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{'item': 'W153 2173070-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW153 2173070-1 SpruchW153 2173070-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zl. 1094857702-151775763, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zl. 1094857702-151775763, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) aus Afghanistan brachte am 17.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Am 15.11.2015 fand die Erstbefragung statt. Darin brachte der BF vor, er habe seine Heimat verlassen müssen, da XXXX bei einem Anschlag durch die Taliban schwer verletzt worden sei. Seither könne er keiner Arbeit mehr nachgehen. Außerdem habe er Angst von den Taliban getötet zu werden, da er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei.Am 15.11.2015 fand die Erstbefragung statt. Darin brachte der BF vor, er habe seine Heimat verlassen müssen, da römisch 40 bei einem Anschlag durch die Taliban schwer verletzt worden sei. Seither könne er keiner Arbeit mehr nachgehen. Außerdem habe er Angst von den Taliban getötet zu werden, da er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 21.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass der eigentliche Grund seine Familie und seine Freunde gewesen sei. Sie hätten sich über seinen Gesundheitszustand lächerlich gemacht und ihn ständig wegen XXXX gehänselt. Das sei der einzige Fluchtgrund gewesen. XXXX habe er sich vor 8 Jahren bei einer Explosion verletzt. Es sei ein Anschlag der Taliban auf eine Autokolonne von 4 Autos gewesen. Es sei Zufall gewesen. Als Beweismittel wurden Kopien einer afghanischen Tazkira (inkl. englischer Übersetzung), einer afghanischen Schulbestätigung (inkl. englischer Übersetzung) sowie eine Deutschkursbestätigung (Original), eine Anmeldebestätigung über einen Deutschkurs A2 (Original) und medizinische Befunde vorgelegt. Die Tazkira geht vom Geburtsjahr XXXX aus und in der Schulbestätigung ist XXXX angegeben.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 21.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass der eigentliche Grund seine Familie und seine Freunde gewesen sei. Sie hätten sich über seinen Gesundheitszustand lächerlich gemacht und ihn ständig wegen römisch 40 gehänselt. Das sei der einzige Fluchtgrund gewesen. römisch 40 habe er sich vor 8 Jahren bei einer Explosion verletzt. Es sei ein Anschlag der Taliban auf eine Autokolonne von 4 Autos gewesen. Es sei Zufall gewesen. Als Beweismittel wurden Kopien einer afghanischen Tazkira (inkl. englischer Übersetzung), einer afghanischen Schulbestätigung (inkl. englischer Übersetzung) sowie eine Deutschkursbestätigung (Original), eine Anmeldebestätigung über einen Deutschkurs A2 (Original) und medizinische Befunde vorgelegt. Die Tazkira geht vom Geburtsjahr römisch 40 aus und in der Schulbestätigung ist römisch 40 angegeben. Das BFA hat mit Bescheid vom 21.09.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Das BFA hat mit Bescheid vom 21.09.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 10.10.2017 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen und verwies auf die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul und die Situation von Rückkehrenden. Der Beschwerde wurden der Report der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Kabul vom 19.06.2017 und der General Assembly Security Council Report zu Afghanistan vom 21.09.2017 beigelegt. Am 22.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Person befragt. Seitens des BF wurde ein Konvolut an Bestätigungen und ein Empfehlungsschreiben seiner Lehrerin vorgelegt. Ein Vertreter des BFA nahm wie angekündigt an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen des BF Der BF gelangte im August 2015 über Pakistan, Iran und Türkei illegal nach Europa und dann weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo er am 17.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Identität des BF steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er wurde in XXXX /Iran geboren, lebte jedoch zuletzt seit seinem
  2. Lebensjahr mit seiner Familie in XXXX . Die Kernfamilie des BF, bestehend aus seinen Eltern, drei Schwestern und zwei Brüdern leben unter gesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in XXXX . Die Familie besitzt in XXXX ein Haus und ein Haus samt landwirtschaftlichen Besitz in der Provinz XXXX . Der Vater verdient seinen Unterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und ein Bruder arbeitet als Maler und Stuckateur. Ein Bruder und eine Schwester leben noch bei den Eltern. Der BF hat sich, als er bereits in Österreich war, mit einer Frau aus XXXX verlobt und hat diese über Videotelefonie nach islamischem Ritus geheiratet. Diese Frau hat zwei Kinder aus einer geschiedenen Ehe, sie lebt bei ihrer Mutter und arbeitet als Friseurin. Deren Familie ist wohlhabend. Weitere weitschichtige Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits wohnen in XXXX und eine Schwester des Vaters lebt im Iran. Weiters hat der BF zumindest zwei Freunde in XXXX .Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er wurde in römisch 40 /Iran geboren, lebte jedoch zuletzt seit seinem
  3. Lebensjahr mit seiner Familie in römisch 40 . Die Kernfamilie des BF, bestehend aus seinen Eltern, drei Schwestern und zwei Brüdern leben unter gesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in römisch 40 . Die Familie besitzt in römisch 40 ein Haus und ein Haus samt landwirtschaftlichen Besitz in der Provinz römisch 40 . Der Vater verdient seinen Unterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und ein Bruder arbeitet als Maler und Stuckateur. Ein Bruder und eine Schwester leben noch bei den Eltern. Der BF hat sich, als er bereits in Österreich war, mit einer Frau aus römisch 40 verlobt und hat diese über Videotelefonie nach islamischem Ritus geheiratet. Diese Frau hat zwei Kinder aus einer geschiedenen Ehe, sie lebt bei ihrer Mutter und arbeitet als Friseurin. Deren Familie ist wohlhabend. Weitere weitschichtige Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits wohnen in römisch 40 und eine Schwester des Vaters lebt im Iran. Weiters hat der BF zumindest zwei Freunde in römisch 40 . Der BF hält laufend über Internet Kontakt (zuletzt in der Nacht vor der mündlichen Verhandlung) zu seiner Familie. Der BF hat 12 Jahre die Schule besucht, 6 Jahre im Iran und 6 Jahre in XXXX . Nach der Schulzeit hat er als Maler und Koch gearbeitet. Zuletzt war er Teilhaber eines Restaurants in XXXX .Der BF hat 12 Jahre die Schule besucht, 6 Jahre im Iran und 6 Jahre in römisch 40 . Nach der Schulzeit hat er als Maler und Koch gearbeitet. Zuletzt war er Teilhaber eines Restaurants in römisch 40 . Der BF gab vorerst an, er habe seine Heimat verlassen müssen, da XXXX bei einem Anschlag durch die Taliban schwer verletzt worden sei und er seither keiner Arbeit mehr nachgehen könne. Dieses Vorbringen wurde durch die eigenen Angaben des BF im weiteren Verfahren widerlegt (AS 23).Der BF gab vorerst an, er habe seine Heimat verlassen müssen, da römisch 40 bei einem Anschlag durch die Taliban schwer verletzt worden sei und er seither keiner Arbeit mehr nachgehen könne. Dieses Vorbringen wurde durch die eigenen Angaben des BF im weiteren Verfahren widerlegt (AS 23). Weiters gab der BF an, dass er Angst habe, von den Taliban getötet zu werden, da er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens führte er aus, dass der eigentliche Grund der Flucht seine Familie und seine Freunde gewesen seien, da sie sich über seinen Gesundheitszustand lächerlich gemacht und ihn ständig wegen XXXX gehänselt hätten (AS 120ff).Im weiteren Verlauf des Verfahrens führte er aus, dass der eigentliche Grund der Flucht seine Familie und seine Freunde gewesen seien, da sie sich über seinen Gesundheitszustand lächerlich gemacht und ihn ständig wegen römisch 40 gehänselt hätten (AS 120ff). In der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, ein Freund habe ihm geraten, er solle flüchten, da er Probleme mit einem Sohn von Mohaqeq, einem mächtigen Politiker, wegen eines Vorfalles im Restaurant des BF, habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan einer asylrelevanten individuellen Verfolgung etwa durch die Taliban oder Privatpersonen ausgesetzt war oder er eine solche, im Falle einer Rückkehr, zu befürchten hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, in XXXX zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, in römisch 40 zu leben. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, er steht derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Vor mehr als 8 Jahren wurde der BF an XXXX verletzt. Er hat bereits in Afghanistan trotz dieser Verletzung seinen Lebensunterhalt verdient. In Österreich wurde er operiert und dadurch konnte die Mobilität XXXX verbessert werden. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten somit nicht festgestellt werden.Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, er steht derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Vor mehr als 8 Jahren wurde der BF an römisch 40 verletzt. Er hat bereits in Afghanistan trotz dieser Verletzung seinen Lebensunterhalt verdient. In Österreich wurde er operiert und dadurch konnte die Mobilität römisch 40 verbessert werden. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten somit nicht festgestellt werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF lebte und arbeitete bisher in XXXX . Er verfügt dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Er kann bei einer Rückkehr auch mit finanzieller Unterstützung seitens seiner Familie bzw. seiner Verlobten/Ehefrau rechnen. Der BF hatte der BF in seiner Heimat bereits Berufserfahrung gesammelt und er kann somit seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort in Kabul zu erhalten.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF lebte und arbeitete bisher in römisch 40 . Er verfügt dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Er kann bei einer Rückkehr auch mit finanzieller Unterstützung seitens seiner Familie bzw. seiner Verlobten/Ehefrau rechnen. Der BF hatte der BF in seiner Heimat bereits Berufserfahrung gesammelt und er kann somit seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort in Kabul zu erhalten. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Zum Privat- und Familienleben des BF Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Er reiste im Oktober 2015 illegal in Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Er spricht schon akzeptabel Deutsch, hat die A1 Sprachprüfung abgelegt, besucht weitere Deutschkurse und ist integrationswillig. Die Heirat einer Frau in Kabul nach afghanischen und islamischen Gepflogenheiten, während seines Aufenthaltes in Österreich, zeigt jedoch, dass er weiterhin mehr im Heimatstaat verwurzelt ist. Er lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und hat in Österreich keine Verwandten. Der BF wohnt in einer Asylunterkunft, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch wenn er zeitweise ehrenamtlich tätig ist, war er in Österreich noch nicht erwerbstätig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er wurde jedoch 2016 wegen XXXX bestraft.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er wurde jedoch 2016 wegen römisch 40 bestraft. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur Lage im Herkunftsstaat Zur Situation in Afghanistan werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 25.09.2017) sowie aus dem Beschwerdevorbringen zitiert: BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: "KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  4. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  5. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
  7. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). InEin Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
  8. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  9. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosquekabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightenedafter-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situationafghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib head-isis- afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 ... Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al- Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  1. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  2. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz -Strichaufzählung größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US- Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US- Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). ... Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
  4. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-inseveral-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-populationof-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-populationof-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-inafghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-securitysituation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outgunsafghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fightersin-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moiclaims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded, http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded- 02601, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD, http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-frontsmod, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter, http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207 ... Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung: Preis für die Destination Kabul - Jalalabad AFA 1.000 (BAMF 10.2014) ... Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asiaand-the-pacific/afghanistan/report-afghanistan/, Zugriff 17.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (3.9.2016): New Afghan Attorney General Seeks Justice in System Rife With Graft, https://www.nytimes.com/2016/09/04/world/asia/new-afghanattorney-general-seeks-justice-in-system-rife-with-graft.html, Zugriff 17.1.2016 -Strichaufzählung USDOD - US Department of Defense (6.2015): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan June_2016.pdf, Zugriff 17.1.2016 ... Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  1. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  2. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016): Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung IWF - International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung IWF - International Monetary Fund (13.4.2014): Islamic republic of Afghanistan, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2016/cr16120.pdf, , Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung UNDP - United Nations Development Programm
(2016): Human Development Data, http://hdr.undp.org/en/data, Zugriff 17.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: report of the Secretary-General, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_20
  1. pdf, Zugriff 14.10.2015 -Strichaufzählung WB - The Worldbank (2.11.2016): Afghanistan Overview, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview , Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung WB - The Worldbank (10.10.2016):Afghanistan Government Inaugurates Citizens' Charter to Target Reform and Accountability, http://www.worldbank.org/en/news/feature/2016/10/10/government-inaugurates-citizenscharter-to-target-reform-and-accountability, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung WB - The World Bank (10.2016): Afghanistan Country Update - Issues 49, http://documents.worldbank.org/curated/en/933571475754352955/pdf/108759-NEWS-CUOctWEB-PUBLIC-ABSTRACT-SENT.pdf, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung WB - The World Bank (2.5.2016): Afghanistan Systematic Country Diagnostic: An Analysis of a Country's Path toward Development, http://www.worldbank.org/en/news/feature/2016/05/10/afghanistan-systematic-countrydiagnostic-an-analysis-of-the-countrys-path-toward-development, Zugriff 18.1.2017 ... Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). ... Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). ... Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei- Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
  2. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Azizi Bank
(2014): Western Union Money Transfer Services, http://www.azizibank.com/index.php/live/content/Western-Union, Zugriff am 8.11.2016BFA -Strichaufzählung DAWN (13.2.2017): HRW report accuses UNHCR of inaction over ¿forced repatriation- of Afghans, http://www.dawn.com/news/1314348/hrw-report-accuses-unhcr-of-inaction-over-forced-repatriation-of-afghans, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung DAWN (28.1.2017): 700,000 Afghan refugees returned home from Pakistan in 2016: IMF, http://www.dawn.com/news/1311245, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung DAWN (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, UN says, http://www.dawn.com/news/1307994/rise-in-afghans-returning-home-threatens-overstretched-resources-un-says, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (13.2.2017): Schweigt die UN zu Misshandlungen von Flüchtlingen in Pakistan?, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/human-rights-watch-pakistan-abschiebungafghanistan-fluechtlinge, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (13.2.2017): Pakistan Coercion, UN Complicity - The Mass Forced Return of Afghan Refugees, https://www.hrw.org/report/2017/02/13/pakistancoercion-un-complicity/mass-forced-return-afghan-refugees, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (15.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 8-14 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afgha ns_weekly_situation_report_8-14_january_2017.pdf, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 1-7 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afghans_weekly_situation_report_1-7_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -IOM - International Organization for Migration (21.9.2016): ZC222/21.09.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612 /18098970/Kabul_-_Medizinische_Versorgung%2C_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_Bildung%2C_21 .09.2016.pdf?nodeid=18364612&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -IOM - International Organization for Migration (22.8.2016): ZC170/04.08.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612 /18098970/Sarepol_-_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_04.08.2016.pdf?nodeid=18364614&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -IOM - International Organization for Migration (22.4.2016): ZC75/22.04.2016/, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612 /18098970/Kabul_-_Arbeitsmarkt_22.04.2016.pdf?nodeid=18153284&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -IOM - International Organization for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612 /18363835/Afghanistan_-_Country_Fact_Sheet_2016%2C_deutsch.pdf?nodeid=18447087&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.1.2017): Refugees poured $7 billion to Afghanistan by returning home in past 1 year, http://www.khaama.com/refugees-poured-7-billion-to-afghanistan-byreturning-home-in-past-1-year-02694, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung Pakistan Observer (2.1.2017): UNHCR concerned over law, order for Afghan refugees repatriation, http://pakobserver.net/unhcr-concerned-over-law-order-for-afghan-refugeesrepatriation/, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Thomson Reuters Foundation (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, U.N. says, http://news.trust.org/item/20170112111806-rfzhx/, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung RFL/RE (28.1.2017): IMF Says Returning Refugees 'Aggravating' Afghan Government's Capacity, http://www.rferl.org/a/imf-afghanistan-refugees-displaced-personreturn/28265160.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2.2017): Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile, http://www.unhcr.org/news/briefing/2017/2/589453557/tough-choices-afghan-refugeesreturning-home-years-exile.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) (20.6.2016): Global Trends: Forced Displacement in 2015, http://www.unhcr.org/576408cd7.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2016): Afghanistan - Factsheet, http://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Afghanistan%20Factsheet%20-%20JUN16.pdf, Zugriff 1.2.2017 -UN OCHA (12.1.2017): Afghanistan: Returnee Crisis Situation Report No. 5 (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_returnee_crisis_situation_report_no_5_12jan2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UN News Centre (15.11.2016): Afghanistan: UN launches nine-month operation to assist returnees with emergency food and cash, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=55562#.WIDL1MsweUk, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Western Union Holdings, Inc
(2016): Möglichkeiten, Geld zu erhalten, https://www.westernunion.com/at/de/receive-money.html, Zugriff am 25.1.2017 ... Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen - motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014). ..." Die ergänzenden Berichte in der Beschwerde vom 09.10.
  1. Der Beschwerde wurden folgende Berichte beigelegt: -Strichaufzählung Report on Afghanistan, General Assembly Security Council,
  2. September 2017; -Strichaufzählung Report der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Kabul vom 19.06.
  3. In der Beschwerde wurden folgende Berichte zitiert: "Gesellschaftlicher Umgang mit Menschen mit Behinderungen in Afghanistan Patricia Chadwick, eine Mitarbeiterin bei Internews, einer US-Nichtregierungsorganisation, die sich für die Förderung unabhängiger Medien einsetzt, schreibt in einem Artikel vom März 2016, dass die Zahl der Menschen mit Behinderung in Afghanistan derzeit auf rund 1,5 Millionen geschätzt werde. Im Jahr 2006 sei im Rahmen einer Studie zum Thema Behinderung in Afghanistan berichtet worden, dass es im Land mehr als 800.000 Personen mit schwerer Behinderung gebe. Bei 17 Prozent von ihnen handle es sich um Kriegsversehrte. Dieser Studie zufolge seien 53 Prozent der über 15-jährigen Männer mit Behinderung arbeitslos, während die Arbeitslosigkeit bei Männern ohne Behinderung bei 25 Prozent liege. Weiters hätten fast 73 Prozent aller über sechsjährigen Personen mit Behinderung keine Bildung erhalten, während dieser Anteil bei den Personen ohne Behinderung bei 51 Prozent liege...(Chadwick,
  4. März 2016). Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Bericht zur Menschenrechtslage vom März 2017 (Berichtszeitraum: 2016), dass die schlechte Sicherheitslage in entlegenen Regionen, in denen eine unverhältnismäßig hohe Zahl an Menschen mit Behinderungen leben würde, in manchen Fällen Unterstützungsleistungen unmöglich gemacht habe. Die Mehrheit der Gebäude sei weiterhin für Menschen mit Behinderungen unzugänglich gewesen, was vielen den Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge und anderen Diensten verwehrt habe. Zudem seien mit mangelnden wirtschaftlichen Möglichkeiten und sozialer Ausgrenzung konfrontiert gewesen. Die Gesellschaft und sogar eigene Familienangehörige hätten Personen mit Behinderungen schlecht behandelt, da die Auffassung verbreitet sei, dass Personen mit Behinderungen oder deren Eltern "Gott beleidigt hätten"... (USDOS,
  5. März 2017, Section). Unterschiede bei der gesellschaftlichen Behandlung von Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, bzw. Unterschiede zwischen angeborenen und später auftretenden Behinderungen Jean-François Trani und Parul Bakhshi, an der Washington University in St. Louis tätige Soziologen, schreiben in einem wissenschaftlichen Zeitschriftenartikel aus dem Jahr 2013, der auf einer Studie von 5.130 Haushalten in allen 34 Provinzen Afghanistans basiert, dass insbesondere Personen mit angeborener Behinderung (die sogenannten "mayub") von sozialer Ausgrenzung betroffen seien. Im Gegensatz zum Wort "malul", das für "erworbene", d.h. mit eindeutig identifizierbaren Vorfällen wie Kriegsverletzungen und Arbeitsunfälle zusammenhängende Behinderungen stehe, verweise "mayub" auf religiöse bzw. übernatürliche, ungeklärte Ursachen (z.B. auf den Willen Gottes, Geister, Dschinns, schwarze Magie, Schicksal etc.). Die Unterscheidung zwischen "mayub" und "malul" beeinflusse alle Lebensbereiche, darunter gesellschaftliche Akzeptanz und Selbstwertgefühl, Integration im Bildungsbereich, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Heirat. Mayub würden von der Gesellschaft systematisch ausgestoßen, da davon ausgegangen werde, dass ihre Behinderung mit ihrem Schicksal Zusammenhänge. Diese Personen würden von der Gesellschaft für ihre Behinderung verantwortlich gemacht. Die von der Gesellschaft ausgehende Feindseligkeit zeige sich auch in beleidigenden Ausdrücken: So würden Mayub als "ungesund" und als "Halb- Menschen" angesehen. Solche Erfahrungen mit Feindseligkeit und Scham würden zu weiterer Isolation führen. Mütter würden etwa befürchten, dass ihre behinderten Kinder in der Schule misshandelt würden. Personen mit jeglicher Art von Lernbehinderung oder psychischer Erkrankung sowie auch Menschen mit Gehörproblemen würden umgangssprachlich als "Dewana", d.h. Personen mit Problemen in Zusammengang mit der Psyche, bezeichnet. Fehlendes Verständnis für derartige Beschwerden und eine Unfähigkeit im Umgang mit Personen mit psychischen Problemen würden zu Vorurteilen und in weiterer Folge zu Exklusion und Ausgrenzung führen. Wie die Autoren an anderer Stelle anführen, seien Personen mit Behinderungen in vielen Lebenssituationen von sozialer Stigmatisierung betroffen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn eine Behinderung nicht auf eine klar erkennbare Ursache zurückzuführen sei, als "angeboren" angesehen werde oder es dafür kein "Heilmittel" gebe. Dies gelte vor allem für geistige Behinderungen. Aus der Forschungsliteratur gehe hervor, dass nicht nur die Einzelperson, sondern auch die Familie als Ganze Ziel von Vorurteilen werde. So würden solche Familien aus sozialen Netzwerken ausgeschlossen und Geschwister von geistig behinderten Personen würden häufig als für das Heiraten ungeeignet angesehen... (Trani/Bakhshi, 2013, S. 7 und S. 23). Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, schreibt im April 2017 über Fazluddin, einen 25- Jährigen aus der Provinz Parwan, der als Kind bei einem Angriff der Taliban sein rechtes Auge verloren und weitere Verletzungen erlitten habe. Obwohl er in Armut aufgewachsen sei, habe er die weiterführende Schule abschließen können und verfüge über Qualifikationen in Englisch und EDV-Kenntnisse. Seither habe er aber kein Glück bei der Arbeitssuche gehabt. Als man bemerkt habe, dass er auf einem Auge blind sei, habe man ihn abgelehnt und sich lustig über ihn gemacht. Andere Personen mit Behinderung hätten es geschafft, erhebliche Hürden zu überwinden und eine erfolgreiche Karriere zu haben. Mushatari Danish sei seit ihrer Kindheit aufgrund einer Polio-Erkrankung gelähmt. Sie arbeite seit neun Jahren als Lehrerin, habe aber auch anfangs große Schwierigkeiten gehabt, Arbeit zu finden. Man habe ihr gesagt, dass selbst "gesunde" Personen keine Arbeit finden würde und sie sei behindert, sie solle Weggehen...(IWPR,
  6. April 2017). Rolling Planet, ein von Ehrenamtlichen betriebenes deutsches Online-Magazin für Behinderte, Senioren und Freunde, veröffentlicht im August 2017 einen Bericht zu Veteranen des afghanischen Militärs und der Polizei, die im Krieg verletzt wurden und nun mit einer Behinderung leben. Alles, was nach der Klinik kommt für die Patienten - das Überleben als an Körper und Seele Versehrter Mensch - ist nur noch Privatsache. Pflegeheime gibt es nicht in Afghanistan. Die Familie ist das Kernhilfssystem in der Gesellschaft, aber Familien sind oft überfordert mit den Folgen dieses abermaligen Krieges. ,Manchmal können die Versehrten nicht einmal mehr nach Hause, weil dort schon die Taliban sind, die an den Verletzungen sofort erkennen, wenn jemand gegen sie gekämpft hat', sagt der Chef der Orthopädie, Aschraf Achmadsai. ,Sie würden sie töten.'[...] Versehrte Veteranen bekommen weiter ihr volles Gehalt, das oft zwischen 150 und 220 Euro liegt, und sie und ihre Familien können in Militärkrankenhäuser gehen, wenn sie krank sind. Zumindest auf dem Papier gibt es auch Ausbildungshilfen. Aber viele Veteranen wüssten das nicht, sagt Dschafari, und das System biete Leistungen nicht aktiv an. Es verlange von den Opfern, sich selber zu bemühen... (Rolling Planet,
  7. August 2017). Die Asia Foundation, eine international tätige Entwicklungshilfeorganisation, die sich mit Asien befasst, bemerkt in einem Beitrag vom November 2016, dass in Afghanistan kaum Dienste zur Unterstützung von Personen mit Behinderung existieren würden. Zudem seien die Betroffenen stark mit gesellschaftlicher Stigmatisierung konfrontiert. Das afghanische Gesetz zu Behinderung bevorteile Personen, die aufgrund des Krieges eine Behinderung erlangt hätten gegenüber denjenigen, die von Geburt an behindert gewesen seien. Daher würden manche Personen mit einer angeborenen Behinderung angeben, dass diese von einer Kriegsverwundung oder Landmine herrühre, da diese Erklärung "vertretbarer" sei...(Asia Foundation,
  8. November 2016). Eine im November 2004 von UNICEF Afghanistan herausgegebene Broschüre zur Lage von Menschen mit Behinderung erklärt, dass das größte Problem dieser Menschen deren Abschottung von der Gesellschaft sei. Sie seien verbalen und physischen Misshandlungen ausgesetzt, es gebe nur wenige Möglichkeiten der Bildung und des Lebensunterhalts, kaum Aussicht auf Heirat und Familie und die erforderliche Gesundheitsfürsorge sei unzureichend. Die soziale Abgrenzung werde durch Diskriminierung und Verlassen durch die Familie deutlich, so würden zum Beispiel geistig behinderte Menschen in Maristoons (psychiatrische Anstalten, Anm. ACCORD) abgegeben. Die soziale Isolation betreffe nicht nur Personen mit Behinderung sondern auch den sozialen Status der ganzen Familie...(UNICEF Afghanistan, November 2004, S. 2-3).Eine im November 2004 von UNICEF Afghanistan herausgegebene Broschüre zur Lage von Menschen mit Behinderung erklärt, dass das größte Problem dieser Menschen deren Abschottung von der Gesellschaft sei. Sie seien verbalen und physischen Misshandlungen ausgesetzt, es gebe nur wenige Möglichkeiten der Bildung und des Lebensunterhalts, kaum Aussicht auf Heirat und Familie und die erforderliche Gesundheitsfürsorge sei unzureichend. Die soziale Abgrenzung werde durch Diskriminierung und Verlassen durch die Familie deutlich, so würden zum Beispiel geistig behinderte Menschen in Maristoons (psychiatrische Anstalten, Anmerkung ACCORD) abgegeben. Die soziale Isolation betreffe nicht nur Personen mit Behinderung sondern auch den sozialen Status der ganzen Familie...(UNICEF Afghanistan, November 2004, S. 2-3). Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul Die Sicherheitslage in Afghanistan ist prekär und verschlechtert sich stetig. Es kommt zu unvorhersehbaren Anschlägen und der afghanische Staat hat keinerlei Einfluss, um die Sicherheit in den Städten und am Land zu gewährleisten. Bei einem Anschlag am 31.05.2017 kamen in Kabul 150 Menschen ums Leben (http://www.spiegel.de/politik/ausland/kabul-zahlder-todesopfer-nach-anschlaq-in-diplomatenviertel-steiqt-auf-150-a-1150772.html 04.10.2017). Bei einer Explosion nahe der US-Botschaft sind mindestens fünf Menschen getötet worden (http://www.spieqel.de/politik/ausland/kabul-anschlaq-nahe-der-us-botschafta-1165020.html 04.10.2017). Bei einem weiteren Anschlag in Kabul sind mindestens zwei Menschen getötet worden (http://www.spieqel.de/politik/ausland/afqhanistan-anschlaq-aufmoschee-in-kabul-a-1164543.html 04.10,2017). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle steigt stetig an. Die Amerikaner stocken zudem ihre Truppen in Afghanistan auf, was ein Erstarken der Taliban indiziert (weitere 4000 Infanteristen). Auch der Flughafen in Kabul war vor Kurzem Ziel eines Angriffs mit mehreren Toten (http://www.teleqraph.co.uk/news/2017/09/27/six-rockets-land-near-kabul-airport-us-defence- secretary-mattis/ 4.10.2017) Beweis: Report on Afghanistan, General Assembly Security Council, 21 September 2017; Report der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Kabul vom 19.6.2017; BBC News schreibt in einem Artikel vom Dezember 2016, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Verlauf des Jahres 2016 erheblich verschlechtert habe. Die Taliban hätten sich zu den meisten komplexen Anschlägen in der Stadt Kabul im Jahr 2016 bekannt. Davon ausgenommen sind unter anderem drei Anschläge, für der Islamische Staat (IS) verantwortlich zeichnete. (Landinfo,
  9. November 2016, S. 10-11; (BBC News,
  10. Dezember 2016; vgl. hierzu und im Folgenden http://www.ecoi.net/news/188769::afqhanistan/101 .allqemeine-sicherheitslaoe-in-afqhanistan-chronoloqie-fuer-kabul.htmDie Taliban hätten sich zu den meisten komplexen Anschlägen in der Stadt Kabul im Jahr 2016 bekannt. Davon ausgenommen sind unter anderem drei Anschläge, für der Islamische Staat (IS) verantwortlich zeichnete. (Landinfo,
  11. November 2016, S. 10-11; (BBC News,
  12. Dezember 2016; vergleiche hierzu und im Folgenden http://www.ecoi.net/news/188769::afqhanistan/101 .allqemeine-sicherheitslaoe-in-afqhanistan-chronoloqie-fuer-kabul.htm Folgende Berichte belegen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan und in den Städten Kabul, Flerat und Mazare-e Sharif prekär ist. Bei einer Rückkehr des BF nach Afghanistan wäre eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK höchstwahrscheinlich:Folgende Berichte belegen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan und in den Städten Kabul, Flerat und Mazare-e Sharif prekär ist. Bei einer Rückkehr des BF nach Afghanistan wäre eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK höchstwahrscheinlich: -UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), UNAMA First Quarter 2017 Civilian Casualty Data, 25 April 2017, available at: http://www.refworld.org/docid/590881c64.html [Zugriff 7.7.2017]: Geographically, Kabul province had the highest number of civilian casualties due to suicide and complex attacks in Kabul city, followed by Helmand, Kandahar, Nangarhar and Uruzgan provinces. Anti-Government Elements caused 62 per cent of civilian casualties -1,353 civilian casualties (447 dead and 906 injured), reflecting a five per cent increase compared to the same period in
  13. Anti-Government Elements continued to target civilians intentionally and deploy indiscriminate tactics in areas with a civilian presence -in clear violation of their obligations under international humanitarian law. UNAMA documented attacks targeting civilian government employees, tribal elders, Muslim Shi'a mosques, humanitarian de-miners, NGO workers and civilians perceived to be government supporters."During an armed conflict, the intentional killing and injuring of civilians is a war crime" said Yamamoto. 'Anti-Government Elements must stop this deplorable practice and everybody must apply -and respect -the definition of 'civilian' provided by international humanitarian law. '' Improvised explosive devices (all non-suicide switch types) remained the second leading cause of civilian casualties-responsible for 409 civilian casualties (126 dead and 283 injured)-a decrease of one per cent compared to the same period in 2016 and comprising 19 per cent of all civilian casualties. Of concern, UNAMA recorded a 12 per cent increase in civilian casualties caused by pressure-plate improvised explosive devices -218 civilian casualties (86 dead and 132 injured). -Strichaufzählung UN Secretary-General (UNSG), The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 3 March 2017, A/71/826-S/2017/189, available at: http://www.refworld.org/docid/58c276634.html [Zugriff: 7.7.2017]: The overall security situation continued to deteriorate throughout 2016 and into
  14. The United Nations recorded 23,712 security incidents, an almost 5 per cent increase compared with 2015 and the highest number in a single year ever recorded by UN AM A. While the fighting remained particularly prevalent in the five southern and eastern provinces of Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar and Ghazni, where 50 per cent of all incidents were recorded, the conflict spread in geographical scope, with increasing Taliban activities in northern and north-eastern Afghanistan, as well as in Farah in the west. Situation von Rückkehrenden Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) schreibt in einem Bericht von 2016 bezüglich der Lage von Rückkehrenden, dass nationale und internationale Hilfseinrichtungen lediglich temporäre humanitäre Unterstützung (z.B. Verteilung von Reis, Öl zum Kochen, Decken etc.) bieten könnten. In manchen Fällen biete das Ministerium für Arbeit und Soziales kurzzeitige berufsorientierte Schulungen an, die sich jedoch kaum auf die Erwerbschancen auswirken würden. Die Internationale Organisation für Migration (International Organization for Migration, IOM) sei eine der Einrichtungen, die in den vergangenen Jahren Rückkehrerinnen unterstützt habe. So habe die IOM eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2012 bis 2014 30-40.000 freiwilligen afghanischen Rückkehrerinnen aus dem Iran und Pakistan Unterstützung angeboten. In Afghanistan würden Hilfen für Rückkehrer in der Regel von UNHCR bereitgestellt. Zunächst zahle die Organisation an jeden Rückkehrenden einen Betrag von 200 US-Dollar aus. Eine fünfköpfige Familie erhalte somit einen Betrag von 1.000 Dollar. Damit könnten die grundlegenden Bedürfnisse zwar kurzfristig, jedoch nicht langfristig gedeckt werden. Derselbe Bericht von AIHRC bemerkt weiters unter Berufung auf die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO), dass 77 Prozent aller Rückkehrerinnen keine Erwerbssicherheit hätten. Fehlende Erwerbsmöglichkeiten würden einige Rückkehrerinnen dazu veranlassen, erneut zu migrieren, was auch von UNHCR bestätigt werde. Eine von IOM durchgeführte Studie aus dem Jahr 2011 habe ergeben, dass nur 23,3 Prozent aller Rückkehrer (hier als "refugees" bezeichnet) in der Lage gewesen seien, Arbeit zu finden." In der Beschwerde wird auch noch auf den Artikel "Überleben in Afghanistan" von Friederike Stahlmann, erschienen im Asylmagazin Ausgabe 3/2017 verwiesen. Die Autorin ist u.a. für britische Gerichte als Gutachterin zu Afghanistan in Asylrechtsfällen tätig und seit 2002 auf Afghanistan spezialisiert. Zusammengefasst ergibt sich für die Autorin folgendes Bild über die Lebensbedingungen Afghanistans:In der Beschwerde wird auch noch auf den Artikel "Überleben in Afghanistan" von Friederike Stahlmann, erschienen im Asylmagazin Ausgabe 3 aus 2017, verwiesen. Die Autorin ist u.a. für britische Gerichte als Gutachterin zu Afghanistan in Asylrechtsfällen tätig und seit 2002 auf Afghanistan spezialisiert. Zusammengefasst ergibt sich für die Autorin folgendes Bild über die Lebensbedingungen Afghanistans: "Die Städte sind mit immenser Zuwanderung konfrontiert. Die hohe Zahl von Rückkehrenden verschärfen weiter die schon bestehende humanitäre Notsituation (Seite 75, Überleben in Afghanistan, Stahlmann). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Privatperson ohne Kontakte zu einer machtvollen Elite in einer fremden Region die Möglichkeit bekommen wird, Landbesitz zu erwerben (Seite 75, Überleben in Afghanistan, Stahlmann). Kabul sei der Hauptzielort der größten Rückkehrbewegung der Geschichte und könne nicht mit dem Aufbau von Infrastruktur mithalten. Eine Analyse vom Amnesty International vom Mai 2016 würde eindrücklich belegen, dass die afghanische Regierung und die internationalen Organisationen gescheitert wären, den Zugang zu überlebenswichtigen Ressourcen in den Slums zu gewährleisten. Unter den Rückkehrenden wären insbesondere solche akut in ihrem Überleben gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben (Seite 76, Überleben in Afghanistan, Stahlmann). 73,8% der städtischen Bevölkerung würden in Slums leben. Die Kaltmiete für eine Wohnung läge laut IOM zwischen 400 und 600 US $ pro Monat, was mit durchschnittlichen afghanischen Löhnen von 80-120 US $ offensichtlich nicht bezahlbar wäre. Die in den Städten zwar verfügbare, jedoch weitgehend kommerzielle, medizinische Versorgung würde Betroffene häufig in die Verschuldung zwingen, welche die gesundheitlichen Gefahren von Unterernährung und Obdachlosigkeit nach sich ziehen würde. Diese Umstände wären lebensgefährlich. Für komplexere notfallmedizinische Behandlungen wären viele der einfachen Krankenstationen in Kabul nicht ausgerüstet. Es wird grundlegend infrage gestellt, dass alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft in der derzeitigen humanitären Lage sichern können (Seite 77, Überleben in Afghanistan, Stahlmann). Für Rückkehrende aus Europa sei das Entführungsrisiko besonders hoch. Insbesondere ihnen werde unterstellt, in Europa zu Reichtum gekommen zu sein und für die Rückkehr zusätzliches Geld bekommen zu haben. Bei einer Flucht, die durch Kredite finanzierte wurde, würden zudem deren Rückzahlung samt Zinsen fällig werden, ihnen würden somit die Schuldsklaverei drohen (Seite 80, Überleben in Afghanistan, Stahlmann)."
  15. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Beispielsweise geht eine vorgelegte Tazkira vom Geburtsjahr XXXX aus und in einer vorliegenden Schulbestätigung ist XXXX als Geburtsjahr angegeben. Der BF selbst gibt als Geburtsdatum den XXXX an.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Beispielsweise geht eine vorgelegte Tazkira vom Geburtsjahr römisch 40 aus und in einer vorliegenden Schulbestätigung ist römisch 40 als Geburtsjahr angegeben. Der BF selbst gibt als Geburtsdatum den römisch 40 an. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, der Herkunft des BF und seiner Familie und zu den Lebensumständen des BF und seiner Familie stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie seinen Sprachkenntnissen. Das Vorbringen des BF zur drohenden Verfolgung in Afghanistan, das sich aus seinen Angaben im Verfahren ergibt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft: In seiner Erstbefragung brachte der BF vor, dass er seine Heimat habe verlassen müssen, da XXXX bei einem Anschlag durch die Taliban schwer verletzt worden sei. Seither könne er keiner Arbeit mehr nachgehen. Außerdem habe er Angst von den Taliban getötet zu werden, da er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei (vgl. AS 23).In seiner Erstbefragung brachte der BF vor, dass er seine Heimat habe verlassen müssen, da römisch 40 bei einem Anschlag durch die Taliban schwer verletzt worden sei. Seither könne er keiner Arbeit mehr nachgehen. Außerdem habe er Angst von den Taliban getötet zu werden, da er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei vergleiche AS 23). Zwar dient die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und er Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen, ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht können somit im Rahmen Ihrer Beweiswürdigung durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen, zumal die Unglaubwürdigkeit des BF nicht ausschließlich darauf gestützt ist. Im Widerspruch zur Erstbefragung führte der BF in der Einvernahme am 21.03.2017 zum Fluchtgrund nämlich Folgendes aus (vgl. AS 120ff):Im Widerspruch zur Erstbefragung führte der BF in der Einvernahme am 21.03.2017 zum Fluchtgrund nämlich Folgendes aus vergleiche AS 120ff): "VP: Der eigentliche Grund waren meine Familie und meine Freunde. Sie haben sich über meinen Gesundheitszustand lächerlich gemacht und mich ständig gehänselt wegen XXXX . Sie gaben mir auch beleidigende Namen deswegen."VP: Der eigentliche Grund waren meine Familie und meine Freunde. Sie haben sich über meinen Gesundheitszustand lächerlich gemacht und mich ständig gehänselt wegen römisch 40 . Sie gaben mir auch beleidigende Namen deswegen. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. Das ist der einzige Grund. Es ist für mich der wichtigste und größte Grund. LA: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Es würde mir dasselbe wieder passieren. Sie würden sich wieder über mich lustig machen." In der mündlichen Verhandlung gab er dann wieder an, er habe wegen des Sohnes eines einflussreichen Politikers, mit dem er einen Konflikt gehabt habe, fliehen müssen (vgl. VHS S 9ff). Aus Angst habe die Familie das Haus verkaufen müssen und sei in einen anderen Stadtteil von Kabul umgezogen. Sein Vater sei mit dem Verkauf des Hauses einverstanden gewesen. Mit einem Teil des Erlöses habe er die Reise nach Österreich finanziert.In der mündlichen Verhandlung gab er dann wieder an, er habe wegen des Sohnes eines einflussreichen Politikers, mit dem er einen Konflikt gehabt habe, fliehen müssen vergleiche VHS S 9ff). Aus Angst habe die Familie das Haus verkaufen müssen und sei in einen anderen Stadtteil von Kabul umgezogen. Sein Vater sei mit dem Verkauf des Hauses einverstanden gewesen. Mit einem Teil des Erlöses habe er die Reise nach Österreich finanziert. Zu den Widersprüchen befragt, gab der Beschwerdeführer dann sehr allgemein Folgendes an: "BF: Ich hatte keine Probleme mit meinem Teilhaber, sondern mit dem Sohn des XXXX . Ich erlitt eine Verletzung. Ich wurde von meinem Vater diskriminiert und ausgelacht. Acht Jahre lang, habe ich damit gelebt. Ich erzähle Ihnen heute die Wahrheit. Dieses Problem in meinem Restaurant, habe ich in der Vergangenheit nicht erzählt, weil meine Familie in Afghanistan lebt und ich Angst um meine Familie habe. Dieser Mann ist sehr einflussreich.""BF: Ich hatte keine Probleme mit meinem Teilhaber, sondern mit dem Sohn des römisch 40 . Ich erlitt eine Verletzung. Ich wurde von meinem Vater diskriminiert und ausgelacht. Acht Jahre lang, habe ich damit gelebt. Ich erzähle Ihnen heute die Wahrheit. Dieses Problem in meinem Restaurant, habe ich in der Vergangenheit nicht erzählt, weil meine Familie in Afghanistan lebt und ich Angst um meine Familie habe. Dieser Mann ist sehr einflussreich." Wie das BFA im angefochtenen Bescheid konnte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der widersprüchlichen und vagen Ausführungen des BF keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan im Sinne der GFK feststellen. Der BF war jahrelang nach seiner Verletzung XXXX in verschiedenen Berufen erfolgreich in XXXX tätig. Er lebte bis zur Ausreise bei seinen Eltern und gab an, dass es ihm nicht schlecht gegangen sei. Außerdem hat er in XXXX eine Verlobte, der er, als er bereits in Österreich war, die Ehe versprochen hat bzw. die er nach seinen Angaben bereits nach afghanischer Tradition geheiratet hat. Völlig unplausibel ist zudem die zuletzt geäußerte Bedrohung durch den Sohn eines einflussreichen Politikers. Der BF hat sich in keiner Weise geäußert, in welcher Form er von diesem verfolgt werde. Es wäre nun aber die Aufgabe des BF gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme diese Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen. Der BF unterließ es insbesondere aus eigenem Antrieb seine Fluchtgründe im Detail zu schildern. Somit können die Schilderungen des BF also letztlich nicht einmal ansatzweise als asylrelevant qualifiziert werden.Wie das BFA im angefochtenen Bescheid konnte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der widersprüchlichen und vagen Ausführungen des BF keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan im Sinne der GFK feststellen. Der BF war jahrelang nach seiner Verletzung römisch 40 in verschiedenen Berufen erfolgreich in römisch 40 tätig. Er lebte bis zur Ausreise bei seinen Eltern und gab an, dass es ihm nicht schlecht gegangen sei. Außerdem hat er in römisch 40 eine Verlobte, der er, als er bereits in Österreich war, die Ehe versprochen hat bzw. die er nach seinen Angaben bereits nach afghanischer Tradition geheiratet hat. Völlig unplausibel ist zudem die zuletzt geäußerte Bedrohung durch den Sohn eines einflussreichen Politikers. Der BF hat sich in keiner Weise geäußert, in welcher Form er von diesem verfolgt werde. Es wäre nun aber die Aufgabe des BF gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme diese Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen. Der BF unterließ es insbesondere aus eigenem Antrieb seine Fluchtgründe im Detail zu schildern. Somit können die Schilderungen des BF also letztlich nicht einmal ansatzweise als asylrelevant qualifiziert werden. Zum erst bei der mündlichen Verhandlung auf Frage des Richters, ob die Niederschriften rückübersetzt worden seien und bei den Befragungen alles korrekt gewesen sei, gemachte Vorbringen gab der BF an, dass ihm das Protokoll vom 21.03.2017 zwar rückübersetzt worden sei. Er habe aber Probleme mit dem Dolmetscher gehabt. Auch habe er bei der Einvernahme zwei Dolmetscher gehabt. Am Vormittag habe er die Einvernahme gehabt und habe eine Kopie seiner Einvernahme haben wollen. Es sei ihm gesagt worden, dass der Kopierer defekt sei und er am Nachmittag noch einmal kommen solle, um die Kopie zu bekommen. Als er am Nachmittag wieder dort gewesen sei, sei er wieder einvernommen worden. Erst dann sei ihm die Niederschrift rückübersetzt worden und die Niederschrift sei fehlerhaft gewesen. Er könne die Ladung vorlegen, dass er dann um 14 Uhr am selben Tag nochmal zur Einvernahme bestellt worden sei. Kurze Zeit danach gab der BF in der mündlichen Verhandlung wiederum an, er sei nicht weiter befragt worden. Ihm sei die Niederschrift vorgelesen worden und von neun oder zehn Fragen seien die Antworten falsch protokolliert worden. Auf die Aufforderung hin, diese Fragen zu benennen, war dies dem BF unmöglich. Hierzu wird daher festgestellt, dass der BF im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in der Sprache Dari einvernommen wurde. Die Niederschriften belegen, dass der BF in der Lage war, die an ihn gerichteten Fragen in Dari ohne Missverständnisse oder Auffälligkeiten zu beantworten. Der BF hat bei der Einvernahme am 21.03.2017 mit seiner Unterschrift ohne Rüge oder Beifügung bestätigt, dass die aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Aus der Aktenlage geht auch eindeutig hervor, dass die Einvernahme von 09:15 bis 12:45 Uhr dauerte. Die vom BF bei der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ladung, in der er vom zuständigen Organ für 14 Uhr wiederbestellt wurde, ist kein Beweis für Ungereimtheiten bei der Einvernahme, zumal der BF aussagte, dass er sich wegen eines defekten Kopierers erst am Nachmittag seine Protokollabschrift habe abholen können. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich sowie seinen Integrationsbemühungen stützen sich auf die vom BF vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme an Deutsch/Integrationskursen samt einer Unterstützungserklärung einer Lehrerin, über die erfolgreiche Ablegung der A1 Deutsch-Prüfung sowie auf seine glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Bezüglich seiner Angaben, er habe seine in XXXX lebende Verlobte 2016 per Videotelefonie nach islamischem Recht geheiratet, wurden keine Beweise vorgelegt. Der diesbezüglich konkrete Familienstand des BF ist jedoch für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz.Bezüglich seiner Angaben, er habe seine in römisch 40 lebende Verlobte 2016 per Videotelefonie nach islamischem Recht geheiratet, wurden keine Beweise vorgelegt. Der diesbezüglich konkrete Familienstand des BF ist jedoch für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Die Feststellung, dass derzeit keine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF besteht, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aus einem Konvolut medizinischer Befunde (vgl. AS 77ff) ergibt sich, dass der BF 2016 an seiner vor ca. 8 Jahren in seinem Heimatstaat XXXX erfolgreich operiert wurde. Der BF bestätigte auch, dass er nunmehr XXXX wieder bewegen könne (vgl. VHS S 10). Die in der Beschwerde zitierten Berichte, dass Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan diskriminiert werden und schlechte Chancen am Arbeitsmarkt haben, treffen im vorliegenden Fall nicht zu, da der BF glaubhaft angab, er sei trotz XXXX erfolgreich erwerbstätig gewesen. Daher sind den Befürchtungen in der Beschwerde, der BF würde aufgrund seiner XXXX erhebliche Probleme bei einer Rückkehr nach Afghanistan haben, nicht zu folgen.Die Feststellung, dass derzeit keine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF besteht, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aus einem Konvolut medizinischer Befunde vergleiche AS 77ff) ergibt sich, dass der BF 2016 an seiner vor ca. 8 Jahren in seinem Heimatstaat römisch 40 erfolgreich operiert wurde. Der BF bestätigte auch, dass er nunmehr römisch 40 wieder bewegen könne vergleiche VHS S 10). Die in der Beschwerde zitierten Berichte, dass Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan diskriminiert werden und schlechte Chancen am Arbeitsmarkt haben, treffen im vorliegenden Fall nicht zu, da der BF glaubhaft angab, er sei trotz römisch 40 erfolgreich erwerbstätig gewesen. Daher sind den Befürchtungen in der Beschwerde, der BF würde aufgrund seiner römisch 40 erhebliche Probleme bei einer Rückkehr nach Afghanistan haben, nicht zu folgen. Die Feststellung, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Rückkehr des BF ergeben sich aus den angeführten Länderberichten unter Berücksichtigung der vom BF in seiner Beschwerde angeführten Berichte und in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Aus den vorliegenden Berichten geht auch unter Berücksichtigung der volatilen Sicherheitslage und der angespannten sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht hervor, dass eine Rückkehr nach Afghanistan von einem alleinstehenden, grundsätzlich gesunden arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter nicht möglich wäre. Grundsätzlich ist eine Rückreise des BF in seinen letzten langjährigen Aufenthaltsort XXXX möglich. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist aktuell zwar prekär, was sich insbesondere in Angriffen auf afghanisches Sicherheitspersonal bzw. afghanische sowie US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants und Hotels äußert. Jedoch behält die afghanische Regierung nach wie vor die Kontrolle über die Stadt Kabul und größere Transitrouten. Wohngebiete sind relativ sicher. Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Kabul ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet.Grundsätzlich ist eine Rückreise des BF in seinen letzten langjährigen Aufenthaltsort römisch 40 möglich. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist aktuell zwar prekär, was sich insbesondere in Angriffen auf afghanisches Sicherheitspersonal bzw. afghanische sowie US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants und Hotels äußert. Jedoch behält die afghanische Regierung nach wie vor die Kontrolle über die Stadt Kabul und größere Transitrouten. Wohngebiete sind relativ sicher. Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Kabul ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erhebl

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