RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW220 1422776-2 SpruchW220 1422776-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTER
Art. 8
EMRK geboten ist und1.-dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK geboten ist und 2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." "§ 58. [...]
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist 1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder 2.-der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren." AsylG-DV: Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel "§ 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:"§ 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1.-gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3.-Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3.-Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,; 4.-erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.-Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 2.-Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht; 3.-Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.
(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG)."
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG)." Verfahren "§ 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:"§ 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2.-zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK oder2.-zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK oder 3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen." BFA-VG Schutz des Privat- und Familienlebens "§ 9.
(1)[...]
(2)Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)[...]" 3.2. Mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 vom NAG 2005) in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vgl. E 30. 06.2015, Ra 2015/21/0039).3.2. Mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 vom NAG 2005) in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vergleiche E 30. 06.2015, Ra 2015/21/0039). Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylGDV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (
- ua)nach § 8 der AsylGDV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). Das - durch § 8 AsylGDV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylGDV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (
- ua)nach Paragraph 8, der AsylGDV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). Das - durch Paragraph 8, AsylGDV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). 3.3. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat eine derartige Prüfung vorgenommen, und tritt das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei:3.3. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat eine derartige Prüfung vorgenommen, und tritt das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei: Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 nach Österreich ein. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist mit gut 6 1/2 Jahren nicht als kurz zu bewerten, sodass dieser ein erhebliches Gewicht zugunsten seiner Interessen am Verbleib in Österreich zukommt. Demgegenüber ist aber auch beachtlich, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit negativem Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz - und damit bereits seit Dezember 2012 - unrechtmäßig in Österreich aufhält. In Ansehung der Gesamtdauer seinen Aufenthalts ist daher in Anschlag zu bringen, dass er lediglich knapp 1 1/2 Jahre rechtmäßigen Aufenthalts war, hingegen hält er sich seit gut fünf Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat kein bestehendes Familienleben in Österreich, sodass unter diesem Aspekt kein Umstand für sein Interesse am Verbleib zu gewichten ist. Mangels Erkrankung des Beschwerdeführers oder Hervorkommens sonstiger beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen. Beim Beschwerdeführer hat sich nur ein mäßiger Grad an Integration ergeben: Seine Deutschkenntnisse haben die Kompetenzstufe A.2. erreicht, sodass er über grundlegende Sprachkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer hat zudem während seines Aufenthalts soziale Kontakte geknüpft, auch in diesem Zusammenhang ist aber überwiegend keine besondere Intensität hervorgekommen, wenn auch diese Kontakte und die Vereinsmitgliedschaften ebenso wie die grundlegenden Deutschkenntnisse als Integrationsschritte zu seinen Gunsten gewichtet werden. Lediglich hinsichtlich der Person, mit der er zusammenwohnt und die fast immer für die Mietkosten aufkommt, ist aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses eine engere Bindung anzunehmen. Durch seine bereits in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeiten und die teilweise Krankenversicherung machte der Beschwerdeführer Schritte zu einer wirtschaftlichen Integration, sodass diese Bestrebung zu seinen Gunsten gewichtet wird. Jedoch ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dadurch offenbar nicht selbsterhaltungsfähig ist, andernfalls er nicht auf die Unterstützung durch andere (Miete) angewiesen wäre. Bezüglich seiner Erwerbstätigkeiten hat er auch keine behördliche Bewilligung vorgelegt. Entgegen der nicht besonders ausgeprägten Integration in Österreich hat der Beschwerdeführer anhaltende und starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Indien: Der Beschwerdeführer ist im Alter von 23 Jahren nach Österreich gelangt, zuvor lebte er in Nepal. Er verbrachte damit einen prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens in Nepal, wurde dort ausgebildet und sozialisiert und spricht eine in seiner Heimat weit verbreitete Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Seine Eltern und Geschwister leben in Nepal. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Situation, die der Beschwerdeführer in Nepal vorfindet, unterscheidet sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich notorischerweise, in Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers - er ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung, zudem hat er durch seine Familie in Nepal familiäre Anknüpfungspunkte - ist festzustellen, dass seine persönliche Situation im Herkunftsland nicht zu einer wesentlichen Verstärkung seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, wobei dieser Aspekt neutral bewertet wird, weil davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Der Beschwerdeführer wurde aber zweimal zu seinen Ungunsten wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt. Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben ganz überwiegend in einem Zeitraum, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Während der kurzen (1 1/2 Jahre) Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bewusst sein. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführ bisher gesetzten, wenigen Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Nur die ersten 1 1/2 Jahren seines Aufenthalts in Österreich konnte er sich aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, seither lebt er unrechtmäßig im Bundesgebiet (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den bereits seit Dezember 2012 andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben ganz überwiegend in einem Zeitraum, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Während der kurzen (1 1/2 Jahre) Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bewusst sein. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführ bisher gesetzten, wenigen Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Nur die ersten 1 1/2 Jahren seines Aufenthalts in Österreich konnte er sich aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, seither lebt er unrechtmäßig im Bundesgebiet vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den bereits seit Dezember 2012 andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers dauerte lediglich 1 1/2 Jahre, sodass diese kurze Verfahrensdauer in Ansehung der Abführung eines Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie eines Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof eine angemessene Verfahrensdauer darstellt, ein Organisationsverschulden ist dabei nicht auszumachen. In einer Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass zwar die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seine Interessen am Verbleib verstärkt, er aber in dieser Zeit nur wenige Integrationsschritte setzte, die zu seinen Gunsten zu gewichten sind und er anhaltende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat. Jedoch musste er sich bei diesen seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Die Aufenthaltsdauer ist auch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer sich weit überwiegend unrechtmäßig in Österreich aufhält. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, wobei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Es stehen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers auch wesentliche Umstände entgegen, er wurde bereits zwei Mal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH). Diese Umstände verstärken das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse bzw. relativieren die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland.In einer Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass zwar die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seine Interessen am Verbleib verstärkt, er aber in dieser Zeit nur wenige Integrationsschritte setzte, die zu seinen Gunsten zu gewichten sind und er anhaltende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat. Jedoch musste er sich bei diesen seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Die Aufenthaltsdauer ist auch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer sich weit überwiegend unrechtmäßig in Österreich aufhält. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, wobei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Es stehen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers auch wesentliche Umstände entgegen, er wurde bereits zwei Mal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Diese Umstände verstärken das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse bzw. relativieren die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland. Nach Maßgabe dieser Interessenabwägung tritt das erkennende Gericht dem Abwägungsergebnis der belangten Behörde bei, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK nicht gerechtfertigt war.Nach Maßgabe dieser Interessenabwägung tritt das erkennende Gericht dem Abwägungsergebnis der belangten Behörde bei, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK nicht gerechtfertigt war.
3.
- Der Beschwerdeführer hat auch kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Er hat auch nicht begründet, wieso im derartige Veranlassungen nicht zumutbar wären. Weder zu mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer einen Nachweis erbracht. Damit ist der auch der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, wonach auf begründeten Antrag im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, eine Heilung eintreten kann, nicht erfüllt.3.
- Der Beschwerdeführer hat auch kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Er hat auch nicht begründet, wieso im derartige Veranlassungen nicht zumutbar wären. Weder zu mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer einen Nachweis erbracht. Damit ist der auch der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV, wonach auf begründeten Antrag im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, eine Heilung eintreten kann, nicht erfüllt. 3.
- Da der Beschwerdeführer unstrittig volljährig ist, konnte auch eine Heilung nach Abs. 1 Z 1 leg. cit nicht eintreten.3.
- Da der Beschwerdeführer unstrittig volljährig ist, konnte auch eine Heilung nach Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit nicht eintreten. 3.
- Im Lichte der bisherigen Ausführungen besteht für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1-3 AsylG-DV vorliegen, kein Raum und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.3.
- Im Lichte der bisherigen Ausführungen besteht für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG-DV vorliegen, kein Raum und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
- Indem der Antragsteller bislang im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt hat der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG erkennbar und ausreichend mitgewirkt, sodass die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zutreffend zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.
- Indem der Antragsteller bislang im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt hat der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erkennbar und ausreichend mitgewirkt, sodass die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zutreffend zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.
- Aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ergibt sich, dass dann, wenn kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG vorliegt, auch eine Antragsabweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.
- Aus Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ergibt sich, dass dann, wenn kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG vorliegt, auch eine Antragsabweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Hinsichtlich des Unterbleibens des Erlasses einer Rückkehrentscheidung infolge der Zurückweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nicht zutreffend - auf § 59 Abs. 5 FPG, da sich diese Bestimmung nach dem Folgenden nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind, was gegenständlich nicht der Fall ist:Hinsichtlich des Unterbleibens des Erlasses einer Rückkehrentscheidung infolge der Zurückweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nicht zutreffend - auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG, da sich diese Bestimmung nach dem Folgenden nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind, was gegenständlich nicht der Fall ist: Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR
- GP 67) erkennbar, worum es geht:Der Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 67) erkennbar, worum es geht: Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E
- November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot); (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung vergleiche E
- November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot); vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR
- GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom
- Mai 2008, 2007/19/0466, und vom
- Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab
- Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (vgl. VwGH 19.11.2015 Ra 2015/20/0082).Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf Paragraph 53, FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR
- GP, 67 zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom
- Mai 2008, 2007/19/0466, und vom
- Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab
- Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar vergleiche VwGH 19.11.2015 Ra 2015/20/0082). Mangels Erlass einer Rückkehrentscheidung mit gegenständlich angefochtenem Bescheid war dies auch nicht "Sache" des Beschwerdeverfahrens. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; VwGH 28.05.2014/20/0017-0018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; VwGH 28.05.2014/20/0017-0018). In casu ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und in der Beschwerde wurden keine neuen relevanten Sachverhaltselemente vorgebracht, die nicht ohnehin (bzgl. Integrationsleistungen) zu seinen Gunsten gewertet wurden. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen und der Abwägungsentscheidung nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente (insb. kein Nachweis der Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Beschaffung erforderlicher Urkunden; Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts) ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, die Beschwerde setzte dem nichts entgegen. Angesichts dessen, dass in der Beschwerde insgesamt für die Entscheidung kein relevantes Vorbringen erstattet wurde, und der von der Verwaltungsbehörde ermittelte entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gesetzlich gebotene Aktualität aufweist, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG im konkreten Fall entfallen.Angesichts dessen, dass in der Beschwerde insgesamt für die Entscheidung kein relevantes Vorbringen erstattet wurde, und der von der Verwaltungsbehörde ermittelte entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gesetzlich gebotene Aktualität aufweist, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG im konkreten Fall entfallen. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W220.1422776.2.00