Vm § 28 Abs 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 11.12.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag hat das BFA mit Bescheid vom 08.04.2015, ZL IFA 831824308,Verf.Zl.1767822, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen.
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz BGBl I Nr 87/2012 (BFA-VG) odgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen.
§ 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.Diesen Antrag hat das BFA mit Bescheid vom 08.04.2015, ZL IFA 831824308,Verf.Zl.1767822, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (BFA-VG) odgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis W159 2106718-1/29E vom 19.01.2017
F in Verbindung mit § 9 BFA-VG § 52 Absatz 2 Z2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet ab.Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis W159 2106718-1/29E vom 19.01.2017
Paragraphen 3, Absatz 1 und 8 Absatz 1, 10 Absatz eins, Ziffer 3 und 55 Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Paragraph 52, Absatz 2 Z2 FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung hat der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Zl. E 492/2017-2) erhoben. Das diesbezügliche Verfahren beim Verfassungsgerichtshof ist noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017 ist formell rechtskräftig. Am 06.09.2017 brachte der BF beim BFA einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte vor, er habe Österreich im April 2017 verlassen, sei in die Ukraine gereist und sei im September 2017 neuerlich nach Österreich eingereist. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht. Sie hätten sich in den letzten vier Jahren aber verschlimmert: Der BF habe mittlerweile viele Jahre außerhalb Afghanistans verbracht und würde dort nicht mehr akzeptiert werden. Man würde in Afghanistan davon ausgehen, dass der BF in Österreich Alkohol getrunken und mit Frauen geschlafen hätte. Anlässlich einer beim BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters durchgeführten niederschriftlichen Befragung vom 12.09.2017 gab der BF an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden weiterhin bestehen. Sein Leben sei in Gefahr. Der BF habe keine neuen Fluchtgründe. Den neuerlichen Asylantrag habe er wegen seiner Frau, Frau XXXX , geb. XXXX , gestellt, die ein Kind erwarte. Diese sei asylberechtigt und lebe noch bei ihrer Familie. Der BF habe sie im November 2015 kennengelernt und am
F wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt. Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Gem § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Das BFA wies den genannten Antrag vom 06.09.2017 mit Bescheid Zl. 831824308/171031114 vom 13.01.2018
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der vom BF geltend gemachte Sachverhalt keine neu entstandenen asylrelevanten und im Kern glaubhaften Tatsachen aufweise. Der BF leide an keiner schweren körperlichen Erkrankung oder schweren psychischen Störung. Es sei kein neuer entscheidungsrelevanter asyl-bzw. Refoulment-relevanter Sachverhalt festzustellen. (Spruchpunkt I.) Es hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Art 8 EMRK gewährleistete Recht des BF auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein im Sinne des Art 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX , nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu ihr sei er in einem Zeitpunkt eingegangen, als ihm schon bewusst sein hätte müssen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein könne, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits ein negativer Bescheid erster Instanz vorgelegen sei. Die Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in das in Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die Rückkehrentscheidung sei auch als verhältnismäßig iSd Art 8 EMRK anzusehen. Die Rückkehrentscheidung sei somit gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 bis 57 AsylG werde nicht erteilt. Der Rückkehrentscheidung stehe auch § 50 Abs 1 FPG nicht entgegen, da im Fall einer Abschiebung des BF nach Afghanistan Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würde und die Abschiebung für den BF nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Flüchtlingseigenschaft des BF sei zu verneinen. Eine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei im Fall des BF nicht empfohlen worden. Im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei die Abschiebung des BF zulässig. Der BF sei mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der vom BF geltend gemachte Sachverhalt keine neu entstandenen asylrelevanten und im Kern glaubhaften Tatsachen aufweise. Der BF leide an keiner schweren körperlichen Erkrankung oder schweren psychischen Störung. Es sei kein neuer entscheidungsrelevanter asyl-bzw. Refoulment-relevanter Sachverhalt festzustellen. (Spruchpunkt römisch eins.) Es hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht des BF auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu ihr sei er in einem Zeitpunkt eingegangen, als ihm schon bewusst sein hätte müssen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein könne, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits ein negativer Bescheid erster Instanz vorgelegen sei. Die Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die Rückkehrentscheidung sei auch als verhältnismäßig iSd Artikel 8, EMRK anzusehen. Die Rückkehrentscheidung sei somit gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55 bis 57 AsylG werde nicht erteilt. Der Rückkehrentscheidung stehe auch Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht entgegen, da im Fall einer Abschiebung des BF nach Afghanistan Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würde und die Abschiebung für den BF nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Flüchtlingseigenschaft des BF sei zu verneinen. Eine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei im Fall des BF nicht empfohlen worden. Im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei die Abschiebung des BF zulässig. Der BF sei mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der BF vertreten durch Zentrum für Europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch. Darin wird beantragt, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben. Es wurde unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund eines Feststellungs- und Begründungsmangels sowie unschlüssige Beweiswürdigung geltend gemacht. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht auf die rechtliche Gültigkeit der Ehe abzustellen, sondern darauf, dass bereits eine sexuelle Gemeinschaft bestehe. Die häusliche Gemeinschaft werde angestrebt, könne aber derzeit "aus Gründen des Anstandes und des Schutzes der Frau gegenüber ihren Eltern" nur bedingt eingegangen werden. Die Deportation des BF in seine Heimat würde zu einem nicht wieder gut zumachenden Schaden für seine Frau und deren Familie führen, wobei deren Chancen auf eine Wiederverheiratung entsprechend den afghanischen ‚moralischen' und gesellschaftlichen Vorstellungen praktisch null wären. Die belangten Behörde hätte aus dem Umstand, dass die Fluchtvorbringen des BF im vergangenen Verfahren als unglaubwürdig beurteilt wurden nicht ohne weiteres auf dessen Unglaubwürdigkeit im aktuellen Verfahren schließen dürfen. Sie hätte Ermittlungen zu wesentlichen Teilen des die Verfolgungsgefahr und Flucht begründenden Sachverhalts zu tätigen und diese in einer Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände ganzheitlich einer Würdigung zu unterziehen gehabt. Unzulässiger Weise habe die Behörde Teile des Vorbringens des BF ignoriert. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen habe. Dazu hätte es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos bedurft, inwieweit den Behörden und Personen in Afghanistan das Ausweichen des BF nach Österreich bekannt geworden sei und ob mit ernstzunehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen mit daran geknüpften Verfolgungshandlungen zu rechnen ist. Der BF habe Dokumente zum Beweis seines ernsten Bemühens um Integration und Sprachzeugnisse vorgelegt. Die Behörde hätte die Rückkehrsituation des BF im Lichte der aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaates einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen, damit eine Gefährdung nach Art 3 EMRK einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Es liege im Bereich der Wahrscheinlichkeit, dass das Fluchtvorbringen des BF asylrelevant iSd GFK sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zum Zweck der Durchführung des ordentlichen Verfahrens anordnen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht auf die rechtliche Gültigkeit der Ehe abzustellen, sondern darauf, dass bereits eine sexuelle Gemeinschaft bestehe. Die häusliche Gemeinschaft werde angestrebt, könne aber derzeit "aus Gründen des Anstandes und des Schutzes der Frau gegenüber ihren Eltern" nur bedingt eingegangen werden. Die Deportation des BF in seine Heimat würde zu einem nicht wieder gut zumachenden Schaden für seine Frau und deren Familie führen, wobei deren Chancen auf eine Wiederverheiratung entsprechend den afghanischen ‚moralischen' und gesellschaftlichen Vorstellungen praktisch null wären. Die belangten Behörde hätte aus dem Umstand, dass die Fluchtvorbringen des BF im vergangenen Verfahren als unglaubwürdig beurteilt wurden nicht ohne weiteres auf dessen Unglaubwürdigkeit im aktuellen Verfahren schließen dürfen. Sie hätte Ermittlungen zu wesentlichen Teilen des die Verfolgungsgefahr und Flucht begründenden Sachverhalts zu tätigen und diese in einer Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände ganzheitlich einer Würdigung zu unterziehen gehabt. Unzulässiger Weise habe die Behörde Teile des Vorbringens des BF ignoriert. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen habe. Dazu hätte es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos bedurft, inwieweit den Behörden und Personen in Afghanistan das Ausweichen des BF nach Österreich bekannt geworden sei und ob mit ernstzunehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen mit daran geknüpften Verfolgungshandlungen zu rechnen ist. Der BF habe Dokumente zum Beweis seines ernsten Bemühens um Integration und Sprachzeugnisse vorgelegt. Die Behörde hätte die Rückkehrsituation des BF im Lichte der aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaates einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen, damit eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Es liege im Bereich der Wahrscheinlichkeit, dass das Fluchtvorbringen des BF asylrelevant iSd GFK sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zum Zweck der Durchführung des ordentlichen Verfahrens anordnen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den auf internationalen Schutz gerichteten Antrag des BF vom 06.09.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hat diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden.
Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der -Strichaufzählung ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist -Strichaufzählung ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder -Strichaufzählung eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG erlassen wird,eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undGemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Abs 1).
, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Absatz eins,). Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Abs 2).Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Absatz 2,). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen. Verhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden kann. Wiegen die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, so spricht dies gegen die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. § 9 Abs 2 BFA-VG sieht Kriterien vor.Verhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden kann. Wiegen die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, so spricht dies gegen die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sieht Kriterien vor. Mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts eines Fremden nimmt grundsätzlich das persönliche Interesse am Verbleib im Aufenthaltsstaat zu. Dabei ist auch wesentlich, ob der Fremde die Aufenthaltszeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Der Begriff "Familienleben"
Die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen und hängt von der tatsächlich bestehenden familiären Bindung ab. Der Begriff "Familie bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere "de facto Familienbande mitumfassen.Der Begriff "Familienleben"
Paragraph 8, EMRK besteht unabhängig vom nationalen Recht. Die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen und hängt von der tatsächlich bestehenden familiären Bindung ab. Der Begriff "Familie bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere "de facto Familienbande mitumfassen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art 8 Abs 1 EGMR geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Bindung kann in der Folge nur durch außergewöhnliche Umstände als aufgelöst betrachtet werden.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EGMR geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Bindung kann in der Folge nur durch außergewöhnliche Umstände als aufgelöst betrachtet werden. Die Frage ob ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, ist don den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Es ist darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.Die Frage ob ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, ist don den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Es ist darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind. Es ist ferner zu klären, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betreffenden Personen bewusst gewesen sein müssen, dass aufgrund des Aufenthaltsstatus eines Familienmitglieds der Fortbestand des Familienlebens im Aufenthaltsland von vornherein unsicher gewesen ist: Nach der Rechtsprechung des VwGH darf ein Fremder mit Blick auf unberechtigte Asylbegehren von Beginn an nicht darauf vertrauen, im Aufenthaltsstaat bleiben zu können. Eine erlangte Integration ist in ihrem Stellenwert dann zu relativieren, wenn die integrationsbegründenden Umstände während durch Aufenthalte erworben wurden, die sich nur auf wiederholte, letztlich nicht berechtigte Asylanträge gründen. Diese Rechtsprechung kann aber dann nur eingeschränkt angewendet werden, wenn die Dauer des Aufenthaltes im Inland wegen eines Organisationsverschuldens der inländischen Behörden und Gerichte besonders lange ist: Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können. Die Frage, ob eine lange Verfahrensdauer dem Antragsteller oder den inländischen Behörden anzulasten ist, ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art 8 Abs 2 EGMR mit einzubeziehen.Es ist ferner zu klären, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betreffenden Personen bewusst gewesen sein müssen, dass aufgrund des Aufenthaltsstatus eines Familienmitglieds der Fortbestand des Familienlebens im Aufenthaltsland von vornherein unsicher gewesen ist: Nach der Rechtsprechung des VwGH darf ein Fremder mit Blick auf unberechtigte Asylbegehren von Beginn an nicht darauf vertrauen, im Aufenthaltsstaat bleiben zu können. Eine erlangte Integration ist in ihrem Stellenwert dann zu relativieren, wenn die integrationsbegründenden Umstände während durch Aufenthalte erworben wurden, die sich nur auf wiederholte, letztlich nicht berechtigte Asylanträge gründen. Diese Rechtsprechung kann aber dann nur eingeschränkt angewendet werden, wenn die Dauer des Aufenthaltes im Inland wegen eines Organisationsverschuldens der inländischen Behörden und Gerichte besonders lange ist: Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können. Die Frage, ob eine lange Verfahrensdauer dem Antragsteller oder den inländischen Behörden anzulasten ist, ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 8, Absatz 2, EGMR mit einzubeziehen. Zu klären ist ferner, ob das Familienleben im Herkunftsstaat des Betroffenen fortgesetzt werden kann, ob also die Familienangehörigen in der Lage sind, den Betroffenen in den Herkunftsstaat zu begleiten. Führt der Betroffene ein Familienleben mit einer asylberechtigten Person aus dem gleichen Herkunftsstaat, ist eine Begleitung in den Herkunftsstaat von vornherein ausgeschlossen. (vgl. Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, "Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA", Verlag Österreich, 2017, S 281 - 289 mit Verweisen auf Judikatur).Zu klären ist ferner, ob das Familienleben im Herkunftsstaat des Betroffenen fortgesetzt werden kann, ob also die Familienangehörigen in der Lage sind, den Betroffenen in den Herkunftsstaat zu begleiten. Führt der Betroffene ein Familienleben mit einer asylberechtigten Person aus dem gleichen Herkunftsstaat, ist eine Begleitung in den Herkunftsstaat von vornherein ausgeschlossen. vergleiche Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, "Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA", Verlag Österreich, 2017, S 281 - 289 mit Verweisen auf Judikatur). Im vorliegenden Fall hat der strafrechtlich unbescholtene BF mit seinem eben genannten Antrag vorgebracht, dass er mit seiner (nach österreichischem Recht als Lebensgefährtin zu beurteilenden) Frau, die sich rechtmäßig im Inland aufhalte und asylberechtigt sei, ein gemeinsames Kind erwarte. Er hat angegeben, dass er seine Frau im November 2015 kennen gelernt und im Oktober 2016 in Wien nach islamischem Ritus geheiratet habe. Der BF hat weiters angegeben, dass er mit seiner Frau nicht im gleichen Haushalt lebe, dies aber anstrebe. Der BF hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 11.12.2013 gestellt. Der über diesen Antrag ergangene erstinstanzliche Bescheid des BFA ist mit 08.04.2015 datiert. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erfolgte am 19.1.2017, also mehr als vier Jahre nach dem vom BF gestellten Erstantrag auf internationalen Schutz. Die sich daraus ergebende lange Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist somit den österreichischen Behörden und Gerichten zuzuschreiben. Soweit im angefochtenen Bescheid der Umstand dass der BF im Herbst 2015, jener Zeit, in der er seine Frau kennen lernte, bereits einen negativen erstinstanzlichen Asylbescheid erhalten hatte, als besonders schwerwiegend gewertet wird, ist dem nicht zu folgen: Der BF hat
seinen Vorbringen nicht etwa nach seiner rechtskräftigen Ausweisung durch neuerliche Einreise und einen Folgeantrag eine fortgesetzte Aufenthaltsdauer im Inland erwirkt und diese zur Begründung einer familiären Beziehung genutzt (vgl. VwGH 2011/23/0677 vom 22.11.2012). Vielmehr hatte der BF in der hier zu betrachtenden Zeit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des BFA vom 08.04.2015 abzuwarten. Auch die nach islamischem Ritus erfolgte Heirat fand
den Angaben des BF vor der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 statt. Den Umstand, dass sich der BF bereits im Beschwerdeverfahren über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, im vorliegenden Fall besonders schwer zu gewichten, würde zu dem Schluss führen, dass der BF während seines - ohne sein Zutun - mehrere Jahre dauernden Asylverfahrens, in Österreich keine den Schutz des Art 8 EMRK genießende familiäre Bindung hätte eingehen können. Dieses Ergebnis stünde nicht im Einklang mit der herrschenden Judikatur.Der BF hat
seinen Vorbringen nicht etwa nach seiner rechtskräftigen Ausweisung durch neuerliche Einreise und einen Folgeantrag eine fortgesetzte Aufenthaltsdauer im Inland erwirkt und diese zur Begründung einer familiären Beziehung genutzt vergleiche VwGH 2011/23/0677 vom 22.11.2012). Vielmehr hatte der BF in der hier zu betrachtenden Zeit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des BFA vom 08.04.2015 abzuwarten. Auch die nach islamischem Ritus erfolgte Heirat fand
den Angaben des BF vor der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 statt. Den Umstand, dass sich der BF bereits im Beschwerdeverfahren über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, im vorliegenden Fall besonders schwer zu gewichten, würde zu dem Schluss führen, dass der BF während seines - ohne sein Zutun - mehrere Jahre dauernden Asylverfahrens, in Österreich keine den Schutz des Artikel 8, EMRK genießende familiäre Bindung hätte eingehen können. Dieses Ergebnis stünde nicht im Einklang mit der herrschenden Judikatur. Soweit der BF vorgebracht hat, dass er mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, muss in Erwägung gezogen werden, dass dies Gründe gehabt haben könnte, die mit einer tatsächlich bestehen engen familiären Beziehung (dem entscheiden Kriterium für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens) nicht zwingend in Zusammenhang stehen. Konkret muss in Erwägung gezogen werden, dass möglicherweise der vorhandene Wohnraum und die finanziellen Möglichkeiten aller Beteiligten ein Leben des BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin nicht zuließen. Die vom BF in seiner Beschwerde gewählte - unklare - Formulierung "aus Gründen des Anstands und zum Schutz der Frau" lässt Erwägungen wie oben dargelegt zu. Da die Lebensgefährtin des BF
seinen Angaben asylberechtigt ist (ob sie afghanische Staatsbürgerin ist, geht aus dem Akt nicht hervor), muss auch in Erwägung gezogen werden, dass eine Fortsetzung des Familienlebens in Afghanistan aus diesem Grund ausgeschlossen sein könnte. Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen ist insgesamt anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr des Artikel 8 E-MRK mit sich bringen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. -Strichaufzählung Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2106718.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.