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{'item': 'W173 2137198-1'}

Obsah (16)Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW173 2137198-1 SpruchW173 2137198-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 19.9.2012 beantragte Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. Als Gesundheitsschädigungen gab der BF einen Nephrektomie links und Morbus Crohn an. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
  2. Am 19.9.2012 beantragte Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. Als Gesundheitsschädigungen gab der BF einen Nephrektomie links und Morbus Crohn an. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
  3. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 13.11.2012 führte XXXX , FA für Innere Medizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:
  4. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 13.11.2012 führte römisch 40 , FA für Innere Medizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus: "................................. Anamnese, derzeitige Beschwerden: 2000 Entfernung der linken Niere wegen Harnstau und Reflux, dazu auch ein Befund im Akt. Der Bruder des Antragswerbers leidet an Morbus Crohn, beim Antragswerber selbst sind seit 2011 zunehmende Durchfälle aufgetreten, die konkrete Diagnose eines Morbus Crohn wurde aber erst im Juni 2012 gestellt. Er ist nun bei Oberarzt Dr. XXXX in Behandlung, an Medikation bekommt er derzeit Entrocort und Claversal.Der Bruder des Antragswerbers leidet an Morbus Crohn, beim Antragswerber selbst sind seit 2011 zunehmende Durchfälle aufgetreten, die konkrete Diagnose eines Morbus Crohn wurde aber erst im Juni 2012 gestellt. Er ist nun bei Oberarzt Dr. römisch 40 in Behandlung, an Medikation bekommt er derzeit Entrocort und Claversal. Stuhlgang derzeit mindestens 5x täglich. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: s. o. Sozialanamnese: Eine Sozialanamnese wird nur so weit erhoben, als sie für die Begutachtung im internistischen Fachbereich von Bedeutung ist. - Beruf: Anlagentechniker am Flughafen. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Überwiegend wie schon im Akt vorhanden, dazu noch ein Laborbefund: 26.07.2012, Labor Dr. XXXX : im Blutbild leichte Anämie, HB 13,1, Nierenfunktionsparameter, Leberenzymmuster, Eisenstoffwechselparameter normal, Senkung 23/46, CRP 1,026.07.2012, Labor Dr. römisch 40 : im Blutbild leichte Anämie, HB 13,1, Nierenfunktionsparameter, Leberenzymmuster, Eisenstoffwechselparameter normal, Senkung 23/46, CRP 1,0 Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: keine Untersuchungsbefund: Größe: 174 cm, Gewicht: 55 kg, er war immer eher untergewichtig, Blutdruck: 120/80 mmHg, Frequenz: 80/Min. rhythm. Gesamtmobilität - Gangbild: normal Status - Fachstatus: Allgemeinzustand, Ernährungszustand etwas reduziert Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: eigene Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne Abdomen: schlank, Bauchdecken kräftig, Narbe in der linken Flanke Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 13.11.2012: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 01 Morbus Crohn 07.04.05 40% 02 Verlust einer Niere g.z.08.01.01 30% Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Ad1: Oberer Rahmensatz, da reduzierter Ernährungszustand. Ad2: Oberer Rahmensatz, da Verlust bei normaler Funktion der verbleibenden Niere Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. um 1 Stufe erhöht. Begründung: Leiden 2 ist eine relevante Zusatzbehinderung und erhöht den Gesamt-GdB daher um eine Stufe. Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: ---- Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Antragstellung Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich. ................................. X Dauerzustand ................................. X nein: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. ..........................................."
  5. Mit Bescheid vom 10.12.2012 wurde dem BF die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG ab 19.9.2012 zuerkannt. Auf Grund der am 19.9.2012 beantragten Ausstellung eines Behindertenpasses wurde dem BF auch am 13.12.2012 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.
  6. Am 23.5.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO. Dazu legte der BF medizinische Befunde vor. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 11.7.2016 führte Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:4. Am 23.5.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO. Dazu legte der BF medizinische Befunde vor. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 11.7.2016 führte Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus: "......................... Anamnese Bekannter Morbus Crohn seit

  1. Letzte Coloskopie im 4/2014: geringgradige chronische Entzündung im terminalen lieum und Colon mit geringen Aktivitätszeichen. Letztes MR-Enteroklysma im 9/2015: entzündliche Wandverdickung im Bereich des terminalen lleums ohne höhergradige Stenose oder vorgeschaltene Dilatation, Ausschluss auch von Fisteln und Abszessen. Calprotectin im 4/16
  2. Laborchemisch zeigte sich zuletzt weiters ein Eisenmangel. Der AW hat die schulmedizinische Betreuung in der Crohnambulanz aufgegeben und wird jetzt bei einem Alternativmediziner mit Kräutertabletten behandelt. Laut AW dadurch keine Verschlechterung des Beschwerdebildes. Im Vordergrund der Beschwerden stehen häufige Stühle bzw. häufiger Stuhldrang, manchmal nur Schleim- oder Luftabgänge. Der Stuhldrang wird als imperativ beschrieben, weiters kolikartige Bauchschmerzen. Derzeitige Beschwerden: Vgl. oben Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Kräutertabletten Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Coloskopiebefund mit Histologie der Probebiopsien von der KA RST vom 16.4.2014: Stenose im Bereich der Ileocoealklappe, Entzündungszeichen im terminalen lieum und Colon MR-Enteroklysma des DZ Favoriten vom 24.9.2015: entzündliche Veränderung im Bereich des terminalen Ileums ohne höhergradige Stenose Oberbauch-CT des DZ Meidling vom 27.1.2016: Zustand nach Nephrektomie links, kompensatorisch vergrößerte rechte Niere, mesenterielle Lymphadenopathie Unterbauchsonographie der FÄ.f.Radiologie Dr. XXXX vom 31.3.2015:Unterbauchsonographie der FÄ.f.Radiologie Dr. römisch 40 vom 31.3.2015: V.a. entzündliche Dünndarmstenose im re. Unterbauch.römisch fünf.a. entzündliche Dünndarmstenose im re. Unterbauch. Laborbefund des Labors Dr. XXXX vom 28.4.2016 und 11.7.2016:Laborbefund des Labors Dr. römisch 40 vom 28.4.2016 und 11.7.2016: deutlich erhöhter Calprotectinwert im Stuhl, erhöhter TSH-Wert, geringgradige Eisenmangelanämie Antragsrelevanter Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: etwas reduziert; Größe: 174 cm; Gewicht: 57 kg; Blutdruck: 120/80 Kopf: Sensorium und HNAP frei, Gebiss saniert, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, Hals: keine Struma, keine Einflussstauung, keine vergrößerten LK; Thorax: Symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, reines VA Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche Leib: BD unter TN; Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, mäßiger Druckschmerz im re. Unterbauch UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar Gesamtmobilität - Gangbild:Standvermögen und Lagewechsel ungestört Psycho(patho)logischer Status: Orientierung zeitlich, örtlich und zur Person gegeben, Merkfähigkeit gut, Affekt regulär, Stimmungslage ausgeglichen, etwas klagsam Funktionseinschränkungen:
  3. Morbus Crohn
  4. Zustand nach Entfernung der linken Niere wegen Harnstau und Reflux Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar: Begründung: Die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte sind ausreichend sicher sind und beugen Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vor. Die Versorgung mit handelsüblichem Inkontinenzmaterial ist zumutbar und ausreichend und ermöglicht den Umgang mit der Funktionsstörung im Alltag. Somit ist dem AW die Benützung ÖVM zumutbar. Dauerzustand. ..........................."
  5. Mit Bescheid vom 12.8.2016 wurde der Antrag des BF vom 23.5.2016 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Hingewiesen wurde darauf, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nicht abgesprochen werde, da dafür die grundsätzliche Voraussetzung der Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würde.
  6. Mit Bescheid vom 12.8.2016 wurde der Antrag des BF vom 23.5.2016 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Hingewiesen wurde darauf, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nicht abgesprochen werde, da dafür die grundsätzliche Voraussetzung der Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würde.
  7. Mit Schriftsatz vom 26.9.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.8.2016 zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Verwiesen wurde auf die Morbus Chron-Erkrankung und den Zustand nach Entfernung der linken Niere wegen Harnstaus und Reflux. Der Ausprägung der Darmerkrankung könne nicht mit den im Handel erhältlichen Inkontinenzprodukten wegen den krankheitsbedingten Verunreinigungen und Geruchbelästigungen in zumutbarem Ausmaß und angemessen vorgebeugt werden. Dazu wurde auf die Judikatur des BVwG verwiesen. Es wäre zu prüfen, wie sich die Erkrankung des BF nach Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirke. Es sei daher der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden. Der Hinweis auf die marktüblichen Inkontinenzprodukte sei nicht ausreichend.
  8. Am 13.10.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.3.2017, Nachfolgendes ausgeführt:
  9. Am 13.10.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.3.2017, Nachfolgendes ausgeführt: "............................................ Sachlage Gegen das am 11.7.2016 durchgeführte Gutachten wird Einspruch erhoben. Begehrt wird die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der ÖVM'. Anamnese Siehe auch Vorgutachten Seit 2012 ist ein Morbus Crohn bekannt. Vorliegend ist ein Koloskopiebefund aus 2014 : makroskopisch geringe Aktivität, Histologien: leicht bis geringe chronische Entzündungsaktivität. Ein MR -Enteroklysma aus 2015 zeigt eine Wandverdickung des terminalen lleum jedoch keine höhergradigen Stenosen, Dilatationen, Fisteln oder Abszesse. Keine Crohn spezifische Operation erhebbar. 2000 wurde die linke Niere entfernt (Harnstau). Status: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gering reduziert BMI 18; Größe: 174cm; Gewicht: 53kg; Blutdruck: 120/90 HNAP frei, keine Lippenzyanose, Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS, Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Narbe bland linker OB, BD unter dem TN, Leber und Milz nicht palpabel, Dg lebhaft, keine DP, keine Resistenzen UE: keine Varikositas, keine Ödeme, Fusspulse an den üblichen Lokalisationen palpabel, Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gangbild: unauffällig, Hilfsmittel: keine Medikation: Pentasa 1000mg Jetzige Beschwerden: Hatte schon alle Medikamente für den Morbus Crohn. Immer abgesetzt wegen Nierenschmerzen. Deshalb auch keine Schulmedizin mehr. Mittels Alternativmedizin 2 Jahre in Remission. Wegen nunmehr neuerlicher Zunahme der Beschwerden seit einem halben Termin in der CED Ambulanz im WSP. Eine mitgebrachte Koloskopie aus 03/2017 zeigt die seit Jahren bekannte Stenose im terminalen Ileum, in der Histologie eine geringe entzündliche Aktivität. Die mitgebrachte Gastroskopie aus 03/2017 zeigt in den Histologien eine Mitbeteiligung des Magens bei M. Crohn. Calprotectin bei 1286 erhöht.Jetzige Beschwerden: Hatte schon alle Medikamente für den Morbus Crohn. Immer abgesetzt wegen Nierenschmerzen. Deshalb auch keine Schulmedizin mehr. Mittels Alternativmedizin 2 Jahre in Remission. Wegen nunmehr neuerlicher Zunahme der Beschwerden seit einem halben Termin in der CED Ambulanz im WSP. Eine mitgebrachte Koloskopie aus 03 aus 2017, zeigt die seit Jahren bekannte Stenose im terminalen Ileum, in der Histologie eine geringe entzündliche Aktivität. Die mitgebrachte Gastroskopie aus 03 aus 2017, zeigt in den Histologien eine Mitbeteiligung des Magens bei M. Crohn. Calprotectin bei 1286 erhöht. Zusätzlich schmerzt der Harndrang, schafft es nicht den Harn zurückzuhalten, spürt den Harndrang bis zur Niere hinauf. Harngang 10x, Stuhlgang 5-6x täglich (schleimig, breiig-flüssig, Blut weniger), der Harn ist klar, nicht blutig, keine Infekte, kontrolliert Eiweiß. Fahre mit dem Auto, arbeite am Flugplatz, die Möglichkeit auf das WC zu gehen dauert viel zu lange. Habe immer eine Ersatzunterwäsche bei mir. Beantwortung der Fragen Ad1 Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in ÖVM und die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sind möglich. Es besteht eine chronisch entzündliche Darmerkrankung mit derzeit gering erhöhter entzündlicher Aktivität und der damit verbundenen Durchfallsneigung, eine Stuhlinkontinenz ist nicht dokumentiert. Eine neuerliche Einleitung einer intensiveren Therapie ist laut AST geplant. Die Nierenerkrankung ist nach den vorliegenden Befunden stabil, die Nierenwerte im Normbereich, laufende urologische Kontrollen sind nicht vorliegend. Somit lässt sich eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung der ÖVM nach der hierorts durchgeführten Begutachtung und nach den vorliegenden Befunden nicht objektivieren. Ad2 Morbus Crohn Zustand nach Nephrektomie wegen Harnstau Ad3 Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Ad4 Beim BF besteht ein Morbus Crohn, nach den vorliegenden Histologien mit geringgradiger entzündlicher Aktivität jedoch erhöhtem CaIprotektinwerten. Zusätzlich liegt eine Mitbeteiligung des Magens vor. Dies begründet die, für die Erkrankung typische, häufige Stuhlfrequenz. Der angegebene vermehrte Harndrang bei Zustand nach Nephrektomie links kann jedoch aus den vorliegenden Befunden aus internistischer Sicht nicht ausreichend nachvollzogen werden. Eine derart schwerwiegende entzündliche Aktivität der Morbus Crohn Erkrankung - verbunden mit der Unmöglichkeit den Stuhlgang zu halten, welche zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung der ÖVM führen könnte, kann bei der hierorts durchgeführten persönlichen Begutachtung und auch durch die vorliegenden Befunde nicht objektiviert werden. Ad5 Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor. Ad 6 Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken (300-400m) aber auch längerer Gehstrecken sowie der sichere Transport in ÖVM ist durch die Morbus Crohn Erkrankung, sowie durch die Nierenerkrankung aus gutachterlicher Sicht nicht erschwert und aus eigener Kraft möglich. Eine Stuhl- oder Harninkontinenz ist nach den vorliegenden Befunden nicht begründbar. Ad 7 Abl 33-34 Im Einspruchsschreiben wird gefordert, die vorliegende Nieren- und Darmerkrankung nach ihrer Art und Schwere zu beurteilen. Nach den vorliegenden Befunden besteht eine geringgradige entzündliche Aktivität der Darmerkrankung mit bestehenden Therapieoptionen. Regelmäßige urologische Kontrollen sind nicht dokumentiert. Somit lässt sich eine schwere Beeinträchtigung, welche nicht auch unter anderem durch Inkontinenzprodukte hinangehalten werden könnte, nicht nachvollziehen. Abl 9-17 Befundbericht Dr Kostner PA, 25.4.2016: Befürwortung des Parkausweises Ultraschall Abdomen 31.3.2014: Vorstellung in CED Ambulanz empfohlen Koloskopiebefund 16.4.2014: Stenose im terminalen lleum, bekannt, Histologie: gering aktive entzündliche Aktivität MR Enteroklysma vom 24.9.2015: keine höhergradigen Stenosen, Ultraschall Nieren 22.1.2016: CT Abklärung empfohlen CT Niere 27.1.2016: geringfügige Weiterstellung des Nierenhohlraumsystems, keine signifikante Obstruktion. Die Befunde belegen die bereits oben beschriebenen Erkrankungen, eine schwerwiegende Entzündung oder ein maßgebliches urologisches Leiden ist nicht dokumentiert. Abl 19-24 Laborbefunde: Calprotectin erhöht, CRP minimal erhöht, Nierenwerte im Normbereich, Harnbefund nicht vorliegend Befunde zeigen eine gute Nierenfunktion, das erhöhte Calprotectin zur Darmerkrankung passend. Ad 8 Es kommt zu keiner abweichenden Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten Abl. 28-
  10. Ad 9 Dauerzustand. ..........................."
  11. Der BF wurde mit Schreiben vom 14.7.2017 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF brachte mit E-Mail-Mitteilung vom 31.7.2017 vor, dass gegen die Einschätzungen der Gutachterin zur geringgradigen entzündlichen Aktivität spreche, dass seit 28.7.2016 voraussichtlich wieder ein zweiwöchiger stationärer Behandlungsaufenthalt erforderlich sei, da eine Darmoperation geplant sei, um eine Darmengstelle operativ zu entfernen. Dazu legte der BF einen Befund vor.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine ergänzende Stellungnahme der beigezogenen Gutachterin, Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, ein. Die Gutachterin führte zum Vorbringen und den vorgelegten Befunden Nachfolgendes aus:
  13. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine ergänzende Stellungnahme der beigezogenen Gutachterin, Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, ein. Die Gutachterin führte zum Vorbringen und den vorgelegten Befunden Nachfolgendes aus: "........................ Ad 1 Abl 65: OP- Bericht einer lleocoekalresektion vom 27.7.2017: Hier werden keine außergewöhlichen Komlipationen während der Operation beschrieben, eine Colostomie wurde nicht angelegt. Die operativ behobene Stenose ist nach den Befunden schon jahrelang bekannt. Eine Aussage über die entzündliche Aktivität kann aus dem vorliegenden Bericht nicht getätigt werden, hierzu müsste das histologische Präparat vorliegen. Jedenfalls ist nunmehr nach der Operation von einem sanierten Leiden (Stenose behoben) auszugehen. Auswirkungen auf die Nierenerkrankung sind aus derzeitiger Sicht nicht zu erwarten, allerdings sind auch dazu keinerlei postoperative Befunde vorliegend. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in ÖVM sind möglich. Eine höhergradige Stuhlinkontinenz, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM begründen könnte, ist aus den vorliegenden Befunden weiterhin nicht zu objektivieren. Ad2 Beschwerdeschreiben: Der histologische Befund steht im Widerspruch zur neuerlichen Operation. Die Stenose ist doch schon bekannt und wurde im Gutachten auch berücksichtigt. Sollte im Stenosebereich durch die in Schüben verlaufende Erkrankung ein akuter hochgradiger Entzündungsprozess oder ein chronisch gering entzündlicher Zustand bestehen, ist dieser jedenfalls durch die nunmehr erfolgte Operation behoben. Der weitere Krankheitsverlauf bleibt abzuwarten. Ad3 Es ergibt sich keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten Abl 52-
  14. Ad4 Dauerzustand. ............................"
  15. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 14.12.2017 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. 1.
  18. Mit Antrag vom 23.5.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, vom 11.7.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragten Zusatzeintragungen des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 12.8.2016 ab.1.
  19. Mit Antrag vom 23.5.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, vom 11.7.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragten Zusatzeintragungen des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 12.8.2016 ab. 1.
  20. Mit Beschwerde vom 26.9.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, vom Juli 2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF an 29.3.2017 beruhte, und vom Dezember 2017 eingeholt. Daraus ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Gutachten von Dr. XXXX vom 11.7.
  21. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Der BF leidet auch nicht unter einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.1.
  22. Mit Beschwerde vom 26.9.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, vom Juli 2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF an 29.3.2017 beruhte, und vom Dezember 2017 eingeholt. Daraus ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Gutachten von Dr. römisch 40 vom 11.7.
  23. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Der BF leidet auch nicht unter einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. 1.
  24. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  25. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in den oben wiedergegebenen schlüssigen Sachverständigengutachten, die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, auch teilweise basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 31.7.2017 nicht überzeugen. Die Sachverständige, Dr. XXXX , die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt wurde, stellte nachvollziehbar im Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.3.2017 fest, dass Darmerkrankung des BF leichte bis geringe chronische Entzündungsaktivitäten aufweist. Eine Stuhlinkontinenz ging weder aus den vorgelegten Befunden hervor, noch konnte eine solche im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF festgestellt werden. Dies steht im Einklang mit den vom BF vorgelegten Befunden. Auch der OP-Bericht zur Darmoperation des BF vom 27.7.2017 werden keine entzündlichen Aktivitäten im Darm des BF beschrieben. Darauf verwies auch die Gutachterin im ergänzenden Gutachten vom 11.12.
  26. Vielmehr wurde im Rahmen dieser Operation die Stenose entfernt, sodass eine Sanierung vorliegt. Es wurde auch keine Colostomie angelegt.Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 31.7.2017 nicht überzeugen. Die Sachverständige, Dr. römisch 40 , die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt wurde, stellte nachvollziehbar im Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.3.2017 fest, dass Darmerkrankung des BF leichte bis geringe chronische Entzündungsaktivitäten aufweist. Eine Stuhlinkontinenz ging weder aus den vorgelegten Befunden hervor, noch konnte eine solche im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF festgestellt werden. Dies steht im Einklang mit den vom BF vorgelegten Befunden. Auch der OP-Bericht zur Darmoperation des BF vom 27.7.2017 werden keine entzündlichen Aktivitäten im Darm des BF beschrieben. Darauf verwies auch die Gutachterin im ergänzenden Gutachten vom 11.12.
  27. Vielmehr wurde im Rahmen dieser Operation die Stenose entfernt, sodass eine Sanierung vorliegt. Es wurde auch keine Colostomie angelegt. Auch hinsichtlich des Zustands nach der Nierenentfernung links besteht nach dem vorgelegten Befund des BF ein Zustand mit normalen Nierenwerten. Der BF hat es auch unterlassen, Befunde über eine regelmäßige urologische Kontrolle vorzulegen, sodass nicht von einem maßgeblichen urologischen Leiden des BF ausgegangen werden kann. Ansonsten wies der BF ein unauffälliges Gangbild ohne Hilfsmittel bei der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige auf. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten. Es besteht damit keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Die medizinischen Sachverständigengutachten und Untersuchung des BF haben keinen solchen Schluss zugelassen. Den abschließenden schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Gutachterin Dr. XXXX am 11.12.2017 ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.Den abschließenden schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Gutachterin Dr. römisch 40 am 11.12.2017 ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.
  28. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

§ 5Abs.

3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung.

§ 1Abs.

2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten von Dr. Eva Knespel vom Dezember 2017 trat der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.3.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2137198.1.00

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