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{'item': 'W159 2140368-1'}

Obsah (7)§§ 3Art. 133§45§ 58§ 17Art. 130§ 6

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW159 2140368-1 SpruchW159 2140368-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINS

§§ 3

Abs 1, 8 Abs 1, 57 und 10 Abs 1 Z3A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Z3 AsylG 2005 in Verbindung mit §§ 9 BFA-VG, 52 Abs 2 Z 2, 52 Abs 9, 46 und 55 Abs 1 und 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, 52 Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins und 3 FPG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte (spätestens) am 20.08.2016 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 20.08.2016 erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, das er Leiter ein Jugendgruppe gewesen sei, welche sich gegen die Regierung aufgelehnt habe. Am 09.05.2016 habe es eine Kundgebung in XXXX gegeben, wo seine Gruppe auf Soldaten gestoßen wäre, die Soldaten hätten sie angehalten und geschlagen, er habe bei diesem Vorfall entkommen und flüchten können. Er habe junge Leute gegen die Regierung mobilisiert, seine ganze Familie habe der Opposition angehört. Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass man ihn töten, zumindest lebenslang einsperren würde, weil er als Oppositioneller bekannt sei und der jetzige Präsident willkürlich Menschen umbringe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte (spätestens) am 20.08.2016 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 20.08.2016 erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, das er Leiter ein Jugendgruppe gewesen sei, welche sich gegen die Regierung aufgelehnt habe. Am 09.05.2016 habe es eine Kundgebung in römisch 40 gegeben, wo seine Gruppe auf Soldaten gestoßen wäre, die Soldaten hätten sie angehalten und geschlagen, er habe bei diesem Vorfall entkommen und flüchten können. Er habe junge Leute gegen die Regierung mobilisiert, seine ganze Familie habe der Opposition angehört. Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass man ihn töten, zumindest lebenslang einsperren würde, weil er als Oppositioneller bekannt sei und der jetzige Präsident willkürlich Menschen umbringe. Die belangte Behörde fand heraus, dass der Beschwerdeführer mit Datum 20.06.2016 ein Schengenvisum für Österreich zum Besuch einer Verwandten beantragt hatte und seine Verwandte beispielsweise bereits am 23.05.2016 eine Reiseversicherung abgeschlossen hatte, weiters wurde ein Leumundszeugnis der gambischen Polizei vom 03.05.2016 und eine Arbeitsbestätigung vom 01.05.2016 samt Passkopien vom Antragsteller beigebracht. Am 06.10.2016 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten. Er ergänzte, dass er bei der Erstbefragung nicht gesagt habe, dass ihm seine Cousine bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Er sei am XXXX in XXXX , Gambia geboren, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe Mandingo an. Er habe als Automechaniker und die letzten vier Jahre in einem Hotel gearbeitet, wann er zuletzt gearbeitet habe, wisse er nicht, im vorigen Jahr. Er habe wegen seiner Probleme in Gambia aufgehört. Sein Vater sei beim Militär gewesen, er sei schon lange verstorben. Seinen Reisepass habe er zerrissen, er sei traditionell verheiratet und habe seit ca. 20 Jahren in Bakau gelebt. Er habe eine Tochter namens XXXX , welche am XXXX geboren sei, diese lebe bei seiner Frau, er habe zu beiden aber keinen Kontakt. In Österreich lebe seine Cousine XXXX . Er habe gearbeitet und den Beruf eines Mechanikers erlernt, er spreche Mandingo, ein wenig Englisch und Wolof. Seine Eltern seien schon verstorben, er habe drei Schwestern und drei Brüder, die allerdings eine andere Mutter hätten.Am 06.10.2016 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten. Er ergänzte, dass er bei der Erstbefragung nicht gesagt habe, dass ihm seine Cousine bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Gambia geboren, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe Mandingo an. Er habe als Automechaniker und die letzten vier Jahre in einem Hotel gearbeitet, wann er zuletzt gearbeitet habe, wisse er nicht, im vorigen Jahr. Er habe wegen seiner Probleme in Gambia aufgehört. Sein Vater sei beim Militär gewesen, er sei schon lange verstorben. Seinen Reisepass habe er zerrissen, er sei traditionell verheiratet und habe seit ca. 20 Jahren in Bakau gelebt. Er habe eine Tochter namens römisch 40 , welche am römisch 40 geboren sei, diese lebe bei seiner Frau, er habe zu beiden aber keinen Kontakt. In Österreich lebe seine Cousine römisch 40 . Er habe gearbeitet und den Beruf eines Mechanikers erlernt, er spreche Mandingo, ein wenig Englisch und Wolof. Seine Eltern seien schon verstorben, er habe drei Schwestern und drei Brüder, die allerdings eine andere Mutter hätten. Zu den Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er ein Jugendmobilisator gewesen sei und der Opposition gegen den Präsidenten angehört habe. Ihr Parteiführer sei verhaftet worden, am

  1. Mai habe die Verhandlung stattgefunden, sie hätten zum Gericht gehen wollen, aber das Militär habe die Straße abgesperrt, es sei zu Auseinandersetzungen gekommen und habe ihn das Militär geschlagen. Sie hätten ihn festnehmen wollen, aber er habe sich freigekämpft und sei geflüchtet, dann habe er seine Cousine (in Österreich) angerufen und ihr gesagt, was passiert sei. Er sei dann nach Senegal gefahren, auch dort habe ihm ein Mann gesagt, dass er nicht sicher sei. Von Senegal aus habe er mit zu Hause telefoniert und sie hätten ihm gesagt, dass die Polizei zwei Mal bei ihm gewesen sei und, dass er nicht nach Gambia zurückkehren solle, er habe dann in Senegal ein Visa ausgestellt bekommen. Gefragt, was er als Jugendmobilisator gemacht habe, gab er an, dass er Leute versammelt habe, der Präsident sei schlecht und er töte Leute ohne Grund. Er habe junge Leute gegen den Präsidenten mobilisiert, das habe er schon drei Jahre lang gemacht. Gefragt, bei welcher Partei er sei, sagte er zunächst, dass er das nicht wisse, er habe nur UDP gehört, der Parteiführer sei Hussain Darboe, genannt Lawyer Darboe. Am
  2. Mai habe ihm ein Soldat gesagt, dass er ihn kennen würde und, dass sie wissen würden, was er tue. Das zweite Mal sei es eine Wache des Präsidentenpalastes gewesen, sie hätten gedroht, wenn sie ihn treffen würden, würden sie ihn töten. Er sei mit dem Taxi dort gewesen, denn er sei auch zeitweise Taxi gefahren. Vorher habe er keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Drei Jahre lang gehöre er schon de UDP an, ältere Leute hätten ihn geworben, dann habe er etwas unterschrieben, sie hätten seine Daten aufgenommen und seine Stellung als Jugendmobilisator. Er sei in XXXX tätig gewesen, dort hätte es auch ein Büro gegeben, Straßennamen kenne er dort nicht. Ein Gerichtsverfahren sei nicht gegen ihn anhängig gewesen, in Haft sei er auch noch nicht gewesen. Bei einer Rückkehr nach Gambia fürchte er, dass er getötet würde. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung 50.000 türkische Lira gehabt habe, gab er an, dass er diese in einer Hose, die er bei einem Altkleiderverkäufer in Senegal gekauft habe, gefunden habe. Über Vorhalt, dass er laut der Arbeitsbestätigung bis Juni 2016 in Gambia gearbeitet habe und, dass er keine Probleme mit der Polizei gehabt habe, da er ein polizeiliches Führungszeugnis vom 03.05.2016 vorgelegt habe und, dass er somit aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich eingereist sei, gab er an, dass er die Wahrheit gesagt habe und zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in Gambia gewesen sei.Gefragt, was er als Jugendmobilisator gemacht habe, gab er an, dass er Leute versammelt habe, der Präsident sei schlecht und er töte Leute ohne Grund. Er habe junge Leute gegen den Präsidenten mobilisiert, das habe er schon drei Jahre lang gemacht. Gefragt, bei welcher Partei er sei, sagte er zunächst, dass er das nicht wisse, er habe nur UDP gehört, der Parteiführer sei Hussain Darboe, genannt Lawyer Darboe. Am
  3. Mai habe ihm ein Soldat gesagt, dass er ihn kennen würde und, dass sie wissen würden, was er tue. Das zweite Mal sei es eine Wache des Präsidentenpalastes gewesen, sie hätten gedroht, wenn sie ihn treffen würden, würden sie ihn töten. Er sei mit dem Taxi dort gewesen, denn er sei auch zeitweise Taxi gefahren. Vorher habe er keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Drei Jahre lang gehöre er schon de UDP an, ältere Leute hätten ihn geworben, dann habe er etwas unterschrieben, sie hätten seine Daten aufgenommen und seine Stellung als Jugendmobilisator. Er sei in römisch 40 tätig gewesen, dort hätte es auch ein Büro gegeben, Straßennamen kenne er dort nicht. Ein Gerichtsverfahren sei nicht gegen ihn anhängig gewesen, in Haft sei er auch noch nicht gewesen. Bei einer Rückkehr nach Gambia fürchte er, dass er getötet würde. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung 50.000 türkische Lira gehabt habe, gab er an, dass er diese in einer Hose, die er bei einem Altkleiderverkäufer in Senegal gekauft habe, gefunden habe. Über Vorhalt, dass er laut der Arbeitsbestätigung bis Juni 2016 in Gambia gearbeitet habe und, dass er keine Probleme mit der Polizei gehabt habe, da er ein polizeiliches Führungszeugnis vom 03.05.2016 vorgelegt habe und, dass er somit aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich eingereist sei, gab er an, dass er die Wahrheit gesagt habe und zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in Gambia gewesen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 28.10.2016, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 28.10.2016, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben dem Visaakt widersprechen würden. Auch habe er seine politische Tätigkeit in keiner Weise so beschreiben können, dass sie glaubhaft wäre. Auch der Umstand, dass er behauptet habe, 50.000 türkische Lira in einer Hose gefunden zu haben, sei unplausibel. In einer Zeugenbefragung hätte seine Cousine XXXX bestätigt, dass sie von seinen Problemen in der Heimat anfänglich nichts gewusst habe; es sei auch unglaubwürdig, dass er seiner Cousine nichts von seinen politischen Problemen erzählt habe. Er sei außerdem keine politisch exponierte Persönlichkeit gewesen, vielmehr handle es sich bei Fluchtgeschichte um ein Konstrukt zur Erlangung von Asyl. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spreche auch der Umstand, dass er seinen Reisepass vernichtet habe. Eine konkret individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung habe er nicht vorbringen können. Durch die Gesamtbewertung der Angaben und des Verhaltens des Beschwerdeführers sei das Bundesamt zum Beschluss gekommen, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben dem Visaakt widersprechen würden. Auch habe er seine politische Tätigkeit in keiner Weise so beschreiben können, dass sie glaubhaft wäre. Auch der Umstand, dass er behauptet habe, 50.000 türkische Lira in einer Hose gefunden zu haben, sei unplausibel. In einer Zeugenbefragung hätte seine Cousine römisch 40 bestätigt, dass sie von seinen Problemen in der Heimat anfänglich nichts gewusst habe; es sei auch unglaubwürdig, dass er seiner Cousine nichts von seinen politischen Problemen erzählt habe. Er sei außerdem keine politisch exponierte Persönlichkeit gewesen, vielmehr handle es sich bei Fluchtgeschichte um ein Konstrukt zur Erlangung von Asyl. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spreche auch der Umstand, dass er seinen Reisepass vernichtet habe. Eine konkret individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung habe er nicht vorbringen können. Durch die Gesamtbewertung der Angaben und des Verhaltens des Beschwerdeführers sei das Bundesamt zum Beschluss gekommen, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft habe darlegen können und Nachteile, die aus den allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Land resultieren würden, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würden. Der Antragsteller erfülle daher nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung des Flüchtlings nach der GFK.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft habe darlegen können und Nachteile, die aus den allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Land resultieren würden, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würden. Der Antragsteller erfülle daher nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung des Flüchtlings nach der GFK. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Anführung der diesbezüglichen Judikatur insbesondere dargelegt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht habe festgestellt werden können, dass dem Antragsteller im Rückkehrfalle Folter, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung erwarten würde, es habe auch keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung festgestellt werden können. Weiters sei es dem Antragsteller möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. In Gambia herrsche auch keine derartige Situation, dass die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische, schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der Antragsteller in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage vorzufinden, sodass es keine Grundlage für die Gewährung von subsidiärem Schutz bestehen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Anführung der diesbezüglichen Judikatur insbesondere dargelegt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht habe festgestellt werden können, dass dem Antragsteller im Rückkehrfalle Folter, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung erwarten würde, es habe auch keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung festgestellt werden können. Weiters sei es dem Antragsteller möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. In Gambia herrsche auch keine derartige Situation, dass die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische, schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der Antragsteller in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage vorzufinden, sodass es keine Grundlage für die Gewährung von subsidiärem Schutz bestehen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst festgehalten, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich darliege, zum Privatleben wurde festgehalten, dass der Antragsteller von der Grundversorgung abhängig sei, eine Integrationsverfestigung nicht nachgewiesen hätte werden können. Seine Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als jene zu Österreich, da sich dort nach wie vor seine Familienangehörigen befinden würden und er den Großteil seines Lebens dort verbracht habe, es sei daher kein Aufenthaltstitel auszusprechen gewesen und eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, es sei bereits geprüft worden, dass überdies keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG bestehe. Schließlich stehe einer Abschiebung nach Gambia auch keine Empfehlung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegen, sodass eine solche zulässig sei. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich darliege, zum Privatleben wurde festgehalten, dass der Antragsteller von der Grundversorgung abhängig sei, eine Integrationsverfestigung nicht nachgewiesen hätte werden können. Seine Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als jene zu Österreich, da sich dort nach wie vor seine Familienangehörigen befinden würden und er den Großteil seines Lebens dort verbracht habe, es sei daher kein Aufenthaltstitel auszusprechen gewesen und eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, es sei bereits geprüft worden, dass überdies keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG bestehe. Schließlich stehe einer Abschiebung nach Gambia auch keine Empfehlung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegen, sodass eine solche zulässig sei. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Unter anderem wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen kritisiert und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsbehörden und die Justiz korrupt und ineffizient seien und die Haftbedingungen hart und lebensbedrohlich seien und insgesamt die Menschenrechtslage in Gambia von internationalen Organisationen scharf kritisiert werde.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die römisch 40 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Unter anderem wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen kritisiert und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsbehörden und die Justiz korrupt und ineffizient seien und die Haftbedingungen hart und lebensbedrohlich seien und insgesamt die Menschenrechtslage in Gambia von internationalen Organisationen scharf kritisiert werde. Die Unterlagen des Arbeitgebers seien nicht geeignet, eine Unglaubwürdigkeit des Kernvorbringens zu konstruieren und es sei auch das Zustandekommen des polizeilichen Führungszeugnisses nicht eingehend ermittelt worden. Das Fluchtvorbringen sei entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde lebensnah, konsistent und nicht widersprüchlich und somit glaubhaft. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben sei auf Nebenumstände gebaut und stehe nicht zu dem Kernvorbringen in Beziehung, was der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Der Beschwerdeführer werde eindeutig aus politischen Gründen vom Gambischen Staat verfolgt und erfülle daher die Flüchtlingsdefinition. In eventu wäre ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen, weil ihn in Gambia unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarte und habe die Behörde auch nicht das Vorhandensein des tatsächlichen und effizienten Schutzes geprüft. Die Begründung des angefochtenen Bescheides und die darin formulierten, allgemeinen Interessen würden nicht ausreichen, das dringende Gebot der Ausweisung des Beschwerdeführers zu begründen. Die Cousine des Beschwerdeführers lebe in Österreich und versuche sich der Beschwerdeführer zu integrieren. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Cousine und habe die Behörde auch nicht die von der höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellten Kriterien bei der Prüfung einer Rückkehrentscheidung beachtet. Schließlich wurde auch eine mündliche Verhandlung beantragt und dies mit der bisher mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes begründet und auch ein Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen betreffend Folter und unmenschliche Behandlung in Gambia vorgelegt. Das BVwG beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.02.2018 an, wobei sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX Diese legte eine Urkunde über die Teilnahme an einem Multi-Kulti-Fußballturnier in XXXX vor und brachte weiters vor, dass der Beschwerdeführer einen Ausweis der UDP gehabt habe, dieser aber in Gambia verblieben sei. Er leide unter schwierigen Zahnproblemen und Schmerzen im Rücken und in den Knien und habe seine diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen in seinem Quartier vergessen, könne diese aber nachträglich vorlegen.Das BVwG beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.02.2018 an, wobei sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der römisch 40 Diese legte eine Urkunde über die Teilnahme an einem Multi-Kulti-Fußballturnier in römisch 40 vor und brachte weiters vor, dass der Beschwerdeführer einen Ausweis der UDP gehabt habe, dieser aber in Gambia verblieben sei. Er leide unter schwierigen Zahnproblemen und Schmerzen im Rücken und in den Knien und habe seine diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen in seinem Quartier vergessen, könne diese aber nachträglich vorlegen. Er hielt sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht und ergänzte, dass er über sein Problem im Jahre 2014 nicht alles erzählt habe. Als eines Tages der Präsident nach Hause gefahren sei, hätte er gemeinsam mit einem Zweiten auf der Straße gewartet und seien sie ihm nachgelaufen. Daraufhin seien die Leibwächter ihnen nachgelaufen und hätte ihn einer mit einem Messer gestochen, deswegen habe er Narben an der Schulter und hinter dem Ohr. Er sei gambischer Staatsangehöriger, habe aber keine Unterlagen darüber. Er habe wohl einen gambischen Reisepass besessen, diesen aber in Österreich weggeworfen, als er am Flughafen angekommen sei. Er gehöre der Volksgruppe Mandingo an und sei Moslem / Sunnit. Er sei am XXXX in der Stadt XXXX in XXXX geboren. Seine Jugend habe er in XXXX verbracht, dann sei er nach Bakau übersiedelt. Dort sei er bis zur Ausreise verblieben. Dies sei eine Küstenstadt in der Nähe von XXXX . Sieben Jahre lang habe er eine Koranschule besucht, dann habe er als Automechaniker gearbeitet. Zum Vorhalt, dass er nach den Bestätigungen im Visaakt zuletzt in einem Hotel gearbeitet habe (AS 108), gab er an, dass er dort den Swimmingpool betreut habe. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia nicht gehabt.Er gehöre der Volksgruppe Mandingo an und sei Moslem / Sunnit. Er sei am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in römisch 40 geboren. Seine Jugend habe er in römisch 40 verbracht, dann sei er nach Bakau übersiedelt. Dort sei er bis zur Ausreise verblieben. Dies sei eine Küstenstadt in der Nähe von römisch 40 . Sieben Jahre lang habe er eine Koranschule besucht, dann habe er als Automechaniker gearbeitet. Zum Vorhalt, dass er nach den Bestätigungen im Visaakt zuletzt in einem Hotel gearbeitet habe (AS 108), gab er an, dass er dort den Swimmingpool betreut habe. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia nicht gehabt. Seine beiden Eltern seien bereits verstorben, beide seien eines natürlichen Todes gestorben. Er sei seit 2007 verheiratet und habe eine Tochter, welche am XXXX geboren sei. Sie hätten gemeinsam in XXXX gelebt, jetzt würden sie in Joshua, einem Teil von XXXX leben.Seine beiden Eltern seien bereits verstorben, beide seien eines natürlichen Todes gestorben. Er sei seit 2007 verheiratet und habe eine Tochter, welche am römisch 40 geboren sei. Sie hätten gemeinsam in römisch 40 gelebt, jetzt würden sie in Joshua, einem Teil von römisch 40 leben. Er habe sich in Gambia politisch betätigt, um Menschen zu mobilisieren. Er könne nicht genau sagen, wann er damit angefangen habe, er sei drei Jahre lang aktiv gewesen. Gefragt, ob er eine politische Funktion inne gehabt habe, gab er an, dass er direkt mit den Parteiführern zusammengearbeitet habe und es seine Aufgabe gewesen sei, Leute zu Versammlungen zu bringen und ihnen die Lage im Lande zu erklären. Dafür habe er auch manchmal Geld bekommen. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass er ein Jugendmobilisator gewesen sei (AS 114) und dass er nun bereits über 40 Jahre alt sei und kein Jugendlicher mehr, gab er an, dass er diese Funktion nun nicht mehr ausführen könne. Gefragt, welche politischen Aktivitäten er genau entfaltet habe, gab er an, dass er zuständig gewesen sei, die Jugend zu mobilisieren und ihnen die Probleme des Landes zu erklären und gemeinsam Lösungsvorschläge auszuarbeiten. Wenn die Regierung aus ihrer Sicht falsche Entscheidungen getroffen habe, hätten sie das besprochen und versucht, bessere Vorschläge zu machen. Sie hätten auch Geld an Familien verteilt, um ihnen die Lage bewusst zu machen. Er sei Mitglied der UDP gewesen, seit wann, könne er nicht genau sagen. Jedenfalls sei er drei Jahre lang aktiv gewesen. Er habe eine Karteikarte in Gambia gehabt, diese sei aber dort verblieben. Gefragt, warum er gerade dieser Partei beigetreten sei, gab er an, wegen der Ungerechtigkeiten im Lande. Er habe die Opposition stärken wollen. Gefragt, wie der volle Name der UDP sei und was er über die Partei wisse, gab er an, dass der Parteivorsitzende Lawyer Darboe sei und XXXX der Zuständige für den Bezirk XXXX sei. Gefragt, was die Ziele dieser Partei wären, gab er an, dass sie die Probleme des Landes hätten lösen wollen, denn die damalige Regierung habe die Menschen gefoltert, getötet und geschlagen. Das hätten sie ändern wollen. Gefragt, wie der Wahlspruch der UDP laute, gab er an, dass dies "Wechsel" sei. Sie hätten die Ungerechtigkeit im Lande beseitigen wollen. Gefragt, was außer Gerechtigkeit noch wichtige Werte der Partei seien, gab er an, dass sie wollten, dass Friede im Lande herrsche und dass die Menschen im Lande Arbeit finden würden, dass das Gesundheitswesen verbessert werde und mehr Kinder in die Schule gehen könnten. Die Parteifarbe sei gelb. Das Parteisymbol sei ein Utensil wie ein Schöpflöffel, es sei ein Küchenwerkzeug aus Holz oder aus einer Melonenschale. Gefragt, wie er die Partei in einem europäischen Parteienschema einordnen würde (kommunistisch, sozialdemokratisch, liberal, konservativ oder national?) gab er an, dass man sie als demokratische Partei einstufen könne und sie dafür eintrete, dass die Menschen Frieden hätten und ihr wirtschaftliches Auskommen. Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin, was konkret die Ungerechtigkeiten im Land, die er schon mehrmals angesprochen habe, gewesen seien, gab er an, dass die frühere Regierung Menschen ohne Grund verhaftet und gefoltert habe. Sie hätte sogar Säuglinge getötet und habe da keinen Unterschied bei Männern, Frauen und Kindern gemacht.Er habe sich in Gambia politisch betätigt, um Menschen zu mobilisieren. Er könne nicht genau sagen, wann er damit angefangen habe, er sei drei Jahre lang aktiv gewesen. Gefragt, ob er eine politische Funktion inne gehabt habe, gab er an, dass er direkt mit den Parteiführern zusammengearbeitet habe und es seine Aufgabe gewesen sei, Leute zu Versammlungen zu bringen und ihnen die Lage im Lande zu erklären. Dafür habe er auch manchmal Geld bekommen. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass er ein Jugendmobilisator gewesen sei (AS 114) und dass er nun bereits über 40 Jahre alt sei und kein Jugendlicher mehr, gab er an, dass er diese Funktion nun nicht mehr ausführen könne. Gefragt, welche politischen Aktivitäten er genau entfaltet habe, gab er an, dass er zuständig gewesen sei, die Jugend zu mobilisieren und ihnen die Probleme des Landes zu erklären und gemeinsam Lösungsvorschläge auszuarbeiten. Wenn die Regierung aus ihrer Sicht falsche Entscheidungen getroffen habe, hätten sie das besprochen und versucht, bessere Vorschläge zu machen. Sie hätten auch Geld an Familien verteilt, um ihnen die Lage bewusst zu machen. Er sei Mitglied der UDP gewesen, seit wann, könne er nicht genau sagen. Jedenfalls sei er drei Jahre lang aktiv gewesen. Er habe eine Karteikarte in Gambia gehabt, diese sei aber dort verblieben. Gefragt, warum er gerade dieser Partei beigetreten sei, gab er an, wegen der Ungerechtigkeiten im Lande. Er habe die Opposition stärken wollen. Gefragt, wie der volle Name der UDP sei und was er über die Partei wisse, gab er an, dass der Parteivorsitzende Lawyer Darboe sei und römisch 40 der Zuständige für den Bezirk römisch 40 sei. Gefragt, was die Ziele dieser Partei wären, gab er an, dass sie die Probleme des Landes hätten lösen wollen, denn die damalige Regierung habe die Menschen gefoltert, getötet und geschlagen. Das hätten sie ändern wollen. Gefragt, wie der Wahlspruch der UDP laute, gab er an, dass dies "Wechsel" sei. Sie hätten die Ungerechtigkeit im Lande beseitigen wollen. Gefragt, was außer Gerechtigkeit noch wichtige Werte der Partei seien, gab er an, dass sie wollten, dass Friede im Lande herrsche und dass die Menschen im Lande Arbeit finden würden, dass das Gesundheitswesen verbessert werde und mehr Kinder in die Schule gehen könnten. Die Parteifarbe sei gelb. Das Parteisymbol sei ein Utensil wie ein Schöpflöffel, es sei ein Küchenwerkzeug aus Holz oder aus einer Melonenschale. Gefragt, wie er die Partei in einem europäischen Parteienschema einordnen würde (kommunistisch, sozialdemokratisch, liberal, konservativ oder national?) gab er an, dass man sie als demokratische Partei einstufen könne und sie dafür eintrete, dass die Menschen Frieden hätten und ihr wirtschaftliches Auskommen. Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin, was konkret die Ungerechtigkeiten im Land, die er schon mehrmals angesprochen habe, gewesen seien, gab er an, dass die frühere Regierung Menschen ohne Grund verhaftet und gefoltert habe. Sie hätte sogar Säuglinge getötet und habe da keinen Unterschied bei Männern, Frauen und Kindern gemacht. Gefragt, ob er wegen seines politischen Engagements in Gambia Probleme gehabt habe, bejahte er dies und führte dazu aus, dass ihr Vorsitzender damals Probleme gehabt hätte. Sie hätten ihn unterstützt und wären unterwegs zum Gerichtshof gewesen. Soldaten hätten sie aber angehalten und die Straße gesperrt. Es sei zu Auseinandersetzungen gekommen. Die Soldaten hätten sie angegriffen und sie hätten die Straßensperre durchbrechen wollen. Die Soldaten hätten sie aber mit Waffen geschlagen. Er habe dabei einen Zahn eingebüßt. Nach dieser Auseinandersetzung seien sie geflohen. Sie seien dem Meer entlang gelaufen, hätten dann einen Kahn genommen und seien nach XXXX auf der anderen Seite des Flusses geflüchtet. Dann sei er mit einem PKW in den Senegal gefahren. Dieser Vorfall habe sich am 09.05.2016 ereignet. Am selben Tage habe er Gambia verlassen.Gefragt, ob er wegen seines politischen Engagements in Gambia Probleme gehabt habe, bejahte er dies und führte dazu aus, dass ihr Vorsitzender damals Probleme gehabt hätte. Sie hätten ihn unterstützt und wären unterwegs zum Gerichtshof gewesen. Soldaten hätten sie aber angehalten und die Straße gesperrt. Es sei zu Auseinandersetzungen gekommen. Die Soldaten hätten sie angegriffen und sie hätten die Straßensperre durchbrechen wollen. Die Soldaten hätten sie aber mit Waffen geschlagen. Er habe dabei einen Zahn eingebüßt. Nach dieser Auseinandersetzung seien sie geflohen. Sie seien dem Meer entlang gelaufen, hätten dann einen Kahn genommen und seien nach römisch 40 auf der anderen Seite des Flusses geflüchtet. Dann sei er mit einem PKW in den Senegal gefahren. Dieser Vorfall habe sich am 09.05.2016 ereignet. Am selben Tage habe er Gambia verlassen. Über Vorhalt, dass das BFA herausgefunden habe, dass die Ausreisevorbereitungen schon im April 2016 begonnen hätten und das gegen eine spontane Flucht wegen Verfolgung durch die Regierung am 09.05.2016 spreche, gab er an, dass er am 09.05.2016 ausgereist sei und nicht im April. Er habe sich drei Monate im Senegal aufgehalten und sei mit einem offiziellen Visum vom Senegal aus nach Österreich gereist und zwar wegen des Zwischenfalls am 09.05.
  4. Wäre er länger in Gambia geblieben, wäre er wahrscheinlich getötet worden. Aufgefordert, den eingangs der Verhandlung geschilderten Vorfall, wo er durch Leibwächter des Präsidenten verletzt worden sei, näher zu schildern, gab er an, dass das mit dem Präsidenten-Konvoi 2015 gewesen wäre. Es sei der Vizepräsident gewesen. Er sei zufällig auf der Straße gewesen. Sie seien gefahren. Sie seien von den Leibwächtern angehalten worden. Als der Vizepräsident vorbeigefahren sei, seien sie ihnen nachgefahren. Sie hätten gedacht, dass der Konvoi zu Ende gewesen sei. Es seien aber noch Wagen des Konvois hinter ihnen gewesen. Sie hätten sie dann angehalten und aufgefordert auszusteigen. Er habe nicht aussteigen wollen, dann hätten sie ihn aus dem Auto gezerrt und an der rechten Schulter und am Ohr mit einem Messer verletzt. Sie hätten auch keinen Respekt vor seinem Beifahrer, der ein älterer Herr gewesen sei, gehabt. Er sei damals mit einem PKW gefahren. Gefragt, ob er noch Verwandte in Gambia habe, gab er an, dass er zwei ältere Schwestern und eine jüngere hätte, auch seine Frau und seine Tochter würden in Gambia leben. Mit seinen Schwestern habe er noch Kontakt, mit seiner Frau und seiner Tochter allerdings nicht mehr. Zuletzt habe er mit seiner Frau vor einem Monat Kontakt gehabt. Seine Schwestern hätten ihm erzählt, dass sie Angst hätten, weil Leute nach ihm gefragt hätten und sie nicht wüssten, was das für Leute seien. Eine Cousine von ihm namens XXXX lebe in XXXX , er habe gestern bei ihr übernachtet, lebe aber nicht ständig bei ihr im Haushalt, denn er wohne sonst in XXXX . Als er noch in Klagenfurt gelebt habe, habe er sie ca. ein bis zwei Mal im Monat besucht, seit er in Graz sei, sei ihm das nicht erlaubt, da ihm aufgetragen worden sei, dass er seinen Bezirk nicht verlassen solle. Seine Cousine unterstütze ihn gelegentlich finanziell, wenn er sie besuche, es sei nicht viel, nur um seine Fahrkarte bezahlen zu können. Er benötige auch nicht ständige Hilfe seiner Cousine, um den Alltag zu bewältigen, er helfe ihr allerdings, wenn er bei ihr auf Besuch sei. Sie sei mit einem Österreicher verheiratet und habe drei gemeinsame Kinder. Seine Cousine brauche auch nicht seine dauernde Unterstützung. Er habe keine Arbeit.Eine Cousine von ihm namens römisch 40 lebe in römisch 40 , er habe gestern bei ihr übernachtet, lebe aber nicht ständig bei ihr im Haushalt, denn er wohne sonst in römisch 40 . Als er noch in Klagenfurt gelebt habe, habe er sie ca. ein bis zwei Mal im Monat besucht, seit er in Graz sei, sei ihm das nicht erlaubt, da ihm aufgetragen worden sei, dass er seinen Bezirk nicht verlassen solle. Seine Cousine unterstütze ihn gelegentlich finanziell, wenn er sie besuche, es sei nicht viel, nur um seine Fahrkarte bezahlen zu können. Er benötige auch nicht ständige Hilfe seiner Cousine, um den Alltag zu bewältigen, er helfe ihr allerdings, wenn er bei ihr auf Besuch sei. Sie sei mit einem Österreicher verheiratet und habe drei gemeinsame Kinder. Seine Cousine brauche auch nicht seine dauernde Unterstützung. Er habe keine Arbeit. Er habe gesundheitliche Probleme mit den Zähnen, mit dem Rücken und auch die Nieren würden ihm wehtun. Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreter gab er an, dass man über den Vorfall am 09.05.2016 auch im Internet etwas finden könne. Weiters gefragt gab er an, dass die Soldaten zwei Mal hinter ihm her gewesen seien. Ein Soldat habe zu ihm gesagt, wenn er ihn nochmal sehe, werde er ihn töten. Das sei schon vor dem Vorfall vom 09.05.2016 gewesen. Wegen des Vorfalls vom 09.05.2016 sei er in Österreich beim Arzt gewesen, er habe auch Augenprobleme. Die Augenprobleme seien erst hier aufgetaucht. Die Probleme mit den Knien, mit dem Rücken und mit den Zähnen habe er von diesem Vorfall. In Österreich verrichte er kleine Lagerarbeiten, manchmal laufe er und manchmal gehe er Bekannte besuchen, außerdem spiele er Tennis, er besuche auch einen Deutschkurs, von Montag bis Freitag jeweils eine Stunde täglich. Auf die Frage, ob er schon ein Deutschdiplom erworben habe, antwortete die Beschwerdeführervertreterin, dass er einen A1 Kurs besucht habe, diesen aber wegen Quartierwechsels abbrechen habe müssen und in seinem jetzigen Quartier nur einen allgemeinen Deutschkurs besuchen könne. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er auch aus Büchern Deutsch lerne, er habe auch schon ehrenamtlich gearbeitet, verfüge aber über keine Beschäftigungsbewilligung. Als er in XXXX gewesen sei, habe er bei einem Fußballclub gespielt, jetzt habe er aber Schmerzen im Knie und könne nicht Fußball spielen. Er habe auch schon österreichische Freunde.In Österreich verrichte er kleine Lagerarbeiten, manchmal laufe er und manchmal gehe er Bekannte besuchen, außerdem spiele er Tennis, er besuche auch einen Deutschkurs, von Montag bis Freitag jeweils eine Stunde täglich. Auf die Frage, ob er schon ein Deutschdiplom erworben habe, antwortete die Beschwerdeführervertreterin, dass er einen A1 Kurs besucht habe, diesen aber wegen Quartierwechsels abbrechen habe müssen und in seinem jetzigen Quartier nur einen allgemeinen Deutschkurs besuchen könne. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er auch aus Büchern Deutsch lerne, er habe auch schon ehrenamtlich gearbeitet, verfüge aber über keine Beschäftigungsbewilligung. Als er in römisch 40 gewesen sei, habe er bei einem Fußballclub gespielt, jetzt habe er aber Schmerzen im Knie und könne nicht Fußball spielen. Er habe auch schon österreichische Freunde. Gefragt, was geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab er an, dass er nicht daran denke, nach Gambia zurückzukehren, da es dort keine Sicherheit gebe und noch immer Menschen getötet würden. Über Vorhalt, dass sich Gambia nach dem Präsidentenwechsel auf dem Weg zu mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit befinde und Ousainou Darboe jetzt Außenminister sei und nicht mehr in Opposition. Außerdem sei auch der gewählte Präsident Barrow von der UDP nominiert worden und wäre er daher als UDP-Anhänger nicht mehr gefährdet, gab er an, dass es noch immer Anhänger des früheren Präsidenten gebe und ein guter Freund von ihm am Nachhauseweg angegriffen und getötet worden sei, wobei man nicht wisse von wem. Er bitte darum, dass man ihm helfe, dass er für sich sorgen könne und sich weiterbilden könne, in Gambia würde ihm niemand mehr helfen. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

§45

Abs 3 AVG wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.

§45

Absatz 3, AVG wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation von Gambia -Strichaufzählung Wikipedia United Democratic Party Gambia -Strichaufzählung Wikipedia Ousainou Darboe -Strichaufzählung Human Rights Watch World Report 2018 - Gambia Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seien ausgewiesene Vertretung Gebrauch und legte Urkunden zum Nachweis seiner Verletzungen bzw. gesundheitlichen Beschwerden vor. Vorgelegt wurde eine Behandlungsbestätigung des Zahnambulatoriums der XXXX , weiters ein Befund der XXXX und ein Sozialbericht des XXXX (Betreuungsstelle), wonach der Antragsteller eifrig am Beschäftigungsprogramm teilnehme und seine Deutschkenntnisse verbessert habe. Inhaltlich wurde weder zu den vorgehaltenen Länderdokumente, noch zu den beiden Entscheidungen des BVwG Stellung genommen.Vorgelegt wurde eine Behandlungsbestätigung des Zahnambulatoriums der römisch 40 , weiters ein Befund der römisch 40 und ein Sozialbericht des römisch 40 (Betreuungsstelle), wonach der Antragsteller eifrig am Beschäftigungsprogramm teilnehme und seine Deutschkenntnisse verbessert habe. Inhaltlich wurde weder zu den vorgehaltenen Länderdokumente, noch zu den beiden Entscheidungen des BVwG Stellung genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia, gehört der Volksgruppe Mandingo an und ist Moslem-Sunnite. Er wurde am XXXX in XXXX , in der Stadt XXXX geboren, wo er auch aufwuchs. In der Folge übersiedelt er nach XXXX . Er besuchte sieben Jahre lang die Koranschule und arbeitete als Automechaniker, zuletzt als Swimmingpool-Betreuer in einem Hotel und nebenbei gelegentlich als Taxifahrer, er hatte keine wirtschaftlichen Probleme in Gambia. In Gambia leben nach wie vor drei Schwestern, wovon er mit einer regelmäßig Kontakt hat. Er hat 2007 geheiratet und hat eine Tochter namens XXXX XXXX , geboren am XXXX . Mit seiner Frau und seiner Tochter hatte er auch bis kurz vor der Beschwerdeverhandlung Kontakt.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia, gehört der Volksgruppe Mandingo an und ist Moslem-Sunnite. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , in der Stadt römisch 40 geboren, wo er auch aufwuchs. In der Folge übersiedelt er nach römisch 40 . Er besuchte sieben Jahre lang die Koranschule und arbeitete als Automechaniker, zuletzt als Swimmingpool-Betreuer in einem Hotel und nebenbei gelegentlich als Taxifahrer, er hatte keine wirtschaftlichen Probleme in Gambia. In Gambia leben nach wie vor drei Schwestern, wovon er mit einer regelmäßig Kontakt hat. Er hat 2007 geheiratet und hat eine Tochter namens römisch 40 römisch 40 , geboren am römisch 40 . Mit seiner Frau und seiner Tochter hatte er auch bis kurz vor der Beschwerdeverhandlung Kontakt. Es ist nicht glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer in Gambia politisch betätigt hat, hinsichtlich der konkreten Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist mit einem offiziellen Visum von Senegal im August 2016 ausgereist und gelangte spätestens am 20.08.2016 in Österreich, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hier in Österreich lebt seine Cousine XXXX , die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und mit diesem drei Kinder hat. Es besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine kein Abhängigkeitsverhältnis, sondern lediglich Kontakte, wie sie unter erwachsenen Verwandten üblich sind, wobei ihn seine Cousine gelegentlich zum Beispiel durch den Kauf von Fahrkarten, damit er sie besuchen kann, unterstützt. Der Beschwerdeführer leidet unter Zahnproblemen, unter einem XXXX einer gutartigen Neubildung der XXXX , sowie einer XXXX . Zu den behaupteten Knie- und Rückenproblemen wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt.Der Beschwerdeführer ist mit einem offiziellen Visum von Senegal im August 2016 ausgereist und gelangte spätestens am 20.08.2016 in Österreich, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hier in Österreich lebt seine Cousine römisch 40 , die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und mit diesem drei Kinder hat. Es besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine kein Abhängigkeitsverhältnis, sondern lediglich Kontakte, wie sie unter erwachsenen Verwandten üblich sind, wobei ihn seine Cousine gelegentlich zum Beispiel durch den Kauf von Fahrkarten, damit er sie besuchen kann, unterstützt. Der Beschwerdeführer leidet unter Zahnproblemen, unter einem römisch 40 einer gutartigen Neubildung der römisch 40 , sowie einer römisch 40 . Zu den behaupteten Knie- und Rückenproblemen wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, er lebt von der Grundversorgung und hat auch noch keine Deutschdiplome erworben, besucht aber einen Deutschkurs. Seinen Angaben zufolge spielt er gelegentlich Tennis, läuft und hat auch früher Fußball gespielt, er hat auch schon ehrenamtlich gearbeitet, er ist unbescholten. Eventualiter wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer als "Jugendmobilisator" der UDP politisch aktiv war. Zu Gambia wird folgendes festgestellt:
  2. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 25.7.2017: Änderungen seit Barrows Amtsantritt Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017). Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017). Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017). Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017). Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017). Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017). Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017). Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen. Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017] -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader's supporters resist transition of power in Gambia, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader's assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017 KI vom 18.1.2017 Jammeh geht ins Exil Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vergleiche DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017). Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen - mit Billigung der UNO - in Gambia ein (DS 22.1.2017; vgl. WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vgl. TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017).Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen - mit Billigung der UNO - in Gambia ein (DS 22.1.2017; vergleiche WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vergleiche TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017). Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP 22.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (22.1.2017): Gambias Langzeit-Präsident gibt auf: Jammeh ins Exil geflogen, http://derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2017): Jammeh geht nach Äquatorialguinea ins Exil, https://www.nzz.ch/international/gambias-ex-praesident-jammeh-im-exil-in-aequatorialguinea-angekommen-ld.141177, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung TWP - The Washington Post (22.1.2017): Gambia's ex-leader made off with millions, luxury cars, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambias-defeated-leader-leaves-country-ends-standoff/2017/01/21/4e46503e-e037-11e6-8902-610fe486791c_story.html?utm_term=.07012ae59564, Zugriff 23.1.2017 KI vom 18.1.2017: Ausnahmezustand und mögliche Eskalation Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016). Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016).Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vergleiche DS 2.12.2016). Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.12.2016): Langzeitpräsident Jammeh räumt Niederlage bei Wahl in Gambia ein, http://derstandard.at/2000048674115/Gambias-Langzeitpraesident-Jammeh-raeumt-Niederlage-ein, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (3.12.2016): Gambie : le jour où Yahya Jammeh a quitté le pouvoir, http://www.jeuneafrique.com/379596/politique/gambie-jour-yahya-jammeh-a-quitte-pouvoir/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (2.12.2016): Longtime Gambian President Yahya Jammeh Loses Vote, http://www.wsj.com/articles/longtime-gambian-president-yahya-jammeh-loses-vote-1480690072, Zufriff 5.12.2016
  3. Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016). Der gambische Präsident Yahya Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen (CIA 29.7.2016). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was seine Wiederwahl anbelangt (ÖB 9.2015). Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vergleiche ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015). Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016
  4. Sicherheitslage Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016). Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vergleiche BAMF 25.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  5. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015). Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015). Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  6. Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  7. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  8. Korruption Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Artikel 19,), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Artikel 25,) oder der Pressefreiheit (Artikel 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015). Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar (ÖB 9.2015).Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World, Gambia, the, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 18.8.2016
  2. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Das Mile 2 [Anm.: Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht -Strichaufzählung Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 16.8.2016
  3. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in Gambia formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt (ÖB 9.2015). Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von neun Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 9.2015). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 17.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.8.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia - Besondere strafrechtliche Vorschriften, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  4. Religionsfreiheit Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vgl. FH 21.1.2016).Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vergleiche FH 21.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): Report on International Religious Freedom - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/328322/469101_de.html, Zugriff 19.8.2016
  5. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015).Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Artikel 59,) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (12.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  6. Grundversorgung/Wirtschaft Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  7. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  8. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vergleiche CIA 29.7.2016). Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015). Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vergleiche IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016). Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015). Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016): Investing in rural people in The Gambia; https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  9. Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015). Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte
(2008)und 1,1 Krankenhausbetten
(2011)(CIA 29.7.2016). Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia: Behandlung von Diabetes, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf, Zugriff 12.8.2016
  1. Behandlung nach Rückkehr Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015). Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw... In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015). Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015). Quelle: ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia Ergänzend wird zu der UDP - United Democratic Party und Ousainou Darboe Folgendes festgestellt: Die United Democratic Party (UDP) ist eine politische Partei in Gambia, sie wurde von Ousainou Darboe im Jahre 1996 gegründet, der Wahlspruch der Partei lautet "Gerechtigkeit, Frieden und Fortschritt". Die UDP ist seit 2012 assoziiertes Mitglied der sozialistischen (sozialdemokratischen) Internationale, die Parteifarbe ist gelb, das Parteisymbol der Händedruck. Ousainou Darboe wurde am 08.08.1948 geboren, er ist ein prominenter Anwalt für Menschenrechte und trat nach der Gründung der UDP erstmals 1996 als Kandidat bei den Präsidentenwahlen an, wobei er den zweiten Platz erreichte. Auch im Jahr 2001 kandidierte er neuerlich für das Präsidentenamt, ist aber wieder dem damaligen amtierenden Präsidenten Jammeh unterlegen, 2005 haben sich mehrere Oppositionsparteien zusammengeschlossen, dieses Bündnis ist aber 2006 wieder zerbrochen. Darboe trat wieder als Präsidentenkandidat an und erreichte erneut den zweiten Platz. Er lehnte die Ergebnisse jedoch ab, da die Wahl nicht frei und fair verlaufen wäre. 2016 hat er zu Präsidentenwahl nicht angetreten dürfen, da er im April 2016 eine Haftstrafe verbüßt hat. An seiner Stelle trat Adama Barrow als Kandidat der UDP an und gewann die Wahlen gegen den Amtsinhaber Jammeh. Nachdem dieser das Ergebnis zuerst nicht anerkannte, zog er sich über Druck der UNO und der afrikanischen Union am 20.01.2016 aus Gambia zurück und der gewählte Präsident, der sich kurzfristig in Senegal aufgehalten hatte, konnte nach Gambia zurückkehren und wurde am 18.02.2016 in sein Amt eingeführt. Daraufhin wurden zahlreiche politische Gefangene aus der Ära Jammeh freigelassen, unter ihnen der Oppositionsführer Ousainou Darboe, der in der neugebildeten Regierung das Amt des Außenministers annahm. Die neue Regierung versprach Gambia zur Hauptstadt der Menschenrechte in Afrika zu machen. Quellen: Human Rights Watch World Report 2018 Gambia, Wikipedia Ousainou Darboe, Wikipedia United Democratic Party (Gambia) Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX am 20.08.2016, durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten am 06.10.2016 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, weiters durch Einsichtnahme in den Visaakt des Beschwerdeführers des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zur Zahl XXXX durch Vorlage einer Behandlungsbestätigung des Zahnambolatoriums XXXX und eines Befundes der Ambulanz der XXXX sowie eine Sozialberichtes des XXXX sowie einer Urkunde über Teilnahme an einem Multi-Culti-Kleinfußballturnier in XXXX am 25.07.2017 durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsichtnahme, in den dem Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 20.08.2016, durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten am 06.10.2016 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, weiters durch Einsichtnahme in den Visaakt des Beschwerdeführers des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zur Zahl römisch 40 durch Vorlage einer Behandlungsbestätigung des Zahnambolatoriums römisch 40 und eines Befundes der Ambulanz der römisch 40 sowie eine Sozialberichtes des römisch 40 sowie einer Urkunde über Teilnahme an einem Multi-Culti-Kleinfußballturnier in römisch 40 am 25.07.2017 durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsichtnahme, in den dem Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.
  2. Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Dieses Länderinformationsblatt wurde überdies hinsichtlich der jüngsten Ereignisse in Gambia aktualisiert. Ergänzt wurde diese Länderfeststellungen durch Auszüge aus der freien Internet- Enzyklopädie Wikipedia über die United Democratic Party in Gambia sowie den Politiker Ousainou Darboe und einen aktuellen Bericht von Human Rights Watch über Gambia. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und ist darauf inhaltlich weder die belangte Behörde eingegangen, noch der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von diesen aktuellen und seriösen Quellen aus und hat diese obigen Länderfeststellungen aufgenommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  3. GP; AB 328 BlgNR
  4. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  5. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  6. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  7. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  8. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  9. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  10. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten reichlich vage: Schon beim Bundesamt machte der Beschwerdeführer teilweise vage Angaben. Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht einmal mit Sicherheit angeben, bei welcher Partei er war ("Ich weiß nicht, ich habe nur gehört UDP")(!) auch machte er nur vage Angaben über seine Tätigkeit als Jugendmobilisator ("Ich versammle die Leute") und führte ursprünglich nur kursorisch an, dass er ein Problem in Gambia gehabt habe. Diese vagen und sehr geringen Kenntnisse über die von ihm angeblich unterstützte Partei UDP gekennzeichneten Angaben setzen sich vor dem Bundesverwaltungsgericht fort: Der Beschwerdeführer konnte beispielsweise nicht angeben, seit wann er politisch tätig gewesen sei bzw. wann er mit seiner politischen Tätigkeit begonnen hat, er führte nur stereotyp aus, dass er drei Jahre lang aktiv gewesen sei. Auch auf die konkrete Frage, ob er eine politische Funktion gehabt habe, machte er nur vage und ausweichende Angaben ("Ich arbeitete direkt mit den Parteiführern zusammen..), auch konnte er nach wie vor nicht den vollen Namen der Partei angeben (!) und machte er nur allgemeine und vage Angaben über die Ziele der Partei ("Sie wollte die Probleme des Landes lösen"). Unrichtig gab er auch den Wahlspruch der Partei mit "Wechsel" an, während dieser richtigerweise "Gerechtigkeit, Frieden und Fortschritt" lautet, wenn er auch die Parteifarbe richtig mit gelb angab, so konnte er das Parteisymbol, nämlich den Händedruck nicht angeben, sondern sprach von einem afrikanischem Küchenutensil. Schließlich konnte er auch die Partei, die assoziiertes Mitglied der sozialistischen Internationale ist und daher als sozialdemokratisch einzustufen ist, nur vage als demokratische Partei einstufen. Das in der Beschwerdeverhandlung erstmals erstattete Vorbringen über einen Zusammenstoß mit Leibwächtern ist in sich widersprüchlich, als er zunächst davon sprach, dass der Präsident nach Hause gefahren sei und er ein wenig später widersprüchlich vom Vizepräsidenten sprach. Außerdem gab er zunächst an, dass er auf der Straße gewartet habe und er dem Konvoi nachgelaufen sei, während er widersprüchlich dazu später in der Beschwerdeverhandlung davon sprach, dass er mit einem PKW gefahren sei und (anscheinend zufällig) in den Konvoi des Vizepräsidenten geraten sei und irrtümlich gedacht habe, dass dieser bereits zu Ende sei, sich jedoch in diesen Konvoi hineingedrängt habe. Daraufhin hätten sie ihn angehalten und aufgefordert auszusteigen, als er das nicht getan habe, hätten sie ihn aus dem Auto gezerrt. Ein Zusammenhang zu seiner politischen Tätigkeit mochte der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall selbst nicht darstellen, er ist offenbar irrtümlich in diesen Konvoi geraten, hat sich dann einer Kontrolle unterziehen müssen und hat es daraufhin ein rüdes Verhalten der Leibwächter gegeben, wie es für das damalige Regime typisch war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch mehrfach unplausibel: Unplausibel ist zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der behaupteten politischen Tätigkeit bereits vierzig Jahre alt war, als Jugendmobilisator tätig war, wobei er selbst über Vorhalt dieses Umstandes ausführte, dass er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Gegen eine spontane Flucht aufgrund Verfolgung der Regierung am 09.05.2016 sprechen auch die mit dem Visaakt vorgelegten Unterlagen, weil sich darin Impfbestätigungen vom April 2016 sowie ein Leumundszeugnis vom Mai 2016 befinden. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ein politisch Verfolgter gewesen wäre, wäre er weder zur Polizei gegangen, noch hätte ihm diese ein positives Leumundszeugnis ausgestellt. Auch die Arbeitsbestätigung datiert vom
  11. Mai 2016 und legte er im Übrigen auch noch Bestätigungen darüber vor, dass er bis Juni 2016 bei der angegeben Stelle gearbeitet hat. Alle diese Umstände sprechen gegen eine spontane Flucht wegen politischer Probleme, sondern deuten eher auf eine von langer Hand geplante Ausreise unter der Mithilfe seiner in Österreich lebenden Cousine in Wien hin. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093). Über dies hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung gesteigert, als er in dieser erstmals die oben erwähnten - aber widersprüchlich angegebenen - Probleme mit dem Präsidenten bzw. Vizepräsidenten Konvoi erwähnte. In diesem Zusammenhang war auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen ist (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.). Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht schließlich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei der Ankunft am Flughafen in Österreich zerrissen hat und schließlich auch, dass er seinen Parteiausweis nicht mitgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen auch teilweise unbegründet einsilbig gestattet und auch insofern die nötige Mitwirkung verweigert, als er die angekündigten medizinischen Bestätigungen nur teilweise vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer konnte durch entsprechende Bestätigungen nachweisen, dass er offenbar in ständiger Behandlung beim Zahnambulatorium der XXXX ist, nicht jedoch weswegen. Er konnte nachweisen, dass er unter einem XXXX und einer gutartigen Neubildung der XXXX leidet. Zu den weiters behaupteten Rücken- und Knieschmerzen konnte er keine ärztlichen Befunde vorlegen, mag er auch im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Rheuma- und Schmerzmittel vorgelegt haben.Der Beschwerdeführer konnte durch entsprechende Bestätigungen nachweisen, dass er offenbar in ständiger Behandlung beim Zahnambulatorium der römisch 40 ist, nicht jedoch weswegen. Er konnte nachweisen, dass er unter einem römisch 40 und einer gutartigen Neubildung der römisch 40 leidet. Zu den weiters behaupteten Rücken- und Knieschmerzen konnte er keine ärztlichen Befunde vorlegen, mag er auch im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Rheuma- und Schmerzmittel vorgelegt haben. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe wegen der teilweise vagen und von großer Unwissenheit über die von ihm angeblich unterstützte Partei gekennzeichneten Ausführungen, die über dies widersprüchlich waren, eine erhebliche Steigerung aufwiesen, im Widerspruch zu den eingeholtem Visaakt stehen und von einigen Unplausibilitäten gekennzeichnet waren - ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Zu A):

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Zu A): A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder w

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