RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW167 2126789-1 SpruchW167 2126789-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einz
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 18.04.2016, Zl. VA-VR 19415310/16, sprach die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, für die Dienstnehmer XXXX Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 48.044,51 zu entrichten.
- Mit Bescheid vom 18.04.2016, Zl. VA-VR 19415310/16, sprach die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, für die Dienstnehmer römisch 40 Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 48.044,51 zu entrichten.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
- Die betreffend die eventuell eingetretene Vollbeendigung der Beschwerdeführerin gestellte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX beantwortete die WGKK mit Schreiben vom XXXX dahingehend, dass bis dato seitens der Beschwerdeführerin keine Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld der gegenständlichen Verwaltungssache erfolgt seien.
- Die betreffend die eventuell eingetretene Vollbeendigung der Beschwerdeführerin gestellte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 beantwortete die WGKK mit Schreiben vom römisch 40 dahingehend, dass bis dato seitens der Beschwerdeführerin keine Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld der gegenständlichen Verwaltungssache erfolgt seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Beschluss vom XXXX , sprach das Handelsgericht Wien aus, dass das Insolvenzverfahren über die Beschwerdeführerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird und die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist. Dieser Beschluss wurde mit 29.03.2016 rechtskräftig.Mit Beschluss vom römisch 40 , sprach das Handelsgericht Wien aus, dass das Insolvenzverfahren über die Beschwerdeführerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird und die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist. Dieser Beschluss wurde mit 29.03.2016 rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX amtswegig gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 amtswegig gemäß Paragraph 40, Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Es sind keine Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld erfolgt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, der Einsichtnahme in die Ediktsdatei und einem Firmenbuchauszug vom XXXXDer festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, der Einsichtnahme in die Ediktsdatei und einem Firmenbuchauszug vom römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In § 28 Abs. 1 VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 20 mit Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 sowie VwGH 06.12.2015, Ra 2015/03/0086). Eine Einstellung mit Beschluss hat auch dann, wenn der (alle) Beschwerdeführer untergeht (untergehen) und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 22 mit Hinweis auf VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477/2015 sowie auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5; Köhler in Raschauer/Wessely, VwGVG § 50 Rz 9).In Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 20 mit Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 sowie VwGH 06.12.2015, Ra 2015/03/0086). Eine Einstellung mit Beschluss hat auch dann, wenn der (alle) Beschwerdeführer untergeht (untergehen) und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 22 mit Hinweis auf VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477 aus 2015, sowie auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5; Köhler in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 50, Rz 9). Gemäß § 40 Abs. 1
- Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins,
- Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Wie der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN, festgehalten hat, wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (vgl. OGH 22.04.2014, 7 Ob 55/14k).Wie der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN, festgehalten hat, wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist vergleiche Nachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 79, Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist vergleiche OGH 22.04.2014, 7 Ob 55/14k). Ein Nichtvorliegen der für die Vollbeendigung erforderlichen Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde jedoch nicht geltend gemacht. Auch erfolgten keinerlei Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten Beschwerdeführerin führen könnte. Auch besteht kein Abwicklungsbedarf, da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft. Es ist daher von der Vollbeendigung der Beschwerdeführerin auszugehen. Durch die Vollbeendigung der GmbH und die Löschung aus dem Firmenbuch ist der Wegfall der Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt. Ein Fall der Rechtsnachfolge liegt nicht vor. Da im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin untergegangen ist und es nunmehr an einer beschwerdeführenden juristischen Person fehlt, kann das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde nicht fortgeführt werden. Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt (insbesondere die Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Firmenbuch und die bisher unterbliebenen Zahlungen auf die Beitragsschuld durch die Beschwerdeführerin) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Einsicht in das Firmenbuch geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung (ob bei Untergang der Beschwerdeführerin eine Einstellung des Verfahrens vorzunehmen ist) vorliegt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt (insbesondere die Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Firmenbuch und die bisher unterbliebenen Zahlungen auf die Beitragsschuld durch die Beschwerdeführerin) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Einsicht in das Firmenbuch geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung (ob bei Untergang der Beschwerdeführerin eine Einstellung des Verfahrens vorzunehmen ist) vorliegt. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. zitierte Judiktur, insb. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. zitierte Judiktur, insb. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2126789.1.00