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{'item': 'W221 2166043-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 69§ 13e§ 14§ 6§ 24Art. 6§ 3§ 15§§ 19a§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW221 2166043-1 SpruchW221 2166043-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 15.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellungen, dass ihm für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 02.11.2015 Nebengebühren in der Höhe von € 11.246,18 sowie für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 02.11.2015 die Betriebssonderzulage in der Höhe von € 2.041,60 zustehe und nachgezahlt werde. Weiters machte er geltend, dass ihm die Beteiligung am Unternehmen für das Jahr 2013 in der Höhe von € 811,00 zustehe, sowie Urlaube aus dem Jahr 2015 von 240 Stunden, sohin € 3.098,40 auszubezahlen seien, und dass ihm die Nebengebührenwerte vom 01.01.2014 bis 22.11.2015 für die Pension entsprechend angerechnet werden müssten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Dienstgeber des Beschwerdeführers, die Österreichische Post AG, mit 01.01.2013 ein Ist-Zeit-Gleitsystem eingeführt habe, wobei der Übertritt in dieses System freiwillig gewesen sei. Die Österreichische Post AG habe jedoch im Laufe der Zeit ein Konzept entwickelt, mit dem sie versucht habe, jene Zusteller, die nicht freiwillig gewechselt seien, durch Druckausübung in Mitarbeitergesprächen zu überzeugen, dass das Gleitzeitsystem besser sei. Aufgrund der Verweigerung der Unterschrift sei der Beschwerdeführer von seiner ursprünglichen Zustelltour abgezogen und auf einer anderen Zustelltour als Springer eingesetzt worden. Aufgrund seines Alters, seiner Qualifikation sowie seiner körperlichen Konstitution sei er nicht mehr in der Lage gewesen, diesen höheren Arbeitsaufwand zu bewältigen und habe sich daher von 25.09.2013 bis 06.12.2013 in den Krankenstand begeben. Als der Beschwerdeführer am 23.12.2013 den Dienst wieder antreten habe wollen, sei er aufgrund dienstlicher Differenzen mit seiner Vorgesetzten am

  1. und 24.12.2013 nicht zum Dienst zugelassen worden. Nach einem weiteren Krankenstand sei der Beschwerdeführer der Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt worden. Wegen der dortigen Arbeitsbelastung sei er abermals erkrankt und bis 01.10.2015 durchgehend im Krankenstand gewesen. Ab 02.10.2015 sei der Beschwerdeführer dann der Zustellbasis XXXX und ab 03.03.2016 dem Verteilerzentrum XXXX zugeteilt worden. Da der Beschwerdeführer die Arbeit gesundheitlich nicht geschafft habe, sei er ab 07.04.2016 wiederum im Krankenstand gewesen. Trotz eines Befundes vom 23.02.2015, wonach seine Arbeitsfähigkeit an seinem früheren Arbeitsplatz gegeben gewesen sei, sei er nicht auf diesem eingesetzt worden. Ebenso sei er trotz fachärztlicher Bestätigung vom 07.04.2016, nach der Nachtdiensttätigkeit nicht möglich und keine Tätigkeit unter Lärmbelästigung zumutbar sei, im XXXX bei hoher Lärmbelästigung und bei Schicht- und Wechseldienst verwendet worden. Mit fachärztlicher Bestätigung vom 18.05.2016 wäre nochmals darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei im XXXX zu arbeiten, aber die Österreichische Post AG habe auf der Dienstzuteilung beharrt. Weiters wurde vorgebracht, dass die Vorgehensweise diskriminierend sei und gegen Arbeitnehmervorschriften verstoße. Es handle sich um eine faktisch verschlechternde Versetzung, die weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt gewesen seien. Die verschlechternde Versetzung ergebe sich daraus, dass die Tätigkeiten im XXXX nicht PT8 sondern PT9-Tätigkeiten seien, eine längere Anreise zur Dienststelle vorliege und dafür mehr finanzielle Mittel aufgewendet werden müssten, wodurch die persönlichen, familiären und sozialen Interessen massiv beeinträchtigt seien. Auch würden sich die Arbeitsbedingungen durch den Schicht- und Wechseldienst, die Lärmbelästigung und den enormen Zeitdruck an den Sortiermaschinen verschlechtern. Außerdem sei eine Minderung des Ansehens damit verbunden und es seien weder Körperkräfte, das Alter oder die Qualifikation, noch Beschaffenheit, Gefahrenlage und Schwere der Arbeitsleistung berücksichtigt worden. Briefzusteller sei eine verantwortungsvolle und fachlich herausfordernde Tätigkeit, der Schicht- und Wechseldienst hingegen mit monotonen Tätigkeiten und wenig Verantwortung verbunden. Es ergebe sich aus der fachärztlichen Bestätigung vom 23.02.2015, dass der Beschwerdeführer nur deshalb krank sei, weil das Personalamt darauf beharre ihn als Springer einzusetzen. Er werde weiters nur deshalb gemobbt, weil er nicht freiwillig auf das neue Gleitzeitsystem umgestiegen sei. Auch ein eingeleitetes Verfahren nach § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei ein Versuch ihn aus dem Arbeitsprozess zu drängen. Aufgrund dieser Vorgehensweise sei der Beschwerdeführer vom 01.010.2013 bis zum 01.10.2015 im Krankenstand gewesen, wobei dieser ausschließlich durch das Verhalten des Personalamtes verursacht worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Dienstgeber des Beschwerdeführers, die Österreichische Post AG, mit 01.01.2013 ein Ist-Zeit-Gleitsystem eingeführt habe, wobei der Übertritt in dieses System freiwillig gewesen sei. Die Österreichische Post AG habe jedoch im Laufe der Zeit ein Konzept entwickelt, mit dem sie versucht habe, jene Zusteller, die nicht freiwillig gewechselt seien, durch Druckausübung in Mitarbeitergesprächen zu überzeugen, dass das Gleitzeitsystem besser sei. Aufgrund der Verweigerung der Unterschrift sei der Beschwerdeführer von seiner ursprünglichen Zustelltour abgezogen und auf einer anderen Zustelltour als Springer eingesetzt worden. Aufgrund seines Alters, seiner Qualifikation sowie seiner körperlichen Konstitution sei er nicht mehr in der Lage gewesen, diesen höheren Arbeitsaufwand zu bewältigen und habe sich daher von 25.09.2013 bis 06.12.2013 in den Krankenstand begeben. Als der Beschwerdeführer am 23.12.2013 den Dienst wieder antreten habe wollen, sei er aufgrund dienstlicher Differenzen mit seiner Vorgesetzten am
  2. und 24.12.2013 nicht zum Dienst zugelassen worden. Nach einem weiteren Krankenstand sei der Beschwerdeführer der Zustellbasis römisch 40 dienstzugeteilt worden. Wegen der dortigen Arbeitsbelastung sei er abermals erkrankt und bis 01.10.2015 durchgehend im Krankenstand gewesen. Ab 02.10.2015 sei der Beschwerdeführer dann der Zustellbasis römisch 40 und ab 03.03.2016 dem Verteilerzentrum römisch 40 zugeteilt worden. Da der Beschwerdeführer die Arbeit gesundheitlich nicht geschafft habe, sei er ab 07.04.2016 wiederum im Krankenstand gewesen. Trotz eines Befundes vom 23.02.2015, wonach seine Arbeitsfähigkeit an seinem früheren Arbeitsplatz gegeben gewesen sei, sei er nicht auf diesem eingesetzt worden. Ebenso sei er trotz fachärztlicher Bestätigung vom 07.04.2016, nach der Nachtdiensttätigkeit nicht möglich und keine Tätigkeit unter Lärmbelästigung zumutbar sei, im römisch 40 bei hoher Lärmbelästigung und bei Schicht- und Wechseldienst verwendet worden. Mit fachärztlicher Bestätigung vom 18.05.2016 wäre nochmals darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei im römisch 40 zu arbeiten, aber die Österreichische Post AG habe auf der Dienstzuteilung beharrt. Weiters wurde vorgebracht, dass die Vorgehensweise diskriminierend sei und gegen Arbeitnehmervorschriften verstoße. Es handle sich um eine faktisch verschlechternde Versetzung, die weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt gewesen seien. Die verschlechternde Versetzung ergebe sich daraus, dass die Tätigkeiten im römisch 40 nicht PT8 sondern PT9-Tätigkeiten seien, eine längere Anreise zur Dienststelle vorliege und dafür mehr finanzielle Mittel aufgewendet werden müssten, wodurch die persönlichen, familiären und sozialen Interessen massiv beeinträchtigt seien. Auch würden sich die Arbeitsbedingungen durch den Schicht- und Wechseldienst, die Lärmbelästigung und den enormen Zeitdruck an den Sortiermaschinen verschlechtern. Außerdem sei eine Minderung des Ansehens damit verbunden und es seien weder Körperkräfte, das Alter oder die Qualifikation, noch Beschaffenheit, Gefahrenlage und Schwere der Arbeitsleistung berücksichtigt worden. Briefzusteller sei eine verantwortungsvolle und fachlich herausfordernde Tätigkeit, der Schicht- und Wechseldienst hingegen mit monotonen Tätigkeiten und wenig Verantwortung verbunden. Es ergebe sich aus der fachärztlichen Bestätigung vom 23.02.2015, dass der Beschwerdeführer nur deshalb krank sei, weil das Personalamt darauf beharre ihn als Springer einzusetzen. Er werde weiters nur deshalb gemobbt, weil er nicht freiwillig auf das neue Gleitzeitsystem umgestiegen sei. Auch ein eingeleitetes Verfahren nach Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei ein Versuch ihn aus dem Arbeitsprozess zu drängen. Aufgrund dieser Vorgehensweise sei der Beschwerdeführer vom 01.010.2013 bis zum 01.10.2015 im Krankenstand gewesen, wobei dieser ausschließlich durch das Verhalten des Personalamtes verursacht worden sei. Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 02.06.2017, zugestellt am 07.06.2017, wurde der Antrag vom 15.11.2016 hinsichtlich des Begehrens auf Nachzahlung der Nebengebühren und der Betriebssonderzulage sowie auf Ausbezahlung des Urlaubs und auf Anrechnung der Nebengebührenwerte abgewiesen. Weiters wurde das Begehren auf Auszahlung der Beteiligung am Unternehmen zurückgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass bezüglich der Nebengebühren festzuhalten sei, dass diese tätigkeitsbezogenen individuellen Leistungen, zeitliche Mehrleistungen, besondere Belastungen oder Umstände des Dienstes sowie spezifische Erschwernisse des Dienstbetriebes abgelten sollten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Anspruch auf Nebengebühren nur verwendungsbezogen gegeben. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nur am
  3. und 26.06.2014 in der Zustellbasis XXXX und vom 02.
  4. bis zum 09.10.2015 in der Zustellbasis XXXX Dienst versehen und am 12.10.2015 einen Tag Erholungsurlaub genossen habe, habe außer für die genannten Anwesenheitstage aliquot, kein Anspruch auf Nebengebühren bestanden. Der aliquote Anteil sei auf sein Gehaltskonto überwiesen worden. Auch das Lenkertaggeld sei aufgrund der Lenkertaggeldverordnung tätigkeitsbezogen, wobei die anspruchsbegründende Tätigkeit wiederum zwischen Jänner 2014 und November 2015 nicht erbracht worden sei, weshalb auch diesbezüglich kein Anspruch bestehe. Hinsichtlich der Unternehmensbeteiligung wurde ausgeführt, dass es sich dabei um eine freiwillige, ohne Rechtsanspruch gewährte Leistung des Unternehmens handle. Zum Erholungsurlaub wurde ausgeführt, dass dieser für das Jahr 2015

§ 69BDG 1979 und § 51 Abs.

2 erster Satz BDG 1979 mit Ende des Jahres 2017 verfalle, sofern nicht noch eine Urlaubsvereinbarung für den Resturlaub des Jahres 2015 in der Höhe von 200 Stunden getroffen werde. Eine geforderte Auszahlung eines nicht verbrauchten Erholungsurlaubes durch Urlaubsentschädigung sei in einem aktiven Beamtendienstverhältnis gesetzlich nicht vorgesehen.

§ 13eGehaltsgesetz 1956 (Geh

G 1956) bestehe nur anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand ein Anspruch auf Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, sofern der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs nicht zu vertreten habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Betreffend die Nebengebührenwerte wurde ausgeführt, dass, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Nebengebühren habe, auch eine Anrechnung auf die Nebengebührenzulage für die Zeit vom 01.01.2014 bis 02.11.2015, mit Ausnahme der angeführten acht Anwesenheitstage, ausgeschlossen sei. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer behauptete verschlechternde Versetzung nicht Gegenstand des Verfahrens und daher inhaltlich nicht darauf einzugehen sei.Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 02.06.2017, zugestellt am 07.06.2017, wurde der Antrag vom 15.11.2016 hinsichtlich des Begehrens auf Nachzahlung der Nebengebühren und der Betriebssonderzulage sowie auf Ausbezahlung des Urlaubs und auf Anrechnung der Nebengebührenwerte abgewiesen. Weiters wurde das Begehren auf Auszahlung der Beteiligung am Unternehmen zurückgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass bezüglich der Nebengebühren festzuhalten sei, dass diese tätigkeitsbezogenen individuellen Leistungen, zeitliche Mehrleistungen, besondere Belastungen oder Umstände des Dienstes sowie spezifische Erschwernisse des Dienstbetriebes abgelten sollten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Anspruch auf Nebengebühren nur verwendungsbezogen gegeben. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nur am 25. und 26.06.2014 in der Zustellbasis römisch 40 und vom 02.10. bis zum 09.10.2015 in der Zustellbasis römisch 40 Dienst versehen und am 12.10.2015 einen Tag Erholungsurlaub genossen habe, habe außer für die genannten Anwesenheitstage aliquot, kein Anspruch auf Nebengebühren bestanden. Der aliquote Anteil sei auf sein Gehaltskonto überwiesen worden. Auch das Lenkertaggeld sei aufgrund der Lenkertaggeldverordnung tätigkeitsbezogen, wobei die anspruchsbegründende Tätigkeit wiederum zwischen Jänner 2014 und November 2015 nicht erbracht worden sei, weshalb auch diesbezüglich kein Anspruch bestehe. Hinsichtlich der Unternehmensbeteiligung wurde ausgeführt, dass es sich dabei um eine freiwillige, ohne Rechtsanspruch gewährte Leistung des Unternehmens handle. Zum Erholungsurlaub wurde ausgeführt, dass dieser für das Jahr 2015

Paragraph 69, BDG 1979 und Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 mit Ende des Jahres 2017 verfalle, sofern nicht noch eine Urlaubsvereinbarung für den Resturlaub des Jahres 2015 in der Höhe von 200 Stunden getroffen werde. Eine geforderte Auszahlung eines nicht verbrauchten Erholungsurlaubes durch Urlaubsentschädigung sei in einem aktiven Beamtendienstverhältnis gesetzlich nicht vorgesehen.

Paragraph 13 e, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) bestehe nur anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand ein Anspruch auf Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, sofern der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs nicht zu vertreten habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Betreffend die Nebengebührenwerte wurde ausgeführt, dass, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Nebengebühren habe, auch eine Anrechnung auf die Nebengebührenzulage für die Zeit vom 01.01.2014 bis 02.11.2015, mit Ausnahme der angeführten acht Anwesenheitstage, ausgeschlossen sei. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer behauptete verschlechternde Versetzung nicht Gegenstand des Verfahrens und daher inhaltlich nicht darauf einzugehen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er zusammengefasst unter Verweisung auf den Antrag vom 15.11.2016, aus, dass der Beschwerdeführer trotz massiver Druckausübung seitens der Österreichischen Post AG nicht ins Ist-Zeit-Gleitsystem optiert habe. Dies alleine sei der Grund, warum er als Springer in der Personalreserve eingesetzt werde. Diese Vorgehensweise sei jedoch unzulässig und es sei evident, dass der Beschwerdeführer deswegen erkrankt sei und alle Krankenstände seit September 2013 damit in Verbindung stünden. Das gesamte Verhalten sei darauf gerichtet gewesen, den Beschwerdeführer in die Pension wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu drängen, damit dieser als Kostenfaktor wegfalle. Hinsichtlich der Dienstzuteilung vom 03.03.2016 zum Verteilerzentrum XXXX liege eine verschlechternde Versetzung vor. Hinsichtlich der Nebengebühren und dem Lenkertaggeld würden sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht, da die belangte Behörde, hätte sie den gesamten Sachverhalt festgestellt, zu dem Ergebnis gelangen hätte können, dass der Beschwerdeführer deshalb nicht dienstfähig gewesen sei, weil er unzulässig als Springer in den Personalreservepool der Distribution versetzt worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer gemobbt worden, dann erkrankt, und sodann ein Verfahren

§ 14BDG 1979 eingeleitet worden.

Diese Vorgehensweise widerspreche insbesondere § 43a BDG 1979. Zur Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach der Wegfall der Verwendung grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren führe, woraus abzuleiten sei, dass es Ausnahmen zu diesem Grundsatz gebe. Da der Beschwerdeführer leistungsbereit gewesen sei und die anspruchsbegründende Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz erbracht hätte, wenn er nicht rechtswidrig und diskriminierend von seinem fixen Arbeitsplatz abgezogen und im Personalreservepool als Springer verwendet worden wäre, stünden ihm Nebengebühren zu. Zur Unternehmensbeteiligung wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass diese auf die Erbringung treuer Dienste abstelle, die in der Sphäre des Beschwerdeführers lägen und nicht darauf, ob jemand von Amts wegen an der Erbringung treuer Dienste gehindert werde, was in der Sphäre der belangten Behörde liege. Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH zur Jubiläumszulage und der betrieblichen Übung stehe dem Beschwerdeführer diese Erfolgsprämie zu. Hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung wurde ausgeführt, dass das Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich voraussetze, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit habe seinen Anspruch auszuüben. Daraus folge dass der Anspruch aus 2015 nicht vor Ablauf des Jahres 2017 verfallen könne. Hinsichtlich der Nebengebührenwerte wurde auf die Ausführungen zu den Nebengebühren und zum Lenkertaggeld verwiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er zusammengefasst unter Verweisung auf den Antrag vom 15.11.2016, aus, dass der Beschwerdeführer trotz massiver Druckausübung seitens der Österreichischen Post AG nicht ins Ist-Zeit-Gleitsystem optiert habe. Dies alleine sei der Grund, warum er als Springer in der Personalreserve eingesetzt werde. Diese Vorgehensweise sei jedoch unzulässig und es sei evident, dass der Beschwerdeführer deswegen erkrankt sei und alle Krankenstände seit September 2013 damit in Verbindung stünden. Das gesamte Verhalten sei darauf gerichtet gewesen, den Beschwerdeführer in die Pension wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu drängen, damit dieser als Kostenfaktor wegfalle. Hinsichtlich der Dienstzuteilung vom 03.03.2016 zum Verteilerzentrum römisch 40 liege eine verschlechternde Versetzung vor. Hinsichtlich der Nebengebühren und dem Lenkertaggeld würden sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht, da die belangte Behörde, hätte sie den gesamten Sachverhalt festgestellt, zu dem Ergebnis gelangen hätte können, dass der Beschwerdeführer deshalb nicht dienstfähig gewesen sei, weil er unzulässig als Springer in den Personalreservepool der Distribution versetzt worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer gemobbt worden, dann erkrankt, und sodann ein Verfahren

Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet worden. Diese Vorgehensweise widerspreche insbesondere Paragraph 43 a, BDG

  1. Zur Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach der Wegfall der Verwendung grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren führe, woraus abzuleiten sei, dass es Ausnahmen zu diesem Grundsatz gebe. Da der Beschwerdeführer leistungsbereit gewesen sei und die anspruchsbegründende Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz erbracht hätte, wenn er nicht rechtswidrig und diskriminierend von seinem fixen Arbeitsplatz abgezogen und im Personalreservepool als Springer verwendet worden wäre, stünden ihm Nebengebühren zu. Zur Unternehmensbeteiligung wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass diese auf die Erbringung treuer Dienste abstelle, die in der Sphäre des Beschwerdeführers lägen und nicht darauf, ob jemand von Amts wegen an der Erbringung treuer Dienste gehindert werde, was in der Sphäre der belangten Behörde liege. Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH zur Jubiläumszulage und der betrieblichen Übung stehe dem Beschwerdeführer diese Erfolgsprämie zu. Hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung wurde ausgeführt, dass das Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich voraussetze, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit habe seinen Anspruch auszuüben. Daraus folge dass der Anspruch aus 2015 nicht vor Ablauf des Jahres 2017 verfallen könne. Hinsichtlich der Nebengebührenwerte wurde auf die Ausführungen zu den Nebengebühren und zum Lenkertaggeld verwiesen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 31.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis XXXX , wo er als Zusteller verwendet wurde (Verwendungsgruppe PT8, Zulagengruppe B). Der Beschwerdeführer wurde ab Juli 2013 als Springer in der Personalreserve der Zustellbasis XXXX verwendet.Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis römisch 40 , wo er als Zusteller verwendet wurde (Verwendungsgruppe PT8, Zulagengruppe B). Der Beschwerdeführer wurde ab Juli 2013 als Springer in der Personalreserve der Zustellbasis römisch 40 verwendet. Vom 16.09.2013 bis zum 20.09.2013 wurde der Beschwerdeführer an der Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt. Vom 23.09.2013 bis 06.12.2013 befand er sich im Krankenstand. Vom 09.12.2013 bis zum 22.12.2013 konsumierte er 10 Tage Erholungsurlaub. Am 23.12.2013 und am 24.12.2013 wurde der Beschwerdeführer nicht zum Dienst zugelassen.Vom 16.09.2013 bis zum 20.09.2013 wurde der Beschwerdeführer an der Zustellbasis römisch 40 dienstzugeteilt. Vom 23.09.2013 bis 06.12.2013 befand er sich im Krankenstand. Vom 09.12.2013 bis zum 22.12.2013 konsumierte er 10 Tage Erholungsurlaub. Am 23.12.2013 und am 24.12.2013 wurde der Beschwerdeführer nicht zum Dienst zugelassen. Vom 27.12.2013 bis zum 24.06.2014 befand sich der Beschwerdeführer auf Reha (6 Wochen) und anschließendem Krankenstand. Vom 25.06.2014 bis 26.06.2014 war der Beschwerdeführer an der Zustellbasis XXXX tätig.Vom 25.06.2014 bis 26.06.2014 war der Beschwerdeführer an der Zustellbasis römisch 40 tätig. Vom 27.06.2014 bis zum 01.10.2015 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Sein am 14.11.2014 eingeleitetes Ruhestandsversetzungsverfahren wurde im September 2015 eingestellt. Sein Antrag auf Ruhestandsversetzung vom 29.04.2015 wurde mit Bescheid vom 16.09.2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde für den 02.10.2015 zum Dienstantritt bei der Zustellbasis XXXX aufgefordert, wo er bis 09.10.2015 arbeitete. Am 12.10.2015 befand sich der Beschwerdeführer auf Erholungsurlaub und vom 13.10.2015 bis zum 03.11.2015 auf Kur.Der Beschwerdeführer wurde für den 02.10.2015 zum Dienstantritt bei der Zustellbasis römisch 40 aufgefordert, wo er bis 09.10.2015 arbeitete. Am 12.10.2015 befand sich der Beschwerdeführer auf Erholungsurlaub und vom 13.10.2015 bis zum 03.11.2015 auf Kur. Für jene Arbeitstage, an denen er zwischen 01.01.2014 und 02.11.2015 gearbeitet hat, hat der Beschwerdeführer anteilig die ihm gebührenden Nebengebühren erhalten.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer anteilig für seine Anwesenheitstage die Nebengebühren ausbezahlt bekommen hat, ergibt sich aus den von der Behörde vorgelegten Gehaltsnachweisen.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lauten wie folgt: "Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) § 13e.

(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Paragraph 13 e,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2)-
(10)[...] § 15.
(1)Nebengebühren sindParagraph 15,
(1)Nebengebühren sind
  1. die Überstundenvergütung (§ 16),
  2. die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),
  3. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
  4. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),
  5. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
  6. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),
  7. die Journaldienstzulage (§ 17a),
  8. die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),
  9. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
  10. die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),
  11. die Mehrleistungszulage (§ 18),
  12. die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),
  13. die Belohnung (§ 19),
  14. die Belohnung (Paragraph 19,),
  15. die Erschwerniszulage (§ 19a),
  16. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
  17. die Gefahrenzulage (§ 19b),
  18. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
  19. die Aufwandsentschädigung (§ 20),
  20. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
  21. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
  22. die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
  23. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).
  24. die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)[...]
(2a)[...]
(3)Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
(3)Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
  1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
  2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages

§ 3Abs.

4,2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4,, 3. bei Pauschalierung von Nebengebühren

Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages

§ 3Abs.

4 und3. bei Pauschalierung von Nebengebühren

Absatz eins, Ziffer 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, und 4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4)[...]
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
  1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
  2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
  3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion

Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.

(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion

Absatz 5, Ziffer 3, wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.

(6)-
(8)[...]" Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten - auszugsweise - wie folgt: "Verfall des Erholungsurlaubes §
  1. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  2. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."Paragraph 69, Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  3. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben." Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) lauten - auszugsweise - wie folgt: "Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss §
  4. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss."Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss."
  5. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer, in der Zeit von 01.01.2014 bis 02.11.2015 eine rechtswidrig Kürzungen seines Gehalts erlitten zu haben. Vom 27.12.2013 bis zum 24.06.2014 befand sich der Beschwerdeführer auf Reha (6 Wochen) und anschließendem Krankenstand. Vom 25.06.2014 bis 26.06.2014 war der Beschwerdeführer an der Zustellbasis XXXX tätig.Vom 25.06.2014 bis 26.06.2014 war der Beschwerdeführer an der Zustellbasis römisch 40 tätig. Vom 27.06.2014 bis zum 01.10.2015 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Der Beschwerdeführer wurde für den 02.10.2015 zum Dienstantritt bei der Zustellbasis XXXX aufgefordert, wo er bis 09.10.2015 arbeitete. Am 12.10.2015 befand sich der Beschwerdeführer auf Erholungsurlaub und vom 13.10.2015 bis zum 03.11.2015 auf Kur.Der Beschwerdeführer wurde für den 02.10.2015 zum Dienstantritt bei der Zustellbasis römisch 40 aufgefordert, wo er bis 09.10.2015 arbeitete. Am 12.10.2015 befand sich der Beschwerdeführer auf Erholungsurlaub und vom 13.10.2015 bis zum 03.11.2015 auf Kur. Für jene Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, hat der Beschwerdeführer aliquot die Nebengebühren ausbezahlt bekommen. Zum Antrag auf Nachzahlung der darüber hinausgehenden Nebengebühren (Betriebssonderzulage, Erschwerniszulage Paket, Geldverkehrszulage, Überstunden, Lenkertaggeld): Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; vgl. auch VwGH 10.11.2008, 2004/12/0037 mwN).Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; vergleiche auch VwGH 10.11.2008, 2004/12/0037 mwN).

§ 15Abs. 1 Geh

G 1956 stellen unter anderem die Überstundenvergütung, die Belohnung, die Erschwerniszulage, die Aufwandsentschädigung und die Fehlgeldentschädigung Nebengebühren dar.

Paragraph 15, Absatz eins, GehG 1956 stellen unter anderem die Überstundenvergütung, die Belohnung, die Erschwerniszulage, die Aufwandsentschädigung und die Fehlgeldentschädigung Nebengebühren dar. Aus der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 und 2015 geht klar hervor, dass es sich bei der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) um eine Nebengebühr handelt (§ 1 Abs. 1 der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 und 2015 lautete (und lautet auch immer noch): "Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG [...] gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen

§§ 19aund 20 in Verbindung mit § 15 Abs.

2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.").Aus der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 und 2015 geht klar hervor, dass es sich bei der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) um eine Nebengebühr handelt (Paragraph eins, Absatz eins, der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 und 2015 lautete (und lautet auch immer noch): "Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG [...] gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen

Paragraphen 19 a und 20 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote."). Aus der auf Grundlage des § 19a Gehaltsgesetz in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG 1956 ergangenen Stückgeldverordnung Paketzustelldienst Österreich 2012 ergibt sich, dass es sich auch bei der Erschwerniszulage (Paket) (=Stückgeld) um eine Nebengebühr handelt.Aus der auf Grundlage des Paragraph 19 a, Gehaltsgesetz in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG 1956 ergangenen Stückgeldverordnung Paketzustelldienst Österreich 2012 ergibt sich, dass es sich auch bei der Erschwerniszulage (Paket) (=Stückgeld) um eine Nebengebühr handelt. Gleiches gilt für die Geldverkehrszulage (Fehlgeldentschädigung), die sich unmittelbar auf § 20a GehG 1956 gründet, sowie für die in § 16 GehG 1956 geregelte Grundvergütung und den Überstundenzuschlag für Überstunden.Gleiches gilt für die Geldverkehrszulage (Fehlgeldentschädigung), die sich unmittelbar auf Paragraph 20 a, GehG 1956 gründet, sowie für die in Paragraph 16, GehG 1956 geregelte Grundvergütung und den Überstundenzuschlag für Überstunden. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, gebühren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nebengebühre (gleich, ob in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt) an sich verwendungsbezogen. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr (VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131 mwN). Dieser Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (auch der pauschalierten Nebengebühr) ist als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes zu verstehen (VwGH 19.02.2003, 97/12/0373; siehe auch VwGH 28.06.2000, 95/12/0267). Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei pauschalierten Nebengebühren (VwGH 13.09.2006, 2005/12/0272; 25.02.2004, 2003/12/0065).Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei pauschalierten Nebengebühren (VwGH 13.09.2006, 2005/12/0272; 25.02.2004, 2003/12/0065). Im öffentlich-rechtlichen Besoldungssystem findet sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten infolge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wäre. Die vom Beschwerdeführer genannten Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren beziehen sich auf die in § 15 Abs. 5 GehG 1956 geregelten Bestimmungen (vgl. VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231), können im vorliegenden Fall aber nicht herangezogen werden.Im öffentlich-rechtlichen Besoldungssystem findet sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten infolge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wäre. Die vom Beschwerdeführer genannten Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren beziehen sich auf die in Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 geregelten Bestimmungen vergleiche VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231), können im vorliegenden Fall aber nicht herangezogen werden. Aus der Lenkertaggeld-Verordnung 2012 ergibt sich, dass das Lenkertaggeld nur für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer bestimmten Ausbleibezeit (= Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zum Zeitpunkt der Rückkehr an die Dienststelle) gebührt und somit klar tätigkeitsbezogen ist. Da auch diese anspruchsbegründende Tätigkeit im gegenständlichen Zeitraum nicht erbracht wurde, gilt das bereits Gesagte und bestand in diesem Zeitraum auch - bis auf das anteilig ausbezahlte Lenkertaggeld für die Anwesenheitstage - kein Anspruch auf das Lenkertaggeld. Zum Antrag auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligungen: In der Beschwerde wird ausgeführt, die Ausschüttung der Unternehmensbeteiligung stelle auf die Erbringung treuer Dienste ab, die in der Sphäre des Beschwerdeführers lägen. Diese Erfolgsprämie stehe dem Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Jubiläumzuwendung bzw. aufgrund der betrieblichen Übung zu. Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Unternehmensbeteiligung eine freiwillige Leistung des Unternehmens ist und es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe. Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine betriebliche Übung im Zusammenhang mit der Frage der Gebührlichkeit der Unternehmensbeteiligung für das Jahr 2013 ist nicht zielführend. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nämlich auch darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (VwGH 28.03.2008, 2006/12/0150). Selbst wenn in der Vergangenheit jährlich eine Unternehmensbeteiligung ausbezahlt wurde, würde es sich hierbei allenfalls um eine Betriebsübung, durch die bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen keine Erweiterung der dienstvertraglichen Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber möglich ist, handeln. Im Allgemeinen wird nämlich davon ausgegangen, dass die Rechte und Pflichten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnisses nur soweit entstehen können, wie dies das Gesetz vorsieht (VwGH 16.09.2013, 2012/12/0150, mwN). Darüber hinaus ist auch aus der Rechtsprechung zur Jubiläumszuwendung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da der Jubiläumszuwendung gerade eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt, welche auf das Vorliegen treuer Dienst abstellt, während hinsichtlich der Unternehmensbeteiligung eine vergleichbare rechtliche Grundlage nicht besteht. Ein Anspruch auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligung bestand daher, wie im bekämpften Bescheid bereits zutreffend ausgeführt wurden, unter Berücksichtigung des Wesenskerns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mangels Rechtsgrundlage nicht. Zum Antrag auf Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte:

§ 58

PG 1965 gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Die Behörde hat richtig ausgeführt, dass kein Anspruch auf Nebengebührenzulage besteht, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum zu Recht auch keine Nebengebühren bezogen hat.

Paragraph 58, PG 1965 gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Die Behörde hat richtig ausgeführt, dass kein Anspruch auf Nebengebührenzulage besteht, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum zu Recht auch keine Nebengebühren bezogen hat. Zum Antrag auf Feststellung bezüglich des Erholungsurlaubes: Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass "dem Beschwerdeführer aus den Jahren 2012 und 2013 von jeweils 280 Stunden jährlich, sohin den gesamten Urlaub für die Jahre 2012 und 2013 von 560 Tagen nicht verfallen ist und der Beschwerdeführer somit insgesamt 28 Wochen gesetzlichen Erholungsurlaub hat", welcher im Übrigen den Ausführungen in den Beschwerdegründen widerspricht, wonach die im Jahr 2013 entstandenen Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf des Jahres 2015 verfallen hätten können, ist Folgendes auszuführen: § 69 BDG 1979 bestimmt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum

  1. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ausnahmsweise wird der Zeitpunkt des Verfalls um ein Jahr hinausgeschoben, wenn der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, auf Grund gerechtfertigter krankheitsbedingter Abwesenheit oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht möglich ist.Paragraph 69, BDG 1979 bestimmt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  2. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ausnahmsweise wird der Zeitpunkt des Verfalls um ein Jahr hinausgeschoben, wenn der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, auf Grund gerechtfertigter krankheitsbedingter Abwesenheit oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer war ab 15.11.2011 aufgrund einer von der Dienstbehörde festgestellten Dienstunfähigkeit vom Dienst abwesend im Sinne des § 51 Abs. 1 erster Satz BDG
  3. Es handelte sich daher um eine gerechtfertigte krankheitsbedingte Abwesenheit. Weiters gilt nach der Rechtsprechung des VwGH, dass der Zeitraum einer Beurlaubung

§ 14Abs.

6 bzw. 7 BDG 1979 als Zeit des Aktivdienstverhältnisses aufzufassen ist, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfallen. Auch besteht keine innerstaatliche Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung

§ 14Abs.

6 bzw. 7 BDG 1979 auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Schließlich geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Beurlaubung

§ 14Abs.

6 bzw. 7 BDG 1979 die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ausschließt (vgl. für das Verhältnis zwischen Erholungsurlaub und Karenzurlaub das Erkenntnis vom 24.09.1997, 94/12/0084). Entsprechendes gilt auch für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008).Der Beschwerdeführer war ab 15.11.2011 aufgrund einer von der Dienstbehörde festgestellten Dienstunfähigkeit vom Dienst abwesend im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz BDG 1979. Es handelte sich daher um eine gerechtfertigte krankheitsbedingte Abwesenheit. Weiters gilt nach der Rechtsprechung des VwGH, dass der Zeitraum einer Beurlaubung

Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 als Zeit des Aktivdienstverhältnisses aufzufassen ist, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfallen. Auch besteht keine innerstaatliche Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung

Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Schließlich geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Beurlaubung

Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ausschließt vergleiche für das Verhältnis zwischen Erholungsurlaub und Karenzurlaub das Erkenntnis vom 24.09.1997, 94/12/0084). Entsprechendes gilt auch für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008). Die Behörde hat daher rechtskonform den zweiten Satz des § 69 BDG 1979 zur Anwendung gebracht. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erholungsurlaub aus des Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2014 und der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 (soweit nicht bereits verbraucht) mit Ablauf des Jahres 2015 verfallen ist, ist daher (ebenso wie die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Beschwerdegründen selbst) rechtskonform erfolgt.Die Behörde hat daher rechtskonform den zweiten Satz des Paragraph 69, BDG 1979 zur Anwendung gebracht. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erholungsurlaub aus des Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2014 und der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 (soweit nicht bereits verbraucht) mit Ablauf des Jahres 2015 verfallen ist, ist daher (ebenso wie die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Beschwerdegründen selbst) rechtskonform erfolgt. Der Urlaubsentschädigungsanspruch war weder Gegenstand des Antrages vom 29.05.2015 noch Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Er kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Im Übrigen könnte ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bereits deshalb nicht gebühren, weil ein solcher

§ 13eGeh

G nur im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand zusteht. Der Beschwerdeführer ist aber, insbesondere weil der Ruhestandsversetzungsbescheid nie in Rechtskraft erwachsen ist, bisher nicht aus dem Dienststand ausgeschieden.Der Urlaubsentschädigungsanspruch war weder Gegenstand des Antrages vom 29.05.2015 noch Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Er kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Im Übrigen könnte ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bereits deshalb nicht gebühren, weil ein solcher

Paragraph 13 e, GehG nur im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand zusteht. Der Beschwerdeführer ist aber, insbesondere weil der Ruhestandsversetzungsbescheid nie in Rechtskraft erwachsen ist, bisher nicht aus dem Dienststand ausgeschieden. Der Beschwerdeführer führt als Beweis für sein Vorbringen zwar Zeugen an doch gehen die Anträge ins Leere, da es sich bei dem Begehren des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Nebengebühren, Urlaubsentschädigung Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Behörde habe in Schädigungsabsicht gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass über Schadenersatzansprüche gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden wäre (vgl. zB. VwGH 26.01.1993, 92/08/0263).Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Behörde habe in Schädigungsabsicht gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass über Schadenersatzansprüche gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden wäre vergleiche zB. VwGH 26.01.1993, 92/08/0263). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2166043.1.00

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