Obsah (12)
Art. 133§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW217 2148275-1 SpruchW217 2148275-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), beantragte erstmals am 20.05.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt und der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid vom 05.07.2016 abgewiesen. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), beantragte erstmals am 20.05.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt und der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid vom 05.07.2016 abgewiesen. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben. 2. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.10.2016 bei der belangten Behörde erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Beilegung neuer medizinischer Beweismittel. 3. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.12.2016, hält als herangezogene relevante Befunde folgende medizinischen Beweismittel fest:3. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.12.2016, hält als herangezogene relevante Befunde folgende medizinischen Beweismittel fest: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): * Befund von Gastroskopie und Koloskopie vom 3. März 2016 Dr. XXXX mit dem Ergebnis: Fragmente eines tubulären* Befund von Gastroskopie und Koloskopie vom 3. März 2016 Dr. römisch 40 mit dem Ergebnis: Fragmente eines tubulären Dickdarmschleimhautadenom, bezüglich Gastroskopie: Antrumgastritis. * Röntgen der gesamten WS und Hüftgelenke vom 14. Juni 2016 - Diagnosezentrum XXXX : Streckhaltung der HWS, degenerative Veränderungen im gesamten Verlauf, incipiente Coxarthrosen, rechts mehr als links.Diagnosezentrum römisch 40 : Streckhaltung der HWS, degenerative Veränderungen im gesamten Verlauf, incipiente Coxarthrosen, rechts mehr als links. * Befund des immundiagnostischen Labors Dr. XXXX vom 19. Juli 2016 mit der Bestätigung von Allergien gegen Gräser, Pollen, Hausstaub, Hausstaubmilbe, Hund und Katzen.* Befund des immundiagnostischen Labors Dr. römisch 40 vom 19. Juli 2016 mit der Bestätigung von Allergien gegen Gräser, Pollen, Hausstaub, Hausstaubmilbe, Hund und Katzen. * Lungenfunktionsbefund Dr. Baumgartner vom 28. Sept.2016 - Diagnose: Allergisches Asthma bronchiale, polyvalente Allergie, periphere bronchiale Obstruktion bei normaler ventilatorischer Leistungsbreite. * Röntgen beider Fersen vom 17. Okt.2016 -Diagnose: Fersensporn beidseits, Diagnosezentrum XXXX .* Röntgen beider Fersen vom 17. Okt.2016 -Diagnose: Fersensporn beidseits, Diagnosezentrum römisch 40 . * Digitalröntgen linke Schulter und der Hände vom 10. Okt.2016 - Diagnosezentrum XXXX mit dem Nachweis degenerativer Veränderungen.* Digitalröntgen linke Schulter und der Hände vom 10. Okt.2016 - Diagnosezentrum römisch 40 mit dem Nachweis degenerativer Veränderungen. * Sonographiebefund vom 10.Okt.2016 mit dem Nachweis von chron. Tendinopathie im Bereiche beider Achillessehnen. Weiters hält dieses medizinische Gutachten als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkungen fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abnützungserscheinungen im Bereiche der Wirbelsäule, der Schultergelenke, der Hüftgelenke mit geringfügigen Einschränkungen und belastungsabhängigen Beschwerden, als auch verifizierte Calcaneodynie ohne Einschränkung im Bereiche der Sprunggelenke, sowie Fußskelettabnützungen. Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik und nur geringe Funktionseinschränkungen. 02.02.01 20 2 Allergische Diathese (Asthma ) Unterer Rahmensatz dieser Position, da saisonale Beschwerdesymptomatik und phasenweise erforderliche Medikation 06.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Der medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest und diagnostizierte "Dauerzustand".Der medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest und diagnostizierte "Dauerzustand". Den Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. begründete der Sachverständige damit, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht ungünstig beeinflusst werde, eine einschätzungsrelevante Magen-Darmerkrankung nicht belegt sei und die diskrete periphere bronchiale Obstruktion, welche durch Lungenfunktion nachgewiesen sei, von Leiden 2 mitumfasst sei. Aufgrund des Ausmaßes der gesamten Funktionseinbußen sei jedoch eine höhere Bewertung dieser Diagnosen als mit 20 v.H. nicht gerechtfertigt. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da der Beschwerdeführer mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würde. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 11.01.2017 bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG und der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2016.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würde. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 11.01.2017 bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG und der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2016,. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unter Beilegung weiterer medizinischer Beweismittel fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sei nicht ausreichend zur Beurteilung des orthopädischen bzw. internistischen Beschwerdebildes. Der Beschwerdeführer leide entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten an beinahe täglichen Asthmaanfällen. Es würden auch immer wieder nächtliche Anfälle auftreten. Es sei eine permanente Medikation (Desloratadin) als auch Bedarfsmedikation erforderlich. Auch die Lungenfunktion sei eingeschränkt. Die Einstufung unter der Richtsatzposition 06.05.01 sei im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers und die von diesem vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar. Weiters sei das Leiden "Hypertonie" unberücksichtigt geblieben, für dieses der Beschwerdeführer ebenfalls einer Dauermedikation (Lisinopril) bedürfe. Die Einstufung der Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren degenerativen Wirbelsäulenveränderung vor alle im Bereich der Hals-Lendenwirbelsäule, Coxarthrose beidseits mit einem um 8 mm höher stehenden linken Hüftkopf, Zustand nach Morbus Perthes, Fersensporn, chronische Tendinitis calcarea links, Impingement der Schultern beidseits, Polyarthrosen der Hände sowie chronischen Ansatztendinopathie beider Achillessehnen. Die Einstufung dieser multiplen Erkrankungen mit einem Grad der Behinderung 20 v.H. sei keinesfalls nachvollziehbar. Es wäre aufgrund der Schwere der Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates sowie der Asthmaerkrankung zumindest ein Grad der Behinderung 50 v.H. festzustellen gewesen. 6. Am 23.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Fremdakt ein. 7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. 8. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Pulmologie, vom 16.03.2017, basierend auf der Aktenlage, stellt auszugsweise und im Wesentlichen zusammengefasst fest:8. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Pulmologie, vom 16.03.2017, basierend auf der Aktenlage, stellt auszugsweise und im Wesentlichen zusammengefasst fest: "(...) Stellungnahme zur Anfrage des Gerichtes Aus dem pulmologischen Befund, welcher 2malig vorgelegt wird, ist lediglich eine leichtgradige Strömungsbehinderung der kleinen Luftwege bei klinisch unauffälligen Untersuchungsbefund und normaler Sauerstoffsättigung zu entnehmen. Die in der Beschwerde angeführten umfangreichen Beschwerden sind weder aus diesem Befund, noch auf Basis der eigenen pulmologischen Untersuchung objektiv ableitbar oder nachzuvollziehen. Weitere Unterlagen liegen nicht vor, insbesondere auch keine Spitalsbefunde, welche die häufig auftretenden nächtlichen Atembeschwerden glaubhaft machen könnten. Lungenfachärztliche Stellungnahme zum Vorgutachten Abl. 20-22 (Allgemeinmedizin) Auf Basis von Vorgeschichte, Allergieneigung und pulmologischen Befund aus 2016 wäre folgende Einschätzung vorzunehmen: Leichtgradiges persistierendes allergisches Asthma bronchiale 06.05.01 20% Oberer Rahmensatz, da leichtgradige Strömungsbehinderung der kleinen Luftwege bei klinisch unauffälligen Untersuchungsbefund, wobei die Allergieneigung in der angezogenen Rs-Position mitberücksichtigt ist. (...)" 9. Das Sachverständigengutachten Dris. Günter Machhart, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 08.09.2017 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, stellt auszugsweise und im Wesentlichen zusammengefasst fest: "(...) Orthopädischer Status: Größe (
- cm)174cm Gewicht (
- kg)106kg Allgemein Kommt mit Mutter, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, adipös. Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Die Haut ist rosig, normal durchblutet. Gangbild Hinken links, mittelschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke ist möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbständig, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege selbständig. Wirbelsäule Gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien, physiologische Krümmungen. HWS S 30/0/20, R je 70, F je 30 BWS R je 30, Ott normal. LWS FBA +20, Reklination 10, Seitneigen 20, Druckschmerz L5 bds. Grob Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe an der OE und UE. neurologisch Sensibilität, grobe Kraft, Koordination seitengleich. Obere Extremität Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, seitengleich kräftige Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re S 50/0/180, F 180/0/30, R Rotation ist frei, keine Engpasszeichen. Schulter li S 40/0/100, F 100/0/20, Rotation frei. Schmerzhafter Bogen als Engpasszeichen. Ellbogen re S 0/0/130, Rotation je 80, bandfest. Ellbogen li S 0/0/130, Rotation je 80, bandfest. Handgelenk re S je 60, Radial- und Ulnarduction frei möglich, bandfest, kein Erguss, mäßiger Druckschmerz im speichenseitigen Handgelenksanteil. Handgelenk li S je 60, Radial- und Ulnarduction frei möglich, bandfest, kein Erguss, mäßiger Druckschmerz im speichenseitigen Handgelenksanteil. Langfinger re Frei beweglich. Langfinger li Frei beweglich. Nackengriff Rechts normal, links langsam ausgeführt und mit Schmerzangaben. Schürzengriff Rechts normal, links möglich aber endlagig schmerzhaft. Kraft Nicht eingeschränkt. Fingerfertigkeit Untere Extremität Allgemein Beinlänge rechts -1cm sonst normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte re S 0/0/100, R je 30, F je 30, kein Kapselmuster. Hüfte li S 0/0/120, R je 30, F je 30, kein Kapselmuster. Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg. Bds. S 20/0/40, bandfest, kein Erguss. Unt. Sg Frei beweglich. Füße Schwellung im Bereich beider Achillessehnenansätze, hier Druckschmerz aber keine akuten Entzündungszeichen. Fersenvarus beidseits, mäßig verkürzte Wadenmuskulatur. Hallux rigidus bds. mit gering abnützungsbedingter Auftreibung und Druckschmerzen, Beweglichkeit bds. S 20/0/30, bandfest, keine Achsabweichung. Übrige Zehenbeweglichkeit ist gut, Längsgewölbe ist gut ausgebildet. Im Bereich des Vorfußes keine relevanten Beschwielung, keine Dekompensationszeichen Funktionseinschränkungen Pos.Nr GdB% 1 Chronische entzündliche Weichteilreizung im Bereich beider Achillessehnen und im Bereich der Schultergelenke mit geringen Abnützungszeichen im Bereich der WS, der rechten Hüfte und im Bereich beider Großzehengrundgelenke. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da immer wiederkehrender schmerzhaft entzündlicher Reizzustand im Bereich der Gelenke jedoch bei Vorliegen von normalen Bewegungsumfängen im Bereich der Gelenke. 02.02.01 20 Beurteilung: Beim BF zeigen sich immer wiederkehrend entzündlich bedingte Reizzustände an den Muskelsehnenübergängen, im Bereich der Schultergelenke und beider Achillessehnen. Daneben finden sich geringgradige Abnützungszeichen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie im Bereich beider Großzehengrundgelenke. Diese beginnenden Abnützungen tragen ebenfalls zum schmerzhaft, entzündlichen chronischen Weichteilreizzustand bei. Nennenswerte Funktionsbehinderungen sind nicht feststellbar. Die Bewegungsumfänge liegen im Normbereich. Die im Berufungsschreiben (Aktenblatt 38) angegebenen schweren degenerativen Wirbelsäulenveränderungen die sich im Bereich der HWS und LWS befinden sollen, können weder klinisch noch aus der Befundlage dokumentiert werden. Es bestehen geringe Abnützungszeichen ebenso wie geringe Abnützungszeichen im Bereich der Hüftgelenke und der Großzehengrundgelenke, die in der Bildgebung zu sehen sind. Dokumentiert ist auch der chronische Reizzustand der Schultergürtelmuskulatur im Bereich der linken Schulter. Für Polyarthrosen an den Händen ergibt sich aus orthopädischer Sicht kein Hinweis. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde (Aktenblatt 9-19; 33-36 und der im Rahmen der Untersuchung vorgelegten RÖ-Befunde) sind die beginnenden Abnützungen sowie die chronischen Weichteilreizungen am Bewegungsapparat dokumentiert. Aus den Befunden ist allerdings nicht auf das Ausmaß der Funktionsbehinderung welches sich nur klinisch darstellen lässt, zu schließen. Zusammenfassend ergibt sich aus der orthopädischen Beurteilung keine Änderung der bereits getroffenen Entscheidung (Aktenblatt 20-22)." 10. Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 22.10.2017 wird auszugsweise ausgeführt wie folgt:10. Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 22.10.2017 wird auszugsweise ausgeführt wie folgt: "(...) Zwischenanamnese: Die Durchsicht der Befunde, welche der Beschwerde beigegeben sind, ergibt keinen Anhaltspunkt für eine zwischenzeitlich erworbene relevante Erkrankung. Folgende Beweismittel der 2. Instanz liegen auf: Abl.33 - Arztbrief vom 26. Jäner 2017 der Gemeinschaftspraxis FÄ f. Orthopädie Dr. XXXX und Dr. XXXX - Diagnose: Chronische Tendinitis calcarea links, Bursitis trochanterica rechts, Impingement Schulter beidseits.Orthopädie Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 - Diagnose: Chronische Tendinitis calcarea links, Bursitis trochanterica rechts, Impingement Schulter beidseits. Abl. 34 - Arztbrief vom 28.Sept.2016 des FA f. Lungenheilikunde Dr. XXXX - Diagnose: Allergisches Asthma bronchiale - polyvalente Allergie.Abl. 34 - Arztbrief vom 28.Sept.2016 des FA f. Lungenheilikunde Dr. römisch 40 - Diagnose: Allergisches Asthma bronchiale - polyvalente Allergie. Abl. 35 - ärztliche Bestätigung vom 23.Jänner 2016 der Ärztin f. Allgemeinmedizin Dr. XXXX - Diagnosen: Deg. WS-Veränderungen, beginnende Coxarthrosen rechts mehr als links, Zustand nach Morbus Perthes in der Kindheit, Fersensporn, PHS calcarea der linken Schulter mit Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne, periphere Polyarthrosen der Hände, chronische Ansatztendinopathie beider Achillessehnen, allergisches Asthma bronchiale bei Allergie, Hypertonie.Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 - Diagnosen: Deg. WS-Veränderungen, beginnende Coxarthrosen rechts mehr als links, Zustand nach Morbus Perthes in der Kindheit, Fersensporn, PHS calcarea der linken Schulter mit Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne, periphere Polyarthrosen der Hände, chronische Ansatztendinopathie beider Achillessehnen, allergisches Asthma bronchiale bei Allergie, Hypertonie. Abl. 36 - Bericht des XXXX Labors vom 19. Juli 2016 - Bestätigungen folgender Allergien: Gräser, Frühblüher, Beifuß, Tierhaare und Hausstaubmilbe.Abl. 36 - Bericht des römisch 40 Labors vom 19. Juli 2016 - Bestätigungen folgender Allergien: Gräser, Frühblüher, Beifuß, Tierhaare und Hausstaubmilbe. (...) Stellungnahme zu Frage 3 Punkt 1: Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführter zu seinem Krankheitsbild in der Beschwerde vom 20. Feber 2017 (Abl. 38-39) unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde (Abl. 9-19 und 33-36) und dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (Abl. 20-22)ergibt sich ein einschätzungswürdiger Leidenszustand nach der Einschätzungsverordnung. Die Änderungen im Bewegungsapparat sind laut orthopädischem Sachverständigengutachten in der Höhe des GdB unverändert (zweitinstanzliches Gutachten Dr. XXXX vom 8.Sept.2017).Die Änderungen im Bewegungsapparat sind laut orthopädischem Sachverständigengutachten in der Höhe des GdB unverändert (zweitinstanzliches Gutachten Dr. römisch 40 vom 8.Sept.2017). Die aktenmäßig durchgeführte lungenfachärztliche Begutachtung Dr. XXXX vom 16. März 2017 ergibt insofern eine Änderung, als aufgrund der vorliegenden Befunde der diesbezügliche GdB um 1 Stufe auf 20 v. H. erhöht wurde.Die aktenmäßig durchgeführte lungenfachärztliche Begutachtung Dr. römisch 40 vom 16. März 2017 ergibt insofern eine Änderung, als aufgrund der vorliegenden Befunde der diesbezügliche GdB um 1 Stufe auf 20 v. H. erhöht wurde. Bezüglich dieser Änderung siehe lungenfachärztliches Gutachten vom 16. März 2017. Stellungnahme zu dem Leiden Hypertonie: Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Begutachtung am 2. Dez.2016 war ein solches Leiden nicht durch einen ärztlichen Befund bestätigt. Auch wurde bei der damaligen Befragung ein Medikament gegen Bluthochdruck nicht angegeben. Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung mit Untersuchung am 8. Sept. 2017 wurde jedoch das Blutdruckmittel Amelior 20 mg/5 mg angegeben, und im Rahmen des im Beschwerdeverfahren beigebrachten allgemeinmedizinischen Attestes, Dr. XXXX vom 23. Jänner wurde das Leiden Hypertonie bestätigt.Stellungnahme zu dem Leiden Hypertonie: Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Begutachtung am 2. Dez.2016 war ein solches Leiden nicht durch einen ärztlichen Befund bestätigt. Auch wurde bei der damaligen Befragung ein Medikament gegen Bluthochdruck nicht angegeben. Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung mit Untersuchung am 8. Sept. 2017 wurde jedoch das Blutdruckmittel Amelior 20 mg/5 mg angegeben, und im Rahmen des im Beschwerdeverfahren beigebrachten allgemeinmedizinischen Attestes, Dr. römisch 40 vom 23. Jänner wurde das Leiden Hypertonie bestätigt. Ein, das Leiden Hypertonie bestätigendes Attest lag jedoch im Rahmen der erstinstanzlichen Begutachtung nicht vor. Somit konnte im Rahmen der erstinstanzlichen Begutachtung das Leiden Hypertonie nicht berücksichtigt werden. Diagnosen: 1. Chronische entzündliche Weichteilreizung im Bereich beider Achillessehnen und im Bereich der Schultergelenke mit geringen Abnützungszeichen im Bereich der Wirbelsäule, der rechten Hüfte und im Bereich beider Großzehengrundgelenke. 02.02.01....20 % Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da immer wiederkehrender schmerzhaft entzündlicher Reizzustand im Bereich der Gelenke jedoch bei Vorliegen von normalen Bewegungsumfängen im Bereich der Gelenke. 2. Leichtgradiges persistierendes allergisches Asthma bronchiale. 06.05.01. ...20% Oberer Rahmensatz, da leichtgradige Strömungsbehinderung der kleinen Luftwege bei klinisch unauffälligem Untersuchungsbefund, wobei die Allergieneigung in der angezogenen Rahmensatzposition mitberücksichtigt ist. 3. Leichte Hypertonie (Bluthochdruck). 05.01.01...10% Fixposition. Gesamt-GdB: 20 %, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens durch die übrigen Gesundheitsschädigungen, als auch in Anbetracht des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird. Aufgrund der Vorbringungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 20. Feber 2017 (Abl. 38-39) ergeben sich insofern Änderungen, als das pulmologische Leiden aufgrund der Befunde von lungenfachärztlicher Seite um 10 % auf 20 v.H. erhöht wird. Das orthopädische Leiden unter Punkt 1 ist unverändert. Neu aufgenommen wurde Leiden 3 - leichte Hypertonie - welches mit einem GdB von 10 % eingeschätzt wird. Bezüglich des Gesamt-GdB ergibt sich jedoch aufgrund der Leidenskonstellation keine Änderung. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand. Der Gesamt-GdB in der Höhe von 20 v.H. ist ab 29. Juni 2016 (Erstellungsdatum des Gutachtens XXXX , Abl. 2-3 anzunehmen."Der Gesamt-GdB in der Höhe von 20 v.H. ist ab 29. Juni 2016 (Erstellungsdatum des Gutachtens römisch 40 , Abl. 2-3 anzunehmen." 11. Mit Schreiben vom 28.12.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die eingeholten und obig auszugsweise dargestellten fachärztlichen Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen zweier Wochen ab Zustellung des Schriftstückes. Diese Frist verstrich ungenutzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.1 Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.2 Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 21.10.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten hat einen Grad der Behinderung 20 v.H. festgestellt. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 12.01.2017 den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronische entzündliche Weichteilreizung im Bereich beider Achillessehnen und im Bereich der Schultergelenke mit geringen Abnützungszeichen im Bereich der Wirbelsäule, der rechten Hüfte und im Bereich beider Großzehengrundgelenke 02.02.01 20 2 Leichtgradiges persistierendes allergisches Asthma bronchiale 06.05.01 20 3 Leichte Hypertonie (Bluthochdruck) 05.01.01 10
- Beweiswürdigung: 2.1 Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt und der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und stehen im Einklang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. 2.
- Zu 1.2) Die Feststellungen basieren auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalten des durch die belangte Behörde vorgelegten Fremdaktes. 2.
- Zu 1.7) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang auf das durch das Gericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sowie das zusammenfassende Sachverständigengutachten Dris. XXXX .2.
- Zu 1.7) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang auf das durch das Gericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sowie das zusammenfassende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 . Die von Dr. XXXX sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Chronische entzündliche Weichteilreizung im Bereich beider Achillessehnen und im Bereich der Schultergelenke mit geringen Abnützungszeichen im Bereich der Wirbelsäule, der rechten Hüfte und im Bereich beider Großzehengrundgelenke" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 unter die Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% - 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 mit 20% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass immer wiederkehrende schmerzhafte entzündliche Reizzustände im Bereich der Gelenke vorliegen würden, jedoch ein normaler Bewegungsumfang im Bereich der Gelenke bestehen würde.Die von Dr. römisch 40 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Chronische entzündliche Weichteilreizung im Bereich beider Achillessehnen und im Bereich der Schultergelenke mit geringen Abnützungszeichen im Bereich der Wirbelsäule, der rechten Hüfte und im Bereich beider Großzehengrundgelenke" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% - 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 mit 20% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass immer wiederkehrende schmerzhafte entzündliche Reizzustände im Bereich der Gelenke vorliegen würden, jedoch ein normaler Bewegungsumfang im Bereich der Gelenke bestehen würde. Diese Einschätzung deckt sich auch mit dem Untersuchungsbefund ("Obere Extremität: normale Gelenkkonturen, seitengleich kräftige Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re: S 50/0/180, F 180/0/30, R Rotation ist frei, keine Engpasszeichen. Schulter li: S 40/0/100, F 100/0/20, Rotation frei. Schmerzhafter Bogen als Engpasszeichen. Ellbogen re und li: S 0/0/130, Rotation je 80, bandfest. Handgelenk re und li: S je 60, Radial- und Ulnarduction frei möglich, bandfest, kein Erguss, mäßiger Druckschmerz im speichenseitigen Handgelenksanteil. Langfinger re und li: Frei beweglich. Nackengriff: Rechts normal, links langsam ausgeführt und mit Schmerzangaben. Schürzengriff: Rechts normal, links möglich aber endlagig schmerzhaft. Untere Extremität: normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte re: S 0/0/100, R je 30, F je 30, kein Kapselmuster, Hüfte li: S 0/0/120, R je 30, F je 30, kein Kapselmuster. Knie re und links: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Füße: Schwellung im Bereich beider Achillessehnenansätze, hier Druckschmerz aber keine akuten Entzündungszeichen. Fersenvarus beidseits, mäßig verkürzte Wadenmuskulatur. Hallux rigidus bds. mit gering abnützungsbedingter Auftreibung und Druckschmerzen, Beweglichkeit bds. S 20/0/30, bandfest, keine Achsabweichung. Übrige Zehenbeweglichkeit ist gut, Längsgewölbe ist gut ausgebildet. Im Bereich des Vorfußes keine relevanten Beschwielung, keine Dekompensationszeichen.") Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Leichtgradig persistierendes allergisches Asthma bronchiale" (Leiden 2), fällt nach der unter die Positionsnummer 06.05.01 (Asthma bronichale, zeitweilig leichtes Asthma), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% - 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 mit 20% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass eine leichtgradige Strömungsbehinderung der kleinen Luftwege vorliegen würde, jedoch ein klinisch unauffälliger Untersuchungsbefund bestünde. Die Allergieneigung sei in der herangezogenen Rahmensatzposition mitberücksichtigt. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Leichte Hypertonie" (Leiden 3), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 05.01.01 (Hypertonie, Leichte Hypertonie), für welche die Einschätzungsverordnung einen festen Rahmensatz von 10% vorsieht. Der Sachverständige Dr. XXXX begründet das im Vergleich zum Vorgutachten gleichbleibende Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme überzeugend damit, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 und das neu hinzugekommene Leiden 3 nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken der verschiedenen Gesundheitsschädigungen vorliegt und daher keine Leidensbeeinflussung von Leiden 1 bewirkt wird.Der Sachverständige Dr. römisch 40 begründet das im Vergleich zum Vorgutachten gleichbleibende Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme überzeugend damit, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 und das neu hinzugekommene Leiden 3 nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken der verschiedenen Gesundheitsschädigungen vorliegt und daher keine Leidensbeeinflussung von Leiden 1 bewirkt wird. Die Änderung des ausgeschöpften Rahmensatzes bei Leiden 2 von 10% auf nunmehr 20% begründet der Sachverständigen nachvollziehbar mit dem nun vorliegenden lungenfachärztlichen Befunde, welcher in das zusammenfassende Sachverständigengutachten entsprechend eingeflossen ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, der das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme durch die befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen vermochte. Überdies wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten durch den erstellten Befund nicht objektiviert werden. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer sind den Sachverständigengutachten Dris XXXX , Dris. XXXX und Dris XXXX im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten.Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer sind den Sachverständigengutachten Dris römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte sind diese Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Sie weisen keine Widersprüche auf und stehen mit den Erfahrenen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 21.10.2016 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Wie unter Punkt 2.3 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe 20 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da ein Grad der Behinderung von zwanzig
(20)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden fachärztliche Gutachten von Sachverständigen aus dem Bereich Orthopädie/orthopädische Chirurgie und Pulmologie im zusammengefassten Sachverständigengutachten Dr. XXXX die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für Feststellung der Zuerkennung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind. In dem diese beiden fachärztlichen Gutachten umfassenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 22.10.2017 wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet.Im gegenständlichen Fall bilden fachärztliche Gutachten von Sachverständigen aus dem Bereich Orthopädie/orthopädische Chirurgie und Pulmologie im zusammengefassten Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für Feststellung der Zuerkennung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind. In dem diese beiden fachärztlichen Gutachten umfassenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 22.10.2017 wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch die fachärztlichen Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache ,weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2148275.1.00