RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW183 2187708-1 SpruchW183 2187708-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER ü
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: Zu A)
- Mit dem im Spruch genannten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.03.2018, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt.
- Mit dem im Spruch genannten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.03.2018, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt.
- Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
- Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, § 8a K 5).Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen vergleiche EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, Paragraph 8 a, K 5).
- Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der beabsichtigten Anfechtung ein aufgrund des Gerichtsgebührengesetzes erlassener Bescheid (konkret geht es um die Vorschreibung von Gerichtsgebühren gem. TP 2 GGG). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Mangels Vorliegens jedenfalls eines - von § 8a Abs. 1 VwGVG geforderten - Erfordernisses war daher der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.Mangels Vorliegens jedenfalls eines - von Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG geforderten - Erfordernisses war daher der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2187708.1.00