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{'item': 'W173 2180565-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 6§ 45§ 1§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 46§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW173 2180565-1 SpruchW173 2180565-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang:

  1. Am 17.3.2017 beantragte die BF die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Gutachten vom 16.8.2017 wurde ein Grad der Behinderung von 40% ermittelt.
  2. Am 17.3.2017 beantragte die BF die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Gutachten vom 16.8.2017 wurde ein Grad der Behinderung von 40% ermittelt.
  3. Mit Bescheid vom 24.8.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses der BF abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 16.8.
  4. Am 28.8.2017 wurde der abweisende Bescheid vom 24.8.2017 der BF zugestellt.
  5. Mit 24.11.2017 datiertem Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.8.
  6. Sie berief sich auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.
  7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2017 vorgelegt. Mit Schreiben vom 2.1.2018 erging vom Bundesverwaltungsgericht an die BF ein Verspätungsvorhalt, der der BF am 9.1.2018 zugestellt wurde. Darin wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid vom 24.8.2018 am 28.8.2017 an sie übermittelt worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei auf die sechswöchige Beschwerdefrist hingewiesen worden. Damit ende in der gegenständlichen Fallkonstellation die Beschwerdefrist mit Ablauf des 9.10.
  8. Ihre mit 24.11.2017 datierte Beschwerde sei bei der belangten Behörde im Postweg jedoch erst am 28.11.2017 eingelangt, sodass diese als verspätet eingebracht zu werten und zurückzuweisen sei. Der BF wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Die BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.1.Die BF stellte am 17.3.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.8.2017 wurde der Antrag der BF zur begehrten Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt wurde. Dieser abweisende Bescheid vom 24.8.2017 wurde der BF am 28.8.2017 zugestellt. 1.
  10. Mit 24.11.2017 datiertem Schreiben, das der belangten Behörde am 28.11.2017 übermittelt wurde, erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.8.
  11. 1.
  12. Dem mit 2.1.2018 datierten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist, der der BF am 9.1.2018 zugestellt wurde, trat die BF nicht entgegen.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheiderlassung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung, dass die BF keine Stellungnahme erstattete, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id

F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

§ 45Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 leg.cit. ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz 2, leg.cit. ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Woche. Die Frist für Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Woche. Die Frist für Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 24.8.2017 am 28.8.2017 der BF zugestellt.

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zustell

G) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 24.8.2017 am 28.8.2017 der BF zugestellt.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die BF erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zust

G die Zustellung am

  1. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 9.10.
  2. Demzufolge erweist sich die mit 24.11.2017 datierte Beschwerde der BF, die der belangten Behörde am 28.11.2017 übermittelt wurde, als verspätet eingebracht.Die BF erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am

  1. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 9.10.
  2. Demzufolge erweist sich die mit 24.11.2017 datierte Beschwerde der BF, die der belangten Behörde am 28.11.2017 übermittelt wurde, als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung von der BF nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung von der BF nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. 3.2.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2180565.1.00

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