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{'item': 'W173 2130389-1'}

Obsah (15)Art 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW173 2130389-1 SpruchW173 2130389-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 26.9.2014 beantragte Herr XXXX, geb. am XXXX, (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Als Gesundheitsschädigung gab der BF seine COPD-Erkrankung an. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen bei.
  2. Am 26.9.2014 beantragte Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Als Gesundheitsschädigung gab der BF seine COPD-Erkrankung an. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen bei.
  3. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 5.11.2014 führte Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:
  4. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 5.11.2014 führte Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus: "................................. Anamnese: Atemnot wegen COPD seit ca. 3-4 Jahren, weiteres wurde 3x Lungenentzündung ohne Spitalsaufenthalt durchgemacht. Laufende Kontrollen im Ambulatorium Mariahilf an der dortigen Lungenambulanz. Für den Bedarf zuhause wurde eine einfache 10-Liter-Sauerstoffflasche verordnet, der Lieferschein vom 17.10.2014 wird eingesehen, diese Behandlung wird allerdings nur nach Bedarf eingesetzt, zur gegenständlichen Untersuchung wird keine Sauerstoffversorgung mitgeführt. Weitere Erkrankungen werden nicht geltend gemacht. Allergien: keine bekannt Alkohol: negiert, Nikotin: negiert ................................ Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (5.11.2014) Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 01 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Gruppe C) Mittlerer Rahmensatz, da ständig mittel- bis höhergradige Einschränkungen der respiratorischen Leistungsreserven mit ausgeprägtem sekundärem Emphysem, jedoch normale Sauerstoffsättigung, gute Mobilität und kein Hinweis auf kardiovaskuläre Folgeerscheinungen. 06.06.03 60% Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. ................................. X Dauerzustand ................................. X nein Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.römisch zehn nein Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor. Begründung: Die öffentlichen Verkehrsmittel sind zumutbar: es besteht weder eine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung, noch die Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie, die Sauerstoffsättigungen wurden stets im Normbereich gemessen, so auch bei der gegenständlichen Untersuchung, eine Langzeitsauerstofftherapie war zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen weder indiziert noch mitgeführt. Die Teilnahme am öffentlichen Leben ist auch bei chronisch-kranken Patienten wünschenswert und sinnvoll, dies gilt für die Innenräume von kulturellen Einrichtungen wie Kirchen, jedoch auch der übrige öffentliche Raum wie Supermärkte, Einkaufzentren, Theater und Kinos, Wartebereiche von Krankenhäusern oder Ordinationen, ...... hier ist das gleiche Infektionsrisiko anzunehmen wie im Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel. Dieser darf daher aus gutachterlicher Sicht nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im gesamten Kontext des Alltagslebens. X Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, darömisch zehn Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da -Strichaufzählung weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems Im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt. .................................."
  5. Im Rahmen des zu diesem Gutachten eingeräumten Parteiengehörs brachte der BF vor, fast jeden Monat an rez. massiven hochfiebrigen Lungeninfekten und dadurch bedingtem stark geschwächtem Immunsystem zu leiden. Der Arzt habe ihm deshalb den Rat erteilt, wegen der Ansteckungsgefahr Menschenansammlungen und öffentliche Verkehrsmittel zu meiden. Selbst bei der Bewältigung kürzerer Gehstrecken leide er unter Atembeschwerden und müsse öfter stehenbleiben. Mit seinem schlechten Allgemeinzustand lasse sich auch der Alltag nur schwer bewältigen. Dazu legte der BF weitere Befunde vor.
  6. Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, FA für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Der Sachverständige führte in seinen Ausführungen vom 29.1.2015 Nachfolgendes aus:
  7. Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , FA für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Der Sachverständige führte in seinen Ausführungen vom 29.1.2015 Nachfolgendes aus: "................................ Die neu vorgelegten Unterlagen und Befunde zeigen keine neuen Erkenntnisse, welche geeignet wären, die getroffene Einschätzung durch den endgefertigten Sachverständigen im Rahmen seiner eigenen Untersuchung am 5.11.2014 zu verändern. Befund und Erkrankung waren zum Zeitpunkt der eigenen Untersuchung bereits bekannt. Das Schreiben des Kunden Abl. 22 wird eingesehen und zur Kenntnis genommen. Eine Schwächung des Immunsystem im Sinne einer immunsuppressiven Erkrankung oder Therapie (beispielsweise Chemotherapie, HIV-Infektion, etc.......) ist anamnestisch nicht bekannt. Zur Frage der rezidivierenden massiv hochfiebrigen Lungeninfekte ist festzustellen, dass diese unvorhersehbar als Folge üblicher Jahreszeit bedingter primär viraler Infekte schicksalshaft auftreten, jedoch keine Folge einer objektivierten angeborenen Immunschwäche sind. Das Vorliegen einer COPD begünstigt zwar Symptome und Erscheinungen bronchitischer Probleme und Beschwerden, stellt jedoch keinen Immundefekt dar. Wiederkehrende vorübergehende episodenhafte Verschlechterungen der COPD bei Atemwegsinfekten sind lehrbuchmäßig bekannt und für diese chronische Erkrankung typisch, jedoch nicht als Immunstörung zu werten. Das Vorliegen einer COPD - welchen Schweregrades auch immer - bedeutet nicht, dass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Zur Ansammlung von Menschen im öffentlichen Räumen: Grundsätzlich ist es aus ärztlicher Sicht wünschenswert, wenn auch chronisch kranken Patienten am öffentlichen Leben teilnehmen können. Dies gilt für den Besuch von kulturellen Einrichtungen wie Kirchen, Museen oder Theater ebenso wie für Supermärkte oder Einkaufszentren, gleichfalls auch für die Warteräume von Ordinationen oder die Wartebereiche in Spitälern. Aus gutachterlicher Sicht ist es nicht zulässig den Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel, welche den oben genannten Räumen entspricht, gezielt auszublenden. Die Lungenfunktionsmessung vom 19.1.2015 entspricht der vorbekannten höhergradigen Funktionsstörung, welche im Gutachten berücksichtigt wurde. ..........................................."
  8. In der Folge wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. Mit Bescheid vom 19.6.2015 wurde der Antrag des BF vom 26.9.2014 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde.
  9. Am 29.7.2015 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 16.9.2015 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes auszugsweise aus:
  10. Am 29.7.2015 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 16.9.2015 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes auszugsweise aus: "................................. Anamnese: Neufestsetzung bei vorbekannter Lungengerüsterkrankung und Gutachten des endgefertigten Sachverständigen vom 05.11.2014, bereits damals wurde eine COPD des Stadiums III mit normaler Sauerstoffsättigung festgestellt.Anamnese: Neufestsetzung bei vorbekannter Lungengerüsterkrankung und Gutachten des endgefertigten Sachverständigen vom 05.11.2014, bereits damals wurde eine COPD des Stadiums römisch drei mit normaler Sauerstoffsättigung festgestellt. Es werden mehrere neue Befunde vorgelegt: Lungenfunktionsmessungen des Ambulatoriums Mariahilf vom 11.+18.8.2015, sowie 02.09.2015, die jeweils eine hochgradige Obstruktion wie bei COPD III bestätigen, weiters eine Messung vom 14.2.2014 (ebenfalls COPD III), weiters Befund des AKH Wien vom 05.07.2015, Abl. 38: Ohnmachtsanfall bei COPD, in der Computertomographie Emphysemblase im rechten Unterlappen von 13cm.Lungenfunktionsmessungen des Ambulatoriums Mariahilf vom 11.+18.8.2015, sowie 02.09.2015, die jeweils eine hochgradige Obstruktion wie bei COPD römisch drei bestätigen, weiters eine Messung vom 14.2.2014 (ebenfalls COPD römisch drei), weiters Befund des AKH Wien vom 05.07.2015, Abl. 38: Ohnmachtsanfall bei COPD, in der Computertomographie Emphysemblase im rechten Unterlappen von 13cm. Allergie: keine bekannt Alkohol: negiert, Nikotin: negiert ...................................... Gesamtmobilität-Gangbild: Unauffällig, es wird keine Gehhilfe verwendet Psycho(patho)logischer Status: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (16.9.2015): Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 01 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Gruppe C) oberer Rahmensatz, da im Krankheitslängsschnitt unter Berücksichtigung von Funktionsmessungen im Zeitraum 02/2014-09/2015 eine langsame weitere Verschlechterung eingetreten ist, ein massives Emphysem berücksichtigt werden muss, jedoch weiterhin normale Sauerstoffsättigung, gute allgemeine Mobilität und fehlender Hinweise auf kardiovaskuläre Folgeerkrankungen bestehen. Die Emphysemblase im rechten Unterlappen ist bereits mitberücksichtigt. 06.06.03 70% Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. ................................. Stellungnahme zu Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten Abl. 19 vom 05.11.2014 ist die leichte Verschlechterung der Atemfunktion innerhalb des Zeitraumes von einem Jahr berücksichtigt, der Gesamtgrad der Behinderung wurde um 1 Stufe erhöht. X Dauerzustand ................................. X Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, darömisch zehn Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da -Strichaufzählung weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems Im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt. ................................."
  11. In der Folge teilte die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 19.10.2015 mit, dass sein Grad der Behinderung neu festgesetzt werde, wozu seinen Pass einzuschicken sei. Mit Schreiben vom 9.12.2015 erhob der BF Beschwerde, zumal er die öffentlichen Verkehrsmittel auf Grund seiner Erkrankung nicht benützen könne. Zudem leide er unter COPD IV. Die belangte Behörde forderte den BF zu Vorlage von medizinischen Befunden zum Beleg seiner COPD IV- Erkrankung auf. Der BF legte weitere Befunde vor. Im mit 16.3.2016 datierten vorläufigen Patientenbrief des Otto Wagner-Spitals wurde Folgendes angeführt: "............................... Operation: Thorakoskopische Volumsreduktion, Bullektomie re. am 7.3.
  12. ................................ Anamnese und Verlauf: Bei dem Patienten besteht eine schwere chronische obstruktive Lungenerkrankung ohne Sauerstoffabhängigkeit. In der Computertomographie findet sich ein groß bullöses Areal im Bereich des re. Lungen-UL, das zumindest die Hälfte der re.UL einnimmt. ....................... Die C/P-Kontrolle nach Abdrainage zeigt eine weiterhin gut entfaltete Lunge. Von internistischer Seite war der stationäre Aufenthalt unauffällig. Wir entlassen Herrn XXXX am 16.3.2016 in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege. Körperliche Schonung für 6 Wochen ab OP-Datum ist angezeigt. ...................................."
  13. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Aktengutachten vom 29.3.2016 Nachfolgendes aus: "................................ Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Eingesehen wird der Einspruch des Kunden vom 09.12.2015, wo er anführt, an einer COPD des Stadiums IV zu leiden und öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können.Eingesehen wird der Einspruch des Kunden vom 09.12.2015, wo er anführt, an einer COPD des Stadiums römisch vier zu leiden und öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können. Vom endgefertigten Sachverständigen soll daher eine nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes erfolgen. -) Otto-Wagner-Spital/ Thoraxchirurgie vom 16.03.2016: Groß-blasiges Emphysem im Bereich des rechten Lungenunterlappens, COPD IV, Bluthochdruck, Entfernung der Blase am 07.03.2016 aus dem rechten Brustraum.Groß-blasiges Emphysem im Bereich des rechten Lungenunterlappens, COPD römisch vier, Bluthochdruck, Entfernung der Blase am 07.03.2016 aus dem rechten Brustraum. In dem Befund wird ausdrücklich festgehalten, dass die COPD keiner Sauerstofftherapie bedarf (!). -) Ambulanter Befund des Otto-Wagner-Spital/ Lungenambulanz vom 11.02.2016: Groß-bullöses Emphysem mit Betonung auf den rechten Unterlappen. Eine Entfernung dieser Veränderung wird ins Auge gefasst. Eine Ventil-Implantation nicht sinnvoll. -) Allgemeinmedizinischer Befund Abl. 54 vom 28.01.2016: wiederkehrende Atembeschwerden mit Infusionsbehandlung werden bestätigt, keine objektiven Untersuchungsergebnisse oder Messwerte. Weitere oder sonstige neue Befunde oder Unterlagen werden nicht vorgelegt. Ältere Befunde wurden bereits im Gutachten Abl. 44-46 von 09/2015 berücksichtigt und zitiert.Ältere Befunde wurden bereits im Gutachten Abl. 44-46 von 09 aus 2015, berücksichtigt und zitiert. Nochmals eingesehen wird das Gutachten des endgefertigten Sachverständigen Abl. 17 vom 05.11.2014, sowie das jüngste pulmologische Gutachten Abl. 46 vom 16.09.
  14. Festgehalten wird, dass in diesem Gutachten das massive Lungenemphysem, welches auch die Blasenbildung enthält, bereits berücksichtigt wurde. Weiters ist festzuhaIten, dass eine Entfernung dieser Emphysemblase, wie sie am 07.03.2016 erfolgte, zu einer Verbesserung und nicht zu einer weiteren Verschlechterung der Atemfunktion führt. Auf die fehlende Indikation einer Langzeitsauerstofftherapie wird nochmals hingewiesen. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Mexalen, Novalgin, Pantoloc, Acemin, Foster, Spiriva, Berodual, Voltaren Eine Langzeitsauerstofftherapie besteht

dem jüngsten Befund des Otto-Wagner-Spitals vom 16.3.2016 nicht. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (29.3.3016) Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 01 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit bullösem Lungenemphysem und Zustand nach Bullektomie rechts am 07.03.2016 Wahl dieser Rs-Position, da keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen, keine respiratorische Globalinsuffizienz oder Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie. Die Durchführung einer Operation in Narkose war im März 2016 komplikationslos möglich. Oberer Rahmensatz, da eine ständig hochgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven besteht. 06.06.03 70% Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -) Bluthochdruck in der Anamnese: gute Therapieeinstellung, keine kardiovaskulären Ausgleichsstörungen Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine relevanten neuen Befunde, keine Verschlechterung objektivierbar. Im Befund des Otto-Wagner-Spitals vom 16.03.2016 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Sauerstoffabhängigkeit bestünde. Vom endgefertigten Sachverständigen wurde bei der eigenen Untersuchung die Sauerstoffsättigung im Normbereich gemessen. Es bleibt daher bei der Einstufung wie im September

  1. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ............................ X nein Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.römisch zehn nein Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor. Begründung: Der Kunde leidet zweifelslos an einer schweren fortgeschrittenen COPD. Es besteht jedoch keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen oder Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie. Kardiovaskuläre Folgeerscheinungen der COPD (Cor pulmonale, sekundärer Lungenhochdruck) sind nicht gegeben. Die Sauerstoffsättigung in Körperruhe lag im Normbereich, Eine Lungenoperation in Vollnarkose war im März 2016 problemlos durchführbar. Hochgradige Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat sind nicht bekannt. Anamnestisch kommt es zu keinen gehäuften schweren akuten Exazerbationen der COPD, lediglich zu wiederkehrenden Infekten. Der Schweregrad der Erkrankung ist nach der alten Stadieneinteilung der COPD, welche international durch eine neue Unterteilung abgelöst wurde, im Stadium lll-IV anzugeben. Da keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen oder respiratorischer Globalinsuffizienz, sowie gehäufte akute Exazerbationen vorliegen, wurde vom endgefertigten Sachverständigen die oben angeführte Richtsatzposition mit einem GdB von 70% gewählt. Die Entscheidung über die korrekt zutreffende Richtsatzposition ist nicht alleine von einer (derzeit bereits veralteten Stadieneinteilung) abhängig, sondern insbesondere auch vom konkreten fachärztlichen Untersuchungsbefund, Krankheitslängsschnitt und individuellem gesundheitlichen Gesamtzustand, einschließlich dem Vorliegen oder Fehlen sekundärer Folgeerscheinungen der Grunderkrankung. f Die zuletzt durchgeführte Entfernung einer Emphysemblase rechts stellt eine Verbesserung dar, sodass aus der Operation selbst nicht abzuleiten ist, dass eine weitere Verschlechterung gegenüber der eigenen Untersuchung im Jahr 2015 eingetreten ist. Sohin sind dem Kunden aus lungenfachärztlicher Sicht weiterhin kurze Anmarschwege von 300-400 Metern ohne Pause und unter Annahme von fehlendem Zeitdruck möglich. Das Besteigen öffentlicher Verkehrsmittel, sowie der sichere Transport sind gewährleistet. Üblicherweise trägt die Entfernung einer großen Emphysemblase zu einer Verbesserung der Atemfunktion bei, dies ist auch im gegenständlichen Fall zu erwarten. X Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, darömisch zehn Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da ¿ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch ¿ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch ¿ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch ¿ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt. ................................."
  2. Mit Bescheid vom 31.5.2016 wurde von der belangten Behörde der Grad der Behinderung des BF auf Grund seines Antrags vom 29.7.2015 mit 70% neu festgesetzt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Begründungsbestandteil bilde. In einem weiteren Bescheid vom 31.5.2016 wurde der Antrag vom 9.12.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stütze sich ebenfalls auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bescheidbegründungsbestandteil bilde. Daraus ergebe sich, dass die Gesundheitsschädigungen des BF kein Ausmaß erreichen würden, die die begehrte Eintragung rechtfertigen würden. Der BF könne öffentliche Verkehrsmittel erreichen, besteigen und sicher benützen.
  3. Mit Schreiben vom 8.7.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.5.2016 zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Angeschlossen waren medizinische Befunde.
  4. Am 13.7.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Aktengutachten von Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 3.11.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
  5. Am 13.7.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Aktengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 3.11.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "............................................ Eingesehen wird das Vorgutachten des endgefertigten Sachverständigen Abl. 17-20 vom 05.11.2014, wo sowohl zur Frage der Atemnot, wie auch zur Frage des Infektionsrisikos bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Abl. 20 ausführlich und eindeutig Stellung genommen wurde! Die damalige Befunderhebung erfolgte durch persönliche Untersuchung des BF am 05.11.2014 in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen. Festgehalten wird, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch nicht indiziert war bzw. vom BF zur Untersuchung auch nicht mitgeführt wurde. Ebenfalls eingesehen wird das Gutachten des endgefertigten SV Abl. 44-47 mit persönlicher Untersuchung des BF am 16.09.2015 in der Ordination des Sachverständigen. Es wurden neue Befunde aus dem Zeitraum 2014-2015 berücksichtigt. Bei dieser Untersuchung wurde bei Raumluftatmung eine normale Sauerstoffsättigung festgestellt, eine Langzeitsauerstofftherapie wurde nicht verwendet. Als Diagnose wurde eine COPD Gruppe C festgestellt. Eine leichte Verschlechterung der Erkrankung gegenüber dem Vorgutachten Abi. 19 wurde festgestellt, sodass der Gesamtgrad der Behinderung um 1 Stufe gesteigert wurde. Eingesehen wird das Aktengutachten des endgefertigten Sachverständigen Abl. 58-60 vom 29.03.2016: Das Gutachten wurde anlässlich eines Einspruches des Beschwerdeführers vom 09.12.2015 erstellt. Im Gutachten wird auf ein bullöses Emphysem, sowie eine COPD IV hingewiesen. Weiters ist festgestellt, dass keine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich war.Das Gutachten wurde anlässlich eines Einspruches des Beschwerdeführers vom 09.12.2015 erstellt. Im Gutachten wird auf ein bullöses Emphysem, sowie eine COPD römisch vier hingewiesen. Weiters ist festgestellt, dass keine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich war. Der ambulante Befund des Otto-Wagner-Spitals/ Lungenambulanz vom 11.02.2016 wurde berücksichtigt, wo festgehalten wurde, dass eine Ventil-Implantation als nicht sinnvoll erachtet wurde. Eine mögliche Blasenentfernung aus dem rechten Unterlappen wurde als Option ins Auge gefasst. Im Schreiben der Thoraxchirurgie des OWS vom 16.03.2016 wird die Entfernung einer Emphysemblase am 07.03.2016 aus der rechten Lunge bestätigt. In diesem Befund wurde ausdrücklich festgehalten, dass die beim BF vorliegende COPD keiner Sauerstofftherapie bedarf (!). Grundsätzlich ist festzustellen, dass derartige Operationen zu einer Verminderung einer Lungenüberblähung und somit zu einer Verbesserung der Atemfunktion und Atemnot führen. Deshalb werden derartige Eingriffe naturgemäß auch durchgeführt. Da rein funktionell keine objektivierbare Verschlechterung aus den vorgelegten Befunden abzuleiten war wurde der Grad der Behinderung weiterhin bei 70% belassen. Vom endgefertigten Sachverständigen wurde auf Abl. 61 umfangreich und ausführlich auf die Krankheitsproblematik des BF eingegangen. Eingesehen wird der handschriftliche Einspruch des BF Abl. 71 vom 08.07.2016, der keine medizinischen Angaben enthält. Berücksichtigung findet ein Kurzbefund der Lungenambulanz des Ambulatoriums Mariahilf vom 04.07.2016: Bekannte COPD mit vermehrter Atemnot und eitrigem Auswurf. Im Lungenröntgen keine Infiltrate, Nähte im rechten Oberfeld, sonst wird keine Auffälligkeit beschrieben. In der Lungenfunktion hochgradige Obstruktion (wie vorbekannt), normale Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung (!). Als Diagnose wird die Exazerbation der vorbekannten COPD genannt. Der BF erhielt eine antibiotische Behandlung, sowie eine orale Cortisontherapie für einige Tage, die übrige COPD-Behandlung ist unverändert geblieben. Die Lungenfunktionsmessungen Abl. 73 und 74 werden eingesehen und zeigen jeweils eine hochgradige obstruktive Ventilationsstörung. Weitere neue fachbezogene Befunde werden nicht vorgelegt. Stellungnahmen zu den Anfragen des Gerichtes ad1) Auf Basis der neu vorgelegten Unterlagen und Befunde ergibt sich zu dieser Anfrage eine unveränderte Beantwortung wie Abl. 61: Der jüngste Lungenbefund Abl. 72 vom 04.07.2016 ergab trotz vorübergehender Exazerbation der COPD im Rahmen eines Infektes weiterhin eine normale Sauerstoffsättigung. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist weiterhin nicht beschrieben. Eine wesentliche weitere Verschlechterung der Atemfunktion ist

Messwerten Abl. 73-74 gegenüber dem Vorgutachten des endgefertigten Sachverständigen nicht eingetreten. Weiterhin liegen keine Hinweise für eine hochgradige Funktionsstörung des Stütz- und Bewegungsapparates vor. Für die Mobilität relevante kognitive Defizite oder psychische Erkrankungen liegen ebenfalls nicht vor. Auf Basis der Messwerte sind dem BF somit aus lungenfachärztlicher Sicht weiterhin kurze Gehstrecken von mindestens 300-400 Metern selbsttätig und ohne Pause möglich. Nochmals wird festgehalten, dass die umfangreichen und ausführlichen Feststellungen wie in meinem Gutachten auf Abl. 61 vom 29.03.2016 weiter Gültigkeit behalten. Die neu vorgelegten Unterlagen Abl. 71-74 führen zu keiner Änderung. Es wurden keine neuen Diagnosen oder sonstigen Änderungen des Sachverhaltes nachgewiesen. Bei der eigenen und persönlichen Untersuchung in der Ordination am 16.09.2015 war die allgemeine Mobilität des BF altersentsprechend unauffällig zu sehen. Dies versteht sich unter der bereits erfolgten Berücksichtigung der durchgeführten Lungenoperation rechts, welche grundsätzlich zu einer Entlastung der Überblähung führt. Eine Messung der Sauerstoffsättigung im Otto-Wagner-Spital-Befund vom 09.07.2015 Abl. 39 lag ebenfalls im unteren Normbereich. Zur Frage des gehäuften Auftretens von Atemwegsinfekten bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde in meinem Gutachten vom 05.11.2014 Abl. 20 bereits ausführlich eingegangen. Aus fachärztlicher Sicht ist es als lehrbuchmäßige Tatsache anzunehmen, dass bei COPD gehäufte Atemwegsinfekte mit akuter vorübergehender Verschlechterung der Atembeschwerden wiederkehrend auftreten können. Dies trifft weitgehend auf das gesamte Kollektiv derartiger Patienten zu. Wie bereits festgestellt ist für chronisch kranke Patienten die Teilnahme am öffentlichen Leben unbedingt wünschenswert, sinnvoll und zu begrüßen. Dies gilt für die Innenräume kultureller Einrichtungen, auch sonstige öffentliche Räumlichkeiten wie Einkaufszentren, Supermärkte, Theater und Kinos, jedoch ebenso die Wartebereiche von Krankenhäusern oder Ordinationen. Der genannte öffentliche Raum weist hinsichtlich seines Infektionsrisikos keine anderen Verhältnisse aus, als sie im Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sind. Aus gutachterlicher Sicht ist es daher unzulässig, isoliert öffentliche Verkehrsmittel herauszugreifen, während andere vergleichbare Räumlichkeiten, insbesondere in Ambulanz, Ordinations- und Spitalsbereich regelmäßig benützt und besucht werden. ad2) 1) Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärem Lungenemphysem (in Phasen der akuten Exazerbation etwa bei Infekten kann das Stadium IV nach alter Klassifikation erreicht werden, außerhalb derartiger Episoden ist vom Stadium III auszugehen. Es liegen keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen der COPD wie1) Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärem Lungenemphysem (in Phasen der akuten Exazerbation etwa bei Infekten kann das Stadium römisch vier nach alter Klassifikation erreicht werden, außerhalb derartiger Episoden ist vom Stadium römisch drei auszugehen. Es liegen keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen der COPD wie Cor pulmonale oder sekundärer Lungenhochdruck vor, die Sauerstoffsättigung wurde in mehreren Befunden und über einen längeren Krankheitsverlauf von 1-2 Jahren stets im Normbereich gemessen.) 2) Zustand nach Entfernung einer Emphysemblase aus dem rechten Lungenunterlappen 2015 Die angeführten Leidenszustände bewirken, dass es bei körperlichen Belastungen zu Atemnot kommt, wobei diese weder in Ruhe noch bei geringen Anstrengungen im hochgradigen erheblichen Ausmaß auftritt. Somit ergibt sich, dass kurze Gehstrecken im innerstädtischen Bereich im Ausmaß von mindestens 300-400 Metern selbsttätig und ohne Pause zurückgelegt werden können. Diese Feststellung gilt nicht für die wiederkehrenden, jeweils 2-3 Wochen dauernden Episoden akuter Exazerbation der COPD im Rahmen von Infekten, welche durch therapeutische Maßnahmen wieder gebessert werden können. Derartige Episoden erreichen innerhalb Jahresfrist keinen Zeitraum von mehr als 6 Monaten. ad3) Erhebliche Einschränkungen der unteren Extremität liegen auf Basis der eigenen Untersuchung 2015, sowie der Aktenlage 2016 nicht vor. ad4) Bedingt durch die chronische Atemwegserkrankung liegt eine mittelbis höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. ad5) Fachübergreifend bzw. allgemeinmedizinischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer- oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beeinflussen würden. ad6) Es darf auf die ausführliche Begründung wie oben zu Punkt ad1 und ad2 verwiesen werden, weiters sind die ausführlichen Begründungen zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den eigenen Gutachten, insbesondere auf Abl. 61 vom 29.03.2016, sowie Abl. 20 vom 05.11.2014 weiterhin gültig. Die neu vorgelegten Beweismittel zeigen keine relevante Änderung gegenüber den Voruntersuchungen. ad7) Das Beschwerdevorbringen Abl. 71 enthält keine verwertbaren Angaben. Zu den im Verfahren I. Instanz Abl. 53-57 vorgelegten Unterlagen wurde bereits in meinem eigenen Gutachten Abl. 58-60 Stellung genommen.Zu den im Verfahren römisch eins. Instanz Abl. 53-57 vorgelegten Unterlagen wurde bereits in meinem eigenen Gutachten Abl. 58-60 Stellung genommen. Die neu vorgelegten Unterlagen Abl. 72-74 wurden im Text angeführt. Es lässt sich daraus keine Änderung in der bisherigen Beurteilung ableiten. Insbesondere wird nochmals festgestellt, dass die Sauerstoffsättigung am 04.07.2016 (Abl. 72) im Normbereich lag, obwohl der BF sogar an einer akuten vorübergehenden Exazerbation der COPD gelitten hatte. ad8) Gegenüber dem eigenen Gutachten Abl. 58-62 kommt es zu keiner abweichenden Beurteilung. Der gesamte Sachverhalt einschließlich Diagnosen und Begründungen bleibt aufrecht. ad9) Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. .............................................."

  1. Der BF wurde mit Schreiben vom 28.11.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.12.2016, nunmehr vertreten durch RA Dr. XXXX, wurde vorgebracht, dass die Ausführungen des Sachverständigen weder nachvollziehbar noch zutreffend seien. Der BF leide unter "wiederkehrenden, jeweils 3-4 wochendauernden Episoden akuter Exorbation der COPD". Bei der Eingrenzung auf max. sechs Monate jährlich handle es sich allenfalls um eine Einschätzung. Dazu fehle es an jeder konkreten Beobachtung des Gutachters, zumal die letzte persönliche Begutachtung am 16.5.2015 - damit vor 15 Monaten - stattgefunden habe. Es werde eine Begutachtung mit einer persönlichen Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen beantragt. Zudem liege eine erheblich schlechtere Verfassung des BF über Monate hinweg vor. Auf Aufforderung legte der BF weitere Befunde vor und führte aus, nunmehr Pflegegeld der Stufe 1 zu beziehen. Er verwies außerdem darauf, kein tragbares Sauerstoffgerät zu bekommen, da er einen Grad der Behinderung von 70% habe.
  3. Mit Schriftsatz vom 14.12.2016, nunmehr vertreten durch RA Dr. römisch 40 , wurde vorgebracht, dass die Ausführungen des Sachverständigen weder nachvollziehbar noch zutreffend seien. Der BF leide unter "wiederkehrenden, jeweils 3-4 wochendauernden Episoden akuter Exorbation der COPD". Bei der Eingrenzung auf max. sechs Monate jährlich handle es sich allenfalls um eine Einschätzung. Dazu fehle es an jeder konkreten Beobachtung des Gutachters, zumal die letzte persönliche Begutachtung am 16.5.2015 - damit vor 15 Monaten - stattgefunden habe. Es werde eine Begutachtung mit einer persönlichen Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen beantragt. Zudem liege eine erheblich schlechtere Verfassung des BF über Monate hinweg vor. Auf Aufforderung legte der BF weitere Befunde vor und führte aus, nunmehr Pflegegeld der Stufe 1 zu beziehen. Er verwies außerdem darauf, kein tragbares Sauerstoffgerät zu bekommen, da er einen Grad der Behinderung von 70% habe.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine ergänzende Stellungnahme des beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser führt in seinem ergänzenden Aktengutachten vom 27.4.2017 Nachfolgendes aus:
  5. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine ergänzende Stellungnahme des beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser führt in seinem ergänzenden Aktengutachten vom 27.4.2017 Nachfolgendes aus: ".............................. Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtshofes soll in Anlehnung an das bereits vorliegende Gutachten Abl. 75/6-9 eine Ergänzung zu folgenden Fragen erstattet werden. ad1) Ergibt sich aus den neu vorgelegten Befunde (Abl. 75/25-29, 31-36) eine geänderte Beurteilung? Handschriftlicher Brief des BF Abl. 75/36: Eingeschränkte Lesbarkeit. Soweit erkennbar wird auf die Probleme mit der Langzeitsauerstofftherapie hingewiesen. Jedenfalls sind in dem Schreiben keine neuen objektiven Messwerte oder sonstige objektive Fakten oder Erkenntnisse enthalten, welche zur Erstellung eines Gutachtens geeignet wären. Soweit leserlich dürfte der BF darauf hinweisen, dass die gleichzeitige Beförderung der Sauerstoffflasche und einer Einkaufstasche erschwert sei. Außerdem sei die Sauerstoff-Eisenflasche sehr schwer. Pflegeplanung der Stadt Wien/ Fond Soziales Wien vom 11.01.2017: Es wird festgehalten, dass der Kunde mobil sei, es werden Hautveränderungen beschrieben. Allgemeinmedizinische Bestätigung Abl. 75/30: Es wird auf die vorbekannte COPD mit gehäuften Atemwegsinfekten hingewiesen. Keine objektiven Messwerte oder sonstige für ein Gutachten verwertbare Unterlagen. Befundbericht Lungenambulanz Ambulatorium Mariahilf vom 20.03.2017: Hochgradige COPD lll-IV, akute Exazerbation. Lungenfunktionsmessung vom 14.03.2017: Hochgradige Obstruktion. Messung der Atemgase vom 28.03.2017: Messung in Ruhe und bei Belastung -> nach einer Belastung von 40 Watt kommt es zu einem wesentlichen Anstieg der Sauerstoffwerte gegenüber der Messung in Körperruhe! Abbruch der Belastung nach 3 Minuten wegen Erschöpfung und Atemnot. Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF Abl. 75/22: Das Gutachten wird in Frage gestellt, die Feststellung, dass es zu 3-4 Wochen dauernden Episoden von akuten Verschlechterungen der COPD komme, wird angezweifelt. Es mangle an der konkreten Beobachtung seitens des bestellten Gutachters. Eine Nachuntersuchung sei erforderlich. Es werden keine weiteren Unterlagen oder Befunde vorgelegt. Feststellung des endgefertigten Sachverständigen: Verwertbar sind ausschließlich die objektiven Unterlagen, Befunde und Messwerte. Die Messungen der Atemfunktion Abl. 75/25+28 zeigen gegenüber der eigenen Untersuchung unveränderte Verhältnisse im Sinne einer hochgradigen Obstruktion wie bei COPD der Gruppe C bzw. III nach alter Einstufung.Verwertbar sind ausschließlich die objektiven Unterlagen, Befunde und Messwerte. Die Messungen der Atemfunktion Abl. 75/25+28 zeigen gegenüber der eigenen Untersuchung unveränderte Verhältnisse im Sinne einer hochgradigen Obstruktion wie bei COPD der Gruppe C bzw. römisch drei nach alter Einstufung. Festzustellen ist, dass eine Messung der Atemgase in Ruhe und bei Belastung für 3 Minuten vom 28.03.2017 festgestellt wurde, dass es unter Belastung zu einer Normalisierung der Blutgase kommt! Diesen objektiven Messwert des behandelnden Arztes bzw. Ambulanz des zuständigen Sozialversicherungsträgers ist somit zu entnehmen, dass weder in Körperruhe noch bei Belastung die Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist (Messwerte Abl. 75/27). In der Therapievorschreibung Abl. 75/29 ist somit auch keine Langzeitsauerstofftherapie erwähnt. Vielmehr wurde ein Antrag auf ein Rehabilitationsverfahren gestellt. Auch in der Dokumentation der mobilen Hauskrankenpflege des FSW Abl. 75/35 wird festgestellt, dass der Kunde geistig orientiert sei, mobil. Weiters wird festgestellt, dass bei einer Verletzung der Haut am linken Unterschenkel die Wundheilung wieder erreicht wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorliegenden objektiven Angaben und Messwerte keinen Rückschluss darüber zulassen, dass kurze Gehstrecken im Ausmaß von 300-400 Metern nicht aus eigener Kraft möglich seien. Dies gilt auch für das Ein- und Aussteiger und den sicheren Transport. Insbesondere wurde vom Ambulatorium Mariahilf der WGKK geklärt, dass eine Langzeitsauerstofftherapie zum Untersuchungszeitpunkt im März 2017

den Kriterien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nicht erfüllt wird. ad2) Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Rein aktenmäßig ergibt sich gegenüber dem eigenen Vorgutachten auf Basis der neu vorgelegten Befunde keine Änderung: 1) chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Gruppe C) 2) Lungenemphysem Die genannten Diagnosen erlauben, wie bereits im bekämpften Gutachten II. Instanz festgestellt, die Bewältigung kurzer Gehstrecken im Ausmaß von 300-400 Metern, wobei insbesondere auf die Messung der Atemgase in Ruhe und bei Belastung ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie zu verweisen ist.Die genannten Diagnosen erlauben, wie bereits im bekämpften Gutachten römisch zwei. Instanz festgestellt, die Bewältigung kurzer Gehstrecken im Ausmaß von 300-400 Metern, wobei insbesondere auf die Messung der Atemgase in Ruhe und bei Belastung ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie zu verweisen ist. ad3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. ad4) Liegen erhebliche Einschränkungen im Bereich der intellektuellen, psychischer, neurologischer Fähigkeiten und Funktionen vor? Es konnten keine erheblichen Einschränkungen im Bereich der intellektuellen Fähigkeiten objektiviert werden. ad5) Begrünung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. Eine abweichende Beurteilung gegenüber dem Vorgutachten Abl. 58-62 und 75/5-9 kann auf Basis der neu vorgelegten Befunde und Unterlagen nicht erkannt werden. Sowohl Lungenfunktionsmessung, wie Messung der Atemgase in Ruhe und bei Belastung entsprechen der eigenen Feststellung. ad6) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich, da ein Dauerzustand vorliegt Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen und Befunde 3 nicht geeignet sind, aus ihrem Inhalt eine Verschlechterung der chronischen Atemwegserkrankung ableiten zu können. Die Behauptung des BF, dass er wegen einer Behinderung von nur 70% kein tragbares Sauerstoffgerät erhalte, ist unrichtig. Es besteht kein Zusammenhang zwischen medizinisch indizierten Heilbehelfen und vom SMS festgestellten Graden der Behinderung. Hautveränderungen wie sie vom Kunden beschrieben werden, sind grundsätzlich glaubhaft, nehmen jedoch naturgemäß keinen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. ............................"

  1. Mit Schreiben vom 12.6.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das ergänzend eingeholte Gutachten von Dr. XXXX den Parteien unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der BF legte weiter medizinische Unterlagen vor und begehrte ausdrücklich eine persönliche Untersuchung beim medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, um seine Glaubwürdigkeit zu bestätigen.
  2. Mit Schreiben vom 12.6.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das ergänzend eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 den Parteien unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der BF legte weiter medizinische Unterlagen vor und begehrte ausdrücklich eine persönliche Untersuchung beim medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , um seine Glaubwürdigkeit zu bestätigen.
  3. Im ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom 6.11.2017 führte der Sachverständige Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes aus:
  4. Im ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom 6.11.2017 führte der Sachverständige Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes aus: "........................... Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt Es werden neue Befunde vorgelegt (Abl. 75/52-54, 75/56-58). Zu Abl. 75/52-54: Ein Blutbild vom 03.07.2017 zeigt eine grenzwertige Erhöhung der weißen Blutkörperchen bei sonst unauffälligem Ergebnis, somit keine Auswirkungen auf die gutachterliche Stellungnahme. Lungenfunktionsmessung vom 03.07.2017: es wird die vorbekannte fortgeschrittene COPD bestätigt. Einem Befundbericht des Ambulatoriums Mariahilf vom 03.07.2017 ist zu entnehmen, dass der BF einen Atemwegsinfekt durchgemacht hat, antibiotisch behandelt wurde und einen oralen Cortison-Stoß für einige Tage erhielt. Es handelt sich um eine Momentaufnahme im Sinne einer vorübergehenden Phase von Verschlechterung der COPD bei Infekt, welche keinen Dauerzustand darstellt. Zu Abl. 75/57-58: Die Befunde entsprechen Abl. 75/52-54 Stellungnahme des pulmologischen Sachverständigen zu den neu eingelangten Befunden des Ambulatoriums Mariahilf vom 03.07.2017 Es wurde ein Atemwegsinfekt durchgemacht, welche episodenhaft eine vorübergehende Verschlechterung der vorbekannten COPD bewirkt hat, dies bedeutet jedoch keine anhaltende für die gutachterliche Beurteilung relevante Leidensverschlimmerung. Derartige Episoden treten bei chronischen Atemwegserkrankungen wiederkehrend auf, stellen jedoch keinen Dauerzustand dar. Es bleibt daher bei der Einschätzung wie in meinem Gutachten, sowie insbesondere mit der ausführlichen Stellungnahme Abl. 75/41 vom 27.04.2017, wo die Problematik der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich und auf mehreren Seiten begründet wurde. Eine Änderung der bisherigen Einschätzung hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konnte durch die neu vorgelegten Befunde und Unterlagen nicht bewirkt werden, zumal keine relevante oder neue Erkrankung festgestellt wurde. Naturgemäß ergibt sich dadurch auch keine Abweichung der bisherigen gutachterlichen Feststellungen. ......................................"
  5. Mit Schreiben vom 20.11.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das ergänzend eingeholte Gutachten von Dr. XXXX den Parteien unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
  6. Mit Schreiben vom 20.11.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das ergänzend eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 den Parteien unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 70 v.H. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. 1.
  9. Mit Antrag vom 26.9.2014 beantragte der BF erstmals die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 29.1.2015 eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Lungenerkrankung des BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragten Zusatzeintragungen des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 19.6.2015 ab.1.
  10. Mit Antrag vom 26.9.2014 beantragte der BF erstmals die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 29.1.2015 eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Lungenerkrankung des BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragten Zusatzeintragungen des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 19.6.2015 ab. 1.
  11. Im Zuge seines Antrages auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, der im Gutachten vom 16.9.2015 auf Grund der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD Gruppe C) einen Gesamtgrad der Behinderung von 70% feststellte, beantragte der BF wieder die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" am 9.12.
  12. Nach neuerlicher Einholung des oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens des genannten Lungenfacharztes, vom 29.3.2016, der im Hinblick auf die Lungenkrankheit des BF eine Bewältigung eine kurzen Weges von 300-400 Meter ohne Pause, sowie das Ein-und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sah, wurde mit Bescheid vom 31.5.2016 der Antrag des BF auf die genannte Zusatzeintragung abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid erhob der BF Beschwerde unter Vorlage von medizinischen Befunden.1.
  13. Im Zuge seines Antrages auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, der im Gutachten vom 16.9.2015 auf Grund der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD Gruppe C) einen Gesamtgrad der Behinderung von 70% feststellte, beantragte der BF wieder die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" am 9.12.
  14. Nach neuerlicher Einholung des oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens des genannten Lungenfacharztes, vom 29.3.2016, der im Hinblick auf die Lungenkrankheit des BF eine Bewältigung eine kurzen Weges von 300-400 Meter ohne Pause, sowie das Ein-und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sah, wurde mit Bescheid vom 31.5.2016 der Antrag des BF auf die genannte Zusatzeintragung abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid erhob der BF Beschwerde unter Vorlage von medizinischen Befunden. 1.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Beschwerde des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 3.11.2016 eingeholt. In diesem Gutachten ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum vorhergehenden Gutachten 29.3.
  16. Der BF leidet weder an erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, noch an einer durch seine chronische Atemwegserkrankung erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Es fehlt auch an erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der BF leidet auch nicht an schwer anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft ohne Pause bewältigen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Der Sachverständige kam auch auf Grund der weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF zu keinem anderen Ergebnis in den oben wiedergegebenen ergänzenden Gutachten vom 24.7.2017 und 6.11.2017.1.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Beschwerde des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 3.11.2016 eingeholt. In diesem Gutachten ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum vorhergehenden Gutachten 29.3.
  18. Der BF leidet weder an erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, noch an einer durch seine chronische Atemwegserkrankung erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Es fehlt auch an erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der BF leidet auch nicht an schwer anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft ohne Pause bewältigen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Der Sachverständige kam auch auf Grund der weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF zu keinem anderen Ergebnis in den oben wiedergegebenen ergänzenden Gutachten vom 24.7.2017 und 6.11.
  19. 1.
  20. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in den oben wiedergegebenen schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen zur Lungenerkrankung des BF entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in den oben wiedergegebenen schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen zur Lungenerkrankung des BF entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde samt den vorlegten Befunden nicht überzeugen. Schon im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Sachverständige Dr. XXXX stellte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.9.2015 zur Gesamtmobilität und dem Gangbild des BF fest, dass das Gangbild des BF unauffällig ist und keine Gehhilfe verwendet wird. Auch in den weiter vorgelegten Befunden des BF ist dokumentiert, dass der BF zwar an einer Atemwegserkrankung (COPD Gruppe C und Lungenemphysem) leidet, die episodenhaft eine vorübergehende Verschlechterung der COPD-Erkrankung mit sich bringt. Solche Episoden treten zwar wiederkehrend jedoch nicht dauerhaft auf, sodass von einem Dauerzustand nicht ausgegangen werden kann. Der BF ist auch nicht auf keine Langzeitsauerstofftherapie angewiesen. Es fehlte ebenso an einer kardiorespiratorischen Erkrankung, sodass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben war.Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde samt den vorlegten Befunden nicht überzeugen. Schon im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Sachverständige Dr. römisch 40 stellte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.9.2015 zur Gesamtmobilität und dem Gangbild des BF fest, dass das Gangbild des BF unauffällig ist und keine Gehhilfe verwendet wird. Auch in den weiter vorgelegten Befunden des BF ist dokumentiert, dass der BF zwar an einer Atemwegserkrankung (COPD Gruppe C und Lungenemphysem) leidet, die episodenhaft eine vorübergehende Verschlechterung der COPD-Erkrankung mit sich bringt. Solche Episoden treten zwar wiederkehrend jedoch nicht dauerhaft auf, sodass von einem Dauerzustand nicht ausgegangen werden kann. Der BF ist auch nicht auf keine Langzeitsauerstofftherapie angewiesen. Es fehlte ebenso an einer kardiorespiratorischen Erkrankung, sodass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben war. Dafür sprechen auch vom BF vorgelegte Befund wie beispielsweise jener vom Ambulatorium der WGKK vom März 2017 und Juli
  22. Darin scheint auch keine erforderliche Langzeitsauerstofftherapie für den BF auf. Es ist darin auch keine anhaltende Leidensverschlechterung dokumentiert. Zum Argument des BF, infolge einer Behinderung von 70% kein tragbares Sauerstoffgerät zu erhalten, wird darauf hingewiesen, dass kein Zusammenhang zwischen einem solchen Heilbehelf und einem Grad der Behinderung von 70% besteht. Vielmehr kann der BF eine Gehstrecke von 300-400 Meter ohne Pause, aus eigener Kraft, selbständig und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Auch ein Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport bezüglich öffentlicher Verkehrsmittel sind beim BF - entgegen seinen Behauptungen - möglich. Damit ist die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF gegeben. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Die medizinischen Sachverständigengutachten und Untersuchung des BF haben keinen solchen Schluss zugelassen. Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, der von Bundesverwaltungsgericht beigezogen wurde, ist der BF - zuletzt im Gutachten vom 6.11.2017 - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, der von Bundesverwaltungsgericht beigezogen wurde, ist der BF - zuletzt im Gutachten vom 6.11.2017 - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.
  23. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

§ 5Abs.

3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung.

§ 1Abs.

2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 6.11.2017 trat der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 6.11.2017 trat der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.3.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2130389.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.