mündlichen Verhandlung zuerst an, dass die wirtschaftliche Situation ganz gut gewesen sei, sein Vater habe als Händler gearbeitet. Kurz darauf gab er jedoch an, sein Vater habe auf den Feldern von anderen Leuten gearbeitet. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater neben der Arbeit auf den Feld als Händler gearbeitet habe, dies jedoch nicht sehr intensiv. Die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erwerbstätigkeit seines Vaters waren daher ebenfalls widersprüchlich. Zudem machte der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Reisezeitraum unterschiedliche Angaben. In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer aus 3 Monate gereist zu sein und in der mündlichen Verhandlung gab er an 6-12 Monate unterwegs gewesen zu sein. Auch das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers enthielt einige Widersprüche. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem BFA vor, dass er nachdem die Taliban ihn das zweite Mal entführt hätten, und ihm die Flucht gelungen sei, nicht nachhause gehen konnte, da die Taliban bereits bei seinem Haus auf ihn gewartet hätten. Er sei zu einem anderen Dorfbewohner gegangen und sei dann ein Monat im Dorf Hesarak geblieben. Danach habe er 17 Tage in Jalalabad verbracht. Ein Verwandter habe von dort seinen Vater verständigt, dass er sich bei ihm aufhalte und dieser habe einen Schlepper organisiert. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass er nach seiner Flucht zuhause übernachtet habe. Am nächsten Tag sei er zu seinem Onkel ins Dorf Dubey gegangen und habe dort 5 bis 6 Tage verbracht. Dann sei er wieder zu seiner Familie zurückgekehrt und sei mit ihr gemeinsam nach Jalalabad gegangen. Sein Vater habe ihn dann aus Jalalabad weggeschickt. Auch auf Vorhalt konnte der Beschwerdeführer diese widersprüchlichen Angaben nicht aufklären. Aufgrund dieser komplett widersprüchlichen Angaben, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er den Vorfall mit den Taliban tatsächlich erlebt hat, da ihm sonst die Details seiner Flucht genauer in Erinnerung geblieben wären. Verstärkt wurde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch, dass er auch nicht angeben konnte, wie lang er sich nach der angeblichen Misshandlung durch die Taliban im Krankenhaus aufgehalten hat. Seine Angaben variierten von 2 Stunden bis zu 7 Tagen. Darüber hinaus ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Feindschaft des Vaters von den Taliban entführt worden sei. Der Beschwerdeführer führte einerseits in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Feindschaft seines Vaters bereits 15 Jahre zurückliege und er sich nicht mehr daran erinnern könne. Er wisse nur durch Erzählungen seines Vaters, dass diese Feindschaft entstanden sei, weil ihnen Grundstücke weggenommen worden seien. Die Feinde hätten Verbindungen zu Taliban und seien während seiner Gefangenschaft dabei gewesen. Andererseits führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA aus, dass er, einen Monat nachdem ihnen die Grundstücke von den Feinden weggenommen worden seien, von den Taliban entführt worden sei. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben, eine Verfolgung durch die angeblichen Feinde des Vaters nicht glaubhaft machen. Die Enteignung der Grundstücke durch die vom Beschwerdeführer nicht näher beschriebenen "Feinde" des Vaters, liegt nach Angaben des Beschwerdeführers bereits 15 Jahre zurück. Bis zur vermeintlichen Entführung durch die Taliban sei es zu keinen Vorfällen bzw. Verfolgungshandlungen durch die "Feinde" des Vaters gekommen. Selbst wenn die Enteignung der Grundstücke stattgefunden hat, ist daher nicht mehr von einer aktuellen Verfolgung auszugehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Taliban den Beschwerdeführer ein Monat nach der Enteignung der Grundstücke entführt hätten, ist daher nicht glaubhaft, da die Enteignung nach eignen Angaben des Beschwerdeführers schon weitaus länger zurückliegt. Zudem ist die Entführung durch die Taliban zum Zweck einer Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar warum die Taliban den Beschwerdeführer gegen Zahlung einer Kaution frei lassen und ihn dann kurz darauf erneut entführen sollten. Zudem ist auch nicht glaubhaft, dass die Taliban den Beschwerdeführer unbeaufsichtigt gelassen hätten und ihm eine Flucht durch ein offenes Fenster so einfach möglich gewesen wäre. Aufgrund der zahlreichen Widerspruche ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen frei erfunden hat und es weder zu einer Verfolgung durch "Feinde" des Vaters noch durch die Taliban gekommen ist. Mangels Glaubwürdigkeit der versuchten Zwangsrekrutierung war daher auf die möglichen Folgen der Weigerung sich den Taliban anzuschließen, insbesondere im Hinblick auf eine auch nur unterstellte politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nicht weiter einzugehen. Auch ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf Grund einer ihm unterstellten Gesinnung durch die Taliban von Verfolgung oder sonstigen Übergriffen bedroht sein könnte, sodass eine solche auch nicht festgestellt werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht das junge Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Flucht und legt keineswegs das (in der Natur der besonderen Situation des Beschwerdeführers begründete) geringe Substrat des Parteivorbringens im Hinblick auf das fluchtbezogene Vorbringen "gegen" den noch minderjährigen Beschwerdeführer aus. Es ist jedoch zu beachten, dass das Parteivorbringen im vorliegenden Fall praktisch als einziges Beweismittel zur Verfügung steht. Dieses Vorbringen reicht hier jedoch - ohne, dass dies dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre - mangels anderer objektiver Beweise (oder Indizien für sich genommen nicht aus, um es einer Schlüssigkeits- und Plausibilitätskontrolle im Hinblick auf das tatsächliche Vorliegen eines individuellen asylrelevanten Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers zu unterziehen. Selbst unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Beschwerdeführers sowie der Annahme einer persönlichen Belastung infolge der Fluchtsituation muss im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens sowie vor dem Hintergrund des mittlerweile vom Beschwerdeführer erreichten Alters dennoch die Anforderung gestellt werden, dass das Vorbringen wenigstens im Ansatz plausibilisiert und näher begründet werden kann. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Mangels näherer Substantiierung konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer (wie erstmals in der Stellungnahme vom 03.05.2017 vorgebracht) auf Grund seines Aufenthalts in Europa konkret gegen ihn gerichtete Übergriffe oder sonstige, gegen seine physische und/oder psychische Integrität gerichtete Gewalt drohen bzw. er eine solche im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer begründet nicht, warum gerade er sich gegenüber den anderen hunderttausenden Rückkehrern in einer derart exponierten Lage befindet, dass er in der entsprechenden Intensität von asylrelevanter Verfolgung betroffen sei. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung reicht nicht, um hier eine rechtliche Relevanz zu begründen. Auch aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftslandbezogenen Berichten sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus Europa im wehrfähigen Alter in besonderer Form von Gewalt und Verfolgung betroffen wären. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers zur allgemein schwierigen Lage in seinem Heimatstaat und die potentiell möglichen Risiken, zeigen keine konkret auf seine Situation bezogene Bedrohung von entsprechend individualisiertem Ausmaß auf, die der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr zu erwarten hätte. Der Vollständigkeit halber ist dazu festzuhalten, dass allein seit Jänner 2016 über eine halbe Million Afghanen unterschiedlichster ethnischer und konfessioneller Zugehörigkeit, darunter eine Vielzahl aus Europa, nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Dies wäre undenkbar, wenn es nur halbwegs schlüssige Hinweise auf eine generelle Verfolgung dieser Personengruppe gäbe. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits mit dem angefochtenen Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 03.05.2017 behaupteten Gruppenverfolgung der Straßen- und Waisenkinder bzw. der Gruppe der alleinstehenden minderjährigen in Afghanistan, wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. Soweit in der Beschwerde dargetan wird, der Beschwerdeführer hätte auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Risikogruppe der "westernized men" Verfolgungsrisiken zu gewärtigen, so ist hiezu anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Ende Oktober 2016 in Österreich aufhält und aufgrund der Kürze dieses Aufenthaltes im Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und des diesbezüglich gänzlich unsubstantiierten Vorbringens nicht davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer solchen Weise übernommen hätte, dass er alleine deshalb bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Folglich vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm aufgrund einer solchen bei Rückkehr nach Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt drohte. Des Weiteren wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. Aus dem Vorbringen hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan lässt sich keine drohende, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ableiten. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 26.06.1996, 2005/01/0247, 15.03.2016 Ra 2015/19/0108). Auch unter Rücksichtnahme darauf, dass jene allgemein ins Treffen geführten Gefährdungspotenziale nicht an einer starren Abgrenzung zwischen Minder- und Volljährigkeit haften, ist eine sich aus den genannten Faktoren zusammensetzende, verstärkte Gefährdung jedoch nicht plausibel und konnte sohin nicht glaubhaft gemacht werden. Auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung wird verwiesen. Zusammenfassend kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen ( VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (siehe auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen ( VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (siehe auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Eine derartige Verfolgung konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind asylrechtlich nicht relevant. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer auch unter eingehender Berücksichtigung seines (noch) minderjährigen Alters nicht gelungen, die behauptete (versuchte) Zwangsrekrutierung durch die Taliban glaubhaft darzulegen, zumal das fluchtbezogene Vorbringen vom Beschwerdeführer auch nach mehrfachem Vorhalt der diesbezüglich nicht nachvollziehbaren Angaben, nicht in dem hier notwendigem Ausmaß plausibilisiert werden konnte, um tatsächlich von einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohungssituation ausgehen zu müssen. Auch haben sich aus den sonstigen im Verfahren erhobenen Beweisquellen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in der Heimatregion des Beschwerdeführers insoweit eine besonders potenzierte Gefahrenlage bestünde und die Taliban insbesondere dort versuchen würden Kämpfer zu rekrutieren. Wie dargelegt konnte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme trotz seines sozialen Umfelds von (damals) Gleichaltrigen keinen weiteren Vorfall bestätigen. Zur Frage einer bloß befürchteten Zwangsrekrutierung durch eine Rebellengruppe - fallbezogen der Taliban - führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069) unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung aus, dass einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zukommt, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei daher, mit welchen Reaktionen der Taliban der Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsse und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werde. Der Verwaltungsgerichtshof betonte dazu weiter, dass vor dem Hintergrund der im Asylverfahren bestehenden Beweislastverteilung, die lediglich die Glaubhaftmachung einer Verfolgung [im Falle der Rückkehr] verlange, das Vorbringen des Asylwerbers insoweit eine entsprechende Konkretisierung aufweisen müsse, um die Voraussetzung der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu erfüllen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH, 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN).Zur Frage einer bloß befürchteten Zwangsrekrutierung durch eine Rebellengruppe - fallbezogen der Taliban - führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069) unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung aus, dass einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zukommt, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei daher, mit welchen Reaktionen der Taliban der Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsse und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werde. Der Verwaltungsgerichtshof betonte dazu weiter, dass vor dem Hintergrund der im Asylverfahren bestehenden Beweislastverteilung, die lediglich die Glaubhaftmachung einer Verfolgung [im Falle der Rückkehr] verlange, das Vorbringen des Asylwerbers insoweit eine entsprechende Konkretisierung aufweisen müsse, um die Voraussetzung der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu erfüllen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH, 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN). Wie auch in dem vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Beschluss beschränkt sich auch hier das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bei konkreten Fragen auf allgemeine Aussagen und lässt eine konkrete Darstellung der drohenden Rekrutierung im Falle der Rückkehr vermissen. Allein der abstrakte Verweis in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seiner Weigerung für die Taliban zu kämpfen - wollte man dem Vorbringen dahingehend folgen - sich somit aus ihrer Sicht gegen ihre religiösen und politischen Wertvorstellungen gestellt habe, ohne jede Konkretisierung, reicht daher im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht aus, um eine signifikante Gefährdungslage von maßgeblicher Intensität zu begründen. Auch ergibt sich aus den in das Verfahren einbezogenen Länderinformationen kein Hinweis darauf, dass ein männlicher Rückkehrer, allein auf Grund dieser Merkmale bereits einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefahr der Zwangsrekrutierung unterläge. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände keine Asylrelevanz im Sinne der GFK zukommt (vgl. VwGH 21.09.2000, 99/20/0373). Aus dem Vorbringen der (möglichen) Zwangsrekrutierung, die allein darauf gründet, ist daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände keine Asylrelevanz im Sinne der GFK zukommt vergleiche VwGH 21.09.2000, 99/20/0373). Aus dem Vorbringen der (möglichen) Zwangsrekrutierung, die allein darauf gründet, ist daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Das unsubstantiierte Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.05.2017, wonach der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa im wehrfähigen Alter einem besonders potenzierten Risiko ausgesetzt sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal es auch hier an der konkreten Begründung fehlt, warum die Gefährdung über die bloße Möglichkeit, die allgemein auf Grund des im Heimatland des Beschwerdeführers nach wie vor herrschenden Konflikts besteht, hinaus geht und das notwendige Maß an Intensität im Sinne einer objektiven Begründbarkeit erreicht. Vor dem Hintergrund, dass - wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargelegt - nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion einer (versuchten) Zwangsrekrutierung ausgesetzt war, konnte daher im Weiteren auch keine individuell konkretisierte Bedrohungssituation, der entsprechende rechtliche Relevanz zukommt und die insoweit das notwendige Maß an Intensität erreicht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf Grund der ihm unterstellten religiösen oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei, angenommen werden, sodass dem Vorbringen insgesamt die Beachtlichkeit zu versagen war. Zudem konnte der Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, eine Verfolgung durch "Feinde" des Vaters, aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten nicht glaubhaft machen. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus Europa und seiner westlichen Gesinnung: Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch aus der Situation des Beschwerdeführers als Rückkehrer aus Europa, wobei es insoweit an einer weiteren Substantiierung fehlt, keine asylrelevante Verfolgung, die dieser im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, abgeleitet werden kann. Aus den Länderfeststellungen lässt sich keine allgemein bestehende Gefahrensituation, die die insoweit notwendige Intensität erreicht, für aus dem Ausland Zurückkehrende, die eine gewisse Zeit dort verbracht haben, mit einer grundsätzlich herkunftslandbezogenen Sozialisierung - wie im Fall des Beschwerdeführers - in ihrem Heimatland, ableiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nur eine verhältnismäßig kurze Zeit von knapp über zwei Jahren im Ausland verbracht und sich den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsland aufgehalten hat, sodass nicht von einer solchen Adaptierung gesprochen werden kann, dass hier ein asylrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko anzunehmen wäre. An einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers fehlt es letztlich schon deshalb, als allein der Umstand, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die aus Europa zurückkehrt ist, kein notwendiger Bezugspunkt zu einem der in der GFK genannten Konventionsgründe, der Voraussetzung dafür ist, dass dem Vorbringen überhaupt rechtliche Relevanz zukommt, besteht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN; BVwG 23.01.2017 W246 2136132-1 sowie hierzu auch die Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. I.8).An einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers fehlt es letztlich schon deshalb, als allein der Umstand, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die aus Europa zurückkehrt ist, kein notwendiger Bezugspunkt zu einem der in der GFK genannten Konventionsgründe, der Voraussetzung dafür ist, dass dem Vorbringen überhaupt rechtliche Relevanz zukommt, besteht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN; BVwG 23.01.2017 W246 2136132-1 sowie hierzu auch die Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. römisch eins.8). Entsprechendes gilt für die Behauptung der westlichen Orientierung des Beschwerdeführers, sodass dem Vorbringen aus den oben dargelegten Gründen, gleichfalls keine rechtliche Relevanz zukommt. Zur behauptet Verfolgung der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Waisen- und Straßenkinder: Eine konkrete individuelle Verfolgung seiner Person wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer stützte sich hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen glaubhaft darauf, dass er bei einer Rückkehr nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen könne, sondern auf sich alleine gestellt sei. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging vom Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte aus und wurde gerade diesem Umstand durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende asylrelevante Gefährdung hat sich aus diesem Vorbringen nicht ergeben. Das Vorbringen zu einer altersspezifischen Gefährdung umfasst insgesamt gesehen die prekäre Lage für unbegleitete Kinder bei Rückkehr ohne soziales Netz; den Zwang des Arbeitens in "sklavereiähnlichen" Verhältnissen bzw. Kinderarbeit; die Gefährdung des Missbrauchs als Baccha Bazi; die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "alleinstehenden minderjährigen Afghanen ohne Bezug zum Herkunftsstaat" sowie die Gefahr, wegen alleiniger Rückkehr Opfer von Ausbeutung/Missbrauch/Zwangsrekrutierung/Gewalt zu werden. Damit wurde eine Reihe von Gefährdungsfaktoren vorgebracht, wobei jeweils davon ausgegangen wurde, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle und sich dadurch das jeweilige Verfolgungsrisiko erhöhen würde. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen ist (Erk. des VwGH vom 26.06.1996, 2005/01/0247; 15.03.2016 Ra 2015/19/0108; sowie die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern vom 22.09.2009, Rz 13). Zusammenschauend wird deutlich, dass die ins Treffen geführten Risikofaktoren allesamt in Bezug zu der Annahme, der Beschwerdeführer würde einer sozialen Gruppe angehören, die aufgrund ihres jungen Alters und mangels sozialer Anknüpfungspunkte in Afghanistan eben jene Risiken zu gewärtigen hätten, stehen. Dem ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene Personen, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105).Dem ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene Personen, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105). Die aufgezeigten Gefahren träfen jedoch den Beschwerdeführer nur, weil er auf Grund seiner exponierten Stellung (mangels Schutzes durch Familienangehörige) den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hätte als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen (vgl. hiezu AsylGH 17.06.2011, C1 419420-1/2011; 19.04.2011, C18 409159-1/2009, 15.02.2013, C1 419860-1/2011). Zudem reicht die gegenwärtige Eigenschaft des Beschwerdeführers als "junger Erwachsener" nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Eigenschaft des Alters stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (dies ist bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet).Die aufgezeigten Gefahren träfen jedoch den Beschwerdeführer nur, weil er auf Grund seiner exponierten Stellung (mangels Schutzes durch Familienangehörige) den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hätte als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen vergleiche hiezu AsylGH 17.06.2011, C1 419420-1/2011; 19.04.2011, C18 409159-1/2009, 15.02.2013, C1 419860-1/2011). Zudem reicht die gegenwärtige Eigenschaft des Beschwerdeführers als "junger Erwachsener" nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Eigenschaft des Alters stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (dies ist bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet). In Bezug auf die genannten Risiken ist zudem wesentlich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass die Verwirklichung eines solchen Risikos konkret seiner Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich seine Eltern noch in Afghanistan aufhalten würden. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre haben sich Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund von Eigenschaften, die ihn von anderen in Afghanistan aufhältigen Personen unterscheiden würden, von jenen Risiken eher oder besonders betroffen wäre, im Verfahren nicht ergeben. Vielmehr stütze sich das Vorbringen auf allgemein in Afghanistan mögliche Gefährdungspotentiale, die generell aufgrund der notorischen Situation in seinem Herkunftsstaat vorhanden sind, sodass weitestgehend (dh: nicht nur den Beschwerdeführer betreffend) eine entsprechende allenfalls eintretende Möglichkeit einer Verfolgung gegeben ist. Eine Verfolgungsgefahr ist jedoch nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.). Dass im Falle des Beschwerdeführers eine mehr als nur entfernte Möglichkeit einer Verwirklichung der genannten Risiken bzw. einer Verfolgung bestünde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Gefahr von Bacha Bazi betroffen zu sein, ist beim Beschwerdeführer überdies gering, da er bereits Bartwuchs zeigt und ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer daher nicht glaubwürdig erscheint. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan auch noch nicht als Tanzjunge tätig, sodass ihm auch keine Homosexualität bzw. ein Verstoß gegen die Glaubensregeln des Islam unterstellt werden würde. Hinweise, wonach der Beschwerdeführer einer altersspezifischen Gefährdung auf Grund seiner Minderjährigkeit ausgesetzt sei, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden vom Beschwerdeführer lediglich abstrakt ins Treffen geführt. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026), was sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ergibt. Auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Vorliegend fehlt es daher bereits an der notwendigen Konnexität zu einem Konventionsgrund der GFK, zumal die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich eben jener der Minderjährigen, als wesentlicher Faktor für die existenzielle Bedrohung der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers bzw. im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Afghanistan fehlt. Die Eigenschaft des Alters stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, was bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet ist, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (dies ist bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet). Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund von Eigenschaften, die ihn von anderen in Afghanistan aufhältigen Personen unterscheiden würden, von Risiken auf Grund seines (noch) minderjährigen Alters eher oder besonders betroffen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Eine Verfolgungsgefahr ist zudem nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u. v.a.). Dass vorliegend mehr als nur eine entfernte Möglichkeit einer Verwirklichung der genannten Risiken bzw. einer Verfolgung bestünde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Hinweise, wonach der Beschwerdeführer einer altersspezifischen Gefährdung auf Grund seiner Minderjährigkeit ausgesetzt sei, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden vom Beschwerdeführer lediglich abstrakt ins Treffen geführt. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026), was sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ergibt. Auch Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Vorliegend fehlt es daher bereits an der notwendigen Konnexität zu einem Konventionsgrund der GFK, zumal die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich eben jener der Minderjährigen, als wesentlicher Faktor für die existenzielle Bedrohung der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers bzw. im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Afghanistan fehlt. Die Eigenschaft des Alters stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, was bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet ist, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (dies ist bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet). Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund von Eigenschaften, die ihn von anderen in Afghanistan aufhältigen Personen unterscheiden würden, von Risiken auf Grund seines (noch) minderjährigen Alters eher oder besonders betroffen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Eine Verfolgungsgefahr ist zudem nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u. v.a.). Dass vorliegend mehr als nur eine entfernte Möglichkeit einer Verwirklichung der genannten Risiken bzw. einer Verfolgung bestünde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Vorliegens einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK fehlt es somit insoweit an der potenzierten Gefährdungslage die nicht bloß in der abstrakten Möglichkeit besteht.Mangels Vorliegens einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK fehlt es somit insoweit an der potenzierten Gefährdungslage die nicht bloß in der abstrakten Möglichkeit besteht. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W138.2161431.1.00

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