Obsah (13)
Art. 133§ 14Art. 130Art. 131§ 1§ 6§ 17§ 28§ 31§ 19§ 15§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW173 2101361-1 SpruchW173 2101361-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu den Spruchpunkten A) römisch eins. und A) römisch zwei. ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 05.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber und ebenso Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX . Für diese Almen wurden ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. XXXX 30,88 ha und für die die Alm mit der BNr. XXXX 23,47 ha Fläche beantragt.1. Herr römisch 40 (in der Folge BF) stellte am 05.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber und ebenso Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Für diese Almen wurden ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. römisch 40 30,88 ha und für die die Alm mit der BNr. römisch 40 23,47 ha Fläche beantragt. 2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, Zl. II/7-EBP/12-118706087, wurde dem BF für das Jahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.019,36 gewährt. Dabei wurden 45,19 vorhandene, 11,19 genutzte, 34 nicht genutzte und 10,54 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 10,62 ha (beantragte Heimfläche von 10,62 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche 0
- ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,62 ha (Heimfläche von 10,62 ha und anteilige Almfutterfläche von 0
- ha)zugrunde gelegt. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die fehlende Berücksichtigung der Almfutterfläche der oben genannten Almen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, Zl. II/7-EPB/12-119900406, wurde dem BF für das Jahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 4.788,61 gewährt. Dabei wurden 45,19 vorhandene, 37,19 genutzte, 8 nicht genutzte und 36,64 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,75 ha (beantragte Heimfläche von 10,62 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche 31,13
- ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,64 ha (Heimfläche von 10,54 ha und anteilige Almfutterfläche von 26,1
- ha)zugrunde gelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Almreferenzfläche 2013 neu festgelegt worden sei. Daher komme es zu einer Reduktion der anteiligen Almfutterflächen und zu einer Differenzfläche von insgesamt 5,02 ha. Es seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, sodass eine Flächensanktion zu erfolgen habe. 4. Gegen den Bescheid vom 26.09.2013 erhob der BF eine mit 14.10.2013 datierte Beschwerde, welche am 21.10.2013 bei der belangten Behörde einlangte. Der BF beantragte 1. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides, andernfalls 2. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass
- a)die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge,
- b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, 3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben sei. Begründend führte der BF aus, die belangte Behörde habe bereits im Jahr 2002 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durchgeführt habe. Er habe sich an diesem Ergebnis orientiert. Bei der Behörde liege auch ein Irrtum vor, wenn sie frühere VOK als falsch bewerte oder nicht berücksichtige. Der BF habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen dürfen. Auf Grund seines Vertrauens in die Ergebnisse der belangten Behörde treffe ihn daher kein Verschulden. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig. Der Beschwerde war eine Sachverhaltsdarstellung angeschlossen, in der der BF ausführte, bei seinen Anträgen stets auf die Ergebnisse der VOK aus dem Jahr 2002 auf der Alm mit der BNr. XXXX vertraut zu haben. Weiters lagen eine Darstellung zum Abgleich der Almflächen von 2009-2013 sowie eine Erhebung des BF bei.1. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides, andernfalls 2. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass
- a)die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge,
- b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, 3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben sei. Begründend führte der BF aus, die belangte Behörde habe bereits im Jahr 2002 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durchgeführt habe. Er habe sich an diesem Ergebnis orientiert. Bei der Behörde liege auch ein Irrtum vor, wenn sie frühere VOK als falsch bewerte oder nicht berücksichtige. Der BF habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen dürfen. Auf Grund seines Vertrauens in die Ergebnisse der belangten Behörde treffe ihn daher kein Verschulden. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig. Der Beschwerde war eine Sachverhaltsdarstellung angeschlossen, in der der BF ausführte, bei seinen Anträgen stets auf die Ergebnisse der VOK aus dem Jahr 2002 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 vertraut zu haben. Weiters lagen eine Darstellung zum Abgleich der Almflächen von 2009-2013 sowie eine Erhebung des BF bei. 5. Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, Zl. II/7-EBP/12-120906423, wurde dem BF für das Jahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 4.788,61 gewährt. Dabei wurden 45,19 vorhandene, 37,19 genutzte, 8 nicht genutzte und 36,64 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,74 ha (beantragte Heimfläche von 10,62 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche 31,13
- ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,64 ha (Heimfläche von 10,54 ha und anteilige Almfutterfläche von 26,1 ha), woraus sich eine Differenzfläche von 5,02 ha ergebe, zugrunde gelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Almreferenzfläche 2013 neu festgelegt worden sei. Daher sei es zu einer Reduktion der anteiligen Almfutterflächen gekommen. Auch seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, sodass eine Flächensanktion in der Höhe von Ezuro 1.923,56 verhängt worden sei. Die Modulationskürzung betrage Euro 307,69. Am Schluss des "Abänderungsbescheides" vom 26.02.2014 findet sich folgende Textpassage: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. Rechtsmittelbelehrung Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
- Am 07.03.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag, welcher am 14.03.2014 bei der belangten Behörde einlangte.
- Am 20.02.2015 legte die AMA die gegenständliche Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 übermittelte die AMA einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012" mit einem Berechnungsstand vom 09.01.
- Es wurde auf Änderungen der Zahlungsansprüche und der Flächenausmaße sowie auf die damit verbundenen Änderungen der Almflächen nach der VWK und VOK verwiesen, woraus auch eine Differenzfläche von 0,51 auf der Alm mit der BNr. XXXX resultiere.
- Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 übermittelte die AMA einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012" mit einem Berechnungsstand vom 09.01.
- Es wurde auf Änderungen der Zahlungsansprüche und der Flächenausmaße sowie auf die damit verbundenen Änderungen der Almflächen nach der VWK und VOK verwiesen, woraus auch eine Differenzfläche von 0,51 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 resultiere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stellte am 05.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber und ebenso Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX . Für diese Almen wurden ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. XXXX 30,88 ha und für die die Alm mit der BNr. XXXX 23,47 ha Fläche beantragt.Der BF stellte am 05.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber und ebenso Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Für diese Almen wurden ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. römisch 40 30,88 ha und für die die Alm mit der BNr. römisch 40 23,47 ha Fläche beantragt. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, Zl. II/7-EBP/12-118706087, wurde dem BF für das Jahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.019,36 gewährt. Dabei wurden 45,19 vorhandene, 11,19 genutzte, 34 nicht genutzte und 10,54 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 10,62 ha (beantragte Heimfläche von 10,62 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche 0 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,62 ha (Heimfläche von 10,62 ha und anteilige Almfutterfläche von 0 ha) zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, Zl. II/7-EPB/12-119900406, wurde dem BF für das Jahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 4.788,61 gewährt. Dabei wurden 45,19 vorhandene, 37,19 genutzte, 8 nicht genutzte und 36,64 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,75 ha (beantragte Heimfläche von 10,62 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche 31,13 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,64 ha (Heimfläche von 10,54 ha und anteilige Almfutterfläche von 26,1 ha) zugrunde gelegt. Gegen den Bescheid vom 26.09.2013 erhob der BF eine mit 14.10.2013 datierte Beschwerde, welche am 21.10.2013 bei der belangten Behörde einlangte. Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, Zl. II/7-EBP/12-120906423, wurde dem BF für das Jahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 4.788,61 gewährt. Dabei wurden 45,19 vorhandene, 37,19 genutzte, 8 nicht genutzte und 36,64 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,66 ha (beantragte Heimfläche von 10,62 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche 31,13 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,64 ha (Heimfläche von 10,54 ha und anteilige Almfutterfläche von 26,1 ha), woraus sich eine Differenzfläche von 5,02 ha ergibt, zugrunde gelegt. Es wurde ein Sanktion in der Höhe von Euro 1.923,56 verhängt. Die Modulationskürzung betrug Euro 307,
- Am 07.03.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag, welcher am 14.03.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Am 20.02.2015 legte die AMA die gegenständliche Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 übermittelte die AMA einen Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 mit einem Berechnungsstand vom 09.01.
- Es wurde darin auf die Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten für die gegenständliche EBP hingewiesen.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. 33/2013 idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen dieses Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit. nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs.
3 leg.cit. im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen dieses Voraussetzungen des Absatz 2, leg.cit. nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) I. (Beschwerdevorentscheidung)3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Beschwerdevorentscheidung) Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 26.09.2013 nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde abgeändert. Aus dem Inhalt sowie der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 26.02.2014, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde damit eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
§ 19Abs. 7 MOG 2007 i
Vm mit § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Einbringung der Beschwerde aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 in Verbindung mit mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Einbringung der Beschwerde aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der vorliegende rechtzeitige Vorlageantrag ist zulässig.
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der vorliegende rechtzeitige Vorlageantrag ist zulässig. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2013 langte am 21.10.2013 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 21.10.2013 zu laufen an und endete spätestens am 21.02.
- Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete somit mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64a Rz 8); zeitgleich erfolgte ein Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2013 langte am 21.10.2013 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 21.10.2013 zu laufen an und endete spätestens am 21.02.
- Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete somit mit diesem Datum vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 64 a, Rz 8); zeitgleich erfolgte ein Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Unzuständigkeiten - egal welcher Natur - sind vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (§ 28 Abs. 1 VwGVG) zu beheben (vgl. § 27 VwGVG; vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid,Unzuständigkeiten - egal welcher Natur - sind vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG; vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7; so auch bereits VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Folglich war die rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß von Amts wegen aufzuheben.Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7; so auch bereits VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Folglich war die rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß von Amts wegen aufzuheben. Prüfgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war somit der Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, gegen den rechtzeitig das Rechtsmittel der zulässigen Beschwerde erhoben wurde. 3.
- Zu Spruchpunkt A) II (Behebung und Zurückverweisung)3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch zwei (Behebung und Zurückverweisung) Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 28Vw
GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 26.4.2016, Ro 2015/03/0038; 14.9.2016, Ro 2015/08/0023, 0024) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 26.4.2016, Ro 2015/03/0038; 14.9.2016, Ro 2015/08/0023, 0024) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Gegenständlich liegt auf Grund des nachträglich vorgelegten Reports der AMA hinsichtlich Zahlungsansprüche und Flächendaten eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation vor, als jene die dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 zugrunde lag, sodass damit auch das dem angefochtenen Bescheid zugrundliegende Ermittlungsverfahren krasse Ermittlungslücken iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufweist. Hinzu kommt, dass in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen, eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis liegt. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Für diesen Bescheid wird die AMA den zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berechnungsbestand (sowohl hinsichtlich der Berechnung der Zahlungsansprüche als auch betreffend die Flächentabelle) heranziehen müssen.
§ 24Abs. 1 Z 2 Vw
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da dies im Beschwerdefall zutrifft, sodass von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da dies im Beschwerdefall zutrifft, sodass von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.4. Zu Spruchpunkt B) (Revision)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision zu den Spruchpunkten A)
I. und A)II. ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision zu den Spruchpunkten A)I. und A)II. ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2101361.1.00