RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW182 2125666-1 SpruchW182 2125666-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl. 1051732004-150158596, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl. 1051732004-150158596, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenenA) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 05.03.2019 erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 05.03.2019 erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine russische Staatsangehörige, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die BF an, dass ihr Sohn XXXX (W182 2139208-1) sich in Österreich aufhalte. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass sie von Tschetschenien in die Ukraine geflohen sei, weil dort der Krieg angefangen habe. In der Ukraine seien mehrere Russen oder Ukrainer gekommen und hätten sie gefragt, wo ihr Sohn sei, da dieser Tschetschene sei, und verbal bedroht. Die BF habe Angst um ihr Leben gehabt. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass die Russen oder Ukrainer sie töten werden, da ihr Sohn Tschetschene sei. Die BF legte die Kopie ihres russischen Inlandsreisepasses vor.Bei der Erstbefragung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die BF an, dass ihr Sohn römisch 40 (W182 2139208-1) sich in Österreich aufhalte. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass sie von Tschetschenien in die Ukraine geflohen sei, weil dort der Krieg angefangen habe. In der Ukraine seien mehrere Russen oder Ukrainer gekommen und hätten sie gefragt, wo ihr Sohn sei, da dieser Tschetschene sei, und verbal bedroht. Die BF habe Angst um ihr Leben gehabt. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass die Russen oder Ukrainer sie töten werden, da ihr Sohn Tschetschene sei. Die BF legte die Kopie ihres russischen Inlandsreisepasses vor. Am 29.05.2015 wurde die BF durch einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Hilfe eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie die deutsche Sprache lerne und einen Deutschkurs im Lager besuche. Ihr Sohn XXXX und auch ihr "Mann" (gemeint: tschetschenischer Vater ihrer Kinder namens XXXX ) würden gemeinsam mit ihren Familien in Österreich leben.Am 29.05.2015 wurde die BF durch einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Hilfe eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie die deutsche Sprache lerne und einen Deutschkurs im Lager besuche. Ihr Sohn römisch 40 und auch ihr "Mann" (gemeint: tschetschenischer Vater ihrer Kinder namens römisch 40 ) würden gemeinsam mit ihren Familien in Österreich leben. Zu ihren Verhältnissen im Herkunftsstaat gab sie an, dass sie in XXXX geboren sei und dort bis 1981 gelebt habe. Dort habe sie die Schule sowie die Hochschule abgeschlossen und als Lehrerin gearbeitet. In XXXX habe sie auch XXXX kennengelernt, mit welchem sie dann nach XXXX gezogen sei. In XXXX habe sie ihre Kinder zur Welt gebracht und von 1981 bis 2000 gelebt. Ihr älterer Sohn XXXX habe an Kampfhandlungen teilgenommen und sei im Jahr 2000 von Russen erschossen worden. Nachdem sie von XXXX Tod erfahren habe, sei sie gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX in die Ukraine geflüchtet. Bis 2015 habe sie dann in der Ukraine gelebt. In ihrem Heimatland habe sie niemanden mehr. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre Mutter habe eine große Familie (sechs oder sieben Schwestern) gehabt und ihr Vater sei ein Einzelkind gewesen. Sie habe zwar gehört, dass es noch Angehörige ihrer Mutter gebe, sie wisse aber nichts Genaueres darüber und kenne diese nicht. Zu ihrem Aufenthalt in der Ukraine gab sie an, dass sie anfangs gemeinsam mit ihrem Sohn in Mietwohnungen gelebt habe und nach dessen Hochzeit mit einer Ukrainerin im Jahr 2012 in das Haus ihrer Schwiegertochter (gemeint: XXXX , W182 2139212-1) in der Region XXXX gezogen sei. In der Ukraine hätten dann Kampfhandlungen begonnen und ihr Sohn sei verfolgt worden.Zu ihren Verhältnissen im Herkunftsstaat gab sie an, dass sie in römisch 40 geboren sei und dort bis 1981 gelebt habe. Dort habe sie die Schule sowie die Hochschule abgeschlossen und als Lehrerin gearbeitet. In römisch 40 habe sie auch römisch 40 kennengelernt, mit welchem sie dann nach römisch 40 gezogen sei. In römisch 40 habe sie ihre Kinder zur Welt gebracht und von 1981 bis 2000 gelebt. Ihr älterer Sohn römisch 40 habe an Kampfhandlungen teilgenommen und sei im Jahr 2000 von Russen erschossen worden. Nachdem sie von römisch 40 Tod erfahren habe, sei sie gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 in die Ukraine geflüchtet. Bis 2015 habe sie dann in der Ukraine gelebt. In ihrem Heimatland habe sie niemanden mehr. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre Mutter habe eine große Familie (sechs oder sieben Schwestern) gehabt und ihr Vater sei ein Einzelkind gewesen. Sie habe zwar gehört, dass es noch Angehörige ihrer Mutter gebe, sie wisse aber nichts Genaueres darüber und kenne diese nicht. Zu ihrem Aufenthalt in der Ukraine gab sie an, dass sie anfangs gemeinsam mit ihrem Sohn in Mietwohnungen gelebt habe und nach dessen Hochzeit mit einer Ukrainerin im Jahr 2012 in das Haus ihrer Schwiegertochter (gemeint: römisch 40 , W182 2139212-1) in der Region römisch 40 gezogen sei. In der Ukraine hätten dann Kampfhandlungen begonnen und ihr Sohn sei verfolgt worden. Zu ihren Fluchtgründen bezüglich der Ukraine führte sie aus, dass nach der Ausreise ihres Sohnes bewaffnete Leute in Uniform und in Zivil gekommen seien, sich als Leute vom "Rechten Sektor" vorgestellt hätten und sie nach ihrem tschetschenischen Sohn gefragt hätten. Sie hätten gesagt, dass tschetschenische Banditen in die Ukraine kommen würden, um gegen die Ukraine zu kämpfen. Sie hätten sie aus dem Haus gezerrt und getreten. Falls sie ihnen nicht sagen würde, wo ihr Sohn sei, dann würden sie das Haus niederbrennen und die BF am Tor erhängen. Nach Russland könne sie nicht zurück, da die Familien von Kämpfern verfolgt werden würden. Zudem sei ihr Sohn in der Ukraine von Personen, die glaublich dem Rechten Sektor zuzuordnen seien, zweimal mitgenommen und geschlagen worden. Bei der ersten Mitnahme sei die BF zu Hause gewesen. Nach seiner Rückkehr habe ihr Sohn ihr nichts erzählt und sich dann versteckt gehalten. Wo er gewesen sei, sei ihr nicht gesagt worden. Nach etwa einer Woche habe ihr Sohn dann die Ukraine verlassen. Auch ihre Schwiegertochter sei von Freunden ihres Sohnes abgeholt worden. Die Frage, ob sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden sei, bejahte sie und gab an, dass die Leute zu ihr gesagt hätten, dass sie Muslimin sei. Sie hätten auch Schimpfwörter verwendet und dass sie als Russin zum Islam konvertiert sei. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, gab sie an, dass sie dort keine Zukunft habe. Ihr Sohn sei Tschetschene und könne dort nicht leben. Sie sei die Mutter eines Tschetschenen, die Mutter eines Banditen. Am 01.07.2015 legte die BF einen psychiatrischen Befund vom 16.06.2015 vor, wonach bei ihr eine Anpassungsstörung (reaktive Depression) diagnostiziert wurde. Als Therapie wurden ihr Sertralin 50 mg für drei Monate sowie regelmäßige psychiatrische Konsultationen vorgeschlagen. Am 18.08.2015 legte die BF einen weiteren psychiatrischen Befund vom 04.08.2015 vor, wonach sie an einer Anpassungsstörung (reaktive Depression) leide, wobei die bereits genannte Therapie empfohlen werde. 1.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2016 wurden der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, das die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage.1.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2016 wurden der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, das die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der BF hinsichtlich der Russischen Föderation nicht glaubhaft sei. Ihre Angaben seien widersprüchlich und würden zudem nicht mit den Angaben ihres Sohnes übereinstimmen. Auch ihre Angaben zu ihrem Aufenthalt in der Ukraine seien wenig lebensnah und nicht plausibel. Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass die BF über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Es sei von der erfolgreichen Abdeckung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Sie habe in XXXX als Lehrerin gearbeitet. Da ihr in Russland keine Verfolgung drohe, sie über Anknüpfungspunkte verfüge und an keinen akuten lebensbedrohenden Krankheiten leide und sie auch sonst keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" behauptet habe, werde davon ausgegangen, dass ihr in der Russischen Föderation keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Aus den Länderfeststellungen würde sich zudem ergeben, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Heimatland gewährleistet sei. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse bestehe somit in der Russischen Föderation keine Situation, wonach die BF lebensgefährlich in ihrer Existenz bedroht wäre. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie in keine existenzielle Notlage in ihrem Heimatland kommen könnte und auch Unterstützung durch das familiäre Netzwerk finden würde.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der BF hinsichtlich der Russischen Föderation nicht glaubhaft sei. Ihre Angaben seien widersprüchlich und würden zudem nicht mit den Angaben ihres Sohnes übereinstimmen. Auch ihre Angaben zu ihrem Aufenthalt in der Ukraine seien wenig lebensnah und nicht plausibel. Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass die BF über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Es sei von der erfolgreichen Abdeckung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Sie habe in römisch 40 als Lehrerin gearbeitet. Da ihr in Russland keine Verfolgung drohe, sie über Anknüpfungspunkte verfüge und an keinen akuten lebensbedrohenden Krankheiten leide und sie auch sonst keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" behauptet habe, werde davon ausgegangen, dass ihr in der Russischen Föderation keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Aus den Länderfeststellungen würde sich zudem ergeben, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Heimatland gewährleistet sei. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse bestehe somit in der Russischen Föderation keine Situation, wonach die BF lebensgefährlich in ihrer Existenz bedroht wäre. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie in keine existenzielle Notlage in ihrem Heimatland kommen könnte und auch Unterstützung durch das familiäre Netzwerk finden würde. 1.
- Gegen den Bescheid der BF wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben und dieser vollinhaltlich angefochten. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen der BF einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand aller verfügbarer Herkunftsstaat spezifischer Informationen verabsäumt habe. Die BF habe mittels eines persönlichen, handgeschriebenen Schreibens (Beschwerdeanhang) in russischer Sprache eine detaillierte und umfassende Schilderung ihrer Fluchtgründe vorgenommen. Am 26.01.2017 legte die BF einen psychiatrischen Befund vom 25.10.2016 und vom 13.12.2016 vor. Demnach wurde bei der BF eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Als Therapie wurden regelmäßige psychotherapeutische Gespräche in russischer Sprache empfohlen. 1.
- Am 03.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Es wurde im Wesentlichen - kurz zusammengefasst - ausgeführt, dass der Onkel väterlicherseits ihres Sohnes ( XXXX ) in Tschetschenien als XXXX gearbeitet habe. Er sei dann beschuldigt worden, Gelder von der XXXX gestohlen zu haben und sei XXXX gefoltert und misshandelt worden, wobei er schließlich gestanden habe, XXXX unterschlagen zu haben. Er habe dann mit seiner Unterschrift bestätigt, das Geld an bestimmten Terminen zurückzuzahlen. Der Onkel ihres Sohnes habe dann einen Teil des Geldes zurückzahlen können. Danach sei ihm, gemeinsam mit seiner Familie, die Flucht nach XXXX gelungen. Er habe in der Öffentlichkeit von seinen Folterungen berichtet. Zudem wurde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung (zur Russischen Föderation:1.
- Am 03.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Es wurde im Wesentlichen - kurz zusammengefasst - ausgeführt, dass der Onkel väterlicherseits ihres Sohnes ( römisch 40 ) in Tschetschenien als römisch 40 gearbeitet habe. Er sei dann beschuldigt worden, Gelder von der römisch 40 gestohlen zu haben und sei römisch 40 gefoltert und misshandelt worden, wobei er schließlich gestanden habe, römisch 40 unterschlagen zu haben. Er habe dann mit seiner Unterschrift bestätigt, das Geld an bestimmten Terminen zurückzuzahlen. Der Onkel ihres Sohnes habe dann einen Teil des Geldes zurückzahlen können. Danach sei ihm, gemeinsam mit seiner Familie, die Flucht nach römisch 40 gelungen. Er habe in der Öffentlichkeit von seinen Folterungen berichtet. Zudem wurde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung (zur Russischen Föderation: Tschetschenien/Dagestan: Kollektivbestrafung für Verwandte mutmaßlicher Rebellen, Familienbegriff) verwiesen, worin u.a. ausgeführt werde, dass die kleinste Einheit in Tschetschenien die Großfamilie sei, die aus den Eltern und ihren männlichen Nachkommen samt deren Familien bestehe, Cousins und Cousinen würden ebenso als nahe Verwandte gelten wie Schwestern und Brüder. Die BF wäre daher als Zugehörige der sozialen Gruppe der Familie mit Verfolgung bedroht. Zudem wäre die BF nach Zerstörung ihres Hauses über eine bestimmte Zeit mit den tschetschenischen Kämpfern mitgezogen, habe für diese gekocht und unterstützende Tätigkeiten verrichtet. Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung würde sich zudem ergeben, dass die BF aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu tschetschenischen Rebellen als Zugehörige der sozialen Gruppe der Familie verfolgt werde. Die Verfolgung sei dem Russischen Staat eindeutig zuzurechnen. Eine interne Fluchtalternative sei in der Russischen Föderation nicht gegeben. Der Stellungnahme wurden (russisch und englisch sprachige) Artikel zu den Vorfällen hinsichtlich des Onkels ihres Sohnes beigefügt. 1.
- Am 07.08.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Informationen zu den Verwandten der BF übermittelt. Ein Cousin ihres Sohnes, XXXX , sei Kommandant von einer kleinen Gruppe von ca. 15-20 Personen gewesen. XXXX (Cousin des Sohnes) habe ein sehr enges Verhältnis zu den damaligen Hauptkommandeuren gehabt und sich aktiv in den zwei Tschetschenienkriegen beteiligt. XXXX (Cousin des Sohnes) sei gemeinsam mit XXXX und dem Sohn der BF in der Bergen von Tschetschenien gewesen. XXXX sei von 1994-2005 Oberst des Heeres der Republik XXXX gewesen. XXXX sei Brigadenführer und Obmann des XXXX - und XXXX gewesen. Der Onkel ihres Sohnes väterlicherseits ( XXXX ) sei Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung " XXXX ", gewesen. Andere Informationen über die Tätigkeit des Onkels ihres Sohnes seien im Internet frei zugänglich.1.
- Am 07.08.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Informationen zu den Verwandten der BF übermittelt. Ein Cousin ihres Sohnes, römisch 40 , sei Kommandant von einer kleinen Gruppe von ca. 15-20 Personen gewesen. römisch 40 (Cousin des Sohnes) habe ein sehr enges Verhältnis zu den damaligen Hauptkommandeuren gehabt und sich aktiv in den zwei Tschetschenienkriegen beteiligt. römisch 40 (Cousin des Sohnes) sei gemeinsam mit römisch 40 und dem Sohn der BF in der Bergen von Tschetschenien gewesen. römisch 40 sei von 1994-2005 Oberst des Heeres der Republik römisch 40 gewesen. römisch 40 sei Brigadenführer und Obmann des römisch 40 - und römisch 40 gewesen. Der Onkel ihres Sohnes väterlicherseits ( römisch 40 ) sei Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung " römisch 40 ", gewesen. Andere Informationen über die Tätigkeit des Onkels ihres Sohnes seien im Internet frei zugänglich. 1.
- Am 08.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und bei der Einvernahme des Bundesamtes aufgefordert worden sei, ihre Tasche aufzumachen. Die Tasche sei durchsucht worden und die BF sei dadurch zutiefst verunsichert worden, habe ein Angstgefühl gehabt, welches es ihr schwer gemacht habe, sich bei der Einvernahme zu konzentrieren. Sie sei mit XXXX nicht muslimisch verheiratet. Sie sei im Jahr 2000 zum Islam übergetreten. Die BF und XXXX hätten bis zum Jahr 1998 keinen offiziellen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. XXXX habe schon während der Schwangerschaft eine tschetschenische Frau geheiratet. Nach dem Tod des Vaters von XXXX sei die BF 1998 mit ihren Söhnen in eine Haushälfte des XXXX eingezogen. In zwei angrenzenden Häusern hätten auch die beiden Brüder von XXXX gewohnt. Alle drei Häuser hätten einen gemeinsamen Innenhof gehabt. XXXX habe sich gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 1999 in Sicherheit gebracht. Zum Gesundheitszustand der BF wurde ausgeführt, dass diese an Brustkrebs leide, sich einer Operation unterzogen habe und einer weiterführenden Bestrahlungstherapie unterziehen müsse. Zudem habe sie zwei Augenoperationen gehabt. Wegen ihrer posttraumatischen Belastungsstörung befinde sie sich in kontinuierlicher Therapie bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.1.
- Am 08.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und bei der Einvernahme des Bundesamtes aufgefordert worden sei, ihre Tasche aufzumachen. Die Tasche sei durchsucht worden und die BF sei dadurch zutiefst verunsichert worden, habe ein Angstgefühl gehabt, welches es ihr schwer gemacht habe, sich bei der Einvernahme zu konzentrieren. Sie sei mit römisch 40 nicht muslimisch verheiratet. Sie sei im Jahr 2000 zum Islam übergetreten. Die BF und römisch 40 hätten bis zum Jahr 1998 keinen offiziellen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. römisch 40 habe schon während der Schwangerschaft eine tschetschenische Frau geheiratet. Nach dem Tod des Vaters von römisch 40 sei die BF 1998 mit ihren Söhnen in eine Haushälfte des römisch 40 eingezogen. In zwei angrenzenden Häusern hätten auch die beiden Brüder von römisch 40 gewohnt. Alle drei Häuser hätten einen gemeinsamen Innenhof gehabt. römisch 40 habe sich gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 1999 in Sicherheit gebracht. Zum Gesundheitszustand der BF wurde ausgeführt, dass diese an Brustkrebs leide, sich einer Operation unterzogen habe und einer weiterführenden Bestrahlungstherapie unterziehen müsse. Zudem habe sie zwei Augenoperationen gehabt. Wegen ihrer posttraumatischen Belastungsstörung befinde sie sich in kontinuierlicher Therapie bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Der Stellungnahme wurden u.a. folgende medizinische Unterlagen beigelegt: -Strichaufzählung Psychiatrischer Befund vom 25.10.2016, 13.12.2016 und 28.07.2017, wonach die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und ihr regelmäßige psychotherapeutische Gespräche in russischer Sprache empfohlen werden. -Strichaufzählung Ärztlicher Entlassungsbrief sowie ein Operationsbericht einer Universitäts-Augenklinik vom 24.02.
- Es wurde " XXXX " diagnostiziert (Anm.: grauer Star).Ärztlicher Entlassungsbrief sowie ein Operationsbericht einer Universitäts-Augenklinik vom 24.02.
- Es wurde " römisch 40 " diagnostiziert Anmerkung, grauer Star). -Strichaufzählung Ärztlicher Entlassungsbrief sowie ein Operationsbericht einer Universitäts-Augenklinik vom 10.03.
- Es wurde " XXXX " diagnostiziert.Ärztlicher Entlassungsbrief sowie ein Operationsbericht einer Universitäts-Augenklinik vom 10.03.
- Es wurde " römisch 40 " diagnostiziert. -Strichaufzählung Radiologischer Befund vom 21.04.2017, wonach eine Inspektion und Palpation, Sonografie der Mamma und Axilla beidseits, Stellungnahme, sonografisch gezielte Stanzbiopsie recht, Clipsetzung, Kontrollmammografie rechts bei der BF durchgeführt wurden. -Strichaufzählung Ambulanter Befund einer chirurgischen Ambulanz vom 27.04.2017, die Diagnose lautet: "Invasives Mammakarzinoms rechts XXXX ".Ambulanter Befund einer chirurgischen Ambulanz vom 27.04.2017, die Diagnose lautet: "Invasives Mammakarzinoms rechts römisch 40 ". -Strichaufzählung Ärztlicher Entlassungsbrief eines LKH vom 17.05.2017, wonach die BF wegen eines Tumors im Bereich der rechten Mamma nach präoperativer Abklärung mittels Biopsie am XXXX stationär aufgenommen worden sei. Die Operation habe am folgenden Tag stattgefunden, der postoperative Heilungsverlauf sei unauffällig gewesen, sodass die Patientin nach Durchführung der entsprechenden Staging-Untersuchung am XXXX nach Hause entlassen werden habe können. Als Nebendiagnose wurde "Cholethiasis" (Anm.: ein Gallensteinleiden) erstellt.Ärztlicher Entlassungsbrief eines LKH vom 17.05.2017, wonach die BF wegen eines Tumors im Bereich der rechten Mamma nach präoperativer Abklärung mittels Biopsie am römisch 40 stationär aufgenommen worden sei. Die Operation habe am folgenden Tag stattgefunden, der postoperative Heilungsverlauf sei unauffällig gewesen, sodass die Patientin nach Durchführung der entsprechenden Staging-Untersuchung am römisch 40 nach Hause entlassen werden habe können. Als Nebendiagnose wurde "Cholethiasis" Anmerkung, ein Gallensteinleiden) erstellt. -Strichaufzählung Terminbestätigung, für die Durchführung einer Planungs-Computertomographie für die Strahlentherapie sowie eine erste Bestrahlung im August
- Zudem wurde eine Teilnahmebestätigung an einem Deutsch Intensivkurs im Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 (A1 Basis) beigelegt. 1.
- Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.08.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF sowie durch Einvernahme ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter in Anwesenheit eines zur Vertretung der BF bevollmächtigten Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers der russischen und ukrainischen Sprache. Die BF führte zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, dass sie sunnitische Muslimin sei und im Jahr 2000 zum Islam übergetreten sei. Zu ihren gesundheitlichen Problemen gab sie an, dass sie an beiden Augen und wegen Brustkrebs operiert worden sei. Sie bekomme eine Strahlentherapie. Sie gehe regelmäßig zum Psychologen. Wegen ihrer Brustkrebsoperation bekomme sie auch eine Hormonbehandlung. Der Vater ihrer Kinder lebe in Österreich. Auch die Halbschwestern ihres Sohnes würden in Österreich leben. Dies sei ihre Familie. Mit dem Vater ihrer Kinder sei sie weder standesamtlich noch rituell verheiratet. Sie gehöre aber zu dessen Familie und werde wie ein Familienmitglied behandelt. Sie verstehe sich mit seiner Ehefrau sehr gut. Mit "Familie" meine sie die Kinder, die Frau und die Brüder des Vaters ihrer Kinder. Zu ihrem Aufenthalt in der Russischen Föderation führte sie aus, dass sie 1981 oder 1982 nach XXXX gezogen sei. Dort habe sie in einem Kindergarten gearbeitet.Die BF führte zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, dass sie sunnitische Muslimin sei und im Jahr 2000 zum Islam übergetreten sei. Zu ihren gesundheitlichen Problemen gab sie an, dass sie an beiden Augen und wegen Brustkrebs operiert worden sei. Sie bekomme eine Strahlentherapie. Sie gehe regelmäßig zum Psychologen. Wegen ihrer Brustkrebsoperation bekomme sie auch eine Hormonbehandlung. Der Vater ihrer Kinder lebe in Österreich. Auch die Halbschwestern ihres Sohnes würden in Österreich leben. Dies sei ihre Familie. Mit dem Vater ihrer Kinder sei sie weder standesamtlich noch rituell verheiratet. Sie gehöre aber zu dessen Familie und werde wie ein Familienmitglied behandelt. Sie verstehe sich mit seiner Ehefrau sehr gut. Mit "Familie" meine sie die Kinder, die Frau und die Brüder des Vaters ihrer Kinder. Zu ihrem Aufenthalt in der Russischen Föderation führte sie aus, dass sie 1981 oder 1982 nach römisch 40 gezogen sei. Dort habe sie in einem Kindergarten gearbeitet. Befragt, ob sie bzw. ihr Sohn bei ihren Aufenthalten in XXXX im Jahr 2000 und 2004/2005 Probleme gehabt hätten, gab sie an, dass XXXX beim ersten Besuch "mitgenommen" worden sei. Sie sei von der Polizei angerufen worden und habe ihn dann von dort abgeholt. 2004 habe es keine Probleme gegeben. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, gab sie an, dass ihr Leben in Gefahr sei. Ihr Sohn und seine Cousins hätten alle gekämpft. Die Familie sei an den Kämpfen beteiligt gewesen und sie hätten die Rebellen unterstützt. Wenn sie zurück müssten, dann drohe ihnen der Tod. Ihr Sohn sei 1999 zu den Rebellen gegangen und mit etwa 18 Jahren gefallen. Sein Cousin XXXX sei 2002 oder 2003 von der russischen Armee getötet worden. Die Cousins XXXX und XXXX seien bei Kampfhandlungen verschollen. XXXX sei XXXX bei den tschetschenischen Streitkräften gewesen. Zudem berichtete sie über die "Säuberungsaktionen" in XXXX . Ihr Sohn sei getreten, geschlagen und beschimpft worden. Bezüglich des Verlassens der Ukraine führte sie aus, dass es nach den Ereignissen auf dem Maidan zu Problemen gekommen sei, da ihr Sohn Tschetschene sei. Ihr Sohn sei in der Ukraine zweimal festgenommen und dann wieder freigelassen worden. Sie glaube, dass es Leute vom "Rechten Sektor" gewesen seien. Es seien "irgendwelche Leute" aufgetaucht und hätten nach ihrem Sohn gefragt. Sie seien immer unangenehmer geworden und hätten ihr gedroht, das Haus in Brand zu stecken und sie am Tor aufzuhängen. Sie seien "grob" mit ihr umgegangen und hätten sie gestoßen. Schläge habe sie keine bekommen.Befragt, ob sie bzw. ihr Sohn bei ihren Aufenthalten in römisch 40 im Jahr 2000 und 2004 aus 2005, Probleme gehabt hätten, gab sie an, dass römisch 40 beim ersten Besuch "mitgenommen" worden sei. Sie sei von der Polizei angerufen worden und habe ihn dann von dort abgeholt. 2004 habe es keine Probleme gegeben. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, gab sie an, dass ihr Leben in Gefahr sei. Ihr Sohn und seine Cousins hätten alle gekämpft. Die Familie sei an den Kämpfen beteiligt gewesen und sie hätten die Rebellen unterstützt. Wenn sie zurück müssten, dann drohe ihnen der Tod. Ihr Sohn sei 1999 zu den Rebellen gegangen und mit etwa 18 Jahren gefallen. Sein Cousin römisch 40 sei 2002 oder 2003 von der russischen Armee getötet worden. Die Cousins römisch 40 und römisch 40 seien bei Kampfhandlungen verschollen. römisch 40 sei römisch 40 bei den tschetschenischen Streitkräften gewesen. Zudem berichtete sie über die "Säuberungsaktionen" in römisch 40 . Ihr Sohn sei getreten, geschlagen und beschimpft worden. Bezüglich des Verlassens der Ukraine führte sie aus, dass es nach den Ereignissen auf dem Maidan zu Problemen gekommen sei, da ihr Sohn Tschetschene sei. Ihr Sohn sei in der Ukraine zweimal festgenommen und dann wieder freigelassen worden. Sie glaube, dass es Leute vom "Rechten Sektor" gewesen seien. Es seien "irgendwelche Leute" aufgetaucht und hätten nach ihrem Sohn gefragt. Sie seien immer unangenehmer geworden und hätten ihr gedroht, das Haus in Brand zu stecken und sie am Tor aufzuhängen. Sie seien "grob" mit ihr umgegangen und hätten sie gestoßen. Schläge habe sie keine bekommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in der Russischen Föderation gab sie an, dass sie keine russischen Verwandten mehr habe. Ihre tschetschenische Familie sei ihr Leben. Sie habe bereits einen A1- Deutschkurs absolviert. Es sei für sie wegen ihrer Krankheit und ihres Alters schwierig. In Österreich würde sie als Putzfrau in einer Pension aushelfen. Sie wohne mit ihrem Sohn, ihrer Schweigertochter und ihrem Enkelsohn zusammen in einer Wohnung. Der Vater ihrer Kinder wohne mit seiner Familie in XXXX , sie würden sie oft besuchen. Sie habe österreichische Bekannte und Freunde. Sie habe auch Kontakt zu der österreichischen Familie, bei der sie in der Pension gelebt habe.Zu ihren persönlichen Verhältnissen in der Russischen Föderation gab sie an, dass sie keine russischen Verwandten mehr habe. Ihre tschetschenische Familie sei ihr Leben. Sie habe bereits einen A1- Deutschkurs absolviert. Es sei für sie wegen ihrer Krankheit und ihres Alters schwierig. In Österreich würde sie als Putzfrau in einer Pension aushelfen. Sie wohne mit ihrem Sohn, ihrer Schweigertochter und ihrem Enkelsohn zusammen in einer Wohnung. Der Vater ihrer Kinder wohne mit seiner Familie in römisch 40 , sie würden sie oft besuchen. Sie habe österreichische Bekannte und Freunde. Sie habe auch Kontakt zu der österreichischen Familie, bei der sie in der Pension gelebt habe. Abschließend führte sie aus, dass sie der Vorfall, bei dem der Onkel väterlicherseits ihres Sohnes ( XXXX ) in XXXX verschleppt worden sei, in Angst versetze. Der Beschwerdevertreter verwies darauf, dass Personen aus dem Kaukasus mit tschetschenischer Herkunft in der Russischen Föderation anhand von "ethnischem Profiling" massiv diskriminiert und verfolgt werden würden (in Form von Beschuldigungen für fingierte Straftaten bzw. durch Folter erzwungene Geständnisse). Der BF würden aufgrund ihrer Familie derartige Verfolgungshandlungen drohen. Zur Verfolgung in Tschetschenien werde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.01.2014 hingewiesen. Die BF habe in der Russischen Föderation zudem keine Angehörigen mehr und wäre sie als alleinstehende Frau Verfolgungshandlungen umso mehr schutzlos ausgeliefert.Abschließend führte sie aus, dass sie der Vorfall, bei dem der Onkel väterlicherseits ihres Sohnes ( römisch 40 ) in römisch 40 verschleppt worden sei, in Angst versetze. Der Beschwerdevertreter verwies darauf, dass Personen aus dem Kaukasus mit tschetschenischer Herkunft in der Russischen Föderation anhand von "ethnischem Profiling" massiv diskriminiert und verfolgt werden würden (in Form von Beschuldigungen für fingierte Straftaten bzw. durch Folter erzwungene Geständnisse). Der BF würden aufgrund ihrer Familie derartige Verfolgungshandlungen drohen. Zur Verfolgung in Tschetschenien werde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.01.2014 hingewiesen. Die BF habe in der Russischen Föderation zudem keine Angehörigen mehr und wäre sie als alleinstehende Frau Verfolgungshandlungen umso mehr schutzlos ausgeliefert. 1.
- Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (zur Russischen Föderation - Tschetschenien Brustkrebs, Chemotherapie und diverse Medikamente) vom 12.01.2015 geht hervor, dass die Behandlung und die benötigten Medikamente der BF sowohl in der Russischen Föderation, als auch in Tschetschenien kostenfrei zugänglich seien. 1.
- In einer Stellungnahme vom 21.09.2017 wurde zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (Russische Föderation - Tschetschenien, Brustkrebs, Chemotherapie und diverse Medikamente) ausgeführt, dass daraus hervorgehe, dass die von der BF benötigten Medikamente dort jedenfalls zu erhalten und kostenfrei zugänglich seien. Aus einem Bericht des Staatssekretariats für Migration in der Schweiz gehe jedoch hervor, dass der Zugang zum Gesundheitssystem - außer der Notfallversorgung - zu einem großen Teil von den finanziellen Mitteln der Patienten und ihres sozialen Umfeldes abhänge. Informelle Zahlungen seien in Tschetschenien unumgänglich um medizinische Datenleistungen zu erhalten. Das hohe Korruptions-Niveau führe auch dazu, dass in medizinischen Einrichtungen teils unqualifiziertes Personal arbeite bzw. es Personal mit gefälschten oder gekauften Diplomen gebe. Eine kostenfreie und jederzeit zugängliche medizinische Versorgung der BF könne daher keinesfalls als gewährleistet angesehen werden. Zudem leide die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich daher in kontinuierlicher Therapie bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Die BF habe die Russische Föderation aus begründeter Furcht, aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu tschetschenischen Rebellen als Zugehörige der sozialen Gruppe der Familie verfolgt zu werden, verlassen. Diese Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden sei dem Staat Russland eindeutig zuzurechnen. 1.
- In einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 26.09.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des XXXX als Zeugen, des Sohnes des BF und ihrer Schwiegertochter in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers der russischen und der ukrainischen Sprache.1.
- In einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 26.09.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des römisch 40 als Zeugen, des Sohnes des BF und ihrer Schwiegertochter in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers der russischen und der ukrainischen Sprache. Der Zeuge berichtete in der Verhandlung über die Erzählungen seines Bruders XXXX und dessen Erlebnisse in XXXX und gab zudem an, dass Leute des XXXX einige Male zu den Nachbarn gekommen seien. Er glaube, dass alle Familienangehörigen einer Gefahr wegen seines Bruders ausgesetzt wären.Der Zeuge berichtete in der Verhandlung über die Erzählungen seines Bruders römisch 40 und dessen Erlebnisse in römisch 40 und gab zudem an, dass Leute des römisch 40 einige Male zu den Nachbarn gekommen seien. Er glaube, dass alle Familienangehörigen einer Gefahr wegen seines Bruders ausgesetzt wären. Der Sohn der BF führte aus, dass die Nachbarn des XXXX nach dem Aufenthaltsort des Onkels gefragt worden seien. Zudem habe er vom Sohn des XXXX erfahren, dass dessen Tante (Schwester der Mutter), welche nach wie vor in der gleichen Straße in XXXX wohne, vor dem Haus der BF bzw. dem Haus des XXXX schwarze Fahrzeuge (Fahrzeuge von Kadyrow) gesehen habe.Der Sohn der BF führte aus, dass die Nachbarn des römisch 40 nach dem Aufenthaltsort des Onkels gefragt worden seien. Zudem habe er vom Sohn des römisch 40 erfahren, dass dessen Tante (Schwester der Mutter), welche nach wie vor in der gleichen Straße in römisch 40 wohne, vor dem Haus der BF bzw. dem Haus des römisch 40 schwarze Fahrzeuge (Fahrzeuge von Kadyrow) gesehen habe. 1.
- In einer schriftlichen Stellungnahme vom 05.10.2017 wurde zur Situation in der Russischen Föderation ausgeführt, dass die Länderinformationen das Fluchtvorbringen der BF im Wesentlichen bestätige. Ramsan Kadyrow habe ein vollkommen auf seine Person ausgerichtetes autoritäres und repressives System geschaffen. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige sowie gegen politische Gegner werde hart vorgegangen. Aufständische und Kritiker bestehender Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten seien weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt. Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen (ungerechte Gewaltanwendung, rechtswidrige Verhaftung, Verschwinden lassen, Folter, Misshandlungen etc.) sei weit verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit im Nordkaukasus sei mangelhaft. Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen werde den Sicherheitskräften zugeschrieben. Auch die im Verfahren vorgebrachten Korruptionsvorwürfe des XXXX gegenüber den Tschetschenischen Machthabern würden in den Länderberichten bestätigt werden. Die vorgebrachte Verfolgung sei im Lichte der Länderfeststellungen plausibel und nachvollziehbar. Die vorgelegten Beweismittel würden die Verfolgungsgefahr ihres Sohnes und seiner Angehörigen bestätigen. Der BF sei daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.1.
- In einer schriftlichen Stellungnahme vom 05.10.2017 wurde zur Situation in der Russischen Föderation ausgeführt, dass die Länderinformationen das Fluchtvorbringen der BF im Wesentlichen bestätige. Ramsan Kadyrow habe ein vollkommen auf seine Person ausgerichtetes autoritäres und repressives System geschaffen. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige sowie gegen politische Gegner werde hart vorgegangen. Aufständische und Kritiker bestehender Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten seien weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt. Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen (ungerechte Gewaltanwendung, rechtswidrige Verhaftung, Verschwinden lassen, Folter, Misshandlungen etc.) sei weit verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit im Nordkaukasus sei mangelhaft. Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen werde den Sicherheitskräften zugeschrieben. Auch die im Verfahren vorgebrachten Korruptionsvorwürfe des römisch 40 gegenüber den Tschetschenischen Machthabern würden in den Länderberichten bestätigt werden. Die vorgebrachte Verfolgung sei im Lichte der Länderfeststellungen plausibel und nachvollziehbar. Die vorgelegten Beweismittel würden die Verfolgungsgefahr ihres Sohnes und seiner Angehörigen bestätigen. Der BF sei daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum individuellen Vorbringen der BF: Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Identität der BF steht fest. Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der russischen Volksgruppe an. Sie ist sunnitische Muslimin. Die BF reiste illegal ins Bundegebiet ein und stellte am 10.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF lebte bis etwa 1981 in XXXX , wo sie XXXX , den Vater ihrer Kinder, kennenlernte. Danach ist sie nach XXXX gezogen und hat dort, bis zum Jahr 2000 gelebt. Nach dem Tod ihres älteren Sohnes ist sie gemeinsam mit ihrem jüngeren Sohn, XXXX in die Ukraine gegangen. Dort hat sie bis zur ihrer Ausreise nach Europa gelebt. Mit XXXX war die BF weder rituell noch standesamtlich verheiratet.Die BF lebte bis etwa 1981 in römisch 40 , wo sie römisch 40 , den Vater ihrer Kinder, kennenlernte. Danach ist sie nach römisch 40 gezogen und hat dort, bis zum Jahr 2000 gelebt. Nach dem Tod ihres älteren Sohnes ist sie gemeinsam mit ihrem jüngeren Sohn, römisch 40 in die Ukraine gegangen. Dort hat sie bis zur ihrer Ausreise nach Europa gelebt. Mit römisch 40 war die BF weder rituell noch standesamtlich verheiratet. Im Herkunftsstaat halten sich nur weitschichtige Verwandte mütterlicherseits auf, zu denen die BF zu keiner Zeit Kontakt hatte. Die BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Anpassungsstörung (reaktive Depression). Sie führt in Österreich seit dem Jahr 2015 regelmäßige Gespräche mit einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Zudem wurde sie in Österreich wegen ihres grauen Stars an beiden Augen operiert. Außerdem wurde bei der BF Brustkrebs diagnostiziert, weswegen sie im Mai 2017 stationär in einem Krankenhaus aufhältig war und operiert wurde. Im Mai wurde zugleich festgestellt, dass sie ein Gallensteinleiden hat. Wegen der Brustkrebsoperation unterzieht sich die BF einer Strahlentherapie. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu tschetschenischen Rebellen bzw. aufgrund der Tatsache, dass sie die tschetschenischen Rebellen unterstützt hat, aktuell einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem kann keine hinreichende Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sie im Zusammenhang mit dem Onkel väterlicherseits ihres Sohnes in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung ausgesetzt werde. Die BF lebt in Österreich von der Grundversorgung. Sie geht einer Hilfstätigkeit in einer Pension nach und hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX , ihrer Schwiegertochter XXXX und ihrem Enkelsohn XXXX in einer Wohnung. In Österreich halten sich zudem ihr ehemaliger Lebensgefährte XXXX , dessen Ehefrau und Kinder (samt deren Familien) auf. Die BF ist unbescholten.Die BF lebt in Österreich von der Grundversorgung. Sie geht einer Hilfstätigkeit in einer Pension nach und hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 , ihrer Schwiegertochter römisch 40 und ihrem Enkelsohn römisch 40 in einer Wohnung. In Österreich halten sich zudem ihr ehemaliger Lebensgefährte römisch 40 , dessen Ehefrau und Kinder (samt deren Familien) auf. Die BF ist unbescholten. 1.2.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:
- Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
- Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 0.
- Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom
- September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 1.
- Nordkaukasus allgemein Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März
- Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi
- Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017 1.
- Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017). Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017). Am
- Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am
- November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017). Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 2.
- Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017). Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017
- Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. EASO 3.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht